VB.2021.00726
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00726
3. Februar 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23424)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00726
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1962 geborene Staatsangehörige Russlands, reiste
am 20. November 2017 in die Schweiz ein. Am 24. November 2017
heiratete sie den Schweizer Bürger C, geboren 1958. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich erteilte ihr daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
beim Ehegatten, zuletzt befristet bis am 26. Dezember 2020.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte C dem
Migrationsamt mit, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst worden sei.
Daraufhin forderte das Migrationsamt A und C je zur Beantwortung verschiedener
Fragen betreffend die Trennung und zur Einreichung entsprechender Unterlagen
auf.
A ersuchte am 20. Oktober 2020 um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 13. April 2021 teilte das
Migrationsamt ihr mit, dass es beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht
zu verlängern, und gab ihr Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Am
21. Juni 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Frist bis am 21. September
2021 zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts rekurrierte A am
22.
Juli 2021 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies
den Rekurs mit Entscheid vom 20. September 2021 ab (Dispositiv-Ziff. 1)
und setzte eine neue Ausreisefrist bis am 22. Dezember 2021
(Dispositiv-Ziff. II). Gleichzeitig wies sie die Gesuche von A um
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um
Zusprechung einer Parteientschädigung ab (Dispositiv-Ziff. III) und
auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A erhob am 21. Oktober 2021 Beschwerde gegen den
Rekursentscheid und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des
Migrationsamts betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
aufzuheben und dieses sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern, eventualiter sei die angesetzte Ausreisefrist bis zum 31. Mai
2022.
zu verlängern bzw. subeventualiter sei die Sache zur rechtskonformen
Abklärung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidfindung an das
Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Oktober
2021.
ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort, jedoch mit E-Mail vom 25. Januar 2022 weitere
Unterlagen ein.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte die
Beschwerdeführerin ein Sprachzertifikat ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).
2.2
Die
Beschwerdeführerin und C haben am 24. November 2017 geheiratet. Im
Eheschutzverfahren gaben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann C
übereinstimmend an, seit dem 13. Februar 2020 getrennt zu leben. Das
Bezirksgericht D nahm im Eheschutzurteil vom 18. Mai 2020 davon Vormerk,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit dem 1. April 2020
getrennt leben. Folglich wurde die eheliche Gemeinschaft aufgelöst und dauerte
insgesamt weniger als drei Jahre. Die Beschwerdeführerin kann daher weder aus
Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
einen Aufenthaltsanspruch ableiten.
3.
3.1
Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hat eine ausländische Person nach
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Eheliche Gewalt, sei sie
physischer oder psychischer Natur, kann einen wichtigen persönlichen Grund im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50
Abs. 2 AIG).
3.2
Die
ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss
die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen, glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn
usw.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen
genügen nicht (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März
2020, 2C_314/2019, E. 5.3). Es wird dabei nicht ein voller Beweis oder
eine strafrechtliche Verurteilung verlangt (VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00538,
E. 3.4; BGr, 23. August 2019, 2C_822/2018, E. 3.2.2 [mit
Hinweisen]). Im Ausländerrecht sind
die Anforderungen an den Nachweis häuslicher Gewalt tiefer als im Strafrecht.
Während im strafrechtlichen Verfahren der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen
ist, steht im ausländerrechtlichen Verfahren der Schutz des Opfers im
Vordergrund, für dessen Inanspruchnahme keine allzu hohen Hürden errichtet
werden sollen (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00232, E 2.5; BGr,
23.
März 2018, 2C_460/2017, E. 3.5.6 [mit Hinweisen]).
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann habe ihr gegenüber häusliche
Gewalt angewendet. Namentlich sei er am 10. Mai 2018, am 25. Juli
2018, am 3. Februar 2019 sowie am 11. Februar 2020 gewalttätig
geworden. Zudem habe er psychische Gewalt ausgeübt.
3.4
Die
Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin am
11.
Februar 2020 beschimpfte und Tätlichkeiten gegen sie verübte. Die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten gewalttätigen Ereignisse vom
10.
Mai 2018 sowie vom 25. Juli 2018 stuft die Vorinstanz als nicht
glaubhaft gemacht ein. Ob die Vorinstanz die Schilderungen der
Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 3. Februar 2019 für glaubhaft hält,
ergibt sich nicht eindeutig aus dem Entscheid.
3.5
Mit
Strafbefehl vom 11. Februar 2021 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin
aufgrund des Vorfalls vom 11. Februar 2020 der Beschimpfung sowie der
Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von
5.
Tagessätzen sowie mit einer Busse belegt. Im Strafbefehl wird
festgehalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese am 11. Februar
2020.
als Schlange bezeichnet habe, ihr gegen die Schienbeine getreten und sie
am Unterarm festgehalten habe. Dies habe bei der Beschwerdeführerin zu leichten
Prellungen und Hämatomen sowie vorübergehenden Schmerzen geführt. Zumal der
Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist und die Feststellungen im Strafbefehl
durch die entsprechenden Untersuchungen untermauert werden, ist auf diese
abzustellen, obschon sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann den
Strafbefehl beanstanden.
3.6
3.6.1
Bezüglich des Vorfalles vom 3. Februar 2019 führte die
Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni
2020.
aus, dass es zwischen ihr und ihrem Ehemann zu so etwas wie einem Kampf
gekommen sei. Ihr Ehemann habe ihr ihre Mobiltelefone aufgrund hoher
Telefonrechnungen abnehmen wollen, woraufhin sie ihre Hände, in welchen sie die
Mobiltelefone gehalten habe, hinter ihrem Rücken versteckt und sich hingelegt
habe. Ihr Ehemann habe sich dann auf sie gesetzt und sie gewürgt. Sie habe ihn
zum Glück wegstossen können. Im Anschluss an den Vorfall habe sie die Sanität
gerufen, da sie nicht mehr habe atmen können. Bezüglich dieses Vorfalls reichte
die Beschwerdeführerin die folgenden Dokumente zu den Akten: eine Rechnung der
Ambulanz, ein Foto, welches ein Hämatom auf dem Unterarm zeigt und die Datumsangabe
5.
Februar 2019 trägt, sowie ein Foto, welches ein Hämatom am Hals zeigt
und die Datumsangabe 17. Februar 2019 trägt. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin bezeichnet deren Schilderungen bezüglich des Vorfalls vom
3.
Februar 2019 als erlogen.
3.6.2
Der Vorfall vom 10. Mai 2018 wird von der Beschwerdeführerin lediglich
in der Rekursschrift erwähnt, der genaue Ablauf ergibt sich nicht aus den
Akten. Um zu belegen, dass es am 10. Mai 2018 zu Gewalttätigkeiten ihr
gegenüber durch ihren Ehemann kam, reichte die Beschwerdeführerin ein Foto mit
der Datumsangabe 10. Mai 2018 ein. Das Foto zeigt einen Unterarm mit einem
Hämatom. Zudem reichte sie einen Screenshot eines Chat-Verlaufs von ihr und
ihrem Ehemann ein. Darauf ist zu sehen, dass sie das Foto noch am gleichen Tag mit
dem Kommentar "And thank you!!!" versehen ihrem Ehemann geschickt hat
und dieser ihr daraufhin vorschlug, am nächsten Morgen zur Polizei zu gehen,
damit sie ihn offiziell anzeigen könne; dann könnten sie beide einen Anwalt
nehmen und das Gericht würde entscheiden. Ferner ergibt sich aus der
Übersetzung der Notizen der Psychologin E, dass die Beschwerdeführerin dieser
am 12. Juni 2018 berichtete, am 10. Mai 2018 von ihrem Ehemann
geschlagen worden zu sein.
3.6.3
Ebenfalls in der Rekursschrift führt die Beschwerdeführerin aus, ihr
Ehemann habe ihr gegenüber am 25. Juli 2018 in den Ferien auf Sizilien
Gewalt angewendet. Um diesen Vorfall zu belegen, legte die Beschwerdeführerin
dem Rekurs Screenshots des Chat-Verlaufs von ihr und ihrem Ehemann bei. Diese
zeigen, dass sie ihrem Ehemann am 25. Juli 2018 verschiedene Fotos von
Körperteilen mit teilweise relativ grossen Hämatomen schickte. Aus den Notizen
der Psychologin E ergibt sich diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin ihr am
29.
August 2019 erzählte, sie könne den Angriff durch ihren Ehemann, der
sich während des Urlaubs auf Sizilien ereignet habe, nicht vergessen.
3.6.4
Gemäss der Übersetzung des Fazits des Psychiaters F bezüglich der
Erstuntersuchung vom 30. August 2019 hat die Beschwerdeführerin auch ihm
gegenüber von wiederholter häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann berichtet.
3.6.5
Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom
10.
Mai 2018 sowie den Vorfall vom 25. Juli 2018 fallen zwar äusserst
unsubstanziiert aus, die Beschwerdeführerin konnte jedoch bezüglich beider
Vorfälle Unterlagen einreichen, welche die von ihr geschilderte eheliche Gewalt
untermauern. Dasselbe gilt für den Vorfall vom 3. Februar 2019. Damit hat
sie die an den genannten Daten erlebte eheliche Gewalt in geeigneter Weise
glaubhaft gemacht. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz unterliessen es,
diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen zu unternehmen.
3.7
Zusammenfassend
ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am
10.
Mai 2018, am 25. Juli 2018, am 3. Februar 2019 sowie am
11.
Februar 2020 physische Gewalt seitens ihres Ehemanns erlebte.
4.
4.1
Es ist zu
prüfen, ob diese Gewalttätigkeiten die Anforderungen an die eheliche Gewalt im
Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG erfüllen. Nicht jede unglückliche,
belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer
Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall auszugehen. So
genügt etwa eine einmalige Ohrfeige oder eine einmalige tätliche
Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem
Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht,
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, wenn anschliessend eine
Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (BGr, 25. Januar 2011,
2C_690/2010, E. 3.2; BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Eheliche Gewalt
im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG bedeutet vielmehr systematische
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, das heisst, die
physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von
einer gewissen Konstanz sein (zum Ganzen BGr, 28. Februar 2020,
2C_922/2019, E. 3.1, und 24. Januar 2020, 2C_215/2019, E. 4.1
[jeweils mit Hinweisen]; VGr, 15. August 2020, VB.2020.00250,
E. 2.2.1). Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss überdies derart
schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher
Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.2 [mit
Hinweis]; VGr, 15. August 2020, VB.2020.00250, E. 2.2.1).
4.2
Der
Ehemann der Beschwerdeführerin wurde gegenüber dieser nicht nur einmal, sondern
mehrfach gewalttätig. Es ist ferner davon auszugehen, dass die am 25. Juli
2018.
ausgeübte Gewalt zu relativ grossen Hämatomen auf dem Körper der
Beschwerdeführerin geführt hat und dass die Beschwerdeführerin am
3.
Februar 2019 von ihrem Ehemann gewürgt worden ist. Die eheliche Gewalt
war folglich von einer gewissen Konstanz bzw. Systematik und Intensität und
vermag einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG zu begründen.
5.
5.1
Die
Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, der Verbleib in der Ehe sei für die
Beschwerdeführerin wohl nicht unzumutbar gewesen, zumal es nicht die Beschwerdeführerin,
sondern ihr Ehemann war, der am 9. August 2019 eine Scheidungsklage erhob.
Zudem habe die Beschwerdeführerin nur drei Tage nach dem Vorfall vom
3.
Februar 2019 in einer Nachricht an ihren Ehemann den Wunsch einer
Wiederannäherung geäussert.
5.2
Für die
Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt wird
vorausgesetzt, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen
Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist
nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für
die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation
befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des
Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019,
2C_777/2018, E. 4.2). Wenn die Initiative für die Trennung nicht vom
behaupteten Opfer kommt, sondern vom anderen Ehegatten, kann dies ein Indiz
dafür sein, dass dem anspruchserhebenden ausländischen Ehegatten die
Weiterführung der Ehe im Trennungszeitpunkt objektiv zumutbar gewesen wäre und
in diesem Sinn nicht von ehelicher Gewalt auszugehen ist (vgl. BGr,
23.
März 2021, 2C_1004/2020, E. 4.2.3). Auch in einer solchen
Konstellation ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das
Opfer häuslicher Gewalt trotz der seit etlicher Zeit andauernden häuslichen
Gewalt in der Ehe ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen
zu müssen. Dem Opfer in einer solchen Konstellation die Berufung auf einen
nachehelichen Härtefall zu verweigern, wäre stossend. Deshalb kann jedenfalls
nicht allein ausschlaggebend sein, von wem die Initiative zur Trennung ausging
(BGr, 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.3 [mit Hinweisen], und
8.
April 2019, 2C_777/2018, E. 4.3).
5.3
Die
Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 25. August 2021 übersetzte
Behandlungsberichte der Psychologin E sowie des Psychiaters F zu den Akten.
Diesen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer
Probleme seit dem 12. Juni 2018 in psychologischer Behandlung ist und im
Jahr 2019 sowie im Jahr 2021 jeweils für mehrere Tage in stationärer
psychiatrischer Behandlung war. Aus den Behandlungsberichten wird deutlich,
dass die Ehekonflikte und die erlebte häusliche Gewalt im Rahmen der
psychologischen bzw. psychiatrischen Behandlung jeweils ein Thema waren.
5.4
Angesichts
der wiederholt aufgetretenen ehelichen Gewalt, welche die Beschwerdeführerin
mittels Belegen glaubhaft gemacht hat, sowie des Umstands, dass seitens der
Beschwerdeführerin ab Mitte 2018 psychische Probleme auftraten, die unter
anderem durch die eheliche Konfliktsituation ausgelöst wurden, kann die
Fortführung der Ehe nicht als objektiv zumutbar qualifiziert werden. Dementsprechend
kann offenbleiben, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber dieser auch
psychische Gewalt ausgeübt hat.
6.
6.1
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von
Art. 50 Abs. 2 AIG wurde und ihr daher aufgrund wichtiger
persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein
Aufenthaltsanspruch zukommt.
6.2
Die
Beschwerde ist gutzuheissen, und die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin ist zu verlängern.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der
Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine
Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.2
Die
Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners
werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1
VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Den Nachweis der Mittellosigkeit
hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 38).
Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin dieser gemäss Eheschutzurteil vom 18. Mai 2020 einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 7'000.- zu leisten hat.
Zudem erzielt die Beschwerdeführerin ein Einkommen. Die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich und wurde
von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan. Entsprechend ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen
Entscheids vom 20. September 2021, Dispositiv-Ziff. III desselben
Entscheids in Bezug auf die Verweigerung einer Parteientschädigung und die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. Juni 2021 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin zu verlängern.
In Abänderung
von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids vom
20.
September 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung
an …