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Entscheid

VB.2021.00726

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00726

3. Februar 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23424)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00726

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1962 geborene Staatsangehörige Russlands, reiste

am 20. November 2017 in die Schweiz ein. Am 24. November 2017

heiratete sie den Schweizer Bürger C, geboren 1958. Das Migrationsamt des

Kantons Zürich erteilte ihr daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

beim Ehegatten, zuletzt befristet bis am 26. Dezember 2020.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 teilte C dem

Migrationsamt mit, dass die eheliche Gemeinschaft aufgelöst worden sei.

Daraufhin forderte das Migrationsamt A und C je zur Beantwortung verschiedener

Fragen betreffend die Trennung und zur Einreichung entsprechender Unterlagen

auf.

A ersuchte am 20. Oktober 2020 um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 13. April 2021 teilte das

Migrationsamt ihr mit, dass es beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht

zu verlängern, und gab ihr Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äussern. Am

21. Juni 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Frist bis am 21. September

2021 zum Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts rekurrierte A am

22.

Juli 2021 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies

den Rekurs mit Entscheid vom 20. September 2021 ab (Dispositiv-Ziff. 1)

und setzte eine neue Ausreisefrist bis am 22. Dezember 2021

(Dispositiv-Ziff. II). Gleichzeitig wies sie die Gesuche von A um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsvertretung sowie um

Zusprechung einer Parteientschädigung ab (Dispositiv-Ziff. III) und

auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A erhob am 21. Oktober 2021 Beschwerde gegen den

Rekursentscheid und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des

Migrationsamts betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

aufzuheben und dieses sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern, eventualiter sei die angesetzte Ausreisefrist bis zum 31. Mai

2022.

zu verlängern bzw. subeventualiter sei die Sache zur rechtskonformen

Abklärung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidfindung an das

Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Oktober

2021.

ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort, jedoch mit E-Mail vom 25. Januar 2022 weitere

Unterlagen ein.

Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte die

Beschwerdeführerin ein Sprachzertifikat ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine

erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).

2.2

Die

Beschwerdeführerin und C haben am 24. November 2017 geheiratet. Im

Eheschutzverfahren gaben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann C

übereinstimmend an, seit dem 13. Februar 2020 getrennt zu leben. Das

Bezirksgericht D nahm im Eheschutzurteil vom 18. Mai 2020 davon Vormerk,

dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seit dem 1. April 2020

getrennt leben. Folglich wurde die eheliche Gemeinschaft aufgelöst und dauerte

insgesamt weniger als drei Jahre. Die Beschwerdeführerin kann daher weder aus

Art. 42 Abs. 1 AIG noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

einen Aufenthaltsanspruch ableiten.

3.

3.1

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hat eine ausländische Person nach

Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Eheliche Gewalt, sei sie

physischer oder psychischer Natur, kann einen wichtigen persönlichen Grund im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50

Abs. 2 AIG).

3.2

Die

ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss

die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder

psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von

Fachstellen, glaubhafte Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn

usw.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen

genügen nicht (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 11. März

2020, 2C_314/2019, E. 5.3). Es wird dabei nicht ein voller Beweis oder

eine strafrechtliche Verurteilung verlangt (VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00538,

E. 3.4; BGr, 23. August 2019, 2C_822/2018, E. 3.2.2 [mit

Hinweisen]). Im Ausländerrecht sind

die Anforderungen an den Nachweis häuslicher Gewalt tiefer als im Strafrecht.

Während im strafrechtlichen Verfahren der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen

ist, steht im ausländerrechtlichen Verfahren der Schutz des Opfers im

Vordergrund, für dessen Inanspruchnahme keine allzu hohen Hürden errichtet

werden sollen (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00232, E 2.5; BGr,

23.

März 2018, 2C_460/2017, E. 3.5.6 [mit Hinweisen]).

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann habe ihr gegenüber häusliche

Gewalt angewendet. Namentlich sei er am 10. Mai 2018, am 25. Juli

2018, am 3. Februar 2019 sowie am 11. Februar 2020 gewalttätig

geworden. Zudem habe er psychische Gewalt ausgeübt.

3.4

Die

Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin am

11.

Februar 2020 beschimpfte und Tätlichkeiten gegen sie verübte. Die von

der Beschwerdeführerin geltend gemachten gewalttätigen Ereignisse vom

10.

Mai 2018 sowie vom 25. Juli 2018 stuft die Vorinstanz als nicht

glaubhaft gemacht ein. Ob die Vorinstanz die Schilderungen der

Beschwerdeführerin zum Vorfall vom 3. Februar 2019 für glaubhaft hält,

ergibt sich nicht eindeutig aus dem Entscheid.

3.5

Mit

Strafbefehl vom 11. Februar 2021 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin

aufgrund des Vorfalls vom 11. Februar 2020 der Beschimpfung sowie der

Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von

5.

Tagessätzen sowie mit einer Busse belegt. Im Strafbefehl wird

festgehalten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin diese am 11. Februar

2020.

als Schlange bezeichnet habe, ihr gegen die Schienbeine getreten und sie

am Unterarm festgehalten habe. Dies habe bei der Beschwerdeführerin zu leichten

Prellungen und Hämatomen sowie vorübergehenden Schmerzen geführt. Zumal der

Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist und die Feststellungen im Strafbefehl

durch die entsprechenden Untersuchungen untermauert werden, ist auf diese

abzustellen, obschon sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann den

Strafbefehl beanstanden.

3.6

3.6.1

Bezüglich des Vorfalles vom 3. Februar 2019 führte die

Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni

2020.

aus, dass es zwischen ihr und ihrem Ehemann zu so etwas wie einem Kampf

gekommen sei. Ihr Ehemann habe ihr ihre Mobiltelefone aufgrund hoher

Telefonrechnungen abnehmen wollen, woraufhin sie ihre Hände, in welchen sie die

Mobiltelefone gehalten habe, hinter ihrem Rücken versteckt und sich hingelegt

habe. Ihr Ehemann habe sich dann auf sie gesetzt und sie gewürgt. Sie habe ihn

zum Glück wegstossen können. Im Anschluss an den Vorfall habe sie die Sanität

gerufen, da sie nicht mehr habe atmen können. Bezüglich dieses Vorfalls reichte

die Beschwerdeführerin die folgenden Dokumente zu den Akten: eine Rechnung der

Ambulanz, ein Foto, welches ein Hämatom auf dem Unterarm zeigt und die Datumsangabe

5.

Februar 2019 trägt, sowie ein Foto, welches ein Hämatom am Hals zeigt

und die Datumsangabe 17. Februar 2019 trägt. Der Ehemann der

Beschwerdeführerin bezeichnet deren Schilderungen bezüglich des Vorfalls vom

3.

Februar 2019 als erlogen.

3.6.2

Der Vorfall vom 10. Mai 2018 wird von der Beschwerdeführerin lediglich

in der Rekursschrift erwähnt, der genaue Ablauf ergibt sich nicht aus den

Akten. Um zu belegen, dass es am 10. Mai 2018 zu Gewalttätigkeiten ihr

gegenüber durch ihren Ehemann kam, reichte die Beschwerdeführerin ein Foto mit

der Datumsangabe 10. Mai 2018 ein. Das Foto zeigt einen Unterarm mit einem

Hämatom. Zudem reichte sie einen Screenshot eines Chat-Verlaufs von ihr und

ihrem Ehemann ein. Darauf ist zu sehen, dass sie das Foto noch am gleichen Tag mit

dem Kommentar "And thank you!!!" versehen ihrem Ehemann geschickt hat

und dieser ihr daraufhin vorschlug, am nächsten Morgen zur Polizei zu gehen,

damit sie ihn offiziell anzeigen könne; dann könnten sie beide einen Anwalt

nehmen und das Gericht würde entscheiden. Ferner ergibt sich aus der

Übersetzung der Notizen der Psychologin E, dass die Beschwerdeführerin dieser

am 12. Juni 2018 berichtete, am 10. Mai 2018 von ihrem Ehemann

geschlagen worden zu sein.

3.6.3

Ebenfalls in der Rekursschrift führt die Beschwerdeführerin aus, ihr

Ehemann habe ihr gegenüber am 25. Juli 2018 in den Ferien auf Sizilien

Gewalt angewendet. Um diesen Vorfall zu belegen, legte die Beschwerdeführerin

dem Rekurs Screenshots des Chat-Verlaufs von ihr und ihrem Ehemann bei. Diese

zeigen, dass sie ihrem Ehemann am 25. Juli 2018 verschiedene Fotos von

Körperteilen mit teilweise relativ grossen Hämatomen schickte. Aus den Notizen

der Psychologin E ergibt sich diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin ihr am

29.

August 2019 erzählte, sie könne den Angriff durch ihren Ehemann, der

sich während des Urlaubs auf Sizilien ereignet habe, nicht vergessen.

3.6.4

Gemäss der Übersetzung des Fazits des Psychiaters F bezüglich der

Erstuntersuchung vom 30. August 2019 hat die Beschwerdeführerin auch ihm

gegenüber von wiederholter häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann berichtet.

3.6.5

Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom

10.

Mai 2018 sowie den Vorfall vom 25. Juli 2018 fallen zwar äusserst

unsubstanziiert aus, die Beschwerdeführerin konnte jedoch bezüglich beider

Vorfälle Unterlagen einreichen, welche die von ihr geschilderte eheliche Gewalt

untermauern. Dasselbe gilt für den Vorfall vom 3. Februar 2019. Damit hat

sie die an den genannten Daten erlebte eheliche Gewalt in geeigneter Weise

glaubhaft gemacht. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz unterliessen es,

diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen zu unternehmen.

3.7

Zusammenfassend

ist gestützt auf die Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am

10.

Mai 2018, am 25. Juli 2018, am 3. Februar 2019 sowie am

11.

Februar 2020 physische Gewalt seitens ihres Ehemanns erlebte.

4.

4.1

Es ist zu

prüfen, ob diese Gewalttätigkeiten die Anforderungen an die eheliche Gewalt im

Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG erfüllen. Nicht jede unglückliche,

belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer

Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall auszugehen. So

genügt etwa eine einmalige Ohrfeige oder eine einmalige tätliche

Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem

Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht,

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht, wenn anschliessend eine

Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (BGr, 25. Januar 2011,

2C_690/2010, E. 3.2; BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Eheliche Gewalt

im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG bedeutet vielmehr systematische

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, das heisst, die

physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von

einer gewissen Konstanz sein (zum Ganzen BGr, 28. Februar 2020,

2C_922/2019, E. 3.1, und 24. Januar 2020, 2C_215/2019, E. 4.1

[jeweils mit Hinweisen]; VGr, 15. August 2020, VB.2020.00250,

E. 2.2.1). Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss überdies derart

schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher

Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre

Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.2 [mit

Hinweis]; VGr, 15. August 2020, VB.2020.00250, E. 2.2.1).

4.2

Der

Ehemann der Beschwerdeführerin wurde gegenüber dieser nicht nur einmal, sondern

mehrfach gewalttätig. Es ist ferner davon auszugehen, dass die am 25. Juli

2018.

ausgeübte Gewalt zu relativ grossen Hämatomen auf dem Körper der

Beschwerdeführerin geführt hat und dass die Beschwerdeführerin am

3.

Februar 2019 von ihrem Ehemann gewürgt worden ist. Die eheliche Gewalt

war folglich von einer gewissen Konstanz bzw. Systematik und Intensität und

vermag einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG zu begründen.

5.

5.1

Die

Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, der Verbleib in der Ehe sei für die

Beschwerdeführerin wohl nicht unzumutbar gewesen, zumal es nicht die Beschwerdeführerin,

sondern ihr Ehemann war, der am 9. August 2019 eine Scheidungsklage erhob.

Zudem habe die Beschwerdeführerin nur drei Tage nach dem Vorfall vom

3.

Februar 2019 in einer Nachricht an ihren Ehemann den Wunsch einer

Wiederannäherung geäussert.

5.2

Für die

Annahme eines nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt wird

vorausgesetzt, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen

Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist

nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für

die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation

befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des

Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019,

2C_777/2018, E. 4.2). Wenn die Initiative für die Trennung nicht vom

behaupteten Opfer kommt, sondern vom anderen Ehegatten, kann dies ein Indiz

dafür sein, dass dem anspruchserhebenden ausländischen Ehegatten die

Weiterführung der Ehe im Trennungszeitpunkt objektiv zumutbar gewesen wäre und

in diesem Sinn nicht von ehelicher Gewalt auszugehen ist (vgl. BGr,

23.

März 2021, 2C_1004/2020, E. 4.2.3). Auch in einer solchen

Konstellation ist allerdings nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das

Opfer häuslicher Gewalt trotz der seit etlicher Zeit andauernden häuslichen

Gewalt in der Ehe ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen

zu müssen. Dem Opfer in einer solchen Konstellation die Berufung auf einen

nachehelichen Härtefall zu verweigern, wäre stossend. Deshalb kann jedenfalls

nicht allein ausschlaggebend sein, von wem die Initiative zur Trennung ausging

(BGr, 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.3 [mit Hinweisen], und

8.

April 2019, 2C_777/2018, E. 4.3).

5.3

Die

Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 25. August 2021 übersetzte

Behandlungsberichte der Psychologin E sowie des Psychiaters F zu den Akten.

Diesen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer

Probleme seit dem 12. Juni 2018 in psychologischer Behandlung ist und im

Jahr 2019 sowie im Jahr 2021 jeweils für mehrere Tage in stationärer

psychiatrischer Behandlung war. Aus den Behandlungsberichten wird deutlich,

dass die Ehekonflikte und die erlebte häusliche Gewalt im Rahmen der

psychologischen bzw. psychiatrischen Behandlung jeweils ein Thema waren.

5.4

Angesichts

der wiederholt aufgetretenen ehelichen Gewalt, welche die Beschwerdeführerin

mittels Belegen glaubhaft gemacht hat, sowie des Umstands, dass seitens der

Beschwerdeführerin ab Mitte 2018 psychische Probleme auftraten, die unter

anderem durch die eheliche Konfliktsituation ausgelöst wurden, kann die

Fortführung der Ehe nicht als objektiv zumutbar qualifiziert werden. Dementsprechend

kann offenbleiben, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber dieser auch

psychische Gewalt ausgeübt hat.

6.

6.1

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von

Art. 50 Abs. 2 AIG wurde und ihr daher aufgrund wichtiger

persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ein

Aufenthaltsanspruch zukommt.

6.2

Die

Beschwerde ist gutzuheissen, und die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin ist zu verlängern.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der

Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine

Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners

werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1

VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Den Nachweis der Mittellosigkeit

hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 38).

Aus den Akten ergibt sich, dass der Ehemann der

Beschwerdeführerin dieser gemäss Eheschutzurteil vom 18. Mai 2020 einen

monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 7'000.- zu leisten hat.

Zudem erzielt die Beschwerdeführerin ein Einkommen. Die Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin erscheint vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich und wurde

von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan. Entsprechend ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.

8.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des vorinstanzlichen

Entscheids vom 20. September 2021, Dispositiv-Ziff. III desselben

Entscheids in Bezug auf die Verweigerung einer Parteientschädigung und die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 21. Juni 2021 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin zu verlängern.

In Abänderung

von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids vom

20.

September 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als

gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung

an …