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Entscheid

VB.2021.00728

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00728

15. Dezember 2021Deutsch14 min

(URT.2021.23316)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00728

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter

Christian Mäder, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren am 1979, Staatsangehöriger von

Algerien, reiste am 1. September 2011 illegal in die Schweiz ein und

ersuchte am 5. September 2011 unter falschem Namen um Asyl. Mit Entscheid

vom 5. Dezember 2011 trat das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat

für Migration [SEM]), auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz

weg. A kam dieser Aufforderung nicht nach und hält sich seither illegal in der

Schweiz auf. Seit dem 11. August 2016 galt er als verschwunden. Am

20. April 2019 wurde A aufgegriffen und in Haft genommen. Am 20. Juli 2019

entwich er aus dem Vollzugszentrum C und tauchte erneut unter.

A ist in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in

Erscheinung getreten, wobei es sich hauptsächlich um Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16. Dezember 2005 (AIG) handelt. Dabei

erwirkte er Geldstrafen von insgesamt 190 Tagessätzen sowie eine Freiheitsstrafe

von 230 Tagen.

Am 7. Mai 2021 reichte

A ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung

der Ehe mit der Schweizerin B, geboren 1984, ein. B bezieht eine volle IV-Rente

und erhält Ergänzungsleistungen. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit

Verfügung vom 29. Juli 2021 ab.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom

29.

Juli 2021 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. Oktober 2021 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war. Sie hielt fest, dass A die Schweiz unverzüglich zu

verlassen habe. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie wegen

offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2021 beantragte A dem

Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober 2021 und der Verfügung des

Migrationsamts vom 29. Juli 2021. Das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm

eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen bzw.

seinen Aufenthalt zu diesem Zwecke zu dulden. Eventualiter sei die Sache zur

weiteren Abklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessrechtlicher

Hinsicht beantragte A, es sei das Migrationsamt im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde von jeglichen

Vollzugsmassnahmen abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin sowohl für das vorliegende Beschwerdeverfahren als auch für das

vorinstanzliche Rekursverfahren zu bestellen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2021 hielt der

Abteilungspräsident fest, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion liess sich

nicht vernehmen; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Der Antrag,

im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand

zu nehmen, erübrigt sich mit dem heutigen Urteil.

2.

2.1

Die Erteilung von Kurz- und Aufenthaltsbewilligungen

richtet sich nach dem AIG, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts

oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung

kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

2.2

Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesenen Asylbewerber, der seiner Ausreisepflicht bislang nicht

nachgekommen ist und für den keine Ersatzmassnahme angeordnet wurde. Er hält

sich seit seiner Einreise am 1. September 2011 illegal in der Schweiz auf

und möchte eine Schweizerin heiraten, sobald er

in der Schweiz über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.

2.3

Gestützt

auf das AIG steht ihm vor der Heirat mit seiner Schweizer Verlobten kein

Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG zu. Im Hinblick

auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten

Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch

zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten.

Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 1907 (ZGB) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen

oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren

rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die

Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66

Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). In Konkretisierung des

Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1

EMRK (Recht auf Schutz des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden

gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung

ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten

Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,

sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem

Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und

feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der

Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2

AIG; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et

al., Art. 98 ZGB N. 2 f.). Diese Praxis gilt auch für

abgewiesene – und damit an sich illegal anwesende – Asylbewerber, die erst

mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben, da ihnen

bei einer ernstlich gewollten Ehe und offensichtlich erfüllten

Bewilligungserfordernissen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat

zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu

ersuchen (BGE 137 I 351 E. 3.7; BGr, 2. Januar 2013, 2C_195/2012,

E. 3.5.2). Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung

soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu

rechnen ist (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 3).

Dem Grundsatz, wonach der Bewilligungsentscheid im Ausland

abzuwarten ist, muss grundrechtskonform nachgelebt werden; unverhältnismässige,

schikanöse Ausreiseverpflichtungen und Verfahrensverzögerungen sind im Interesse

aller Beteiligten unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots (vgl.

Art. 29 Abs. 1 BV) primär dadurch zu vermeiden, dass rasch

erstinstanzlich in der Sache entschieden wird (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2

mit weiteren Hinweisen).

2.4

Es ist unbestritten, dass die Eheschliessung zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Verlobten absehbar ist. Das Zivilstandesamt der

Stadt Zürich hat mit Schreiben vom 28. Juni 2021 bestätigt, dass das

Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen ist und einzig noch der Nachweis über

den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und die Unterschriften

ausstehen würden. Es liegen auch keine Indizien für eine Scheinehe vor. Die

Vorinstanz geht aufgrund der Akten von einer echten Liebesbeziehung aus.

2.5

Nach dem

Gesagten bleibt summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach der Heirat

die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz gestützt auf Art. 42

Abs. 1 AIG offensichtlich erfüllt.

3.

3.1

Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Der Anspruch

erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51

Abs. 1 AIG).

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG liegt ein

Widerrufsgrund vor, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen

hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim

Widerruf wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche

künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel

erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher

die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen

Person berücksichtigt werden. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund

wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. BGr,

5.

Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.2; BGr, 27. September 2019,

2C_458/2019, E. 3.2;). Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen

können (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019,

E. 2.2; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2).

3.2

Die

Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Ehe seien nicht erfüllt. Zur Begründung führte sie aus, es

bestehe ein erhebliches Fürsorgerisiko. Die Verlobte des Beschwerdeführers sei

nicht imstande, den Lebensunterhalt für sich und den Beschwerdeführer zu

bestreiten, sei sie doch selber auf Ergänzungsleistungen angewiesen. Der

Beschwerdeführer mache nicht geltend, eine Arbeitsstelle in Aussicht zu haben,

obschon das Migrationsamt in seiner Verfügung diesen Umstand ausdrücklich

aufgeführt habe. Weder die fehlenden Arbeitssuchbemühungen noch der Umstand,

dass er keine Stelle in Aussicht habe, lasse sich ausreichend mit seinem

ungeregelten ausländerrechtlichen Status erklären. Diesbezüglich unterscheide

sich seine Situation nicht von derjenigen zahlreicher anderer Ausländerinnen

und Ausländer, die unter vergleichbaren Umständen Arbeitszusicherungen

vorweisen könnten. Dass er trotz seiner rund zehnjährigen Anwesenheit in der

Schweiz und seiner bisherigen Arbeitserfahrungen, auf die er der sich

ausdrücklich berufe, keine Stellenzusicherung vorweisen könne, erlaube keine

günstige Prognose im Hinblick auf die zukünftige Stellensuche. Dass er eine

Ausbildung absolviert habe, werde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

ebenfalls nicht geltend gemacht und solches sei auch nicht ersichtlich. Es sei

daher mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. Insgesamt bestehe

ein grosses Risiko, dass er nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung auf die

Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sein werde. Damit sei eine

Belastung der öffentlichen Finanzen zu befürchten, und die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung wäre nach dem Eheschluss zu verweigern.

3.3

Die Vorinstanz verkennt, dass ein Fürsorgerisiko nicht genügt, um die Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG zu

verweigern. Es wird vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen

Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG erfüllt. Hierzu müsste der

Beschwerdeführer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, dauerhaft und in

erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sein. Von dem ist bei der

vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Prüfung jedoch nicht auszugehen. Der

Beschwerdeführer hat während seines rund zehnjährigen Aufenthalts nie

Sozialhilfeleistungen bezogen. Er erfüllt damit das Kriterium des dauerhaften

und erheblichen Bezugs von Fürsorgeleistungen prima facie nicht. Sodann handelt

es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, der Deutsch spricht und

angibt, arbeitswillig zu sein. Auch wenn er keine Ausbildung abgeschlossen hat,

besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, dass er nach Erhalt der

Aufenthaltsbewilligung keine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird. Es ist deshalb

prima facie entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht davon auszugehen,

dass er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

erfüllt. Die Verlobte des Beschwerdeführers bezieht zwar Ergänzungsleistungen. Sozialversicherungsleistungen

unter Einschluss der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung sowie Familienzulagen sind indes keine Sozialhilfe im

Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (BGE 135 II 265 E. 3.7; BGr, 18. Februar

2021, 2C_937/2020, E. 4.1; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 2.1). Zusammenfassend ist im Rahmen einer

summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der

Heirat die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung erfüllt. Es ist

jedoch darauf hinzuweisen, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dennoch

verweigert werden kann, sollte sich bei einer umfassenden Prüfung ergeben, dass

die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder ein Widerrufsgrund vorliegt.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Das Migrationsamt ist

anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Vorbereitung der Heirat zu erteilen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese

wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

4.2

Die

Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat dem Beschwerdeführer für das

vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu bezahlen.

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerde- sowie das Rekursverfahren die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Nach § 16 Abs. 1 VRG

ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind, als die Aussichten

zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

4.3.2

Da bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowohl für das

Beschwerde- als auch das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden

abzuschreiben, womit nur über das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertreterin zu befinden ist.

4.3.3

Der Beschwerdeführer ist erwiesenermassen

nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Er ist

daher als mittellos zu betrachten. Die vorliegende Beschwerde erweist sich

angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offensichtlich aussichtslos und der

Beschwerdeführer ist offensichtlich auch nicht in der Lage, seine Rechte im

Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

ist deshalb zu entsprechen und dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin D sowohl

für das Beschwerde- als auch das

Rekursverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

4.3.4

Rechtsanwältin D macht für das Rekursverfahren

einen Zeitaufwand von 10,05 Stunden zum Stundensatz von Fr. 220.- und

Barauslagen von Fr. 28.10 geltend, was als angemessen erscheint. Die

Parteientschädigung ist an die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu

leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb Rechtsanwältin D unter

Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung nur

noch im Mehrbetrag von Fr. 911.50 (Fr. 2'411.50 [inkl.

Barauslagen von Fr. 28.10 und Mehrwertsteuer] ./. Fr. 1'500.-) aus der Staatskasse zu

entschädigen ist.

4.3.5

Rechtsanwältin D macht für das Beschwerdeverfahren

einen Zeitaufwand von 6,9 Stunden zum Stundensatz von Fr. 220.- und

Barauslagen von Fr. 35.80 geltend, was als angemessen erscheint. Die

Parteientschädigung ist an die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu

leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb Rechtsanwältin D unter

Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung nur

noch im Mehrbetrag von Fr. 173.45 (Fr. 1'673.45 [inkl.

Barauslagen von Fr. 35.80 und Mehrwertsteuer] ./. Fr. 1'500.-) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

4.4

In Bezug

auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist der

Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung

leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Entsprechend der an den

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu entrichtenden Entschädigung beschränkt sich

die Nachzahlungspflicht auf den je Fr. 1'500.- übersteigenden Betrag, d. h. auf Fr. 911.50

bzw. Fr. 173.45. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin D eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

29.

Juli 2021 und der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 12. Oktober 2021 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4.

Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

5.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.

Rechtsanwältin

D wird für das Rekursverfahren im

Mehrbetrag von Fr. 911.50 (Mehrwertsteuer

inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

8.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

9.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

10.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.

Mehrwertsteuer), zu bezahlen.

11.

Rechtsanwältin

D wird für das Beschwerdeverfahren

im Mehrbetrag mit Fr. 173.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

12.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

13.

Mitteilung an …