VB.2021.00729
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00729
24. März 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23546)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00729
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baubehörde Illnau-Effretikon, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
und
Gebäudeversicherung Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2021 verweigerte die
Baubehörde Illnau-Effretikon der A AG die Baubewilligung für den Einbau
einer Einliegerwohnung in das Einfamilienhaus Assek.-Nr. 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 03 in Illnau.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangte die A AG am 1. April 2021 an
das Baurekursgericht und beantragte, die angefochtene Verweigerung sei
aufzuheben und das eingereichte Baugesuch für den Einbau einer Einliegerwohnung
zu bewilligen. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs am 6. Oktober 2021
gut und lud die Baubehörde Illnau-Effretikon ein, die nachgesuchte
Baubewilligung unter Statuierung der notwendigen Nebenbestimmungen zu erteilen,
insbesondere unter der Auflage, dass der abgetrennte Wohnraum nicht als
separate Wohneinheit vermietet oder veräussert werden darf und die bereits
erstellte vertragliche Situation zwischen der Bauherrin und der Mieterschaft
entsprechend anzupassen ist.
III.
Daraufhin gelangte die A AG mit Beschwerde vom 22. Oktober
2021.
an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich verzichtete am
3.
November 2021 und auch in der Folge auf eine Stellungnahme. Das
Baurekursgericht beantragte am 22. November 2021 ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2021
beantragte die Baubehörde Illnau-Effretikon die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die A AG replizierte am 2. Dezember 2021. Mit Duplik vom 16. Dezember
2021.
hielt die Baubehörde Illnau-Effretikon an ihren Anträgen fest. Die A AG
nahm am 4. Januar 2022 erneut Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdegegnerin bestreitet ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin
an der Beschwerde, da die Vorinstanz deren Rekurs gutgeheissen habe.
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49
i.V.m. § 21 Abs. 1 VRG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn
die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den
Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 21 N. 13). Die Vorinstanz hat zwar
den Rekurs der Beschwerdeführerin gutgeheissen, dies jedoch mit der Auflage, dass
der abgetrennte Wohnraum nicht als separate Wohneinheit vermietet oder
veräussert werden darf und die bereits erstellte vertragliche Situation
zwischen der Bauherrin und der Mieterschaft entsprechend anzupassen ist. Es
handelt sich daher beim Entscheid der Vorinstanz bloss um eine teilweise
Gutheissung, da die Baubewilligung nicht wie von der Beschwerdeführerin
beantragt uneingeschränkt, sondern lediglich unter einer bestimmten Auflage zu
erteilen ist. Die Beschwerde zielt darauf ab, diese Auflage aufzuheben. Dadurch
würde sich die rechtliche und tatsächliche Situation der Beschwerdeführerin verändern,
da sie insbesondere die Einliegerwohnung separat vermieten könnte. Die
Beschwerdeführerin hat daher ein schutzwürdiges Interesse und ist zur
Beschwerde legitimiert.
1.3
Rückweisungsentscheide
gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016,
VB.2015.00305, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20 E. 1.2).
Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi,
§ 19a N. 64 f.). Betreffend die Erteilung der Baubewilligung
sowie die von der Vorinstanz statuierte Auflage hat die Beschwerdegegnerin den
Entscheid lediglich umzusetzen. Einzig hinsichtlich weiterer notwendiger
Nebenbestimmungen verbleibt der Beschwerdegegnerin noch ein Entscheidungsspielraum.
Da jedoch das Verwaltungsgericht bei Baubewilligungen eine grosszügige Praxis
bezüglich des Umstands handhabt, wann diese als Endentscheid zu qualifizieren
sind, vermögen einzelne Nebenbestimmungen mit verbleibendem Ermessensspielraum
allein, den vorliegenden Rückweisungsentscheid noch nicht als blossen Zwischenentscheid
zu qualifizieren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der
angefochtene Entscheid demgemäss ein anfechtbarer Endentscheid. Da auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines gemäss der
Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Illnau-Effretikon (BZO) in der Kernzone II
liegenden Einfamilienhauses, welches sie vermietet. Auf Wunsch der Mieterschaft
wurde eine Trennwand im Treppenhaus eingebaut, um ein Zimmer mit Badzimmer
abzugliedern. Strittig ist, ob dieser abgetrennte Bereich die Voraussetzung
einer Einliegerwohnung erfüllt und damit als eine eigene Wohneinheit zu
qualifizieren ist. Insbesondere strittig ist, ob die Voraussetzungen für eine
Küche gegeben sind.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Küche sei genügend gross und benötige keine
Lüftungsanlage. So sei auch § 36 Abs. 2 der Besonderen Bauverordnung
I vom 6. Mai 1981 (BBV I) und nicht § 306 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) für die Beurteilung einer
Einzimmerwohnung anwendbar.
3.2
Wohnungen
müssen ausser Wohn- und Schlafräumen eigene Räume mit den üblichen sanitären
Einrichtungen enthalten; Wohnküchen sind zulässig. Für Appartements und
Einzimmerwohnungen können unter Berücksichtigung der Bedürfnisse
Erleichterungen gewährt werden (§ 9 BBV I). Diese Regelung bezieht sich
offenkundig auch auf Küchen, selbst wenn unter Räumen mit sanitären
Einrichtungen in erster Linie Bad und Toilette verstanden werden. Nur unter
dieser Prämisse ergibt die Einschränkung, wonach auch Wohnküchen, die ohne
Abtrennung mit Wohnräumen verbunden sind (§ 306 PBG) und daher keine
eigenen Räume bilden, zulässig sind, überhaupt einen Sinn. Das kantonale Recht
geht daher davon aus, dass eine Wohnung im Regelfall über eine Küche verfügen
muss (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1243).
Küchen dürfen ohne Abtrennung mit Wohnräumen verbunden sein, wenn sie den
Erfordernissen eines wirksamen Brandschutzes entsprechen und mit einwandfreien
Lüftungsanlagen ausgerüstet sind (§ 306 PBG). Soweit nicht für einzelne Bereiche
etwas anderes festgelegt ist, gelten die §§ 299 ff. PBG
(Anforderungen an zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume) für Wohn- und
Schlafräume, Küchen sowie Räume, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Personen
einen mehr oder weniger festen Arbeitsplatz haben oder haben können. Sie gelten
auch für Räume, die nach ihrem Ausbau und ihrer Ausrüstung dem Aufenthalt von
Menschen dienstbar gemacht werden können (§ 299 PBG).
3.3
In
einzelnen Zimmern vorhandene, auf Kleinkühlschränken aufgestellte Elektro-Kochplatten
sind nicht als Küchen im Sinne von § 306 PBG zu qualifizieren. Hierunter
können vernünftigerweise nur fest installierte Kücheneinrichtungen verstanden
werden. Nur bei solchen erscheint der Einbau einer Entlüftung sinnvoll (und
kann bei deren Planung die Lokalisierung der Wasser- und Abwasseranschlüsse
eindeutig festgelegt werden). Wäre eine Entlüftung auch bei mobilen
Elektro-Kochplatten als notwendig anzusehen, müsste dies, da der Standort der
Geräte beliebig geändert werden kann, konsequenterweise dazu führen, dass der
Verkauf beziehungsweise der Einsatz solcher Geräte verboten wird. Solche können
indessen legal erworben werden. Es widerspräche daher jeglicher Vernunft, sie
den für (fest installierte) Küchen geltenden Vorschriften zu unterwerfen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 1243). Da die von der Beschwerdeführerin geplante "Küche" nur
über eine mobile Kochplatte und keine fest installierten Geräte verfügt sowie
ebenfalls kein Spülbecken und auch keine Lüftung aufweist, kann sie nicht als
Küche qualifiziert werden. Zwar sieht, wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht
angibt, § 9 Abs. 2 BBV I vor, dass für Appartements und
Einzimmerwohnungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse Erleichterungen
gewährt werden können. Da eine Küche ein wesentliches Element einer Wohnung
darstellt und Lüftungsanlagen aus immissionsrechtlicher Sicht für Küchen
ebenfalls von nicht unerheblicher Bedeutung sind und vorliegend keine
objektiven Umstände ersichtlich sind, die einen Verzicht auf eine Küche
nahelegten, hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen nicht überschritten, indem
sie keine Erleichterungen gewährte und die Voraussetzungen für eine
eigenständige Wohnung verneinte.
Die Beschwerde ist demgemäss
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegnerin steht trotz ihres Obsiegens ebenfalls keine
Parteientschädigung zu, da ihr im Beschwerdeverfahren kein besonderer Aufwand
im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 2'255.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …