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Entscheid

VB.2021.00735

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00735

21. März 2024Deutsch17 min

(URT.2024.25220)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00735

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

Kanton St.

Gallen,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton

Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe

(Kostenersatz nach Art. 14 ZUG),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 2003, lebte bei seiner Mutter in B/‌SG, bevor er am

4. Februar 2019 in die Institution C (SG), ein Sonderschulheim,

eintrat. Die Mutter zog am 1. Oktober 2019 von B/SG nach D/ZH. Per

1. Juli 2020 wechselte A in eine Institution der Organisation E in F/ZH.

B. Am

3. August 2020 schickte die Stadt D/ZH dem Kantonalen Sozialamt Zürich

aufgrund eines negativen Kompetenzkonflikts eine Notfall-Unterstützungsanzeige

nach Art. 30 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR

851.1) samt diverser Beilagen. Nach durchgeführtem und gescheitertem

Einigungsverfahren stellte der Kanton Zürich dem Kanton St. Gallen mit

Schreiben vom 2. Februar 2021 die Unterstützungsanzeige vom 3. August

2020 zu. Am 1. März 2021 erhob der Kanton St. Gallen fristgerecht

vorsorglich Einsprache. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 begründete der

Kanton St. Gallen die Einsprache und stellte die Anträge, die Gemeinde B/SG

habe nicht für die Übernahme der Kosten gemäss Unterstützungsanzeige vom

3. August 2020 aufzukommen, eventualiter seien der Gemeinde B/SG keine

Versorgertaxen weiterzuverrechnen.

C. Mit

Verfügung vom 17. September 2021 wies das Kantonale Sozialamt Zürich die

Einsprache des Kantons St. Gallen in Anwendung von Art. 34 Abs. 1

ZUG ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2021 beantragte der

Kanton St. Gallen dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Kantonalen

Sozialamts Zürich vom 17. September 2021 sei aufzuheben und die Einsprache

des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2021 gegen die

Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG sei anzuerkennen; alles unter

gesetzlicher Kostenfolge.

Der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Sozialamt

Zürich, schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 19. November 2021 auf

Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Einspracheentscheid vom 17. September 2021 stützt sich auf Art. 34 Abs. 1

ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die Einsprache abweisende

Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton

nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen

Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene

Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts Zürich bildet damit eine

letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1

des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Folglich ist dieses zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 20. August

2015, VB.2015.00294, E. 1.1).

1.2

Der

Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten der

Notfall-Unterstützung von A ab 6. Juli 2020, namentlich der Versorgertaxe

von Fr. 185.-/Tag, max. Fr. 5'550.-/Monat, der Nebenkosten von

Fr. 428.-/Monat, zusätzlicher Verkehrsauslagen von Fr. 220.-/Monat

sowie ungedeckter Gesundheitskosten. Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen

Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler

VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Damit übersteigt der Streitwert des

vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die

Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3

Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Das

Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer

bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt

den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1

und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Ausländers bzw. einer

Ausländerin mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 20

Abs. 1 ZUG). Ist er oder sie ausserhalb seines bzw. ihres Wohnkantons auf

sofortige Hilfe angewiesen, so ist der Aufenthaltskanton

unterstützungspflichtig (Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13

Abs. 1 ZUG). Gemeint ist die sofort zu leistende (zeitlich dringende),

nicht die bloss unvermeidliche (sachlich, aber nicht unbedingt zeitlich

dringende) Hilfe (sogenannte Notfallhilfe). Es bleibt allerdings dem

notfallhilfeleistenden Aufenthaltskanton überlassen, was er als sofortige Hilfe

betrachtet und was nicht (vgl. Werner Thomet,

Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung

Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 186). Der Wohn­kanton hat ihm

dabei die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausge­richteten

weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr der unterstützten

Person an den Wohnort zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 ZUG). Diese

Regelung bewahrt den Aufenthaltskanton davor, die finanziellen Konsequenzen der

Notfallunterstützung selber tragen zu müssen, wodurch ein rascher Entscheid im

Sinn einer sach- und zeitgerechten Hilfeleistung erleichtert wird (BBl 1989 I

49.

ff., 65).

2.2

Das

minderjährige Kind teilt grundsätzlich – unabhängig von seinem Aufenthaltsort –

den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen

elterlicher Sorge es steht (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Haben die Eltern

keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt es den

Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Art. 7 Abs. 2

ZUG). Wohnt es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat es

demgegenüber einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten

Unterstützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG (Art. 7

Abs. 3 lit. c ZUG). Letzteres ist der Fall bei Minderjährigen, welche

unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig sind und dauerhaft

nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese

Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der

elterlichen Sorge (BGE 143 V 451 E. 8.4.2; BGr, 17. Juni 2020,

8C_833/2019, E. 3.2.4; Thomet, Rz. 125). Als eigener

Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3

lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es

unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem

Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte

Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der

Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte

Elternteil den Wohnsitz wechseln (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 433 E. 3.2.2

mit Hinweisen; BGE 149 V 240 E. 5.2.3.1).

2.3

Die

Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes am letzten

Unterstützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG

setzt gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG voraus, dass das

minderjährige Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil

wohnt. Als lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen

Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c

in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend – gelten laut Rechtsprechung

Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer

Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern

aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer

bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Dies ist beispielsweise der Fall

bei Fremdaufenthalten im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten,

Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines

Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Kümmern sich die

Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche

Sorge faktisch nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit

oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit

des Fremdaufenthaltes. Massgebend ist zudem der Zweck des Aufenthaltes: Therapeutische und der Abklärung dienende

Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine

dauernde Fremdplatzierung (BGE 149 V 240 E. 5.2.3.2; 143 V 451 E. 8.4.3

mit Hinweisen; BGr, 14. März

2014, 8C_701/2013, E. 3.2.2.2). Ob dabei die elterliche Sorge

entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich.

Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthalts an. Entscheidend ist bei Fremdplatzierungen,

ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine

vorübergehende Lösung beabsichtigt war und zu welchem Zweck die

Fremdplatzierung erfolgte (vgl. Thomet, N. 132; BGE 143 V 451 E. 8.4.3). Andernfalls könnte immer erst

nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden,

welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des

Gesetzes entsprechen kann (BGE 149 V 240 E. 5.2.3.2; 143 V 451 E. 8.4.3

mit Hinweisen; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00241, E. 2.3 f.;

Thomet, N. 132).

3.

3.1

Unbestritten

ist zum einen, dass die Mutter von A ihren Unterstützungswohnsitz bis Ende

September 2019 in B/SG hatte und sich ihr Unterstützungswohnsitz seit Oktober

2019.

in D/ZH befindet. Ebenfalls unbestritten ist, dass A, solange er mit

seiner Mutter zusammen in B/SG lebte, dort über einen (abgeleiteten)

Unterstützungswohnsitz i. S. v. Art. 7 Abs. 2

ZUG verfügte. Umstritten ist dagegen, ob A am 4. Februar 2019 mit Eintritt

in das Sonderschulheim Institution C (SG) einen eigenen

Unterstützungswohnsitz i. S. v. Art. 7 Abs. 3

lit. c ZUG, und zwar in B/SG, begründet hat. Dies setzt voraus, dass bei

Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen war, und hätte zur

Folge, dass sich sein Unterstützungswohnsitz in B/SG trotz des Umzugs seiner

Mutter nach D/ZH nicht verändert hätte, sondern perpetuiert worden wäre.

3.2

Den dem

Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ist Folgendes zu entnehmen: Die Beiständin

von A hatte am 9. Oktober 2018 aufgrund der zunehmenden Schwierigkeiten

zuhause und in der Schule der KESB G beantragt, A in einer Pflegefamilie zu

platzieren. Der wegen der schulischen Probleme von A mit Abklärungen

beauftragte Schulpsychologische Dienst des Kantons St. Gallen erachtete in

seinem Bericht vom 21. Januar 2019 einen baldmöglichen Wechsel in eine

Sonderschule für Kinder und Jugendliche mit Verhaltensstörungen als hoch

indiziert, weil A in einem halben Jahr die obligatorische Schulzeit beendet

haben werde. Dieser Zeitraum werde nicht ausreichen, um Versäumtes nach- bzw.

aufzuholen. Die Institution C (SG) biete im Anschluss an die Oberstufe ein

betreutes Berufswahljahr an. Dieses weiterführende Angebot sei für A zwingend.

Dispositiv

Aus diesen Gründen stellte der Schulpsychologische Dienst des Kantons

St. Gallen einen Antrag an den Schulrat B/SG um Sonderbeschulung von A ab

4. Februar 2019 in einer Schule für Kinder mit schwerwiegenden Lern- und

Verhaltensschwierigkeiten. Der Schulrat B/SG hiess diesen Antrag am

29. Januar 2019 gut. Am 4. Februar 2019 trat A ins Sonderschulheim Institution C

(SG) ein. Anlässlich einer Anhörung am 18. März 2019 hat A unter anderem

ausgeführt, dass er keinen Kontakt zu seiner Mutter habe. Seine Mutter

bestätigte in einem Gespräch vom 22. März 2019, dass A die Wochenenden auf

eigenen Wunsch hin bei seinen Grosseltern verbringe.

3.3 Dass die

Vorinstanz aus diesen Tatsachen die Schlussfolgerung gezogen hat, die

Fremdplatzierung sei von Beginn weg für eine Dauer von mehr als sechs Monaten

bzw. für eine Zeitdauer von beinahe eineinhalb Jahren erfolgt, weshalb von

einer dauerhaften Fremdplatzierung auszugehen sei, ist nicht zu beanstanden.

Denn erfolgt eine Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs

Monate, so kann nach Bundesgericht grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit

ausgegangen werden (BGr,

14. März 2014, 8C_701/2013, E. 3.2.2.2). Ebenso wenig ist zu

beanstanden, dass die Vorinstanz einen Ausnahmefall, bei dem während der

Fremdplatzierung ein enger Bezug zu den Eltern bzw. zu einem Elternteil und die

Absicht bestehen bleiben, das Kind nach einer gewissen Zeit wieder zu sich

zurückzunehmen, verneint hat. Ein solcher könnte insbesondere im Fall des sogenannten

"Wocheninternats", bei welchem das Kind die Wochenenden regelmässig

bei den Eltern verbringt, vorliegen (BGr,

14. März 2014, 8C_701/2013, E. 3.2.2.2). Entgegen der

Behauptung des Beschwerdeführers kann dem Beschluss der KESB G vom

9. April 2019 nicht entnommen werden, dass "von Anfang an"

geplant gewesen sei, dass A die Wochenenden auch weiterhin bei seiner Mutter

verbringen solle. Vielmehr geht hervor, dass "vereinbart worden [sei],

dass [A] bis zu den Frühlingsferien die Wochenenden bei seiner Mutter

verbringe". Die – allerdings unklare – Formulierung legt nahe, dass diese

Vereinbarung erst nach der Fremdplatzierung getroffen wurde. Hinzu kommt, dass

diese Regelung lediglich bis zu den Frühlingsferien, mithin nur ca. zwei bis

drei Monate und damit bloss während eines Bruchteils der gesamthaften

Fremdplatzierung, gelten sollte. Tatsächlich verbrachte A nach dem 4. Februar 2019 kein Wochenende

bei seiner Mutter. Sodann mangelt es auch an aktenkundigen Anhaltspunkten, dass

die Mutter die Absicht gehabt hätte, A wieder zu sich zurückzunehmen.

Dies lässt sich auch nicht aus der Bemerkung des Beistandes in einem Schreiben

vom 3. Juni 2020 ableiten, wonach A nicht bei seiner Mutter in D/ZH wohnen

könne, weil sich die Bedingungen dort nicht so weit verändert hätten, dass eine

Rückkehr nach Hause möglich sei. Selbst wenn man daraus ableiten wollte, dass

der Beistand eine Rückkehr zur Mutter nicht geradezu als ausgeschlossen

betrachtete, überwiegten die Indizien, dass eine Rückkehr zur Mutter ursprünglich

nicht beabsichtigt wurde. So war der Beiständin – wie die Vorinstanz zu Recht

festhielt – kein Auftrag erteilt worden, den Kontakt zwischen Mutter und Sohn

zu intensivieren oder verbessern, um eine allfällige Rückkehr zur Mutter

vorzubereiten.

3.4 Nach dem

Gesagten verfügte A ab dem 4. Februar 2019 über einen eigenständigen

Unterstützungswohnsitz i. S. v. Art. 7 Abs. 3

lit. c ZUG in B/SG. Demzufolge befand sich sein Unterstützungswohnsitz ab

dem 1. Oktober 2019 weiterhin in B/SG und blieb bei seiner Umplatzierung

in eine Institution der Organisation E (ZH) bestehen.

4.

4.1 Nachdem

die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers als Wohnkanton von A damit

grundsätzlich zu bejahen ist, bleibt deren Tragweite zu prüfen, das heisst, ob

bzw. inwieweit die von D/ZH übernommenen finanziellen Leistungen überhaupt

Unterstützungen im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes darstellen und als solche

der interkantonalen Kostenersatzpflicht nach Art. 14 Abs. 1 ZUG

unterliegen.

4.2 Nach Art. 3

Abs. 1 ZUG sind Unterstützungen im Sinn dieses Gesetzes Geld- und

Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige

ausgerichtet und nach den Bedürfnissen berechnet werden. Demnach sind

Sozialleistungen Unterstützungen, die von Fall zu Fall dem nach behördlichem

Ermessen bestimmten tatsächlichen Bedarf des Empfängers entsprechend

festgesetzt und nicht etwa nach formellen Kriterien, beispielsweise zwischen

der Summe vorschriftsmässig angerechneter Einkommensbestandteile und einer

gesetzlichen Bedarfsgrenze, errechnet werden (BBl 1976 III 1193 ff.,

1202; Thomet, Rz. 75). Art. 3 Abs. 2 ZUG enthält einen

abschliessenden Negativkatalog von Leistungen, welche nicht als Unterstützungen

gelten und daher nicht Gegenstand des Kostenersatzes unter den Kantonen sein

können (Thomet, Rz. 78). Dazu gehören etwa Sozialleistungen, auf die ein

Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen

festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder

reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-,

Ausbildungs- und Versicherungskosten Minder­bemittel­ter und andere Beiträge

mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG; vgl. hierzu

auch BBl 1976 III 1202; Thomet, Rz. 79 ff.). Weder aus der

Botschaft zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung

Bedürftiger (BBl 1976 III 1193, 1202 Ziff. 222) noch aus den

parlamentarischen Beratungen (AB 1977 S 125 und 338; AB 1977 N 655)

ergeben sich nähere Erkenntnisse zur Frage des Subventionscharakters von

Beiträgen. In BGE 142 V 271 erwog das Bundesgericht, zur Klärung der Frage, ob

eine Subvention i. S. v. Art. 3 Abs. 2

lit. a ZUG vorliege, sei auf die Verwendung des Begriffs in anderen

Bundesgesetzen, namentlich auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über

Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1), Rückgriff zu

nehmen. Das SuG enthält zwar keine Legaldefinition der Subvention, umschreibt

aber in Art. 3 die Finanzhilfen und Abgeltungen und geht von der

Subvention als deren Oberbegriff aus. Mit Finanzhilfen wird eine im

öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit gefördert, die ohne Unterstützung

nicht in ausreichendem Mass ausgeübt würde; bei Abgeltungen wird demgegenüber

eine finanzielle Belastung des Empfängers, der eine staatliche Aufgabe erfüllt,

auf ein zumutbares Mass reduziert (BGE 142 V 271 E. 7.3).

Ausgehend von dieser Definition des Subventionsbegriffs in

Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG gelangte das Bundesgericht in BGE 142 V 271 zum Schluss, die nach kantonal-zürcherischem Recht als Kostenanteile

qualifizierten, gestützt auf § 7 Abs. 3 des – für den vorliegenden

Sachverhalt noch massgebenden, aber per 31. Dezember 2021 ausser Kraft

gesetzten – Gesetzes über die Jugendheime und die

Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz) in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der dannzumal geltenden

Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962

(Jugendheimeverordnung) von der Bildungsdirektion festgesetzten

Mindestversorgertaxen seien nach Bundesrecht Abgeltungen und damit aus

bundesrechtlicher Sicht als Subventionen zu qualifizieren. Denn bei diesen

Taxen handle es sich um staatliche Beiträge an den Heimaufenthalt von Kindern

und Jugendlichen unter 18 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Zürich

(Zahlungen), mit welchen die Träger von Heimen, die dem Jugendheimegesetz

unterstehen, als Empfänger zu einem Verhalten im öffentlichen Interesse

(Führung von Jugendheimen) angehalten werden sollen (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 271 E. 8.3 f.).

4.3 Der

Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer vorderhand Ersatz für die von D/ZH

übernommenen Kosten für die Unterbringung von A in einer Institution der Organisation E

in F/ZH ab 6. Juli 2020 von Fr. 185.-/Tag (Versorgertaxe; max.

Fr. 5'550.-/Monat). Bei dieser Tagespauschale handelt es sich unstreitig

um eine Mindestversorgertaxe i. S. v.

§ 7 Abs. 3 Jugendheimegesetz in Verbindung mit § 19 Abs. 1

und § 14 Abs. 1 Jugendheimeverordnung. Unter Berücksichtigung der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers

bezüglich der geltend gemachten Tagespauschalen gestützt auf Art. 14 Abs. 1

ZUG daher zu verneinen.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der

Beschwerdegegner seine Kostenersatzforderung nicht auf die Interkantonale

Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE)

gestützt hat, wohl weil er selbst davon ausging, dass sich der zivilrechtliche

Wohnsitz von A nach Art. 25 Abs. 1 ZGB im Zeitraum der

Leistungserbringung in D/ZH befand (so jedenfalls der Entscheid der KESB von D/ZH

vom 9. Januar 2020 über die Übernahme der Beistandschaft für A, wonach die

zivilrechtliche Zuständigkeit von D/ZH anerkannt sei). Wären demzufolge der

Wohnsitz- und der Standortkanton identisch, läge keine ausserkantonale

Platzierung vor und würde es an dem für die Anwendung der IVSE notwendigen

interkantonalen Sachverhalt mangeln (BGE 143 V 451 E. 7.2; BGr,

19. Januar 2022, 8C_591/2021, E. 6.3). Diese Frage braucht indes nicht

näher geprüft zu werden, da der Beschwerdeführer sich nicht auf die IVSE beruft

und dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Demgegenüber stellen die vom Beschwerdegegner darüber

hinaus geltend gemachten "Nebenkosten",

"Verkehrsauslagen" sowie die "ungedeckten Gesundheitskosten"

grundsätzlich ersatzfähige Unterstützungen i. S. v.

Art. 3 Abs. 1 ZUG dar. Gemäss der Unterstützungsanzeige sowie gemäss

einer Aufstellung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Juni

2020 handelt es sich dabei um Leistungen, welche nicht

in der von der Bildungsdirektion verfügten Versorgertaxe enthalten sind. Gemäss

kantonaler Praxis sind derartige Ausgaben bzw. Nebenkosten grund­sätzlich von

der für das (fremdplatzierte) Kind sozialhilferechtlich zuständigen Gemeinde

(Unterstützungswohnsitz des Kindes) zu übernehmen, wenn die Eltern dafür nicht

aufkommen können (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 12.2.03 Ziff. 2).

Die unter dem Titel "Nebenkosten",

"Verkehrsauslagen" sowie die "ungedeckten Gesundheitskosten"

für A ausgerichteten Leistungen von D/ZH sind daher –

soweit sie belegt sind – vom Beschwerdeführer zu übernehmen.

5.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid des

Beschwerdegegners vom 17. September 2021 ist insoweit aufzuheben, als er

den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, Kostenersatz für die von D/ZH

übernommenen Tagespauschalen (Mindestversorgertaxen) für die Unterbringung von A

in einer Institution der Organisation E in F/ZH zu leisten.

6.

In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer

lediglich verpflichtet wird, die unter dem Titel "Nebenkosten",

"Verkehrsauslagen" sowie die "ungedeckten Gesundheitskosten"

für A ausgerichteten und belegten Leistungen von D/ZH,

nicht jedoch die Versorgertaxe zu übernehmen, ist

er im Rahmen von 9/10 als obsiegend zu betrachten. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten daher zu 9/10 dem Beschwerdegegner und zu 1/10 dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung

des Kantonalen Sozialamts Zürich vom 17. September 2021 wird insoweit

aufgehoben, als der Beschwerdeführer zur Übernahme der Kosten für die von der

Stadt D übernommenen Tagespauschalen (Mindestversorgertaxen) in Höhe von

Fr. 185.-/Tag, max. Fr. 5'550.-/Monat, für die Unterbringung von A in

einer Institution der Organisation E in F verpflichtet wird. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 5'595.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 9/10 dem Beschwerdegegner und zu 1/10 dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004

Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Sicherheitsdirektion.