VB.2021.00735
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00735
21. März 2024Deutsch17 min
(URT.2024.25220)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00735
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
Kanton St.
Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe
(Kostenersatz nach Art. 14 ZUG),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 2003, lebte bei seiner Mutter in B/SG, bevor er am
4. Februar 2019 in die Institution C (SG), ein Sonderschulheim,
eintrat. Die Mutter zog am 1. Oktober 2019 von B/SG nach D/ZH. Per
1. Juli 2020 wechselte A in eine Institution der Organisation E in F/ZH.
B. Am
3. August 2020 schickte die Stadt D/ZH dem Kantonalen Sozialamt Zürich
aufgrund eines negativen Kompetenzkonflikts eine Notfall-Unterstützungsanzeige
nach Art. 30 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR
851.1) samt diverser Beilagen. Nach durchgeführtem und gescheitertem
Einigungsverfahren stellte der Kanton Zürich dem Kanton St. Gallen mit
Schreiben vom 2. Februar 2021 die Unterstützungsanzeige vom 3. August
2020 zu. Am 1. März 2021 erhob der Kanton St. Gallen fristgerecht
vorsorglich Einsprache. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 begründete der
Kanton St. Gallen die Einsprache und stellte die Anträge, die Gemeinde B/SG
habe nicht für die Übernahme der Kosten gemäss Unterstützungsanzeige vom
3. August 2020 aufzukommen, eventualiter seien der Gemeinde B/SG keine
Versorgertaxen weiterzuverrechnen.
C. Mit
Verfügung vom 17. September 2021 wies das Kantonale Sozialamt Zürich die
Einsprache des Kantons St. Gallen in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
ZUG ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2021 beantragte der
Kanton St. Gallen dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Kantonalen
Sozialamts Zürich vom 17. September 2021 sei aufzuheben und die Einsprache
des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2021 gegen die
Unterstützungsanzeige nach Art. 30 ZUG sei anzuerkennen; alles unter
gesetzlicher Kostenfolge.
Der Kanton Zürich, vertreten durch das Kantonale Sozialamt
Zürich, schloss in seiner Beschwerdeantwort vom 19. November 2021 auf
Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Einspracheentscheid vom 17. September 2021 stützt sich auf Art. 34 Abs. 1
ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die Einsprache abweisende
Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton
nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen
Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene
Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts Zürich bildet damit eine
letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Folglich ist dieses zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 20. August
2015, VB.2015.00294, E. 1.1).
1.2
Der
Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten der
Notfall-Unterstützung von A ab 6. Juli 2020, namentlich der Versorgertaxe
von Fr. 185.-/Tag, max. Fr. 5'550.-/Monat, der Nebenkosten von
Fr. 428.-/Monat, zusätzlicher Verkehrsauslagen von Fr. 220.-/Monat
sowie ungedeckter Gesundheitskosten. Bei Streitigkeiten über periodisch
wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler
VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Damit übersteigt der Streitwert des
vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die
Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3
Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Das
Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer
bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt
den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1
und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Ausländers bzw. einer
Ausländerin mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 20
Abs. 1 ZUG). Ist er oder sie ausserhalb seines bzw. ihres Wohnkantons auf
sofortige Hilfe angewiesen, so ist der Aufenthaltskanton
unterstützungspflichtig (Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13
Abs. 1 ZUG). Gemeint ist die sofort zu leistende (zeitlich dringende),
nicht die bloss unvermeidliche (sachlich, aber nicht unbedingt zeitlich
dringende) Hilfe (sogenannte Notfallhilfe). Es bleibt allerdings dem
notfallhilfeleistenden Aufenthaltskanton überlassen, was er als sofortige Hilfe
betrachtet und was nicht (vgl. Werner Thomet,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 186). Der Wohnkanton hat ihm
dabei die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten
weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr der unterstützten
Person an den Wohnort zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 ZUG). Diese
Regelung bewahrt den Aufenthaltskanton davor, die finanziellen Konsequenzen der
Notfallunterstützung selber tragen zu müssen, wodurch ein rascher Entscheid im
Sinn einer sach- und zeitgerechten Hilfeleistung erleichtert wird (BBl 1989 I
49.
ff., 65).
2.2
Das
minderjährige Kind teilt grundsätzlich – unabhängig von seinem Aufenthaltsort –
den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen
elterlicher Sorge es steht (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Haben die Eltern
keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt es den
Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Art. 7 Abs. 2
ZUG). Wohnt es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat es
demgegenüber einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten
Unterstützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG (Art. 7
Abs. 3 lit. c ZUG). Letzteres ist der Fall bei Minderjährigen, welche
unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbständig sind und dauerhaft
nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese
Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der
elterlichen Sorge (BGE 143 V 451 E. 8.4.2; BGr, 17. Juni 2020,
8C_833/2019, E. 3.2.4; Thomet, Rz. 125). Als eigener
Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3
lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es
unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem
Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte
Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der
Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte
Elternteil den Wohnsitz wechseln (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 433 E. 3.2.2
mit Hinweisen; BGE 149 V 240 E. 5.2.3.1).
2.3
Die
Begründung eines eigenen Unterstützungswohnsitzes am letzten
Unterstützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG
setzt gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG voraus, dass das
minderjährige Kind dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil
wohnt. Als lediglich vorübergehend – und damit keinen eigenen
Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c
in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend – gelten laut Rechtsprechung
Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer
Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern
aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer
bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Dies ist beispielsweise der Fall
bei Fremdaufenthalten im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten,
Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines
Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Kümmern sich die
Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche
Sorge faktisch nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit
oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit
des Fremdaufenthaltes. Massgebend ist zudem der Zweck des Aufenthaltes: Therapeutische und der Abklärung dienende
Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine
dauernde Fremdplatzierung (BGE 149 V 240 E. 5.2.3.2; 143 V 451 E. 8.4.3
mit Hinweisen; BGr, 14. März
2014, 8C_701/2013, E. 3.2.2.2). Ob dabei die elterliche Sorge
entzogen wird oder entsprechende Bestrebungen bestehen, ist nicht massgeblich.
Genauso wenig kommt es auf die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthalts an. Entscheidend ist bei Fremdplatzierungen,
ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine
vorübergehende Lösung beabsichtigt war und zu welchem Zweck die
Fremdplatzierung erfolgte (vgl. Thomet, N. 132; BGE 143 V 451 E. 8.4.3). Andernfalls könnte immer erst
nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden,
welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des
Gesetzes entsprechen kann (BGE 149 V 240 E. 5.2.3.2; 143 V 451 E. 8.4.3
mit Hinweisen; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00241, E. 2.3 f.;
Thomet, N. 132).
3.
3.1
Unbestritten
ist zum einen, dass die Mutter von A ihren Unterstützungswohnsitz bis Ende
September 2019 in B/SG hatte und sich ihr Unterstützungswohnsitz seit Oktober
2019.
in D/ZH befindet. Ebenfalls unbestritten ist, dass A, solange er mit
seiner Mutter zusammen in B/SG lebte, dort über einen (abgeleiteten)
Unterstützungswohnsitz i. S. v. Art. 7 Abs. 2
ZUG verfügte. Umstritten ist dagegen, ob A am 4. Februar 2019 mit Eintritt
in das Sonderschulheim Institution C (SG) einen eigenen
Unterstützungswohnsitz i. S. v. Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG, und zwar in B/SG, begründet hat. Dies setzt voraus, dass bei
Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen war, und hätte zur
Folge, dass sich sein Unterstützungswohnsitz in B/SG trotz des Umzugs seiner
Mutter nach D/ZH nicht verändert hätte, sondern perpetuiert worden wäre.
3.2
Den dem
Verwaltungsgericht vorliegenden Akten ist Folgendes zu entnehmen: Die Beiständin
von A hatte am 9. Oktober 2018 aufgrund der zunehmenden Schwierigkeiten
zuhause und in der Schule der KESB G beantragt, A in einer Pflegefamilie zu
platzieren. Der wegen der schulischen Probleme von A mit Abklärungen
beauftragte Schulpsychologische Dienst des Kantons St. Gallen erachtete in
seinem Bericht vom 21. Januar 2019 einen baldmöglichen Wechsel in eine
Sonderschule für Kinder und Jugendliche mit Verhaltensstörungen als hoch
indiziert, weil A in einem halben Jahr die obligatorische Schulzeit beendet
haben werde. Dieser Zeitraum werde nicht ausreichen, um Versäumtes nach- bzw.
aufzuholen. Die Institution C (SG) biete im Anschluss an die Oberstufe ein
betreutes Berufswahljahr an. Dieses weiterführende Angebot sei für A zwingend.
Dispositiv
Aus diesen Gründen stellte der Schulpsychologische Dienst des Kantons
St. Gallen einen Antrag an den Schulrat B/SG um Sonderbeschulung von A ab
4. Februar 2019 in einer Schule für Kinder mit schwerwiegenden Lern- und
Verhaltensschwierigkeiten. Der Schulrat B/SG hiess diesen Antrag am
29. Januar 2019 gut. Am 4. Februar 2019 trat A ins Sonderschulheim Institution C
(SG) ein. Anlässlich einer Anhörung am 18. März 2019 hat A unter anderem
ausgeführt, dass er keinen Kontakt zu seiner Mutter habe. Seine Mutter
bestätigte in einem Gespräch vom 22. März 2019, dass A die Wochenenden auf
eigenen Wunsch hin bei seinen Grosseltern verbringe.
3.3 Dass die
Vorinstanz aus diesen Tatsachen die Schlussfolgerung gezogen hat, die
Fremdplatzierung sei von Beginn weg für eine Dauer von mehr als sechs Monaten
bzw. für eine Zeitdauer von beinahe eineinhalb Jahren erfolgt, weshalb von
einer dauerhaften Fremdplatzierung auszugehen sei, ist nicht zu beanstanden.
Denn erfolgt eine Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs
Monate, so kann nach Bundesgericht grundsätzlich von ihrer Dauerhaftigkeit
ausgegangen werden (BGr,
14. März 2014, 8C_701/2013, E. 3.2.2.2). Ebenso wenig ist zu
beanstanden, dass die Vorinstanz einen Ausnahmefall, bei dem während der
Fremdplatzierung ein enger Bezug zu den Eltern bzw. zu einem Elternteil und die
Absicht bestehen bleiben, das Kind nach einer gewissen Zeit wieder zu sich
zurückzunehmen, verneint hat. Ein solcher könnte insbesondere im Fall des sogenannten
"Wocheninternats", bei welchem das Kind die Wochenenden regelmässig
bei den Eltern verbringt, vorliegen (BGr,
14. März 2014, 8C_701/2013, E. 3.2.2.2). Entgegen der
Behauptung des Beschwerdeführers kann dem Beschluss der KESB G vom
9. April 2019 nicht entnommen werden, dass "von Anfang an"
geplant gewesen sei, dass A die Wochenenden auch weiterhin bei seiner Mutter
verbringen solle. Vielmehr geht hervor, dass "vereinbart worden [sei],
dass [A] bis zu den Frühlingsferien die Wochenenden bei seiner Mutter
verbringe". Die – allerdings unklare – Formulierung legt nahe, dass diese
Vereinbarung erst nach der Fremdplatzierung getroffen wurde. Hinzu kommt, dass
diese Regelung lediglich bis zu den Frühlingsferien, mithin nur ca. zwei bis
drei Monate und damit bloss während eines Bruchteils der gesamthaften
Fremdplatzierung, gelten sollte. Tatsächlich verbrachte A nach dem 4. Februar 2019 kein Wochenende
bei seiner Mutter. Sodann mangelt es auch an aktenkundigen Anhaltspunkten, dass
die Mutter die Absicht gehabt hätte, A wieder zu sich zurückzunehmen.
Dies lässt sich auch nicht aus der Bemerkung des Beistandes in einem Schreiben
vom 3. Juni 2020 ableiten, wonach A nicht bei seiner Mutter in D/ZH wohnen
könne, weil sich die Bedingungen dort nicht so weit verändert hätten, dass eine
Rückkehr nach Hause möglich sei. Selbst wenn man daraus ableiten wollte, dass
der Beistand eine Rückkehr zur Mutter nicht geradezu als ausgeschlossen
betrachtete, überwiegten die Indizien, dass eine Rückkehr zur Mutter ursprünglich
nicht beabsichtigt wurde. So war der Beiständin – wie die Vorinstanz zu Recht
festhielt – kein Auftrag erteilt worden, den Kontakt zwischen Mutter und Sohn
zu intensivieren oder verbessern, um eine allfällige Rückkehr zur Mutter
vorzubereiten.
3.4 Nach dem
Gesagten verfügte A ab dem 4. Februar 2019 über einen eigenständigen
Unterstützungswohnsitz i. S. v. Art. 7 Abs. 3
lit. c ZUG in B/SG. Demzufolge befand sich sein Unterstützungswohnsitz ab
dem 1. Oktober 2019 weiterhin in B/SG und blieb bei seiner Umplatzierung
in eine Institution der Organisation E (ZH) bestehen.
4.
4.1 Nachdem
die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers als Wohnkanton von A damit
grundsätzlich zu bejahen ist, bleibt deren Tragweite zu prüfen, das heisst, ob
bzw. inwieweit die von D/ZH übernommenen finanziellen Leistungen überhaupt
Unterstützungen im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes darstellen und als solche
der interkantonalen Kostenersatzpflicht nach Art. 14 Abs. 1 ZUG
unterliegen.
4.2 Nach Art. 3
Abs. 1 ZUG sind Unterstützungen im Sinn dieses Gesetzes Geld- und
Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige
ausgerichtet und nach den Bedürfnissen berechnet werden. Demnach sind
Sozialleistungen Unterstützungen, die von Fall zu Fall dem nach behördlichem
Ermessen bestimmten tatsächlichen Bedarf des Empfängers entsprechend
festgesetzt und nicht etwa nach formellen Kriterien, beispielsweise zwischen
der Summe vorschriftsmässig angerechneter Einkommensbestandteile und einer
gesetzlichen Bedarfsgrenze, errechnet werden (BBl 1976 III 1193 ff.,
1202; Thomet, Rz. 75). Art. 3 Abs. 2 ZUG enthält einen
abschliessenden Negativkatalog von Leistungen, welche nicht als Unterstützungen
gelten und daher nicht Gegenstand des Kostenersatzes unter den Kantonen sein
können (Thomet, Rz. 78). Dazu gehören etwa Sozialleistungen, auf die ein
Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen
festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder
reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-,
Ausbildungs- und Versicherungskosten Minderbemittelter und andere Beiträge
mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG; vgl. hierzu
auch BBl 1976 III 1202; Thomet, Rz. 79 ff.). Weder aus der
Botschaft zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger (BBl 1976 III 1193, 1202 Ziff. 222) noch aus den
parlamentarischen Beratungen (AB 1977 S 125 und 338; AB 1977 N 655)
ergeben sich nähere Erkenntnisse zur Frage des Subventionscharakters von
Beiträgen. In BGE 142 V 271 erwog das Bundesgericht, zur Klärung der Frage, ob
eine Subvention i. S. v. Art. 3 Abs. 2
lit. a ZUG vorliege, sei auf die Verwendung des Begriffs in anderen
Bundesgesetzen, namentlich auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über
Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1), Rückgriff zu
nehmen. Das SuG enthält zwar keine Legaldefinition der Subvention, umschreibt
aber in Art. 3 die Finanzhilfen und Abgeltungen und geht von der
Subvention als deren Oberbegriff aus. Mit Finanzhilfen wird eine im
öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit gefördert, die ohne Unterstützung
nicht in ausreichendem Mass ausgeübt würde; bei Abgeltungen wird demgegenüber
eine finanzielle Belastung des Empfängers, der eine staatliche Aufgabe erfüllt,
auf ein zumutbares Mass reduziert (BGE 142 V 271 E. 7.3).
Ausgehend von dieser Definition des Subventionsbegriffs in
Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG gelangte das Bundesgericht in BGE 142 V 271 zum Schluss, die nach kantonal-zürcherischem Recht als Kostenanteile
qualifizierten, gestützt auf § 7 Abs. 3 des – für den vorliegenden
Sachverhalt noch massgebenden, aber per 31. Dezember 2021 ausser Kraft
gesetzten – Gesetzes über die Jugendheime und die
Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz) in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der dannzumal geltenden
Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962
(Jugendheimeverordnung) von der Bildungsdirektion festgesetzten
Mindestversorgertaxen seien nach Bundesrecht Abgeltungen und damit aus
bundesrechtlicher Sicht als Subventionen zu qualifizieren. Denn bei diesen
Taxen handle es sich um staatliche Beiträge an den Heimaufenthalt von Kindern
und Jugendlichen unter 18 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Zürich
(Zahlungen), mit welchen die Träger von Heimen, die dem Jugendheimegesetz
unterstehen, als Empfänger zu einem Verhalten im öffentlichen Interesse
(Führung von Jugendheimen) angehalten werden sollen (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 271 E. 8.3 f.).
4.3 Der
Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer vorderhand Ersatz für die von D/ZH
übernommenen Kosten für die Unterbringung von A in einer Institution der Organisation E
in F/ZH ab 6. Juli 2020 von Fr. 185.-/Tag (Versorgertaxe; max.
Fr. 5'550.-/Monat). Bei dieser Tagespauschale handelt es sich unstreitig
um eine Mindestversorgertaxe i. S. v.
§ 7 Abs. 3 Jugendheimegesetz in Verbindung mit § 19 Abs. 1
und § 14 Abs. 1 Jugendheimeverordnung. Unter Berücksichtigung der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers
bezüglich der geltend gemachten Tagespauschalen gestützt auf Art. 14 Abs. 1
ZUG daher zu verneinen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der
Beschwerdegegner seine Kostenersatzforderung nicht auf die Interkantonale
Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE)
gestützt hat, wohl weil er selbst davon ausging, dass sich der zivilrechtliche
Wohnsitz von A nach Art. 25 Abs. 1 ZGB im Zeitraum der
Leistungserbringung in D/ZH befand (so jedenfalls der Entscheid der KESB von D/ZH
vom 9. Januar 2020 über die Übernahme der Beistandschaft für A, wonach die
zivilrechtliche Zuständigkeit von D/ZH anerkannt sei). Wären demzufolge der
Wohnsitz- und der Standortkanton identisch, läge keine ausserkantonale
Platzierung vor und würde es an dem für die Anwendung der IVSE notwendigen
interkantonalen Sachverhalt mangeln (BGE 143 V 451 E. 7.2; BGr,
19. Januar 2022, 8C_591/2021, E. 6.3). Diese Frage braucht indes nicht
näher geprüft zu werden, da der Beschwerdeführer sich nicht auf die IVSE beruft
und dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Demgegenüber stellen die vom Beschwerdegegner darüber
hinaus geltend gemachten "Nebenkosten",
"Verkehrsauslagen" sowie die "ungedeckten Gesundheitskosten"
grundsätzlich ersatzfähige Unterstützungen i. S. v.
Art. 3 Abs. 1 ZUG dar. Gemäss der Unterstützungsanzeige sowie gemäss
einer Aufstellung der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Juni
2020 handelt es sich dabei um Leistungen, welche nicht
in der von der Bildungsdirektion verfügten Versorgertaxe enthalten sind. Gemäss
kantonaler Praxis sind derartige Ausgaben bzw. Nebenkosten grundsätzlich von
der für das (fremdplatzierte) Kind sozialhilferechtlich zuständigen Gemeinde
(Unterstützungswohnsitz des Kindes) zu übernehmen, wenn die Eltern dafür nicht
aufkommen können (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 12.2.03 Ziff. 2).
Die unter dem Titel "Nebenkosten",
"Verkehrsauslagen" sowie die "ungedeckten Gesundheitskosten"
für A ausgerichteten Leistungen von D/ZH sind daher –
soweit sie belegt sind – vom Beschwerdeführer zu übernehmen.
5.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Einspracheentscheid des
Beschwerdegegners vom 17. September 2021 ist insoweit aufzuheben, als er
den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, Kostenersatz für die von D/ZH
übernommenen Tagespauschalen (Mindestversorgertaxen) für die Unterbringung von A
in einer Institution der Organisation E in F/ZH zu leisten.
6.
In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer
lediglich verpflichtet wird, die unter dem Titel "Nebenkosten",
"Verkehrsauslagen" sowie die "ungedeckten Gesundheitskosten"
für A ausgerichteten und belegten Leistungen von D/ZH,
nicht jedoch die Versorgertaxe zu übernehmen, ist
er im Rahmen von 9/10 als obsiegend zu betrachten. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten daher zu 9/10 dem Beschwerdegegner und zu 1/10 dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Kantonalen Sozialamts Zürich vom 17. September 2021 wird insoweit
aufgehoben, als der Beschwerdeführer zur Übernahme der Kosten für die von der
Stadt D übernommenen Tagespauschalen (Mindestversorgertaxen) in Höhe von
Fr. 185.-/Tag, max. Fr. 5'550.-/Monat, für die Unterbringung von A in
einer Institution der Organisation E in F verpflichtet wird. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 5'595.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 9/10 dem Beschwerdegegner und zu 1/10 dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion.