VB.2021.00736
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00736
3. März 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23496)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00736
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kantonswechsel,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1957 geborene Staatsangehörige Armeniens. Sie
reiste am 29. Juli 2003 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Mit Verfügung vom 7. August 2003 wies das Bundesamt für
Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration) A dem Kanton Bern zu.
In der Folge lehnte das BFM das Asylgesuch von A mit Entscheid vom
27. April 2005 ab. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
schob es diesen jedoch zugunsten der vorläufigen Aufnahme von A auf. Am
28. Oktober 2008 stimmte das BFM der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an A wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls zu.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 ersuchte A beim
Migrationsamt des Kantons Zürich um Kantonswechsel vom Kanton Bern in den
Kanton Zürich. Am 1. Mai 2021 zog A in den Kanton Zürich zu ihrer in C
wohnhaften volljährigen Tochter D.
Das Migrationsamt wies das Gesuch von A um Kantonswechsel
mit Verfügung vom 22. Juni 2021 ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts rekurrierten A und
ihr im Kanton Zürich wohnhafter volljähriger Sohn E am 15. Juli 2021 an
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den
Rekurs mit Entscheid vom 23. September 2021 ab, setzte A eine Frist zum
Verlassen des Kantonsgebiets (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte dieser die
Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihr
eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 25. Oktober 2021 erhob A Beschwerde gegen den
Rekursentscheid und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und die
Bewilligung des Kantonswechsels bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
im Kanton Zürich; alles unter Entschädigungsfolge. Zudem beantragte sie, den
Ausgang des Verfahrens im Kanton Zürich abwarten zu können.
Mit Präsidialverfügung
vom 26. Oktober 2021 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung
gegenüber der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Oktober 2021 ausdrücklich auf
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht
arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG
vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen
einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein
Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 30. April 2020,
VB.2020.00005, E. 2.1 – 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2;
Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 37 N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den
Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs‑, sondern auch im
Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708,
E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf
Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem
Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG dennoch die Bewilligung
erteilen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin war, als sie das Gesuch um Kantonswechsel stellte, im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern. Diese lief während der
Hängigkeit des Verfahrens im Kanton Zürich ab. Weil während eines Verfahrens
betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für den Ursprungskanton ersucht werden muss (BGr,
22.
Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 30. April 2020,
VB.2020.00005, E. 2.2 – 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.2),
ist die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine gültige
Aufenthaltsbewilligung, erfüllt.
2.3
Ein
Anspruch auf Kantonswechsel setzt gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG eine Erwerbstätigkeit
bzw. fehlende Arbeitslosigkeit voraus. Die Gründe für deren Fehlen wie
beispielsweise der Erhalt einer Rente, das Absolvieren einer Ausbildung oder
die krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Stellensuche können die vorausgesetzte
Erwerbstätigkeit nicht ersetzen. Solche Gründe sind vielmehr mitzuberücksichtigen,
wenn mangels eines Anspruchs nach pflichtgemässem Ermessen über den
Kantonswechsel entschieden wird (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001,
E. 2.1 – 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4; Bolzli,
Art. 37 AIG N. 15; Tremp, Art. 37 N. 25).
Die Beschwerdeführerin liess sich im Dezember 2019
frühpensionieren, arbeitete jedoch noch bis zum 2. Juli 2020 in der
Tagesschule F zur Unterstützung im Küchenbereich und in der Kinderbetreuung. Seither,
das heisst seit dem 3. Juli 2020, geht die Beschwerdeführerin keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung
der Erwerbstätigkeit bzw. fehlenden Arbeitslosigkeit im Sinn von Art. 37
Abs. 2 AIG folglich nicht, weshalb ihr gestützt auf diese Bestimmung kein
Anspruch auf Kantonswechsel zukommt.
2.4
2.4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es verstosse gegen das
Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101), wenn Personen, die altersbedingt oder
aufgrund von Invalidität aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, aufgrund von
Arbeitslosigkeit der Anspruch auf Kantonswechsel im Sinn von Art. 37
Abs. 2 AIG versagt wird.
2.4.2
Art. 37 Abs. 2 AIG hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu
vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Wer eine
Rente bezieht und keiner Arbeit nachgehen kann oder will, ist nicht aus
beruflichen Gründen darauf angewiesen, seinen Wohnsitzkanton zu wechseln. Die
Voraussetzung der fehlenden Arbeitslosigkeit in Art. 37 Abs. 2 AIG
soll überdies verhindern, dass sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und
Ausländer bewusst in Kantone mit ausgebauten Sozialhilfeleistungen ziehen (Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3709 ff., 3791). Insofern sind sachliche Gründe dafür gegeben,
arbeitstätige Personen und solche, die – aus welchen Gründen auch immer –
keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, unterschiedlich zu behandeln.
2.4.3
Die Beschwerdeführerin liess sich im Dezember 2019 frühpensionieren, per
3.
Juli 2020 gab sie ihre letzte Arbeitsstelle auf. Aus den Akten ist
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen leidet
und aufgrund ihrer eingeschränkten Gehfähigkeit keine Schülerinnen- und Schülerbegleitungen
mehr vornehmen konnte, was Teil ihrer Aufgabe bei ihrer letzten Anstellung war.
Ferner bestätigt ihr Arzt, Dr. med. G, eine Arbeit "mit mehr als
mittlerer oder höherer körperlicher Belastung" komme nicht infrage. Dass
die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt
gezwungen gewesen wäre, ihre Arbeit vollständig aufzugeben, hat sie jedoch
nicht hinreichend dargetan. Eine IV-Anmeldung erfolgte nicht. Folglich wird mit
der vorliegenden Verweigerung des Kantonswechsels nicht an ein verpöntes
Merkmal im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV angeknüpft.
2.4.4
Dementsprechend liegt keine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss
Art. 8 Abs. 2 BV vor.
3.
3.1
3.1.1
Eine Tochter der Beschwerdeführerin, D, geboren 1991, und ein Sohn der
Beschwerdeführerin, E, geboren 1992, wohnen im Kanton Zürich. Es ist zu prüfen,
ob der Beschwerdeführerin gestützt auf das Recht auf Familienleben nach
Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Kantonswechsel zukommt.
3.1.2
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vermag den ausländischen
Familienangehörigen einer hier gefestigt aufenthaltsberechtigten Person unter
bestimmten Voraussetzungen einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch in der
Schweiz zu verschaffen, wenn das Familienleben bei einer Wegweisung bzw.
Fernhaltung vereitelt würde (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Nach der
Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die
Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen führen
nur in besonderen Fällen zu einem Aufenthaltsanspruch. So können sich
beispielsweise Eltern und ihre volljährigen Kinder nur bei Vorliegen eines
besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV berufen, wenn ihre Einreise- oder
Aufenthaltsberechtigung zur Diskussion steht. Ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten
ergeben. Denkbar ist dies etwa, wenn die Betreuung eines schwerwiegend
erkrankten Elternteils durch sein erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint.
Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den
betreffenden Angehörigen geleistet werden kann (BGr, 27. Mai 2021,
2C_396/2021, E. 3.3 – 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2). Liegt
kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der Schutzbereich von
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die
Verweigerung einer das Familienleben ermöglichenden Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung
von vornherein nicht betroffen.
3.1.3
Der Sohn der Beschwerdeführerin macht im Rekurs geltend, die
Beschwerdeführerin solle bei ihm in der Nähe wohnen können, damit er sie
unterstützen und pflegen könne. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die
Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter ziehen
möchte, damit diese ihr im Haushalt, beim Kochen, beim Waschen sowie beim
Einkaufen und beim Anziehen der Stützstrümpfe helfen könne, zumal sie, die Beschwerdeführerin,
gesundheitlich eingeschränkt sei. Der Arzt der Beschwerdeführerin,
Dr. med. G, bestätigt, dass seitens der Beschwerdeführerin gesundheitliche
Probleme bestünden und eine Arbeit "mit mehr als mittlerer oder höherer
körperlicher Belastung" nicht infrage komme. Hinweise auf eine besondere
Abhängigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber ihren im Kanton Zürich wohnhaften
Kindern liegen jedoch keine vor. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis wird
von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ferner ist festzuhalten,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 nach Zürich zog
und nicht ersichtlich ist, weshalb Mutter und Tochter ihre Beziehung nicht wie
bis anhin über Distanz sollten pflegen können.
3.1.4
Die unter E. 3.1.2 dargelegte Rechtsprechung bezieht
sich auf die Verweigerung einer das Familienleben ermöglichenden
Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung und kann daher grundsätzlich nicht
unbesehen auf den vorliegend zur Diskussion stehenden Kantonswechsel übertragen
werden. Zumal die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den gemeinsamen Wohnsitz
im Kanton Bern soweit ersichtlich freiwillig aufgegeben haben, kein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht und auch sonst keine Gründe vorgebracht wurden,
weshalb die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder zur Ausübung ihres
Familienlebens auf einen Wohnsitz im selben Kanton angewiesen sind, kommt der
Beschwerdeführerin gestützt auf das Recht auf Familienleben im Sinn von
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Anspruch auf
Kantonswechsel zu.
3.2
Das Recht
auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 EMRK kann der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Anspruch auf
Kantonswechsel vermitteln. Eine allfällige Wegweisung der Beschwerdeführerin
aus der Schweiz oder aus dem Kanton Bern könnte unter Umständen ihr Recht auf
Privatleben verletzen, was vorliegend jedoch nicht zur Diskussion steht.
Inwiefern die Verweigerung des Wechsels in den Kanton Zürich das Recht auf
Privatleben der Beschwerdeführerin, die für mehr als 18 Jahre im Kanton
Bern lebte, verletzen soll, ist demgegenüber nicht ersichtlich.
4.
4.1
Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel. Besteht
kein Anspruch auf Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Erteilung einer ausländerrechtlichen
Bewilligung im neuen Kanton im pflichtgemässen Ermessen der dortigen
Migrationsbehörden. Diese haben bei der Ermessensausübung die öffentlichen
Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin
oder des Ausländers zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; Peter
Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 37 AIG N. 15; VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001,
E. 3.1 – 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4).
4.2 Die
Beschwerdeführerin möchte nach C im Kanton Zürich zu ihrer Tochter ziehen,
damit ihre Tochter sowie ihr Sohn sie im Alltag unterstützen können.
4.3 Der
Beschwerdegegner begründet seine Verfügung damit, dass die
Ergänzungsleistungen, welche die Beschwerdeführerin beziehe, die öffentlichen
Finanzen belasten würden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer
Frühpensionierung selbstverschuldet ihre AHV-Rente geschmälert, was zu einem
höheren Bezug von Ergänzungsleistungen führe. Umso mehr falle negativ ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführerin bei der Ausrichtung der
Ergänzungsleistungen in der Gemeinde C anders als im Kanton Bern kein
hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werde, weshalb die jährlichen
Ergänzungsleistungen im Kanton Zürich rund Fr. 10'000.- mehr betragen
würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei betreuungsbedürftig, sei
unsubstanziiert und unbewiesen geblieben; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Es
sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sofern nötig Hilfeleistungen von
Dienstleistungsanbietern wie beispielsweise der Spitex in Anspruch zu nehmen.
Das öffentliche Interesse am Schutz gesunder Finanzen überwiege das private
Interesse der Beschwerdeführerin. Aus dem Umstand, dass die Frühpensionierung
der Beschwerdeführerin allenfalls durch die Sozialhilfebehörde initiiert worden
sei, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die Vorinstanz pflichtet den Erwägungen des
Beschwerdegegners bei und hält fest, dass der Vorbezug der AHV-Rente durch die
Beschwerdeführerin entscheiderheblich sei.
4.4 Im
Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen im Ergebnis nicht in
rechtsverletzender Weise ausgeübt haben.
4.4.1
Aus dem Schreiben der zuständigen Sozialarbeiterin des Regionalen
Sozialdiensts H vom 30. März 2021 ergibt sich, dass diese der Ansicht ist,
es sei für Sozialhilfebeziehende im Kanton Bern aufgrund der
Schadensminderungspflicht zwingend, einen AHV-Vorbezug zu beantragen. Gestützt
auf dieses Schreiben ist davon auszugehen, dass die Frühpensionierung der
Beschwerdeführerin nicht durch diese selber, sondern durch den Regionalen
Sozialdienst H initiiert wurde. Die entsprechende Schmälerung der AHV-Rente ist
daher lediglich zum Teil als selbstverschuldet anzusehen, was im Rahmen der
Interessenabwägung entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners zu
berücksichtigen ist.
4.4.2 Zudem
erweist sich die Feststellung des Beschwerdegegners, die jährlichen
Ergänzungsleistungen würden im Kanton Zürich jährlich rund Fr. 10'000.-
mehr betragen als im Kanton Bern, zumal die Gemeinde C kein hypothetisches
Einkommen anrechne, als unzutreffend.
Die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist
bundesrechtlich geregelt; die Kantone können nur höhere, nicht aber tiefere
Leistungen als im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG,
SR 831.30) vorgesehen zusprechen. Im Kanton Zürich kämen diesbezüglich ausschliesslich
kantonale Beihilfen nach § 13 des Zusatzleistungsgesetzes vom
7. Februar 1971 (ZLG, LS. 831.3) in Betracht. Anspruchsberechtigt
sind Ausländerinnen und Ausländer jedoch nur, sofern sie seit mindestens 15 Jahren
im Kanton leben. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin nicht.
Folglich hat die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich keinen höheren
Ergänzungsleistungsanspruch als im Kanton Bern.
Entsprechend wurde weder im Kanton Bern noch im Kanton
Zürich bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen
berücksichtigt (vgl. Art. 11a ELG). Die Beschwerdeführerin war bis im Juli
2020 erwerbstätig und erzielte ein Erwerbseinkommen, welches die zuständige
Behörde im Kanton Bern bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen miteinbezog.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte,
berücksichtigte auch die zuständige Behörde im Kanton Bern kein
Erwerbseinkommen mehr, was zu einer Erhöhung der Ergänzungsleistungen um
jährlich rund Fr. 10'000.- führte – auch im Kanton Bern. Dies war bereits
aktenkundig, als der Beschwerdegegner die vorliegend angefochtene Verfügung
erliess, wurde von diesem aber nicht beachtet.
4.4.3
Die Beschwerdeführerin hat gesundheitliche Probleme. Sie ist insbesondere
in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt und leidet an psychischen Problemen, die
unter anderem im Zusammenhang mit einer gewissen soziokulturellen
Desintegration stehen. Diesbezüglich geht der Arzt der Beschwerdeführerin,
Dr. med. G, davon aus, dass die Nähe zur Tochter einen positiven Einfluss
haben könnte. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen
Einschränkungen nicht in einem Ausmass von ihren Kindern abhängig, welches dazu
führen würde, dass ihr aufgrund der Beziehung ein Aufenthaltsanspruch aus dem
Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV zukommt. Auch einen Anspruch auf Kantonswechsel kann die
Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV wie dargelegt nicht ableiten. Dennoch ist die enge familiäre
Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren volljährigen Kindern im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens als zentrales Element zu berücksichtigen, was der
Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz unterliessen. Auch die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin und die Vorteile, welche ein gemeinsamer
Haushalt mit ihrer Tochter mit sich bringt, sind im Rahmen der Ermessenausübung
zu ihren Gunsten zu beachten.
4.4.4
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der phasenweise Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerin, welcher der Frühpensionierung vorausging, höchstens als
teilweise selbstverschuldet zu bezeichnen ist. Gestützt auf die Akten ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich trotz ihren gesundheitlichen
Problemen stets sehr aktiv um Arbeit bemühte und dabei auch immer wieder
erfolgreich war.
4.5 Insgesamt
ergibt sich, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsverletzend ausgeübt haben, indem sie unzutreffenderweise von höheren
Ergänzungsleistungen im Kanton Zürich als im Kanton Bern ausgingen und
entscheidwesentliche Aspekte wie insbesondere die familiäre Beziehung der
Beschwerdeführerin zu ihren Kindern im Rahmen der Ermessensausübung gänzlich ausser
Acht liessen.
4.6 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so
entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem
Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits
einen Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 18; BGr, 15. März
2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).
4.7 Nach dem unter
E. 4.4 Gesagten überwiegen vorliegend die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin, bei ihrer Tochter wohnen zu können, gegenüber dem
öffentlichen Interesse daran, dass diese im Kanton Bern statt im Kanton Zürich
wohnt.
5.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 22. Juni 2021 und die Dispositiv-Ziff. I
und II des Rekursentscheids vom 23. September 2021 sind aufzuheben. Der
Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1
teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser
der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83
lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Juni
2021 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 23. September
2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu
erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom
23. September 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …