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Entscheid

VB.2021.00736

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00736

3. März 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23496)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00736

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kantonswechsel,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1957 geborene Staatsangehörige Armeniens. Sie

reiste am 29. Juli 2003 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Mit Verfügung vom 7. August 2003 wies das Bundesamt für

Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration) A dem Kanton Bern zu.

In der Folge lehnte das BFM das Asylgesuch von A mit Entscheid vom

27. April 2005 ab. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

schob es diesen jedoch zugunsten der vorläufigen Aufnahme von A auf. Am

28. Oktober 2008 stimmte das BFM der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an A wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls zu.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 ersuchte A beim

Migrationsamt des Kantons Zürich um Kantonswechsel vom Kanton Bern in den

Kanton Zürich. Am 1. Mai 2021 zog A in den Kanton Zürich zu ihrer in C

wohnhaften volljährigen Tochter D.

Das Migrationsamt wies das Gesuch von A um Kantonswechsel

mit Verfügung vom 22. Juni 2021 ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts rekurrierten A und

ihr im Kanton Zürich wohnhafter volljähriger Sohn E am 15. Juli 2021 an

die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den

Rekurs mit Entscheid vom 23. September 2021 ab, setzte A eine Frist zum

Verlassen des Kantonsgebiets (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte dieser die

Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihr

eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Am 25. Oktober 2021 erhob A Beschwerde gegen den

Rekursentscheid und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und die

Bewilligung des Kantonswechsels bzw. die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

im Kanton Zürich; alles unter Entschädigungsfolge. Zudem beantragte sie, den

Ausgang des Verfahrens im Kanton Zürich abwarten zu können.

Mit Präsidialverfügung

vom 26. Oktober 2021 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung

gegenüber der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 29. Oktober 2021 ausdrücklich auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer

Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn sie nicht

arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG

vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen

einer gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein

Widerrufsgrund) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 30. April 2020,

VB.2020.00005, E. 2.1 – 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2;

Dania Tremp, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 37 N. 19 ff., 24). Die Voraussetzungen für den

Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs‑, sondern auch im

Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00708,

E. 2.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13). Ist kein Anspruch auf

Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem

Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG dennoch die Bewilligung

erteilen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin war, als sie das Gesuch um Kantonswechsel stellte, im Besitz

einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Bern. Diese lief während der

Hängigkeit des Verfahrens im Kanton Zürich ab. Weil während eines Verfahrens

betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung für den Ursprungskanton ersucht werden muss (BGr,

22.

Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 30. April 2020,

VB.2020.00005, E. 2.2 – 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.2),

ist die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine gültige

Aufenthaltsbewilligung, erfüllt.

2.3

Ein

Anspruch auf Kantonswechsel setzt gemäss Art. 37 Abs. 2 AIG eine Erwerbstätigkeit

bzw. fehlende Arbeitslosigkeit voraus. Die Gründe für deren Fehlen wie

beispielsweise der Erhalt einer Rente, das Absolvieren einer Ausbildung oder

die krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Stellensuche können die vorausgesetzte

Erwerbstätigkeit nicht ersetzen. Solche Gründe sind vielmehr mitzuberücksichtigen,

wenn mangels eines Anspruchs nach pflichtgemässem Ermessen über den

Kantonswechsel entschieden wird (VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001,

E. 2.1 – 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4; Bolzli,

Art. 37 AIG N. 15; Tremp, Art. 37 N. 25).

Die Beschwerdeführerin liess sich im Dezember 2019

frühpensionieren, arbeitete jedoch noch bis zum 2. Juli 2020 in der

Tagesschule F zur Unterstützung im Küchenbereich und in der Kinderbetreuung. Seither,

das heisst seit dem 3. Juli 2020, geht die Beschwerdeführerin keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung

der Erwerbstätigkeit bzw. fehlenden Arbeitslosigkeit im Sinn von Art. 37

Abs. 2 AIG folglich nicht, weshalb ihr gestützt auf diese Bestimmung kein

Anspruch auf Kantonswechsel zukommt.

2.4

2.4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es verstosse gegen das

Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101), wenn Personen, die altersbedingt oder

aufgrund von Invalidität aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, aufgrund von

Arbeitslosigkeit der Anspruch auf Kantonswechsel im Sinn von Art. 37

Abs. 2 AIG versagt wird.

2.4.2

Art. 37 Abs. 2 AIG hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu

vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Wer eine

Rente bezieht und keiner Arbeit nachgehen kann oder will, ist nicht aus

beruflichen Gründen darauf angewiesen, seinen Wohnsitzkanton zu wechseln. Die

Voraussetzung der fehlenden Arbeitslosigkeit in Art. 37 Abs. 2 AIG

soll überdies verhindern, dass sozialhilfeabhängige Ausländerinnen und

Ausländer bewusst in Kantone mit ausgebauten Sozialhilfeleistungen ziehen (Botschaft

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März

2002, BBl 2002 3709 ff., 3791). Insofern sind sachliche Gründe dafür gegeben,

arbeitstätige Personen und solche, die – aus welchen Gründen auch immer –

keiner Arbeitstätigkeit nachgehen, unterschiedlich zu behandeln.

2.4.3

Die Beschwerdeführerin liess sich im Dezember 2019 frühpensionieren, per

3.

Juli 2020 gab sie ihre letzte Arbeitsstelle auf. Aus den Akten ist

ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen leidet

und aufgrund ihrer eingeschränkten Gehfähigkeit keine Schülerinnen- und Schülerbegleitungen

mehr vornehmen konnte, was Teil ihrer Aufgabe bei ihrer letzten Anstellung war.

Ferner bestätigt ihr Arzt, Dr. med. G, eine Arbeit "mit mehr als

mittlerer oder höherer körperlicher Belastung" komme nicht infrage. Dass

die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt

gezwungen gewesen wäre, ihre Arbeit vollständig aufzugeben, hat sie jedoch

nicht hinreichend dargetan. Eine IV-Anmeldung erfolgte nicht. Folglich wird mit

der vorliegenden Verweigerung des Kantonswechsels nicht an ein verpöntes

Merkmal im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BV angeknüpft.

2.4.4

Dementsprechend liegt keine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss

Art. 8 Abs. 2 BV vor.

3.

3.1

3.1.1

Eine Tochter der Beschwerdeführerin, D, geboren 1991, und ein Sohn der

Beschwerdeführerin, E, geboren 1992, wohnen im Kanton Zürich. Es ist zu prüfen,

ob der Beschwerdeführerin gestützt auf das Recht auf Familienleben nach

Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Kantonswechsel zukommt.

3.1.2

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV vermag den ausländischen

Familienangehörigen einer hier gefestigt aufenthaltsberechtigten Person unter

bestimmten Voraussetzungen einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch in der

Schweiz zu verschaffen, wenn das Familienleben bei einer Wegweisung bzw.

Fernhaltung vereitelt würde (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Nach der

Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV in erster Linie auf die

Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen führen

nur in besonderen Fällen zu einem Aufenthaltsanspruch. So können sich

beispielsweise Eltern und ihre volljährigen Kinder nur bei Vorliegen eines

besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV berufen, wenn ihre Einreise- oder

Aufenthaltsberechtigung zur Diskussion steht. Ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten

ergeben. Denkbar ist dies etwa, wenn die Betreuung eines schwerwiegend

erkrankten Elternteils durch sein erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint.

Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den

betreffenden Angehörigen geleistet werden kann (BGr, 27. Mai 2021,

2C_396/2021, E. 3.3 – 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2). Liegt

kein derartiges Abhängigkeitsverhältnis vor, ist der Schutzbereich von

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV durch die

Verweigerung einer das Familienleben ermöglichenden Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung

von vornherein nicht betroffen.

3.1.3

Der Sohn der Beschwerdeführerin macht im Rekurs geltend, die

Beschwerdeführerin solle bei ihm in der Nähe wohnen können, damit er sie

unterstützen und pflegen könne. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die

Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter ziehen

möchte, damit diese ihr im Haushalt, beim Kochen, beim Waschen sowie beim

Einkaufen und beim Anziehen der Stützstrümpfe helfen könne, zumal sie, die Beschwerdeführerin,

gesundheitlich eingeschränkt sei. Der Arzt der Beschwerdeführerin,

Dr. med. G, bestätigt, dass seitens der Beschwerdeführerin gesundheitliche

Probleme bestünden und eine Arbeit "mit mehr als mittlerer oder höherer

körperlicher Belastung" nicht infrage komme. Hinweise auf eine besondere

Abhängigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber ihren im Kanton Zürich wohnhaften

Kindern liegen jedoch keine vor. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis wird

von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ferner ist festzuhalten,

dass die Tochter der Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 nach Zürich zog

und nicht ersichtlich ist, weshalb Mutter und Tochter ihre Beziehung nicht wie

bis anhin über Distanz sollten pflegen können.

3.1.4

Die unter E. 3.1.2 dargelegte Rechtsprechung bezieht

sich auf die Verweigerung einer das Familienleben ermöglichenden

Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung und kann daher grundsätzlich nicht

unbesehen auf den vorliegend zur Diskussion stehenden Kantonswechsel übertragen

werden. Zumal die Beschwerdeführerin und ihre Kinder den gemeinsamen Wohnsitz

im Kanton Bern soweit ersichtlich freiwillig aufgegeben haben, kein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht und auch sonst keine Gründe vorgebracht wurden,

weshalb die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder zur Ausübung ihres

Familienlebens auf einen Wohnsitz im selben Kanton angewiesen sind, kommt der

Beschwerdeführerin gestützt auf das Recht auf Familienleben im Sinn von

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV kein Anspruch auf

Kantonswechsel zu.

3.2

Das Recht

auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 EMRK kann der Beschwerdeführerin ebenfalls keinen Anspruch auf

Kantonswechsel vermitteln. Eine allfällige Wegweisung der Beschwerdeführerin

aus der Schweiz oder aus dem Kanton Bern könnte unter Umständen ihr Recht auf

Privatleben verletzen, was vorliegend jedoch nicht zur Diskussion steht.

Inwiefern die Verweigerung des Wechsels in den Kanton Zürich das Recht auf

Privatleben der Beschwerdeführerin, die für mehr als 18 Jahre im Kanton

Bern lebte, verletzen soll, ist demgegenüber nicht ersichtlich.

4.

4.1

Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel. Besteht

kein Anspruch auf Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Erteilung einer ausländerrechtlichen

Bewilligung im neuen Kanton im pflichtgemässen Ermessen der dortigen

Migrationsbehörden. Diese haben bei der Ermessensausübung die öffentlichen

Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin

oder des Ausländers zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; Peter

Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 37 AIG N. 15; VGr, 20. Mai 2021, VB.2021.00001,

E. 3.1 – 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.3.4).

4.2 Die

Beschwerdeführerin möchte nach C im Kanton Zürich zu ihrer Tochter ziehen,

damit ihre Tochter sowie ihr Sohn sie im Alltag unterstützen können.

4.3 Der

Beschwerdegegner begründet seine Verfügung damit, dass die

Ergänzungsleistungen, welche die Beschwerdeführerin beziehe, die öffentlichen

Finanzen belasten würden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer

Frühpensionierung selbstverschuldet ihre AHV-Rente geschmälert, was zu einem

höheren Bezug von Ergänzungsleistungen führe. Umso mehr falle negativ ins

Gewicht, dass der Beschwerdeführerin bei der Ausrichtung der

Ergänzungsleistungen in der Gemeinde C anders als im Kanton Bern kein

hypothetisches Einkommen mehr angerechnet werde, weshalb die jährlichen

Ergänzungsleistungen im Kanton Zürich rund Fr. 10'000.- mehr betragen

würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei betreuungsbedürftig, sei

unsubstanziiert und unbewiesen geblieben; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Es

sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sofern nötig Hilfeleistungen von

Dienstleistungsanbietern wie beispielsweise der Spitex in Anspruch zu nehmen.

Das öffentliche Interesse am Schutz gesunder Finanzen überwiege das private

Interesse der Beschwerdeführerin. Aus dem Umstand, dass die Frühpensionierung

der Beschwerdeführerin allenfalls durch die Sozialhilfebehörde initiiert worden

sei, könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Die Vorinstanz pflichtet den Erwägungen des

Beschwerdegegners bei und hält fest, dass der Vorbezug der AHV-Rente durch die

Beschwerdeführerin entscheiderheblich sei.

4.4 Im

Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanzen ihr Ermessen im Ergebnis nicht in

rechtsverletzender Weise ausgeübt haben.

4.4.1

Aus dem Schreiben der zuständigen Sozialarbeiterin des Regionalen

Sozialdiensts H vom 30. März 2021 ergibt sich, dass diese der Ansicht ist,

es sei für Sozialhilfebeziehende im Kanton Bern aufgrund der

Schadensminderungspflicht zwingend, einen AHV-Vorbezug zu beantragen. Gestützt

auf dieses Schreiben ist davon auszugehen, dass die Frühpensionierung der

Beschwerdeführerin nicht durch diese selber, sondern durch den Regionalen

Sozialdienst H initiiert wurde. Die entsprechende Schmälerung der AHV-Rente ist

daher lediglich zum Teil als selbstverschuldet anzusehen, was im Rahmen der

Interessenabwägung entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners zu

berücksichtigen ist.

4.4.2 Zudem

erweist sich die Feststellung des Beschwerdegegners, die jährlichen

Ergänzungsleistungen würden im Kanton Zürich jährlich rund Fr. 10'000.-

mehr betragen als im Kanton Bern, zumal die Gemeinde C kein hypothetisches

Einkommen anrechne, als unzutreffend.

Die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist

bundesrechtlich geregelt; die Kantone können nur höhere, nicht aber tiefere

Leistungen als im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG,

SR 831.30) vorgesehen zusprechen. Im Kanton Zürich kämen diesbezüglich ausschliesslich

kantonale Beihilfen nach § 13 des Zusatzleistungsgesetzes vom

7. Februar 1971 (ZLG, LS. 831.3) in Betracht. Anspruchsberechtigt

sind Ausländerinnen und Ausländer jedoch nur, sofern sie seit mindestens 15 Jahren

im Kanton leben. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin nicht.

Folglich hat die Beschwerdeführerin im Kanton Zürich keinen höheren

Ergänzungsleistungsanspruch als im Kanton Bern.

Entsprechend wurde weder im Kanton Bern noch im Kanton

Zürich bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen

berücksichtigt (vgl. Art. 11a ELG). Die Beschwerdeführerin war bis im Juli

2020 erwerbstätig und erzielte ein Erwerbseinkommen, welches die zuständige

Behörde im Kanton Bern bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen miteinbezog.

Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte,

berücksichtigte auch die zuständige Behörde im Kanton Bern kein

Erwerbseinkommen mehr, was zu einer Erhöhung der Ergänzungsleistungen um

jährlich rund Fr. 10'000.- führte – auch im Kanton Bern. Dies war bereits

aktenkundig, als der Beschwerdegegner die vorliegend angefochtene Verfügung

erliess, wurde von diesem aber nicht beachtet.

4.4.3

Die Beschwerdeführerin hat gesundheitliche Probleme. Sie ist insbesondere

in ihrer Gehfähigkeit eingeschränkt und leidet an psychischen Problemen, die

unter anderem im Zusammenhang mit einer gewissen soziokulturellen

Desintegration stehen. Diesbezüglich geht der Arzt der Beschwerdeführerin,

Dr. med. G, davon aus, dass die Nähe zur Tochter einen positiven Einfluss

haben könnte. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen

Einschränkungen nicht in einem Ausmass von ihren Kindern abhängig, welches dazu

führen würde, dass ihr aufgrund der Beziehung ein Aufenthaltsanspruch aus dem

Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV zukommt. Auch einen Anspruch auf Kantonswechsel kann die

Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV wie dargelegt nicht ableiten. Dennoch ist die enge familiäre

Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren volljährigen Kindern im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens als zentrales Element zu berücksichtigen, was der

Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz unterliessen. Auch die gesundheitlichen

Probleme der Beschwerdeführerin und die Vorteile, welche ein gemeinsamer

Haushalt mit ihrer Tochter mit sich bringt, sind im Rahmen der Ermessenausübung

zu ihren Gunsten zu beachten.

4.4.4

Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der phasenweise Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführerin, welcher der Frühpensionierung vorausging, höchstens als

teilweise selbstverschuldet zu bezeichnen ist. Gestützt auf die Akten ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich trotz ihren gesundheitlichen

Problemen stets sehr aktiv um Arbeit bemühte und dabei auch immer wieder

erfolgreich war.

4.5 Insgesamt

ergibt sich, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz ihr Ermessen

rechtsverletzend ausgeübt haben, indem sie unzutreffenderweise von höheren

Ergänzungsleistungen im Kanton Zürich als im Kanton Bern ausgingen und

entscheidwesentliche Aspekte wie insbesondere die familiäre Beziehung der

Beschwerdeführerin zu ihren Kindern im Rahmen der Ermessensausübung gänzlich ausser

Acht liessen.

4.6 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so

entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem

Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits

einen Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 18; BGr, 15. März

2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1).

4.7 Nach dem unter

E. 4.4 Gesagten überwiegen vorliegend die privaten Interessen der

Beschwerdeführerin, bei ihrer Tochter wohnen zu können, gegenüber dem

öffentlichen Interesse daran, dass diese im Kanton Bern statt im Kanton Zürich

wohnt.

5.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 22. Juni 2021 und die Dispositiv-Ziff. I

und II des Rekursentscheids vom 23. September 2021 sind aufzuheben. Der

Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1

teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser

der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83

lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden

Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 22. Juni

2021 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 23. September

2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu

erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom

23. September 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …