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Entscheid

VB.2021.00737

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00737

16. März 2022Deutsch21 min

(URT.2022.23525)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00737

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1994 geborene tansanische Staatsangehörige A

heiratete am 10. September 2019 in seinem Heimatland die 1982 geborene

Schweizer Bürgerin C. Hierauf reiste er am 7. Februar 2020 in die Schweiz

ein, wo ihm am 24. Februar 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt wurde, zuletzt befristet bis zum 6. Februar

2022.

In der Folge teilte die Ehefrau dem Migrationsamt mit,

dass ihr Ehewille nach mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt erloschen sei. Am

18. Mai 2021 unterzeichneten beide Ehegatten eine Scheidungskonvention und

am 5. Juli 2021 wurde die Ehe geschieden.

Aufgrund der Trennung der (früheren) Eheleute widerrief

das Migrationsamt am 16. Juli 2021 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 16. September 2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 21. September 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 21. Dezember 2021.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei der Fall zu weiteren

Abklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um die

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Auf entsprechende Anfrage hin bestätige das

Verwaltungsgericht A mit Schreiben vom 8. Februar 2022, dass er aufgrund

der Suspensivwirkung der eingereichten Beschwerde über ein prozedurales

Aufenthaltsrecht verfügen würde und im Umfang seiner bisherigen Bewilligung zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Mit Eingabe von 16. Februar 2022 gab der

Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Unterlagen bekannt, mit seiner

Schweizer Freundin D umgezogen und weiterhin in einem Teilzeitpensum bei seinem

bisherigen Arbeitgeber erwerbstätig zu sein sowie ab dem 28. Februar 2022

einen Integrationskurs besuchen werde.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Prozessthema

kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war

beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf

Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte

entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,

VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1;

RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf

die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,

VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn

zwar dieselben Rechts­folgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt

werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich

zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des

Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheits­anspruch auf einen neuen

Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt

wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a

N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a

N. 44 ff.).

2.2

Da die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2022

abgelaufen ist, bildet vorliegend nicht mehr deren Widerruf, sondern deren

Verlängerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.3

Der

Beschwerdeführer machte erstmals vor Vorinstanz geltend, Opfer häuslicher bzw.

ehelicher Gewalt geworden zu sein, während er sich vor Erlass des

erstinstanzlichen Entscheids des Migrationsamts lediglich dahingehend äusserte,

dass es aufgrund von Missverständnissen ("Misunderstanding") zur

Ehetrennung gekommen sei. Auch wenn die Gewaltvorwürfe des Beschwerdeführers

damit relativ spät ins Verfahren eingebracht wurden, bildeten sie gleichwohl

Gegenstand des angefochtenen Rekursentscheids und konnte sich das Migrationsamt

zumindest im Vernehmlassungsverfahren hierzu äussern (vgl. dazu auch die –

wenngleich sehr kurze – Stellungnahme des Migrationsamts vom 14. September

2021). Die entsprechenden Vorbringen bilden deshalb auch Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens und es würde einen unnötigen prozessualen Leerlauf

darstellen, wenn die nachfolgend noch vorzunehmende Härtefallprüfung sich nicht

auch auf die erst im Rekursverfahren vorgetragen Gewalterlebnisse des

Beschwerdeführers beziehen würde.

2.4

Weiter

verweist der Beschwerdeführer mit Eingabe auf 16. Februar 2022 auf seine

Paarbeziehung mit D, mit welcher er zusammenlebe. Diese Beziehung war ebenfalls

bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, jedoch bestehen keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass diese zwischenzeitlich die Qualität eines gefestigten

Konkubinats angenommen hat oder ein Eheschluss unmittelbar bevorstehen würde.

Entsprechendes wird vor Verwaltungsgericht auch nicht substanziiert geltend

gemacht, weshalb hieraus ableitbare Aufenthaltsansprüche nicht ersichtlich

sind. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

3.

3.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

3.2

Der

Beschwerdeführer liess sich am 5. Juli 2021 von seiner Ehefrau scheiden.

Mangels fortbestehender und intakter Ehegemeinschaft kann der Beschwerdeführer

sich damit nicht mehr auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf seine frühere Ehe

mit einer Schweizerin berufen.

4.

4.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich

die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;

BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder

vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der

Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1;

BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Von einer

Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist

auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein

gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder

Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus

(vgl. z. B. BGr, 26. März

2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.2

Die

(damalige) Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers teilte dem Migrationsamt mit

E-Mail vom 14. Mai 2021 mit, dass ihr Ehewille Mitte Februar 2021

erloschen sei. Der Beschwerdeführer ging eigenen Angaben zufolge im März 2021

eine neue Beziehung mit D ein. Sodann unterzeichneten beide Ehegatten am 18. Mai

2021.

eine gemeinsame Scheidungskonvention und liessen sich am 5. Juli 2021

scheiden. Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die

eheliche Beziehung spätestens im Frühjahr 2021 definitiv zerbrochen ist und die

Eheleute bis zu ihrer Scheidung weniger als drei Jahre in intakter ehelicher

Gemeinschaft in der Schweiz zusammenlebten. Unabhängig vom Integrationsgrad des

Beschwerdeführers fällt ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG damit schon aufgrund der Nichterfüllung der

zeitlichen Vor­aussetzungen ausser Betracht.

5.

5.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integrationskriterien

nicht erfüllt sind), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei

wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität

der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was

namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer

ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die

soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50

Abs. 2 AIG).

Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen

Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie

BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss

in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f.

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) können Nachweise für das Vorliegen ehelicher Gewalt – insbesondere

Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen

und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss Art. 77

Abs. 6bis VZAE

können auch die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen

mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf

punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die Systematik der Misshandlung

bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGr,

23.

März 2018, 2C_460/2017, E. 3.3, mit Hinweisen). Dabei ist die

Berufung auf einen nachehelichen Härtefall selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn die gewaltbetroffene Person selbst ebenfalls Gewalt gegenüber ihrem

Ehepartner ausgeübt und durch ihr Verhalten zur Eskalation mitbeigetragen hat (vgl.

BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 4). Eine wechselseitige

Gewaltausübung dürfte der Berufung auf einen nachehelichen Härtefall jedoch

zumindest dort entgegenstehen, wo Gewaltbetroffene in vorwerfbarer und

erheblicher Weise zur Gewalteskalation beigetragen haben.

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw.

Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen

(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen

Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn

der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

5.2

Der

Beschwerdeführer ist erst vor wenigen Jahren in die Schweiz eingereist und ist

hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihm eine Rückkehr nach Tansania

nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde.

Sodann verfügt er offenkundig nach wie vor über familiäre und soziale Kontakte

in seiner Heimat, selbst wenn er in seiner dortigen Massai-Gemeinschaft

aufgrund seiner gescheiterten Ehe in der Schweiz eigenen Angaben zufolge

teilweise auf Ablehnung gestossen ist. An der Zumutbarkeit einer Reintegration

in Tansania vermögen auch seine bisherigen Integrationserfolge und seine

berufliche Eingliederung in der Schweiz nichts zu ändern, zumal die Erfüllung

der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen

Dispositiv

Ehegemeinschaft bildet und demnach für sich genommen noch keinen nachehelichen

Härtefall zu begründen vermag. Sodann kommt seiner neuen Beziehung zu einer

Schweizerin noch nicht die Qualität eines gefestigten und grundrechtlich

geschützten Konkubinats zu und ist dem Paar deshalb auch zuzumuten, ihre

Beziehung über die Distanz fortzuführen. Ein nachehelicher oder allgemeiner

Härtefall ist in Bezug auf seine Reintegrationschancen in Tansania und seinen

sozialen und beruflichen Beziehungen zur Schweiz damit nicht ersichtlich. Es

kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden und nicht

substanziiert infrage gestellten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

5.3 Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, das seine Ehe von Beginn an

konfliktbelastet gewesen sei und er wiederholt Opfer physischer und psychischer

Gewalt seitens seiner damaligen Ehefrau geworden sei, welche insbesondere unter

Drogen- und Alkoholeinfluss gewalttätig reagiert und ihm mehrfach mit

Selbstmord gedroht habe.

5.3.1

Die Ehe des Beschwerdeführers war zweifellos konfliktbelastet, jedoch ist

strittig, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt bzw.

inwieweit er selbst gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig geworden ist.

5.3.2

Gemäss Darstellung der Ex-Ehefrau ist der Beschwerdeführer während der Ehe

mehrfach gegen sie gewalttätig geworden. So führte sie bereits mit E-Mail vom

28. August 2020 dem Migrationsamt gegenüber aus, dass der Beschwerdeführer

zum wiederholten Mal gegen sie gewalttätig geworden sei. In einer weiteren

E-Mail vom 6. Mai 2021 wies sie erneut auf eine beschwerliche bis

unhaltbare häusliche Situation hin und bat um "weitere

Schutzmassnahmen". Mit E-Mail vom 14. Mai 2021 und 16. Juli 2021

erwähnte sie den Migrationsbehörden gegenüber erneut, mehrfach Opfer häuslicher

bzw. (nach)ehelicher Gewalt geworden zu sein.

Die Ex-Ehefrau warf dem

Beschwerdeführer damit bereits in einem frühen Verfahrensstadion

Gewalttätigkeiten vor. Ihre Angaben hierzu blieben allerdings vage und es ist

in den Akten nicht dokumentiert, dass sie sich diesbezüglich an

Opferhilfeorganisationen oder die Polizei gewandt oder ärztliche Hilfe in

Anspruch genommen hat. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer

in Zusammenhang mit den Gewaltvorwürfen befragt oder bestraft wurde.

5.3.3

Im Gegensatz zu seiner (früheren) Ehefrau behauptete der Beschwerdeführer

erst im Rekursverfahren, seinerseits Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein,

wobei er diese im weiteren Verfahrensverlauf weiter konkretisierte und die

gegen ihn selbst erhobenen Gewaltvorwürfe in Abrede stellte. Hierzu liegen

mehrere Belege vor, welche die Darstellung des Beschwerdeführers untermauern:

-

Der Beschwerdeführer kontaktierte am 20. Oktober 2020 per

E-Mail eine kommerzielle Rechtsberatung, wobei er verbale und physische

Misshandlungen durch seine damalige Ehefrau erwähnte.

-

Am 25. Februar 2021 kontaktierte der Beschwerdeführer die

Beratungsstelle J und wiederholte seine Gewaltvorwürfe gegenüber seiner

damaligen Ehefrau.

-

Zu einem aus den Akten nicht näher dokumentierten Zeitpunkt im

Sommer 2020 kontaktierte der Beschwerdeführer die mit ihm befreundete

prozessorientierte Therapeutin Dipl. kand. poPsychologie, welche mit Schreiben

vom 4. September 2021 die Darstellung des Beschwerdeführers anhand eigener

Wahrnehmungen und der Schilderung des Beschwerdeführers teilweise bestätigte.

-

E, welcher sich als guten Freund des Beschwerdeführers

bezeichnete, schilderte am 25. Oktober 2021 gegenüber der Rechtsvertretung

des Beschwerdeführers sowie in einem undatierten Schreiben sowohl selbst

wahrgenommene als auch ihm vom Beschwerdeführer geschilderte Gewaltvorfälle.

-

F, ein weiterer guter Freund des Beschwerdeführers, berichtete in

einer Stellungnahme vom 8. Juni 2021 ebenfalls von aggressivem Verhalten

der Ehefrau, welches er teilweise selbst erlebt haben will.

-

G, eine in Deutschland lebende Ferienbekanntschaft des

Beschwerdeführers, berichtete mit Schreiben vom 1. September 2021, dass

ihm der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2020 seine Eheprobleme geschildert

habe, wobei er von seiner Ehefrau insbesondere unter Drogen- und

Alkoholeinfluss physisch und psychisch misshandelt worden sei. Ähnlich äusserte

sich auch eine weitere in Deutschland lebende Kollegin des Beschwerdeführers (H)

in einem Schreiben vom 3. September 2021. Weitere Personen aus dem Umfeld

des Beschwerdeführers, überwiegend im Ausland wohnend, bestätigten, von den

ehelichen Konflikten des Beschwerdeführers erfahren zu haben.

-

In einem Bericht eines Spitals in Tansania vom 25. Oktober

2021 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 14. und 18. Dezember

2020 aufgrund psychischer Probleme hospitalisiert werden musste, wobei er auch

Gewaltvorfälle seitens seiner damaligen Ehefrau geschildert haben soll.

-

In einer undatierten WhatsApp-Nachricht informierte der

Beschwerdeführer seine damalige Schwiegermutter über Drogenprobleme seiner

(damaligen) Ehefrau, wobei er sowohl deren körperliche Angriffe als auch

Suiziddrohungen erwähnte.

-

Weiter reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos zu den

Akten, welche einen Suizidversuch seiner damaligen Ehefrau und eine Visitenkarte

eines in die Ermittlungen involvierten Kantonspolizisten sowie beschädigte

Sachen des Beschwerdeführers zeigen.

-

Zudem erwähnte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen

Angriff seiner damaligen Ehefrau im Juni 2020, welcher zu einer polizeilichen

Intervention geführt haben soll, ohne dass jedoch weitere

Gewaltschutzmassnahmen verfügt oder eine Anzeige erstattet worden sei.

5.3.4

Die zum Nachweis der angeblichen Gewaltvorfälle eingereichten

Stellungnahmen stammen überwiegend von Personen aus dem näheren Umfeld des

Beschwerdeführers, welche teilweise nicht selbst Zeugen der geschilderten

(Gewalt-)Vorfälle waren, sondern lediglich die Schilderungen des

Beschwerdeführers wiedergeben. Auch die kontaktierte Therapeutin ist eigenen

Angaben zufolge mit dem Beschwerdeführer befreundet und verfügt offenbar noch

nicht über ein abgeschlossenes Psychologiestudium ("kand.

poPsychologie"). Sodann basiert auch der eingereichte Bericht des

tansanischen Spitals auf den Schilderungen des Beschwerdeführers und wurde der

Bericht überdies erst viele Monate später und offenbar zielgerichtet für das

vorliegende ausländerrechtliche Verfahren erstellt. Der Beschwerdeführer konnte

sodann nicht belegen, dass es nach seinen Erstkontakten mit den oben genannten

Beratungsstellen weitere Gesprächsangebote in Anspruch genommen hatte. Ebenso wenig

ist dokumentiert, dass er die Dienste einer spezialisierten

Opferberatungsstelle in Anspruch genommen oder gegen seine frühere Ehefrau

Strafanzeige erstattet hatte. Zudem gibt die eingereichte

WhatsApp-Kommunikation mit der Schwiegermutter den Konversationsverlauf nur

unvollständig wieder und fehlt eine Datierung.

5.3.5

Gleichwohl kann den eingereichten Belegen in ihrer Gesamtheit nicht

jeglicher Beweiswert abgesprochen werden: Der Beschwerdeführer hat offenbar

über mehrere Kanäle Hilfe gesucht und zahlreiche Dokumente nachgereicht, welche

seine Darstellung untermauern. Selbst wenn seine Kontaktaufnahmen mit einer

Rechtsberatung und der Beratungsstelle J zu einem Zeitpunkt erfolgten, wo sein

weiterer Aufenthalt in der Schweiz bereits zur Diskussion stand, drohte ihm zu

diesem Zeitpunkt nicht unmittelbar die Wegweisung, nachdem beide Ehegatten dem

Migrationsamt mit Schreiben vom 10. September 2020 ausdrücklich bestätigt

hatten, ihre eheliche Gemeinschaft fortsetzen zu wollen. Zudem wurde seine

Aufenthaltsbewilligung am 8. Februar 2021 letztmals verlängert und spricht

gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz teilweise bereits

vorhandenen Belegen erst spät vorbrachte, Opfer häuslicher Oppression geworden

zu sein, für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung.

5.3.6

Sodann kann der Umstand, dass eine Trennung nicht auf die Initiative des

(angeblichen) Opfers ehelicher Gewalt zurückgeht, sondern auf diejenige der

(angeblich) gewaltausübenden Ehegattin, zwar darauf hinweisen, dass dem ausländischen

Ehegatten die Weiterführung der Ehe objektiv zumutbar gewesen wäre, die

(behaupteten) Übergriffe mithin nicht die Schwelle der "ehelichen

Gewalt" im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG erreichten. Auch in einer

solchen Konstellation ist allerdings nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass

das Opfer häuslicher Gewalt trotz der andauernden häuslichen Gewalt in der Ehe

ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen. Ihm in

einer solchen Konstellation die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall zu

verweigern, würde der Rechtsprechung zuwiderlaufen (vgl. BGr, 23. März

2021, 2C_1004/2020, E. 4.2.2). Entsprechend sind vorliegend die Vorbringen

des Beschwerdeführers nicht schon deshalb unbeachtlich, weil die Initiative zur

Trennung bzw. Scheidung von der Ehefrau ausgegangen sein soll. Dies gilt umso

mehr, als dass sich aus der Aktenlage nicht eindeutig rekonstruieren lässt, wer

die treibende Kraft hinter der Ehetrennung war, die Scheidung auf gemeinsames

Begehren hin ausgesprochen wurde und die damalige Ehefrau die

Bewilligungssituation des Beschwerdeführers gemäss dessen Darstellung gerade

auch als Druckmittel eingesetzt haben soll.

5.3.7

In dieser Situation durfte die Vorinstanz das Vorliegen häuslicher Gewalt

seitens der Ehefrau nicht einfach ohne weitere Sachverhaltsabklärungen

verneinen. Vielmehr hätte abgeklärt werden müssen, ob die von der Ex-Ehefrau

geltend gemachte häusliche Gewalt durch Berichte von Opferhilfestellen,

Strafanzeigen, Arztberichten etc. dokumentiert und plausibilisiert wurde, was

wiederum die Darstellung des Beschwerdeführers infrage stellen könnte. Selbst

wenn die (Ex-)Ehefrau selbst Opfer häuslicher Gewalt geworden sein sollte,

würde dies die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall nach dargelegter

bundesgerichtlicher Praxis überdies nicht grundsätzlich ausschliessen, sofern der

Beschwerdeführer nicht in vorwerfbarer und erheblicher Weise zur

Gewalteskalation beigetragen hatte. Sodann sind bei den zuständigen

Polizeibehörden der Stadt I und ... Amtsberichte zum Beschwerdeführer und

dessen Ex-Ehefrau einzuholen, welche sich zu vergangenen Polizeieinsätzen wegen

häuslicher Gewalt und Suizidvorfällen äussern und über allfällige

Gewaltschutzmassnahmen Auskunft geben. Weiter ist der Beschwerdeführer unter

Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG dazu aufzufordern,

einen aussagekräftigeren und datierten Ausschnitt seiner eingereichten

WhatsApp-Kommunikation mit der Schwiegermutter nachzureichen. Je nach Ergebnis

dieser Abklärungen sind weitere Untersuchungen vorzunehmen und gegebenenfalls

weitere Auskünfte einzuholen, wobei allerdings zu beachten ist, dass die

Vorinstanzen Auskunftspersonen nicht formell als Zeugen befragen können (vgl.

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 57).

Die vorinstanzlichen Entscheide sind deshalb im Sinn des

Eventualantrags und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die

Sache ist zur materiellen Neubeurteilung und Vermeidung eines Instanzenverlusts

direkt an das Migrationsamt zurückzuweisen, zumal sich dieses bislang lediglich

im Vernehmlassungsverfahren zur Frage eines nachehelichen Härtefalls äussern

konnte.

6.

6.1 Eine

Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit

Hinweisen; Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Aus

Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten

Verursacherprinzip kann von einer Kostenauflage an die unterliegende Partei

jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im

Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vor­instanzlichen

Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3;

vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).

6.2 Aufgrund

des vorliegenden Rückweisungsentscheids sind die Kosten des vorinstanzlichen

und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Allerdings ist bei Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und

Entschädigungsfolgen mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im

Rekursverfahren behauptete, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein und zuvor

kein Anlass bestand, diesbezüglich weitere Untersuchungen zu tätigen, weshalb

ein Teil der von ihm mitverursachten Rekurskosten getreu dem Verursacherprinzip

ihm aufzuerlegen sind und ihm für das vor­instanzliche Verfahren nur eine

reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist. Im Gegensatz dazu sind die

Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die mangelhafte Untersuchung

des Sachverhalts durch die Vorinstanz(en) zurückzuführen und sind dem

Beschwerdeführer diesbezüglich keine prozessualen Versäumnisse vorzuwerfen.

7.

7.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu

erlassen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben sie überdies Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Verfahrensrechte selbst zu wahren.

Mittellos bzw. prozessbedürftig im dargelegten Sinn ist,

wer nicht für die Prozesskosten aufzukommen vermag, ohne Mittel zu beanspruchen,

die zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Eine anwaltlich vertretene Partei hat ihre

Mittellosigkeit grundsätzlich von sich aus zu belegen, ohne dass sie explizit

zur Einreichung entsprechender Belege aufzufordern ist (vgl. VGr, 6. Dezember

2012, VB.2012.00576, E. 4.3). Gemäss den einschlägigen obergerichtlichen

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009 setzt sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum

für einen in Haushaltsgemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen lebenden

Schuldner im Wesentlichen aus einem Grundbetrag von Fr. 1'100.-, den

effektiven monatlichen Wohnkosten samt Neben- und Heizkosten, den Kosten für

die obligatorische Krankenversicherung und den Mobilitätskosten zusammen, wobei

bei den Quellensteuern unterliegenden Arbeitnehmern bei der Berechnung der

pfändbaren Quote vom tatsächlich ausbezahlten Lohn auszugehen ist. Zudem wird

bei der Berechnung des prozessualen Zwangsbedarfs ein Zuschlag von 20 % auf den

monatlichen Grundbedarf (nicht das gesamte Existenzminimum) gewährt (vgl.

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 32 ff.). Sodann ist zu

berücksichtigen, wenn eine kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft vorliegt

(BGE 130 III 765 E. 2).

7.2 Der

Beschwerdeführer erzielt gemäss den eingereichten Lohnbelegen einen Bruttolohn

von Fr. 3'360.- bzw. einen Nettolohn (nach Abzug der Quellensteuern) von Fr. 2'768.15.

Seine Auslagen sind trotz anwaltlicher Vertretung nicht belegt worden und es

erscheint nicht evident, dass der prozessuale Zwangsbedarf nicht gedeckt ist,

zumal der Beschwerdeführer geltend macht, in einer (kostensenkenden)

Wohn-/Lebensgemeinschaft mit einer neuen Partnerin zu leben. Damit ist die

unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Mittellosigkeit zu

verweigern, soweit diese mangels Kostenauflage und aufgrund der zugesprochenen

Parteientschädigung nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.

8.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit dieses nicht

gegenstandslos geworden ist.

2. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wird.

Die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Juli 2021 und

Dispositiv-Ziff. I, II, IV sowie die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. III

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. September 2021 werden

aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

3. Die

Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'020.- werden dem Beschwerdegegner

und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt.

4. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

5. Die

Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9. Mitteilung an …