VB.2021.00737
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00737
16. März 2022Deutsch21 min
(URT.2022.23525)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00737
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1994 geborene tansanische Staatsangehörige A
heiratete am 10. September 2019 in seinem Heimatland die 1982 geborene
Schweizer Bürgerin C. Hierauf reiste er am 7. Februar 2020 in die Schweiz
ein, wo ihm am 24. Februar 2020 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt wurde, zuletzt befristet bis zum 6. Februar
2022.
In der Folge teilte die Ehefrau dem Migrationsamt mit,
dass ihr Ehewille nach mehreren Vorfällen häuslicher Gewalt erloschen sei. Am
18. Mai 2021 unterzeichneten beide Ehegatten eine Scheidungskonvention und
am 5. Juli 2021 wurde die Ehe geschieden.
Aufgrund der Trennung der (früheren) Eheleute widerrief
das Migrationsamt am 16. Juli 2021 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 16. September 2021.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 21. September 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 21. Dezember 2021.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei der Fall zu weiteren
Abklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Auf entsprechende Anfrage hin bestätige das
Verwaltungsgericht A mit Schreiben vom 8. Februar 2022, dass er aufgrund
der Suspensivwirkung der eingereichten Beschwerde über ein prozedurales
Aufenthaltsrecht verfügen würde und im Umfang seiner bisherigen Bewilligung zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.
Mit Eingabe von 16. Februar 2022 gab der
Beschwerdeführer unter Beilage weiterer Unterlagen bekannt, mit seiner
Schweizer Freundin D umgezogen und weiterhin in einem Teilzeitpensum bei seinem
bisherigen Arbeitgeber erwerbstätig zu sein sowie ab dem 28. Februar 2022
einen Integrationskurs besuchen werde.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Prozessthema
kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1;
RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn
zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt
werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich
zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des
Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen
Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt
wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a
N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a
N. 44 ff.).
2.2
Da die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2022
abgelaufen ist, bildet vorliegend nicht mehr deren Widerruf, sondern deren
Verlängerung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.3
Der
Beschwerdeführer machte erstmals vor Vorinstanz geltend, Opfer häuslicher bzw.
ehelicher Gewalt geworden zu sein, während er sich vor Erlass des
erstinstanzlichen Entscheids des Migrationsamts lediglich dahingehend äusserte,
dass es aufgrund von Missverständnissen ("Misunderstanding") zur
Ehetrennung gekommen sei. Auch wenn die Gewaltvorwürfe des Beschwerdeführers
damit relativ spät ins Verfahren eingebracht wurden, bildeten sie gleichwohl
Gegenstand des angefochtenen Rekursentscheids und konnte sich das Migrationsamt
zumindest im Vernehmlassungsverfahren hierzu äussern (vgl. dazu auch die –
wenngleich sehr kurze – Stellungnahme des Migrationsamts vom 14. September
2021). Die entsprechenden Vorbringen bilden deshalb auch Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens und es würde einen unnötigen prozessualen Leerlauf
darstellen, wenn die nachfolgend noch vorzunehmende Härtefallprüfung sich nicht
auch auf die erst im Rekursverfahren vorgetragen Gewalterlebnisse des
Beschwerdeführers beziehen würde.
2.4
Weiter
verweist der Beschwerdeführer mit Eingabe auf 16. Februar 2022 auf seine
Paarbeziehung mit D, mit welcher er zusammenlebe. Diese Beziehung war ebenfalls
bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, jedoch bestehen keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass diese zwischenzeitlich die Qualität eines gefestigten
Konkubinats angenommen hat oder ein Eheschluss unmittelbar bevorstehen würde.
Entsprechendes wird vor Verwaltungsgericht auch nicht substanziiert geltend
gemacht, weshalb hieraus ableitbare Aufenthaltsansprüche nicht ersichtlich
sind. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
3.
3.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
3.2
Der
Beschwerdeführer liess sich am 5. Juli 2021 von seiner Ehefrau scheiden.
Mangels fortbestehender und intakter Ehegemeinschaft kann der Beschwerdeführer
sich damit nicht mehr auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf seine frühere Ehe
mit einer Schweizerin berufen.
4.
4.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich
die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;
BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder
vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der
Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1;
BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Von einer
Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist
auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein
gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder
Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus
(vgl. z. B. BGr, 26. März
2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
4.2
Die
(damalige) Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers teilte dem Migrationsamt mit
E-Mail vom 14. Mai 2021 mit, dass ihr Ehewille Mitte Februar 2021
erloschen sei. Der Beschwerdeführer ging eigenen Angaben zufolge im März 2021
eine neue Beziehung mit D ein. Sodann unterzeichneten beide Ehegatten am 18. Mai
2021.
eine gemeinsame Scheidungskonvention und liessen sich am 5. Juli 2021
scheiden. Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die
eheliche Beziehung spätestens im Frühjahr 2021 definitiv zerbrochen ist und die
Eheleute bis zu ihrer Scheidung weniger als drei Jahre in intakter ehelicher
Gemeinschaft in der Schweiz zusammenlebten. Unabhängig vom Integrationsgrad des
Beschwerdeführers fällt ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG damit schon aufgrund der Nichterfüllung der
zeitlichen Voraussetzungen ausser Betracht.
5.
5.1
Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integrationskriterien
nicht erfüllt sind), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei
wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität
der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was
namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer
ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AIG).
Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen
Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie
BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss
in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f.
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) können Nachweise für das Vorliegen ehelicher Gewalt – insbesondere
Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen
und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss Art. 77
Abs. 6bis VZAE
können auch die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen
mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf
punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die Systematik der Misshandlung
bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGr,
23.
März 2018, 2C_460/2017, E. 3.3, mit Hinweisen). Dabei ist die
Berufung auf einen nachehelichen Härtefall selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn die gewaltbetroffene Person selbst ebenfalls Gewalt gegenüber ihrem
Ehepartner ausgeübt und durch ihr Verhalten zur Eskalation mitbeigetragen hat (vgl.
BGr, 19. Februar 2016, 2C_1066/2014, E. 4). Eine wechselseitige
Gewaltausübung dürfte der Berufung auf einen nachehelichen Härtefall jedoch
zumindest dort entgegenstehen, wo Gewaltbetroffene in vorwerfbarer und
erheblicher Weise zur Gewalteskalation beigetragen haben.
Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw.
Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen
(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen
Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn
der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
5.2
Der
Beschwerdeführer ist erst vor wenigen Jahren in die Schweiz eingereist und ist
hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihm eine Rückkehr nach Tansania
nicht mehr zuzumuten wäre, wo er aufgewachsen ist und sozialisiert wurde.
Sodann verfügt er offenkundig nach wie vor über familiäre und soziale Kontakte
in seiner Heimat, selbst wenn er in seiner dortigen Massai-Gemeinschaft
aufgrund seiner gescheiterten Ehe in der Schweiz eigenen Angaben zufolge
teilweise auf Ablehnung gestossen ist. An der Zumutbarkeit einer Reintegration
in Tansania vermögen auch seine bisherigen Integrationserfolge und seine
berufliche Eingliederung in der Schweiz nichts zu ändern, zumal die Erfüllung
der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG kumulatives Erfordernis zu einer mindestens dreijährigen
Dispositiv
Ehegemeinschaft bildet und demnach für sich genommen noch keinen nachehelichen
Härtefall zu begründen vermag. Sodann kommt seiner neuen Beziehung zu einer
Schweizerin noch nicht die Qualität eines gefestigten und grundrechtlich
geschützten Konkubinats zu und ist dem Paar deshalb auch zuzumuten, ihre
Beziehung über die Distanz fortzuführen. Ein nachehelicher oder allgemeiner
Härtefall ist in Bezug auf seine Reintegrationschancen in Tansania und seinen
sozialen und beruflichen Beziehungen zur Schweiz damit nicht ersichtlich. Es
kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden und nicht
substanziiert infrage gestellten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
5.3 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, das seine Ehe von Beginn an
konfliktbelastet gewesen sei und er wiederholt Opfer physischer und psychischer
Gewalt seitens seiner damaligen Ehefrau geworden sei, welche insbesondere unter
Drogen- und Alkoholeinfluss gewalttätig reagiert und ihm mehrfach mit
Selbstmord gedroht habe.
5.3.1
Die Ehe des Beschwerdeführers war zweifellos konfliktbelastet, jedoch ist
strittig, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt bzw.
inwieweit er selbst gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig geworden ist.
5.3.2
Gemäss Darstellung der Ex-Ehefrau ist der Beschwerdeführer während der Ehe
mehrfach gegen sie gewalttätig geworden. So führte sie bereits mit E-Mail vom
28. August 2020 dem Migrationsamt gegenüber aus, dass der Beschwerdeführer
zum wiederholten Mal gegen sie gewalttätig geworden sei. In einer weiteren
E-Mail vom 6. Mai 2021 wies sie erneut auf eine beschwerliche bis
unhaltbare häusliche Situation hin und bat um "weitere
Schutzmassnahmen". Mit E-Mail vom 14. Mai 2021 und 16. Juli 2021
erwähnte sie den Migrationsbehörden gegenüber erneut, mehrfach Opfer häuslicher
bzw. (nach)ehelicher Gewalt geworden zu sein.
Die Ex-Ehefrau warf dem
Beschwerdeführer damit bereits in einem frühen Verfahrensstadion
Gewalttätigkeiten vor. Ihre Angaben hierzu blieben allerdings vage und es ist
in den Akten nicht dokumentiert, dass sie sich diesbezüglich an
Opferhilfeorganisationen oder die Polizei gewandt oder ärztliche Hilfe in
Anspruch genommen hat. Ebenso wenig ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer
in Zusammenhang mit den Gewaltvorwürfen befragt oder bestraft wurde.
5.3.3
Im Gegensatz zu seiner (früheren) Ehefrau behauptete der Beschwerdeführer
erst im Rekursverfahren, seinerseits Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein,
wobei er diese im weiteren Verfahrensverlauf weiter konkretisierte und die
gegen ihn selbst erhobenen Gewaltvorwürfe in Abrede stellte. Hierzu liegen
mehrere Belege vor, welche die Darstellung des Beschwerdeführers untermauern:
-
Der Beschwerdeführer kontaktierte am 20. Oktober 2020 per
E-Mail eine kommerzielle Rechtsberatung, wobei er verbale und physische
Misshandlungen durch seine damalige Ehefrau erwähnte.
-
Am 25. Februar 2021 kontaktierte der Beschwerdeführer die
Beratungsstelle J und wiederholte seine Gewaltvorwürfe gegenüber seiner
damaligen Ehefrau.
-
Zu einem aus den Akten nicht näher dokumentierten Zeitpunkt im
Sommer 2020 kontaktierte der Beschwerdeführer die mit ihm befreundete
prozessorientierte Therapeutin Dipl. kand. poPsychologie, welche mit Schreiben
vom 4. September 2021 die Darstellung des Beschwerdeführers anhand eigener
Wahrnehmungen und der Schilderung des Beschwerdeführers teilweise bestätigte.
-
E, welcher sich als guten Freund des Beschwerdeführers
bezeichnete, schilderte am 25. Oktober 2021 gegenüber der Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers sowie in einem undatierten Schreiben sowohl selbst
wahrgenommene als auch ihm vom Beschwerdeführer geschilderte Gewaltvorfälle.
-
F, ein weiterer guter Freund des Beschwerdeführers, berichtete in
einer Stellungnahme vom 8. Juni 2021 ebenfalls von aggressivem Verhalten
der Ehefrau, welches er teilweise selbst erlebt haben will.
-
G, eine in Deutschland lebende Ferienbekanntschaft des
Beschwerdeführers, berichtete mit Schreiben vom 1. September 2021, dass
ihm der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2020 seine Eheprobleme geschildert
habe, wobei er von seiner Ehefrau insbesondere unter Drogen- und
Alkoholeinfluss physisch und psychisch misshandelt worden sei. Ähnlich äusserte
sich auch eine weitere in Deutschland lebende Kollegin des Beschwerdeführers (H)
in einem Schreiben vom 3. September 2021. Weitere Personen aus dem Umfeld
des Beschwerdeführers, überwiegend im Ausland wohnend, bestätigten, von den
ehelichen Konflikten des Beschwerdeführers erfahren zu haben.
-
In einem Bericht eines Spitals in Tansania vom 25. Oktober
2021 wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 14. und 18. Dezember
2020 aufgrund psychischer Probleme hospitalisiert werden musste, wobei er auch
Gewaltvorfälle seitens seiner damaligen Ehefrau geschildert haben soll.
-
In einer undatierten WhatsApp-Nachricht informierte der
Beschwerdeführer seine damalige Schwiegermutter über Drogenprobleme seiner
(damaligen) Ehefrau, wobei er sowohl deren körperliche Angriffe als auch
Suiziddrohungen erwähnte.
-
Weiter reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos zu den
Akten, welche einen Suizidversuch seiner damaligen Ehefrau und eine Visitenkarte
eines in die Ermittlungen involvierten Kantonspolizisten sowie beschädigte
Sachen des Beschwerdeführers zeigen.
-
Zudem erwähnte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen
Angriff seiner damaligen Ehefrau im Juni 2020, welcher zu einer polizeilichen
Intervention geführt haben soll, ohne dass jedoch weitere
Gewaltschutzmassnahmen verfügt oder eine Anzeige erstattet worden sei.
5.3.4
Die zum Nachweis der angeblichen Gewaltvorfälle eingereichten
Stellungnahmen stammen überwiegend von Personen aus dem näheren Umfeld des
Beschwerdeführers, welche teilweise nicht selbst Zeugen der geschilderten
(Gewalt-)Vorfälle waren, sondern lediglich die Schilderungen des
Beschwerdeführers wiedergeben. Auch die kontaktierte Therapeutin ist eigenen
Angaben zufolge mit dem Beschwerdeführer befreundet und verfügt offenbar noch
nicht über ein abgeschlossenes Psychologiestudium ("kand.
poPsychologie"). Sodann basiert auch der eingereichte Bericht des
tansanischen Spitals auf den Schilderungen des Beschwerdeführers und wurde der
Bericht überdies erst viele Monate später und offenbar zielgerichtet für das
vorliegende ausländerrechtliche Verfahren erstellt. Der Beschwerdeführer konnte
sodann nicht belegen, dass es nach seinen Erstkontakten mit den oben genannten
Beratungsstellen weitere Gesprächsangebote in Anspruch genommen hatte. Ebenso wenig
ist dokumentiert, dass er die Dienste einer spezialisierten
Opferberatungsstelle in Anspruch genommen oder gegen seine frühere Ehefrau
Strafanzeige erstattet hatte. Zudem gibt die eingereichte
WhatsApp-Kommunikation mit der Schwiegermutter den Konversationsverlauf nur
unvollständig wieder und fehlt eine Datierung.
5.3.5
Gleichwohl kann den eingereichten Belegen in ihrer Gesamtheit nicht
jeglicher Beweiswert abgesprochen werden: Der Beschwerdeführer hat offenbar
über mehrere Kanäle Hilfe gesucht und zahlreiche Dokumente nachgereicht, welche
seine Darstellung untermauern. Selbst wenn seine Kontaktaufnahmen mit einer
Rechtsberatung und der Beratungsstelle J zu einem Zeitpunkt erfolgten, wo sein
weiterer Aufenthalt in der Schweiz bereits zur Diskussion stand, drohte ihm zu
diesem Zeitpunkt nicht unmittelbar die Wegweisung, nachdem beide Ehegatten dem
Migrationsamt mit Schreiben vom 10. September 2020 ausdrücklich bestätigt
hatten, ihre eheliche Gemeinschaft fortsetzen zu wollen. Zudem wurde seine
Aufenthaltsbewilligung am 8. Februar 2021 letztmals verlängert und spricht
gerade der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz teilweise bereits
vorhandenen Belegen erst spät vorbrachte, Opfer häuslicher Oppression geworden
zu sein, für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung.
5.3.6
Sodann kann der Umstand, dass eine Trennung nicht auf die Initiative des
(angeblichen) Opfers ehelicher Gewalt zurückgeht, sondern auf diejenige der
(angeblich) gewaltausübenden Ehegattin, zwar darauf hinweisen, dass dem ausländischen
Ehegatten die Weiterführung der Ehe objektiv zumutbar gewesen wäre, die
(behaupteten) Übergriffe mithin nicht die Schwelle der "ehelichen
Gewalt" im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG erreichten. Auch in einer
solchen Konstellation ist allerdings nicht zum Vornherein ausgeschlossen, dass
das Opfer häuslicher Gewalt trotz der andauernden häuslichen Gewalt in der Ehe
ausharrte, weil es befürchtete, sonst die Schweiz verlassen zu müssen. Ihm in
einer solchen Konstellation die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall zu
verweigern, würde der Rechtsprechung zuwiderlaufen (vgl. BGr, 23. März
2021, 2C_1004/2020, E. 4.2.2). Entsprechend sind vorliegend die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht schon deshalb unbeachtlich, weil die Initiative zur
Trennung bzw. Scheidung von der Ehefrau ausgegangen sein soll. Dies gilt umso
mehr, als dass sich aus der Aktenlage nicht eindeutig rekonstruieren lässt, wer
die treibende Kraft hinter der Ehetrennung war, die Scheidung auf gemeinsames
Begehren hin ausgesprochen wurde und die damalige Ehefrau die
Bewilligungssituation des Beschwerdeführers gemäss dessen Darstellung gerade
auch als Druckmittel eingesetzt haben soll.
5.3.7
In dieser Situation durfte die Vorinstanz das Vorliegen häuslicher Gewalt
seitens der Ehefrau nicht einfach ohne weitere Sachverhaltsabklärungen
verneinen. Vielmehr hätte abgeklärt werden müssen, ob die von der Ex-Ehefrau
geltend gemachte häusliche Gewalt durch Berichte von Opferhilfestellen,
Strafanzeigen, Arztberichten etc. dokumentiert und plausibilisiert wurde, was
wiederum die Darstellung des Beschwerdeführers infrage stellen könnte. Selbst
wenn die (Ex-)Ehefrau selbst Opfer häuslicher Gewalt geworden sein sollte,
würde dies die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall nach dargelegter
bundesgerichtlicher Praxis überdies nicht grundsätzlich ausschliessen, sofern der
Beschwerdeführer nicht in vorwerfbarer und erheblicher Weise zur
Gewalteskalation beigetragen hatte. Sodann sind bei den zuständigen
Polizeibehörden der Stadt I und ... Amtsberichte zum Beschwerdeführer und
dessen Ex-Ehefrau einzuholen, welche sich zu vergangenen Polizeieinsätzen wegen
häuslicher Gewalt und Suizidvorfällen äussern und über allfällige
Gewaltschutzmassnahmen Auskunft geben. Weiter ist der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG dazu aufzufordern,
einen aussagekräftigeren und datierten Ausschnitt seiner eingereichten
WhatsApp-Kommunikation mit der Schwiegermutter nachzureichen. Je nach Ergebnis
dieser Abklärungen sind weitere Untersuchungen vorzunehmen und gegebenenfalls
weitere Auskünfte einzuholen, wobei allerdings zu beachten ist, dass die
Vorinstanzen Auskunftspersonen nicht formell als Zeugen befragen können (vgl.
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 57).
Die vorinstanzlichen Entscheide sind deshalb im Sinn des
Eventualantrags und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Sache ist zur materiellen Neubeurteilung und Vermeidung eines Instanzenverlusts
direkt an das Migrationsamt zurückzuweisen, zumal sich dieses bislang lediglich
im Vernehmlassungsverfahren zur Frage eines nachehelichen Härtefalls äussern
konnte.
6.
6.1 Eine
Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Hinweisen; Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Aus
Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten
Verursacherprinzip kann von einer Kostenauflage an die unterliegende Partei
jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw. Amtsstelle im
Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche im vorinstanzlichen
Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00145, E. 3;
vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).
6.2 Aufgrund
des vorliegenden Rückweisungsentscheids sind die Kosten des vorinstanzlichen
und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen
Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Allerdings ist bei Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im
Rekursverfahren behauptete, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein und zuvor
kein Anlass bestand, diesbezüglich weitere Untersuchungen zu tätigen, weshalb
ein Teil der von ihm mitverursachten Rekurskosten getreu dem Verursacherprinzip
ihm aufzuerlegen sind und ihm für das vorinstanzliche Verfahren nur eine
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist. Im Gegensatz dazu sind die
Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich auf die mangelhafte Untersuchung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz(en) zurückzuführen und sind dem
Beschwerdeführer diesbezüglich keine prozessualen Versäumnisse vorzuwerfen.
7.
7.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu
erlassen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben sie überdies Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Verfahrensrechte selbst zu wahren.
Mittellos bzw. prozessbedürftig im dargelegten Sinn ist,
wer nicht für die Prozesskosten aufzukommen vermag, ohne Mittel zu beanspruchen,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Eine anwaltlich vertretene Partei hat ihre
Mittellosigkeit grundsätzlich von sich aus zu belegen, ohne dass sie explizit
zur Einreichung entsprechender Belege aufzufordern ist (vgl. VGr, 6. Dezember
2012, VB.2012.00576, E. 4.3). Gemäss den einschlägigen obergerichtlichen
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009 setzt sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum
für einen in Haushaltsgemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen lebenden
Schuldner im Wesentlichen aus einem Grundbetrag von Fr. 1'100.-, den
effektiven monatlichen Wohnkosten samt Neben- und Heizkosten, den Kosten für
die obligatorische Krankenversicherung und den Mobilitätskosten zusammen, wobei
bei den Quellensteuern unterliegenden Arbeitnehmern bei der Berechnung der
pfändbaren Quote vom tatsächlich ausbezahlten Lohn auszugehen ist. Zudem wird
bei der Berechnung des prozessualen Zwangsbedarfs ein Zuschlag von 20 % auf den
monatlichen Grundbedarf (nicht das gesamte Existenzminimum) gewährt (vgl.
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 32 ff.). Sodann ist zu
berücksichtigen, wenn eine kostensenkende Wohn-/Lebensgemeinschaft vorliegt
(BGE 130 III 765 E. 2).
7.2 Der
Beschwerdeführer erzielt gemäss den eingereichten Lohnbelegen einen Bruttolohn
von Fr. 3'360.- bzw. einen Nettolohn (nach Abzug der Quellensteuern) von Fr. 2'768.15.
Seine Auslagen sind trotz anwaltlicher Vertretung nicht belegt worden und es
erscheint nicht evident, dass der prozessuale Zwangsbedarf nicht gedeckt ist,
zumal der Beschwerdeführer geltend macht, in einer (kostensenkenden)
Wohn-/Lebensgemeinschaft mit einer neuen Partnerin zu leben. Damit ist die
unentgeltliche Rechtspflege mangels nachgewiesener Mittellosigkeit zu
verweigern, soweit diese mangels Kostenauflage und aufgrund der zugesprochenen
Parteientschädigung nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.
8.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit dieses nicht
gegenstandslos geworden ist.
2. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Juli 2021 und
Dispositiv-Ziff. I, II, IV sowie die Kostenauflage in Dispositiv-Ziff. III
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. September 2021 werden
aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
3. Die
Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'020.- werden dem Beschwerdegegner
und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …