VB.2021.00740
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00740
27. Oktober 2022Deutsch27 min
(URT.2022.24072)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00740
VB.2021.00743
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
Aus VB.2021.00740
A GmbH, vertreten durch RA B,
Aus VB.2021.00743
E,
Beschwerdeführende,
gegen
Aus VB.2021.00740
E,
Aus VB.2021.00743
1. A GmbH, vertreten durch RA B,
2. Gemeinderat Andelfingen,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Aus VB.2021.00740
Gemeinderat Andelfingen,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung
(Mobilfunkanlage),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 9. Februar
2021 erteilte der Gemeinderat Andelfingen der Rechtsvorgängerin der A GmbH
(C AG) die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Andelfingen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob E mit Eingabe vom 10. März
2021.
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 23. September
2021.
hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte den
Beschluss des Gemeinderats Andelfingen um die folgende Auflage: "Bei
Erhöhung der (tatsächlichen) maximalen Sendeleistung (ERPmax, n) ist
der Baubehörde ein neues Baugesuch einzureichen." Im Übrigen wies es den
Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.
III.
A. Mit
Eingabe vom 26. Oktober 2021 (Verfahren VB.2021.740) erhob die A GmbH
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es seien, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners
bzw. zu Lasten der Staatskasse, die Auflage gemäss Disp.-Ziff. I des
vorinstanzlichen Entscheids ersatzlos aufzuheben und der Baubewilligungsbeschluss
des Gemeinderats Andelfingen – vorbehalten einer allfälligen Beschwerde des
Beschwerdegegners – bis auf die mit Disp.-Ziff. I des Baurekursgerichtsentscheids
ergänzte Auflage für rechtskräftig zu erklären. Die Beschwerdeführerin sei zu
ermächtigen, mit den Bauarbeiten zu beginnen und die Anlage in Betrieb zu
nehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2021 wies die
Abteilungspräsidentin das Gesuch um teilweisen Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 10. November 2021 verzichtete
der Gemeinderat Andelfingen auf eine Beschwerdeantwort. Am 22. November
2021.
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. E erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 8. April
2022.
wies die A GmbH auf eine Rechtsprechungsänderung der Vorinstanz hin.
Dazu äusserte sich E mit Eingabe vom 2. Mai 2022 und beantragte in
verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Beschwerdeverfahren VB.2021.00740 und
VB.2021.00743 seien zu vereinigen. Am 20. Mai 2022 liess sich wiederum die
A GmbH vernehmen. Schliesslich äusserte sich E am 20. Juni 2022 ein
weiteres Mal.
B. Mit
Eingabe vom 27. Oktober 2021 erhob auch E Beschwerde beim
Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2021.743) und beantragte, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Eventualiter
beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Urteil des Bundesgerichts
in den Verfahren 1C_527/2021 und 1C_542/2021. Bei einem allfälligen Unterliegen
seien die Gerichtskosten vom Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht
mindestens zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal die Beschwerde
bzw. das Anliegen als gemeinnützig einzustufen sei. Sollte dies nicht möglich
sein, seien die vom Baurekursgericht festgelegten Kosten zu hinterfragen und
wenn möglich zu reduzieren. Im Falle einer zumindest teilweisen Gutheissung der
Beschwerde sei ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche seinen Aufwand
entschädige.
Mit Eingabe vom 10. November 2021 verzichtete der
Gemeinderat Andelfingen auf eine Beschwerdeantwort. Am 22. November 2021
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Am 29. November 2021 erstattete die A GmbH ihre
Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers –
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Am 13. Januar
2022.
replizierte E. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2022 wies die
Abteilungspräsidentin das Sistierungsgesuch von E ab. Am 9. Februar 2022
erstattete die A GmbH ihre Duplik. Daraufhin triplizierte am 2. März
2022.
E. In der Folge erstattete die A GmbH am 8. März 2022 ihre
Quadruplik. Mit Eingabe vom 8. April 2022 liess sich die A GmbH
erneut vernehmen, wobei sie auf eine Rechtsprechungsänderung der Vorinstanz
hinwies. Dazu äusserte sich E mit Eingabe vom 2. Mai 2022 und beantragte
in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Beschwerdeverfahren VB.2021.00740 und
VB.2021.00743 seien zu vereinigen. Am 20. Mai 2022 liess sich wiederum die
A GmbH vernehmen. Schliesslich äusserte sich E am 20. Juni 2022 ein
weiteres Mal.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
1.2
Die
Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts,
betreffen denselben Sachverhalt und werfen miteinander zusammenhängende
Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen,
die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c
der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden
einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der Bau-
und Zonenordnung der Gemeinde Andelfingen vom 10. April 2013 (BZO) je zur
Hälfte in der Gewerbezone G und der kantonalen Landwirtschaftszone Lk. Auf dem
in der Gewerbezone liegenden Grundstückteil soll eine 55 m hohe Mobilfunkantennenanlage
erstellt und mit Antennenmodulen der Beschwerdeführerin im Verfahren
VB.2021.00740 (in der Folge: Mobilfunkanbieterin) und mit solchen von anderen
Mobilfunkanbieterinnen bestückt werden. Die einzelnen Antennenmodule sollen auf
den Frequenzbändern 700–900, 1'800–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten
(Abweichung in Grad von Nord) 50°, 70°, 80°, 150°, 170°, 270° und 280° senden.
3.
Die Mobilfunkanbieterin beanstandet,
dass die vorinstanzliche Nebenbestimmung, wonach die Berücksichtigung eines
Korrekturfaktors einer neuen Baubewilligung bedürfe, unzulässig sei.
3.1
Die
Vorinstanz hatte argumentiert, dass beim Entscheid, ob es sich bei der Änderung
des Betriebs einer Mobilfunkanlage um eine bewilligungspflichtige baurechtliche
Massnahme handle, den Gemeinden zwar ein gewisser Ermessensspielraum zukomme.
Es sei indes nicht davon auszugehen, dass die kommunale Baubehörde von der
diesbezüglichen (klaren) Regelung in der Vollzugsempfehlung des Bundesamts für
Umwelt (BAFU) "Adaptive Antennen – Nachtrag
vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz
vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,
BUWAL 2002" (in der Folge: BAFU, Nachtrag vom 23. Februar 2021),
die sich als unrechtmässig herausgestellt habe, abweichen werde. Zur Erhaltung
des rechtmässigen Zustands sei daher mit der angefochtenen Baubewilligung die
Auflage zu statuieren, dass bei Erhöhung der (tatsächlichen) maximalen Sendeleistung
(ERPmax, n) der Baubehörde ein neues (ordentliches) Baugesuch
einzureichen sei.
3.2
Bis zur Publikation
seines Nachtrags vom 23. Februar 2021 empfahl
das BAFU den Baubewilligungsbehörden, adaptive Antennen in der rechnerischen Prognose gleich wie konventionelle Antennen zu
betrachten (BAFU, Empfehlung vom 17. April
2019.
''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' sowie BAFU,
Empfehlung vom 31. Januar 2020 "Informationen zu adaptiven Antennen
und 5G [Bewilligung und Messung]"). Die Strahlung war im Rahmen dieses sogenannten
Worst-Case-Szenarios wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen
Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf
Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn
berücksichtigen, zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht entschied am 3. Juni
2021, dass die Beurteilung im Worst-Case-Szenario mit Anhang 1 Ziffer 63 der Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) in der damals
in Kraft stehenden Fassung vom 17. April 2019 (AS 2019 1491) vereinbar
war, der besagte, dass der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler
Sendeleistung als massgebender Betriebszustand gelte; bei adaptiven Antennen
werde die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme
berücksichtigt (VGr, 3. Juni 2021,
VB.2021.00048, E. 5).
Der Nachtrag des BAFU vom 23. Februar 2021 sieht unter anderem vor, dass bei
adaptiven Antennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten ein
Korrekturfaktor berücksichtigt werden darf, womit mithin mit einer – bis um den
Faktor 3.2 – höheren als der ursprünglich bewilligten Sendeleistung gesendet
Dispositiv
werden kann. Es hat demnach bloss die über einen Zeitraum von 6 Minuten
gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung ERPn einzuhalten,
was mittels einer automatischen Leistungsbegrenzung sichergestellt werden soll.
Begründet wird dies mit dem Umstand, dass adaptive Antennen nicht – wie bei der
Worst-Case-Betrachtung vorausgesetzt – gleichzeitig in alle Richtungen die
maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen können, sondern die Sendeleistung für
Signale, die in verschiedene Richtungen abgestrahlt werden, aufgeteilt wird (BAFU,
Nachtrag vom 23. Februar 2021, S. 7 ff.).
Zudem hält das BAFU fest, dass Qualitätssicherungssysteme – im Vergleich zur
bisherigen Praxis – neue Parameter dokumentieren und überwachen müssen (BAFU, Nachtrag vom 23. Februar 2021, S. 13).
Das BAFU stellte sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, dass die Anpassung
des Betriebs adaptiver Antennen an den Nachtrag nicht als Änderung im Sinne von
Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 5 NISV gilt, wenn sich die bewilligte
Sendeleistung ERP unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors nicht ändert (BAFU, Nachtrag vom 23. Februar 2021, S. 6).
Nachdem die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz
(BPUK) – gestützt auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten (Jean-Baptiste
Zufferey/Matthieu Seydoux, Les procédures cantonales applicables à la mise en
place de la technologie 5G des antennes de téléphonie mobile, Gutachten
zuhanden der BPUK, Freiburg, 7. Juni 2021) – zum Schluss gekommen war,
dass die Vollzugshilfe des BAFU den Kantonen zu wenig Rechtssicherheit für die
Anpassung ihrer Bewilligungsverfahren biete, übernahm der Bundesrat Elemente
des Nachtrags vom 23. Februar 2021 in die NISV (BAFU, Erläuterungen zur
Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV]
vom 17. Dezember 2021, S. 3 [in der Folge: BAFU, Erläuterungen 17. Dezember
2021]). Unter anderem wurde mit der Verordnungsänderung vom 17. Dezember
2021 (AS 2021 901) Anhang 1 Ziff. 62 NISV um einen neuen Abs. 5bis
ergänzt, der besagt, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors nach Anhang 1 Ziffer 63
Absatz 2 NISV bei bestehenden adaptiven Sendeantennen nicht als Änderung einer
Anlage gilt. Zudem kann für eine adaptive Sendeantenne mit 8 oder mehr separat
ansteuerbaren Antenneneinheiten ein Korrekturfaktor festgelegt werden, wenn die
Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden.
Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die
korrigierte ERP nicht überschreitet (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 und 3 NISV).
Sodann wurde neu statuiert, dass – sofern bei bestehenden adaptiven Sendeantennen
ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden soll – der Inhaber der
Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt einreicht
(Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 4 NISV).
3.3 Daraus,
dass keine ''Änderung einer Anlage'' im Sinne von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5
NISV vorliegt, kann nicht geschlossen werden, dass im konkreten Fall nicht eine
Baubewilligung gestützt auf die Minimalregelung der Baubewilligungspflicht nach
Art. 22 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)
erforderlich ist (vgl. Zufferey/Seydoux, S. 40; vgl. auch Alexander Rey,
Mobilfunkanlagen: Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht,
insbesondere Bauverfahrensrecht, URP 2021 S. 153 ff., S. 176 f.;
Shirin Grünig/Isabella Maag, Angepasste NISV-Bestimmungen für Mobilfunkantennen
– Gewisse Fragen bleiben trotz Revision, BR 2022 S. 133 ff., S. 135).
Mithin besteht aufgrund von Art. 22 RPG – verstärkt
durch eine verfassungskonforme Auslegung mit Blick auf die Rechtsweggarantie
nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV) – bereits von Bundesrechts wegen eine
Baubewilligungspflicht. Ein Wechsel vom Betrieb einer Mobilfunkantenne im
Rahmen des Worst-Case-Szenarios zu einem Betrieb unter Berücksichtigung des
Korrekturfaktors ist mit einer faktischen Erhöhung der Sendeleistung verbunden
(das BAFU anerkennt, dass "die adaptive Antenne mit Anwendung des
Korrekturfaktors in eine einzelne Senderichtung für kurze Zeiträume mehr
Leistung abstrahlen kann als mit der erteilten Bewilligung" [BAFU,
Erläuterungen 17. Dezember 2021, S. 4; vgl. dazu auch Grünig/Maag, S. 135]).
Dabei handelt es sich in aller Regel um eine Änderung des Betriebs einer
Anlage, mit der im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige
Folgen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung verbunden sind,
dass ein Interesse der Öffentlichkeit bzw. der Nachbarn an einer
vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. BGE 139 II 134 E. 5.2; 122 Ib 379
E. 1e; BGr, 16. Oktober 2019, 1C_431/2018, E. 2.2). Selbst eine
zonenkonforme Nutzungsänderung ist bewilligungspflichtig, wenn die mit der
neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver sind als die bisherigen, was
bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen der Fall ist (BGr, 16. Oktober
2019, 1C_431/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Faktisch ist mit der Anwendung
des Korrekturfaktors regelmässig eine deutliche Zunahme der Immissionen
verbunden: Es kann mit einer höheren als der ursprünglich bewilligten
Sendeleistung gesendet werden und es darf gemäss Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2
NISV der Anlagegrenzwert für eine gewisse Zeit überschritten werden, zumal die
berechnete elektronische Feldstärke bis um das 3.2-Fache übertroffen werden
kann (BAFU, Erläuterungen 17. Dezember 2021, S. 8); die im Rahmen des
Worst-Case-Szenarios bewilligte Sendeleistung muss bloss als Mittelwert über 6
Minuten eingehalten werden. Ob die NISV den Wechsel vom Betrieb einer Mobilfunkantenne
im Rahmen des Worst-Case-Szenarios zum Betrieb als adaptive Antenne mit
Korrekturfaktor als Änderung definiert – oder nicht – ist nicht entscheidend.
Andernfalls wären Nachbarn, welche die faktisch bis um den Faktor 10
tiefere Sendeleistung im Worst-Case-Szenario akzeptiert hatten, bei einer
faktischen Änderung der Sendeleistung über den bewilligten Höchstwert im Sinn
von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 lit. d NISV hinaus, die gemäss der
lex specialis nach Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5bis NISV neu
als Nichtänderung definiert wird, vom Rechtsweg in unbilliger, mit Art. 29a
BV nicht vereinbarer Art und Weise abgeschnitten. Art. 29a BV gibt nämlich
jeder Person einen Anspruch darauf, dass ihre Sache, soweit es sich um eine
rechtliche Streitigkeit handelt, bei der es um schutzwürdige
Individualinteressen geht, von einer richterlichen Behörde mit umfassender
Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beurteilt wird
(BGE 141 I 172 E. 4.4.1 mit Hinweisen; BGE 143 I 336 E. 4.3; siehe
dazu auch Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29a N. 10).
Im Zusammenhang mit der Strahlung von Mobilfunkantennen ist davon auszugehen,
dass derartige schutzwürdige Individualinteressen bei Personen vorliegen, die
innerhalb eines Perimeters leben, innerhalb dessen die anlagebedingte Strahlung
mindestens 10 Prozent des Anlagegrenzwerts betragen kann (BGE 128 II 168 E. 2.3;
BGr, 15. Januar 2018, 1C_323/2017, E. 1; vgl. auch BGE 128 I 59 E. 2.a.bb,
der mit Blick auf die NISV von einem "Anspruch auf Einhaltung der Anlagegrenzwerte"
spricht). Diese Nachbarinnen und Nachbarn hatten im Zeitpunkt der
Baubewilligungserteilung für die Mobilfunkantenne im Worst-Case-Szenario keinen
Grund, daran zu zweifeln, eine spätere (faktische) Änderung der bewilligten
Sendeleistung gerichtlich überprüfen zu können (vgl. Anhang 1 Ziff. 62
Abs. 5 lit. d NISV; vgl. auch VGr, 3. März 2022, VB.2021.00606,
E. 6.3; 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 5.1.3), weswegen sie
regelmässig auf eine Anfechtung der Baubewilligung im Worst-Case-Szenario
verzichtet haben dürften.
Nach dem Gesagten erweist
sich die strittige Nebenbestimmung auch nach der inzwischen in Kraft getretenen
NISV-Revision vom 17. Dezember 2021 noch immer als erforderlich zum Erhalt
des rechtmässigen Zustands im Sinne von § 321 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und damit als zulässig. Die
Beschwerde der Mobilfunkanbieterin erweist sich demnach als unbegründet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer im Verfahren
VB.2021.00743 (in der Folge: Nachbar) rügt, dass Zweifel an der Richtigkeit der
im Standortdatenblatt deklarierten Daten bestünden: Mit der vorgesehenen
Sendeleistung könne die Antenne nicht sinnvoll betrieben werden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie bereits die Vorinstanz
korrekt festhielt – nur die bewilligte Sendeleistung und nicht die technisch
mögliche Sendeleistung massgebend ist. Im baurechtlichen Verfahren wird nicht
geprüft, ob eine bestimmte Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum
vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist oder
einem Bedürfnis entspricht. Diese Abklärungen hat die Bauherrschaft selbst
vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde auf die
Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften zu
beschränken hat (§ 320 PBG; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel
Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 338 f.).
§ 326 PBG untersagt die Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht
bewilligter Vorhaben. Daraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an
eine erteilte Bewilligung zu halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der
Baubewilligung beabsichtigt, im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute
beziehungsweise geänderte Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.;
vgl. dazu E. 3). Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtigte
WERP-Leistung sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die Mobilfunkanbieterin
die Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben. Ob damit die Antenne
sendetechnisch sinnvoll betrieben werden kann, spielt für die Erteilung der
Baubewilligung keine Rolle (vgl. VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00178,
E. 5.2).
4.2 Sodann
moniert der Nachbar, die Antennendiagramme hätten einen Neigungswinkel
berücksichtigen müssen. Zudem wäre seines Erachtens im Standortdatenblatt ein
elektrischer Neigungswinkel von -45° zu deklarieren gewesen.
4.2.1
Entsprechend der Vollzugsempfehlung des (damaligen) Bundesamts für Umwelt,
Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) wird die Abstrahlcharakteristik der
Antennen in den Antennendiagrammen ersichtlich (BUWAL, Nichtionisierende
Strahlung – Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV,
Bern 2002, S. 24). Letztere wurden im Polardiagramm normiert über die
x-Achse (0 Grad) dargestellt. Den Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das
Signal – in Bezug zur normierten Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung
abgewandten Positionen abgeschwächt wird. Die x-Achse stellt somit die
Hauptsenderichtung des Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der
NIS-Prognose über die jeweilige Senderichtung gelegt wird. Der Darstellung
liegt keine Richtung zugrunde, sondern sie ist einheitenlos und hat daher auch
nichts mit den im Standortdatenblatt allenfalls ausgewiesenen Neigungswinkeln
oder -bereichen (Tilts) der Antenne zu tun. Die unter Berücksichtigung der
Neigungswinkel der Antennen geführten Angaben zur relativen Lage der Orte mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) bzw. Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA)
gegenüber den Antennen ("Elevation des OMEN/OKA gegenüber der Antenne [in
Grad von der Horizontalen]", "Kritische vertikale Senderichtung der
Antenne [in Grad von der Horizontalen]" und "Winkel des OMEN/OKA zur
kritischen Senderichtung [in Grad]") ermöglichen zusammen mit den
normierten Antennendiagrammen die Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Vollzugsempfehlung.
Dies gilt auch für die horizontal und vertikal umhüllend erfassten adaptiven
Antennen. Demgemäss wurden die ausgewiesenen Werte korrekt berechnet und im
Standortdatenblatt korrekt abgebildet.
Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass die
Neigungswinkel der Antennen im Standortdatenblatt falsch ausgewiesen wurden. Nur
der Betrieb mit den entsprechenden Neigungswinkeln ist zulässig.
4.2.2
Die vom Nachbarn erwähnte französische Testmessung wurde mit anderen als
den hier bewilligten Sendeleistungen durchgeführt. Draus lässt sich für den
vorliegenden Fall nichts ableiten.
4.2.3
Die Ausführungen des Nachbars zu den Antennendiagrammen sind unzutreffend.
Entgegen seinem Dafürhalten ergibt sich aus den "Erläuterungen zu
adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV" des BAFU vom 23. Februar
2021 gerade, dass das umhüllende Antennendiagramm sämtliche Antennendiagramme
einschliesst, die theoretisch auftreten können (a.a.O., Abbildung 7). Der
Nachbar übersieht zudem, dass die von ihm aus dem Bericht "BAKOM, Bericht
Textkonzession und Messungen adaptive Antennen (GS-UVEK-325.1-9/2/1)" vom 24. September
2020 übernommenen Antennendiagramme jeweils in Rot das horizontale Diagramm und
in Blau das vertikale Diagramm zeigen (a.a.O., S. 8 ff.). Es handelt
sich nicht um einzelne Antennendiagramme ausserhalb des umhüllenden
Antennendiagramms.
4.3 Weiter
rügt der Nachbar, das Qualitätssicherungssystem tauge im Zusammenhang mit
adaptiven Antennen nichts. Es sei eine Zertifizierung und Akkreditierung
notwendig. Zudem sei ihm Einblick ins Audit zu gewähren.
4.3.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von
Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte
der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet
wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht
aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E 3.3). Als
alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar
2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den
Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung
zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und
drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl. zum Ganzen: BGr,
3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2).
Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleichbehandelt
werden wie konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen
der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation
(BAKOM) korrekt dargestellt wird (BAFU, Empfehlung vom 31. Januar 2020, S. 2).
Dass dies bei der Mobilfunkanbieterin nicht der Fall ist, wird weder geltend
gemacht noch ist dies ersichtlich. Wird die Variabilität adaptiver Antennen
nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung vom 23. Februar 2021
berücksichtigt (wie vorliegend), sind die zu berücksichtigenden Parameter von
konventionellen und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die
diesbezügliche Prüfung des QS-Systems erübrigt.
4.3.2
Nach dem Gesagten unterscheidet sich die Überwachung von adaptiven
Antennen, die im Worst-Case-Szenario betrieben werden, nicht von jener von
konventionellen Antennen. Insofern geht die Kritik des Nachbarn an den
angeblich fehlenden Kontrollmöglichkeiten der Vollzugsbehörde ins Leere (vgl.
zur Tauglichkeit des vom BAFU empfohlenen QS-Systems BGr, 15. Januar 2018,
1C_323/2017, E. 3; vgl. auch BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6 ff.).
4.3.3
Das BAKOM hat sodann das QS-System der Mobilfunkanbieterin hinsichtlich der
neuen, die adaptiven Antennen betreffenden Parameter validiert und deren
Korrektheit mittels Zertifikat bestätigt. Das Zertifikat ist auf der
Internetseite öffentlich einsehbar, es kann daher auf die Einholung weiterer
Audits verzichtet werden.
4.3.4
Auch die Ausführungen des Nachbarn zur Strahlenbelastung durch Reflexionen
überzeugen nicht. Im Vergleich zu einer direkten Verbindung sind durch Nutzung
von Reflexionen – aufgrund der längeren Wegstrecke – immer Feldstärkenverluste
verbunden (vgl. VGr, 22. Dezember 2021, VB.2021.00397, E. 5.2). Das
BAFU führt zudem plausibel aus, dass Messungen ergeben hätten, dass sich die
gesamte Sendeleistung einer Antenne bei mehreren gleichzeitigen Beams auf die
aktuell vorhandenen Beams aufteilen würde (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven
Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 23. Februar 2021, Bern, S. 18).
4.4 Der
Nachbar bringt vor, es seien bei adaptiven Antennen keine Abnahmemessungen
möglich.
Das
Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat am 20. April 2020
(englisches Original vom 18. Februar 2020) einen Technischen Bericht zur
Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version
2.1) herausgegeben (in der Folge: METAS, Technischer Bericht). Dabei schlägt
das METAS zwei Methoden vor: Die codeselektive Messmethode ermöglicht die
Beurteilung der Konformität einer Anlage mit dem Anlagegrenzwert und gilt
deshalb als Referenzmethode. Die spektrale Messmethode (frequenzselektive
Methode) erlaubt keine Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Zellen eines
gleichen Betreibers oder einer gleichen Anlage. Ausserdem tendiert sie zu einer
Überschätzung der hochgerechneten Feldstärke im massgebenden Betriebszustand.
Sie kann zwar die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen,
scheitert letztlich jedoch an der abschliessenden Beurteilung der
Nichtkonformität (sogar wenn die hochgerechnete Feldstärke den Anlagegrenzwert
überschreitet). Folglich gilt diese Messmethode als orientierende Messung
(METAS, Technischer Bericht, S. 4 f.). Der Technische Bericht sollte
für die Konformitätsprüfung von New-Radio-Basisstationen (5G) in Bezug auf die
NISV Verwendung finden, bis das METAS und das BAFU eine offizielle
Messempfehlung herausgeben (METAS, Technischer Bericht, S. 5). Inzwischen
hat das METAS den "Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht
Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz"
publiziert. Entgegen den Beschwerdeführenden können gestützt auf den Bericht
und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt
werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung 2002
ausdrücklich vor (BAFU, Nachtrag vom 23. Februar 2021, S. 14).
4.5 Sinngemäss
macht der Nachbar sodann die Verletzung des Vorsorgeprinzips des Bundesgesetzes
über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz; USG) geltend.
4.5.1
Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen
Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und
betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um
das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch
nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGr, 5. Mai 2021,
1C_375/2020, E. 3.2.2; 6. Oktober 2020, 1C_627/2019, E. 3.1; BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen).
4.5.2
Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten
Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind
(vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar
2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober
2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).
4.5.3
In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des
Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die
technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der
Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die
wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in
seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU
gemäss Art. 19b NISV).
4.5.4
Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021
sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich mit dem vom
Nachbarn vorgebrachten Newsletter und den darin festgehaltenen
wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021,
VB.2021.00048, E. 8.8.1; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1).
Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht
dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von
Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt
und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem
Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021,
VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.3).
4.5.5
Letzteres gilt auch hinsichtlich des Tierschutzes. Die NISV enthält keine
abschliessende Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren vor
nichtionisierender Strahlung (BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.2.4).
Es ist aber davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht den gegenwärtigen
wissenschaftlichen Kenntnisstand widergibt, wonach für Pflanzen und Tiere keine
Gefährdung vorliegt, wenn – wie hier – die für Menschen geltenden
Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (vgl. BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020,
E. 3.3 ff.).
4.5.6
Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.
4.6 Ausserdem
rügt der Nachbar, dass sich das Streitobjekt aufgrund seiner Höhe bzw.
Dimensionen nur ungenügend in die Umgebung einordne.
4.6.1
Mobilfunkanlagen sind nicht an die Gebäude- und die Firsth.e gebunden
(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1426; vgl. VGr, 24. August 2000,
VB.1999.00395, E. 5 = BEZ 2000 Nr. 52). Eine Mobilfunkantenne kann
jedoch mit Blick auf die Einordnung problematisch sein.
4.6.2
Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,
Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine
befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Beurteilung, ob das Bauvorhaben
diese Voraussetzungen erfüllt, hat dabei nicht nach subjektivem Empfinden,
sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu
erfolgen. Vorzunehmen ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte wie etwa der Beziehung der geplanten Baute zu bereits
vorhandenen Bauten sowie zur bau- und landschaftlichen Umgebung (vgl. zum
Ganzen VGr, 19. April 2016, VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem
Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt das Vorliegen eines konkreten
Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende
Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder
Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden
Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter
bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4; 15. September
2016, VB.2016.00183, E. 5.1).
Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Diese Bestimmung wird anwendbar,
sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt
aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist,
wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang
gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 19. März
2020, VB.2019.00548, E. 4.2).
Das
Verwaltungsgericht darf einen Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit,
sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und -unterschreitung hin überprüfen (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; vgl. zum Ganzen VGr, 19. November
2015, VB.2015.00532, E. 3.3; 6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.3;
17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 f.).
4.6.3
Die geplante Mobilfunkantenne liegt in einer
ca. 19'000 m2 grossen Gewerbezone und wird teilweise von den sie
umgebenden Gewerbebauten verdeckt. Sie überragt diese dennoch deutlich und ist
auch von weither sichtbar: Die geplante Mobilfunkantenne soll mit 55 m mehr
als 4,5-mal so hoch werden wie die zulässige "Gesamtgebäudehöhe" (Gebäudehöhe
+ Firsthöhe [vgl. VGr, 5. August 2009, VB.2009.00171, E. 4.2]) gemäss
Art. 26 lit. b BZO von 12 m. Die Antennen sind innerhalb der
obersten 9 m vorgesehen, wo die Antennenanlage eine Breite von ca. 2,5 m
(Ansicht Nord-West) bzw. ca. 1,9 m (Ansicht Nord-Ost) aufweisen soll.
Indes liegt die
Antennenanlage mit über 200 m deutlich von den Wohnzonen sowie mit über 400 m sehr
deutlich von der nächstgelegenen Kernzone entfernt (Gis-Browser >
Messwerkzeug [www.maps.zh.ch]). Zudem soll die Antennenanlage auf ca. 357 m ü.M. zu liegen kommen, während die
nächstgelegene Wohnzone auf einer Höhe von minimal 364 m ü.M liegt und weiter ansteigt und die
Kernzone gar auf einer Höhe von mindestens 378 m ü.M liegt (Gis-Browser > Digitale
Höhenmodelle 2017 Bund [www.maps.zh.ch]). Die streitbetroffene Parzelle ist von
mehreren Parzellen, die der kantonalen Landwirtschaftszone zugeschieden sind,
sowie von zwei Parzellen, die der Zone für öffentliche Bauten zugeteilt sind, umgeben,
gegenüber welchen die Antennenanlage nicht negativ in Erscheinung tritt. Als
Infrastrukturbaute fällt die sehr hohe Antennenanlage, welche die zulässige Gesamtgebäudehöhe
deutlich überragt, in der Gewerbezone nicht besonders auf. Plausibel legte die
Vorinstanz zudem dar, dass sich die in der Flussebene der Thur gelegene Anlage
visuell kaum von den Geländeerhebungen im Hintergrund abhebe und den Horizont
nur unerheblich überrage; daran ändert die Breite der Antenne nichts. Die Ausmasse
der Anlage allein vermögen daher im vorliegenden Fall einer befriedigenden
Einordnung nicht im Wege zu stehen und auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich, weswegen eine befriedigende Einordnung zu verneinen wäre
(vgl. VGr, 3. März 2022, VB.2021.00606, E. 3; 30. Juni 2010, VB.2009.00472, E. 7;
vgl. auch VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00033, E. 3.4.2 f.).
Die Vorinstanz,
die einen Augenschein vorgenommen hatte, durfte somit ohne Rechtsverletzung zum
Schluss gelangen, dass dem strittigen Projekt die von § 238 Abs. 1 PBG geforderte befriedigende Einordnung und Gestaltung nicht abgesprochen
werden könne.
4.7 Der
Nachbar stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden
Bewilligungsverfahren fälschlicherweise nicht überprüft worden sei, ob die
geplante Antennenanlage ein Luftfahrhindernis darstelle.
Die Vorinstanz hatte ausgeführt, dass der Eigentümer sein
Gesuch um Bewilligung für die Erstellung eines Luftfahrhindernisses gemäss Art. 64
Abs. 1 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November
1994 (VIL) an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zu richten habe. Demnach
sei darüber nicht im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden.
Dass vorliegend eine Bewilligungsplicht nach Art. 63 VIL
bestehen würde, wird vom Nachbar nicht geltend gemacht und ist auch nicht
ersichtlich. Gemäss Art. 65a Abs. 1 lit. a VIL muss der
Eigentümer für die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie für
temporäre Objekte im bebauten Gebiet, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr
erreichen, sofern diese nicht gemäss Art. 63 VIL bewilligungspflichtig
sind, eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle nach Art. 40a
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz; LFG) vornehmen.
Die geplante Anlage ist im bebauten Gebiet geplant und liegt mit 55 m unter
den genannten 60 m (vgl. E. 2 sowie map.geo.admin.ch > Luftfahrt
> Dargestellte Karten > Bebaute Gebiete VIL). Es ist mithin nicht
ersichtlich, dass für die strittige Anlage eine luftfahrtrechtliche Bewilligungs-
oder eine Registrierungspflicht vorliegen würde. Insofern laufen die Rügen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Koordinationsprinzip von vornhinein
ins Leere.
Daran ändert die vom Nachbarn in der Replik neu
vorgebrachte theoretische Möglichkeit, dass 5G-Signale die Radiohöhenmesser in
Flugzeugen und Helikoptern negativ beeinflussen könnten, nichts.
5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rekurs des Nachbarn
zu Recht weitgehend abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. Dass sie die Kosten
des vorinstanzlichen Verfahrens – entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen –
zu 9/10 dem Nachbarn auferlegte und ihn zur Ausrichtung einer
Umtriebsentschädigung an die grösstenteils obsiegende Mobilfunkanbieterin
verpflichtete, ist nicht zu beanstanden (§ 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 3 VRG). Der Nachbar verlangt zwar, dass die vorinstanzlichen Kosten
"hinterfragt und wenn möglich, reduziert werden". Er legt indes nicht
dar, dass bzw. inwiefern die Kostenauferlegung als zu hoch einzustufen ist. Sie
bewegt sich im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. Das Argument des Nachbarn,
dass seine Beschwerde und sein Anliegen gemeinnützig sei, verfängt nicht:
Private sind vor Verwaltungsgericht nur berechtigt, ihre eigenen schutzwürdigen
Interessen zu vertreten.
Indes dringt auch die Mobilfunkanbieterin mit ihrer
Beschwerde nicht durch.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten je hälftig dem
Nachbarn und der Mobilfunkanbieterin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (§ 17 Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerdeverfahren VB.2021.00740 und VB.2021.00743 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 735.-- Zustellkosten,
Fr. 6'735.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin im Verfahren
VB.2021.00740 und dem Beschwerdeführer im Verfahren VB.2021.00743 auferlegt.
5. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Versandt: