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Entscheid

VB.2021.00740

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00740

27. Oktober 2022Deutsch27 min

(URT.2022.24072)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00740

VB.2021.00743

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. Oktober 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

Aus VB.2021.00740

A GmbH, vertreten durch RA B,

Aus VB.2021.00743

E,

Beschwerdeführende,

gegen

Aus VB.2021.00740

E,

Aus VB.2021.00743

1. A GmbH, vertreten durch RA B,

2. Gemeinderat Andelfingen,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Aus VB.2021.00740

Gemeinderat Andelfingen,

Mitbeteiligter,

betreffend Baubewilligung

(Mobilfunkanlage),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. Februar

2021 erteilte der Gemeinderat Andelfingen der Rechtsvorgängerin der A GmbH

(C AG) die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Andelfingen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob E mit Eingabe vom 10. März

2021.

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 23. September

2021.

hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte den

Beschluss des Gemeinderats Andelfingen um die folgende Auflage: "Bei

Erhöhung der (tatsächlichen) maximalen Sendeleistung (ERPmax, n) ist

der Baubehörde ein neues Baugesuch einzureichen." Im Übrigen wies es den

Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

A. Mit

Eingabe vom 26. Oktober 2021 (Verfahren VB.2021.740) erhob die A GmbH

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es seien, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners

bzw. zu Lasten der Staatskasse, die Auflage gemäss Disp.-Ziff. I des

vorinstanzlichen Entscheids ersatzlos aufzuheben und der Baubewilligungsbeschluss

des Gemeinderats Andelfingen – vorbehalten einer allfälligen Beschwerde des

Beschwerdegegners – bis auf die mit Disp.-Ziff. I des Baurekursgerichtsentscheids

ergänzte Auflage für rechtskräftig zu erklären. Die Beschwerdeführerin sei zu

ermächtigen, mit den Bauarbeiten zu beginnen und die Anlage in Betrieb zu

nehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2021 wies die

Abteilungspräsidentin das Gesuch um teilweisen Entzug der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde ab. Mit Eingabe vom 10. November 2021 verzichtete

der Gemeinderat Andelfingen auf eine Beschwerdeantwort. Am 22. November

2021.

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. E erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 8. April

2022.

wies die A GmbH auf eine Rechtsprechungsänderung der Vorinstanz hin.

Dazu äusserte sich E mit Eingabe vom 2. Mai 2022 und beantragte in

verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Beschwerdeverfahren VB.2021.00740 und

VB.2021.00743 seien zu vereinigen. Am 20. Mai 2022 liess sich wiederum die

A GmbH vernehmen. Schliesslich äusserte sich E am 20. Juni 2022 ein

weiteres Mal.

B. Mit

Eingabe vom 27. Oktober 2021 erhob auch E Beschwerde beim

Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2021.743) und beantragte, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern. Eventualiter

beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum Urteil des Bundesgerichts

in den Verfahren 1C_527/2021 und 1C_542/2021. Bei einem allfälligen Unterliegen

seien die Gerichtskosten vom Baurekursgericht und dem Verwaltungsgericht

mindestens zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal die Beschwerde

bzw. das Anliegen als gemeinnützig einzustufen sei. Sollte dies nicht möglich

sein, seien die vom Baurekursgericht festgelegten Kosten zu hinterfragen und

wenn möglich zu reduzieren. Im Falle einer zumindest teilweisen Gutheissung der

Beschwerde sei ihm eine Prozessentschädigung zuzusprechen, welche seinen Aufwand

entschädige.

Mit Eingabe vom 10. November 2021 verzichtete der

Gemeinderat Andelfingen auf eine Beschwerdeantwort. Am 22. November 2021

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Am 29. November 2021 erstattete die A GmbH ihre

Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdeführers –

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Am 13. Januar

2022.

replizierte E. Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2022 wies die

Abteilungspräsidentin das Sistierungsgesuch von E ab. Am 9. Februar 2022

erstattete die A GmbH ihre Duplik. Daraufhin triplizierte am 2. März

2022.

E. In der Folge erstattete die A GmbH am 8. März 2022 ihre

Quadruplik. Mit Eingabe vom 8. April 2022 liess sich die A GmbH

erneut vernehmen, wobei sie auf eine Rechtsprechungsänderung der Vorinstanz

hinwies. Dazu äusserte sich E mit Eingabe vom 2. Mai 2022 und beantragte

in verfahrensrechtlicher Hinsicht, die Beschwerdeverfahren VB.2021.00740 und

VB.2021.00743 seien zu vereinigen. Am 20. Mai 2022 liess sich wiederum die

A GmbH vernehmen. Schliesslich äusserte sich E am 20. Juni 2022 ein

weiteres Mal.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

1.2

Die

Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts,

betreffen denselben Sachverhalt und werfen miteinander zusammenhängende

Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen,

die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden

einzutreten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde Andelfingen vom 10. April 2013 (BZO) je zur

Hälfte in der Gewerbezone G und der kantonalen Landwirtschaftszone Lk. Auf dem

in der Gewerbezone liegenden Grundstückteil soll eine 55 m hohe Mobilfunkantennenanlage

erstellt und mit Antennenmodulen der Beschwerdeführerin im Verfahren

VB.2021.00740 (in der Folge: Mobilfunkanbieterin) und mit solchen von anderen

Mobilfunkanbieterinnen bestückt werden. Die einzelnen Antennenmodule sollen auf

den Frequenzbändern 700–900, 1'800–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten

(Abweichung in Grad von Nord) 50°, 70°, 80°, 150°, 170°, 270° und 280° senden.

3.

Die Mobilfunkanbieterin beanstandet,

dass die vorinstanzliche Nebenbestimmung, wonach die Berücksichtigung eines

Korrekturfaktors einer neuen Baubewilligung bedürfe, unzulässig sei.

3.1

Die

Vorinstanz hatte argumentiert, dass beim Entscheid, ob es sich bei der Änderung

des Betriebs einer Mobilfunkanlage um eine bewilligungspflichtige baurechtliche

Massnahme handle, den Gemeinden zwar ein gewisser Ermessensspielraum zukomme.

Es sei indes nicht davon auszugehen, dass die kommunale Baubehörde von der

diesbezüglichen (klaren) Regelung in der Vollzugsempfehlung des Bundesamts für

Umwelt (BAFU) "Adaptive Antennen – Nachtrag

vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur Verordnung über den Schutz

vor nichtionisierender Strahlung (NISV) für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen,

BUWAL 2002" (in der Folge: BAFU, Nachtrag vom 23. Februar 2021),

die sich als unrechtmässig herausgestellt habe, abweichen werde. Zur Erhaltung

des rechtmässigen Zustands sei daher mit der angefochtenen Baubewilligung die

Auflage zu statuieren, dass bei Erhöhung der (tatsächlichen) maximalen Sendeleistung

(ERPmax, n) der Baubehörde ein neues (ordentliches) Baugesuch

einzureichen sei.

3.2

Bis zur Publikation

seines Nachtrags vom 23. Februar 2021 empfahl

das BAFU den Baubewilligungsbehörden, adaptive Antennen in der rechnerischen Prognose gleich wie konventionelle Antennen zu

betrachten (BAFU, Empfehlung vom 17. April

2019.

''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' sowie BAFU,

Empfehlung vom 31. Januar 2020 "Informationen zu adaptiven Antennen

und 5G [Bewilligung und Messung]"). Die Strahlung war im Rahmen dieses sogenannten

Worst-Case-Szenarios wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen

Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf

Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn

berücksichtigen, zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht entschied am 3. Juni

2021, dass die Beurteilung im Worst-Case-Szenario mit Anhang 1 Ziffer 63 der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) in der damals

in Kraft stehenden Fassung vom 17. April 2019 (AS 2019 1491) vereinbar

war, der besagte, dass der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler

Sendeleistung als massgebender Betriebszustand gelte; bei adaptiven Antennen

werde die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme

berücksichtigt (VGr, 3. Juni 2021,

VB.2021.00048, E. 5).

Der Nachtrag des BAFU vom 23. Februar 2021 sieht unter anderem vor, dass bei

adaptiven Antennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten ein

Korrekturfaktor berücksichtigt werden darf, womit mithin mit einer – bis um den

Faktor 3.2 – höheren als der ursprünglich bewilligten Sendeleistung gesendet

Dispositiv

werden kann. Es hat demnach bloss die über einen Zeitraum von 6 Minuten

gemittelte Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung ERPn einzuhalten,

was mittels einer automatischen Leistungsbegrenzung sichergestellt werden soll.

Begründet wird dies mit dem Umstand, dass adaptive Antennen nicht – wie bei der

Worst-Case-Betrachtung vorausgesetzt – gleichzeitig in alle Richtungen die

maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen können, sondern die Sendeleistung für

Signale, die in verschiedene Richtungen abgestrahlt werden, aufgeteilt wird (BAFU,

Nachtrag vom 23. Februar 2021, S. 7 ff.).

Zudem hält das BAFU fest, dass Qualitätssicherungssysteme – im Vergleich zur

bisherigen Praxis – neue Parameter dokumentieren und überwachen müssen (BAFU, Nachtrag vom 23. Februar 2021, S. 13).

Das BAFU stellte sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, dass die Anpassung

des Betriebs adaptiver Antennen an den Nachtrag nicht als Änderung im Sinne von

Anhang 1 Ziffer 62 Absatz 5 NISV gilt, wenn sich die bewilligte

Sendeleistung ERP unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors nicht ändert (BAFU, Nachtrag vom 23. Februar 2021, S. 6).

Nachdem die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz

(BPUK) – gestützt auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten (Jean-Baptiste

Zufferey/Matthieu Seydoux, Les procédures cantonales applicables à la mise en

place de la technologie 5G des antennes de téléphonie mobile, Gutachten

zuhanden der BPUK, Freiburg, 7. Juni 2021) – zum Schluss gekommen war,

dass die Vollzugshilfe des BAFU den Kantonen zu wenig Rechtssicherheit für die

Anpassung ihrer Bewilligungsverfahren biete, übernahm der Bundesrat Elemente

des Nachtrags vom 23. Februar 2021 in die NISV (BAFU, Erläuterungen zur

Änderung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV]

vom 17. Dezember 2021, S. 3 [in der Folge: BAFU, Erläuterungen 17. Dezember

2021]). Unter anderem wurde mit der Verordnungsänderung vom 17. Dezember

2021 (AS 2021 901) Anhang 1 Ziff. 62 NISV um einen neuen Abs. 5bis

ergänzt, der besagt, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors nach Anhang 1 Ziffer 63

Absatz 2 NISV bei bestehenden adaptiven Sendeantennen nicht als Änderung einer

Anlage gilt. Zudem kann für eine adaptive Sendeantenne mit 8 oder mehr separat

ansteuerbaren Antenneneinheiten ein Korrekturfaktor festgelegt werden, wenn die

Sendeantennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden.

Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über 6 Minuten gemittelte ERP die

korrigierte ERP nicht überschreitet (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2 und 3 NISV).

Sodann wurde neu statuiert, dass – sofern bei bestehenden adaptiven Sendeantennen

ein Korrekturfaktor KAA angewendet werden soll – der Inhaber der

Anlage der zuständigen Behörde ein aktualisiertes Standortdatenblatt einreicht

(Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 4 NISV).

3.3 Daraus,

dass keine ''Änderung einer Anlage'' im Sinne von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5

NISV vorliegt, kann nicht geschlossen werden, dass im konkreten Fall nicht eine

Baubewilligung gestützt auf die Minimalregelung der Baubewilligungspflicht nach

Art. 22 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)

erforderlich ist (vgl. Zufferey/Seydoux, S. 40; vgl. auch Alexander Rey,

Mobilfunkanlagen: Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht,

insbesondere Bauverfahrensrecht, URP 2021 S. 153 ff., S. 176 f.;

Shirin Grünig/Isabella Maag, Angepasste NISV-Bestimmungen für Mobilfunkantennen

– Gewisse Fragen bleiben trotz Revision, BR 2022 S. 133 ff., S. 135).

Mithin besteht aufgrund von Art. 22 RPG – verstärkt

durch eine verfassungskonforme Auslegung mit Blick auf die Rechtsweggarantie

nach Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

vom 18. April 1999 (BV) – bereits von Bundesrechts wegen eine

Baubewilligungspflicht. Ein Wechsel vom Betrieb einer Mobilfunkantenne im

Rahmen des Worst-Case-Szenarios zu einem Betrieb unter Berücksichtigung des

Korrekturfaktors ist mit einer faktischen Erhöhung der Sendeleistung verbunden

(das BAFU anerkennt, dass "die adaptive Antenne mit Anwendung des

Korrekturfaktors in eine einzelne Senderichtung für kurze Zeiträume mehr

Leistung abstrahlen kann als mit der erteilten Bewilligung" [BAFU,

Erläuterungen 17. Dezember 2021, S. 4; vgl. dazu auch Grünig/Maag, S. 135]).

Dabei handelt es sich in aller Regel um eine Änderung des Betriebs einer

Anlage, mit der im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge so wichtige

Folgen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung verbunden sind,

dass ein Interesse der Öffentlichkeit bzw. der Nachbarn an einer

vorgängigen Kontrolle besteht (vgl. BGE 139 II 134 E. 5.2; 122 Ib 379

E. 1e; BGr, 16. Oktober 2019, 1C_431/2018, E. 2.2). Selbst eine

zonenkonforme Nutzungsänderung ist bewilligungspflichtig, wenn die mit der

neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver sind als die bisherigen, was

bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen der Fall ist (BGr, 16. Oktober

2019, 1C_431/2018, E. 2.2 mit Hinweisen). Faktisch ist mit der Anwendung

des Korrekturfaktors regelmässig eine deutliche Zunahme der Immissionen

verbunden: Es kann mit einer höheren als der ursprünglich bewilligten

Sendeleistung gesendet werden und es darf gemäss Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2

NISV der Anlagegrenzwert für eine gewisse Zeit überschritten werden, zumal die

berechnete elektronische Feldstärke bis um das 3.2-Fache übertroffen werden

kann (BAFU, Erläuterungen 17. Dezember 2021, S. 8); die im Rahmen des

Worst-Case-Szenarios bewilligte Sendeleistung muss bloss als Mittelwert über 6

Minuten eingehalten werden. Ob die NISV den Wechsel vom Betrieb einer Mobilfunkantenne

im Rahmen des Worst-Case-Szenarios zum Betrieb als adaptive Antenne mit

Korrekturfaktor als Änderung definiert – oder nicht – ist nicht entscheidend.

Andernfalls wären Nachbarn, welche die faktisch bis um den Faktor 10

tiefere Sendeleistung im Worst-Case-Szenario akzeptiert hatten, bei einer

faktischen Änderung der Sendeleistung über den bewilligten Höchstwert im Sinn

von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 lit. d NISV hinaus, die gemäss der

lex specialis nach Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5bis NISV neu

als Nichtänderung definiert wird, vom Rechtsweg in unbilliger, mit Art. 29a

BV nicht vereinbarer Art und Weise abgeschnitten. Art. 29a BV gibt nämlich

jeder Person einen Anspruch darauf, dass ihre Sache, soweit es sich um eine

rechtliche Streitigkeit handelt, bei der es um schutzwürdige

Individualinteressen geht, von einer richterlichen Behörde mit umfassender

Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beurteilt wird

(BGE 141 I 172 E. 4.4.1 mit Hinweisen; BGE 143 I 336 E. 4.3; siehe

dazu auch Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29a N. 10).

Im Zusammenhang mit der Strahlung von Mobilfunkantennen ist davon auszugehen,

dass derartige schutzwürdige Individualinteressen bei Personen vorliegen, die

innerhalb eines Perimeters leben, innerhalb dessen die anlagebedingte Strahlung

mindestens 10 Prozent des Anlagegrenzwerts betragen kann (BGE 128 II 168 E. 2.3;

BGr, 15. Januar 2018, 1C_323/2017, E. 1; vgl. auch BGE 128 I 59 E. 2.a.bb,

der mit Blick auf die NISV von einem "Anspruch auf Einhaltung der Anlagegrenzwerte"

spricht). Diese Nachbarinnen und Nachbarn hatten im Zeitpunkt der

Baubewilligungserteilung für die Mobilfunkantenne im Worst-Case-Szenario keinen

Grund, daran zu zweifeln, eine spätere (faktische) Änderung der bewilligten

Sendeleistung gerichtlich überprüfen zu können (vgl. Anhang 1 Ziff. 62

Abs. 5 lit. d NISV; vgl. auch VGr, 3. März 2022, VB.2021.00606,

E. 6.3; 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 5.1.3), weswegen sie

regelmässig auf eine Anfechtung der Baubewilligung im Worst-Case-Szenario

verzichtet haben dürften.

Nach dem Gesagten erweist

sich die strittige Nebenbestimmung auch nach der inzwischen in Kraft getretenen

NISV-Revision vom 17. Dezember 2021 noch immer als erforderlich zum Erhalt

des rechtmässigen Zustands im Sinne von § 321 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und damit als zulässig. Die

Beschwerde der Mobilfunkanbieterin erweist sich demnach als unbegründet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer im Verfahren

VB.2021.00743 (in der Folge: Nachbar) rügt, dass Zweifel an der Richtigkeit der

im Standortdatenblatt deklarierten Daten bestünden: Mit der vorgesehenen

Sendeleistung könne die Antenne nicht sinnvoll betrieben werden.

Dem ist entgegenzuhalten, dass – wie bereits die Vorinstanz

korrekt festhielt – nur die bewilligte Sendeleistung und nicht die technisch

mögliche Sendeleistung massgebend ist. Im baurechtlichen Verfahren wird nicht

geprüft, ob eine bestimmte Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum

vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist oder

einem Bedürfnis entspricht. Diese Abklärungen hat die Bauherrschaft selbst

vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde auf die

Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften zu

beschränken hat (§ 320 PBG; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel

Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 338 f.).

§ 326 PBG untersagt die Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht

bewilligter Vorhaben. Daraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an

eine erteilte Bewilligung zu halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der

Baubewilligung beabsichtigt, im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute

beziehungsweise geänderte Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.;

vgl. dazu E. 3). Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtigte

WERP-Leistung sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die Mobilfunkanbieterin

die Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben. Ob damit die Antenne

sendetechnisch sinnvoll betrieben werden kann, spielt für die Erteilung der

Baubewilligung keine Rolle (vgl. VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00178,

E. 5.2).

4.2 Sodann

moniert der Nachbar, die Antennendiagramme hätten einen Neigungswinkel

berücksichtigen müssen. Zudem wäre seines Erachtens im Standortdatenblatt ein

elektrischer Neigungswinkel von -45° zu deklarieren gewesen.

4.2.1

Entsprechend der Vollzugsempfehlung des (damaligen) Bundesamts für Umwelt,

Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) wird die Abstrahlcharakteristik der

Antennen in den Antennendiagrammen ersichtlich (BUWAL, Nichtionisierende

Strahlung – Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV,

Bern 2002, S. 24). Letztere wurden im Polardiagramm normiert über die

x-Achse (0 Grad) dargestellt. Den Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das

Signal – in Bezug zur normierten Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung

abgewandten Positionen abgeschwächt wird. Die x-Achse stellt somit die

Hauptsenderichtung des Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der

NIS-Prognose über die jeweilige Senderichtung gelegt wird. Der Darstellung

liegt keine Richtung zugrunde, sondern sie ist einheitenlos und hat daher auch

nichts mit den im Standortdatenblatt allenfalls ausgewiesenen Neigungswinkeln

oder -bereichen (Tilts) der Antenne zu tun. Die unter Berücksichtigung der

Neigungswinkel der Antennen geführten Angaben zur relativen Lage der Orte mit

empfindlicher Nutzung (OMEN) bzw. Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA)

gegenüber den Antennen ("Elevation des OMEN/OKA gegenüber der Antenne [in

Grad von der Horizontalen]", "Kritische vertikale Senderichtung der

Antenne [in Grad von der Horizontalen]" und "Winkel des OMEN/OKA zur

kritischen Senderichtung [in Grad]") ermöglichen zusammen mit den

normierten Antennendiagrammen die Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Vollzugsempfehlung.

Dies gilt auch für die horizontal und vertikal umhüllend erfassten adaptiven

Antennen. Demgemäss wurden die ausgewiesenen Werte korrekt berechnet und im

Standortdatenblatt korrekt abgebildet.

Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass die

Neigungswinkel der Antennen im Standortdatenblatt falsch ausgewiesen wurden. Nur

der Betrieb mit den entsprechenden Neigungswinkeln ist zulässig.

4.2.2

Die vom Nachbarn erwähnte französische Testmessung wurde mit anderen als

den hier bewilligten Sendeleistungen durchgeführt. Draus lässt sich für den

vorliegenden Fall nichts ableiten.

4.2.3

Die Ausführungen des Nachbars zu den Antennendiagrammen sind unzutreffend.

Entgegen seinem Dafürhalten ergibt sich aus den "Erläuterungen zu

adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der NISV" des BAFU vom 23. Februar

2021 gerade, dass das umhüllende Antennendiagramm sämtliche Antennendiagramme

einschliesst, die theoretisch auftreten können (a.a.O., Abbildung 7). Der

Nachbar übersieht zudem, dass die von ihm aus dem Bericht "BAKOM, Bericht

Textkonzession und Messungen adaptive Antennen (GS-UVEK-325.1-9/2/1)" vom 24. September

2020 übernommenen Antennendiagramme jeweils in Rot das horizontale Diagramm und

in Blau das vertikale Diagramm zeigen (a.a.O., S. 8 ff.). Es handelt

sich nicht um einzelne Antennendiagramme ausserhalb des umhüllenden

Antennendiagramms.

4.3 Weiter

rügt der Nachbar, das Qualitätssicherungssystem tauge im Zusammenhang mit

adaptiven Antennen nichts. Es sei eine Zertifizierung und Akkreditierung

notwendig. Zudem sei ihm Einblick ins Audit zu gewähren.

4.3.1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von

Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte

der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet

wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht

aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E 3.3). Als

alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar

2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den

Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung

zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk und

drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl. zum Ganzen: BGr,

3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2).

Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleichbehandelt

werden wie konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen

der Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation

(BAKOM) korrekt dargestellt wird (BAFU, Empfehlung vom 31. Januar 2020, S. 2).

Dass dies bei der Mobilfunkanbieterin nicht der Fall ist, wird weder geltend

gemacht noch ist dies ersichtlich. Wird die Variabilität adaptiver Antennen

nicht im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung vom 23. Februar 2021

berücksichtigt (wie vorliegend), sind die zu berücksichtigenden Parameter von

konventionellen und adaptiven Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die

diesbezügliche Prüfung des QS-Systems erübrigt.

4.3.2

Nach dem Gesagten unterscheidet sich die Überwachung von adaptiven

Antennen, die im Worst-Case-Szenario betrieben werden, nicht von jener von

konventionellen Antennen. Insofern geht die Kritik des Nachbarn an den

angeblich fehlenden Kontrollmöglichkeiten der Vollzugsbehörde ins Leere (vgl.

zur Tauglichkeit des vom BAFU empfohlenen QS-Systems BGr, 15. Januar 2018,

1C_323/2017, E. 3; vgl. auch BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6 ff.).

4.3.3

Das BAKOM hat sodann das QS-System der Mobilfunkanbieterin hinsichtlich der

neuen, die adaptiven Antennen betreffenden Parameter validiert und deren

Korrektheit mittels Zertifikat bestätigt. Das Zertifikat ist auf der

Internetseite öffentlich einsehbar, es kann daher auf die Einholung weiterer

Audits verzichtet werden.

4.3.4

Auch die Ausführungen des Nachbarn zur Strahlenbelastung durch Reflexionen

überzeugen nicht. Im Vergleich zu einer direkten Verbindung sind durch Nutzung

von Reflexionen – aufgrund der längeren Wegstrecke – immer Feldstärkenverluste

verbunden (vgl. VGr, 22. Dezember 2021, VB.2021.00397, E. 5.2). Das

BAFU führt zudem plausibel aus, dass Messungen ergeben hätten, dass sich die

gesamte Sendeleistung einer Antenne bei mehreren gleichzeitigen Beams auf die

aktuell vorhandenen Beams aufteilen würde (BAFU, Erläuterungen zu adaptiven

Antennen und deren Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung [NISV] vom 23. Februar 2021, Bern, S. 18).

4.4 Der

Nachbar bringt vor, es seien bei adaptiven Antennen keine Abnahmemessungen

möglich.

Das

Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat am 20. April 2020

(englisches Original vom 18. Februar 2020) einen Technischen Bericht zur

Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version

2.1) herausgegeben (in der Folge: METAS, Technischer Bericht). Dabei schlägt

das METAS zwei Methoden vor: Die codeselektive Messmethode ermöglicht die

Beurteilung der Konformität einer Anlage mit dem Anlagegrenzwert und gilt

deshalb als Referenzmethode. Die spektrale Messmethode (frequenzselektive

Methode) erlaubt keine Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Zellen eines

gleichen Betreibers oder einer gleichen Anlage. Ausserdem tendiert sie zu einer

Überschätzung der hochgerechneten Feldstärke im massgebenden Betriebszustand.

Sie kann zwar die Konformität einer Anlage mit den Vorgaben bestätigen,

scheitert letztlich jedoch an der abschliessenden Beurteilung der

Nichtkonformität (sogar wenn die hochgerechnete Feldstärke den Anlagegrenzwert

überschreitet). Folglich gilt diese Messmethode als orientierende Messung

(METAS, Technischer Bericht, S. 4 f.). Der Technische Bericht sollte

für die Konformitätsprüfung von New-Radio-Basisstationen (5G) in Bezug auf die

NISV Verwendung finden, bis das METAS und das BAFU eine offizielle

Messempfehlung herausgeben (METAS, Technischer Bericht, S. 5). Inzwischen

hat das METAS den "Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht

Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz"

publiziert. Entgegen den Beschwerdeführenden können gestützt auf den Bericht

und den diesbezüglichen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt

werden. Dies sieht nun auch der Nachtrag des BAFU zur Vollzugsempfehlung 2002

ausdrücklich vor (BAFU, Nachtrag vom 23. Februar 2021, S. 14).

4.5 Sinngemäss

macht der Nachbar sodann die Verletzung des Vorsorgeprinzips des Bundesgesetzes

über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz; USG) geltend.

4.5.1

Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen

Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und

betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um

das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch

nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGr, 5. Mai 2021,

1C_375/2020, E. 3.2.2; 6. Oktober 2020, 1C_627/2019, E. 3.1; BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen).

4.5.2

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die festgelegten

Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind

(vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3; 1C_348/2017, 21. Februar

2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar 2018, E. 2.5; 27. Oktober

2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).

4.5.3

In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des

Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die

technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der

Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der

Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die

wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in

seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU

gemäss Art. 19b NISV).

4.5.4

Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021

sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich mit dem vom

Nachbarn vorgebrachten Newsletter und den darin festgehaltenen

wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021,

VB.2021.00048, E. 8.8.1; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1).

Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht

dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von

Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt

und die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem

Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021,

VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.3).

4.5.5

Letzteres gilt auch hinsichtlich des Tierschutzes. Die NISV enthält keine

abschliessende Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren vor

nichtionisierender Strahlung (BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.2.4).

Es ist aber davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht den gegenwärtigen

wissenschaftlichen Kenntnisstand widergibt, wonach für Pflanzen und Tiere keine

Gefährdung vorliegt, wenn – wie hier – die für Menschen geltenden

Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (vgl. BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020,

E. 3.3 ff.).

4.5.6

Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.

4.6 Ausserdem

rügt der Nachbar, dass sich das Streitobjekt aufgrund seiner Höhe bzw.

Dimensionen nur ungenügend in die Umgebung einordne.

4.6.1

Mobilfunkanlagen sind nicht an die Gebäude- und die Firsth.e gebunden

(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1426; vgl. VGr, 24. August 2000,

VB.1999.00395, E. 5 = BEZ 2000 Nr. 52). Eine Mobilfunkantenne kann

jedoch mit Blick auf die Einordnung problematisch sein.

4.6.2

Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,

Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen

Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Beurteilung, ob das Bauvorhaben

diese Voraussetzungen erfüllt, hat dabei nicht nach subjektivem Empfinden,

sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu

erfolgen. Vorzunehmen ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden

Gesichtspunkte wie etwa der Beziehung der geplanten Baute zu bereits

vorhandenen Bauten sowie zur bau- und landschaftlichen Umgebung (vgl. zum

Ganzen VGr, 19. April 2016, VB.2015.00575, E. 4.1 mit weiterem

Hinweis). Eine Bauverweigerung setzt das Vorliegen eines konkreten

Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende

Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder

Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden

Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter

bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4; 15. September

2016, VB.2016.00183, E. 5.1).

Nach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes

besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Diese Bestimmung wird anwendbar,

sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt

aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist,

wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang

gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht (VGr, 19. März

2020, VB.2019.00548, E. 4.2).

Das

Verwaltungsgericht darf einen Einordnungsentscheid nicht auf Angemessenheit,

sondern bloss auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und -unterschreitung hin überprüfen (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; vgl. zum Ganzen VGr, 19. November

2015, VB.2015.00532, E. 3.3; 6. November 2014, VB.2014.00206, E. 4.3;

17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 f.).

4.6.3

Die geplante Mobilfunkantenne liegt in einer

ca. 19'000 m2 grossen Gewerbezone und wird teilweise von den sie

umgebenden Gewerbebauten verdeckt. Sie überragt diese dennoch deutlich und ist

auch von weither sichtbar: Die geplante Mobilfunkantenne soll mit 55 m mehr

als 4,5-mal so hoch werden wie die zulässige "Gesamtgebäudehöhe" (Gebäudehöhe

+ Firsthöhe [vgl. VGr, 5. August 2009, VB.2009.00171, E. 4.2]) gemäss

Art. 26 lit. b BZO von 12 m. Die Antennen sind innerhalb der

obersten 9 m vorgesehen, wo die Antennenanlage eine Breite von ca. 2,5 m

(Ansicht Nord-West) bzw. ca. 1,9 m (Ansicht Nord-Ost) aufweisen soll.

Indes liegt die

Antennenanlage mit über 200 m deutlich von den Wohnzonen sowie mit über 400 m sehr

deutlich von der nächstgelegenen Kernzone entfernt (Gis-Browser >

Messwerkzeug [www.maps.zh.ch]). Zudem soll die Antennenanlage auf ca. 357 m ü.M. zu liegen kommen, während die

nächstgelegene Wohnzone auf einer Höhe von minimal 364 m ü.M liegt und weiter ansteigt und die

Kernzone gar auf einer Höhe von mindestens 378 m ü.M liegt (Gis-Browser > Digitale

Höhenmodelle 2017 Bund [www.maps.zh.ch]). Die streitbetroffene Parzelle ist von

mehreren Parzellen, die der kantonalen Landwirtschaftszone zugeschieden sind,

sowie von zwei Parzellen, die der Zone für öffentliche Bauten zugeteilt sind, umgeben,

gegenüber welchen die Antennenanlage nicht negativ in Erscheinung tritt. Als

Infrastrukturbaute fällt die sehr hohe Antennenanlage, welche die zulässige Gesamtgebäudehöhe

deutlich überragt, in der Gewerbezone nicht besonders auf. Plausibel legte die

Vorinstanz zudem dar, dass sich die in der Flussebene der Thur gelegene Anlage

visuell kaum von den Geländeerhebungen im Hintergrund abhebe und den Horizont

nur unerheblich überrage; daran ändert die Breite der Antenne nichts. Die Ausmasse

der Anlage allein vermögen daher im vorliegenden Fall einer befriedigenden

Einordnung nicht im Wege zu stehen und auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte

ersichtlich, weswegen eine befriedigende Einordnung zu verneinen wäre

(vgl. VGr, 3. März 2022, VB.2021.00606, E. 3; 30. Juni 2010, VB.2009.00472, E. 7;

vgl. auch VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00033, E. 3.4.2 f.).

Die Vorinstanz,

die einen Augenschein vorgenommen hatte, durfte somit ohne Rechtsverletzung zum

Schluss gelangen, dass dem strittigen Projekt die von § 238 Abs. 1 PBG geforderte befriedigende Einordnung und Gestaltung nicht abgesprochen

werden könne.

4.7 Der

Nachbar stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden

Bewilligungsverfahren fälschlicherweise nicht überprüft worden sei, ob die

geplante Antennenanlage ein Luftfahrhindernis darstelle.

Die Vorinstanz hatte ausgeführt, dass der Eigentümer sein

Gesuch um Bewilligung für die Erstellung eines Luftfahrhindernisses gemäss Art. 64

Abs. 1 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November

1994 (VIL) an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zu richten habe. Demnach

sei darüber nicht im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden.

Dass vorliegend eine Bewilligungsplicht nach Art. 63 VIL

bestehen würde, wird vom Nachbar nicht geltend gemacht und ist auch nicht

ersichtlich. Gemäss Art. 65a Abs. 1 lit. a VIL muss der

Eigentümer für die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen sowie für

temporäre Objekte im bebauten Gebiet, wenn diese eine Höhe von 60 m und mehr

erreichen, sofern diese nicht gemäss Art. 63 VIL bewilligungspflichtig

sind, eine Registrierung bei der nationalen Datenerfassungsschnittstelle nach Art. 40a

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz; LFG) vornehmen.

Die geplante Anlage ist im bebauten Gebiet geplant und liegt mit 55 m unter

den genannten 60 m (vgl. E. 2 sowie map.geo.admin.ch > Luftfahrt

> Dargestellte Karten > Bebaute Gebiete VIL). Es ist mithin nicht

ersichtlich, dass für die strittige Anlage eine luftfahrtrechtliche Bewilligungs-

oder eine Registrierungspflicht vorliegen würde. Insofern laufen die Rügen des

Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Koordinationsprinzip von vornhinein

ins Leere.

Daran ändert die vom Nachbarn in der Replik neu

vorgebrachte theoretische Möglichkeit, dass 5G-Signale die Radiohöhenmesser in

Flugzeugen und Helikoptern negativ beeinflussen könnten, nichts.

5.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rekurs des Nachbarn

zu Recht weitgehend abgewiesen, soweit sie darauf eintrat. Dass sie die Kosten

des vorinstanzlichen Verfahrens – entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen –

zu 9/10 dem Nachbarn auferlegte und ihn zur Ausrichtung einer

Umtriebsentschädigung an die grösstenteils obsiegende Mobilfunkanbieterin

verpflichtete, ist nicht zu beanstanden (§ 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 3 VRG). Der Nachbar verlangt zwar, dass die vorinstanzlichen Kosten

"hinterfragt und wenn möglich, reduziert werden". Er legt indes nicht

dar, dass bzw. inwiefern die Kostenauferlegung als zu hoch einzustufen ist. Sie

bewegt sich im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. Das Argument des Nachbarn,

dass seine Beschwerde und sein Anliegen gemeinnützig sei, verfängt nicht:

Private sind vor Verwaltungsgericht nur berechtigt, ihre eigenen schutzwürdigen

Interessen zu vertreten.

Indes dringt auch die Mobilfunkanbieterin mit ihrer

Beschwerde nicht durch.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten je hälftig dem

Nachbarn und der Mobilfunkanbieterin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens sind

keine Parteientschädigungen geschuldet (§ 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerdeverfahren VB.2021.00740 und VB.2021.00743 werden vereinigt.

2. Die

Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 735.-- Zustellkosten,

Fr. 6'735.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin im Verfahren

VB.2021.00740 und dem Beschwerdeführer im Verfahren VB.2021.00743 auferlegt.

5. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Umwelt.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Versandt: