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Entscheid

VB.2021.00741

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00741

8. September 2022Deutsch21 min

(URT.2022.23948)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00741

VB.2021.00765

Urteil

der 1. Kammer

vom 8. September 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

Aus VB.2021.00741

A, vertreten durch RA B,

Aus VB.2021.00765

1.1 C,

1.2 D,

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Aus VB.2021.00741

1.1 C,

1.2 D,

beide vertreten durch RA E,

Aus VB.2021.00765

1. A, vertreten durch RA B,

2. Bauausschuss Hombrechtikon,

vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Aus VB.2021.00741

Bauausschuss Hombrechtikon,

vertreten durch RA F,

Mitbeteiligter,

betreffend Baubewilligung

(Projektänderung; Wiedererwägungsgesuch),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 2. März

2021 trat der Bauausschuss Hombrechtikon auf das Wiedererwägungsgesuch von A

vom 1. Februar 2021 betreffend Ausweitung der Betriebszeiten eines SwimSpa

auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Hombrechtikon ein

und stimmte diesem zu.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben C und D

mit Eingabe vom 6. April 2021 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons

Zürich.

Mit Entscheid vom 6. Oktober

2021.

hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss des

Bauausschusses Hombrechtikon vom 2. März 2021 auf und wies die Sache zur

weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an

die Vorinstanz zurück.

III.

A. Hiergegen

erhob einerseits A mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 Beschwerde am

Verwaltungsgericht (VB.2021.00741). Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz

sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der

Beschwerdegegnerschaft sowie allenfalls der Vorinstanz – aufzuheben und der

Beschluss des Bauausschusses Hombrechtikon vom 2. März 2021 sei zu

bestätigen. Eventuell sei dieser in Ziff. 2 dahingehend zu ergänzen, dass

die Ozonreinigungsanlage des SwimSpa nachts abgeschaltet werden müsse

(Nachtruhe gemäss Polizei-Verordnung der Gemeinde Hombrechtikon von 22:00 bis

07:00 Uhr). Eventualiter sei der Entscheid vom 6. Oktober 2021 aufzuheben und

die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

Am 22. November 2021

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 beantragten C und

D, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten

des Beschwerdeführers – auf die Anträge von A nicht einzutreten; eventualiter

seien sie abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021

beantragte der Bauausschuss Hombrechtikon, die Beschwerde sei – unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdegegnerschaft –

gutzuheissen, unter Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz und Bestätigung des

Beschlusses des Bauausschusses Hombrechtikon vom 2. März 2021. Der Even­tualantrag

des Beschwerdeführers, dass der Beschluss des Bauausschusses Hombrechtikon vom

2.

März 2021 dahingehend zu ergänzen sei, dass die Ozonreinigungsanlage

des SwimSpa nachts abgeschaltet werden muss, sei abzuweisen. Mit Replik vom 3. Januar

2022.

hielt A an seinen Anträgen fest. Am 12. Januar 2022

duplizierten C und D, wobei auch sie an ihren

Anträgen festhielten. Der Bauausschuss Hombrechtikon liess sich nicht mehr vernehmen.

Mit Triplik vom 19. Januar 2022 beantragte A einen Augenschein,

wobei er im Übrigen an seinen Anträgen festhielt. C und D und der Bauausschuss Hombrechtikon liessen sich in der Folge

nicht mehr vernehmen.

B. Andererseits

erhoben C und D mit Eingabe vom 8. November 2021 Beschwerde gegen den Entscheid

des Baurekursgerichts vom 6. Oktober 2021 (VB.2021.00765). Sie beantragten,

es seien – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der

Beschwerdegegner – Disp.-Ziff. I des vorinstanzlichen Entscheids und der

Beschluss des Bauausschusses Hombrechtikon vom 2. März 2021 in Gutheissung

des Rekurses aufzuheben. Eventualiter sei Disp.-Ziff. I des

vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und der Beschluss des Bauausschusses

Hombrechtikon vom 2. März 2021 in teilweiser Gutheissung des Rekurses zur

weiteren Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,

wobei als Planungswert für die Anlage des SwimSpa (SwimSpa-Umwälzpumpe) in der

Nacht (zwischen 22.00 und 07.00 Uhr) maximal 30 dB(A) massgebend sei. In

prozessualer Hinsicht beantragten sie die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens VB.2021.00765

mit dem Beschwerdeverfahren VB.2021.00741.

Am 22. November 2021

beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2021 beantragte der

Bauausschuss Hombrechtikon, die Beschwerde sei – unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführenden –

vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 30. Dezember 2021 hielten C und

D an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 10. Januar 2022 hielt der

Bauausschuss Hombrechtikon ebenfalls an seinen Anträgen fest. Am 12. Januar

2022.

beantragte A, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich MWST) zulasten der Beschwerdeführer, sowie allenfalls der Vorinstanz

– abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die beiden Beschwerdeverfahren

VB.2021.00765 und VB.2021.00741 seien zu vereinigen. Am 25. Januar 2022

triplizierten C und D und beantragten, die Vernehmlassung von A vom 12. Januar

2022.

sei aus dem Recht zu weisen. Der Bauausschuss Hombrechtikon und A liessen

sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die

Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid des Baurekursgerichts,

betreffen denselben Sachverhalt und werfen im Wesentlichen dieselben

Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen,

die Verfahren zu vereinigen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c

der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; vgl. auch Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50 ff.).

1.3

Angefochten

ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der

Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein

Ermessensspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid

im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG,

dessen Anfechtung sich sinngemäss nach Art. 91–93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Gemäss Art. 93

Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Hinsichtlich der

Beschwerde des Bauherrn im Verfahren VB.2021.00741 und der Beschwerde der

Nachbarschaft im Verfahren VB.2021.00765 ist letztere Voraussetzung gegeben:

Wird eine der Beschwerden gutgeheissen, liegt ein Endentscheid vor; weitere

Sachverhaltsermittlungen können unterbleiben. Es ist somit aus

prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerden einzutreten.

1.4

Die Rüge

der Nachbarschaft, auf die Beschwerde des Bauherrn sei infolge Missachtung der

Begründungs-/Substanziierungspflicht nicht einzutreten, zielt ins Leere.

Rechtliche Ausführungen sind zulässig; jedoch nicht notwendig (vgl. Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 22): Die Rechtsmittelinstanz

wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG;

''iura novit curia''). Es reicht, wenn Antrag und Begründung darüber Aufschluss

geben, gegen was und wen Rechtsschutz begehrt wird und an wen sich die Eingabe

richtet (vgl. Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 8). In der Begründung

ist darzutun, inwiefern der angefochtene Akt an einem Mangel leidet und dem

gestellten Antrag entsprechend aufzuheben oder abzuändern ist (Griffel,

Kommentar VRG, § 23 N. 17; vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50

N. 9). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde des Bauherrn.

1.5

Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

1.6

Entgegen

dem Antrag der Nachbarschaft besteht keine Grundlage, die rechtzeitig ergangene

Duplik des Bauherrn im Verfahren VB.2021.00765 aus dem Recht zu weisen. Die

Beschwerdegegnerschaft muss sich nicht im Rahmen einer Beschwerdeantwort

äussern, um sich auch im Rahmen einer Duplik vernehmen lassen zu dürfen, sofern

ihr dazu – wie vorliegend – nochmals eine Frist angesetzt wird. Dass die Duplik

vom 12. Januar 2022 unzutreffenderweise als "Vernehmlassung"

bezeichnet wurde, ändert daran nichts.

2.

Streitbetroffen sind die Betriebszeiten eines SwimSpa auf

der mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Hombrechtikon. Die

Parzelle befindet sich in der Wohnzone W1/20, die der Empfindlichkeitsstufe

(ES) II zugeschieden ist. Das Aufstellen des SwimSpa war mit Beschluss des

Bauausschusses Hombrechtikon vom 21. April 2020 bewilligt worden. Es ist

mittlerweile im Garten installiert worden und weist sowohl zum Wohngebäude des

Bauherrn als auch zur Wohnliegenschaft der Nachbarschaft einen Abstand von 4,23

m auf. Die mit Gartenplatten überdeckte Umwälzpumpe, die das Wasser durch einen

Durchlauferhitzer und durch eine Entkeimungsanlage treibt, befindet sich

unmittelbar neben der südwestlichen Ecke des Pools. Ursprünglich war zudem eine

Ozonreinigungsanlage in Betrieb.

In Disp.-Ziff. 2.2 der

Bewilligung vom 21. April 2020 war verfügt worden, dass das SwimSpa von

22.00

bis 07.00 Uhr abgestellt werden müsse. Den Wiedererwägungsantrag des

Bauherrn vom 1. Februar 2021 hiess der Bauausschusses Hombrechtikon mit –

dem hier strittigen – Beschluss vom 2. März 2021 gut und erlaubte den

Dauerbetrieb (und damit neu auch den nächtlichen Betrieb) der Umwälzpumpe bzw.

der technischen Anlagen.

3.

Bei der Bewilligung vom 21. April

2020.

handelt es sich um eine formell rechtskräftige Verfügung

hinsichtlich eines Dauersachverhalts. Einen solchen Entscheid darf eine Behörde

in Wiedererwägung ziehen, sofern die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw.

des Widerrufes erfüllt sind: Es handelt sich um eine fehlerhafte Verfügung und

das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt jenes am

Vertrauensschutz und gegebenenfalls an der Rechtssicherheit (Alain Griffel,

Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, Zürich etc. 2017, Rz. 221 f.,

Rz. 229). Erst nach Vorliegen eines Rechtsmittelentscheids ist für eine

Wiedererwägung bzw. für einen Widerruf erforderlich, dass sich die

tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in relevanter Weise geändert haben,

so dass eine Neubeurteilung erforderlich wird (vgl. Griffel, Rz. 227;

BGr, 29. Januar 2020, 1C_63/2019, E. 5).

Das Bundesgericht anerkennt gestützt auf Art. 29 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV] aber einen verfassungsrechtlichen Mindestanspruch, dass eine

Verwaltungsbehörde auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt und dieses beurteilt

([bei nachträglich fehlerhaft gewordenen Dauerverfügungen:] wenn die Umstände

sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder [bei ursprünglich

fehlerhaften Verfügungen:] wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand [BGE 136 II 177 E. 2.1; Griffel,

Rz. 234]). Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung der Nachbarschaft

nicht, dass es der Bewilligungsbehörde verwehrt ist, Verfügungen, zu denen kein

Rechtsmittelentscheid ergangen ist, im Rahmen ihres (pflichtgemässen) Ermessens

in Wiedererwägung ziehen, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. des

Widerrufes gegeben sind.

Entgegen der Nachbarschaft durfte die

Baubewilligungsbehörde auf das Änderungsgesuch mithin unabhängig vom Bestehen

eines Anspruchs auf Wiedererwägung eintreten. Ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist indes genauer zu betrachten (vgl. E. 4).

4.

4.1

Wie die

Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der

Bewilligungserteilung im Jahr 2020 eine lärmrechtliche Prüfung stattfand. Diese

holte die Baubewilligungsbehörde wiedererwägungsweise nach.

4.2

4.2.1

Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz,

USG) soll Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1

Abs. 1 USG). Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder

lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG).

Zu den Einwirkungen zählen insbesondere Lärm und Erschütterungen (Art. 7 Abs. 2

USG).

Gemäss Art. 11 USG werden

Lärm und Erschütterungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1).

Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der

Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden

verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter

Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3).

Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen

Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13

Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen

auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte

und Schwangere (Abs. 2). Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die

Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 15,

19.

und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember

1986.

[LSV]). Nach Artikel 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so

festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung

Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht

erheblich stören. Zur Einhaltung der unter den Immissionsgrenzwerten liegenden

Planungswerte (Art. 23 USG) dürfen die Lärmimmissionen höchstens

geringfügig störend sein (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4 mit Hinweis). Bei der

Beurteilung der Störwirkung sind insbesondere der Charakter des Lärms, der

Zeitpunkt der Lärmimmissionen, die Häufigkeit des Lärms sowie die

Lärmempfindlichkeit und die Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen (BGE 133 II 292 E. 3.3 mit Hinweisen).

Neue ortsfeste Anlagen (d. h. Anlagen, die nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar

1985.

errichtet wurden; vgl. Art. 47 Abs. 3 LSV) dürfen nur errichtet

werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die

Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG

und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV).

4.2.2

Gemäss Anhang 6 Ziff. 1 LSV gelten die "Belastungsgrenzwerte für

Industrie- und Gewerbelärm" nach Anhang 6 Ziff. 2 LSV etwa auch für Heizungs-,

Lüftungs- und Klimaanlagen (lit. e). Nach Ziff. 3.1 der Vollzugshilfe

des Bundesamts für Umwelt (BAFU), Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und

Gewerbelärm – Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen, Bern 2016,

werden Schwimmbad- und Wärmepumpen den Industrie- und Gewerbeanlagen

gleichgestellt. Es überzeugt, Lärm von Schwimmbadpumpen gleich wie jenen von Wärmepumpen

zu behandeln.

Das Bundesgericht bringt den

Anhang 6 der LSV auch auf Wärmepumpen Privater in der Wohnzone und nicht bloss

auf gewerblich genutzte Wärmepumpen zur Anwendung (BGr, 27. Januar

2021, 1C_389/2019, Sachverhalt und E. 2.1; 16. Juli 2020, 1C_418/2019,

E. 3.3; 13. Januar 2020, 1C_603/2018, E. 3.2; 18. Januar

2016, 1C_204/2015, E. 3.1). Entsprechend sind die Belastungsgrenzwerte

nach Anhang 6 Ziff. 2 LSV – entgegen der Auffassung der Nachbarschaft,

aber entsprechend ihrem vor der Vorinstanz eingereichten Gutachten, den

Gutachten des Bauherrn sowie der Auffassung der Vorinstanz – auch auf privat

genutzte Schwimmbadpumpen anzuwenden.

Die Anlage hat somit einen

nächtlichen Planungswert von 45 dB(A) einzuhalten.

4.3

Gemäss dem

vom Bauherrn mit Rekursduplik – nach Abschaltung der ursprünglich betriebenen

Ozonreinigungsanlage – eingereichten Lärmgutachten der H GmbH vom 29. Juni

2021.

beträgt der Beurteilungspegel in der Nacht beim lärmexponiertesten Fenster

der Nachbarschaft 18 dB(A). Das Gutachten basiert auf einer Messung

entsprechend dem Anhang 3 der "Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche

Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen" des Cercle Bruit vom 7. Juni

2019.

Gemäss dieser Messung beträgt der Schalldruckpegel LpA in einem Abstand

von 0,5 m 33.3 dB(A). Die Vorinstanz setzte für die Berechnung nach dem Formular

"Lärmschutznachweis für HLKK Anlagen bei einfachen Situationen" des Cercle

Bruit beim Korrekturpegel K1 für die Nacht entsprechend der Vollzugshilfe zu

Recht einen Wert von +10 dB(A) statt +5 dB(A) ein und ging vom – von der

Nachbarschaft behaupteten – Abstand von 5,4 m zum (Dach-)Fenster ihres

nächstgelegenen lärmempfindlichen Raums aus. Bei den Korrekturpegeln K2 und K3

berücksichtigte die Vorinstanz je einen Wert von +4 dB(A). Dies ergab einen

(gerundeten) Beurteilungspegel von 31 dB(A) bzw. ergibt einen solchen von

30.6

dB(A).

Auf das Gutachten der Nachbarschaft, welches vor

Abschaltung der Ozonreinigungsanlage ergangen war, stellte die Vorinstanz nicht

ab: Es sei zwar der lärmintensivste Betrieb gemessen, das Grundgeräusch jedoch

falsch ermittelt worden. Wie hoch die Immissionen unter Einschaltung der

Ozonreinigungsanlage seien, brauche nicht weiter untersucht zu werden (a.a.O.).

Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Gutachten der H GmbH

vom 29. Juni 2021 überzeugen weitgehend. Es ist tatsächlich auf einen

Abstand von 5,4 m und einen Korrekturpegel K1 von +10 dB(A) abzustellen.

Mit Blick auf das bauherrische Gutachten ist nach dem Weglassen der

Ozonreinigungsanlage indes bei Pegelkorrektur K3 (Impulshaftigkeit) der

Normalfall "nicht hörbar" zu wählen, womit 4 dB(A) wegfallen. Der

nächtliche Belastungswert liegt somit gar bei 26.6 dB(A). Selbst unter

Hinzurechnung der von der Vorinstanz nicht berücksichtigten

Richtungswirkungskorrektur einer freistehenden Pumpe von +3 dB(A) kommt der

nächtliche Belastungswert mit 29.6 dB(A) unter dem von der Nachbarschaft (zu

Unrecht) als einschlägigen Planungswert behaupteten Pegel von 30 dB(A) zu

liegen.

Die Kritik der Nachbarschaft am Gutachten des Bauherrn

überzeugt nicht:

-

Entgegen der Nachbarschaft ist das Badezimmer kein lärmempfindlicher

Raum gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV; lit. a statuiert ausdrücklich,

dass Sanitärräume nicht darunterfallen. Dass das lärmempfindliche Dachfenster

des Schlafzimmers weniger als 5,4 m von der Lärmquelle entfernt ist, wird nicht

behauptet.

-

Daran, dass es sich beim lauteren Betriebsmodus der Anlage, der dem ersten

Gutachten des Bauherrn sowie jenem der Nachbarschaft im vorinstanzlichen

Verfahren zugrunde gelegt wurde – um jenen mit Betrieb der Ozonreinigungsanlage

handelt, bestehen keine ernsthaften Zweifel. Im Gutachten des Bauherrn vom 29. Juni

2021.

wird ausdrücklich dargetan, dass der Betrieb des Pools in der Zwischenzeit

so eingestellt worden sei, dass die Ozonreinigungsanlage in der Nacht nicht

mehr in Betrieb sei. Damit würden die lauteren Betriebsphasen der Umwälzpumpe

entfallen. Diese Aussage konnte sich auf zwei nächtliche Messungen stützen, die

am 23. und 24. Juni 2021 vorgenommen worden waren.

-

Die von der Nachbarschaft geltend gemachten Pegelkorrekturen K2 und K3

wurden von der Vorinstanz berücksichtigt. Mit Blick auf das überzeugende

Gutachten des Bauherrn vom 29. Juni 2021 erscheint eine Pegelkorrektur K3

von + 4 dB(A) – wie bereits dargetan – indes nicht mehr angebracht. Doch

selbst, wenn man von einer Pegelkorrektur K3 von + 4 dB(A) ausgehen würde, wäre

der einschlägige Planungswert noch deutlich eingehalten.

Eine Berechnung mit dem Formular "Lärmschutznachweis

für HLKK Anlagen bei einfachen Situationen" des Cercle Bruit unter Betrieb

der Ozonreinigungsanlage führt zu einem anderen Ergebnis. Gemäss dem vom

Bauherrn im ursprünglichen Lärmschutznachweis diesbezüglich geltend gemachten

Schalldruckpegel (48 dB[A] bei einem Abstand von 2,15 m) wäre der

nächtliche Planungswert von 45 dB(A) beim lärmempfindlichen Fenster der

Nachbarschaft in einem Abstand von 5,4 m – unabhängig davon, ob man bei den

Pegelkorrekturen dem Bauherrn oder der Nachbarschaft folgt – klar

überschritten.

Der Verzicht auf die Ozonreinigungsanlage ist für die

Einhaltung des nächtlichen Planungswerts somit erforderlich. Daran stört sich

der Bauherr nicht: Er erklärte selbst, darauf zu verzichten.

4.4

4.4.1

Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte sind die Vorgaben der

vorsorglichen Emissionsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 2 USG zu

beachten. Dies ergibt sich auch aus der LSV: Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a

LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den

Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und

betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch wenn ein Projekt die

Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle

erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind.

Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1

lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip

weitergehende Beschränkungen erfordert (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019,

E. 2.2; BGE 141 II 476 E. 3.2).

Solche weitergehenden

Massnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein; dies setzt in der Regel voraus,

dass mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der

Emissionen erreicht werden kann (BGE 141 II 476 E. 3.2; 127 II 306 E. 8).

Die Baubewilligungsbehörde hat sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche

im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5

Abs. 2 BV) den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu

führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind (BGr,

12.

Mai 2009, 1C_506/2008, E. 3.3; vgl. Alain Griffel/Heribert

Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage,

2011, N. 11 zu Art. 11).

Bei Wärmepumpen hat das Bundesgericht – selbst im Rahmen

nachträglicher Baubewilligungsverfahren bei einer bereits installierten Anlage

– auch die Installation eines leiseren Modells bzw. eines Schalldämpfers am

Ausblaskanal erwogen (BGr, 12. Mai 2009, 1C_506/ 2008, E. 3.3).

4.4.2

Es ist zu beachten, dass bei Swimmingpool-Pumpen ein dauerhafter Betrieb

gemäss aktuellem Stand der Technik regelmässig nicht erforderlich ist. Das

Tiefbauamt des Kantons Zürich führt im Zusammenhang mit Wärmepumpen zur

Beheizung von Swimmingpools aus, dass die Festlegung von Sperrzeiten bei

Poolheizungen in der Regel eine plausible und betrieblich mögliche Massnahme

sei. Die Betriebszeit (und damit auch die Beurteilung) könne zum Beispiel auf

den Tag beschränkt werden (www.zh.ch > Umwelt & Tiere > Lärm &

Schall > Lärm beim Planen & Bauen > Neuanlagen). Dasselbe gilt auch

für alle weiteren technischen Anlagen wie Pool-Filteranlagen. Die Behauptung

der Nachbarschaft, dass für einen sauberen Pool kein Dauerbetrieb der

Filteranlage notwendig ist, sondern ein Betrieb von ca. 8–10 Stunden pro Tag

genügt, wird von den Beschwerdegegnern im Verfahren VB.2021.00765 nicht

bestritten; daran ist auch nicht zu zweifeln. Vom Bauherrn wird im Verfahren

VB.2021.00741 denn auch nichts anderes substanziiert behauptet: Es wird bloss

dargetan, dass mit dem Dauerbetrieb der Filteranlage der Einsatz chemischer

Zusätze für die Wasseraufbereitung möglichst gering gehalten werden könne.

Gewisse Kantone gehen generell davon aus, dass aus Gründen des Lärmschutzes bei

Pools stets auf einen nächtlichen Betrieb der technischen Anlagen zu verzichten

ist (vgl. etwa für den Kanton Luzern: www.lu.ch > BUWD > Umwelt &

Energie > Themen > Lärmschutz > Lärmquellen > Pools, Whirlpools,

Spa-Pools).

4.4.3

Die Vorinstanz führte aus, dass sie weitere "kostspielige

Massnahmen" gestützt auf das Vorsorgeprinzip von vornherein als nicht

verhältnismässig erachte. Die Abschaltung der Umwälzpumpe als solche würde

hingegen grundsätzlich keine Kosten verursachen. Es sei jedoch vom Bauausschuss

Hombrechtikon zu prüfen, welche Funktion der Umwälzpumpe bei ausgeschalteter

Ozonreinigungsanlage zukomme und damit, ob deren Ausserbetriebsetzung in der

hier strittigen Zeit in Anwendung des Vorsorgeprinzips betrieblich möglich

wäre. Sollte die Umwälzpumpe noch einzig vor Frostschäden schützen, so würde

sich die Abschaltung wohl nur bewerkstelligen lassen, wenn der Pool auch ohne

deren Betrieb hinreichend dagegen geschützt werden könne. Aufgrund der Akten

sei unklar, wie teuer eine solche Massnahme zu stehen käme und folglich, ob

eine dahingehende Massnahme verhältnismässig wäre. Dem Baurekursgericht sei es

daher nicht möglich, abschliessend festzustellen, ob eine vollständige

Abschaltung der Umwälzpumpe angeordnet werden könne.

Dem kann

indes nicht gefolgt werden. Als betriebliche Massnahme kommt die Wahl eines –

dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden – Modells infrage, das zu einem

blossen Tagesbetrieb fähig ist. Die Baubewilligungsbehörde ging in ihrer

ursprünglichen Bewilligung – die in Rechtskraft erwuchs – zu Recht von einem

solchen Modell aus: Unter Verweis auf das Vorsorgeprinzip führte sie aus, dass

der SwimSpa nachts abgestellt werden müsse. Es bestehen keine Anzeichen dafür

und es wird auch nicht behauptet, dass solche Modelle unverhältnismässig teurer

wären als Modelle, die einen Dauerbetrieb verlangen. Mit der richtigen

Isolation und Abdeckung lassen sich solche Modelle fraglos auch ganzjährig –

und im Vergleich zu einem Modell im Dauerbetrieb mit geringeren Energiekosten –

betreiben. Es kann mit der Wahl eines entsprechenden Modells die gänzliche

Vermeidung nächtlicher Emissionen erreicht werden, ohne dass dies mit

relevanten Einschränkungen der Benutzung des SwimSpas verbunden wäre. Wenn sich

der Bauherr entgegen der klaren Nebenbestimmung für ein anderes Modell

entschieden hat, dann ist er in seinem Handeln nicht zu schützen. Er verfügte

angesichts der klaren Nebenbestimmung über keine Vertrauensgrundlage für die

Installation eines Modells, das einen Dauerbetrieb zwingend verlangt. Somit ist

anzunehmen, dass er ein solches Modell – sofern es sich tatsächlich um ein

Modell handelt, das nur den Dauerbetrieb der technischen Anlagen zulässt, was

offenbleiben kann – auf eigenes Risiko erworben und aufgestellt hat.

Es kommt

mithin nicht darauf an, welcher Betrieb des aktuell installierten

SwimSpa-Modells des Bauherrn überhaupt möglich ist, zumal sich die mit der

Stammbaubewilligung nebenbestimmungsweise verfügte Beschränkung auf einen

Tagesbetrieb im vorliegenden Fall als eine technisch und betrieblich mögliche

sowie wirtschaftlich tragbare Massnahme erweist, die mit geringem Aufwand eine

wesentliche Reduktion der Emissionen bewirkt.

Auf die weiteren vom Bauherrn erwähnten Massnahmen wie die

Verschalung des Pools mit XPS-Dämmplatten und Massivholz sowie die Abdeckung

des Pools und die Abdeckung der Umlaufpumpe mit Bodenplatten kommt es nicht an.

Das Gericht zweifelt nicht daran, dass diese Massnahmen gewählt wurden. Indes

ändert dies nichts daran, dass der ursprüngliche Entscheid der

Baubewilligungsbehörde, die gestützt auf das Vorsorgeprinzip bloss einen

Tagesbetrieb der technischen Anlagen vorsah, nicht rechtsfehlerhaft war

bzw. ist und deshalb nicht in Wiedererwägung zu ziehen ist. Auf den vom

Bauherrn beantragten Augenschein konnte daher verzichtet werden.

Nach dem Gesagten erweist sich Disp.-Ziff. 2.2 der

Bewilligung vom 21. April 2020 mit Blick auf das Vorsorgeprinzip nach wie

vor als rechtskonform. Die Voraussetzungen für einen Widerruf bzw. eine

Wiedererwägung sind nicht gegeben.

5.

Damit ist die Beschwerde der Nachbarschaft gutzuheissen.

Disp.-Ziff. I des Entscheids des Baurekursgerichts vom 6. Oktober

2021.

und der Beschluss der Bauausschuss Hombrechtikon vom 2. März 2021

sind aufzuheben. Die Beschwerde des Bauherrn ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

unterliegenden Bauherrn sowie der Baubewilligungsbehörde je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Dem Bauherrn und der Baubewilligungsbehörde stehen keine

Parteientschädigungen zu. Der Bauherr ist hingegen zu verpflichten, der

Nachbarschaft für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen

(§ 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerdeverfahren VB.2021.00741 und VB.2021.00765 werden vereinigt.

2.

Die

Beschwerde im Verfahren VB.2021.00741 wird abgewiesen. Die Beschwerde im

Verfahren VB.2021.00765 wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. I des Entscheids

des Baurekursgerichts vom 6. Oktober 2021 und der Beschluss der Bauausschuss Hombrechtikon vom 2. März 2021 werden aufgehoben.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 485.-- Zustellkosten,

Fr. 4'485.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden A sowie dem Bauausschuss Hombrechtikon je zur Hälfte

auferlegt.

5.

A

wird verpflichtet, C und D eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Vorinstanz;

c) den Regierungsrat.