VB.2021.00744
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00744
10. März 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23511)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00744
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Gebühren
für Schifffahrtsprüfung (Akteneinsicht),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
absolvierte am 17. November 2020 bei der Dienststelle
Schifffahrtskontrolle des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich (fortan:
Schifffahrtskontrolle) erfolgreich die theoretische Prüfung für die Erlangung
des Schiffsführerausweises der Kategorie A.
Er bat die Schifffahrtskontrolle gleichentags per E-Mail
um "Akteneinsicht in die gesamte Prüfung", worauf ihm ein baldiger
Termin für die Einsichtnahme in Aussicht gestellt und mitgeteilt wurde, dass
"[a]us naheliegenden Gründen […] keine Prüfungsfragen und die Antworten
dazu" verschickt würden. Am 26. November 2020 schlug die
Schifffahrtskontrolle drei Termine für die Einsichtnahme vor und wies A darauf
hin, dass nur in falsch beantwortete Fragen Einsicht gewährt werde, es nicht
erlaubt sei, Notizen oder Fotos von den Fragen zu machen, die Einsichtnahme auf
zehn Minuten beschränkt und von einem Experten begleitet werde. Mit bei der
Schifffahrtskontrolle am 30. November 2020 eingegangenem Schreiben
verlangte A im Wesentlichen, es sei ihm Einsicht in sämtliche Prüfungsfragen zu
gewähren und zu gestatten, diese abzuschreiben und zu fotografieren. Sollte
seinem Ersuchen nicht entsprochen werden, sei darüber förmlich zu entscheiden.
B. Am
23. November 2020 hatte das Strassenverkehrsamt A für die theoretische
Prüfung vom 17. November 2020 Fr. 40.- in Rechnung gestellt. Am
4. Februar 2021 versandte es eine erste Mahnung und forderte A auf, den
ausstehenden Betrag von Fr. 40.- bis spätestens 5. März 2021 zu
bezahlen. Am 15. März 2021 erliess es eine "2. Mahnung / Verfügung-
bzw. Gebührenverfügung" über den Rechnungsbetrag von Fr. 40.- sowie
Fr. 20.- Mahngebühr.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich und verlangte, die Sache sei in Aufhebung der Verfügung des
Strassenverkehrsamts vom 15. März 2021 an dieses zurückzuweisen. Mit
Entscheid vom 14. Oktober 2021 hob die Sicherheitsdirektion die Verfügung
vom 15. März 2021 in Bezug auf die Mahngebühr auf; im Mehrbetrag
bestätigte sie die Gebührenverfügung bzw. wies sie den Rekurs dagegen ab
(Dispositivziffer I). Sie setzte die Rekurskosten auf insgesamt
Fr. 405.- fest, auferlegte diese zu 2/3 A und nahm sie im Übrigen auf die
Staatskasse (Dispositivziffer II).
III.
A führte am 27. Oktober 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte, unter Entschädigungsfolge seien
Dispositivziffern I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
14.
Oktober 2021 aufzuheben und die Sache zur Gewährung
"vollständige[r] uneingeschränkte[r] Akteneinsicht inkl. Kopierrecht und
Fotografierrecht" an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen; in
prozessualer Hinsicht verlangte er "soweit möglich eine öffentliche Gerichtsverhandlung".
Am 4. November 2021 reichte er eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. November 2021 auf
Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt äusserte sich nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Weil der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt
und der Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 e contrario VRG).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren unzulässig (§ 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Der Streitgegenstand
kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht
erweitern (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48). Der
Streitgegenstand kann insbesondere nicht unter Berufung auf den Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen erweitert werden (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 20a N. 10). Nachdem der Beschwerdeführer im Rekursverfahren
ausdrücklich nur die ihm mit Verfügung vom 15. März 2021 auferlegten
Gebühren beanstandete, nicht aber eine Rechtsverweigerung der
Schifffahrtskontrolle rügte, welche soweit ersichtlich seinem Ersuchen um
Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Umfang und die Modalitäten der
Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen nicht nachkam, kann allein die
Gebührenauflage – soweit durch die Vorinstanz bestätigt – Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
bilden. Nicht einzugehen ist deshalb auf die Rügen, welche der Beschwerdeführer
gegen die Modalitäten der ihm von der Schifffahrtskontrolle angebotenen
Akteneinsicht erhebt. Zu prüfen ist einzig, ob die Prüfungsunterlagen im
Rekursverfahren gestützt auf § 26a VRG hätten beigezogen werden müssen
bzw. deren Beizug für eine sachgerechte Anfechtung und Überprüfung der
beanstandeten Prüfungsgebühr erforderlich gewesen wäre (dazu unten
E. 4.4).
2.
§ 59 Abs. 1 VRG räumt den
Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern
die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine
hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche
Anhörung vor (Donatsch § 59 N. 5; vgl. VGr, 14. Dezember 2016,
VB.2016.00298, E. 1.2). Eine abgaberechtliche Verpflichtung beschlagend,
liegt im Übrigen auch keine Streitigkeit in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche
im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(SR 0.101) vor, geschweige denn eine solche betreffend einen massgeblichen
Eingriff in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur (vgl. BGE 147 I 153 E. 3.4). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann
deshalb verzichtet werden.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die am angefochtenen Entscheid
beteiligte Rekursjuristin ihn am 7. Juli 2021 angerufen und ihm mitgeteilt
habe, dass seine Chancen auf Gutheissung des Rechtsmittels klein seien; er
solle sich einen Rückzug überlegen. Bezugnehmend darauf hatte er der Vorinstanz
im Rekursverfahren mit Schreiben vom 8. Juli 2021 fehlende Neutralität
vorgeworfen und damit sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen die Rekursjuristin
bzw. die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion gestellt.
3.2
Die vorläufige Meinungsbildung einer am Entscheid mitwirkenden Person
bringt für sich genommen keinerlei Voreingenommenheit zum Ausdruck (vgl.
BGE 134 I 238 E. 2.3). Vorliegend ist auch nicht von einer
unzulässigen Mitteilung der Einschätzung der Prozesschancen durch die
Rekursjuristin auszugehen, da mit jener nach Darstellung des Beschwerdeführers
keine Aufforderung zum Rückzug des Rechtsmittels im eigentlichen Sinn verbunden
war oder diesbezüglich Druck auf ihn ausgeübt wurde, sondern hier vielmehr
davon auszugehen ist, die Rekursjuristin habe mit ihrer Mitteilung einzig das
Ziel verfolgt, dem Beschwerdeführer ihre vorläufige Sicht der Dinge mitzuteilen
und ihm mit der Eventualität eines allfälligen Rückzugs möglicherweise höhere
Kosten zu ersparen (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.4). Weiter ist die pauschale
Ablehnung der gesamten Rekursabteilung unzulässig (vgl. Regula Kiener,
Kommentar VRG, § 5a N. 42). Dessen ungeachtet hätte die Vorinstanz
das Ausstandsgesuch behandeln, zumindest aber im Endentscheid zum Vorwurf der
fehlenden Neutralität Stellung nehmen müssen. Indem sie dies unterliess,
verletzte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, was es
vorliegend bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen gilt (hinten E. 6).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, weil die
Vorinstanzen ihm die Einsichtnahme in seine Prüfungsunterlagen in der
gewünschten Form verweigert hätten, sei es ihm nicht möglich, die hier
umstrittene Prüfungsgebühr bzw. den diese bestätigenden Rekursentscheid
sachgerecht anzufechten bzw. zu überprüfen, ob die streitbetroffene Gebühr von
Fr. 40.- das Kostendeckungs- und/oder Äquivalenzprinzip verletze.
4.2
Als
öffentliche Abgaben bedürfen (Verwaltungs-)Gebühren wie die hier umstrittene
Prüfungsgebühr einer Grundlage in einem formellen Gesetz, das zumindest den
Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen
der Abgabe selber festlegt (Legalitätsprinzip im Abgaberecht). Die
Anforderungen an die Vorgaben zur Bemessung können für gewisse Arten von
Kausalabgaben gelockert werden, soweit das Mass der Abgabe durch überprüfbare
verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)
begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion
erfüllt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2762).
4.3
Der
Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass sich die erhobene Gebühr
auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützt (vgl. § 5 lit. b des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom
2.
September 1979 [LS 747.1] in Verbindung mit § 39 Abs. 1
lit. b der Schifffahrtsverordnung vom 7. Mai 1980 [LS 747.11]).
Er hat die theoretische Schiffsführerprüfung der Kategorie A
unbestrittenermassen am 17. November 2020 absolviert und damit die
Amtshandlungen, welche mit der umstrittenen Verwaltungs- bzw. Prüfungsgebühr
abzugelten sind (namentlich die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, das
Feststellen des Prüfungsergebnisses und damit in Zusammenhang stehende
administrative Tätigkeiten), ausgelöst. Die Gebühr ist deshalb grundsätzlich
geschuldet.
4.4
Die vom Beschwerdegegner
für das Absolvieren der theoretischen Schiffsführerprüfung der Kategorie A
erhobene Gebühr beträgt pauschal Fr. 40.- (vgl. Gebührenverfügung der
Sicherheitsdirektion vom 17. Dezember 2020, Ziff. I/A/5, einsehbar
unter www.stva.zh.ch > Grundlagen > Gebührenverfügung Strassenverkehrsamt
[zuletzt besucht am 10. März 2022); die Höhe der Gebühren hängt mithin
weder vom Prüfungserfolg noch vom konkret erzielten Ergebnis oder dem
individuellen Korrekturaufwand ab. Die Prüfungsunterlagen des Beschwerdeführers
stellen deshalb weder Vorakten im Sinn des § 26a VRG dar noch war ihr
Beizug im Rahmen weiterer Sachverhaltsermittlungen bzw. gestützt auf § 7 VRG erforderlich. Die Vorinstanz durfte mithin mangels Rechtserheblichkeit für
Gebührenpflicht und -bemessung auf den Beizug der Prüfungsunterlagen verzichten
und von einem solchen kann auch vorliegend abgesehen werden.
4.5
Nach dem
Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten
des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen (Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2778 mit Hinweisen). Das konkrete Prüfungsergebnis
im (Einzel-)Fall des Beschwerdeführers hat mithin auf die Einhaltung des
Kostendeckungsprinzips keinen Einfluss. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass
angesichts des im Geschäftsbericht des Beschwerdegegners des Jahres 2020
ausgewiesenen Kostendeckungsgrades für Prüfungen von 92 % eine Verletzung
des Kostendeckungsprinzips nicht ersichtlich ist ( vgl. www.zh.ch/de/sicherheitsdirektion/strassenverkehrsamt.html
> Geschäftsbericht Strassenverkehrsamt 2020 [besucht am 15. Februar
2022]).
4.6
Das
Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Kausalabgabe im Einzelfall nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung oder
des abgegoltenen Vorteils steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegt (BGE 141 V 509 E. 7.1.1 f., mit weiteren Hinweisen;
Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2786 ff., auch zum Nachstehenden). Aus
Gründen der Verwaltungsökonomie sind Pauschalierungen zulässig; auch für die
Überprüfung des Äquivalenzgrundsatzes kommt es mithin weder auf die
Prüfungsleistung des Beschwerdeführers noch auf den konkreten Korrekturaufwand
an.
Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach
dem – nicht notwendigerweise wirtschaftlichen – Nutzen, den diese der
gebührenpflichtigen Person bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten
Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des
betreffenden Verwaltungszweiges. Mit Blick sowohl auf die durch die
Prüfungsgebühr abgegoltenen staatlichen Leistungen (oben E. 4.3) als auch
auf den der Leistung zuzumessenden objektiven Nutzen für die
Prüfungsabsolventinnen und -absolventen kann nicht die Rede davon sein, dass
die streitbetroffene Gebühr von Fr. 40.- ausserhalb vernünftiger Grenzen
liege bzw. das Äquivalenzprinzip verletze. Es kann insoweit gestützt auf
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG ergänzend auf
die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als
unterliegend und wären ihm deshalb grundsätzlich die Kosten des
Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund der Verletzung
seines Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz sind dieser jedoch in Anwendung des
Verursacherprinzips 1/3 der Kosten aufzuerlegen; dem Beschwerdeführer sind 2/3
der Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 2/3 und der Sicherheitsdirektion
zu 1/3 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …