Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00745

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00745

24. März 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23545)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00745

Urteil

der 1. Kammer

vom 24. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

1.1 A,

1.2 B,

2.1 C,

2.2 D,

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

1.1 F,

1.2 G,

beide vertreten durch H,

2. Hochbauausschuss Stäfa,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 13. April 2021 erteilte der

Hochbauausschuss Stäfa G und F die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung

eines Carports auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02 in

Stäfa.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid gelangten B und A sowie D und C mit

Rekurs vom 10. Mai 2021 an das Baurekursgericht und beantragten die

Aufhebung der Baubewilligung. Eventualiter sei die baurechtliche Bewilligung

mit der Auflage zu versehen, dass der Carport um 2 m zum westlichen Wegrand

zurückzuversetzen sei. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 6. Oktober

2021.

ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Dagegen erhoben B und A sowie D und C am 27. Oktober

2021.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten,

der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung vom 13. April

2021.

zu verweigern. Eventualiter seien ihre vorinstanzlichen Eventualanträge

(Zurückversetzung des Carports) gutzuheissen. Subeventualiter sei das Verfahren

zwecks Neuentscheid an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen. Im Falle der

Abweisung dieser Anträge seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen

Verfahrens sowie die dort gesprochene Umtriebsentschädigung um mindestens 50 %

herabzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie einen Augenschein;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 22. November 2021

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Stäfa ersuchte

am 29. November 2021 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2021 beantragten G

und F, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Gemäss dem von der Beschwerdegegnerschaft 1 eingereichten

Grundbuchauszug haben die Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 ihr Grundstück an der

I-Strasse 03 am 24. November 2021 verkauft.

1.2.2

Gemäss § 21 Abs. 1

i.V.m. § 49 VRG ist zur Beschwerdeerhebung berechtigt, wer durch die

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat. Das geltend gemachte schutzwürdige Interesse muss sowohl im

Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Entscheidzeitpunkt vorliegen (vgl.

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[Kommentar VRG], 3. Aufl. 2014, § 21 N. 24). Die Beschwerdeführenden

2.1

und 2.2 bestreiten nicht, ihr Grundstück verkauft zu haben, und weisen ihr

aktuelles Rechtsschutzinteresse auch nicht anderweitig nach. Aufgrund des

Grundstückverkaufs ist ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse in der

Hauptsache daher erloschen. Lediglich betreffend die Höhe der von der

Vorinstanz auferlegten Kosten und Entschädigungen besteht noch ein

Rechtsschutzinteresse. Da vorliegend kein Anlass besteht, auf das Erfordernis

des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten (zu den Voraussetzungen vgl.

etwa VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00037, E. 3.2.1), ist die Beschwerde

hinsichtlich den Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 mit Ausnahme des Antrags

betreffend Höhe der Gerichtskosten und Umtriebsentschädigung als gegenstandslos

geworden abzuschreiben (dazu Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 26).

1.3

Die

Beschwerdeführenden beantragen einen Augenschein. Die Anordnung eines

Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. Eine

entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,

1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1). Die

Vorinstanz hat am 24. August 2021 einen Augenschein durchgeführt und

diesen mittels Protokoll und Fotografien dokumentiert. Damit und zusammen mit

den übrigen Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; auf einen Augenschein

durch das Verwaltungsgericht ist daher zu verzichten.

2.

Das mit einem Wohnhaus überstellte Baugrundstück Kat.-Nr. 01

ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Stäfa (BZO) der

Wohnzone W3/2.4 zugeteilt. Geplant ist die Erstellung eines Carports, welcher rückwärtig

an das bestehende Garagengebäude angebaut und strassenseitig auf die Grenze des

Zufahrtswegs gestellt werden soll.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, durch den Bau des Carports wäre die Zufahrt

zu ihrem Grundstück mit einem grossen Kranlastwagen nicht mehr möglich. Der vor

der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins durchgeführte Fahrversuch sei

untauglich gewesen.

3.2

Eine genügende Erschliessung

eines Grundstücks im Sinn von Art. 19

Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über

die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) und §§ 234 ff.

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) liegt unter

anderem dann vor, wenn es selber und die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen

genügend "zugänglich" sind. Die Zufahrt zu einem Grundstück muss nur

für die konkret infrage stehende Nutzung des fraglichen Grundstücks oder des

geplanten Gebäudes hinreichend sein (VGr, 25. Juni 2020, VB.2017.00173, E. 3.3.2 f.).

Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art,

Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für

Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2

Satz 1 PBG).

3.3

Die

technischen Anforderungen an Zufahrten werden in der

Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV) geregelt. Als

Zufahrten gelten Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der

Grundstücksgrenze mit dem Strassennetz der Groberschliessung (§ 3 lit. b VErV). Zufahrten sind so zu gestalten, dass sie ihren Zweck erfüllen und der

vollständigen Nutzung der Grundstücke genügen und die Verkehrssicherheit für

alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist

(§ 4 lit. a und b VErV). Der Einsatz der öffentlichen Dienste,

insbesondere für Notfalleinsätze, muss jederzeit gewährleistet sein (§ 4 lit. c VErV). Die technischen Anforderungen an Zufahrten finden sich in den Anhängen

1–6 der Verkehrserschliessungsverordnung (§ 5 Abs. 1 VErV).

3.4

Für die

Detailanforderungen an die Notzufahrt verweist § 13 VErV auf die

Richtlinie der FKS für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen vom 4. Februar

2015.

(vgl. Feuerwehr Koordination Schweiz, www.feukos.ch). Danach haben

Feuerwehrzufahrten eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,50 m, einen

Kurvenradius von mindestens 10,50 m sowie eine Breite der Kurvenzufahrt

innerhalb eines Kreissegments von 90° von mindestens 5 m aufzuweisen (vgl.

FKS-Richtlinie Ziff. 5.1). Bei Gebäuden bis 11 m Gesamthöhe darf die

abgewickelte Schlauchlänge vom Löschfahrzeug bis zum Gebäudeeingang maximal

80.

m betragen (vgl. FKS-Richtlinie Ziff. 8).

Die I-Strasse erfüllt unbestrittenermassen die Anforderungen

an eine solche Zufahrt. Der von der I-Strasse zu den Grundstücken der

Beschwerdeführenden führende Weg bzw. Abzweiger der I-Strasse, mit einer

Mindestbreite von 4,5 m, ist bis zur Kurve auch mit grossen Fahrzeugen gut

befahrbar. Die Distanz von einem Löschfahrzeug bis zum Eingang des weniger als

11.

m hohen Gebäudes der Beschwerdeführenden beträgt weniger als 80 m.

Die Notzufahrt ist daher gewahrt. Für kleinere Fahrzeuge, welche für die

Nutzung des Grundstücks der Beschwerdeführenden gebraucht werden, ist der

Zugang bis zu deren Grundstück auch mit dem strittigen Bauprojekt problemlos

gewahrt. Bei der Nutzung eines Grundstücks zur Wohnnutzung besteht sodann kein

Anspruch auf Zugang auch für grosse Kranlastwagen bis zur Grundstücksgrenze.

Demgemäss schränkt der geplante Carport den Zugang der Beschwerdeführenden zu

ihrem Grundstück und dessen bestimmungsgemässe Nutzung nicht ein. Es liegt auch

keine Verkehrsbehinderung bzw. -gefährdung vor. Von der

Verkehrserschliessungsverordnung wurde demgemäss nicht abgewichen, weshalb auch

keine wichtigen Gründe für ein Abweichen von derselben vorgebracht werden

mussten.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden bestreiten, dass der Carport direkt bis an die Strasse

gebaut werden darf. Für den Carport dürfe keine Ausnahme von den

Mindestabständen gemacht werden.

4.2

Fehlen

Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche

Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude

einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber

Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände

vorschreibt (§ 265 Abs. 1 PBG). Die BZO der Gemeinde Stäfa sieht

grundsätzlich keine anderen Abstände vor. Nach Art. 34 Abs. 3 BZO

können aber bei Wegen und Plätzen ohne bedeutende Werkleitungen geringere Abstände

bewilligt werden.

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführenden rügen, beim strittigen Weg handle es sich nicht,

wie von der Vorinstanz angenommen, um einen "privaten" Weg, sondern

um eine Zufahrtsstrasse. Die Abstände zur Strasse könnten aber nur bei Wegen

verringert werden, weshalb Art. 34 Abs. 3 BZO nicht zur Anwendung

gelange.

4.3.2

Gemäss Anhang 1 VErV gelten Zufahrten bis zu 50 (100) Wohneinheiten noch

als Zufahrtsweg. Da der Abzweiger der I-Strasse, bis zu dessen Grenze der

Carport gebaut werden soll, lediglich einige wenige Wohneinheiten erschliesst,

ist die Qualifizierung des Abzweigers durch die Vorinstanz als Weg nicht zu

beanstanden. Es kann daher nachfolgend offenbleiben, ob es sich beim Weg um

einen privaten oder öffentlichen Weg handelt.

4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführenden rügen weiter, Art. 34 Abs. 3 BZO sei nur

anwendbar, wenn ein Weg keine Erschliessungsfunktion erfülle, was vorliegend

nicht der Fall sei. Sodann sei entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 2

entscheidend, ob eine Werkleitung nach Art. 34 Abs. 3 BZO für die

Grundeigentümer wichtig sei, nicht für das Gemeinwesen. Schliesslich müsse ein

Abstand per Definition immer grösser als null sein.

4.4.2

Bei Art. 34 Abs. 3 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss

erlassenes kommunales Recht. Bei der Anwendung und Auslegung kompetenzgemäss erlassenen

kommunalen Rechts kann sich für die Gemeinde ein Spielraum öffnen, wenn das

kommunale Recht der

rechtsanwendenden Behörde eine umfassende Einzelfallbeurteilung aufgibt oder

durch unbestimmte Rechtsbegriffe einen Beurteilungsspielraum bzw. Ermessen

einräumt (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00419, E. 4.4; 27. März

2015, VB.2014.00232 und VB.2014.00248, E. 4.3.2, vgl. dazu Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 20 N. 59 f.).

4.4.3

Art. 34

Abs. 3 BZO lässt der Gemeinde mit dem unbestimmten Begriff "Wege ohne

bedeutende Werkleitungen" einen Beurteilungsspielraum bzw. Ermessen. Der

Beschwerdegegner 2 führt aus, gemäss seiner ständigen Praxis komme es

nicht auf die funktionelle Bedeutung der Werkleitungen an, sondern primär

darauf, wie viele Wohneinheiten mit ihnen versorgt würden. Der Vollständigkeit

halber hielt sie fest, dass mit dem Abstand des Bauvorhabens zu den

Werkleitungen von mindestens 1,5 m weiterhin allfällige Unterhalts- und

Sanierungsarbeiten vorgenommen werden können. Sodann könne aus Art. 34 Abs. 3

BZO keineswegs abgeleitet werden, dass nur Abstandprivilegien für verkehrsfreie

oder verkehrsarme Wege bzw. Wege ohne Erschliessungsfunktion gewährt werden

könnten. Zu Ersterem sei zu sagen, dass ein Zufahrtsweg, mit dem drei

Grundstücke erschlossen werden, ohnehin als verkehrsarm zu gelten habe.

Vielmehr sei hingegen mit Art. 34 BZO von der in § 265 PBG

vorgesehenen Möglichkeit, abweichende Abstände von Strassen, Wegen und Plätzen

festzulegen, Gebrauch gemacht worden. § 265 PBG diene indes auch nicht nur

der Festlegung von Abständen von Strassen, Wegen und Plätzen ohne

Erschliessungsfunktion. Weshalb dies bei Art. 34 BZO als lex specialis

abweichend zu beurteilen sein sollte, sei nicht ersichtlich und treffe auch

nicht zu.

4.4.4

Es ist

nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner 2 mit der Auslegung,

dass auch Wege mit Erschliessungsfunktion von Art. 34 Abs. 3 BZO miterfasst

sein können, sein Ermessen nicht korrekt ausgeübt haben soll. Wie der

Beschwerdegegner 2 zu Recht vorbringt, bedingt auch § 265 PBG nicht,

dass keine Erschliessungsfunktion vorliegt. Auch der Wortlaut von Art. 34 Abs. 3

BZO stellt keinen Bezug her zum gerügten Erfordernis der fehlenden Erschliessungsfunktion.

Demgemäss hat der Beschwerdegegner 2 sein Ermessen nicht überschritten.

Weiter

lässt die Begrifflichkeit "bedeutende Werkleitungen" sowohl die Auslegung

der Beschwerdeführenden als auch diejenige des Beschwerdegegners 2 zu. Da

an den Werkleitungen sodann weiterhin Unterhalts- und Sanierungsarbeiten

möglich sind, erweist sich die Auslegung des Beschwerdegegners 2 nicht als

unzulässig und liegt im Rahmen seines Ermessens. Dass auch eine andere

Auslegung des Begriffs möglich wäre, lässt die Auslegung des

Beschwerdegegners 2 ebenfalls nicht als willkürlich und missbräuchlich oder

rechtsfehlerhaft erscheinen.

Das Argument der Beschwerdeführenden, dass ein Abstand

definitionsgemäss immer grösser als null sein müsse, ist vorliegend ebenfalls

nicht zielführend, macht es doch für die Beschwerdeführenden keinen

Unterschied, ob der Carport an den Wegrand gestellt werden darf oder z. B.

einen Millimeter (was bereits mehr als null ist) dahinter.

Alles in allem hat der Beschwerdegegner 2 Art. 34

BZO nicht rechtsfehlerhaft angewendet. Der Carport darf demgemäss an die

Weggrenze gestellt werden.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zuletzt die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten

sowie der von ihnen zu bezahlenden Umtriebsentschädigung.

5.2

Gemäss

§ 338 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem

Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem

tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.-

bis Fr. 50'000.-.

5.3

Das

Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr

nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der

abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten

muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den

sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten

Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden

Verwaltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen abgestellt werden,

weshalb die Gebühren nicht in jedem Fall genau dem erbrachten

Verwaltungsaufwand entsprechen müssen. Sie sollen jedoch nach sachlich

vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für

die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei ihrer Festsetzung darf

innerhalb eines gewissen Rahmens der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen

und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Zudem darf

gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser

Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Die neuere

Rechtsprechung des Bundesgerichts betont, dass dies namentlich bezüglich der

Gerichtsgebühren gilt und dass deren Höhe aufgrund der Rechtsweggarantie gemäss

Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Zugang zur

Justiz nicht übermässig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.1; BGE 143 I 227 E. 5; BGE 141 I 105 E. 3.2.2; vgl. auch: Andreas Kley in: Die

schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 7.

zu Art. 29a BV; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. A., Zürich 2017, N. 8b zu Art. 29a

BV).

5.4

Die

Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach

pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr – angesichts des oftmals

weiten Gebührenrahmens – in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25)

5.5

Die

Vorinstanz legte die Gerichtskosten auf Fr. 4'500.- fest. Hinzu kamen

Zustellungskosten von Fr. 180.-. Das Streitinteresse an dem Carport bzw.

der verkehrssicheren Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführenden mit grossen

Kranlastwagen erweist sich im Vergleich zu anderen Baustreitigkeiten als nicht

sonderlich hoch. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz

einen Augenschein durchgeführt hat und sich ein durchschnittlicher Aufwand für

den Fall generierte. Angesichts dessen ist die Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 4'680.-

in Anbetracht des Äquivalenzprinzips und des grossen Ermessens der Vorinstanz

nicht zu beanstanden.

5.6

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann der obsiegenden Partei eine "angemessene"

Entschädigung zugesprochen werden. Wie hoch eine angemessene

Parteientschädigung ausfällt, hat die Entscheidinstanz im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, wobei die bisherige Praxis in ähnlich

gelagerten Fällen mitzuberücksichtigen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung

einer angemessenen Entschädigung sind die objektiv notwendigen Kosten, die der

entschädigungsberechtigten Partei im Prozess entstanden sind. Die angemessene

Parteientschädigung fällt in der Regel allerdings tiefer aus als die

notwendigen Kosten der entschädigungsberechtigten Partei (Plüss, § 17 N 63. f.).

Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführenden 1 und

2, der privaten Beschwerdegegnerschaft je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-

(gesamthaft Fr. 2'000.-) zu bezahlen. Angesichts des Aufwands, welcher für

die private Beschwerdegegnerschaft vor der Vorinstanz entstanden ist, worunter

auch die Teilnahme an einem Augenschein gehörte, erweist sich die zugesprochene

Umtriebsentschädigung als nicht überhöht.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

sie in Bezug auf die Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 nicht als gegenstandslos

geworden abzuschreiben ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen

nicht zuzusprechen. Hingegen sind sie zu einer angemessenen Parteientschädigung

an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 3 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 wird abgewiesen. Die Beschwerde

der Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 wird hinsichtlich der Kosten- und

Entschädigungsregelung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 6. Oktober

2021.

abgewiesen und im Übrigen als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 3'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer

Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 sind im gleichen Verhältnis und unter solidarischer

Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung

von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30

Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …