VB.2021.00745
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00745
24. März 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23545)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00745
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
2.1 C,
2.2 D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 F,
1.2 G,
beide vertreten durch H,
2. Hochbauausschuss Stäfa,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 13. April 2021 erteilte der
Hochbauausschuss Stäfa G und F die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung
eines Carports auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02 in
Stäfa.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid gelangten B und A sowie D und C mit
Rekurs vom 10. Mai 2021 an das Baurekursgericht und beantragten die
Aufhebung der Baubewilligung. Eventualiter sei die baurechtliche Bewilligung
mit der Auflage zu versehen, dass der Carport um 2 m zum westlichen Wegrand
zurückzuversetzen sei. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 6. Oktober
2021.
ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Dagegen erhoben B und A sowie D und C am 27. Oktober
2021.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung vom 13. April
2021.
zu verweigern. Eventualiter seien ihre vorinstanzlichen Eventualanträge
(Zurückversetzung des Carports) gutzuheissen. Subeventualiter sei das Verfahren
zwecks Neuentscheid an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen. Im Falle der
Abweisung dieser Anträge seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen
Verfahrens sowie die dort gesprochene Umtriebsentschädigung um mindestens 50 %
herabzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie einen Augenschein;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 22. November 2021
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Stäfa ersuchte
am 29. November 2021 um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2021 beantragten G
und F, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Gemäss dem von der Beschwerdegegnerschaft 1 eingereichten
Grundbuchauszug haben die Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 ihr Grundstück an der
I-Strasse 03 am 24. November 2021 verkauft.
1.2.2
Gemäss § 21 Abs. 1
i.V.m. § 49 VRG ist zur Beschwerdeerhebung berechtigt, wer durch die
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Das geltend gemachte schutzwürdige Interesse muss sowohl im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Entscheidzeitpunkt vorliegen (vgl.
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[Kommentar VRG], 3. Aufl. 2014, § 21 N. 24). Die Beschwerdeführenden
2.1
und 2.2 bestreiten nicht, ihr Grundstück verkauft zu haben, und weisen ihr
aktuelles Rechtsschutzinteresse auch nicht anderweitig nach. Aufgrund des
Grundstückverkaufs ist ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse in der
Hauptsache daher erloschen. Lediglich betreffend die Höhe der von der
Vorinstanz auferlegten Kosten und Entschädigungen besteht noch ein
Rechtsschutzinteresse. Da vorliegend kein Anlass besteht, auf das Erfordernis
des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten (zu den Voraussetzungen vgl.
etwa VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00037, E. 3.2.1), ist die Beschwerde
hinsichtlich den Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 mit Ausnahme des Antrags
betreffend Höhe der Gerichtskosten und Umtriebsentschädigung als gegenstandslos
geworden abzuschreiben (dazu Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 26).
1.3
Die
Beschwerdeführenden beantragen einen Augenschein. Die Anordnung eines
Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde. Eine
entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,
1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn
die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien
vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur
Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist
zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein
verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen
Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit
ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1). Die
Vorinstanz hat am 24. August 2021 einen Augenschein durchgeführt und
diesen mittels Protokoll und Fotografien dokumentiert. Damit und zusammen mit
den übrigen Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; auf einen Augenschein
durch das Verwaltungsgericht ist daher zu verzichten.
2.
Das mit einem Wohnhaus überstellte Baugrundstück Kat.-Nr. 01
ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Stäfa (BZO) der
Wohnzone W3/2.4 zugeteilt. Geplant ist die Erstellung eines Carports, welcher rückwärtig
an das bestehende Garagengebäude angebaut und strassenseitig auf die Grenze des
Zufahrtswegs gestellt werden soll.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, durch den Bau des Carports wäre die Zufahrt
zu ihrem Grundstück mit einem grossen Kranlastwagen nicht mehr möglich. Der vor
der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins durchgeführte Fahrversuch sei
untauglich gewesen.
3.2
Eine genügende Erschliessung
eines Grundstücks im Sinn von Art. 19
Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über
die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) und §§ 234 ff.
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) liegt unter
anderem dann vor, wenn es selber und die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen
genügend "zugänglich" sind. Die Zufahrt zu einem Grundstück muss nur
für die konkret infrage stehende Nutzung des fraglichen Grundstücks oder des
geplanten Gebäudes hinreichend sein (VGr, 25. Juni 2020, VB.2017.00173, E. 3.3.2 f.).
Genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art,
Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für
Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2
Satz 1 PBG).
3.3
Die
technischen Anforderungen an Zufahrten werden in der
Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV) geregelt. Als
Zufahrten gelten Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der
Grundstücksgrenze mit dem Strassennetz der Groberschliessung (§ 3 lit. b VErV). Zufahrten sind so zu gestalten, dass sie ihren Zweck erfüllen und der
vollständigen Nutzung der Grundstücke genügen und die Verkehrssicherheit für
alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist
(§ 4 lit. a und b VErV). Der Einsatz der öffentlichen Dienste,
insbesondere für Notfalleinsätze, muss jederzeit gewährleistet sein (§ 4 lit. c VErV). Die technischen Anforderungen an Zufahrten finden sich in den Anhängen
1–6 der Verkehrserschliessungsverordnung (§ 5 Abs. 1 VErV).
3.4
Für die
Detailanforderungen an die Notzufahrt verweist § 13 VErV auf die
Richtlinie der FKS für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen vom 4. Februar
2015.
(vgl. Feuerwehr Koordination Schweiz, www.feukos.ch). Danach haben
Feuerwehrzufahrten eine Fahrbahnbreite von mindestens 3,50 m, einen
Kurvenradius von mindestens 10,50 m sowie eine Breite der Kurvenzufahrt
innerhalb eines Kreissegments von 90° von mindestens 5 m aufzuweisen (vgl.
FKS-Richtlinie Ziff. 5.1). Bei Gebäuden bis 11 m Gesamthöhe darf die
abgewickelte Schlauchlänge vom Löschfahrzeug bis zum Gebäudeeingang maximal
80.
m betragen (vgl. FKS-Richtlinie Ziff. 8).
Die I-Strasse erfüllt unbestrittenermassen die Anforderungen
an eine solche Zufahrt. Der von der I-Strasse zu den Grundstücken der
Beschwerdeführenden führende Weg bzw. Abzweiger der I-Strasse, mit einer
Mindestbreite von 4,5 m, ist bis zur Kurve auch mit grossen Fahrzeugen gut
befahrbar. Die Distanz von einem Löschfahrzeug bis zum Eingang des weniger als
11.
m hohen Gebäudes der Beschwerdeführenden beträgt weniger als 80 m.
Die Notzufahrt ist daher gewahrt. Für kleinere Fahrzeuge, welche für die
Nutzung des Grundstücks der Beschwerdeführenden gebraucht werden, ist der
Zugang bis zu deren Grundstück auch mit dem strittigen Bauprojekt problemlos
gewahrt. Bei der Nutzung eines Grundstücks zur Wohnnutzung besteht sodann kein
Anspruch auf Zugang auch für grosse Kranlastwagen bis zur Grundstücksgrenze.
Demgemäss schränkt der geplante Carport den Zugang der Beschwerdeführenden zu
ihrem Grundstück und dessen bestimmungsgemässe Nutzung nicht ein. Es liegt auch
keine Verkehrsbehinderung bzw. -gefährdung vor. Von der
Verkehrserschliessungsverordnung wurde demgemäss nicht abgewichen, weshalb auch
keine wichtigen Gründe für ein Abweichen von derselben vorgebracht werden
mussten.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden bestreiten, dass der Carport direkt bis an die Strasse
gebaut werden darf. Für den Carport dürfe keine Ausnahme von den
Mindestabständen gemacht werden.
4.2
Fehlen
Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche
Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude
einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber
Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände
vorschreibt (§ 265 Abs. 1 PBG). Die BZO der Gemeinde Stäfa sieht
grundsätzlich keine anderen Abstände vor. Nach Art. 34 Abs. 3 BZO
können aber bei Wegen und Plätzen ohne bedeutende Werkleitungen geringere Abstände
bewilligt werden.
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführenden rügen, beim strittigen Weg handle es sich nicht,
wie von der Vorinstanz angenommen, um einen "privaten" Weg, sondern
um eine Zufahrtsstrasse. Die Abstände zur Strasse könnten aber nur bei Wegen
verringert werden, weshalb Art. 34 Abs. 3 BZO nicht zur Anwendung
gelange.
4.3.2
Gemäss Anhang 1 VErV gelten Zufahrten bis zu 50 (100) Wohneinheiten noch
als Zufahrtsweg. Da der Abzweiger der I-Strasse, bis zu dessen Grenze der
Carport gebaut werden soll, lediglich einige wenige Wohneinheiten erschliesst,
ist die Qualifizierung des Abzweigers durch die Vorinstanz als Weg nicht zu
beanstanden. Es kann daher nachfolgend offenbleiben, ob es sich beim Weg um
einen privaten oder öffentlichen Weg handelt.
4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführenden rügen weiter, Art. 34 Abs. 3 BZO sei nur
anwendbar, wenn ein Weg keine Erschliessungsfunktion erfülle, was vorliegend
nicht der Fall sei. Sodann sei entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners 2
entscheidend, ob eine Werkleitung nach Art. 34 Abs. 3 BZO für die
Grundeigentümer wichtig sei, nicht für das Gemeinwesen. Schliesslich müsse ein
Abstand per Definition immer grösser als null sein.
4.4.2
Bei Art. 34 Abs. 3 BZO handelt es sich um kompetenzgemäss
erlassenes kommunales Recht. Bei der Anwendung und Auslegung kompetenzgemäss erlassenen
kommunalen Rechts kann sich für die Gemeinde ein Spielraum öffnen, wenn das
kommunale Recht der
rechtsanwendenden Behörde eine umfassende Einzelfallbeurteilung aufgibt oder
durch unbestimmte Rechtsbegriffe einen Beurteilungsspielraum bzw. Ermessen
einräumt (VGr, 12. November 2020, VB.2020.00419, E. 4.4; 27. März
2015, VB.2014.00232 und VB.2014.00248, E. 4.3.2, vgl. dazu Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 20 N. 59 f.).
4.4.3
Art. 34
Abs. 3 BZO lässt der Gemeinde mit dem unbestimmten Begriff "Wege ohne
bedeutende Werkleitungen" einen Beurteilungsspielraum bzw. Ermessen. Der
Beschwerdegegner 2 führt aus, gemäss seiner ständigen Praxis komme es
nicht auf die funktionelle Bedeutung der Werkleitungen an, sondern primär
darauf, wie viele Wohneinheiten mit ihnen versorgt würden. Der Vollständigkeit
halber hielt sie fest, dass mit dem Abstand des Bauvorhabens zu den
Werkleitungen von mindestens 1,5 m weiterhin allfällige Unterhalts- und
Sanierungsarbeiten vorgenommen werden können. Sodann könne aus Art. 34 Abs. 3
BZO keineswegs abgeleitet werden, dass nur Abstandprivilegien für verkehrsfreie
oder verkehrsarme Wege bzw. Wege ohne Erschliessungsfunktion gewährt werden
könnten. Zu Ersterem sei zu sagen, dass ein Zufahrtsweg, mit dem drei
Grundstücke erschlossen werden, ohnehin als verkehrsarm zu gelten habe.
Vielmehr sei hingegen mit Art. 34 BZO von der in § 265 PBG
vorgesehenen Möglichkeit, abweichende Abstände von Strassen, Wegen und Plätzen
festzulegen, Gebrauch gemacht worden. § 265 PBG diene indes auch nicht nur
der Festlegung von Abständen von Strassen, Wegen und Plätzen ohne
Erschliessungsfunktion. Weshalb dies bei Art. 34 BZO als lex specialis
abweichend zu beurteilen sein sollte, sei nicht ersichtlich und treffe auch
nicht zu.
4.4.4
Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner 2 mit der Auslegung,
dass auch Wege mit Erschliessungsfunktion von Art. 34 Abs. 3 BZO miterfasst
sein können, sein Ermessen nicht korrekt ausgeübt haben soll. Wie der
Beschwerdegegner 2 zu Recht vorbringt, bedingt auch § 265 PBG nicht,
dass keine Erschliessungsfunktion vorliegt. Auch der Wortlaut von Art. 34 Abs. 3
BZO stellt keinen Bezug her zum gerügten Erfordernis der fehlenden Erschliessungsfunktion.
Demgemäss hat der Beschwerdegegner 2 sein Ermessen nicht überschritten.
Weiter
lässt die Begrifflichkeit "bedeutende Werkleitungen" sowohl die Auslegung
der Beschwerdeführenden als auch diejenige des Beschwerdegegners 2 zu. Da
an den Werkleitungen sodann weiterhin Unterhalts- und Sanierungsarbeiten
möglich sind, erweist sich die Auslegung des Beschwerdegegners 2 nicht als
unzulässig und liegt im Rahmen seines Ermessens. Dass auch eine andere
Auslegung des Begriffs möglich wäre, lässt die Auslegung des
Beschwerdegegners 2 ebenfalls nicht als willkürlich und missbräuchlich oder
rechtsfehlerhaft erscheinen.
Das Argument der Beschwerdeführenden, dass ein Abstand
definitionsgemäss immer grösser als null sein müsse, ist vorliegend ebenfalls
nicht zielführend, macht es doch für die Beschwerdeführenden keinen
Unterschied, ob der Carport an den Wegrand gestellt werden darf oder z. B.
einen Millimeter (was bereits mehr als null ist) dahinter.
Alles in allem hat der Beschwerdegegner 2 Art. 34
BZO nicht rechtsfehlerhaft angewendet. Der Carport darf demgemäss an die
Weggrenze gestellt werden.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden rügen zuletzt die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten
sowie der von ihnen zu bezahlenden Umtriebsentschädigung.
5.2
Gemäss
§ 338 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem
Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem
tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500.-
bis Fr. 50'000.-.
5.3
Das
Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr
nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der
abzugeltenden Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten
muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den
sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten
Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden
Verwaltungszweigs. Dabei darf auf Durchschnittserfahrungen abgestellt werden,
weshalb die Gebühren nicht in jedem Fall genau dem erbrachten
Verwaltungsaufwand entsprechen müssen. Sie sollen jedoch nach sachlich
vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für
die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei ihrer Festsetzung darf
innerhalb eines gewissen Rahmens der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen
und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Zudem darf
gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser
Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Die neuere
Rechtsprechung des Bundesgerichts betont, dass dies namentlich bezüglich der
Gerichtsgebühren gilt und dass deren Höhe aufgrund der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) den Zugang zur
Justiz nicht übermässig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.1; BGE 143 I 227 E. 5; BGE 141 I 105 E. 3.2.2; vgl. auch: Andreas Kley in: Die
schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 7.
zu Art. 29a BV; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. A., Zürich 2017, N. 8b zu Art. 29a
BV).
5.4
Die
Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach
pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr – angesichts des oftmals
weiten Gebührenrahmens – in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25)
5.5
Die
Vorinstanz legte die Gerichtskosten auf Fr. 4'500.- fest. Hinzu kamen
Zustellungskosten von Fr. 180.-. Das Streitinteresse an dem Carport bzw.
der verkehrssicheren Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführenden mit grossen
Kranlastwagen erweist sich im Vergleich zu anderen Baustreitigkeiten als nicht
sonderlich hoch. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz
einen Augenschein durchgeführt hat und sich ein durchschnittlicher Aufwand für
den Fall generierte. Angesichts dessen ist die Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 4'680.-
in Anbetracht des Äquivalenzprinzips und des grossen Ermessens der Vorinstanz
nicht zu beanstanden.
5.6
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann der obsiegenden Partei eine "angemessene"
Entschädigung zugesprochen werden. Wie hoch eine angemessene
Parteientschädigung ausfällt, hat die Entscheidinstanz im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, wobei die bisherige Praxis in ähnlich
gelagerten Fällen mitzuberücksichtigen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung
einer angemessenen Entschädigung sind die objektiv notwendigen Kosten, die der
entschädigungsberechtigten Partei im Prozess entstanden sind. Die angemessene
Parteientschädigung fällt in der Regel allerdings tiefer aus als die
notwendigen Kosten der entschädigungsberechtigten Partei (Plüss, § 17 N 63. f.).
Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführenden 1 und
2, der privaten Beschwerdegegnerschaft je eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-
(gesamthaft Fr. 2'000.-) zu bezahlen. Angesichts des Aufwands, welcher für
die private Beschwerdegegnerschaft vor der Vorinstanz entstanden ist, worunter
auch die Teilnahme an einem Augenschein gehörte, erweist sich die zugesprochene
Umtriebsentschädigung als nicht überhöht.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
sie in Bezug auf die Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen
nicht zuzusprechen. Hingegen sind sie zu einer angemessenen Parteientschädigung
an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde der Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 wird abgewiesen. Die Beschwerde
der Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 wird hinsichtlich der Kosten- und
Entschädigungsregelung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 6. Oktober
2021.
abgewiesen und im Übrigen als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 3'130.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 sind im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung
von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …