VB.2021.00747
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00747
28. Januar 2022Deutsch8 min
(URT.2022.23404)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00747
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch dessen Präsident B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Betriebsbeitrag 2017,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 6. September 2018 setzte das
Volksschulamt des Kantons Zürich den Betriebsbeitrag 2017 für A auf
Fr. 197'466.- fest und qualifizierte die Kosten "Mietzins
Mieterausbau" in der Höhe von Fr. 10'440.- als nicht
beitragsberechtigt. Aufgrund einer bereits geleisteten "Teilzahlung"
in der Höhe von Fr. 202'450.- verpflichtete das Volksschulamt A zur Rückzahlung
von Fr. 4'984.- .
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Volksschulamts erhob A am
2.
Oktober 2018 Rekurs an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Diese
sistierte das Rekursverfahren mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 bis zum
rechtskräftigen Abschluss des zu diesem Zeitpunkt ebenfalls hängigen
Rekursverfahrens R-2017-0164. Das Rekursverfahren R-2017-0164 wurde mit
Rekursentscheid vom 9. Oktober 2020 rechtskräftig entschieden, woraufhin
die Bildungsdirektion das Rekursverfahren betreffend Mietzins Mieterausbau wiederaufnahm.
Mit Entscheid vom 16. September 2021 wies die Bildungsdirektion den Rekurs
ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
A erhob gegen diesen Entscheid am 27. Oktober 2021
Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie die Anerkennung der Kosten Mietzins Mieterausbau als beitragsberechtigt.
Die Bildungsdirektion verzichtete am 23. November
2021.
auf eine Vernehmlassung, das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort
vom 26. November 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion gemäss
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Frage, ob die Kosten Mietzins
Mieterausbau in der Höhe von Fr. 10'440.- für das Jahr 2017 als
beitragsberechtigt anzuerkennen sind. Die Beschwerde ist daher gerichtsintern
durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Mit Erlass
des neuen Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG,
LS 852.2) sind auch die Kosten der Sonderschulung neu geregelt und die
§§ 64–65e des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) revidiert worden (OS 74, 322 ff.). Diese Änderungen sind
am 1. Januar 2022 in Kraft getreten (OS 76, 622 ff.). Gleichzeitig
ist die totalrevidierte Verordnung vom 6. Oktober 2021 über die
Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo, LS 412.106) in Kraft getreten (OS
76, 573 ff.). Vorliegend ist über einen Betriebsbeitrag für das Jahr 2017
zu entscheiden, weshalb die bisher geltenden und nicht die am 1. Januar
2022.
in Kraft getretenen Bestimmungen anzuwenden sind.
2.2
Gemäss
§ 65 Abs. 2 lit. a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005.
in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2021 geltenden
Fassung (OS 61, 194 ff., 208) richtet der Kanton privaten Trägerschaften
Kostenanteile für den Betrieb von Sonderschulen bis zur vollen Höhe der
beitragsberechtigten Kosten aus (a§ 65 Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 VSG). Für den Neu- und Umbau von Gebäuden einschliesslich
Landerwerb richtet er privaten Trägerschaften von Sonderschulen Kostenanteile
bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten aus (a§ 65 Abs. 2
lit. a Ziff. 2 VSG). Für andere Investitionen richtet er in
besonderen Fällen ebenfalls Kostenanteile bis zur Hälfte der
beitragsberechtigten Kosten aus (a§ 65 Abs. 2 lit. a
Ziff. 3 VSG).
§ 8 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 über die
Finanzierung der Sonderschulung (aVFiSo, OS 62, 550 ff.) regelte die
beitragsberechtigten Betriebskosten der Sonderschulen für den fraglichen
Zeitraum. Gemäss § 8 Abs. 2 aVFiSo in der hier anwendbaren Fassung
(OS 67, 430) richtet das Volksschulamt Sonderschulen mit privater
Trägerschaft Beiträge an die beitragsberechtigten Personalkosten aus und
beteiligt sich an den weiteren Betriebskosten, die für die Sonderschulung
notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung
anfallen. Gemäss § 11 Abs. 1 aVFiSo wird der Kostenanteil für
Sonderschulen mit privater Trägerschaft nach deren finanziellen Verhältnissen
festgesetzt.
3.
3.1
In seiner
Jahresrechnung für das Jahr 2017 führt der Beschwerdeführer Kosten in der Höhe
von Fr. 10'440.-
unter dem Titel "Mietzins Mieterausbau" auf. Diesbezüglich gibt der
Beschwerdeführer an, er miete seit Juli 2017 Räumlichkeiten im Rohbau an der C-Strasse 01
in Zürich. Um die Räumlichkeiten als Sonderschule nutzen zu können, habe er
einen Ausbau der Räumlichkeiten vorgenommen und "Räume, Küche,
sanitarische und elektrische Infrastruktur" einbauen lassen. Dieser Ausbau
sei fremdfinanziert worden, und er habe eine jährliche Miete bzw. Zinsen und
Amortisation in der Höhe von Fr. 20'880.- dafür zu bezahlen. Im Jahr 2017
hätten die Kosten Fr. 10'440.- betragen.
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz qualifizieren die
in der Jahresrechnung 2017 aufgeführten Kosten Mietzins Mieterausbau in der
Höhe von Fr. 10'440.- als nicht beitragsberechtigt.
3.2
Gemäss
Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 24. August 2016 war
der Beschwerdeführer als privater Träger einer Sonderschule für das Jahr 2017
beitragsberechtigt. Die Kosten, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2017 für die
fremdfinanzierte Infrastruktur bezahlen musste, sind als Betriebskosten im Sinn
von a§ 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VSG zu qualifizieren.
Entsprechend wäre zu prüfen, ob diese Betriebskosten für die Sonderschulung
notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung
anfallen (§ 8 Abs. 2 aVFiSo). Weder der Beschwerdegegner noch die
Vorinstanz nahmen eine entsprechende Prüfung vor. Gestützt auf die vorhandenen
Akten ist es nicht möglich, diese Frage abschliessend zu beurteilen, weshalb
ergänzende Sachverhaltsabklärungen angezeigt sind. Hierfür ist die Sache an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht nimmt in seiner
Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz in der Regel keine eigenen
Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die verfügende Behörde und die
Rekursinstanz den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. auch
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 64 N. 8; VGr, 25. Juli 2018, VB.2018.00286, E. 3.4).
Ferner ist zu bemerken, dass der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz jeweils nicht bzw. nur ungenügend begründet haben, weshalb sie die
Kosten Mietzins Mieterausbau in der Höhe von Fr. 10'440.- als nicht
beitragsberechtigt einstufen. Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres
Entscheids auf die rechtskräftige Erledigung des Rekursverfahrens R‑2017-0164.
Das Rekursverfahren R-2017-0164 bezog sich jedoch einzig auf die Kosten des
Rückbaus des Mieterausbaus in den ehemaligen Räumlichkeiten des
Beschwerdeführers, wobei der Beschwerdeführer, als er diesen Mieterausbau
vorgenommen hatte, noch nicht beitragsberechtigt war. Der Rekursentscheid vom
9.
Oktober 2020, mit welchem das Rekursverfahren R‑2017-0164
abgeschlossen wurde, beschäftigt sich folglich nicht mit der Frage, ob die
vorliegend strittigen Kosten im Jahr 2017 beitragsberechtigt sind. Ein Hinweis
auf die rechtskräftige Erledigung des Rekursverfahrens R-2017-0164 genügt daher
nicht, um die Qualifikation dieser Kosten als nicht beitragsberechtigt zu
begründen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Beschwerdegegners vom
6.
September 2018 ist bezüglich der Kosten Mietzins Mieterausbau in der
Höhe von Fr. 10'440.- aufzuheben. Dispositiv-Ziff. II derselben
Verfügung sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom
16.
September 2021 sind ebenfalls aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
Aufgrund der bereits über dreijährigen Verfahrensdauer hat
der Beschwerdegegner die Sache beförderlich zu erledigen.
5.
Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in
Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge
der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung zu einer Gutheissung des Antrages
führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Dispositiv
Hinweisen; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514, E. 4.1). Demnach
hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des
Beschwerde- und des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend
gemacht wird (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I
der Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. September 2018 wird bezüglich
der Kosten Mietzins Mieterausbau aufgehoben. Dispositiv-Ziff. II der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. September 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I
des Rekursentscheids vom 16. September 2021 werden aufgehoben. Die Sache
wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom
16. September 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …