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Entscheid

VB.2021.00747

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00747

28. Januar 2022Deutsch8 min

(URT.2022.23404)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00747

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch dessen Präsident B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Betriebsbeitrag 2017,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 6. September 2018 setzte das

Volksschulamt des Kantons Zürich den Betriebsbeitrag 2017 für A auf

Fr. 197'466.- fest und qualifizierte die Kosten "Mietzins

Mieterausbau" in der Höhe von Fr. 10'440.- als nicht

beitragsberechtigt. Aufgrund einer bereits geleisteten "Teilzahlung"

in der Höhe von Fr. 202'450.- verpflichtete das Volksschulamt A zur Rückzahlung

von Fr. 4'984.- .

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Volksschulamts erhob A am

2.

Oktober 2018 Rekurs an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Diese

sistierte das Rekursverfahren mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 bis zum

rechtskräftigen Abschluss des zu diesem Zeitpunkt ebenfalls hängigen

Rekursverfahrens R-2017-0164. Das Rekursverfahren R-2017-0164 wurde mit

Rekursentscheid vom 9. Oktober 2020 rechtskräftig entschieden, woraufhin

die Bildungsdirektion das Rekursverfahren betreffend Mietzins Mieterausbau wiederaufnahm.

Mit Entscheid vom 16. September 2021 wies die Bildungsdirektion den Rekurs

ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

A erhob gegen diesen Entscheid am 27. Oktober 2021

Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

sowie die Anerkennung der Kosten Mietzins Mieterausbau als beitragsberechtigt.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 23. November

2021.

auf eine Vernehmlassung, das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 26. November 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion gemäss

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2

Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Frage, ob die Kosten Mietzins

Mieterausbau in der Höhe von Fr. 10'440.- für das Jahr 2017 als

beitragsberechtigt anzuerkennen sind. Die Beschwerde ist daher gerichtsintern

durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Mit Erlass

des neuen Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG,

LS 852.2) sind auch die Kosten der Sonderschulung neu geregelt und die

§§ 64–65e des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) revidiert worden (OS 74, 322 ff.). Diese Änderungen sind

am 1. Januar 2022 in Kraft getreten (OS 76, 622 ff.). Gleichzeitig

ist die totalrevidierte Verordnung vom 6. Oktober 2021 über die

Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo, LS 412.106) in Kraft getreten (OS

76, 573 ff.). Vorliegend ist über einen Betriebsbeitrag für das Jahr 2017

zu entscheiden, weshalb die bisher geltenden und nicht die am 1. Januar

2022.

in Kraft getretenen Bestimmungen anzuwenden sind.

2.2

Gemäss

§ 65 Abs. 2 lit. a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005.

in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2021 geltenden

Fassung (OS 61, 194 ff., 208) richtet der Kanton privaten Trägerschaften

Kostenanteile für den Betrieb von Sonderschulen bis zur vollen Höhe der

beitragsberechtigten Kosten aus (a§ 65 Abs. 2 lit. a

Ziff. 1 VSG). Für den Neu- und Umbau von Gebäuden einschliesslich

Landerwerb richtet er privaten Trägerschaften von Sonderschulen Kostenanteile

bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten aus (a§ 65 Abs. 2

lit. a Ziff. 2 VSG). Für andere Investitionen richtet er in

besonderen Fällen ebenfalls Kostenanteile bis zur Hälfte der

beitragsberechtigten Kosten aus (a§ 65 Abs. 2 lit. a

Ziff. 3 VSG).

§ 8 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 über die

Finanzierung der Sonderschulung (aVFiSo, OS 62, 550 ff.) regelte die

beitragsberechtigten Betriebskosten der Sonderschulen für den fraglichen

Zeitraum. Gemäss § 8 Abs. 2 aVFiSo in der hier anwendbaren Fassung

(OS 67, 430) richtet das Volksschulamt Sonderschulen mit privater

Trägerschaft Beiträge an die beitragsberechtigten Personalkosten aus und

beteiligt sich an den weiteren Betriebskosten, die für die Sonderschulung

notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung

anfallen. Gemäss § 11 Abs. 1 aVFiSo wird der Kostenanteil für

Sonderschulen mit privater Trägerschaft nach deren finanziellen Verhältnissen

festgesetzt.

3.

3.1

In seiner

Jahresrechnung für das Jahr 2017 führt der Beschwerdeführer Kosten in der Höhe

von Fr. 10'440.-

unter dem Titel "Mietzins Mieterausbau" auf. Diesbezüglich gibt der

Beschwerdeführer an, er miete seit Juli 2017 Räumlichkeiten im Rohbau an der C-Strasse 01

in Zürich. Um die Räumlichkeiten als Sonderschule nutzen zu können, habe er

einen Ausbau der Räumlichkeiten vorgenommen und "Räume, Küche,

sanitarische und elektrische Infrastruktur" einbauen lassen. Dieser Ausbau

sei fremdfinanziert worden, und er habe eine jährliche Miete bzw. Zinsen und

Amortisation in der Höhe von Fr. 20'880.- dafür zu bezahlen. Im Jahr 2017

hätten die Kosten Fr. 10'440.- betragen.

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz qualifizieren die

in der Jahresrechnung 2017 aufgeführten Kosten Mietzins Mieterausbau in der

Höhe von Fr. 10'440.- als nicht beitragsberechtigt.

3.2

Gemäss

Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 24. August 2016 war

der Beschwerdeführer als privater Träger einer Sonderschule für das Jahr 2017

beitragsberechtigt. Die Kosten, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2017 für die

fremdfinanzierte Infrastruktur bezahlen musste, sind als Betriebskosten im Sinn

von a§ 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VSG zu qualifizieren.

Entsprechend wäre zu prüfen, ob diese Betriebskosten für die Sonderschulung

notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung

anfallen (§ 8 Abs. 2 aVFiSo). Weder der Beschwerdegegner noch die

Vorinstanz nahmen eine entsprechende Prüfung vor. Gestützt auf die vorhandenen

Akten ist es nicht möglich, diese Frage abschliessend zu beurteilen, weshalb

ergänzende Sachverhaltsabklärungen angezeigt sind. Hierfür ist die Sache an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht nimmt in seiner

Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz in der Regel keine eigenen

Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die verfügende Behörde und die

Rekursinstanz den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. auch

Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 64 N. 8; VGr, 25. Juli 2018, VB.2018.00286, E. 3.4).

Ferner ist zu bemerken, dass der Beschwerdegegner und die

Vorinstanz jeweils nicht bzw. nur ungenügend begründet haben, weshalb sie die

Kosten Mietzins Mieterausbau in der Höhe von Fr. 10'440.- als nicht

beitragsberechtigt einstufen. Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres

Entscheids auf die rechtskräftige Erledigung des Rekursverfahrens R‑2017-0164.

Das Rekursverfahren R-2017-0164 bezog sich jedoch einzig auf die Kosten des

Rückbaus des Mieterausbaus in den ehemaligen Räumlichkeiten des

Beschwerdeführers, wobei der Beschwerdeführer, als er diesen Mieterausbau

vorgenommen hatte, noch nicht beitragsberechtigt war. Der Rekursentscheid vom

9.

Oktober 2020, mit welchem das Rekursverfahren R‑2017-0164

abgeschlossen wurde, beschäftigt sich folglich nicht mit der Frage, ob die

vorliegend strittigen Kosten im Jahr 2017 beitragsberechtigt sind. Ein Hinweis

auf die rechtskräftige Erledigung des Rekursverfahrens R-2017-0164 genügt daher

nicht, um die Qualifikation dieser Kosten als nicht beitragsberechtigt zu

begründen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Beschwerdegegners vom

6.

September 2018 ist bezüglich der Kosten Mietzins Mieterausbau in der

Höhe von Fr. 10'440.- aufzuheben. Dispositiv-Ziff. II derselben

Verfügung sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom

16.

September 2021 sind ebenfalls aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur

ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen.

Aufgrund der bereits über dreijährigen Verfahrensdauer hat

der Beschwerdegegner die Sache beförderlich zu erledigen.

5.

Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in

Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge

der Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung zu einer Gutheissung des Antrages

führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit

Dispositiv

Hinweisen; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514, E. 4.1). Demnach

hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des

Beschwerde- und des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend

gemacht wird (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I

der Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. September 2018 wird bezüglich

der Kosten Mietzins Mieterausbau aufgehoben. Dispositiv-Ziff. II der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. September 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I

des Rekursentscheids vom 16. September 2021 werden aufgehoben. Die Sache

wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom

16. September 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …