VB.2021.00749
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00749
31. März 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23577)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00749
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
5. E,
Beschwerdeführende 3 bis 5 vertreten durch die
Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern),
diese vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1967 geborener irakischer Staatsangehöriger
reiste am 9. April 2002 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um
Asyl. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration vom 12. Mai 2005 wurde
das Gesuch As abgewiesen und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Am 13. Juni
2005 erhob A Beschwerde gegen diese Verfügung. Mit Verfügung vom 27. Oktober
2005 zog das Bundesamt für Migration seine Verfügung vom 12. Mai 2005 in
Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme As an. Am 22. Juli 2009
wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche fortan verlängert wurde.
Am 15. Oktober 2009 heiratete A im Irak die
irakische Staatsangehörige B, geboren 1980. 2012 wurde B im Rahmen des
Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann
erteilt. Das Ehepaar hat eine Tochter (D, geboren 2014) und zwei Söhne (C und E,
geboren 2013 bzw. 2017).
Da A, B und deren Kinder seit Anfang April 2017 von der
Sozialhilfe unterstützt werden mussten, verwarnte sie das Migrationsamt des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. September 2019 und drohte ihnen den
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für den Fall,
dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Bis am 4. August
2021 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 245'649.00.-. Mit
Verfügung vom 20. Mai 2021 wies das Migrationsamt die Gesuche von A, B und
deren Kinder vom 5. Juni 2020 um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte ihnen eine Frist bis 20. August 2021
zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 24. September 2021 ab und setzte A, B und deren
Kindern zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 23. Dezember 2021
(Dispositiv-Ziff. I und II). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. III), die Rekurskosten A
und B auferlegt (Dispositiv-Ziff. IV) und keine Parteientschädigung
zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Am 28. Oktober 2021 liessen A, B, C, D und E
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; zudem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen; darüber hinaus ersuchten sie um
unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. November
2021.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige
Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche Anordnung erfolgte, war das diesbezüglich
gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden von vornherein gegenstandslos.
3.
3.1
Streitgegenstand
bildet die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden. Sie
machen sinngemäss geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben.
3.2
Eine
migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen
Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind hierzu
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281
E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen
Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem
bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein,
die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum
Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann
deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in
diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben
berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2).
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 leben seit knapp 20 bzw. 10
Jahren in der Schweiz, seit 2009 bzw. 2012 mit einer Aufenthaltsbewilligung. Es
kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ihre sozialen Beziehungen hier so
eng geworden sind, dass der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt
ist.
3.3
Gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn
die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8
Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des
wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Interesse, nicht
jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu
müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist auch als
öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3
– 11. Juni 2018, 2F_21/2017, E. 4.3; vgl. EGMR, 11. Juni 2013,
Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59; BGE 139 I 330 E. 3.2).
Anders als im Fall des Widerrufs einer
Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit
"dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Beim Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in
erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der
öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr
künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine
Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen
wird (BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018, E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3.1
Die Beschwerdeführenden werden seit dem 1. April 2017 mit Sozialhilfe
unterstützt, bis zum 4. August 2021 betrug der Unterstützungsbetrag
insgesamt Fr. 245'649.-. Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch seither
kein Erwerbseinkommen erwirtschaften konnten, ist dieser Betrag weiter
angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des
Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar
2019, 2C_714/2018, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen).
3.3.2
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sprechen fast kein Deutsch und haben nur
eine rudimentäre Ausbildung, was ihre Fähigkeit, eine Stelle zu finden,
einschränkt. Der Beschwerdeführer 1 ist fast 55 Jahre alt und damit in einem
Alter, in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist. Die Beschwerdeführerin
2.
war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 nie erwerbstätig und hat
Dispositiv
gesundheitliche Probleme. Es erscheint aus diesen Gründen unrealistisch, dass
die Beschwerdeführenden 1 und 2 in naher Zukunft Stellen finden werden, die es
ihnen erlauben würden, den gemeinsamen Lebensunterhalt selber zu
erwirtschaften. Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die
Beschwerdeführenden weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund
von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen.
3.4 Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend
– die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36
Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Dabei
sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person
sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer
Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016,
2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September
2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Ob und gegebenenfalls inwieweit die
betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet
ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden
Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten
Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die
sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände.
Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die
Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und
zumutbar erscheint, d. h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel
und Zweck bestehen (zum Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2
mit vielen Hinweisen).
3.4.1
Der Beschwerdeführer 1 arbeitete von Anfang Juni 2009 bis Ende Juli 2016
als … (laut Arbeitszeugnis: "…") im Ristorante G in Zürich. Für die
Zeit nach dem Verlust dieser Stelle gibt die Sozialabteilung der Stadt Dietikon
in Schreiben vom 4. April 2019 und 25. Juni 2020 zwar an, dass der
Beschwerdeführer 1 unter anderem verpflichtet sei, regelmässig
Stellenbemühungen einzureichen und dass er dieser Schadensminderungspflicht und
allen Auflagen nachkomme. Dieselbe Behörde kürzte den Beschwerdeführenden mit
Verfügungen vom 23. August 2017 und 26. Juli 2019 aber wegen der Nichterfüllung
von Auflagen die wirtschaftliche Hilfe, wobei die Kürzung vom 23. August
2017 aufgrund mangelhafter Stellenbemühungen erfolgte. Vor dem Hintergrund
dieser widersprüchlichen Informationen der Sozialbehörde wäre es an den
Beschwerdeführenden 1 und 2 gewesen, ihre Stellenbemühungen zu belegen. Aus den
Akten ergibt sich nur eine Stellenbewerbung des Beschwerdeführers 1 seit dem
Verlust seiner Stelle im Ristorante G im Juli 2016.
3.4.2
Abgesehen von einem Teil des Jahres 2020, in dem der Beschwerdeführer 1 nur
teilweise oder gar nicht arbeitsfähig war, wären ihm systematische Bemühungen
um eine Stelle zumutbar gewesen. Der Nachweis solcher Stellenbemühungen wäre
ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren oblegen. Dass der Beschwerdeführer 1
lediglich eine Stellenbewerbung belegt, führt zum Schluss, dass er seine
Sozialhilfeabhängigkeit in erheblichem Masse selbst verschuldet hat.
3.4.3
Die Beschwerdeführerin 2 war auch seit dem Verlust der Stelle durch den
Beschwerdeführer 1 Ende Juli 2016 nie erwerbstätig. Zu berücksichtigen sind
hierbei die folgenden Umstände: Die Beschwerdeführerin 2 erklärte gegenüber der
Kantonspolizei, sie betreue ihre drei Kinder, welche 2013, 2014 und 2017
geboren wurden. Daraus folgt, dass ein Grossteil des Zeitraums, in welchem sie
Sozialhilfe bezog, auf ihre Schwangerschaft und das Kleinkindalter der Kinder
entfiel. Weiter liegen bei den Akten Arztzeugnisse, welche belegen, dass die
Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2019 bis 2021 über längere Zeiträume nicht
oder nur teilweise arbeitsfähig war.
3.4.4
In Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 ist auch zu berücksichtigen,
dass beide bereits mehrmals Deutschkurse besuchten, wobei es sich bei diesen im
Fall des Beschwerdeführers 1 um Alphabetisierungskurse handelte. Trotz der
bereits langjährigen Anwesenheit und des Besuchs von Sprachkursen sprechen die
Beschwerdeführenden 1 und 2 bis heute kaum Deutsch.
3.5 Aus dem
Gesagten ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre
Sozialhilfeabhängigkeit nur in geringem Mass verschuldet hat. Dasselbe trifft
jedoch auf den Beschwerdeführer 1 nicht zu, der die Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführenden in erheblichem Masse verschuldet hat.
3.6
3.6.1
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 leben seit 2002 bzw. 2012 in der Schweiz.
Aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz. Bei ihrer Einreise waren sie 34 bzw. 32 Jahre, heute
sind sie 54 bzw. 42 Jahre alt. Sie verbrachten ihre prägenden Kinder- und
Jugendjahre im Irak und haben aufgrund ihrer Aufenthalte im Irak in den Jahren
2013, 2014, 2016, 2017 und 2018 und familiärer Kontakte dort immer noch
Verbindungen zu ihrem Heimatland. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 konnten sich
weder in sprachlicher noch sozialer Hinsicht nennenswert in die Schweiz
integrieren. Gegen eine erfolgreiche Integration spricht zudem, dass gegen die
Beschwerdeführenden 1 und 2 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 38'441.70
bestehen.
3.6.2
Die Wiedereingliederung im Irak dürfte für die Beschwerdeführenden mit
gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Zum einen hat sich die
gesellschaftliche und politische Situation im Irak seit der Ausreise des
Beschwerdeführers 1 im Jahr 2002 verändert. Angesichts seines langen
Aufenthalts, der veränderten Bedingungen in seinem Heimatland und seiner mangelnden
Ausbildung ist eine wirtschaftliche Wiedereingliederung wohl schwierig. Zum
anderen sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus gesundheitlichen Gründen nur
teilweise arbeitsfähig. Die Behandlung dieser gesundheitlichen Beschwerden ist
jedoch grundsätzlich auch im Irak möglich. Die Wiedereingliederung dort wird
dadurch erleichtert, dass die Beschwerdeführenden über Verwandte im Irak
verfügen, zu denen sie nach wie vor Kontakt haben. So hat der Beschwerdeführer 1
insgesamt sieben Onkel in seiner Heimat und hat mindestens mit einem von ihnen
nach wie vor regelmässig Kontakt (Frage 38 ff.). Nach eigenen Angaben
steht er auch mit mehreren Freunden im Irak noch immer in Kontakt (Frage 42).
Auch die Beschwerdeführerin 2 hat im Irak drei Schwestern, drei Onkel und drei
Tanten (Frage 38 ff.). Die Beschwerdeführenden 3 bis 5 sind noch in einem
anpassungsfähigen Alter und sprechen Kurdisch, die Sprache ihrer im Irak
wohnhaften Verwandten. Sie haben den Irak zusammen mit ihren Eltern wiederholt
besucht. Eine Ausreise ist den Beschwerdeführenden somit zumutbar.
3.7 Unter
Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführenden deren privates Interesse
an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden erweist sich demnach trotz der
Dauer des bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig, womit die Beschwerde in
der Hauptsache abzuweisen ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten
im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 46).
Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch der
Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich
aussichtslos. Dem lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf eine
Gutheissung des Rechtsmittels von Anbeginn an kleiner als jene auf Abweisung;
sie waren jedoch nicht so gering, dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet
werden können. Immerhin verlangten die Dauer des hiesigen Aufenthalts besonders
des Beschwerdeführers 1 und die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin 2 nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung. Weil
die Beschwerdeführenden sodann mittellos und auf eine Rechtsvertretung
angewiesen sind, hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gutheissen und nicht nur die Kosten wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit
abschreiben dürfen. Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom
24. September 2021 sind entsprechend abzuändern, auch wenn die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege dieselben finanziellen Folgen hat wie die
Abschreibung der Rekurskosten wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Vorinstanz vom
24. September 2021 ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwältin F eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Diese macht für das Rekursverfahren einen Aufwand von 11
Stunden, insgesamt Fr. 2'492.60, geltend, was noch vertretbar erscheint.
Rechtsanwältin F ist demnach von der Vorinstanz für das Rekursverfahren mit
insgesamt Fr. 2'492.60 aus der Staatskasse zu entschädigen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des
Rekursentscheids vom 22. August 2019 sind die den Beschwerdeführenden
auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und
bleibt diesen eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Die
Beschwerdeführenden ersuchen auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 4 genannten
Gründen gutzuheissen, und den Beschwerdeführenden ist in der Person von
Rechtsanwältin F eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Diese macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von
insgesamt Fr. 1'325.30 geltend, was vertretbar erscheint. Rechtsanwältin F
ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'325.30
aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten
muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn
Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 23. September 2021 wird den
Beschwerdeführenden unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Rekurskosten
werden den Beschwerdeführenden auferlegt, aber unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wird angewiesen, Rechtsanwältin F für
das Rekursverfahren mit Fr. 2'492.60 zu entschädigen, wobei die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden vorbehalten bleibt.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Den Beschwerdeführenden wird für
das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von Rechtsanwältin
F unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, aber unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Rechtsanwältin F wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'325.30 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.
6. Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an: …