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Entscheid

VB.2021.00749

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00749

31. März 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23577)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00749

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

Beschwerdeführende 3 bis 5 vertreten durch die

Beschwerdeführenden 1 und 2 (Eltern),

diese vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1967 geborener irakischer Staatsangehöriger

reiste am 9. April 2002 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um

Asyl. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration vom 12. Mai 2005 wurde

das Gesuch As abgewiesen und dieser aus der Schweiz weggewiesen. Am 13. Juni

2005 erhob A Beschwerde gegen diese Verfügung. Mit Verfügung vom 27. Oktober

2005 zog das Bundesamt für Migration seine Verfügung vom 12. Mai 2005 in

Wiedererwägung und ordnete die vorläufige Aufnahme As an. Am 22. Juli 2009

wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche fortan verlängert wurde.

Am 15. Oktober 2009 heiratete A im Irak die

irakische Staatsangehörige B, geboren 1980. 2012 wurde B im Rahmen des

Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann

erteilt. Das Ehepaar hat eine Tochter (D, geboren 2014) und zwei Söhne (C und E,

geboren 2013 bzw. 2017).

Da A, B und deren Kinder seit Anfang April 2017 von der

Sozialhilfe unterstützt werden mussten, verwarnte sie das Migrationsamt des

Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. September 2019 und drohte ihnen den

Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für den Fall,

dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Bis am 4. August

2021 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 245'649.00.-. Mit

Verfügung vom 20. Mai 2021 wies das Migrationsamt die Gesuche von A, B und

deren Kinder vom 5. Juni 2020 um Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligungen ab und setzte ihnen eine Frist bis 20. August 2021

zum Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 24. September 2021 ab und setzte A, B und deren

Kindern zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 23. Dezember 2021

(Dispositiv-Ziff. I und II). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziff. III), die Rekurskosten A

und B auferlegt (Dispositiv-Ziff. IV) und keine Parteientschädigung

zugesprochen (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 28. Oktober 2021 liessen A, B, C, D und E

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; zudem sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen; darüber hinaus ersuchten sie um

unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. November

2021.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige

Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche Anordnung erfolgte, war das diesbezüglich

gestellte Gesuch der Beschwerdeführenden von vornherein gegenstandslos.

3.

3.1

Streitgegenstand

bildet die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden. Sie

machen sinngemäss geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und

Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben.

3.2

Eine

migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann unter besonderen

Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind hierzu

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281

E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen

Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem

bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein,

die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum

Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann

deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in

diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben

berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2).

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 leben seit knapp 20 bzw. 10

Jahren in der Schweiz, seit 2009 bzw. 2012 mit einer Aufenthaltsbewilligung. Es

kann deshalb davon ausgegangen werden, dass ihre sozialen Beziehungen hier so

eng geworden sind, dass der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt

ist.

3.3

Gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn

die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine Art. 8

Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche dem Schutz des

wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche Interesse, nicht

jahrelang Leistungen aus der Staatskasse an ausländische Personen erbringen zu

müssen, die sich nicht von der Sozialhilfe lösen wollen, ist auch als

öffentliches Interesse anerkannt (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3

– 11. Juni 2018, 2F_21/2017, E. 4.3; vgl. EGMR, 11. Juni 2013,

Hasanbasic c. Schweiz, 52166/09, § 59; BGE 139 I 330 E. 3.2).

Anders als im Fall des Widerrufs einer

Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit

"dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Beim Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in

erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der

öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr

künftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und

aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine

Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen

wird (BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.3.1

Die Beschwerdeführenden werden seit dem 1. April 2017 mit Sozialhilfe

unterstützt, bis zum 4. August 2021 betrug der Unterstützungsbetrag

insgesamt Fr. 245'649.-. Da die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch seither

kein Erwerbseinkommen erwirtschaften konnten, ist dieser Betrag weiter

angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des

Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar

2019, 2C_714/2018, E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen).

3.3.2

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sprechen fast kein Deutsch und haben nur

eine rudimentäre Ausbildung, was ihre Fähigkeit, eine Stelle zu finden,

einschränkt. Der Beschwerdeführer 1 ist fast 55 Jahre alt und damit in einem

Alter, in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist. Die Beschwerdeführerin

2.

war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 nie erwerbstätig und hat

Dispositiv

gesundheitliche Probleme. Es erscheint aus diesen Gründen unrealistisch, dass

die Beschwerdeführenden 1 und 2 in naher Zukunft Stellen finden werden, die es

ihnen erlauben würden, den gemeinsamen Lebensunterhalt selber zu

erwirtschaften. Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die

Beschwerdeführenden weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund

von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen.

3.4 Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend

– die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8

Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Dabei

sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person

sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer

Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016,

2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September

2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Ob und gegebenenfalls inwieweit die

betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet

ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden

Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten

Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die

sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände.

Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die

Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und

zumutbar erscheint, d. h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel

und Zweck bestehen (zum Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2

mit vielen Hinweisen).

3.4.1

Der Beschwerdeführer 1 arbeitete von Anfang Juni 2009 bis Ende Juli 2016

als … (laut Arbeitszeugnis: "…") im Ristorante G in Zürich. Für die

Zeit nach dem Verlust dieser Stelle gibt die Sozialabteilung der Stadt Dietikon

in Schreiben vom 4. April 2019 und 25. Juni 2020 zwar an, dass der

Beschwerdeführer 1 unter anderem verpflichtet sei, regelmässig

Stellenbemühungen einzureichen und dass er dieser Schadensminderungspflicht und

allen Auflagen nachkomme. Dieselbe Behörde kürzte den Beschwerdeführenden mit

Verfügungen vom 23. August 2017 und 26. Juli 2019 aber wegen der Nichterfüllung

von Auflagen die wirtschaftliche Hilfe, wobei die Kürzung vom 23. August

2017 aufgrund mangelhafter Stellenbemühungen erfolgte. Vor dem Hintergrund

dieser widersprüchlichen Informationen der Sozialbehörde wäre es an den

Beschwerdeführenden 1 und 2 gewesen, ihre Stellenbemühungen zu belegen. Aus den

Akten ergibt sich nur eine Stellenbewerbung des Beschwerdeführers 1 seit dem

Verlust seiner Stelle im Ristorante G im Juli 2016.

3.4.2

Abgesehen von einem Teil des Jahres 2020, in dem der Beschwerdeführer 1 nur

teilweise oder gar nicht arbeitsfähig war, wären ihm systematische Bemühungen

um eine Stelle zumutbar gewesen. Der Nachweis solcher Stellenbemühungen wäre

ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren oblegen. Dass der Beschwerdeführer 1

lediglich eine Stellenbewerbung belegt, führt zum Schluss, dass er seine

Sozialhilfeabhängigkeit in erheblichem Masse selbst verschuldet hat.

3.4.3

Die Beschwerdeführerin 2 war auch seit dem Verlust der Stelle durch den

Beschwerdeführer 1 Ende Juli 2016 nie erwerbstätig. Zu berücksichtigen sind

hierbei die folgenden Umstände: Die Beschwerdeführerin 2 erklärte gegenüber der

Kantonspolizei, sie betreue ihre drei Kinder, welche 2013, 2014 und 2017

geboren wurden. Daraus folgt, dass ein Grossteil des Zeitraums, in welchem sie

Sozialhilfe bezog, auf ihre Schwangerschaft und das Kleinkindalter der Kinder

entfiel. Weiter liegen bei den Akten Arztzeugnisse, welche belegen, dass die

Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2019 bis 2021 über längere Zeiträume nicht

oder nur teilweise arbeitsfähig war.

3.4.4

In Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 ist auch zu berücksichtigen,

dass beide bereits mehrmals Deutschkurse besuchten, wobei es sich bei diesen im

Fall des Beschwerdeführers 1 um Alphabetisierungskurse handelte. Trotz der

bereits langjährigen Anwesenheit und des Besuchs von Sprachkursen sprechen die

Beschwerdeführenden 1 und 2 bis heute kaum Deutsch.

3.5 Aus dem

Gesagten ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre

Sozialhilfeabhängigkeit nur in geringem Mass verschuldet hat. Dasselbe trifft

jedoch auf den Beschwerdeführer 1 nicht zu, der die Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführenden in erheblichem Masse verschuldet hat.

3.6

3.6.1

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 leben seit 2002 bzw. 2012 in der Schweiz.

Aus der langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz. Bei ihrer Einreise waren sie 34 bzw. 32 Jahre, heute

sind sie 54 bzw. 42 Jahre alt. Sie verbrachten ihre prägenden Kinder- und

Jugendjahre im Irak und haben aufgrund ihrer Aufenthalte im Irak in den Jahren

2013, 2014, 2016, 2017 und 2018 und familiärer Kontakte dort immer noch

Verbindungen zu ihrem Heimatland. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 konnten sich

weder in sprachlicher noch sozialer Hinsicht nennenswert in die Schweiz

integrieren. Gegen eine erfolgreiche Integration spricht zudem, dass gegen die

Beschwerdeführenden 1 und 2 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 38'441.70

bestehen.

3.6.2

Die Wiedereingliederung im Irak dürfte für die Beschwerdeführenden mit

gewissen Schwierigkeiten verbunden sein. Zum einen hat sich die

gesellschaftliche und politische Situation im Irak seit der Ausreise des

Beschwerdeführers 1 im Jahr 2002 verändert. Angesichts seines langen

Aufenthalts, der veränderten Bedingungen in seinem Heimatland und seiner mangelnden

Ausbildung ist eine wirtschaftliche Wiedereingliederung wohl schwierig. Zum

anderen sind die Beschwerdeführenden 1 und 2 aus gesundheitlichen Gründen nur

teilweise arbeitsfähig. Die Behandlung dieser gesundheitlichen Beschwerden ist

jedoch grundsätzlich auch im Irak möglich. Die Wiedereingliederung dort wird

dadurch erleichtert, dass die Beschwerdeführenden über Verwandte im Irak

verfügen, zu denen sie nach wie vor Kontakt haben. So hat der Beschwerdeführer 1

insgesamt sieben Onkel in seiner Heimat und hat mindestens mit einem von ihnen

nach wie vor regelmässig Kontakt (Frage 38 ff.). Nach eigenen Angaben

steht er auch mit mehreren Freunden im Irak noch immer in Kontakt (Frage 42).

Auch die Beschwerdeführerin 2 hat im Irak drei Schwestern, drei Onkel und drei

Tanten (Frage 38 ff.). Die Beschwerdeführenden 3 bis 5 sind noch in einem

anpassungsfähigen Alter und sprechen Kurdisch, die Sprache ihrer im Irak

wohnhaften Verwandten. Sie haben den Irak zusammen mit ihren Eltern wiederholt

besucht. Eine Ausreise ist den Beschwerdeführenden somit zumutbar.

3.7 Unter

Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführenden deren privates Interesse

an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden erweist sich demnach trotz der

Dauer des bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig, womit die Beschwerde in

der Hauptsache abzuweisen ist.

4.

4.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten

im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 16 N. 46).

Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch der

Beschwerdeführenden mit der Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich

aussichtslos. Dem lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf eine

Gutheissung des Rechtsmittels von Anbeginn an kleiner als jene auf Abweisung;

sie waren jedoch nicht so gering, dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet

werden können. Immerhin verlangten die Dauer des hiesigen Aufenthalts besonders

des Beschwerdeführers 1 und die gesundheitlichen Probleme der

Beschwerdeführerin 2 nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung. Weil

die Beschwerdeführenden sodann mittellos und auf eine Rechtsvertretung

angewiesen sind, hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

gutheissen und nicht nur die Kosten wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit

abschreiben dürfen. Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom

24. September 2021 sind entsprechend abzuändern, auch wenn die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege dieselben finanziellen Folgen hat wie die

Abschreibung der Rekurskosten wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Vorinstanz vom

24. September 2021 ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwältin F eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Diese macht für das Rekursverfahren einen Aufwand von 11

Stunden, insgesamt Fr. 2'492.60, geltend, was noch vertretbar erscheint.

Rechtsanwältin F ist demnach von der Vorinstanz für das Rekursverfahren mit

insgesamt Fr. 2'492.60 aus der Staatskasse zu entschädigen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des

Rekursentscheids vom 22. August 2019 sind die den Beschwerdeführenden

auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von deren Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und

bleibt diesen eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die

Beschwerdeführenden ersuchen auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche

Rechtspflege. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 4 genannten

Gründen gutzuheissen, und den Beschwerdeführenden ist in der Person von

Rechtsanwältin F eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Diese macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von

insgesamt Fr. 1'325.30 geltend, was vertretbar erscheint. Rechtsanwältin F

ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'325.30

aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten

muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids

der Sicherheitsdirektion vom 23. September 2021 wird den

Beschwerdeführenden unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Rekurskosten

werden den Beschwerdeführenden auferlegt, aber unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wird angewiesen, Rechtsanwältin F für

das Rekursverfahren mit Fr. 2'492.60 zu entschädigen, wobei die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden vorbehalten bleibt.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Den Beschwerdeführenden wird für

das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und in der Person von Rechtsanwältin

F unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, aber unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Rechtsanwältin F wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'325.30 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.

6. Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

8. Mitteilung an: …