VB.2021.00753
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00753
12. Mai 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23684)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00753
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A
vertreten durch mag. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1979 geborener marokkanischer Staatsangehöriger
reiste am 2. Juli 2001 in die Schweiz ein und heiratete am 4. April
2002 die Schweizer Bürgerin C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des
Kantons Zürich im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung,
welche in der Folge wiederholt verlängert wurde. Aus der Ehe zwischen A und C
ging die Tochter D (geboren 2004) hervor. Die Ehe zwischen A und C wurde mit
Urteil des Bezirksgerichts E vom 19. Juni 2008 geschieden, nachdem sie
sich bereits am 28. Januar 2006 getrennt hatten. Am 31. Mai 2010
erteilte das Migrationsamt A aufgrund eines nachehelichen Härtefalls eine
Aufenthaltsbewilligung, zuletzt mit Gültigkeit bis 3. April 2020.
A wurde am 5. November 2008 wegen Irreführung der
Rechtspflege und eines geringfügigen Vermögensdelikts zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.-, am 20. August
2009 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, am 12. Juli
2010 wegen mehrfachen Diebstahls zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und am 19. April
2016 wegen Hehlerei zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn mit Verfügung vom 17. August
2010 wegen wiederholter Straffälligkeit und drohte ihm unter anderem für den
Fall einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung schwerer wiegende ausländerrechtliche
Massnahmen an.
Am 18. Dezember 2013 verwarnte das Migrationsamt des
Kantons Zürich A auch wegen seiner Schuldenwirtschaft, wobei zu diesem
Zeitpunkt gegen ihn 13 Verlustscheine in einer Gesamthöhe von Fr. 46'360.65
vorlagen. Am 6. Juli 2020 lagen gegen A 27 Verlustscheine über
insgesamt Fr. 70'318.85 vor.
Da A während seiner Anwesenheit in der Schweiz wiederholt
von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, verwarnte ihn das Migrationsamt
des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 und drohte ihm den
Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an. Bis am 11. Januar
2021 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 158'037.15. Mit
Verfügung vom 4. Juni 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch As vom 30. März
2020 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist
bis 4. September 2021 zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 20. September 2021 ab und setzte A zum Verlassen
der Schweiz eine neue Frist bis 20. Dezember 2021 (Dispositiv-Ziff. I
und II). Die Rekurskosten wurden A auferlegt und keine Parteientschädigung
zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III und IV).
III.
Am 29. Oktober 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, das Migrationsamt des Kantons Zürich
sei unter Entschädigungsfolge anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers um fünf Jahre zu verlängern. Eventualiter sei die Verfügung
des Migrationsamts vom 4. Juni 2020 aufzuheben und A eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. November
2021.
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2022 wurde A eine
Frist von 10 Tagen gesetzt, um die Beschwerdebeilagen 9, 13 und 14 nachzureichen.
In seiner Eingabe vom 8. April 2022 reichte der Beschwerdeführer diese
Beschwerdebeilagen ein und machte unter anderem geltend, seit September 2021
wieder erwerbstätig zu sein und sich von der Sozialhilfe gelöst zu haben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
bildet die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Er
macht geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben.
2.2
Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und
Wegweisung kann den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1
EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1,
130.
II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob
der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung
zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im
Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat
(BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf
bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die
Integration zu wünschen übriglassen.
Der Beschwerdeführer lebt seit fast 21 Jahren in der
Schweiz. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass seine sozialen Beziehungen,
wozu auch jene zu seiner volljährigen Tochter zählt, in der Schweiz so eng
geworden sind, dass der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist.
2.3
Gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter
anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für
die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf bei einem
Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis
drei Jahren (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1
– 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 2.1). Dabei muss
konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit
bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und
den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person
hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen
wird (BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3 – 22. Juli
2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00423, E. 3.1).
2.4
Da die Wegweisung des Beschwerdeführers Art. 8
Abs. 1 EMRK beeinträchtigen würde, ist eine umfassende Interessenabwägung
vorzunehmen und sein Interesse, im Land zu verbleiben, den öffentlichen
Interessen gegenüberzustellen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
berücksichtigen sind namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die
bisherige Anwesenheitsdauer der betroffenen Person sowie der Grad ihrer
Integration in der Schweiz. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene
Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls
eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die
Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im
Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für
sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (zum Ganzen BGr,
24.
Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit vielen Hinweisen).
2.5
2.5.1
Der
Beschwerdeführer wurde seit dem 1. März 2011 mit Sozialhilfe unterstützt,
bis zum 11. Januar 2021 betrug der Unterstützungsbetrag insgesamt Fr. 158'037.15.
Er hat damit dauerhaft und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen. Auch wenn
sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder für eine gewisse
Zeit von der Sozialhilfe lösen konnte, gelang ihm dies doch nie nachhaltig. Der
Beschwerdeführer war seit 2011 wiederholt für verschiedene Arbeitgeber tätig,
wobei er diese Stellen jeweils wieder verlor und erneut von der Sozialhilfe
abhängig wurde.
2.5.2
Dass der
Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit
finanzieren konnte, zeigt sich auch an den beträchtlichen Schulden, die er
während seiner Anwesenheit in der Schweiz angehäuft hat. Die insgesamt 27 Verlustscheine
erreichen mit insgesamt Fr. 70'318.85 ein erhebliches Mass. Diese Schulden
häufte er im Wesentlichen an, indem er keine Alimente an seine Tochter
bezahlte, ohne Billett den öffentlichen Verkehr benutzte und seine
Krankenkassenprämien nicht bezahlte. Dabei entstand ein Grossteil dieser
Schulden zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits von der
Sozialhilfe unterstützt wurde. Der Beschwerdeführer hat somit Schulden
angehäuft, obwohl sein Bedarf sichergestellt war.
2.5.3
Vor diesem Hintergrund besteht auch in Zukunft die konkrete Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit, selbst wenn seine
Behauptung, seit Herbst 2021 keine Sozialhilfe mehr zu beziehen, zuträfe.
2.5.4
In Bezug auf die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit
selbst verschuldet hat, ist zwar zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer
immer wieder die vorübergehende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelang. Jedoch
ergeben sich aus den eingereichten Belegen keine systematischen Versuche des
Beschwerdeführers, eine langfristige Stelle zu finden und so seinen
Lebensunterhalt nachhaltig durch eine Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Vom
Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er deutlich mehr
Anstrengungen unternimmt, um eine langfristige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und
diese auch zu behalten, womit seine Sozialhilfeabhängigkeit zu einem
erheblichen Teil selbstverschuldet ist.
2.5.5
Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner
Wegweisung (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2019, E. 4.2.4; VGr, 21. Dezember 2016,
VB.2016.00579, E. 5.5).
2.6
Dem
erheblichen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers
sind seine privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz
gegenüberzustellen.
2.6.1
Der heute 42-jährige Beschwerdeführer reiste 2001 in die Schweiz ein und
Dispositiv
hält sich demnach seit rund 21 Jahren in der Schweiz auf. Zudem leben
seine Ex-Ehefrau und seine während dem Beschwerdeverfahren volljährig gewordene
Tochter hier. Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit und hohen Verschuldung
kann die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers nicht
als gelungen bezeichnet werden. Die sprachliche Integration des
Beschwerdeführers liegt nicht über dem, was mit Blick auf seine langjährige
Anwesenheit erwartet werden kann. Selbiges gilt für seine soziale Integration
bzw. seine Kontakte zur hiesigen Bevölkerung. Negativ ins Gewicht fällt zudem,
dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit vier Mal wegen
Vermögensdelikten verurteilt wurde.
2.6.2
In Marokko hat der Beschwerdeführer die Primar- und Sekundarschule
absolviert. Er kam im Alter von 21 Jahren in die Schweiz. In seiner Heimat
hat er somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und die Schule
besucht. In Marokko leben seine Adoptiveltern, wobei er gegenüber dem
Beschwerdegegner angab, zu seiner Adoptivmutter "vermehrt Kontakt" zu
haben. Mit der Sprache und Kultur Marokkos ist der Beschwerdeführer demnach
noch immer vertraut, zumal er vorbringt, in den letzten zehn Jahren seine Heimat
vier Mal besucht zu haben. Insgesamt steht ausser Frage, dass eine
Wiedereingliederung in Marokko für den Beschwerdeführer mit gewissen
Schwierigkeiten verbunden sein wird. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass seiner
Rückkehr grosse Hindernisse entgegenstünden, zumal dem Beschwerdeführer
zuzumuten ist, seine sozialen Kontakte in Marokko wieder zu intensivieren. Er
wäre somit bei einer Rückkehr nicht vollständig auf sich allein gestellt und
ist mit 42 Jahren noch relativ jung.
2.7 Unter Würdigung
sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche Interesse
an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem
weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich demnach trotz der
Dauer des bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig.
2.8 Sodann war
der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits zum
Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids verhältnismässig, als die Tochter des
Beschwerdeführers noch minderjährig war. Der Beschwerdeführer ist nur
sporadisch in Kontakt mit seiner Tochter und bezahlt keine Alimente. Er hat damit
weder in finanzieller noch in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seiner
Tochter. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit auch unter diesem Aspekt nicht
zu beanstanden.
3.
3.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …