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Entscheid

VB.2021.00753

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00753

12. Mai 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23684)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00753

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A

vertreten durch mag. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1979 geborener marokkanischer Staatsangehöriger

reiste am 2. Juli 2001 in die Schweiz ein und heiratete am 4. April

2002 die Schweizer Bürgerin C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des

Kantons Zürich im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung,

welche in der Folge wiederholt verlängert wurde. Aus der Ehe zwischen A und C

ging die Tochter D (geboren 2004) hervor. Die Ehe zwischen A und C wurde mit

Urteil des Bezirksgerichts E vom 19. Juni 2008 geschieden, nachdem sie

sich bereits am 28. Januar 2006 getrennt hatten. Am 31. Mai 2010

erteilte das Migrationsamt A aufgrund eines nachehelichen Härtefalls eine

Aufenthaltsbewilligung, zuletzt mit Gültigkeit bis 3. April 2020.

A wurde am 5. November 2008 wegen Irreführung der

Rechtspflege und eines geringfügigen Vermögensdelikts zu einer bedingten

Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.-, am 20. August

2009 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, am 12. Juli

2010 wegen mehrfachen Diebstahls zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und am 19. April

2016 wegen Hehlerei zu 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte ihn mit Verfügung vom 17. August

2010 wegen wiederholter Straffälligkeit und drohte ihm unter anderem für den

Fall einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung schwerer wiegende ausländerrechtliche

Massnahmen an.

Am 18. Dezember 2013 verwarnte das Migrationsamt des

Kantons Zürich A auch wegen seiner Schuldenwirtschaft, wobei zu diesem

Zeitpunkt gegen ihn 13 Verlustscheine in einer Gesamthöhe von Fr. 46'360.65

vorlagen. Am 6. Juli 2020 lagen gegen A 27 Verlustscheine über

insgesamt Fr. 70'318.85 vor.

Da A während seiner Anwesenheit in der Schweiz wiederholt

von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, verwarnte ihn das Migrationsamt

des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 und drohte ihm den

Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an. Bis am 11. Januar

2021 betrugen die bezogenen Fürsorgeleistungen Fr. 158'037.15. Mit

Verfügung vom 4. Juni 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch As vom 30. März

2020 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist

bis 4. September 2021 zum Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 20. September 2021 ab und setzte A zum Verlassen

der Schweiz eine neue Frist bis 20. Dezember 2021 (Dispositiv-Ziff. I

und II). Die Rekurskosten wurden A auferlegt und keine Parteientschädigung

zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III und IV).

III.

Am 29. Oktober 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, das Migrationsamt des Kantons Zürich

sei unter Entschädigungsfolge anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers um fünf Jahre zu verlängern. Eventualiter sei die Verfügung

des Migrationsamts vom 4. Juni 2020 aufzuheben und A eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. November

2021.

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2022 wurde A eine

Frist von 10 Tagen gesetzt, um die Beschwerdebeilagen 9, 13 und 14 nachzureichen.

In seiner Eingabe vom 8. April 2022 reichte der Beschwerdeführer diese

Beschwerdebeilagen ein und machte unter anderem geltend, seit September 2021

wieder erwerbstätig zu sein und sich von der Sozialhilfe gelöst zu haben.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand

bildet die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Er

macht geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und Familienlebens

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu haben.

2.2

Eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und

Wegweisung kann den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1

EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1,

130.

II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob

der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK

berührt ist, kommt der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung

zu. Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im

Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder sie dort geknüpft hat

(BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden). Nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf

bzw. der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die

Integration zu wünschen übriglassen.

Der Beschwerdeführer lebt seit fast 21 Jahren in der

Schweiz. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass seine sozialen Beziehungen,

wozu auch jene zu seiner volljährigen Tochter zählt, in der Schweiz so eng

geworden sind, dass der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist.

2.3

Gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter

anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für

die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf bei einem

Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis

drei Jahren (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1

– 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 2.1). Dabei muss

konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit

bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und

den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person

hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen

wird (BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3 – 22. Juli

2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00423, E. 3.1).

2.4

Da die Wegweisung des Beschwerdeführers Art. 8

Abs. 1 EMRK beeinträchtigen würde, ist eine umfassende Interessenabwägung

vorzunehmen und sein Interesse, im Land zu verbleiben, den öffentlichen

Interessen gegenüberzustellen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu

berücksichtigen sind namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die

bisherige Anwesenheitsdauer der betroffenen Person sowie der Grad ihrer

Integration in der Schweiz. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene

Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls

eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die

Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im

Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für

sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (zum Ganzen BGr,

24.

Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit vielen Hinweisen).

2.5

2.5.1

Der

Beschwerdeführer wurde seit dem 1. März 2011 mit Sozialhilfe unterstützt,

bis zum 11. Januar 2021 betrug der Unterstützungsbetrag insgesamt Fr. 158'037.15.

Er hat damit dauerhaft und in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen. Auch wenn

sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit immer wieder für eine gewisse

Zeit von der Sozialhilfe lösen konnte, gelang ihm dies doch nie nachhaltig. Der

Beschwerdeführer war seit 2011 wiederholt für verschiedene Arbeitgeber tätig,

wobei er diese Stellen jeweils wieder verlor und erneut von der Sozialhilfe

abhängig wurde.

2.5.2

Dass der

Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit

finanzieren konnte, zeigt sich auch an den beträchtlichen Schulden, die er

während seiner Anwesenheit in der Schweiz angehäuft hat. Die insgesamt 27 Verlustscheine

erreichen mit insgesamt Fr. 70'318.85 ein erhebliches Mass. Diese Schulden

häufte er im Wesentlichen an, indem er keine Alimente an seine Tochter

bezahlte, ohne Billett den öffentlichen Verkehr benutzte und seine

Krankenkassenprämien nicht bezahlte. Dabei entstand ein Grossteil dieser

Schulden zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer bereits von der

Sozialhilfe unterstützt wurde. Der Beschwerdeführer hat somit Schulden

angehäuft, obwohl sein Bedarf sichergestellt war.

2.5.3

Vor diesem Hintergrund besteht auch in Zukunft die konkrete Gefahr einer

fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit, selbst wenn seine

Behauptung, seit Herbst 2021 keine Sozialhilfe mehr zu beziehen, zuträfe.

2.5.4

In Bezug auf die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer seine Sozialhilfeabhängigkeit

selbst verschuldet hat, ist zwar zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer

immer wieder die vorübergehende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelang. Jedoch

ergeben sich aus den eingereichten Belegen keine systematischen Versuche des

Beschwerdeführers, eine langfristige Stelle zu finden und so seinen

Lebensunterhalt nachhaltig durch eine Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Vom

Beschwerdeführer hätte erwartet werden können, dass er deutlich mehr

Anstrengungen unternimmt, um eine langfristige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und

diese auch zu behalten, womit seine Sozialhilfeabhängigkeit zu einem

erheblichen Teil selbstverschuldet ist.

2.5.5

Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner

Wegweisung (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2019, E. 4.2.4; VGr, 21. Dezember 2016,

VB.2016.00579, E. 5.5).

2.6

Dem

erheblichen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers

sind seine privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz

gegenüberzustellen.

2.6.1

Der heute 42-jährige Beschwerdeführer reiste 2001 in die Schweiz ein und

Dispositiv

hält sich demnach seit rund 21 Jahren in der Schweiz auf. Zudem leben

seine Ex-Ehefrau und seine während dem Beschwerdeverfahren volljährig gewordene

Tochter hier. Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit und hohen Verschuldung

kann die wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers nicht

als gelungen bezeichnet werden. Die sprachliche Integration des

Beschwerdeführers liegt nicht über dem, was mit Blick auf seine langjährige

Anwesenheit erwartet werden kann. Selbiges gilt für seine soziale Integration

bzw. seine Kontakte zur hiesigen Bevölkerung. Negativ ins Gewicht fällt zudem,

dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit vier Mal wegen

Vermögensdelikten verurteilt wurde.

2.6.2

In Marokko hat der Beschwerdeführer die Primar- und Sekundarschule

absolviert. Er kam im Alter von 21 Jahren in die Schweiz. In seiner Heimat

hat er somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre verbracht und die Schule

besucht. In Marokko leben seine Adoptiveltern, wobei er gegenüber dem

Beschwerdegegner angab, zu seiner Adoptivmutter "vermehrt Kontakt" zu

haben. Mit der Sprache und Kultur Marokkos ist der Beschwerdeführer demnach

noch immer vertraut, zumal er vorbringt, in den letzten zehn Jahren seine Heimat

vier Mal besucht zu haben. Insgesamt steht ausser Frage, dass eine

Wiedereingliederung in Marokko für den Beschwerdeführer mit gewissen

Schwierigkeiten verbunden sein wird. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass seiner

Rückkehr grosse Hindernisse entgegenstünden, zumal dem Beschwerdeführer

zuzumuten ist, seine sozialen Kontakte in Marokko wieder zu intensivieren. Er

wäre somit bei einer Rückkehr nicht vollständig auf sich allein gestellt und

ist mit 42 Jahren noch relativ jung.

2.7 Unter Würdigung

sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls überwiegt das öffentliche Interesse

an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem

weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich demnach trotz der

Dauer des bisherigen Aufenthalts als verhältnismässig.

2.8 Sodann war

der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits zum

Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids verhältnismässig, als die Tochter des

Beschwerdeführers noch minderjährig war. Der Beschwerdeführer ist nur

sporadisch in Kontakt mit seiner Tochter und bezahlt keine Alimente. Er hat damit

weder in finanzieller noch in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu seiner

Tochter. Der vorinstanzliche Entscheid ist damit auch unter diesem Aspekt nicht

zu beanstanden.

3.

3.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …