VB.2021.00754
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00754
2. Februar 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23409)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00754
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1989 geborene ukrainische Staatsangehörige A ist … und
besuchte sieben Semester lang einen entsprechenden Studiengang an einer
Musikhochschule im Land D, welchen sie 2011 erfolgreich abschloss. Am 12. Oktober
2013 setzte sie ihr Musikstudium an verschiedenen Schweizer Fachhochschulen
fort, wofür ihr zunächst Kurzaufenthaltsbewilligungen und zuletzt eine bis zum
10. Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nach
Abschluss ihres Masterstudiums wurde ihr am 20. Oktober 2020 eine bis zum
9. März 2021 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche
erteilt, ihr Verlängerungsgesuch bzw. Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 2021 jedoch
mit migrationsamtlicher Verfügung vom 28. Juli 2021 abgewiesen. Unter
Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses setzte ihr das
Migrationsamt zugleich eine Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2021 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 28. September 2021 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich wurde A eine neue Ausreisefrist bis
zum 30. November 2021 angesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer
allfälligen Beschwerde wurde nicht entzogen.
III.
Mit Beschwerde vom 1. November 2021 liessen A und
deren Partner B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, A eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner B zu erteilen.
Weiter liessen sie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ersuchen, sollte ihrer Beschwerde diese nicht von Gesetzes wegen zukommen.
Sodann sollte A für berechtigt erklärt werden, bereits eingegangene
Konzertverpflichtungen für November 2022 bzw. Konzertofferten für Dezember und
Januar 2022 sowie ihre Mitwirkung an der Dirigierklasse an einer Fachhochschule
erfüllen bzw. eingehen zu können. Überdies ersuchten sie um Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2021 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass A mangels vorbestehendem Anwesenheitsrecht über
kein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügen und ihr die aufschiebende Wirkung
ihrer Beschwerde auch kein solches verschaffen würde, jedoch insbesondere im
Hinblick auf ihre Konzertverpflichtungen vorerst von Vollzugsmassnahmen
abzusehen sei. Sodann wurde – allerdings ohne formelle Fristansetzung im
Verfügungsdispositiv – Gelegenheit gegeben, die Beschwerdelegitimation von B
nachzuweisen, nachdem seine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren aus den
Akten nicht ersichtlich war.
Der A auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht
geleistet.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt ist gemäss § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
und überdies am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder an diesem ohne
eigenes Verschulden nicht teilnehmen konnte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 21
N. 29).
Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ist unbestrittenermassen beschwerdelegitimiert, weshalb die
vorliegende Beschwerde unabhängig von einer allenfalls fehlenden
Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 (nachfolgend: der Partner)
materiell zu behandeln ist. Entsprechend muss dessen Beschwerdelegitimation
nicht abschliessend geklärt werden und kann darauf verzichtet werden, ihm noch
formell Frist zum Nachweis einer solchen anzusetzen.
2.
2.1
Prozessthema
kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war
beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf
Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte
entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1;
RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf
die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn
zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt
werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich
zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des
Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen
Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt
wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17
und 20; vgl. auch Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
2.2
Die
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner wurde erstmals im
Rekursverfahren kurz erörtert, jedoch liess die Beschwerdeführerin vor
Vorinstanz abweichende Angaben zur Qualität dieser Beziehung machen: Während
vor Vorinstanz sinngemäss von einer vergangenen Liaison und nicht von einer
"eigentlichen Liebesbeziehung" die Rede war (vgl. dazu E. 3.3
nachstehend), ist im Beschwerdeverfahren neu von einem fortbestehenden,
gefestigten und eheähnlichen Konkubinat die Rede, welches vom früheren
Dispositiv
Rechtsvertreter falsch dargestellt worden sei. Das Paar soll sich demnach 2006
anlässlich eines Orchesterfestivals in E kennengelernt und verliebt haben,
bereits im Land D teilweise zusammengelebt und in der Schweiz eine gemeinsame
Wohnung bezogen haben. Zudem wird auf die wirtschaftliche Verbundenheit des
Paares, den Zugang zum Bankkonto des Partners und das dadurch zum Ausdruck
gebrachte Vertrauensverhältnis verwiesen. Weiter werden zum Nachweis einer
Liebesbeziehung eine Parteibefragung und mehrere Bestätigungsschreiben der
Nachbarschaft offeriert.
Die Darstellung der Beziehung im Beschwerdeverfahren
weicht damit wesentlich von deren Darstellung im Rekursverfahren ab, weshalb
fraglich erscheint, ob hierzu lediglich Noven vorgebracht werden oder ein
unzulässiges neues Sachbegehren vorliegt, welches zur Vermeidung eines
Instanzenverlusts vorgängig durch das Migrationsamt zu beurteilen wäre. Auch
diese Frage muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, nachdem eine
Rückweisung an die Vorinstanzen von keiner Partei verlangt wird und einen
prozeduralen Leerlauf verursachen würde, die Vorinstanzen im
Beschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den vorgebrachten Noven
zu äussern und die Beschwerde im nachfolgenden Sinn ohnehin abzuweisen ist.
3.
3.1 Auf das
Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei
nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.
sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).
Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf
Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten
Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
Aus einem Konkubinat kann sich ein
entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung
seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer
Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit
hindeuten. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt
leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und
ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die
Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai
2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012,
E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des
Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von
mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen
werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2
und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2
sowie die Regelung im Ehegattenunterhaltsrecht BGr, 4. August 2005,
5C.112/2005, E. 2.1). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde des
Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem
gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 15. Juni
2012, VB.2012.00296, E. 2.2 und BGE 129 I 1 E. 3.2.4).
3.2 Ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt vorliegend bereits
aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer und der nicht über übliche
Integrationserwartungen hinausgehenden Integration der Beschwerdeführerin (BGE 144 I 266 E. 3.9, vgl. dazu auch E. 4.3 nachfolgend). Bis auf ihre
(behauptete) Konkubinatsbeziehung verfügt die Beschwerdeführerin in der Schweiz
auch über keine familiären Beziehungen, die unter das in den genannten
Bestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Familienleben fallen könnten. Näher
zu prüfen ist jedoch, ob ihre partnerschaftliche Beziehung zu einem hier
lebenden EU-Bürger ihr allenfalls einen grundrechtlich geschützten
Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte.
3.3 Wie
bereits dargelegt wurde, ist die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
seit 2006 mit ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten … Partner liiert,
mit welchem sie seit ihrer Einreise vor über 8 Jahren eine Wohnung teilt und
auch beruflich zusammenarbeitet. Jedoch legen nicht nur die bereits erwähnten
Ausführungen ihres früheren Rechtsvertreters im Rekursverfahren nahe, dass
diese Beziehung (noch) nicht die Qualität eines stabilen, eheähnlichen
Konkubinats hat. Vielmehr fällt auf, dass ihr Partner zwar regelmässig
Verpflichtungserklärungen zur Ermöglichung ihres Aufenthalts eingegangen ist
und bislang die Miete für die gemeinsame Wohnung übernommen hat, eine darüber hinausgehende
Beziehung in früheren Stellungnahmen des Paares jedoch kaum Erwähnung fand:
- So
bestätigte der Partner der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar
und 26. August 2021 dem Migrationsamt gegenüber lediglich, der
Beschwerdeführerin kostenlose Logis in seiner Wohnung zu gewähren, ohne dass
eine (fortbestehende) Liebesbeziehung Erwähnung fand. Auch in einer
Stellungnahme ihres Partners vom 18. Oktober 2006 blieb die Liebesbeziehung
unerwähnt und wurde lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu
Besuch und für gemeinsame Proben in die Schweiz kommen wolle. In einer früheren
Stellungnahme vom 19. Dezember 2006 führte der Partner aus, mit der
Beschwerdeführerin (lediglich) "freundschaftliche Beziehungen" zu
unterhalten.
- Anlässlich
ihres letzten Einreisegesuchs bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Partner
mit Eingaben vom 2. Mai 2013 bzw. 30. Juli 2013 als
"Freund", jedoch wurden als Aufenthaltszweck weiterhin lediglich
Ausbildungsgründe genannt. In einer weiteren Stellungnahme vom 9. Oktober
2015 führte sie aus, dass sie nach Beendigung ihrer Ausbildung weltweit Musik
spielen wolle. Mit Schreiben vom 1. April 2020 verwies sie auf ihre sehr
gute Integration in der Schweiz und ihre beruflichen Ziele, erwähnte aber auch
hier ihre Beziehung mit keinem Wort.
- Bei
ihrem Verlängerungsgesuch vom 17. Februar 2021 liess die zu diesem
Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Partner als
"musikalischen Partner" bezeichnen, was keine fortbestehende
Intimbeziehung oder eheähnliche Lebensgemeinschaft nahelegt.
- Mit
Eingaben vom 16. März und 13. Mai 2021 nahm der damalige
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar ausdrücklich auf Freunde und
Bekannte der Beschwerdeführerin Bezug und reichte hierzu auch zahlreiche
Referenzschreiben ein, liess aber deren angebliche Konkubinatsbeziehung
wiederum völlig unerwähnt. Auch in den damals eingereichten Referenz- und
Empfehlungsschreiben aus dem beruflichen und privaten Umfeld der
Beschwerdeführerin fand die behauptete Konkubinatsbeziehung nirgends Erwähnung,
obwohl ansonsten teilweise ausdrücklich auf deren regen Kontakte zur hiesigen
Bevölkerung bzw. ihr hiesiges Beziehungsnetz verwiesen wurde. Ihr Partner reichte
damals lediglich die bereits erwähnte Bestätigung zum Zusammenwohnen ein.
- Auch
vor Vorinstanz wurde ihr Partner zunächst lediglich als "musikalischer
Partner" bezeichnet und war ansonsten nur davon die Rede, dass das Paar
"zwischenzeitlich liiert" gewesen und "einander noch immer sehr
eng verbunden" sei.
All dies deutet nicht auf eine gefestigte
Konkubinatsbeziehung hin. Sodann erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der
frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgrund fehlerhafter
Instruktion oder Missverständnissen die Beziehung des Paares (wiederholt) nicht
weiter betont oder deren Bedeutung für das vorliegende Verfahren unterschätzt
hatte. Ebenso wenig erscheint glaubhaft, dass das Konkubinatsverhältnis im
Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf Wunsch der
Beschwerdeführerin nicht ins Zentrum gerückt worden sei, weil sie zunächst
"primär eine eigenständige, von der Beziehung (…) unabhängige
Bewilligung" habe beantragen wollen. Vielmehr deutet die gesamte Aktenlage
stark darauf hin, dass die Beziehung des Paares nicht die im
Beschwerdeverfahren behauptete Qualität aufweist. So räumt selbst ihr aktueller
Rechtsvertreter ein, dass es "schwer verständlich" sei, weshalb die
vorangegangene Rechtsvertretung sich "nicht hauptsächlich auf die naheliegendste
und erfolgversprechendste Anspruchsgrundlage" gestützt und das Konkubinat
lediglich im freizügigkeitsrechtlichen Kontext erwähnt habe. Es ist zwar
durchaus möglich oder gar wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Partner sich nahestehen und seit mehreren Jahren zusammenwohnen. Zugleich
deuten aber die Umstände auch klar darauf hin, dass ihre Beziehung mindestens
zeitweise nicht (mehr) den Charakter einer Liebesbeziehung oder eines
Konkubinats hatte. Mit der Vorinstanz ist deshalb nicht von einem gefestigten
Konkubinat auszugehen. Sodann sind auch keine konkreten Schritte dokumentiert,
welche auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit des Paares hindeuten würden.
Letzteres zeigt überdies auf, dass das Paar derzeit (noch) nicht gewillt ist, seine
Beziehung dauerhaft zu formalisieren – mit entsprechenden ehelichen Unterhalts-
und Unterstützungspflichten.
3.4 Sodann
vermögen auch die offerierten Beweise ein gefestigtes, eheähnliches Konkubinat
nicht zu belegen: Selbst wenn mehrere Nachbarn eine partnerschaftliche
Beziehung bestätigen, ist damit die eheähnliche Qualität dieser Beziehung noch
nicht dargelegt, zumal die Nachbarn lediglich ihre Aussensicht zur Beziehung
wiedergeben können. Sodann haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Partner
offenkundige Eigeninteressen in der Sache, weshalb auf ihre eigenen Angaben
nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann, zumal diese im dargelegten Sinn
auch vorangegangenen Stellungnahmen ihres früheren Rechtsvertreters und der
übrigen Aktenlage widersprechen. Auf die offerierte Befragung des Paares bzw.
eine persönliche Anhörung durch das Gericht kann deshalb in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden. Die eingereichten Fotobeweise vermögen
sodann zwar eine gewisse Verbundenheit des Paares zu dokumentieren, sind aber
schon aufgrund der nicht überprüfbaren Datierung ungeeignet, eine gefestigte
Konkubinatsbeziehung zu belegen. Sie sind überdies teilweise in einem
beruflichen Kontext entstanden und vermögen ohnehin nur eine enge freundschaftliche
oder gar partnerschaftliche Verbundenheit, nicht aber eine eheähnliche
Konkubinatsbeziehung zu belegen.
Damit erreicht die Verbindung zwischen den
Beschwerdeführenden nicht die Qualität eines eheähnlichen, gefestigten
Konkubinats und sind keine konventionsrechtlich geschützten Beziehungen
ersichtlich.
4.
Weitere Anspruchsgrundlagen oder Gründe für eine Bewilligungsverlängerung
bzw. -erteilung sind nicht ersichtlich:
4.1 Die
Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und kann sich als
Drittstaatsangehörige grundsätzlich nicht auf freizügigkeitsrechtliche
Verbleiberechte berufen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag
hieran auch die … Staatsbürgerschaft ihres Partners nichts zu ändern: Konkubinatspartner
gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der Familienangehörigen im Sinn von Art. 7
lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a–c
Anhang I FZA (vgl. Astrid Epiney/Andrea Faeh, Zum Aufenthaltsrecht von
Familienangehörigen im europäischen Gemeinschaftsrecht, in: Alberto Achermann
et al. (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 60 f.,
unter Bezugnahme auf die weitergehende, aber für die Schweiz derzeit nicht
geltende Unionsbürgerrechtlinie RL 2004/38; Astrid Epiney/Gaetan Blaser in:
Amarelle Cesla/Nguyen Minh Son (Hrsg.), Code annoté de droit des migrations,
Band III: Accord sur la libre circulation des personnes [ALCP], Bern 2017, Art. 7
ALCP N. 33 ff.; aktuelle Weisungen VFP des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Ziff. 7.1.2). Entsprechend entfällt unabhängig von der
Qualität ihrer Beziehung ein freizügigkeitsrechtliches Bleiberecht.
4.2 Zwischen
der Schweiz und der Ukraine bestehen keinerlei Staatsverträge, aus welcher die
Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte.
4.3 Die
Beschwerdeführerin lebt erst seit etwas über acht Jahren in der Schweiz und ist
hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine Rückkehr in ihre
ukrainische Heimat nicht mehr zuzumuten wäre, wo sie aufgewachsen ist und
sozialisiert wurde. Auch wenn sie in der Schweiz zweifellos gut vernetzt ist,
sie inzwischen über gute Deutschkenntnisse verfügt und sie sich hier klaglos
verhalten hat, bewegt sich ihre Integration im Rahmen üblicher Erwartungen,
zumal sie den grössten Teil ihres hiesigen Aufenthalts nicht selbst finanzieren
konnte und auch nach Beendigung ihrer Ausbildung auf Unterstützung Dritter
angewiesen war. Ihre hiesige Integration ist damit zumindest in
wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs überdurchschnittlich verlaufen. Ihre
Wegweisung erscheint deshalb auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und
beruflichen Verhältnisse verhältnismässig, zumal sie nie davon ausgehen konnte,
nach der Beendigung ihres Ausbildungsaufenthalts dauerhaft in der Schweiz
verbleiben zu können. Rechtsverletzende Ermessensfehler durch die Vorinstanz
sind nicht ersichtlich.
4.4 Nach
Ausgeführtem ist auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) weder ersichtlich, noch
wird ein solcher substanziiert geltend gemacht. Ebenso wenig liegen bedeutende
kulturelle Anliegen im Sinn von Art. 32 Abs. 1 lit. a VZAE vor,
welche zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen ein Abweichen von den
Zulassungsvorschriften gebieten würden. Vielmehr war die Beschwerdeführerin vor
und nach Abschluss ihres Studiums nur in befristeten und in der Regel nicht
existenzsichernden Anstellungen beschäftigt und ist nicht ersichtlich, dass an
ihrem weiteren Verbleib in der Schweiz ein erhöhtes gesamtwirtschaftliches oder
kulturelles Interesse besteht. Sodann erscheint es nicht angezeigt, der
Beschwerdeführerin in Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 21 Abs. 3
AIG erneut eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche zu erteilen und ist
ihr früherer Ausbildungsaufenthalt abgeschlossen.
4.5 Ebenso wenig
sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich, welche der
Wegweisung der Beschwerdeführerin entgegenstehen könnten.
Des Weiteren kann auf die nach wie vor zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden und ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit auf diese im Sinn von E. 1.2 und 2 vorstehend überhaupt einzutreten
ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
1 und 2 aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an