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Entscheid

VB.2021.00754

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00754

2. Februar 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23409)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00754

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1989 geborene ukrainische Staatsangehörige A ist … und

besuchte sieben Semester lang einen entsprechenden Studiengang an einer

Musikhochschule im Land D, welchen sie 2011 erfolgreich abschloss. Am 12. Oktober

2013 setzte sie ihr Musikstudium an verschiedenen Schweizer Fachhochschulen

fort, wofür ihr zunächst Kurzaufenthaltsbewilligungen und zuletzt eine bis zum

10. Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nach

Abschluss ihres Masterstudiums wurde ihr am 20. Oktober 2020 eine bis zum

9. März 2021 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche

erteilt, ihr Verlängerungsgesuch bzw. Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit vom 17. Februar 2021 jedoch

mit migrationsamtlicher Verfügung vom 28. Juli 2021 abgewiesen. Unter

Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rekurses setzte ihr das

Migrationsamt zugleich eine Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2021 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 28. September 2021 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich wurde A eine neue Ausreisefrist bis

zum 30. November 2021 angesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer

allfälligen Beschwerde wurde nicht entzogen.

III.

Mit Beschwerde vom 1. November 2021 liessen A und

deren Partner B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Rekursentscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, A eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Lebenspartner B zu erteilen.

Weiter liessen sie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

ersuchen, sollte ihrer Beschwerde diese nicht von Gesetzes wegen zukommen.

Sodann sollte A für berechtigt erklärt werden, bereits eingegangene

Konzertverpflichtungen für November 2022 bzw. Konzertofferten für Dezember und

Januar 2022 sowie ihre Mitwirkung an der Dirigierklasse an einer Fachhochschule

erfüllen bzw. eingehen zu können. Überdies ersuchten sie um Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2021 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass A mangels vorbestehendem Anwesenheitsrecht über

kein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügen und ihr die aufschiebende Wirkung

ihrer Beschwerde auch kein solches verschaffen würde, jedoch insbesondere im

Hinblick auf ihre Konzertverpflichtungen vorerst von Vollzugsmassnahmen

abzusehen sei. Sodann wurde – allerdings ohne formelle Fristansetzung im

Verfügungsdispositiv – Gelegenheit gegeben, die Beschwerdelegitimation von B

nachzuweisen, nachdem seine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren aus den

Akten nicht ersichtlich war.

Der A auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht

geleistet.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt ist gemäss § 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat

und überdies am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder an diesem ohne

eigenes Verschulden nicht teilnehmen konnte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 21

N. 29).

Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) ist unbestrittenermassen beschwerdelegitimiert, weshalb die

vorliegende Beschwerde unabhängig von einer allenfalls fehlenden

Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 (nachfolgend: der Partner)

materiell zu behandeln ist. Entsprechend muss dessen Beschwerdelegitimation

nicht abschliessend geklärt werden und kann darauf verzichtet werden, ihm noch

formell Frist zum Nachweis einer solchen anzusetzen.

2.

2.1

Prozessthema

kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war

beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf

Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte

entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012,

VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1;

RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf

die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,

VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn

zwar dieselben Rechts­folgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt

werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich

zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des

Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen

Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt

wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17

und 20; vgl. auch Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

2.2

Die

Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner wurde erstmals im

Rekursverfahren kurz erörtert, jedoch liess die Beschwerdeführerin vor

Vorinstanz abweichende Angaben zur Qualität dieser Beziehung machen: Während

vor Vorinstanz sinngemäss von einer vergangenen Liaison und nicht von einer

"eigentlichen Liebesbeziehung" die Rede war (vgl. dazu E. 3.3

nachstehend), ist im Beschwerdeverfahren neu von einem fortbestehenden,

gefestigten und eheähnlichen Konkubinat die Rede, welches vom früheren

Dispositiv

Rechtsvertreter falsch dargestellt worden sei. Das Paar soll sich demnach 2006

anlässlich eines Orchesterfestivals in E kennengelernt und verliebt haben,

bereits im Land D teilweise zusammengelebt und in der Schweiz eine gemeinsame

Wohnung bezogen haben. Zudem wird auf die wirtschaftliche Verbundenheit des

Paares, den Zugang zum Bankkonto des Partners und das dadurch zum Ausdruck

gebrachte Vertrauensverhältnis verwiesen. Weiter werden zum Nachweis einer

Liebesbeziehung eine Parteibefragung und mehrere Bestätigungsschreiben der

Nachbarschaft offeriert.

Die Darstellung der Beziehung im Beschwerdeverfahren

weicht damit wesentlich von deren Darstellung im Rekursverfahren ab, weshalb

fraglich erscheint, ob hierzu lediglich Noven vorgebracht werden oder ein

unzulässiges neues Sachbegehren vorliegt, welches zur Vermeidung eines

Instanzenverlusts vorgängig durch das Migrationsamt zu beurteilen wäre. Auch

diese Frage muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, nachdem eine

Rückweisung an die Vorinstanzen von keiner Partei verlangt wird und einen

prozeduralen Leerlauf verursachen würde, die Vorinstanzen im

Beschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt hätten, sich zu den vorgebrachten Noven

zu äussern und die Beschwerde im nachfolgenden Sinn ohnehin abzuweisen ist.

3.

3.1 Auf das

Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei

nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f.

sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf

Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten

Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch

auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in

der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Aus einem Konkubinat kann sich ein

entsprechender Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung

seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer

Substanz einer Ehe gleichkommt (gefestigtes Konkubinat) oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit

hindeuten. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt

leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und

ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die

Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai

2018, 2C_880/2017, E. 3.1; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012,

E. 4.1; BGr, 4. November 2010, 2C_97/2010, E. 3.1; vgl. auch BGE 135 I 143 E. 3.1). Anknüpfend an die Grundsätze des

Ehegattenunterhaltsrechts kann bei einem partnerschaftlichen Zusammenleben von

mindestens fünf Jahren tendenziell von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen

werden (vgl. die Beispiele in BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.2

und BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4.2

sowie die Regelung im Ehegattenunterhaltsrecht BGr, 4. August 2005,

5C.112/2005, E. 2.1). Nicht geeignet ist hingegen die tiefere Hürde des

Sozialhilferechts, wo bereits nach zweijährigem Zusammenleben von einem

gefestigten bzw. stabilen Konkubinat ausgegangen wird (vgl. VGr, 15. Juni

2012, VB.2012.00296, E. 2.2 und BGE 129 I 1 E. 3.2.4).

3.2 Ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt vorliegend bereits

aufgrund der relativ kurzen Anwesenheitsdauer und der nicht über übliche

Integrationserwartungen hinausgehenden Integration der Beschwerdeführerin (BGE 144 I 266 E. 3.9, vgl. dazu auch E. 4.3 nachfolgend). Bis auf ihre

(behauptete) Konkubinatsbeziehung verfügt die Beschwerdeführerin in der Schweiz

auch über keine familiären Beziehungen, die unter das in den genannten

Bestimmungen ebenfalls geschützte Recht auf Familienleben fallen könnten. Näher

zu prüfen ist jedoch, ob ihre partnerschaftliche Beziehung zu einem hier

lebenden EU-Bürger ihr allenfalls einen grundrechtlich geschützten

Aufenthaltsanspruch verschaffen könnte.

3.3 Wie

bereits dargelegt wurde, ist die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge

seit 2006 mit ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten … Partner liiert,

mit welchem sie seit ihrer Einreise vor über 8 Jahren eine Wohnung teilt und

auch beruflich zusammenarbeitet. Jedoch legen nicht nur die bereits erwähnten

Ausführungen ihres früheren Rechtsvertreters im Rekursverfahren nahe, dass

diese Beziehung (noch) nicht die Qualität eines stabilen, eheähnlichen

Konkubinats hat. Vielmehr fällt auf, dass ihr Partner zwar regelmässig

Verpflichtungserklärungen zur Ermöglichung ihres Aufenthalts eingegangen ist

und bislang die Miete für die gemeinsame Wohnung übernommen hat, eine darüber hinausgehende

Beziehung in früheren Stellungnahmen des Paares jedoch kaum Erwähnung fand:

- So

bestätigte der Partner der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Januar

und 26. August 2021 dem Migrationsamt gegenüber lediglich, der

Beschwerdeführerin kostenlose Logis in seiner Wohnung zu gewähren, ohne dass

eine (fortbestehende) Liebesbeziehung Erwähnung fand. Auch in einer

Stellungnahme ihres Partners vom 18. Oktober 2006 blieb die Liebesbeziehung

unerwähnt und wurde lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu

Besuch und für gemeinsame Proben in die Schweiz kommen wolle. In einer früheren

Stellungnahme vom 19. Dezember 2006 führte der Partner aus, mit der

Beschwerdeführerin (lediglich) "freundschaftliche Beziehungen" zu

unterhalten.

- Anlässlich

ihres letzten Einreisegesuchs bezeichnete die Beschwerdeführerin ihren Partner

mit Eingaben vom 2. Mai 2013 bzw. 30. Juli 2013 als

"Freund", jedoch wurden als Aufenthaltszweck weiterhin lediglich

Ausbildungsgründe genannt. In einer weiteren Stellungnahme vom 9. Oktober

2015 führte sie aus, dass sie nach Beendigung ihrer Ausbildung weltweit Musik

spielen wolle. Mit Schreiben vom 1. April 2020 verwies sie auf ihre sehr

gute Integration in der Schweiz und ihre beruflichen Ziele, erwähnte aber auch

hier ihre Beziehung mit keinem Wort.

- Bei

ihrem Verlängerungsgesuch vom 17. Februar 2021 liess die zu diesem

Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Partner als

"musikalischen Partner" bezeichnen, was keine fortbestehende

Intimbeziehung oder eheähnliche Lebensgemeinschaft nahelegt.

- Mit

Eingaben vom 16. März und 13. Mai 2021 nahm der damalige

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zwar ausdrücklich auf Freunde und

Bekannte der Beschwerdeführerin Bezug und reichte hierzu auch zahlreiche

Referenzschreiben ein, liess aber deren angebliche Konkubinatsbeziehung

wiederum völlig unerwähnt. Auch in den damals eingereichten Referenz- und

Empfehlungsschreiben aus dem beruflichen und privaten Umfeld der

Beschwerdeführerin fand die behauptete Konkubinatsbeziehung nirgends Erwähnung,

obwohl ansonsten teilweise ausdrücklich auf deren regen Kontakte zur hiesigen

Bevölkerung bzw. ihr hiesiges Beziehungsnetz verwiesen wurde. Ihr Partner reichte

damals lediglich die bereits erwähnte Bestätigung zum Zusammenwohnen ein.

- Auch

vor Vorinstanz wurde ihr Partner zunächst lediglich als "musikalischer

Partner" bezeichnet und war ansonsten nur davon die Rede, dass das Paar

"zwischenzeitlich liiert" gewesen und "einander noch immer sehr

eng verbunden" sei.

All dies deutet nicht auf eine gefestigte

Konkubinatsbeziehung hin. Sodann erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der

frühere Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgrund fehlerhafter

Instruktion oder Missverständnissen die Beziehung des Paares (wiederholt) nicht

weiter betont oder deren Bedeutung für das vorliegende Verfahren unterschätzt

hatte. Ebenso wenig erscheint glaubhaft, dass das Konkubinatsverhältnis im

Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf Wunsch der

Beschwerdeführerin nicht ins Zentrum gerückt worden sei, weil sie zunächst

"primär eine eigenständige, von der Beziehung (…) unabhängige

Bewilligung" habe beantragen wollen. Vielmehr deutet die gesamte Aktenlage

stark darauf hin, dass die Beziehung des Paares nicht die im

Beschwerdeverfahren behauptete Qualität aufweist. So räumt selbst ihr aktueller

Rechtsvertreter ein, dass es "schwer verständlich" sei, weshalb die

vorangegangene Rechtsvertretung sich "nicht hauptsächlich auf die naheliegendste

und erfolgversprechendste Anspruchsgrundlage" gestützt und das Konkubinat

lediglich im freizügigkeitsrechtlichen Kontext erwähnt habe. Es ist zwar

durchaus möglich oder gar wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin und ihr

Partner sich nahestehen und seit mehreren Jahren zusammenwohnen. Zugleich

deuten aber die Umstände auch klar darauf hin, dass ihre Beziehung mindestens

zeitweise nicht (mehr) den Charakter einer Liebesbeziehung oder eines

Konkubinats hatte. Mit der Vorinstanz ist deshalb nicht von einem gefestigten

Konkubinat auszugehen. Sodann sind auch keine konkreten Schritte dokumentiert,

welche auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit des Paares hindeuten würden.

Letzteres zeigt überdies auf, dass das Paar derzeit (noch) nicht gewillt ist, seine

Beziehung dauerhaft zu formalisieren – mit entsprechenden ehelichen Unterhalts-

und Unterstützungspflichten.

3.4 Sodann

vermögen auch die offerierten Beweise ein gefestigtes, eheähnliches Konkubinat

nicht zu belegen: Selbst wenn mehrere Nachbarn eine partnerschaftliche

Beziehung bestätigen, ist damit die eheähnliche Qualität dieser Beziehung noch

nicht dargelegt, zumal die Nachbarn lediglich ihre Aussensicht zur Beziehung

wiedergeben können. Sodann haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Partner

offenkundige Eigeninteressen in der Sache, weshalb auf ihre eigenen Angaben

nicht vorbehaltslos abgestellt werden kann, zumal diese im dargelegten Sinn

auch vorangegangenen Stellungnahmen ihres früheren Rechtsvertreters und der

übrigen Aktenlage widersprechen. Auf die offerierte Befragung des Paares bzw.

eine persönliche Anhörung durch das Gericht kann deshalb in antizipierter

Beweiswürdigung verzichtet werden. Die eingereichten Fotobeweise vermögen

sodann zwar eine gewisse Verbundenheit des Paares zu dokumentieren, sind aber

schon aufgrund der nicht überprüfbaren Datierung ungeeignet, eine gefestigte

Konkubinatsbeziehung zu belegen. Sie sind überdies teilweise in einem

beruflichen Kontext entstanden und vermögen ohnehin nur eine enge freundschaftliche

oder gar partnerschaftliche Verbundenheit, nicht aber eine eheähnliche

Konkubinatsbeziehung zu belegen.

Damit erreicht die Verbindung zwischen den

Beschwerdeführenden nicht die Qualität eines eheähnlichen, gefestigten

Konkubinats und sind keine konventionsrechtlich geschützten Beziehungen

ersichtlich.

4.

Weitere Anspruchsgrundlagen oder Gründe für eine Bewilligungsverlängerung

bzw. -erteilung sind nicht ersichtlich:

4.1 Die

Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und kann sich als

Drittstaatsangehörige grundsätzlich nicht auf freizügigkeitsrechtliche

Verbleiberechte berufen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermag

hieran auch die … Staatsbürgerschaft ihres Partners nichts zu ändern: Konkubinatspartner

gehören grundsätzlich nicht zum Kreis der Familienangehörigen im Sinn von Art. 7

lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a–c

Anhang I FZA (vgl. Astrid Epiney/Andrea Faeh, Zum Aufenthaltsrecht von

Familienangehörigen im europäischen Gemeinschaftsrecht, in: Alberto Achermann

et al. (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2005/2006, Bern 2006, S. 60 f.,

unter Bezugnahme auf die weitergehende, aber für die Schweiz derzeit nicht

geltende Unionsbürgerrechtlinie RL 2004/38; Astrid Epiney/Gaetan Blaser in:

Amarelle Cesla/Nguyen Minh Son (Hrsg.), Code annoté de droit des migrations,

Band III: Accord sur la libre circulation des personnes [ALCP], Bern 2017, Art. 7

ALCP N. 33 ff.; aktuelle Weisungen VFP des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Ziff. 7.1.2). Entsprechend entfällt unabhängig von der

Qualität ihrer Beziehung ein freizügigkeitsrechtliches Bleiberecht.

4.2 Zwischen

der Schweiz und der Ukraine bestehen keinerlei Staatsverträge, aus welcher die

Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte.

4.3 Die

Beschwerdeführerin lebt erst seit etwas über acht Jahren in der Schweiz und ist

hier noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr eine Rückkehr in ihre

ukrainische Heimat nicht mehr zuzumuten wäre, wo sie aufgewachsen ist und

sozialisiert wurde. Auch wenn sie in der Schweiz zweifellos gut vernetzt ist,

sie inzwischen über gute Deutschkenntnisse verfügt und sie sich hier klaglos

verhalten hat, bewegt sich ihre Integration im Rahmen üblicher Erwartungen,

zumal sie den grössten Teil ihres hiesigen Aufenthalts nicht selbst finanzieren

konnte und auch nach Beendigung ihrer Ausbildung auf Unterstützung Dritter

angewiesen war. Ihre hiesige Integration ist damit zumindest in

wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs überdurchschnittlich verlaufen. Ihre

Wegweisung erscheint deshalb auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und

beruflichen Verhältnisse verhältnismässig, zumal sie nie davon ausgehen konnte,

nach der Beendigung ihres Ausbildungsaufenthalts dauerhaft in der Schweiz

verbleiben zu können. Rechtsverletzende Ermessensfehler durch die Vorinstanz

sind nicht ersichtlich.

4.4 Nach

Ausgeführtem ist auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) weder ersichtlich, noch

wird ein solcher substanziiert geltend gemacht. Ebenso wenig liegen bedeutende

kulturelle Anliegen im Sinn von Art. 32 Abs. 1 lit. a VZAE vor,

welche zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen ein Abweichen von den

Zulassungsvorschriften gebieten würden. Vielmehr war die Beschwerdeführerin vor

und nach Abschluss ihres Studiums nur in befristeten und in der Regel nicht

existenzsichernden Anstellungen beschäftigt und ist nicht ersichtlich, dass an

ihrem weiteren Verbleib in der Schweiz ein erhöhtes gesamtwirtschaftliches oder

kulturelles Interesse besteht. Sodann erscheint es nicht angezeigt, der

Beschwerdeführerin in Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 21 Abs. 3

AIG erneut eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche zu erteilen und ist

ihr früherer Ausbildungsaufenthalt abgeschlossen.

4.5 Ebenso wenig

sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich, welche der

Wegweisung der Beschwerdeführerin entgegenstehen könnten.

Des Weiteren kann auf die nach wie vor zutreffenden

vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden und ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit auf diese im Sinn von E. 1.2 und 2 vorstehend überhaupt einzutreten

ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

1 und 2 aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten

Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an