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Entscheid

VB.2021.00755

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00755

31. März 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23556)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00755

Urteil

der 4. Kammer

vom 31. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1971 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste im März 2003 mit ihrer 1992

geborenen Tochter in die Schweiz ein, wo den beiden im November 2005 Asyl

gewährt wurde. Im Folgejahr erhielt A im Kanton Solothurn eine

Aufenthaltsbewilligung und im März 2011 die Niederlassungsbewilligung. Bereits

am 7. Juni 2010 waren ihre Flüchtlingseigenschaft und das Asyl erloschen.

B. Während

ihrer Anwesenheit in der Schweiz trat A wiederholt strafrechtlich in

Erscheinung:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Solothurn vom 10. November 2010: Geldstrafe von 40 Tagessätzen,

bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 200.-

Busse wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen

Aufenthalts;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm

vom 25. Mai 2011: Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Fr. 400.-

Busse sowie Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl vom 10. November

2020 verhängten Geldstrafe wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung

eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 29. November

2011: Geldstrafe von 2 Tagessätzen wegen der Nichtabgabe von Ausweisen

und/oder Kontrollschildern;

-

Strafbefehl des Ministère public/Parquet général

Neuchâtel vom 28. Dezember 2018: Geldstrafe von 60

Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie

Fr. 3'000.- Busse wegen der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern

ohne Bewilligung;

-

Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom

10. Juli 2020: Freiheitsstrafe von 20 Monaten und Geldstrafe von 100

Tagessätzen, beide bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren,

wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) und Verbrechens gegen das Spielbankengesetz

(schwerer Fall) – teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl vom 28. Dezember

2018 ausgesprochenen Geldstrafe;

-

Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Horgen

vom 8. Oktober 2020: Fr. 150.- Busse wegen Verletzung der

Anmeldepflicht bei der Beschäftigung eines vorläufig aufgenommenen

Staatsangehörigen.

Mit Verfügung vom 25. November 2020 widerrief das Amt

für Migration des Kantons Schwyz, des damaligen Wohnsitzkantons As, deren

Niederlassungsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg. Die Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft, sodass A verpflichtet gewesen wäre, die

Schweiz bis am 9. März 2021 zu verlassen. Am 18. Januar 2021

verhängte das Staatssekretariat für Migration ihr gegenüber zusätzlich ein vom

10. März 2021 bis zum 9. März 2026 geltendes Einreiseverbot.

C.

Am 4. März 2021 heiratete A in

Zürich den Schweizer B. Gemeinsam ersuchten die Eheleute das Migrationsamt des

Kantons Zürich am Folgetag um eine Aufenthaltsbewilligung für A zum Verbleib beim Ehemann. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit

Verfügung vom 10. Mai 2021 ab und forderte A auf, das

schweizerische Staatsgebiet unverzüglich zu verlassen.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine

Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

Bereits zuvor hatte die Sicherheitsdirektion das Gesuch As

um prozeduralen Aufenthalt abgewiesen, worauf die Genannte Mitte Juni 2021 in

die Heimat zurückgekehrt war.

III.

Am 2. November 2021 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 1. Oktober 2021 aufzuheben und Ersterer die Einreise

in die Schweiz sowie der Aufenthalt beim Ehemann zu bewilligen. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. November 2021 auf eine

Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die ihr wegen ihres ausländischen Wohnsitzes auferlegte

Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht. Am 2. März 2022

reichte ihr Vertreter eine Honorarnote ein und bat um raschen Entscheid.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit

diesen zusammenwohnen bzw. wichtige Gründe für das Getrenntleben geltend machen

können (Art. 49 AIG).

Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51

Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach

Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer

längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist

(Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss

ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei

eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der

konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen

Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377

E. 4.3).

2.2

Eine

strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der

bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. So verliert

das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr an Bedeutung, soweit die

Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für

eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum

Ganzen BGr, 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 3.3 mit Hinweisen). Der

Zeitablauf, verbunden mit der Deliktfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die

Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen

Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des

Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions-

und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden

Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und

das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Interessenabwägung

bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme

mitzuberücksichtigen sind (BGE 130 II 493 E. 5; BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020,

E. 3.1, und 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 3.4 [je mit Hinweisen]).

Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der

Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012,

E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die

Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf

Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die bzw.

der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw.

Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw. seiner Ausreise während fünf Jahren

bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu

prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von

Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage

eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im

Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 19. Januar

2021, 2C_484/2020, E. 3.2 – 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 3.5 – 2. August

2018, 2C_409/2017, E. 4.4 [je mit Hinweisen]).

2.3

Besteht

ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung

auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt

haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde muss vielmehr

eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf

seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden

öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie

im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu

prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob

sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise

verändert haben (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E.

3.3

– 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 3.6 – 2. August 2018,

2C_409/2017, E. 4.5 [je mit Hinweisen]).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführerin wurde im November 2020 nach Verurteilung (insbesondere) zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG die

Niederlassungsbewilligung entzogen, und sie wurde rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesen. Kurz vor Ablauf der Ausreisefrist ging sie die Ehe mit einem ursprünglich

aus ihrem Heimatland stammenden Schweizer ein, wobei im vorliegenden Verfahren

unbestritten blieb, dass die eheliche Beziehung seit dem Eheschluss – im Rahmen

des Möglichen – gelebt wird.

Vorinstanz und

Beschwerdegegner gingen daher zu Recht davon aus, dass sich die

Beschwerdeführerin auf Art. 42 Abs. 1 AIG (und Art. 8 Abs. 1

EMRK) zu berufen vermag und darin – bzw. in der Heirat der

Beschwerdeführenden – eine genügend gewichtige Änderung der Sachlage zu sehen

ist, um einen Anspruch auf eine Neubeurteilung zu begründen. Im

Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich die Interessenlage (vgl. Art. 96

Abs. 1 AIG bzw. Art. 8 Abs. 2 EMRK) seit dem früheren Widerruf

massgeblich zugunsten der Beschwerdeführerin verändert hat.

3.2

3.2.1

Mit Urteil vom 10. Juli 2020 befand des Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt die Beschwerdeführerin der qualifizierten Geldwäscherei

und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz für schuldig

und verurteilte sie unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.

Das Erkenntnis erging ohne Begründung im abgekürzten Verfahren. Zum Tathergang

lässt sich dem Strafurteil aber zumindest entnehmen, dass die geahndeten

Delikte während des Zeitraums vom 1. Januar 2013 bis zum 8. August

2017.

begangen worden waren. Die Beschwerdeführerin muss zudem als Mitglied

einer Bande agiert und durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz

oder einen erheblichen Gewinn erzielt haben; im gegen sie eingeleiteten

Strafverfahren wurden denn auch über Fr. 85'000.- als unrechtmässiger

Vermögensvorteil eingezogen. Weiter muss die Beschwerdeführerin während des

massgeblichen Zeitraums eine Spielbank betrieben bzw. dazu Raum gegeben oder

Spieleinrichtungen beschafft haben, ohne dass die dafür notwendigen

Konzessionen oder Bewilligungen vorlagen. Mit Blick auf die Qualifikation der

Straftaten, die Dauer der Tatbegehung und die Höhe der ausgesprochenen Strafe

ging die Vorinstanz daher zu Recht von einem erheblichen ausländerrechtlichen

Verschulden der Beschwerdeführerin aus.

Soweit die Beschwerdeführerin

ihr Verschulden in der Beschwerde zu relativieren versucht, indem sie

vorbringt, die Vorinstanz gewichte die genannten Straftaten zu schwer, da sie

im Zeitpunkt der Tatbegehung unter dem nötigenden Einfluss ihres damaligen

Freundes gestanden habe, welcher die Tatherrschaft innegehabt habe, vermag dies

nicht zu überzeugen. Bei der Beurteilung des Tatgeschehens und der Festsetzung

des Strafmasses durch die Strafbehörden werden sämtliche strafmildernde

Umstände bereits mitberücksichtigt, weshalb im ausländerrechtlichen Verfahren

grundsätzlich kein Raum verbleibt, die strafrechtliche Beurteilung in Bezug auf

das Verschulden und die Beteiligung(en) an der Tat infrage zu stellen (vgl.

BGr, 10. September 2019, 2C_508/2019, E. 4.1).

3.2.2

Zwar liegt die Tatbegehung inzwischen über vier Jahre zurück und trat die

Beschwerdeführerin seit ihrer Verurteilung im Juli 2020, abgesehen von einer

Übertretung, nicht mehr negativ in Erscheinung; dass sich die

Beschwerdeführerin während der noch bis Juli 2023 laufenden strafrechtlichen

Probezeit nichts zu Schulden kommen lässt, darf von ihr allerdings erwartet

werden. Diesem Wohlverhalten, wie auch einem solchen unter Druck eines hängigen

ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens wie dem vorliegenden, kommt eine

geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (BGr, 20. November

2020, 2C_514/2020, E. 3.3.2).

Zusätzlich negativ ins Gewicht

fällt zudem, dass es sich bei der durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

beurteilten nicht um die erste Delinquenz der Beschwerdeführerin handelte.

Dabei mögen die früheren von ihr begangenen Delikte nur von untergeordneter

Bedeutung gewesen sein, in Zusammenschau mit den beiden jüngsten

Straferkenntnissen legen sie aber nahe, dass die Beschwerdeführerin Mühe hat,

sich an die Rechtsordnung zu halten. So gilt es diesbezüglich insbesondere zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt während laufender

Probezeit delinquierte und zweimal wegen vergleichbarer Delikte strafrechtlich belangt

werden musste. Obschon sie mithin bereits im Jahr 2018 wegen der Beschäftigung

ausländischer Personen ohne eine gültige Arbeitsbewilligung mit einer

Geldstrafe belegt worden war und ihr während der folgenden vier Jahre eine

Probezeit lief, liess sie im August 2020 abermals einen Ausländer ohne

(erforderliche) Arbeitsbewilligung für sich bzw. für ihr aktuelles Unternehmen

arbeiten.

Insgesamt besteht weiterhin ein grosses öffentliches

Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Diesem sind

ihre privaten Interessen bzw. die privaten Interessen ihrer Familie gegenüberzustellen.

3.3

3.3.1

In privater Hinsicht ist seit dem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin – wie gesagt – primär deren

Heirat mit dem Beschwerdeführer hervorzuheben. Die

Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die sogenannte

Reneja-Praxis des Bundesgerichts und macht geltend, dass die Verweigerung des

Familiennachzugs im vorliegenden Fall aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer

und der weniger als zwei Jahre betragenden Freiheitsstrafe einer besonderen

Rechtfertigung bedürfe.

Nach der betreffenden (auf BGE 110 Ib 201

zurückgehenden) bundesgerichtlichen Praxis ist einer ausländischen Person,

welche mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer verheiratet ist und erstmals

oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung ihrer Bewilligung

ersucht, im Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in

der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn dem

schweizerischen Ehegatten die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (BGE 139 I 145 E. 2.3). Das Bundesgericht hat jedoch in der Vergangenheit stets

betont, dass es sich bei der "Zweijahresregel" um keine feste Grenze

handelt, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte. Entscheidend ist

vielmehr die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen

im Einzelfall. Dabei fällt vorliegend zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ins

Gewicht, dass sie eigenen Angaben zufolge erst seit "Sommer" 2020 ein

Paar sind und ihre Heirat sogar erst nach der rechtskräftigen Wegweisung der

Beschwerdeführerin und Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots ihr gegenüber

erfolgte. Der künftige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz war mit

anderen Worten bereits vor Aufnahme des ehelichen Lebens infrage gestellt und die

Ehegatten mussten damit rechnen, dieses – in der nächsten Zeit – nicht in der

Schweiz leben zu können. Insofern wird das private Interesse der

Beschwerdeführenden am Verbleib bzw. der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die

Schweiz erheblich relativiert (vgl. BGr, 22. April 2016, 2C_327/2015,

E. 5.3, und 15. Februar 2016, 2C_979/2015, E. 4.2; ferner BGr, 2. Mai

2018, 2C_633/2017, E. 4.4). Kommt hinzu, dass die das Widerrufsverfahren

auslösende Freiheitsstrafe nur wenig unter der Limite von zwei Jahren liegt

(BGr, 20. Juli 2011, 2C_698/2010, E. 3.1).

Was die ebenfalls neu ins Feld geführte enge

Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem 2018 geborenen Enkelsohn anbelangt, welcher

über die Niederlassungsbewilligung verfügen soll und gemäss den eingereichten

ärztlichen Berichten an einer syndromalen Erkrankung mit Entwicklungsstörung leidet,

fällt jene nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGr, 28. April

2016, 2C_451/2015, E. 3.4 mit Hinweisen). So mag der Knabe seit seiner

Geburt aufgrund seiner Erkrankung ein besonders enges Verhältnis zur

Grossmutter gepflegt haben und diese aktuell vermissen; dass zwischen ihnen ein

eigentliches Abhängigkeitsverhältnis bestanden hätte, ist indes weder dargetan

noch ersichtlich. Den Akten lässt sich ferner entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin und ihre erwachsene Tochter auch vor der Ausreise Ersterer

in die Heimat nicht in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hatten.

3.3.2

Hinsichtlich der (weiteren) Beziehung der Beschwerdeführerin

zur Schweiz hielt ihr das mit dem Widerruf ihrer

Niederlassungsbewilligung befasste Amt für Migration des Kantons Schwyz zu

Recht entgegen, dass gegen sie im Verfügungszeitpunkt zehn Verlustscheine im

Gesamtbetrag von über Fr. 28'000.- vorlagen, elf Pfändungen liefen und

zuletzt zwei neue Betreibungen, davon eine über Fr. 3'200.-, eingeleitet

worden waren. Entgegen der Beschwerde zeugt das sich hieraus ergebende Bild des

Finanzgebarens der Beschwerdeführerin von einer gewissen Mutwilligkeit, zumal

es sich bei den (zur Hauptsache ab dem Jahr 2018) in Betreibung gesetzten

Forderungen mehrheitlich um solche der öffentlichen Hand handelt und die

Beschwerdeführerin seit März 2019 über eine gefestigte Erwerbssituation verfügt.

Überhaupt lässt sich den Akten

zur finanziellen Situation und Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin

lediglich entnehmen, dass sie in den Jahren 2007 und 2008 als Praktikantin ein

geringes Einkommen erwirtschaftete und im Jahr 2018 Gesellschafterin einer GmbH

war. Von Oktober 2006 bis April 2008 und von Oktober 2018 bis Juni 2019 musste

sie von der Sozialhilfe unterstützt werden und im März 2018 wurde ihr in einem

zivilrechtlichen Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weil sie – eigenen

Angaben zufolge – über kein Einkommen verfügte. Seit September

2019.

ist die Beschwerdeführerin nunmehr alleinige Gesellschafterin der im März

2019.

von ihrem Schwiegersohn gegründeten D GmbH mit Sitz im Kanton Zürich

(vgl. www.zefix.ch), wobei sie sich vor ihrer Ausreise einen Lohn von

Fr. 4'000.- bzw. Fr. 3'800.- brutto (zuzüglich 13. Monatslohn)

pro Monat ausbezahlt haben will. Ab Februar 2021 unterlag sie einer

Einkommenspfändung.

Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin

sind nicht näher bekannt; einer polizeilichen Einvernahme im Jahr 2020

vermochte sie jedenfalls ohne Dolmetscherin bzw. Dolmetscher zu folgen.

Ausserfamiliäre Beziehungen werden nicht geltend gemacht. Insgesamt ist daher

trotz langjährigem Aufenthalt nicht von einer vertieften Integration der

Beschwerdeführerin in der Schweiz auszugehen.

3.3.3

In der Heimat hat die Beschwerdeführerin

dagegen die Schulen besucht, ein Studium begonnen, zeitweise gearbeitet und

ihren ersten Ehemann, den Vater ihrer Tochter, geheiratet bzw. mit diesem

mehrere Jahre zusammengelebt. Jedenfalls ihre Schwester und ihre Mutter leben

heute noch in der Türkei; Letztere hat die Beschwerdeführerin denn auch während

ihrer hiesigen Anwesenheit ab 2003 jedes Jahr für mindestens eine Woche besucht.

Vor ihrer Ausreise im Alter von über 30 Jahren lebte die

Beschwerdeführerin in Istanbul bei einem Cousin mütterlicherseits und auch nach

ihrer Ausreise im Juni 2021 zog sie offenbar in die Hauptstadt zurück, wo sie

ihre Tochter und ihr Ehemann regelmässig besuchen.

Der Verbleib in der Türkei ist der

Beschwerdeführerin insofern grundsätzlich zumutbar. Daran ändert auch

der Umstand nichts, dass neben ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, mit ihrer

Tochter und ihrem Enkelsohn ihre engsten Verwandten in der Schweiz leben. Den Kontakt zu ihnen kann die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres wie bis

anhin über die modernen Kommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten.

3.4

Die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

erweist sich demzufolge im gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund des noch immer

bestehenden grossen Fernhalteinteresses als rechtmässig.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …