VB.2021.00755
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00755
31. März 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23556)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00755
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1971 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste im März 2003 mit ihrer 1992
geborenen Tochter in die Schweiz ein, wo den beiden im November 2005 Asyl
gewährt wurde. Im Folgejahr erhielt A im Kanton Solothurn eine
Aufenthaltsbewilligung und im März 2011 die Niederlassungsbewilligung. Bereits
am 7. Juni 2010 waren ihre Flüchtlingseigenschaft und das Asyl erloschen.
B. Während
ihrer Anwesenheit in der Schweiz trat A wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn vom 10. November 2010: Geldstrafe von 40 Tagessätzen,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Fr. 200.-
Busse wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen
Aufenthalts;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm
vom 25. Mai 2011: Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Fr. 400.-
Busse sowie Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl vom 10. November
2020 verhängten Geldstrafe wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Entwendung
eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerausweis;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 29. November
2011: Geldstrafe von 2 Tagessätzen wegen der Nichtabgabe von Ausweisen
und/oder Kontrollschildern;
-
Strafbefehl des Ministère public/Parquet général
Neuchâtel vom 28. Dezember 2018: Geldstrafe von 60
Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie
Fr. 3'000.- Busse wegen der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
ohne Bewilligung;
-
Urteil des Amtsgerichts Bucheggberg-Wasseramt vom
10. Juli 2020: Freiheitsstrafe von 20 Monaten und Geldstrafe von 100
Tagessätzen, beide bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren,
wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) und Verbrechens gegen das Spielbankengesetz
(schwerer Fall) – teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl vom 28. Dezember
2018 ausgesprochenen Geldstrafe;
-
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Horgen
vom 8. Oktober 2020: Fr. 150.- Busse wegen Verletzung der
Anmeldepflicht bei der Beschäftigung eines vorläufig aufgenommenen
Staatsangehörigen.
Mit Verfügung vom 25. November 2020 widerrief das Amt
für Migration des Kantons Schwyz, des damaligen Wohnsitzkantons As, deren
Niederlassungsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg. Die Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft, sodass A verpflichtet gewesen wäre, die
Schweiz bis am 9. März 2021 zu verlassen. Am 18. Januar 2021
verhängte das Staatssekretariat für Migration ihr gegenüber zusätzlich ein vom
10. März 2021 bis zum 9. März 2026 geltendes Einreiseverbot.
C.
Am 4. März 2021 heiratete A in
Zürich den Schweizer B. Gemeinsam ersuchten die Eheleute das Migrationsamt des
Kantons Zürich am Folgetag um eine Aufenthaltsbewilligung für A zum Verbleib beim Ehemann. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit
Verfügung vom 10. Mai 2021 ab und forderte A auf, das
schweizerische Staatsgebiet unverzüglich zu verlassen.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete keine
Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).
Bereits zuvor hatte die Sicherheitsdirektion das Gesuch As
um prozeduralen Aufenthalt abgewiesen, worauf die Genannte Mitte Juni 2021 in
die Heimat zurückgekehrt war.
III.
Am 2. November 2021 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 1. Oktober 2021 aufzuheben und Ersterer die Einreise
in die Schweiz sowie der Aufenthalt beim Ehemann zu bewilligen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. November 2021 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die ihr wegen ihres ausländischen Wohnsitzes auferlegte
Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht. Am 2. März 2022
reichte ihr Vertreter eine Honorarnote ein und bat um raschen Entscheid.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit
diesen zusammenwohnen bzw. wichtige Gründe für das Getrenntleben geltend machen
können (Art. 49 AIG).
Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51
Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach
Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer
längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist
(Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung muss
ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei
eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der
konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen
Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377
E. 4.3).
2.2
Eine
strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der
bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. So verliert
das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr an Bedeutung, soweit die
Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für
eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum
Ganzen BGr, 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 3.3 mit Hinweisen). Der
Zeitablauf, verbunden mit der Deliktfreiheit, kann mithin dazu führen, dass die
Interessenabwägung anders auszufallen hat als zum Zeitpunkt der strafrechtlichen
Verurteilung, der Entlassung aus dem Strafvollzug oder der Rechtskraft des
Wegweisungsentscheids. Damit wird insbesondere den sich aus dem konventions-
und verfassungsrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens ergebenden
Gesichtspunkten Rechnung getragen, wonach die seit der Tat verflossene Zeit und
das bisherige Verhalten der ausländischen Person in der Interessenabwägung
bezüglich der Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Massnahme
mitzuberücksichtigen sind (BGE 130 II 493 E. 5; BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020,
E. 3.1, und 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 3.4 [je mit Hinweisen]).
Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der
Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012,
E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die
Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf
Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die bzw.
der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw.
Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw. seiner Ausreise während fünf Jahren
bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu
prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von
Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage
eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im
Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 19. Januar
2021, 2C_484/2020, E. 3.2 – 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 3.5 – 2. August
2018, 2C_409/2017, E. 4.4 [je mit Hinweisen]).
2.3
Besteht
ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung
auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt
haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht; die Behörde muss vielmehr
eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf
seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung. Dabei kann es nicht darum gehen, wie
im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu
prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob
sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise
verändert haben (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E.
3.3
– 25. November 2020, 2C_714/2020, E. 3.6 – 2. August 2018,
2C_409/2017, E. 4.5 [je mit Hinweisen]).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführerin wurde im November 2020 nach Verurteilung (insbesondere) zu
einer längerfristigen Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG die
Niederlassungsbewilligung entzogen, und sie wurde rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen. Kurz vor Ablauf der Ausreisefrist ging sie die Ehe mit einem ursprünglich
aus ihrem Heimatland stammenden Schweizer ein, wobei im vorliegenden Verfahren
unbestritten blieb, dass die eheliche Beziehung seit dem Eheschluss – im Rahmen
des Möglichen – gelebt wird.
Vorinstanz und
Beschwerdegegner gingen daher zu Recht davon aus, dass sich die
Beschwerdeführerin auf Art. 42 Abs. 1 AIG (und Art. 8 Abs. 1
EMRK) zu berufen vermag und darin – bzw. in der Heirat der
Beschwerdeführenden – eine genügend gewichtige Änderung der Sachlage zu sehen
ist, um einen Anspruch auf eine Neubeurteilung zu begründen. Im
Folgenden ist daher zu prüfen, ob sich die Interessenlage (vgl. Art. 96
Abs. 1 AIG bzw. Art. 8 Abs. 2 EMRK) seit dem früheren Widerruf
massgeblich zugunsten der Beschwerdeführerin verändert hat.
3.2
3.2.1
Mit Urteil vom 10. Juli 2020 befand des Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt die Beschwerdeführerin der qualifizierten Geldwäscherei
und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz für schuldig
und verurteilte sie unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.
Das Erkenntnis erging ohne Begründung im abgekürzten Verfahren. Zum Tathergang
lässt sich dem Strafurteil aber zumindest entnehmen, dass die geahndeten
Delikte während des Zeitraums vom 1. Januar 2013 bis zum 8. August
2017.
begangen worden waren. Die Beschwerdeführerin muss zudem als Mitglied
einer Bande agiert und durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz
oder einen erheblichen Gewinn erzielt haben; im gegen sie eingeleiteten
Strafverfahren wurden denn auch über Fr. 85'000.- als unrechtmässiger
Vermögensvorteil eingezogen. Weiter muss die Beschwerdeführerin während des
massgeblichen Zeitraums eine Spielbank betrieben bzw. dazu Raum gegeben oder
Spieleinrichtungen beschafft haben, ohne dass die dafür notwendigen
Konzessionen oder Bewilligungen vorlagen. Mit Blick auf die Qualifikation der
Straftaten, die Dauer der Tatbegehung und die Höhe der ausgesprochenen Strafe
ging die Vorinstanz daher zu Recht von einem erheblichen ausländerrechtlichen
Verschulden der Beschwerdeführerin aus.
Soweit die Beschwerdeführerin
ihr Verschulden in der Beschwerde zu relativieren versucht, indem sie
vorbringt, die Vorinstanz gewichte die genannten Straftaten zu schwer, da sie
im Zeitpunkt der Tatbegehung unter dem nötigenden Einfluss ihres damaligen
Freundes gestanden habe, welcher die Tatherrschaft innegehabt habe, vermag dies
nicht zu überzeugen. Bei der Beurteilung des Tatgeschehens und der Festsetzung
des Strafmasses durch die Strafbehörden werden sämtliche strafmildernde
Umstände bereits mitberücksichtigt, weshalb im ausländerrechtlichen Verfahren
grundsätzlich kein Raum verbleibt, die strafrechtliche Beurteilung in Bezug auf
das Verschulden und die Beteiligung(en) an der Tat infrage zu stellen (vgl.
BGr, 10. September 2019, 2C_508/2019, E. 4.1).
3.2.2
Zwar liegt die Tatbegehung inzwischen über vier Jahre zurück und trat die
Beschwerdeführerin seit ihrer Verurteilung im Juli 2020, abgesehen von einer
Übertretung, nicht mehr negativ in Erscheinung; dass sich die
Beschwerdeführerin während der noch bis Juli 2023 laufenden strafrechtlichen
Probezeit nichts zu Schulden kommen lässt, darf von ihr allerdings erwartet
werden. Diesem Wohlverhalten, wie auch einem solchen unter Druck eines hängigen
ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens wie dem vorliegenden, kommt eine
geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (BGr, 20. November
2020, 2C_514/2020, E. 3.3.2).
Zusätzlich negativ ins Gewicht
fällt zudem, dass es sich bei der durch das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
beurteilten nicht um die erste Delinquenz der Beschwerdeführerin handelte.
Dabei mögen die früheren von ihr begangenen Delikte nur von untergeordneter
Bedeutung gewesen sein, in Zusammenschau mit den beiden jüngsten
Straferkenntnissen legen sie aber nahe, dass die Beschwerdeführerin Mühe hat,
sich an die Rechtsordnung zu halten. So gilt es diesbezüglich insbesondere zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt während laufender
Probezeit delinquierte und zweimal wegen vergleichbarer Delikte strafrechtlich belangt
werden musste. Obschon sie mithin bereits im Jahr 2018 wegen der Beschäftigung
ausländischer Personen ohne eine gültige Arbeitsbewilligung mit einer
Geldstrafe belegt worden war und ihr während der folgenden vier Jahre eine
Probezeit lief, liess sie im August 2020 abermals einen Ausländer ohne
(erforderliche) Arbeitsbewilligung für sich bzw. für ihr aktuelles Unternehmen
arbeiten.
Insgesamt besteht weiterhin ein grosses öffentliches
Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Diesem sind
ihre privaten Interessen bzw. die privaten Interessen ihrer Familie gegenüberzustellen.
3.3
3.3.1
In privater Hinsicht ist seit dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin – wie gesagt – primär deren
Heirat mit dem Beschwerdeführer hervorzuheben. Die
Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die sogenannte
Reneja-Praxis des Bundesgerichts und macht geltend, dass die Verweigerung des
Familiennachzugs im vorliegenden Fall aufgrund ihrer Ehe mit einem Schweizer
und der weniger als zwei Jahre betragenden Freiheitsstrafe einer besonderen
Rechtfertigung bedürfe.
Nach der betreffenden (auf BGE 110 Ib 201
zurückgehenden) bundesgerichtlichen Praxis ist einer ausländischen Person,
welche mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer verheiratet ist und erstmals
oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung ihrer Bewilligung
ersucht, im Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in
der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn dem
schweizerischen Ehegatten die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (BGE 139 I 145 E. 2.3). Das Bundesgericht hat jedoch in der Vergangenheit stets
betont, dass es sich bei der "Zweijahresregel" um keine feste Grenze
handelt, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte. Entscheidend ist
vielmehr die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen
im Einzelfall. Dabei fällt vorliegend zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ins
Gewicht, dass sie eigenen Angaben zufolge erst seit "Sommer" 2020 ein
Paar sind und ihre Heirat sogar erst nach der rechtskräftigen Wegweisung der
Beschwerdeführerin und Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots ihr gegenüber
erfolgte. Der künftige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz war mit
anderen Worten bereits vor Aufnahme des ehelichen Lebens infrage gestellt und die
Ehegatten mussten damit rechnen, dieses – in der nächsten Zeit – nicht in der
Schweiz leben zu können. Insofern wird das private Interesse der
Beschwerdeführenden am Verbleib bzw. der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die
Schweiz erheblich relativiert (vgl. BGr, 22. April 2016, 2C_327/2015,
E. 5.3, und 15. Februar 2016, 2C_979/2015, E. 4.2; ferner BGr, 2. Mai
2018, 2C_633/2017, E. 4.4). Kommt hinzu, dass die das Widerrufsverfahren
auslösende Freiheitsstrafe nur wenig unter der Limite von zwei Jahren liegt
(BGr, 20. Juli 2011, 2C_698/2010, E. 3.1).
Was die ebenfalls neu ins Feld geführte enge
Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem 2018 geborenen Enkelsohn anbelangt, welcher
über die Niederlassungsbewilligung verfügen soll und gemäss den eingereichten
ärztlichen Berichten an einer syndromalen Erkrankung mit Entwicklungsstörung leidet,
fällt jene nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGr, 28. April
2016, 2C_451/2015, E. 3.4 mit Hinweisen). So mag der Knabe seit seiner
Geburt aufgrund seiner Erkrankung ein besonders enges Verhältnis zur
Grossmutter gepflegt haben und diese aktuell vermissen; dass zwischen ihnen ein
eigentliches Abhängigkeitsverhältnis bestanden hätte, ist indes weder dargetan
noch ersichtlich. Den Akten lässt sich ferner entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin und ihre erwachsene Tochter auch vor der Ausreise Ersterer
in die Heimat nicht in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hatten.
3.3.2
Hinsichtlich der (weiteren) Beziehung der Beschwerdeführerin
zur Schweiz hielt ihr das mit dem Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung befasste Amt für Migration des Kantons Schwyz zu
Recht entgegen, dass gegen sie im Verfügungszeitpunkt zehn Verlustscheine im
Gesamtbetrag von über Fr. 28'000.- vorlagen, elf Pfändungen liefen und
zuletzt zwei neue Betreibungen, davon eine über Fr. 3'200.-, eingeleitet
worden waren. Entgegen der Beschwerde zeugt das sich hieraus ergebende Bild des
Finanzgebarens der Beschwerdeführerin von einer gewissen Mutwilligkeit, zumal
es sich bei den (zur Hauptsache ab dem Jahr 2018) in Betreibung gesetzten
Forderungen mehrheitlich um solche der öffentlichen Hand handelt und die
Beschwerdeführerin seit März 2019 über eine gefestigte Erwerbssituation verfügt.
Überhaupt lässt sich den Akten
zur finanziellen Situation und Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
lediglich entnehmen, dass sie in den Jahren 2007 und 2008 als Praktikantin ein
geringes Einkommen erwirtschaftete und im Jahr 2018 Gesellschafterin einer GmbH
war. Von Oktober 2006 bis April 2008 und von Oktober 2018 bis Juni 2019 musste
sie von der Sozialhilfe unterstützt werden und im März 2018 wurde ihr in einem
zivilrechtlichen Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weil sie – eigenen
Angaben zufolge – über kein Einkommen verfügte. Seit September
2019.
ist die Beschwerdeführerin nunmehr alleinige Gesellschafterin der im März
2019.
von ihrem Schwiegersohn gegründeten D GmbH mit Sitz im Kanton Zürich
(vgl. www.zefix.ch), wobei sie sich vor ihrer Ausreise einen Lohn von
Fr. 4'000.- bzw. Fr. 3'800.- brutto (zuzüglich 13. Monatslohn)
pro Monat ausbezahlt haben will. Ab Februar 2021 unterlag sie einer
Einkommenspfändung.
Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin
sind nicht näher bekannt; einer polizeilichen Einvernahme im Jahr 2020
vermochte sie jedenfalls ohne Dolmetscherin bzw. Dolmetscher zu folgen.
Ausserfamiliäre Beziehungen werden nicht geltend gemacht. Insgesamt ist daher
trotz langjährigem Aufenthalt nicht von einer vertieften Integration der
Beschwerdeführerin in der Schweiz auszugehen.
3.3.3
In der Heimat hat die Beschwerdeführerin
dagegen die Schulen besucht, ein Studium begonnen, zeitweise gearbeitet und
ihren ersten Ehemann, den Vater ihrer Tochter, geheiratet bzw. mit diesem
mehrere Jahre zusammengelebt. Jedenfalls ihre Schwester und ihre Mutter leben
heute noch in der Türkei; Letztere hat die Beschwerdeführerin denn auch während
ihrer hiesigen Anwesenheit ab 2003 jedes Jahr für mindestens eine Woche besucht.
Vor ihrer Ausreise im Alter von über 30 Jahren lebte die
Beschwerdeführerin in Istanbul bei einem Cousin mütterlicherseits und auch nach
ihrer Ausreise im Juni 2021 zog sie offenbar in die Hauptstadt zurück, wo sie
ihre Tochter und ihr Ehemann regelmässig besuchen.
Der Verbleib in der Türkei ist der
Beschwerdeführerin insofern grundsätzlich zumutbar. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass neben ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer, mit ihrer
Tochter und ihrem Enkelsohn ihre engsten Verwandten in der Schweiz leben. Den Kontakt zu ihnen kann die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres wie bis
anhin über die modernen Kommunikationsmittel und Besuche aufrechterhalten.
3.4
Die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
erweist sich demzufolge im gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund des noch immer
bestehenden grossen Fernhalteinteresses als rechtmässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …