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Entscheid

VB.2021.00756

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00756

1. Juni 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23729)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00756

Urteil

der Einzelrichterin

vom 1. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A GmbH, vertreten durch B GmbH, C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Löschung

im Handelsregister,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A GmbH, eine Gesellschaft mit Sitz

in Zürich, bezweckt Reinigung, Gebäudeunterhalt sowie Catering und

Partyservice. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich verfügte am 7. Oktober

2021 gestützt auf Art. 153 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom

17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) in Verbindung mit Art. 934

Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,

SR 220) die Löschung der A GmbH, weil diese keine Geschäftstätigkeit

mehr aufweise, keine verwertbaren Aktiven mehr habe und innert angesetzter

Frist kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht

worden sei.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 2. November 2021

gelangte die A GmbH, vertreten durch C, an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der verfügten Löschung. Die Beschwerde war mit einer

Kopie der Unterschrift von C sowie einer Kopie der Unterschrift von D, dem

einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH,

versehen. Eine Vollmacht wurde nicht eingereicht.

Mit Präsidialverfügung vom 5. November

2021.

setzte das Verwaltungsgericht D und C eine nicht erstreckbare Frist von

fünf Tagen an, um eine schriftliche Vollmacht der A GmbH für ihren

Vertreter beizubringen. Des Weiteren wurde der A GmbH bzw. deren Vertreter

die gleiche Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vom

2.

November 2021 mit einer Originalunterschrift versehen einzureichen,

ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Am 11. November 2021 reichte D eine Vollmacht mit

einer eigenhändigen Unterschrift ein, welche C als Vertreter der A GmbH

auswies. Das Handelsregisteramt schloss

mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 im Wesentlichen auf Abweisung

des Rechtsmittels.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für

Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

Art. 942 Abs. 1 f. OR; BGE 137 III 217; VGr,

3.

Februar 2022, VB.2021.00392, E. 1.1; vgl. auch BGr, 9. August

2021, 4A_371/2021, E. 1.2.2).

1.2

Gemäss

Praxis des Verwaltungsgerichts gehört zur Schriftform nach § 22 VRG die eigenhändige

Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters bzw. ihrer

Vertreterin (VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00331, E. 3.1 [und das dazu

ergangene Urteil BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020, E. 4.3.2] –

24.

August 2006, VB.2006.00312, E. 3.3; Alain Griffel in: ders.

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 1 in Verbindung

mit § 22 N. 6, auch zum Folgenden). Sie ist stets von einer

natürlichen Person anzubringen und hat deren Namen wiederzugeben. Um

Manipulationen und Fälschungen möglichst zu vermeiden, muss die Unterschrift im

Original vorliegen. Beschwerdeschriften mit einer blossen Kopie einer

Unterschrift erfüllen dieses Erfordernis nicht.

Die Beschwerdeschrift vom 2. November 2021 enthält

lediglich Kopien der Unterschriften von D und C. Aus diesem Grund wurden die

Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter mit Präsidialverfügung vom

5.

November 2021 aufgefordert, dem Gericht die Beschwerde mit einer

Originalunterschrift versehen einzureichen, ansonsten darauf nicht eingetreten

würde (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 15). Da D dem

Verwaltungsgericht am 11. November 2021 eine Vollmacht mit

Originalunterschrift einreichte, können die formellen Anforderungen von § 22 Abs. 1 VRG als erfüllt betrachtet werden (vgl. Griffel, § 22

N. 6 mit Hinweis). Ein Manipulations- oder Fälschungsrisiko, welches durch

die erwähnte Formvorschrift vermieden werden soll, besteht hier nicht bzw.

nicht mehr.

1.3

Da auch

die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.4

Das

Bundesgericht geht angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung bzw.

Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich von einem

Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus, sofern keine gegenteiligen

Anhaltspunkte vorliegen (BGr, 2. Oktober 2015, 4A_215/2015, E. 1.1

mit Hinweis; vgl. allerdings BGr, 17. September 2020, 4A_387/2020, E. 1.2

[betreffend ein Organisationsmängelverfahren]). Vorliegend geht aus den Akten hervor,

dass gegen die Beschwerdeführerin zahlreiche Verlustscheine im Gesamtbetrag von

weit über Fr. 80'000.- registriert sind. Vor diesem Hintergrund liegen

hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, einen wesentlich tieferen Streitwert als

Fr. 30'000.- anzunehmen. Daran ändern auch die Hinweise der

Beschwerdeführerin auf ihren Umsatz in den Monaten August und September 2021

nichts. Nach dem Gesagten ist von einem Streitwert von unter Fr. 20'000.-

auszugehen. Weil sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung

stellt, fällt die Angelegenheit damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b

Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Am

1.

Januar 2021 sind die revidierten Bestimmungen des Obligationenrechts

betreffend das Handelsregister (Art. 927 ff. OR) sowie der

Handelsregisterverordnung (Art. 152 ff. HRegV betreffend die

Eintragungen von Amtes wegen) in Kraft getreten (zum Folgenden VGr, 28. Oktober

2021, VB.2021.00281, E. 2):

Unter der Marginalie "Löschung von Amtes wegen –

[...] Bei Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven" statuiert

Art. 934 OR, dass das Handelsregisteramt eine Gesellschaft, welche keine

Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweist, aus dem

Handelsregister löscht (Abs. 1). Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit

auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt

diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch

dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches

Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die

Rechtseinheit gelöscht (Abs. 2). Machen hingegen weitere Betroffene ein

Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das

Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid (Abs. 3).

Die revidierten Art. 152 ff. HRegV enthalten die

(vereinheitlichten) Ausführungsbestimmungen zu den amtlichen Verfahren. Das

Handelsregisteramt fordert eine Rechtseinheit, welche keine Geschäftstätigkeit

mehr aufweist und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt, zunächst auf,

innert einer zu setzenden Frist die Löschung anzumelden oder darzulegen, dass

eine solche nicht erforderlich ist (Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR in

Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 HRegV); das Handelsregisteramt weist

dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung

dieser Pflicht hin (Art. 152 Abs. 2 HRegV). Die Aufforderung wird

entweder mit eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder

nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zugestellt

(Art. 152a Abs. 1 HRegV). Erfolgt innerhalb der angesetzten Frist

keine Meldung seitens des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, veranlasst

das Handelsregisteramt eine dreimalige Publikation (Rechnungsruf) im Schweizerischen

Handelsamtsblatt (SHAB), in dem weitere Betroffene (Gesellschafter/innen oder

Gläubiger/innen der betroffenen Rechtseinheit) aufgefordert werden, innert

einer bestimmten Frist ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der

Rechtseinheit schriftlich mitzuteilen (Art. 934 Abs. 2 Satz 2 OR).

Wird auch innert Frist seit den Publikationen im SHAB kein Interesse an der

Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht – und kommt es damit nicht zur

Überweisung an das Gericht –, schreitet das Handelsregisteramt zur Löschung der

Rechtseinheit im Handelsregister (vgl. Art. 934 Abs. 2 Satz 3

OR; zum Ganzen: Rino Siffert, Handelsregisterverfahren, REPRAX 2/2021, S. 120 ff., 123 f.

[nachfolgend: Siffert, Handelsregisterverfahren]; derselbe, Berner Kommentar,

2021, Art. 934 OR N. 12 ff. und 28 ff.).

2.2

Die Löschung von Amtes wegen von

Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven durch das

Handelsregisteramt setzt sodann voraus, dass die Steuerbehörden des Bundes und

des Kantons der Löschung zugestimmt haben (vgl. Siffert, Berner Kommentar,

Art. 934 N. 29 mit Hinweisen; derselbe, Handelsregisterverfahren,

S. 125; derselbe, Die Löschung von Amtes wegen bei Gesellschaften ohne

Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven, REPRAX 2/2017, S. 84 ff., 91).

Dies sehen steuerrechtliche Bestimmungen ausdrücklich vor: Gemäss Art. 171

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG,

SR 642.11) darf eine juristische Person im Handelsregister erst dann

gelöscht werden, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem

Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder

sichergestellt ist. Art. 11 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung vom

19.

Dezember 1966 (VStV, SR 642.211), Art. 7 Abs. 1 der

Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV,

SR 641.101) und Art. 95 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni

2009.

(MWSTG, SR 641.20) enthalten entsprechende Vorschriften, wobei die

Löschung in diesen Fällen eine Anzeige an die Eidgenössische Steuerverwaltung

bzw. deren Zustimmung voraussetzt.

Dispositiv

Die Handelsregisterämter sind demnach verpflichtet, vor

der Löschung einer juristischen Person im Handelsregister die jeweiligen

Steuerbezugsbehörden anzufragen bzw. deren Zustimmung zur Löschung einzuholen.

Diese Vorschrift dient der Sicherung geschuldeter Steuern

("Löschungssperre mit Zustimmungsverfahren"; vgl. Felix Rechner et

al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 171

N. 1 ff.; Hans Frey, Basler Kommentar, 2017,

Art. 171 DBG N. 4 f.; Ralf Imstepf, Basler Kommentar,

2015, Art. 95 MWSTG N. 2–4; betreffend den Fall der Anmeldung zur

Löschung vgl. Art. 65 Abs. 2 Satz 2 HRegV [für die GmbH in

Verbindung mit Art. 83 HRegV]).

3.

3.1 Hier

meldete das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 11 dem Beschwerdegegner

am 10. Juni 2021, dass gegen die Beschwerdeführerin

23 Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden seien; Kopien davon legte es

der Meldung bei. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner die Geschäftsführung

der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2021 gestützt auf Art. 934

Abs. 2 Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152 ff. HRegV mit

eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf, innert

30 Tagen "entweder die Löschung anzumelden oder mitzuteilen, dass die

Eintragung aufrecht erhalten bleiben soll". Des Weiteren wies der

Beschwerdegegner auf das weitere Vorgehen nach Art. 934 Abs. 2 OR im

Unterlassungsfall hin. Diese Sendung wurde von der Beschwerdeführerin am

24. Juni 2021 entgegengenommen. Nach Ablauf der gesetzten Frist bzw.

nachdem diese Aufforderung ergebnislos geblieben war, veranlasste der

Beschwerdegegner androhungsgemäss die dreifache SHAB-Publikation, welche am 4.,

5. und 6. August 2021 erfolgte (vgl. www.shab.ch > Meldungsnummern

BH05-01, BH05-02 und BH05-03, auch zum Folgenden). Auch innert der dort

gesetzten 30-tägigen bzw. bis zum 6. September 2021 laufenden Frist wurde

kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Beschwerdeführerin

im Handelsregister angemeldet.

Der Beschwerdegegner ist insoweit den gesetzlichen Vorgaben

entsprechend vorgegangen.

3.2 Die

Beschwerdeführerin liess sich mit Beschwerde vom 2. November 2021 erstmals

überhaupt vernehmen. Dabei stellte sie weder in Abrede, dass der

Beschwerdegegner den dargelegten gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen

sei, noch macht sie geltend, dass sie sich auf dessen Aufforderung hin –

geschweige denn innert Frist – gemeldet hätte.

3.3

3.3.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner anschliessend direkt

zur Löschung geschritten ist, ohne sich zuvor im Sinn der erwähnten

Art. 171 DBG, Art. 11 Abs. 1 VStV, Art. 7 Abs. 1 StV,

Art. 95 MWSTG an die kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung zu

wenden, um ihnen die beabsichtigte Löschung anzuzeigen und ihre Zustimmung

hierzu einzuholen.

3.3.2

Im einem Urteil vom 28. Oktober 2021 (VB.2021.00281) erwog das

Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang was folgt (E. 3.2.2

Abs. 1): "Schon mit Blick auf die Formulierung der erwähnten

steuerrechtlichen Bestimmungen scheint klar, dass dort vom Erlass der

entsprechenden Verfügung die Rede bzw. dieser gemeint ist: Mit dieser wird

seitens des Beschwerdegegners die betreffende Löschung angeordnet […]. Auf eine

(vollstreckbare) Löschungsverfügung des Beschwerdegegners hat anschliessend

ohne Weiteres die entsprechende Eintragung zu folgen: Eintragungen im

Handelsregister beruhen entweder auf einer Anmeldung oder können gestützt auf ein

Urteil oder eine Verfügung eines Gerichts oder einer Behörde oder von Amtes

wegen erfolgen (Art. 929 Abs. 2 f. OR); das Handelsregisteramt

hat nach Art. 19 Abs. 1 f. HRegV nach Einreichung einer entsprechenden

(vollstreckbaren) Verfügung bzw. eines (vollstreckbaren) Urteils die

Eintragungen unverzüglich vorzunehmen (vgl. Siffert, Berner Kommentar,

Art. 929 N. 29 ff., insbesondere N. 33; Rino

Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013,

Art. 19 N. 8). Dasselbe gilt sinngemäss auch im Fall von Verfügungen

des Beschwerdegegners bei Eintragungen von Amtes wegen (vgl. in diesem Zusammenhang

Siffert/Turin, Art. 19 N. 4)."

3.3.3

Des Weiteren hielt das Verwaltungsgericht im zitierten Urteil fest

(E. 3.2.2 Abs. 2 f.), dass es nicht ersichtlich sei, weshalb

sich das Verfahren in diesen Fällen insoweit anders gestalten sollte als in

jenen, in denen der Löschung eine Anmeldung zugrunde liege (vgl. [Art. 83

in Verbindung mit] Art. 65 Abs. 2 HRegV) bzw. weshalb die Zustimmung

der Steuerbehörden zur Löschung in Verfahren mit Anmeldung vor (Erlass) der

Löschungsverfügung, in amtlichen Verfahren jedoch erst nach (Erlass bzw.

Rechtskraft) einer solchen Verfügung einzuholen sein sollte. Diese spätere

Zustimmung müsste diesfalls bei Erlass der Verfügung jeweils vorbehalten

werden. Schliesslich entspreche es dem Zweck dieser Regelung, dass juristische

Personen so lange bestünden, bis die Steuern bezahlt oder sichergestellt seien.

Zusammenfassend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdegegner

auch in Konstellationen wie der vorliegenden die Zustimmung der Steuerbehörden

zur Löschung vor Erlass der entsprechenden Verfügung einzuholen hat (VGr, 28. Oktober

2021, VB.2021.00281, E. 3.2.2 Abs. 5 unter Hinweis auf Thomas Koch,

Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers, Basel 1997,

S. 239 f.).

3.3.4

Der Beschwerdegegner bringt in seiner Beschwerdeantwort zunächst vor, dass

Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung nur so interpretiert werden

könne, dass "die Löschung nach Eingang der Löschungszustimmungen

vorgenommen wird". Dieses Argument hat das Verwaltungsgericht jedoch – wie

soeben aufgezeigt – bereits verworfen.

Sodann bringt der Beschwerdegegner vor, dass das

vorgängige Einholen der Zustimmung der Steuerbehörden zu Verzögerungen führen

würde, da – bis die Löschungszustimmungen vorlägen – "in der Regel mehrere

Jahre" vergingen. Es dränge sich deshalb mit Blick auf das Verbot der

Rechtsverzögerung auf, "das Verfahren in zwei Teile aufzutrennen: das

Verfahren bis zur Verfügung und das Abwarten der Löschungszustimmungen".

Auch in dieser Hinsicht hat das Verwaltungsgericht im erwähnten Urteil bereits

anders entschieden; es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf diese

Rechtsprechung zurückzukommen wäre. Es trifft zwar zu, dass Verzögerungen

aufseiten der Steuerbehörden – insbesondere wenn es Jahre dauert, bis die

Löschungszustimmung vorliegt – in einem Missverhältnis zu den kurzen Fristen

des Löschungsverfahrens stehen (so bereits Koch, S. 240). Ob es

tatsächlich regelmässig mehrere Jahre dauert, bis die notwendigen Zustimmungen

vorliegen, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. In jedem Fall lässt

sich aus den Bestimmungen des Obligationenrechts, der Handelsregisterverordnung

sowie der erwähnten steuerrechtlichen Erlasse nicht ableiten, dass auf eine

(vorgängige) Zustimmung verzichtet werden könnte, wenn sich die zuständigen

Steuerbehörden nicht innert einer bestimmten Frist melden würden. Überdies

entspricht es auch der Praxis des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister,

dass die Zustimmung auch bei der Löschung einer Rechtseinheit ohne

Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven erforderlich ist (Patricia Cartier et al.,

Rückblick auf die Praxis 2018 des Eidgenössischen Amtes für das

Handelsregister, REPRAX 1/2019, S. 12 ff., S. 18: "Das

Handelsregisteramt hat diesbezüglich keinen Spielraum").

Schliesslich stellt sich der Beschwerdegegner unter den

Titeln "Fehlende Alternativen zum skizzierten Verfahrensablauf" und

"Fazit: Die Löschung der Verfügung [recte "Verfügung der

Löschung"] und deren Vollzug fallen aufgrund der Löschungszustimmungen

auseinander" auf den Standpunkt, dass das Verfahren nach Art. 934 OR

mit einer "verfahrensabschliessenden Verfügung" ende, deren

Vollstreckung aber durch "die diversen Steuergesetze von Gesetzes wegen

suspensiv bedingt ist". Dies triff jedoch gerade nicht zu: Vielmehr darf

die Löschung nur dann verfügt werden, wenn die Steuerbehörden des Bundes und

des Kantons vorab zugestimmt haben (dazu vorn, E. 2.2 Abs. 2

mit Hinweisen; Clemens Meisterhans/Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur

Handelsregisterverordnung, 4. A., Zürich 2021, [Art. 152 HRegV]

Rz. 644).

3.3.5

Nach dem Gesagten liegen die erforderlichen Zustimmungen der Steuerbehörden

nicht vor. Die Verfügung vom 7. Oktober 2021 erweist sich damit als

unrechtmässig.

4.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung

des Beschwerdegegners vom 7. Oktober 2021 ist aufzuheben.

Soweit der Beschwerdegegner eventualiter beantragt, es "sei

festzustellen, dass es sich beim Stammanteilübertragungsvertrag vom

5. Oktober 2021 um einen Mantelhandel handelt", so ist anzumerken,

dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden

hat, wie ein Vertrag zwischen D und einem privaten Dritten zu qualifizieren

ist. Eine Weigerung des Handelsregisteramts, eine angemeldete

Gesellschaftsübertragung einzutragen, wäre separat anzufechten. Des Weiteren ist

vor Verwaltungsgericht lediglich die Löschung der Beschwerdeführerin Streitgegenstand,

nicht (auch) die allfällige Übertragung der Stammanteile und die Eintragung der

damit zusammenhängenden Anmeldung im Handelsregister.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt

die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar

prinzipiell zu, gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

lit. a BGG allerdings nur bei einem Fr. 30'000.- überschreitenden

Streitwert oder andernfalls, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt. In den übrigen Fällen ist subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu erheben. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Oktober

2021 aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat;

c) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.