VB.2021.00756
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00756
1. Juni 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23729)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00756
Urteil
der Einzelrichterin
vom 1. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch B GmbH, C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Löschung
im Handelsregister,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A GmbH, eine Gesellschaft mit Sitz
in Zürich, bezweckt Reinigung, Gebäudeunterhalt sowie Catering und
Partyservice. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich verfügte am 7. Oktober
2021 gestützt auf Art. 153 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom
17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) in Verbindung mit Art. 934
Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) die Löschung der A GmbH, weil diese keine Geschäftstätigkeit
mehr aufweise, keine verwertbaren Aktiven mehr habe und innert angesetzter
Frist kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht
worden sei.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 2. November 2021
gelangte die A GmbH, vertreten durch C, an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der verfügten Löschung. Die Beschwerde war mit einer
Kopie der Unterschrift von C sowie einer Kopie der Unterschrift von D, dem
einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH,
versehen. Eine Vollmacht wurde nicht eingereicht.
Mit Präsidialverfügung vom 5. November
2021.
setzte das Verwaltungsgericht D und C eine nicht erstreckbare Frist von
fünf Tagen an, um eine schriftliche Vollmacht der A GmbH für ihren
Vertreter beizubringen. Des Weiteren wurde der A GmbH bzw. deren Vertreter
die gleiche Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vom
2.
November 2021 mit einer Originalunterschrift versehen einzureichen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Am 11. November 2021 reichte D eine Vollmacht mit
einer eigenhändigen Unterschrift ein, welche C als Vertreter der A GmbH
auswies. Das Handelsregisteramt schloss
mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2021 im Wesentlichen auf Abweisung
des Rechtsmittels.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für
Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
Art. 942 Abs. 1 f. OR; BGE 137 III 217; VGr,
3.
Februar 2022, VB.2021.00392, E. 1.1; vgl. auch BGr, 9. August
2021, 4A_371/2021, E. 1.2.2).
1.2
Gemäss
Praxis des Verwaltungsgerichts gehört zur Schriftform nach § 22 VRG die eigenhändige
Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters bzw. ihrer
Vertreterin (VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00331, E. 3.1 [und das dazu
ergangene Urteil BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020, E. 4.3.2] –
24.
August 2006, VB.2006.00312, E. 3.3; Alain Griffel in: ders.
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 1 in Verbindung
mit § 22 N. 6, auch zum Folgenden). Sie ist stets von einer
natürlichen Person anzubringen und hat deren Namen wiederzugeben. Um
Manipulationen und Fälschungen möglichst zu vermeiden, muss die Unterschrift im
Original vorliegen. Beschwerdeschriften mit einer blossen Kopie einer
Unterschrift erfüllen dieses Erfordernis nicht.
Die Beschwerdeschrift vom 2. November 2021 enthält
lediglich Kopien der Unterschriften von D und C. Aus diesem Grund wurden die
Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter mit Präsidialverfügung vom
5.
November 2021 aufgefordert, dem Gericht die Beschwerde mit einer
Originalunterschrift versehen einzureichen, ansonsten darauf nicht eingetreten
würde (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 15). Da D dem
Verwaltungsgericht am 11. November 2021 eine Vollmacht mit
Originalunterschrift einreichte, können die formellen Anforderungen von § 22 Abs. 1 VRG als erfüllt betrachtet werden (vgl. Griffel, § 22
N. 6 mit Hinweis). Ein Manipulations- oder Fälschungsrisiko, welches durch
die erwähnte Formvorschrift vermieden werden soll, besteht hier nicht bzw.
nicht mehr.
1.3
Da auch
die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.4
Das
Bundesgericht geht angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung bzw.
Löschung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich von einem
Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus, sofern keine gegenteiligen
Anhaltspunkte vorliegen (BGr, 2. Oktober 2015, 4A_215/2015, E. 1.1
mit Hinweis; vgl. allerdings BGr, 17. September 2020, 4A_387/2020, E. 1.2
[betreffend ein Organisationsmängelverfahren]). Vorliegend geht aus den Akten hervor,
dass gegen die Beschwerdeführerin zahlreiche Verlustscheine im Gesamtbetrag von
weit über Fr. 80'000.- registriert sind. Vor diesem Hintergrund liegen
hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, einen wesentlich tieferen Streitwert als
Fr. 30'000.- anzunehmen. Daran ändern auch die Hinweise der
Beschwerdeführerin auf ihren Umsatz in den Monaten August und September 2021
nichts. Nach dem Gesagten ist von einem Streitwert von unter Fr. 20'000.-
auszugehen. Weil sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, fällt die Angelegenheit damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b
Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Am
1.
Januar 2021 sind die revidierten Bestimmungen des Obligationenrechts
betreffend das Handelsregister (Art. 927 ff. OR) sowie der
Handelsregisterverordnung (Art. 152 ff. HRegV betreffend die
Eintragungen von Amtes wegen) in Kraft getreten (zum Folgenden VGr, 28. Oktober
2021, VB.2021.00281, E. 2):
Unter der Marginalie "Löschung von Amtes wegen –
[...] Bei Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven" statuiert
Art. 934 OR, dass das Handelsregisteramt eine Gesellschaft, welche keine
Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweist, aus dem
Handelsregister löscht (Abs. 1). Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit
auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt
diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch
dreimalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt auf, ein solches
Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die
Rechtseinheit gelöscht (Abs. 2). Machen hingegen weitere Betroffene ein
Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das
Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid (Abs. 3).
Die revidierten Art. 152 ff. HRegV enthalten die
(vereinheitlichten) Ausführungsbestimmungen zu den amtlichen Verfahren. Das
Handelsregisteramt fordert eine Rechtseinheit, welche keine Geschäftstätigkeit
mehr aufweist und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt, zunächst auf,
innert einer zu setzenden Frist die Löschung anzumelden oder darzulegen, dass
eine solche nicht erforderlich ist (Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR in
Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 HRegV); das Handelsregisteramt weist
dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung
dieser Pflicht hin (Art. 152 Abs. 2 HRegV). Die Aufforderung wird
entweder mit eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder
nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zugestellt
(Art. 152a Abs. 1 HRegV). Erfolgt innerhalb der angesetzten Frist
keine Meldung seitens des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, veranlasst
das Handelsregisteramt eine dreimalige Publikation (Rechnungsruf) im Schweizerischen
Handelsamtsblatt (SHAB), in dem weitere Betroffene (Gesellschafter/innen oder
Gläubiger/innen der betroffenen Rechtseinheit) aufgefordert werden, innert
einer bestimmten Frist ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der
Rechtseinheit schriftlich mitzuteilen (Art. 934 Abs. 2 Satz 2 OR).
Wird auch innert Frist seit den Publikationen im SHAB kein Interesse an der
Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht – und kommt es damit nicht zur
Überweisung an das Gericht –, schreitet das Handelsregisteramt zur Löschung der
Rechtseinheit im Handelsregister (vgl. Art. 934 Abs. 2 Satz 3
OR; zum Ganzen: Rino Siffert, Handelsregisterverfahren, REPRAX 2/2021, S. 120 ff., 123 f.
[nachfolgend: Siffert, Handelsregisterverfahren]; derselbe, Berner Kommentar,
2021, Art. 934 OR N. 12 ff. und 28 ff.).
2.2
Die Löschung von Amtes wegen von
Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven durch das
Handelsregisteramt setzt sodann voraus, dass die Steuerbehörden des Bundes und
des Kantons der Löschung zugestimmt haben (vgl. Siffert, Berner Kommentar,
Art. 934 N. 29 mit Hinweisen; derselbe, Handelsregisterverfahren,
S. 125; derselbe, Die Löschung von Amtes wegen bei Gesellschaften ohne
Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven, REPRAX 2/2017, S. 84 ff., 91).
Dies sehen steuerrechtliche Bestimmungen ausdrücklich vor: Gemäss Art. 171
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG,
SR 642.11) darf eine juristische Person im Handelsregister erst dann
gelöscht werden, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem
Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder
sichergestellt ist. Art. 11 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung vom
19.
Dezember 1966 (VStV, SR 642.211), Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV,
SR 641.101) und Art. 95 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni
2009.
(MWSTG, SR 641.20) enthalten entsprechende Vorschriften, wobei die
Löschung in diesen Fällen eine Anzeige an die Eidgenössische Steuerverwaltung
bzw. deren Zustimmung voraussetzt.
Dispositiv
Die Handelsregisterämter sind demnach verpflichtet, vor
der Löschung einer juristischen Person im Handelsregister die jeweiligen
Steuerbezugsbehörden anzufragen bzw. deren Zustimmung zur Löschung einzuholen.
Diese Vorschrift dient der Sicherung geschuldeter Steuern
("Löschungssperre mit Zustimmungsverfahren"; vgl. Felix Rechner et
al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 171
N. 1 ff.; Hans Frey, Basler Kommentar, 2017,
Art. 171 DBG N. 4 f.; Ralf Imstepf, Basler Kommentar,
2015, Art. 95 MWSTG N. 2–4; betreffend den Fall der Anmeldung zur
Löschung vgl. Art. 65 Abs. 2 Satz 2 HRegV [für die GmbH in
Verbindung mit Art. 83 HRegV]).
3.
3.1 Hier
meldete das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 11 dem Beschwerdegegner
am 10. Juni 2021, dass gegen die Beschwerdeführerin
23 Pfändungsverlustscheine ausgestellt worden seien; Kopien davon legte es
der Meldung bei. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner die Geschäftsführung
der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2021 gestützt auf Art. 934
Abs. 2 Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152 ff. HRegV mit
eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf, innert
30 Tagen "entweder die Löschung anzumelden oder mitzuteilen, dass die
Eintragung aufrecht erhalten bleiben soll". Des Weiteren wies der
Beschwerdegegner auf das weitere Vorgehen nach Art. 934 Abs. 2 OR im
Unterlassungsfall hin. Diese Sendung wurde von der Beschwerdeführerin am
24. Juni 2021 entgegengenommen. Nach Ablauf der gesetzten Frist bzw.
nachdem diese Aufforderung ergebnislos geblieben war, veranlasste der
Beschwerdegegner androhungsgemäss die dreifache SHAB-Publikation, welche am 4.,
5. und 6. August 2021 erfolgte (vgl. www.shab.ch > Meldungsnummern
BH05-01, BH05-02 und BH05-03, auch zum Folgenden). Auch innert der dort
gesetzten 30-tägigen bzw. bis zum 6. September 2021 laufenden Frist wurde
kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Beschwerdeführerin
im Handelsregister angemeldet.
Der Beschwerdegegner ist insoweit den gesetzlichen Vorgaben
entsprechend vorgegangen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin liess sich mit Beschwerde vom 2. November 2021 erstmals
überhaupt vernehmen. Dabei stellte sie weder in Abrede, dass der
Beschwerdegegner den dargelegten gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen
sei, noch macht sie geltend, dass sie sich auf dessen Aufforderung hin –
geschweige denn innert Frist – gemeldet hätte.
3.3
3.3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner anschliessend direkt
zur Löschung geschritten ist, ohne sich zuvor im Sinn der erwähnten
Art. 171 DBG, Art. 11 Abs. 1 VStV, Art. 7 Abs. 1 StV,
Art. 95 MWSTG an die kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung zu
wenden, um ihnen die beabsichtigte Löschung anzuzeigen und ihre Zustimmung
hierzu einzuholen.
3.3.2
Im einem Urteil vom 28. Oktober 2021 (VB.2021.00281) erwog das
Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang was folgt (E. 3.2.2
Abs. 1): "Schon mit Blick auf die Formulierung der erwähnten
steuerrechtlichen Bestimmungen scheint klar, dass dort vom Erlass der
entsprechenden Verfügung die Rede bzw. dieser gemeint ist: Mit dieser wird
seitens des Beschwerdegegners die betreffende Löschung angeordnet […]. Auf eine
(vollstreckbare) Löschungsverfügung des Beschwerdegegners hat anschliessend
ohne Weiteres die entsprechende Eintragung zu folgen: Eintragungen im
Handelsregister beruhen entweder auf einer Anmeldung oder können gestützt auf ein
Urteil oder eine Verfügung eines Gerichts oder einer Behörde oder von Amtes
wegen erfolgen (Art. 929 Abs. 2 f. OR); das Handelsregisteramt
hat nach Art. 19 Abs. 1 f. HRegV nach Einreichung einer entsprechenden
(vollstreckbaren) Verfügung bzw. eines (vollstreckbaren) Urteils die
Eintragungen unverzüglich vorzunehmen (vgl. Siffert, Berner Kommentar,
Art. 929 N. 29 ff., insbesondere N. 33; Rino
Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013,
Art. 19 N. 8). Dasselbe gilt sinngemäss auch im Fall von Verfügungen
des Beschwerdegegners bei Eintragungen von Amtes wegen (vgl. in diesem Zusammenhang
Siffert/Turin, Art. 19 N. 4)."
3.3.3
Des Weiteren hielt das Verwaltungsgericht im zitierten Urteil fest
(E. 3.2.2 Abs. 2 f.), dass es nicht ersichtlich sei, weshalb
sich das Verfahren in diesen Fällen insoweit anders gestalten sollte als in
jenen, in denen der Löschung eine Anmeldung zugrunde liege (vgl. [Art. 83
in Verbindung mit] Art. 65 Abs. 2 HRegV) bzw. weshalb die Zustimmung
der Steuerbehörden zur Löschung in Verfahren mit Anmeldung vor (Erlass) der
Löschungsverfügung, in amtlichen Verfahren jedoch erst nach (Erlass bzw.
Rechtskraft) einer solchen Verfügung einzuholen sein sollte. Diese spätere
Zustimmung müsste diesfalls bei Erlass der Verfügung jeweils vorbehalten
werden. Schliesslich entspreche es dem Zweck dieser Regelung, dass juristische
Personen so lange bestünden, bis die Steuern bezahlt oder sichergestellt seien.
Zusammenfassend hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdegegner
auch in Konstellationen wie der vorliegenden die Zustimmung der Steuerbehörden
zur Löschung vor Erlass der entsprechenden Verfügung einzuholen hat (VGr, 28. Oktober
2021, VB.2021.00281, E. 3.2.2 Abs. 5 unter Hinweis auf Thomas Koch,
Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers, Basel 1997,
S. 239 f.).
3.3.4
Der Beschwerdegegner bringt in seiner Beschwerdeantwort zunächst vor, dass
Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung nur so interpretiert werden
könne, dass "die Löschung nach Eingang der Löschungszustimmungen
vorgenommen wird". Dieses Argument hat das Verwaltungsgericht jedoch – wie
soeben aufgezeigt – bereits verworfen.
Sodann bringt der Beschwerdegegner vor, dass das
vorgängige Einholen der Zustimmung der Steuerbehörden zu Verzögerungen führen
würde, da – bis die Löschungszustimmungen vorlägen – "in der Regel mehrere
Jahre" vergingen. Es dränge sich deshalb mit Blick auf das Verbot der
Rechtsverzögerung auf, "das Verfahren in zwei Teile aufzutrennen: das
Verfahren bis zur Verfügung und das Abwarten der Löschungszustimmungen".
Auch in dieser Hinsicht hat das Verwaltungsgericht im erwähnten Urteil bereits
anders entschieden; es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen wäre. Es trifft zwar zu, dass Verzögerungen
aufseiten der Steuerbehörden – insbesondere wenn es Jahre dauert, bis die
Löschungszustimmung vorliegt – in einem Missverhältnis zu den kurzen Fristen
des Löschungsverfahrens stehen (so bereits Koch, S. 240). Ob es
tatsächlich regelmässig mehrere Jahre dauert, bis die notwendigen Zustimmungen
vorliegen, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. In jedem Fall lässt
sich aus den Bestimmungen des Obligationenrechts, der Handelsregisterverordnung
sowie der erwähnten steuerrechtlichen Erlasse nicht ableiten, dass auf eine
(vorgängige) Zustimmung verzichtet werden könnte, wenn sich die zuständigen
Steuerbehörden nicht innert einer bestimmten Frist melden würden. Überdies
entspricht es auch der Praxis des Eidgenössischen Amts für das Handelsregister,
dass die Zustimmung auch bei der Löschung einer Rechtseinheit ohne
Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven erforderlich ist (Patricia Cartier et al.,
Rückblick auf die Praxis 2018 des Eidgenössischen Amtes für das
Handelsregister, REPRAX 1/2019, S. 12 ff., S. 18: "Das
Handelsregisteramt hat diesbezüglich keinen Spielraum").
Schliesslich stellt sich der Beschwerdegegner unter den
Titeln "Fehlende Alternativen zum skizzierten Verfahrensablauf" und
"Fazit: Die Löschung der Verfügung [recte "Verfügung der
Löschung"] und deren Vollzug fallen aufgrund der Löschungszustimmungen
auseinander" auf den Standpunkt, dass das Verfahren nach Art. 934 OR
mit einer "verfahrensabschliessenden Verfügung" ende, deren
Vollstreckung aber durch "die diversen Steuergesetze von Gesetzes wegen
suspensiv bedingt ist". Dies triff jedoch gerade nicht zu: Vielmehr darf
die Löschung nur dann verfügt werden, wenn die Steuerbehörden des Bundes und
des Kantons vorab zugestimmt haben (dazu vorn, E. 2.2 Abs. 2
mit Hinweisen; Clemens Meisterhans/Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur
Handelsregisterverordnung, 4. A., Zürich 2021, [Art. 152 HRegV]
Rz. 644).
3.3.5
Nach dem Gesagten liegen die erforderlichen Zustimmungen der Steuerbehörden
nicht vor. Die Verfügung vom 7. Oktober 2021 erweist sich damit als
unrechtmässig.
4.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 7. Oktober 2021 ist aufzuheben.
Soweit der Beschwerdegegner eventualiter beantragt, es "sei
festzustellen, dass es sich beim Stammanteilübertragungsvertrag vom
5. Oktober 2021 um einen Mantelhandel handelt", so ist anzumerken,
dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden
hat, wie ein Vertrag zwischen D und einem privaten Dritten zu qualifizieren
ist. Eine Weigerung des Handelsregisteramts, eine angemeldete
Gesellschaftsübertragung einzutragen, wäre separat anzufechten. Des Weiteren ist
vor Verwaltungsgericht lediglich die Löschung der Beschwerdeführerin Streitgegenstand,
nicht (auch) die allfällige Übertragung der Stammanteile und die Eintragung der
damit zusammenhängenden Anmeldung im Handelsregister.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lässt
die Beschwerde in Zivilsachen auf dem Gebiet des Handelsregisters zwar
prinzipiell zu, gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
lit. a BGG allerdings nur bei einem Fr. 30'000.- überschreitenden
Streitwert oder andernfalls, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. In den übrigen Fällen ist subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu erheben. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Oktober
2021 aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat;
c) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.