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Entscheid

VB.2021.00757

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00757

8. September 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23949)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00757

Verfügung

des Einzelrichters

vom 8. September 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Tierseuchen,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 15. September

2021 erhielt das Veterinäramt eine Meldung über die (vermutungsweise) illegale

Einfuhr des Hundes C (Malteser, Name gemäss Heimtierpass "D",

weiblich, geboren am 10. April 2021) aus einem Tollwut-Risikoland

(Serbien) in die Schweiz. Aufgrund der Importmängel (Einfuhr aus Tollwut-Risikoland,

fehlender Titer, fehlende Wartezeit) wurde der Hund gleichentags am

15. September 2021 durch das Veterinäramt bei dessen Halterin A vorsorglich

beschlagnahmt.

B. Mit Verfügung vom 16. September

2021 verfügte das Veterinäramt unter anderem, dass der Hund C ab sofort

und bis auf Weiteres der Quarantäne unterstehe (Dispositivziffer I) sowie

dass der Hund, sollte er während der Zeit der Quarantäne klinische Anzeichen

für Tollwut zeigen, sofort auf Kosten von A euthanasiert würde

(Dispositivziffer II); weiter, dass der Hund nach zehn Tagen ab dem

Zeitpunkt der vorsorglichen Beschlagnahmung tierärztlich untersucht und durch

das Veterinäramt zur Rückführung freigegeben werde (Dispositivziffer III).

Spätestens innert Frist von zehn Tagen nach Mitteilung betreffend Freigabe zur

Rückführung müsse der Hund per Luftfracht die Schweiz verlassen

(Dispositivziffer IV). Innert Frist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung

müsse A dem Veterinäramt ein schriftliches Rückführungskonzept eines auf

Tiertransporte spezialisierten Transportunternehmens zur Prüfung einreichen

(Dispositivziffer V). Liege eine Verzichtserklärung vor oder könne die

Rückführung nicht fristgerecht erfolgen, werde der Hund auf Kosten von A

euthanasiert und auf das Vorhandensein von Tollwutviren untersucht

(Dispositivziffer VI). Es folgten noch weitere Anordnungen in Bezug auf

die für die weiteren Haustiere (ein weiterer Hund und mehrere Katzen) von A

aufgrund des Kontakts zum Hund C durchzuführende Quarantäne à domicile

etc. (Dispositivziffern VII, VIII, IX, X, XI). Dem Lauf der Rekursfrist

und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I bis X wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer XIV).

C. Am 17. September

2021 informierte das Veterinäramt A anlässlich eines Telefonats, welche

Unterlagen – unter anderem eine Bestätigung des Tierarztes in Bulgarien,

welcher den Hund gechipt und den Heimtierpass ausgestellt habe, Fotos der

Elterntiere, schriftliche Beweise der Fahrt von Sofia bis Kroatien – sie

bezüglich des Hundes C zur Ermittlung von dessen Herkunft einreichen solle.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Veterinäramts vom

16.

September 2021 liess A am 27. September 2021 Rekurs an die

Gesundheitsdirektion erheben, welche diesen mit Verfügung vom 25. Oktober

2021.

abwies, soweit sie darauf eintrat und soweit er nicht gegenstandslos

geworden sei. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde

gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit mit der Verfügung

die Dispositivziffern I und II der Verfügung des Veterinäramts vom

16.

September 2021 bestätigt wurden.

III.

A. Mit Eingabe vom

3.

November 2021 liess A dagegen Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben

und beantragen, der angefochtene Rekursentscheid sei vollumfänglich aufzuheben

und die Dispositivziffern I, II, III, IV, V und VI der Verfügung des

Veterinäramts [vom 16. September 2021] seien aufzuheben. Eventualiter

seien ebendiese Dispositivziffern aufzuheben und der Hund sei bis zum

14.

November 2021 einer vom Veterinäramt bestimmten Einrichtung in

Quarantäne zu unterstehen. Betreffend die Dispositivziffern I, II und III

ebendieser Verfügung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Veterinäramts.

B. Der Beschwerdegegner

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2021, sowohl die

Beschwerde als auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

seien abzuweisen; unter Hinweis darauf, dass die 120-tägige Quarantänepflicht

für den Hund mit Einfuhrdatum vom 7. August 2021 beginne und demgemäss am

4.

Dezember 2021 ende. Die Gesundheitsdirektion nahm am 10. November

2021.

Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde als auch des Gesuchs

um aufschiebende Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2021

wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

abgewiesen.

C. Am 2. Dezember

2021.

verzichtete das Veterinäramt auf eine Stellungnahme zur Eingabe der

Gesundheitsdirektion vom 10. November 2021 und hielt an seinen Anträgen

fest. A liess am 3. Dezember 2021 unter Festhalten an ihren

Beschwerdeanträgen Stellung nehmen zu den Vernehmlassungen des Veterinäramts

vom 9. November 2021 und der Gesundheitsdirektion vom 10. November

2021.

Das Veterinäramt nahm am 17. Dezember 2021 Stellung und teilte mit,

der Hund C habe am 6. Dezember 2021 nach abgeschlossener Quarantäne

und erfolgter tierärztlicher Abschlussuntersuchung in die Obhut von A übergeben

werden können. Am 13. Januar 2022 reichte das Veterinäramt weitere Unterlagen

zu den Akten. A liess am 27. Januar 2022 Stellung nehmen. Das Veterinäramt

verzichtete hierauf am 10. Februar 2022 unter Festhalten an dem Antrag,

die Beschwerde sei abzuweisen, auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b VRG ist der Einzelrichter

zum Entscheid berufen, da das Rechtsmittel, wie sich aus den nachfolgenden

Erwägungen ergibt, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.

2.1

Gemäss Art. 118

Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften über

die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten

von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen Handlungsauftrag ist der

Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des Tierseuchengesetzes vom

1.

Juli 1966 (TSG, SR 916.40) nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist

es, hochansteckende Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a

Abs. 1 lit. a TSG). Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995

(TSV, SR 916.401) bezeichnet die einzelnen Seuchen und legt die jeweiligen

Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 TSG in

Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in Art. 1a TSG gewählte Terminologie

bzw. Gliederung aufgreifend, unterscheidet die Verordnung dabei zwischen

hochansteckenden (Art. 2 TSV), auszurottenden (Art. 3 TSV), zu

bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen.

Die Tierkrankheit Tollwut gehört zu den auszurottenden Seuchen (Art. 3

lit. c TSV). Tollwutverdächtige Tiere müssen bis zur tierärztlichen

Untersuchung abgesondert werden (Art. 144 TSV). Ansteckungsverdächtige

Tiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier

verletzt worden sind oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind, müssen

getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder

Tiere noch Menschen gefährden können (Art. 145 lit. a TSV). Nach Ende

der Absonderungsperiode müssen sie durch den amtlichen Tierarzt untersucht

werden (Art. 145 lit. c TSV).

2.2

Vorliegend war strittig, ob der Hund aus einem

Tollwut-Risikoland (Serbien) eingeführt wurde. Da es sich bei dem

streitgegenständlichen Hund um ein Heimtier handelt, das aus Interesse am Tier

oder als Gefährte im Haushalt gehalten wird, ist für dessen Einfuhr in die

Schweiz die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom

28.

November 2014 (EDAV-Ht, SR 916.443.14, Anhang 1

Ziff. 1: Hunde) massgebend. Die Bestimmungen differenzieren nach Tieren

aus der EU und weiteren europäischen Staaten mit einem von der EU anerkannten

Heimtierpass (Art. 12 EDAV-Ht), Tieren aus Staaten mit günstiger

Seuchenlage bezüglich Tollwut (Art. 13 EDAV-Ht) und Tieren aus Staaten und

Territorien, in denen urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann

(Art. 14 EDAV-Ht). Gemäss der Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich

Tollwut des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist

der EU-Mitgliedstaat Bulgarien frei von urbaner Tollwut (Liste Ziff. 1.1).

In den Staaten und Territorien, welche nicht in dieser Liste (unter Ziff. 1

und 2) aufgeführt sind, kann urbane Tollwut nicht ausgeschlossen werden (Liste

Ziff. 3), worunter folglich Serbien fällt (Liste Stand 1. März 2021,

zu finden unter:

besucht am 23. August 2022).

2.3

Mit der Hundedatenbank AMICUS wurde die gesetzliche Vorgabe

einer zentralen Datenbank, in welcher Hunde registriert sein müssen, umgesetzt

(Art. 30 Abs. 2 TSG; Art. 16 ff. TSV). Hunde müssen spätestens

drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den

Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet

werden (Art. 17 Abs. 1 TSV). Führt eine Person einen Hund ein, so

muss sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von

einem Tierarzt überprüfen lassen (Art. 17b Abs. 1 TSV).

3.

3.1

Da der Hund, dessen Einfuhr Streitgegenstand war, unterdessen –

soweit aus den Akten ersichtlich ohne weitere Auflagen oder Verpflichtungen zur

Rückführung etc. – der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021

zurückgegeben wurde, ist zu prüfen, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren

dadurch gegenstandslos geworden ist.

3.2

Zur Beschwerde ist berechtigt,

wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was

bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im

Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss (Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24).

Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin,

wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21

N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

3.3

Der Beschwerdegegner machte bereits in seiner Beschwerdeantwort

vom 9. November 2021 geltend, da es nur noch wenige Tage bis zum Ende der

120-tägigen Quarantänedauer gehe, könne im Sinne der Verhältnismässigkeit auf

eine Rückführung verzichtet und die Quarantäne des Hundes in der Einrichtung

beendet werden. Nach einer abschliessenden tierärztlichen Untersuchung könne

der Hund der Beschwerdeführerin übergeben werden. Die Rückgabe wurde sodann auf

den 6. Dezember 2021 vorgesehen. Die Beschwerdeführerin machte in der

Folge ihr aufgrund der anstehenden tierärztlichen Untersuchung nach wie vor

bestehendes rechtliches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung

des Beschwerdegegners geltend. Der Hund wurde daraufhin gemäss Mitteilung des

Beschwerdegegners vom 17. Dezember 2021 nach abgeschlossener Quarantäne und

erfolgter tierärztlicher Abschlussuntersuchung wie geplant am 6. Dezember

2021.

in die Obhut der Beschwerdeführerin übergegeben. Durch die erfolgte

tierärztliche Untersuchung fiel somit auch das diesbezüglich (noch) geltend

gemachte rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin dahin. Ein darüber hinausgehendes

aktuelles Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht

geltend gemacht.

3.4

Vom Erfordernis des aktuellen

Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit

unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je

rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der

grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an

der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr,

25.

Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi,

§ 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid

auch die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr,

21.

August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist

jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische

Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).

Eine rechtzeitige Überprüfung der aufgrund der Herkunft

anzuordnenden Massnahmen zur Vermeidung des Tollwutrisikos ist bei einer

erneuten Einfuhr eines (auch anderen) Hundes – ebenso in zeitlicher Hinsicht –

ohne Weiteres möglich, sodass vorliegend vom Erfordernis eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses nicht abzusehen ist. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb

als gegenstandslos geworden

abzuschreiben.

3.5

Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids, dessen vollumfängliche

Aufhebung die Beschwerdeführerin beantragte, wird bei Gegenstandslosigkeit vor

Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Wird ein

Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, rechtfertigt sich eine Änderung der

vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann, wenn

sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend

herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen ist

zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten – wie vorliegend – nach dem

Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) verteilt hat, ist ihre

Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im

Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des

angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (VGr, 2. Mai

2018, VB.2017.00868, E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 18. September 2015,

VB.2015.00465, E. 3.1; Donatsch, § 63 N. 8; Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 77).

Strittig war die Herkunft des Hundes C und die damit

verbundenen Folgen bzw. tierseuchenrechtlichen Konsequenzen seines Imports in

die Schweiz, was zum Erlass der Massnahmen des Beschwerdegegners führte. Die

Beschwerdeführerin stellte sich stets auf den Standpunkt, es handle sich beim

Hund C um einen aus Bulgarien stammenden Hund und folglich seien die

angeordneten Massnahmen rechtswidrig, zumal die Verkäuferin die Reise mit dem

Hund in die Schweiz ohne Zwischenhalt in Serbien durchgeführt habe. Die Vorinstanz

erwog, die Angaben im [Anm.: ursprünglichen] AMICUS-Auszug besagten eindeutig,

dass das Importland Serbien sei und keine Gründe ersichtlich seien, weshalb die

Tierärztin Serbien eingetragen hätte, wenn keine Hinweise dafür bestanden

hätten. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb sie eine Meldung ans

Veterinäramt vorgenommen haben sollte, wenn denn nicht nebst oder trotz der

Mikrochipnummer und des bulgarischen Heimtierpasses Zweifel an der bulgarischen

Herkunft bestanden hätten. Es bestünden zumindest Indizien, dass sich der Hund

vor dem Import in die Schweiz in Serbien aufgehalten habe.

Die Beschwerdeführerin rügte die Sachverhaltserstellung

als falsch: Für eine bulgarische Herkunft des Hundes sprächen der bulgarische

Heimtierpass und der bulgarische Mikrochip. Zudem sei unbestritten, dass der

Hund am 10. Juli 2021 gegen Tollwut geimpft worden sei.

Die vom Beschwerdegegner geäusserten Zweifel an der

tatsächlichen Herkunft des Hundes sind jedoch nachvollziehbar: Es bestanden

Unstimmigkeiten bezüglich des Importdatums sowie des eingetragenen

Einreisedatums, und der (erste) AMICUS-Eintrag am 7. August 2021 lautete

"importiert aus Serbien". Dass diesem Registereintrag eine erhöhte

Beweiskraft zugemessen wurde, ist nicht zu beanstanden, da in der Regel davon

auszugehen ist, dass ein Tierarzt sich der Tragweite dieses Registereintrags

bewusst ist. Einen aktualisierten AMICUS-Eintrag legte die Beschwerdeführerin

der Vorinstanz erst am 27. Oktober 2021 vor. Die Tierärztin, welche den

Eintrag im AMICUS zwischenzeitlich von Serbien auf Bulgarien geändert hatte,

legte gegenüber dem Beschwerdegegner dar, diese Anpassung sei ohne schriftliche

Belege erfolgt und "sie habe sich etwas einschüchtern lassen" (Beilage

E-Mail vom 11. Januar 2022). Der geänderte AMICUS-Eintrag ändert deshalb

an der bisherigen und dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegenden

Sachverhaltsdarstellung und -ermittlung nichts. Des Weiteren findet sich die

vom Beschwerdegegner verlangte Bestätigung des Tierarztes aus Bulgarien –

soweit bis heute ersichtlich – nicht in den Akten. Das öffentliche Interesse,

die Tollwut von der Schweiz fernzuhalten und

jegliches (Rest-)Risiko zu vermeiden (vgl. E. 2.1), überwog das

private Interesse der Beschwerdeführerin an der tierseuchenrechtlich

überprüfungsfreien Haltung des Hundes. Der Sachverhalt liess genügend Zweifel

an der Herkunft aus Bulgarien offen, sodass aus tierseuchenrechtlicher Sicht

die Anordnung der Massnahmen zur Bekämpfung des Tollwutrisikos jedenfalls nicht

als unverhältnismässig bezeichnet werden konnte.

3.6

Aufgrund dieser summarischen

Prüfung sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und erscheinen

die Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten und er nicht

gegenstandslos wurde, der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und

auch die dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen (Kostenauflage an Beschwerdeführerin, keine Ausrichtung

einer Parteientschädigung) nicht als offensichtlich falsch. Eine Entschädigung

für durch das Rekursverfahren verursachte Umtriebe steht der Beschwerdeführerin

deshalb nicht zu. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung vom

25.

Oktober 2021 sind zu bestätigen.

4.

4.1

Das VRG enthält keine Vorschrift

über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls

befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen;

dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die

Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser

Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Plüss,

§ 13 N. 74 f.).

Da die Gegenstandslosigkeit durch Zeitablauf

(Quarantänedauer) eintrat, rechtfertigt es sich vorliegend, darauf abzustellen,

welche Partei mutmasslich obsiegt hätte. Die summarische Prüfung der angefochtenen Verfügung ergibt wie oben

ausgeführt, dass die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen wäre, da davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdegegner

gegenüber der Beschwerdeführerin verfügten Massnahmen bzw. deren Bestätigung

(mit entsprechender Anpassung) durch die Vorinstanz zu Recht als rechtmässig

beurteilt wurden.

4.2

Die Gerichtskosten

sind deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. In Anwendung von § 4

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

(LS 175.252) sind sie jedoch herabzusetzen. Eine Parteientschädigung

steht der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 850.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Gesundheitsdirektion;

c) den Regierungsrat.