VB.2021.00759
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00759
6. April 2022Deutsch20 min
(URT.2022.23588)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00759
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. LL.M. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der 1956 geborene ägyptische Staatsangehörige
A heiratete am 10. Juli 2000 in Syrien C, Staatsangehörige jenes Landes.
Aus der Ehe gingen die Kinder D, geb. 2002, und E, geb. 2003, hervor. Am 21. Februar
2014 reiste C in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch; die Kinder folgten
ihr am 27. Juni 2014 nach. Am 15. Mai 2015 anerkannte das
Staatssekretariat für Migration (SEM) C als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1
und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG), zog die Kinder nach
Massgabe von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der
Mutter ein und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl.
B. In der Folge
reiste A am 2. Juni 2015 ebenfalls in die Schweiz ein und ersuchte
um Asyl. Während des laufenden Asylverfahrens wurde seine Ehe mit C mit Urteil
des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. November 2015 geschieden. Die Kinder
wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, jedoch unter die
alleinige Obhut der Mutter gestellt. Am 13. Januar 2017 lehnte das SEM das
Asylgesuch von A ab; eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2017 ab.
C. Daraufhin
ersuchte A am 3. April 2017 um eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seinen Kindern. Am 12. Juni 2017 entsprach das Migrationsamt
diesem Begehren, wies jedoch darauf hin, dass der Widerruf der Bewilligung
geprüft werden müsse, falls der Gesuchsteller weiterhin Sozialhilfe beziehe. Am
22. Juni 2018 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung bis
zum 1. Juni 2019, wies aber erneut auf die Prüfung des Widerrufs bei
fortdauernder Sozialhilfeabhängigkeit hin.
D. Per 31. Oktober
2019 wurde A vorzeitig pensioniert und bezog ab 1. November 2019
eine AHV-Rente von monatlich Fr. 93.-. Am 12. März 2020 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
aufgrund des Sozialhilfebezugs ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Einen
hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
am 11. Mai 2020 gut, worauf das Migrationsamt am 14. Mai 2020 die
Aufenthaltsbewilligung bis zum 1. Juni 2021 verlängerte.
E. Nachdem das
Migrationsamt auf Initiative der Tochter hin die familiären Beziehungen
überprüft hatte, widerrief es mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 die
Aufenthaltsbewilligung von A und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 7. März
2021 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 5. Oktober 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 4. November 2021 liess A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, das
Migrationsamt sei – unter Aufhebung des Rekursentscheids – anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann verlangte er eine
Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Verbeiständung.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Februar
2022.
hin hielt das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 22. Februar
2022.
fest, dass der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des
Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Gemäss Art. 33 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) wird die Aufenthaltsbewilligung für einen
bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden
werden (Abs. 2). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Abs. 3). Als
Widerrufsgründe im Sinn dieser Bestimmung gelten u.a. die Täuschung der Behörden
(lit. a), die Nichteinhaltung der mit einer Aufenthaltsbewilligung
verbundenen Bedingung (Aufenthaltszweck, lit. d) und die Abhängigkeit von
der Sozialhilfe (lit. e).
Die vom Migrationsamt
letztmals am 14. Mai 2020 gewährte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
bis 1. Juni 2021 ist schon im Lauf des Rekursverfahrens abgelaufen.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher nicht der Widerruf,
sondern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wie die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion zutreffend festgehalten hat, besteht zwischen der
Schweiz und Ägypten kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung einräumen würde.
3.
3.1
Die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion erwog im Rekursentscheid, dass der Beschwerdeführer
geschieden und seine Kinder volljährig seien. Weil kein Abhängigkeitsverhältnis
bestehe, verschaffe ihm das von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Grundrecht auf Achtung des
Familienlebens keinen Anwesenheitsanspruch mehr. Auf das von der gleichen
Bestimmung gewährte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens könnte er sich nur
dann berufen, wenn er besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich aufgebaut hätte. Dies treffe hier nicht zu. Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG sehe den Widerruf vor, wenn die ausländische Person
eine mit der Verfügung verbundene Bewilligung nicht einhalte. Wenn der
ursprüngliche Zweck nicht mehr verfolgt bzw. eingehalten werde, gelte der
Aufenthaltszweck als erfüllt und könne die Bewilligung widerrufen werden,
soweit sich der Entscheid im Einzelfall als verhältnismässig erweise. Weil die
Kinder des Beschwerdeführers inzwischen volljährig geworden seien und kein
Abhängigkeitsverhältnis zu ihm bestehe, sei der Zweck für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
dahingefallen. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG sei zwar ebenfalls erfüllt, diese indessen nicht
massgeblich vom Beschwerdeführer verschuldet. Ebenso wenig könne ihm
rückwirkend vorgeworfen werden, dass er die Aufenthaltsbewilligung durch
falsche Aussagen erschlichen und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG gesetzt habe. Das Vorliegen eines solchen Grunds führe nicht
zwingend zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, sondern die Massnahme müsse
überdies verhältnismässig sein. Dabei gelte es nach Art. 96 Abs. 1
AIG, die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Der
Beschwerdeführer sei im Alter von 59 Jahren in die Schweiz eingereist und sein
Aufenthaltsstatus erst seit dem 2. Juni 2017 migrationsrechtlich geregelt.
Er habe von Anfang an Sozialhilfe bezogen und sei nie im ersten Arbeitsmarkt
erwerbstätig gewesen. In Ägypten habe er die Jugendzeit verbracht, ein Studium
als Agraringenieur absolviert und erste Berufserfahrungen gesammelt. Nach der
Flucht in den Irak im Jahr 1979 sowie in Syrien ab 1993 habe er als Koch
gearbeitet. In seinem Heimatland lebten noch mehrere Verwandte; mit einem Cousin,
bei dem er letztmals 2019 in den Ferien gewesen sei, habe er regelmässig
Kontakt. Gemäss Angaben seiner Ex-Frau und der beiden Kinder pflege er auch
Beziehungen zu zwei Brüdern in Ägypten, die er 2018/2019 für zwei bis drei
Wochen besucht habe. Trotz der langen Abwesenheit von seiner Heimat dürfe davon
ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die lokale Kultur und die
dortigen Gepflogenheiten noch vertraut seien und er mit Hilfe seiner
Familienangehörigen sich dort wieder integrieren könne. Auch die körperlichen
Beschwerden des Beschwerdeführers stünden einer Wegweisung nicht entgegen.
Nachdem die Tochter inzwischen volljährig sei, eine enge Beziehung zu ihr nicht
mehr vorliege und die Kindsmutter keiner Unterstützung mehr bedürfe, hätten
sich die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz entscheidend
verringert, weshalb sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als
verhältnismässig erweise. Schliesslich fehle es an einem schwerwiegenden
persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
Weder unterhalte der Beschwerdeführer eine besonders enge Beziehung zur Schweiz
noch sei anzunehmen, dass seine Rückkehr nach Ägypten erhebliche
Schwierigkeiten verursachen würde.
3.2
Zur
Begründung seines Rechtsmittels bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und den gleichwertigen Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zustehe. Seine Kinder hätten aufgrund des ihnen im Jahr
2014.
gewährten Asyls ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er
kümmere sich jederzeit um seine mittlerweile erwachsenen Kinder und unterstütze
sie. Daher bestehe weiterhin ein Abhängigkeitsverhältnis. So habe der Sohn erst
kürzlich geplant, zum Vater zu ziehen und habe die Tochter mit Schreiben vom 20. Oktober
2021.
den ausdrücklichen Wunsch geäussert, dass er in der Schweiz bleiben könne.
Die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK gebotene Interessenabwägung ergebe, dass sein privates Interesse an der
Wahrung der Beziehung zu seinen Kindern ein allfälliges öffentliches Interesse
an der Wegweisung überwiege. Neben dem Familienleben schützten Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV auch das Privatleben und damit
gesellschaftliche wie auch soziale Bindungen einer Person im Gaststaat. Er lebe
seit über sechs Jahren in der Schweiz und habe sich seit den 80er-Jahren nicht
mehr für längere Zeit in Ägypten aufgehalten. 1979 sei er wegen der
Diskriminierung aufgrund seiner Religion in den Irak geflohen. Nachdem er 1992
von dort nach Ägypten ausgeschafft worden sei, habe er sich dort nur ein halbes
Jahr aufgehalten und sei dann nach Syrien geflohen. Nach Ausbruch von
Konflikten habe er sich mit seiner Familie zunächst nach Jordanien begeben; von
dort seien dann im Jahr 2014 die Ehefrau mit den Kindern und 2015 er selbst in
die Schweiz geflohen. In Ägypten habe er nur noch einen Cousin, mit dem er
zeitweise Kontakt pflege; im Übrigen sei er vom Heimatland entwurzelt und
könnte sich dort kaum mehr integrieren. Die Schweiz sei zum Zentrum seines
Privat- und Familienlebens geworden. Seine Kernfamilie lebe hier, ebenso
Freunde und Bekannte; sodann könne er seine Religion frei ausüben. Zwar stehe
er in Kontakt zu Angehörigen in Griechenland, wo er sich indessen nie
aufgehalten habe. In der Schweiz habe er sich sprachlich und kulturell gut
integriert und habe versucht, auch beruflich Fuss zu fassen. Seine schlechte
gesundheitliche Situation erfordere ein- bis zweimal monatlich Betreuung durch
den Hausarzt. Weil die medizinische Grundversorgung in Ägypten schlecht sei,
dürfe ihm auch aus diesem Grund nicht zugemutet werden, dorthin zurückzukehren.
Aufgrund der genannten Umstände liege sodann ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG vor.
4.
4.1
4.1.1
Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und
intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1,
127.
II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt
insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie
jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt
leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder,
Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung
voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden
ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der
Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019,
2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3).
Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus
Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 18. Juli
2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020,
VB.2019.00442, E. 2.1). Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, das aufgrund
einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf
Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen
ist (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass
die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von den in der
Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 21. April
2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.4.2).
Insofern wird eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und
nicht nur eine alters- und krankheitsbedingte verlangt (BGr, 30. März
2017, 2C_867/2016, E. 2.3).
4.1.2
Eine nähere Beziehung zu seiner geschiedenen Ehefrau macht der
Beschwerdeführer nicht geltend, sondern nur zu seinen beiden erwachsenen
Kindern. Anlässlich ihrer Befragung durch das Migrationsamt vom 23. Juli
2020.
bezeichnete die Tochter E die Beziehung zu ihrem Vater als nicht besonders
eng. Die von ihm in der Elternvereinbarung vom 13. März 2019 versprochene
Betreuung habe er nicht wahrgenommen. Zurzeit sehe sie ihren Vater ein- bis
zweimal pro Woche für höchstens 90 Minuten; meistens suche er ihre Dienste als
Übersetzerin bei Behördengängen. Ein Treffen zur Pflege der
Vater-Tochter-Beziehung liege mindestens drei Monate zurück. Gelegentlich habe
er sie mit kleineren Geldbeträgen unterstützt. Die Befragung des Sohnes D durch
dieselbe Amtsstelle vom 31. Juli 2020 zeigte ebenfalls keine intensivere
Beziehung zum Vater auf. Der Sohn warf diesem vor, sich egoistisch zu
verhalten, viel zu lügen und vor allem bestrebt zu sein, in der Schweiz bleiben
zu können. Die Aussagen der beiden Kinder wurden durch die Befragung der Mutter
C vom 4. August 2020 bestätigt. Danach haben die Kinder bei der Mutter
gewohnt und hat einzig der Sohn wenige Male beim Vater übernachtet. Im Licht
dieser Umstände kann von der seitens des Beschwerdeführers behaupteten
"weitergehende(n) Abhängigkeit" der beiden inzwischen volljährigen
Kinder vom Vater nicht die Rede sein. Inwiefern eine solche Abhängigkeit in
persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gegenwärtig und künftig bestehen
soll, vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht darzutun. Daran ändert auch
nichts die – weder datierte noch unterschriebene – Erklärung von E, wonach sie
"wieder" Kontakt zu ihrem Vater habe, "jetzt" eine gute
Beziehung bestehe und sie ihn "sehr lieb" habe. Vielmehr macht es den
Anschein, dass sich die beiden Kinder voll integriert haben; sie sprechen gut
Deutsch und absolvieren eine Berufslehre. Unter diesen Umständen haben die
Vorinstanzen einen weiteren Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund
der Achtung des Familienlebens zu Recht verneint.
4.2
4.2.1
Ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht kann sich sodann aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. ebenfalls aus Art. 8 Abs. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf
es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration
hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur
bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1,
und 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). Dabei kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer
von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen
Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfte. Im Einzelfall kann es sich
anders verhalten und die Integration nach einem rechtmässigen Aufenthalt von
zehn Jahren zu wünschen übriglassen.
4.2.2
Der Beschwerdeführer reiste am 2. Juni 2015 in die Schweiz ein und
verfügt erst seit dem 12. Juni 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung. Ein
so kurzer Aufenthalt begründet in aller Regel keinen Anspruch auf Anwesenheit
(BGr, 22. November 2021, 2C_561/2021, E. 4.2.2). Nachdem er kurz
teilzeitlich gearbeitet hatte, wurde er per Ende Oktober 2019 vorzeitig pensioniert.
Aufgrund der Akten kann keine Rede davon sein, dass er sich "in
sprachlicher und kultureller Hinsicht gut integriert" habe. Es mag sein,
dass er bemüht war, die deutsche Sprache zu lernen; indessen legt er nicht
näher dar, mehr als Anfängerkenntnisse erworben zu haben. Aus diesem Grund ist
er denn auch auf die Dolmetscherdienste seiner Kinder angewiesen. Die sehr
bescheidenen Deutschkenntnisse waren auch einer kulturellen Integration des
Beschwerdeführers hinderlich. Diesbezüglich macht er keinerlei Angaben über die
Pflege sozialer Beziehungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in
der Schweiz. Daher ist mit den Vorinstanzen ein aus dem Schutz des Privatlebens
abgeleitetes Anwesenheitsrecht abzulehnen.
5.
Das Vorliegen
eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf bzw. zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dies rechtfertigt sich nur, wenn
die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme
auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere das öffentliche Interesse an
einer Wegweisung, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen Verhältnisse des
Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1
AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1).
6.
Wie in E. 4.2.2 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nur
bescheidene Integrationsbemühungen erbracht. Auch wenn ihm die
Sozialhilfeabhängigkeit nach den Erkenntnissen der Vorinstanz nicht vorgeworfen
werden kann, besteht aufgrund seines fortgeschrittenen Alters wie des
beeinträchtigten Gesundheitszustands kaum ernsthafte Aussicht, dass er sich von
der Unterstützung durch das Gemeinwesen lösen kann. Dass er nach zehnjährigem
Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu seiner minimalen
AHV-Rente von derzeit monatlich Fr. 98.- nebst einer Kinderrente von Fr. 39.-
für die Tochter hat, ändert praxisgemäss nichts bei vorbestandener
Sozialhilfeabhängigkeit (VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00347, E. 4.5).
Den gewichtigen öffentlichen Interessen an einer restriktiven
Einwanderungspolitik und der Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit steht das
private Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, in der Schweiz verbleiben zu
können. Dazu zählt einerseits das Anliegen, zu seinen beiden erwachsenen
Kindern direkten Kontakt zu pflegen. Anderseits ist mit dem Aufenthalt in der
Schweiz verbunden, dass ihm die öffentliche Hand weiterhin seinen
Lebensunterhalt deckt. Im Fall einer Rückkehr nach Ägypten hätte er sich aller
Wahrscheinlichkeit nach mit einem wesentlich bescheideneren Lebensstandard
abzufinden. Nach ständiger Rechtsprechung steht dieser Umstand einer Ausreise
jedoch nicht im Weg. Der 65-jährige Beschwerdeführer leidet gemäss ärztlichem
Attest vom 16. September 2020 an (nicht insulinpflichtigem) Diabetes mellitus
Typ II, chronischer obstruktiver pulmonaler Erkrankung, posttraumatischer
Belastungsstörung, alternierenden depressiven Episoden bei schwierigen
psychosozialen Verhältnissen, chronischen Magenbeschwerden, schwerer
Nikotinabhängigkeit, schwerer Dyslipidämie sowie unklaren Thoraxschmerzen.
Diese Beschwerden erfordern laut dem behandelnden Hausarzt eine Betreuung von
ein- bis zweimal pro Monat. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer für eine leicht
angepasste Tätigkeit im Umfang von 20 bis 40% arbeitsfähig. Sodann wird der
Beschwerdeführer wegen verschiedener Befunde augenärztlich behandelt. Obschon
der Standard der medizinischen Versorgung in Ägypten geringer ist als derjenige
in der Schweiz, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, dass
diese Krankheiten im Herkunftsland nicht ausreichend behandelt werden könnten.
Schliesslich bestehen trotz des lange zurückliegenden Wohnsitzes in Ägypten
immer noch verwandtschaftliche Beziehungen zur Heimat, namentlich zu zwei dort
lebenden Brüdern, wie sich aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften
Aussagen der beiden Kinder anlässlich ihrer Befragung durch das Migrationsamt
ergibt.
7.
7.1
Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 namentlich die
Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand
der
Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische
Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und
Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge
haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus,
dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage
darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische
Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und
beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben
hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die
Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng
sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land –
insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3).
Angesichts des im Heimatland noch bestehenden
verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes und des dort vorhandenen
Gesundheitswesens lässt sich nicht sagen, dass die Rückkehr dorthin als
geradezu schwerwiegende Härte zu würdigen ist. Dies gilt auch unter
Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich zur
koptisch-orthodoxen Kirche
bekennt. Abgesehen davon, dass die Akten keine Hinweise auf eine aktive
Betätigung seiner Religion abgeben, kann unter den derzeit herrschenden politischen
Verhältnissen in Ägypten nicht allgemein von einer Verfolgung christlicher
Glaubensgemeinschaften gesprochen werden. Sodann ist es nicht Sinn der
Härtefallklausel, durch deren grosszügige Gewährung die fehlenden
Zulassungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt in der Schweiz aufzuweichen.
7.2
Schliesslich
sind keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG
ersichtlich.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung überdies Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die
Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 5.).
Der Beschwerdeführer ist nach den Akten mittellos und
damit nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht
als offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer ist ausserstande,
seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu
entsprechen. Dem Beschwerdeführer ist lic. iur. LL.M. B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Der Vertreter hat dem Verwaltungsgericht keine Kostennote
eingereicht. In Anbetracht des weitgehend unbestrittenen Sachverhalts und der
ausführlichen Begründung des Rekursentscheids hielt sich der für die
Ausarbeitung der Beschwerde erforderliche Aufwand in Grenzen. Als angemessen
erscheint eine Vergütung von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer). Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet
ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 7
des Dispositivs ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu ergreifen. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Rechtsanwalt
lic. iur. LL.M. B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'200.-
(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …