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Entscheid

VB.2021.00759

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00759

6. April 2022Deutsch20 min

(URT.2022.23588)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00759

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter

Christian Mäder, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. LL.M. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der 1956 geborene ägyptische Staatsangehörige

A heiratete am 10. Juli 2000 in Syrien C, Staatsangehörige jenes Landes.

Aus der Ehe gingen die Kinder D, geb. 2002, und E, geb. 2003, hervor. Am 21. Februar

2014 reiste C in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch; die Kinder folgten

ihr am 27. Juni 2014 nach. Am 15. Mai 2015 anerkannte das

Staatssekretariat für Migration (SEM) C als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1

und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG), zog die Kinder nach

Massgabe von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der

Mutter ein und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl.

B. In der Folge

reiste A am 2. Juni 2015 ebenfalls in die Schweiz ein und ersuchte

um Asyl. Während des laufenden Asylverfahrens wurde seine Ehe mit C mit Urteil

des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. November 2015 geschieden. Die Kinder

wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, jedoch unter die

alleinige Obhut der Mutter gestellt. Am 13. Januar 2017 lehnte das SEM das

Asylgesuch von A ab; eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das

Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2017 ab.

C. Daraufhin

ersuchte A am 3. April 2017 um eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seinen Kindern. Am 12. Juni 2017 entsprach das Migrationsamt

diesem Begehren, wies jedoch darauf hin, dass der Widerruf der Bewilligung

geprüft werden müsse, falls der Gesuchsteller weiterhin Sozialhilfe beziehe. Am

22. Juni 2018 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung bis

zum 1. Juni 2019, wies aber erneut auf die Prüfung des Widerrufs bei

fortdauernder Sozialhilfeabhängigkeit hin.

D. Per 31. Oktober

2019 wurde A vorzeitig pensioniert und bezog ab 1. November 2019

eine AHV-Rente von monatlich Fr. 93.-. Am 12. März 2020 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

aufgrund des Sozialhilfebezugs ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Einen

hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

am 11. Mai 2020 gut, worauf das Migrationsamt am 14. Mai 2020 die

Aufenthaltsbewilligung bis zum 1. Juni 2021 verlängerte.

E. Nachdem das

Migrationsamt auf Initiative der Tochter hin die familiären Beziehungen

überprüft hatte, widerrief es mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 die

Aufenthaltsbewilligung von A und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 7. März

2021 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 5. Oktober 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. November 2021 liess A

(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, das

Migrationsamt sei – unter Aufhebung des Rekursentscheids – anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sodann verlangte er eine

Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Verbeiständung.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Februar

2022.

hin hielt das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 22. Februar

2022.

fest, dass der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des

Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Gemäss Art. 33 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) wird die Aufenthaltsbewilligung für einen

bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden

werden (Abs. 2). Sie ist befristet und kann verlängert werden, wenn keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen (Abs. 3). Als

Widerrufsgründe im Sinn dieser Bestimmung gelten u.a. die Täuschung der Behörden

(lit. a), die Nichteinhaltung der mit einer Aufenthaltsbewilligung

verbundenen Bedingung (Aufenthaltszweck, lit. d) und die Abhängigkeit von

der Sozialhilfe (lit. e).

Die vom Migrationsamt

letztmals am 14. Mai 2020 gewährte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

bis 1. Juni 2021 ist schon im Lauf des Rekursverfahrens abgelaufen.

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher nicht der Widerruf,

sondern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Wie die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion zutreffend festgehalten hat, besteht zwischen der

Schweiz und Ägypten kein Staatsvertrag, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch

auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung einräumen würde.

3.

3.1

Die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion erwog im Rekursentscheid, dass der Beschwerdeführer

geschieden und seine Kinder volljährig seien. Weil kein Abhängigkeitsverhältnis

bestehe, verschaffe ihm das von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Grundrecht auf Achtung des

Familienlebens keinen Anwesenheitsanspruch mehr. Auf das von der gleichen

Bestimmung gewährte Grundrecht auf Achtung des Privatlebens könnte er sich nur

dann berufen, wenn er besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich aufgebaut hätte. Dies treffe hier nicht zu. Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG sehe den Widerruf vor, wenn die ausländische Person

eine mit der Verfügung verbundene Bewilligung nicht einhalte. Wenn der

ursprüngliche Zweck nicht mehr verfolgt bzw. eingehalten werde, gelte der

Aufenthaltszweck als erfüllt und könne die Bewilligung widerrufen werden,

soweit sich der Entscheid im Einzelfall als verhältnismässig erweise. Weil die

Kinder des Beschwerdeführers inzwischen volljährig geworden seien und kein

Abhängigkeitsverhältnis zu ihm bestehe, sei der Zweck für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

dahingefallen. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG sei zwar ebenfalls erfüllt, diese indessen nicht

massgeblich vom Beschwerdeführer verschuldet. Ebenso wenig könne ihm

rückwirkend vorgeworfen werden, dass er die Aufenthaltsbewilligung durch

falsche Aussagen erschlichen und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG gesetzt habe. Das Vorliegen eines solchen Grunds führe nicht

zwingend zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, sondern die Massnahme müsse

überdies verhältnismässig sein. Dabei gelte es nach Art. 96 Abs. 1

AIG, die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen

Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. Der

Beschwerdeführer sei im Alter von 59 Jahren in die Schweiz eingereist und sein

Aufenthaltsstatus erst seit dem 2. Juni 2017 migrationsrechtlich geregelt.

Er habe von Anfang an Sozialhilfe bezogen und sei nie im ersten Arbeitsmarkt

erwerbstätig gewesen. In Ägypten habe er die Jugendzeit verbracht, ein Studium

als Agraringenieur absolviert und erste Berufserfahrungen gesammelt. Nach der

Flucht in den Irak im Jahr 1979 sowie in Syrien ab 1993 habe er als Koch

gearbeitet. In seinem Heimatland lebten noch mehrere Verwandte; mit einem Cousin,

bei dem er letztmals 2019 in den Ferien gewesen sei, habe er regelmässig

Kontakt. Gemäss Angaben seiner Ex-Frau und der beiden Kinder pflege er auch

Beziehungen zu zwei Brüdern in Ägypten, die er 2018/2019 für zwei bis drei

Wochen besucht habe. Trotz der langen Abwesenheit von seiner Heimat dürfe davon

ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die lokale Kultur und die

dortigen Gepflogenheiten noch vertraut seien und er mit Hilfe seiner

Familienangehörigen sich dort wieder integrieren könne. Auch die körperlichen

Beschwerden des Beschwerdeführers stünden einer Wegweisung nicht entgegen.

Nachdem die Tochter inzwischen volljährig sei, eine enge Beziehung zu ihr nicht

mehr vorliege und die Kindsmutter keiner Unterstützung mehr bedürfe, hätten

sich die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz entscheidend

verringert, weshalb sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als

verhältnismässig erweise. Schliesslich fehle es an einem schwerwiegenden

persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.

Weder unterhalte der Beschwerdeführer eine besonders enge Beziehung zur Schweiz

noch sei anzunehmen, dass seine Rückkehr nach Ägypten erhebliche

Schwierigkeiten verursachen würde.

3.2

Zur

Begründung seines Rechtsmittels bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und den gleichwertigen Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) ein Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zustehe. Seine Kinder hätten aufgrund des ihnen im Jahr

2014.

gewährten Asyls ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Er

kümmere sich jederzeit um seine mittlerweile erwachsenen Kinder und unterstütze

sie. Daher bestehe weiterhin ein Abhängigkeitsverhältnis. So habe der Sohn erst

kürzlich geplant, zum Vater zu ziehen und habe die Tochter mit Schreiben vom 20. Oktober

2021.

den ausdrücklichen Wunsch geäussert, dass er in der Schweiz bleiben könne.

Die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2

EMRK gebotene Interessenabwägung ergebe, dass sein privates Interesse an der

Wahrung der Beziehung zu seinen Kindern ein allfälliges öffentliches Interesse

an der Wegweisung überwiege. Neben dem Familienleben schützten Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV auch das Privatleben und damit

gesellschaftliche wie auch soziale Bindungen einer Person im Gaststaat. Er lebe

seit über sechs Jahren in der Schweiz und habe sich seit den 80er-Jahren nicht

mehr für längere Zeit in Ägypten aufgehalten. 1979 sei er wegen der

Diskriminierung aufgrund seiner Religion in den Irak geflohen. Nachdem er 1992

von dort nach Ägypten ausgeschafft worden sei, habe er sich dort nur ein halbes

Jahr aufgehalten und sei dann nach Syrien geflohen. Nach Ausbruch von

Konflikten habe er sich mit seiner Familie zunächst nach Jordanien begeben; von

dort seien dann im Jahr 2014 die Ehefrau mit den Kindern und 2015 er selbst in

die Schweiz geflohen. In Ägypten habe er nur noch einen Cousin, mit dem er

zeitweise Kontakt pflege; im Übrigen sei er vom Heimatland entwurzelt und

könnte sich dort kaum mehr integrieren. Die Schweiz sei zum Zentrum seines

Privat- und Familienlebens geworden. Seine Kernfamilie lebe hier, ebenso

Freunde und Bekannte; sodann könne er seine Religion frei ausüben. Zwar stehe

er in Kontakt zu Angehörigen in Griechenland, wo er sich indessen nie

aufgehalten habe. In der Schweiz habe er sich sprachlich und kulturell gut

integriert und habe versucht, auch beruflich Fuss zu fassen. Seine schlechte

gesundheitliche Situation erfordere ein- bis zweimal monatlich Betreuung durch

den Hausarzt. Weil die medizinische Grundversorgung in Ägypten schlecht sei,

dürfe ihm auch aus diesem Grund nicht zugemutet werden, dorthin zurückzukehren.

Aufgrund der genannten Umstände liege sodann ein Härtefall nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG vor.

4.

4.1

4.1.1

Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV steht einer Person ein

Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und

intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1,

127.

II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt

insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie

jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt

leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder,

Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung

voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden

ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der

Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019,

2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3).

Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus

Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder

geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 18. Juli

2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen VGr, 4. April 2020,

VB.2019.00442, E. 2.1). Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, das aufgrund

einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf

Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen

ist (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass

die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von den in der

Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 21. April

2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.4.2).

Insofern wird eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und

nicht nur eine alters- und krankheitsbedingte verlangt (BGr, 30. März

2017, 2C_867/2016, E. 2.3).

4.1.2

Eine nähere Beziehung zu seiner geschiedenen Ehefrau macht der

Beschwerdeführer nicht geltend, sondern nur zu seinen beiden erwachsenen

Kindern. Anlässlich ihrer Befragung durch das Migrationsamt vom 23. Juli

2020.

bezeichnete die Tochter E die Beziehung zu ihrem Vater als nicht besonders

eng. Die von ihm in der Elternvereinbarung vom 13. März 2019 versprochene

Betreuung habe er nicht wahrgenommen. Zurzeit sehe sie ihren Vater ein- bis

zweimal pro Woche für höchstens 90 Minuten; meistens suche er ihre Dienste als

Übersetzerin bei Behördengängen. Ein Treffen zur Pflege der

Vater-Tochter-Beziehung liege mindestens drei Monate zurück. Gelegentlich habe

er sie mit kleineren Geldbeträgen unterstützt. Die Befragung des Sohnes D durch

dieselbe Amtsstelle vom 31. Juli 2020 zeigte ebenfalls keine intensivere

Beziehung zum Vater auf. Der Sohn warf diesem vor, sich egoistisch zu

verhalten, viel zu lügen und vor allem bestrebt zu sein, in der Schweiz bleiben

zu können. Die Aussagen der beiden Kinder wurden durch die Befragung der Mutter

C vom 4. August 2020 bestätigt. Danach haben die Kinder bei der Mutter

gewohnt und hat einzig der Sohn wenige Male beim Vater übernachtet. Im Licht

dieser Umstände kann von der seitens des Beschwerdeführers behaupteten

"weitergehende(n) Abhängigkeit" der beiden inzwischen volljährigen

Kinder vom Vater nicht die Rede sein. Inwiefern eine solche Abhängigkeit in

persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gegenwärtig und künftig bestehen

soll, vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht darzutun. Daran ändert auch

nichts die – weder datierte noch unterschriebene – Erklärung von E, wonach sie

"wieder" Kontakt zu ihrem Vater habe, "jetzt" eine gute

Beziehung bestehe und sie ihn "sehr lieb" habe. Vielmehr macht es den

Anschein, dass sich die beiden Kinder voll integriert haben; sie sprechen gut

Deutsch und absolvieren eine Berufslehre. Unter diesen Umständen haben die

Vorinstanzen einen weiteren Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers aufgrund

der Achtung des Familienlebens zu Recht verneint.

4.2

4.2.1

Ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht kann sich sodann aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. ebenfalls aus Art. 8 Abs. 1

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben. Nach der Rechtsprechung bedarf

es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale Integration

hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur

bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1,

und 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). Dabei kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer

von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen

Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfte. Im Einzelfall kann es sich

anders verhalten und die Integration nach einem rechtmässigen Aufenthalt von

zehn Jahren zu wünschen übriglassen.

4.2.2

Der Beschwerdeführer reiste am 2. Juni 2015 in die Schweiz ein und

verfügt erst seit dem 12. Juni 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung. Ein

so kurzer Aufenthalt begründet in aller Regel keinen Anspruch auf Anwesenheit

(BGr, 22. November 2021, 2C_561/2021, E. 4.2.2). Nachdem er kurz

teilzeitlich gearbeitet hatte, wurde er per Ende Oktober 2019 vorzeitig pensioniert.

Aufgrund der Akten kann keine Rede davon sein, dass er sich "in

sprachlicher und kultureller Hinsicht gut integriert" habe. Es mag sein,

dass er bemüht war, die deutsche Sprache zu lernen; indessen legt er nicht

näher dar, mehr als Anfängerkenntnisse erworben zu haben. Aus diesem Grund ist

er denn auch auf die Dolmetscherdienste seiner Kinder angewiesen. Die sehr

bescheidenen Deutschkenntnisse waren auch einer kulturellen Integration des

Beschwerdeführers hinderlich. Diesbezüglich macht er keinerlei Angaben über die

Pflege sozialer Beziehungen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in

der Schweiz. Daher ist mit den Vorinstanzen ein aus dem Schutz des Privatlebens

abgeleitetes Anwesenheitsrecht abzulehnen.

5.

Das Vorliegen

eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf bzw. zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dies rechtfertigt sich nur, wenn

die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme

auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere das öffentliche Interesse an

einer Wegweisung, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen Verhältnisse des

Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1

AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

6.

Wie in E. 4.2.2 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nur

bescheidene Integrationsbemühungen erbracht. Auch wenn ihm die

Sozialhilfeabhängigkeit nach den Erkenntnissen der Vorinstanz nicht vorgeworfen

werden kann, besteht aufgrund seines fortgeschrittenen Alters wie des

beeinträchtigten Gesundheitszustands kaum ernsthafte Aussicht, dass er sich von

der Unterstützung durch das Gemeinwesen lösen kann. Dass er nach zehnjährigem

Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu seiner minimalen

AHV-Rente von derzeit monatlich Fr. 98.- nebst einer Kinderrente von Fr. 39.-

für die Tochter hat, ändert praxisgemäss nichts bei vorbestandener

Sozialhilfeabhängigkeit (VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00347, E. 4.5).

Den gewichtigen öffentlichen Interessen an einer restriktiven

Einwanderungspolitik und der Vermeidung von Sozialhilfeabhängigkeit steht das

private Interesse des Beschwerdeführers gegenüber, in der Schweiz verbleiben zu

können. Dazu zählt einerseits das Anliegen, zu seinen beiden erwachsenen

Kindern direkten Kontakt zu pflegen. Anderseits ist mit dem Aufenthalt in der

Schweiz verbunden, dass ihm die öffentliche Hand weiterhin seinen

Lebensunterhalt deckt. Im Fall einer Rückkehr nach Ägypten hätte er sich aller

Wahrscheinlichkeit nach mit einem wesentlich bescheideneren Lebensstandard

abzufinden. Nach ständiger Rechtsprechung steht dieser Umstand einer Ausreise

jedoch nicht im Weg. Der 65-jährige Beschwerdeführer leidet gemäss ärztlichem

Attest vom 16. September 2020 an (nicht insulinpflichtigem) Diabetes mellitus

Typ II, chronischer obstruktiver pulmonaler Erkrankung, posttraumatischer

Belastungsstörung, alternierenden depressiven Episoden bei schwierigen

psychosozialen Verhältnissen, chronischen Magenbeschwerden, schwerer

Nikotinabhängigkeit, schwerer Dyslipidämie sowie unklaren Thoraxschmerzen.

Diese Beschwerden erfordern laut dem behandelnden Hausarzt eine Betreuung von

ein- bis zweimal pro Monat. Gleichwohl sei der Beschwerdeführer für eine leicht

angepasste Tätigkeit im Umfang von 20 bis 40% arbeitsfähig. Sodann wird der

Beschwerdeführer wegen verschiedener Befunde augenärztlich behandelt. Obschon

der Standard der medizinischen Versorgung in Ägypten geringer ist als derjenige

in der Schweiz, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend, dass

diese Krankheiten im Herkunftsland nicht ausreichend behandelt werden könnten.

Schliesslich bestehen trotz des lange zurückliegenden Wohnsitzes in Ägypten

immer noch verwandtschaftliche Beziehungen zur Heimat, namentlich zu zwei dort

lebenden Brüdern, wie sich aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften

Aussagen der beiden Kinder anlässlich ihrer Befragung durch das Migrationsamt

ergibt.

7.

7.1

Bei der

Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu

erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 namentlich die

Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand

der

Integrationskriterien nach Artikel 58a Abs. 1 AIG, die

Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit

in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische

Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und

Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge

haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus,

dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage

darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische

Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und

beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben

hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die

Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng

sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land –

insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3).

Angesichts des im Heimatland noch bestehenden

verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes und des dort vorhandenen

Gesundheitswesens lässt sich nicht sagen, dass die Rückkehr dorthin als

geradezu schwerwiegende Härte zu würdigen ist. Dies gilt auch unter

Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer sich zur

koptisch-orthodoxen Kirche

bekennt. Abgesehen davon, dass die Akten keine Hinweise auf eine aktive

Betätigung seiner Religion abgeben, kann unter den derzeit herrschenden politischen

Verhältnissen in Ägypten nicht allgemein von einer Verfolgung christlicher

Glaubensgemeinschaften gesprochen werden. Sodann ist es nicht Sinn der

Härtefallklausel, durch deren grosszügige Gewährung die fehlenden

Zulassungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt in der Schweiz aufzuweichen.

7.2

Schliesslich

sind keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG

ersichtlich.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung überdies Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind

Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die

Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.00190, E. 5.).

Der Beschwerdeführer ist nach den Akten mittellos und

damit nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht

als offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer ist ausserstande,

seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu

entsprechen. Dem Beschwerdeführer ist lic. iur. LL.M. B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Der Vertreter hat dem Verwaltungsgericht keine Kostennote

eingereicht. In Anbetracht des weitgehend unbestrittenen Sachverhalts und der

ausführlichen Begründung des Rekursentscheids hielt sich der für die

Ausarbeitung der Beschwerde erforderliche Aufwand in Grenzen. Als angemessen

erscheint eine Vergütung von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer). Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 7

des Dispositivs ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu ergreifen. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Rechtsanwalt

lic. iur. LL.M. B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'200.-

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …