VB.2021.00760
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00760
12. Mai 2022Deutsch12 min
(URT.2022.23674)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00760
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Gewerkschaft UNIA, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Beschwerdegegner,
und
Detailhandelsunternehmen A, vertreten durch RA D und/oder RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Bewilligung
für Ladenöffnung am Sonntag,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Detailhandelsunternehmen A betreibt seit Anfang
Mai 2019 an der Adresse F-Strasse 01 in G eine Filiale, welche zunächst
auch sonntags im Normalbetrieb geöffnet war. Per 13. Oktober 2019 wurde
die Sonntagsöffnung auf Veranlassung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons Zürich (AWA) eingestellt und vom Detailhandelsunternehmen A ein
Konzept zum Betrieb eines sogenannten "unmanned store" am fraglichen
Standort erarbeitet, wonach das Verkaufsgeschäft an Sonntagen ohne Verkaufspersonal
betrieben werden soll. Seit Anfang Oktober 2020 wird das Konzept umgesetzt.
Mit Schreiben vom 24. November
2020 ersuchte die Gewerkschaft UNIA das AWA um Erlass einer rechtsmittelfähigen
Verfügung betreffend die Sonntagsöffnung der vorerwähnten Filiale. Das
angeschriebene Amt stellte daraufhin mit Verfügung vom 9. Dezember 2020
fest, "dass der Betrieb der Filiale
an der F-Strasse 01, G, als 'unmanned store' in Form des aktuellen
Betriebskonzepts zulässig" sei.
Erwägungen
II.
Dagegen liess die Gewerkschaft UNIA an die
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, wobei sie im Lauf des
Verfahrens nebst der Aufhebung der Verfügung des AWA vom 9. Dezember 2020 die
Offenlegung der eingeschwärzten Stellen und Seiten der Beilage 2 der
Rekursantwort des Detailhandelsunternehmens A verlangte. Letzteres Gesuch
wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 14. Mai
2021.
ab. Gleich verfuhr sie am 4. Oktober 2021 mit dem Hauptantrag der
Gewerkschaft UNIA (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte dieser die Kosten des
Rekursverfahrens einschliesslich des Zwischenentscheids vom 14. Mai 2021
(Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihr in Dispositiv-Ziff. III
eine Parteientschädigung.
III.
Am 4. November 2021
liess die Gewerkschaft UNIA Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:
"1. Es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der
Betrieb der Filiale an der F-Strasse 01 in G unter das Verbot der
Sonntagsarbeit fällt (Art. 18 f. ArG) und demgemäss das Verkaufsgeschäft
an der F-Strasse 01 in G am Sonntag geschlossen sein muss.
2.
Eventualiter
sei die angefochtene Verfügung abzuändern, und der Mitbeteiligten sei zu
untersagen, Personal der Verkaufsstelle … am HB Zürich oder weiteren Personen
für die Belieferung von Brot und Backwaren und das Auffüllen der
Verkaufsgestelle sonntags im Verkaufsgeschäft der Mitbeteiligten an der
F-Strasse 01 in G einzusetzen.
3.
Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) für beide Instanzen zu
Lasten des Beschwerdegegners und der Mitbeteiligten."
Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 17. November
2021.
unter Hinweis auf die Erwägungen im Rekursentscheid auf Vernehmlassung. Je
auf Abweisung der Beschwerde schlossen das AWA mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember
2021.
und das Detailhandelsunternehmen A mit Vernehmlassung vom 10. Dezember
2021, Letzteres unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen der Gewerkschaft
UNIA vom 4. Januar 2022 und des Detailhandelsunternehmens A vom 28. Januar
2022.
wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des
Arbeitsschutzrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
ferner § 1 und § 2 lit. b der [kantonalen] Verordnung zum
Arbeitsgesetz vom 23. Oktober 2002 [LS 822.1]).
Als Verband, der die Verteidigung sozialer,
wirtschaftlicher, politischer, beruflicher und kultureller Interessen seiner
Mitglieder bezweckt, ist die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 58 des
Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) zur
Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. BGr, 22. Dezember 2021, 2C_470/2020, E. 1.2
mit Hinweisen; ferner <www.unia.ch/de/ueber-uns/leitbild>). Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
Da – wie sich sogleich zeigt – der rechtserhebliche
Sachverhalt genügend erstellt ist, kann auf die Abnahme der von der
Beschwerdeführerin offerierten Beweismittel verzichtet werden (vgl. Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79).
3.
3.1
Nach Art. 18
Abs. 1 ArG ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in der Zeit zwischen
Samstag, 23.00 Uhr, und Sonntag, 23.00 Uhr, untersagt; Ausnahmen vom
Verbot der Sonntagsarbeit sind möglich, bedürfen jedoch grundsätzlich der
Bewilligung (Art. 19 Abs. 1 ArG). So wird etwa dauernde oder
regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit im Einzelfall bewilligt, wenn sie aus
technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 19 Abs. 2
und Abs. 4 ArG). Bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden
können zudem auf dem Verordnungsweg pauschal vom Sonntagsarbeitsverbot bzw. der
entsprechenden Bewilligungspflicht ausgenommen und Sonderbestimmungen
unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse
notwendig erscheint (Art. 27 Abs. 1 ArG; vgl. auch BGE 139 II 529 E. 3.1,
134.
II 265 E. 4.1).
Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat unter anderem für
das "Bewachungs- und Überwachungspersonal" in Art. 45 der Verordnung
2.
vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2, SR 822.112) Gebrauch
gemacht. Danach dürfen mit Bewachungs- und Überwachungsaufgaben betraute
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne behördliche Bewilligung ganz oder
teilweise am Sonntag beschäftigt werden (Art. 45 in Verbindung mit Art. 4
Abs. 2 ArGV 2). Zu den betreffenden Aufgaben zählen nach der
Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zum Arbeitsgesetz und
zu den Verordnungen 1 und 2 "insbesondere die Bewachung von Örtlichkeiten,
Gebäuden, Personen und Gegenständen sowie Einsätze in der Verkehrslenkung und
-überwachung, im Ordnungsdienst oder bei Veranstaltungen (z. B. Sportveranstaltungen,
Messen, Ausstellungen, Konzerten)", wobei es sich hierbei um die
Haupttätigkeit der am Sonntag beschäftigten bzw. zu beschäftigenden
arbeitnehmenden Personen handeln muss (SECO, Arbeitsgesetz – Wegleitung zum Gesetz
und zu den Verordnungen 1 und 2 [Wegleitung SECO], Stand: April 2022
[abrufbar unter www.seco.admin.ch > Arbeit > Arbeitsgesetz und
Verordnungen > Wegleitungen zum Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen], Art. 45
ArGV 2; vgl. zur Massgeblichkeit der Wegleitung BGr, 16. Januar 2007,
2A.211/2006, E. 3.2).
Unmittelbar aus Art. 27 ArG ergibt sich sodann
namentlich, dass in Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben in Bahnhöfen,
welche auf Grund des grossen Reiseverkehrs Zentren des öffentlichen Verkehrs sind,
sowie in Flughäfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags beschäftigt
werden dürfen (Abs. 1ter; vgl. auch § 26a Abs. 2 ArGV
2).
3.2
Das
Konzept der Mitbeteiligten sieht vor, dass die Filiale an der F-Strasse 01
in G sonntags "zu den regulären Ladenöffnungszeiten, sprich von 08.00 bis
um 20.00 Uhr" geöffnet und während dieser Zeit "nur von einer
Sicherheitsperson bewacht" ist. Verkaufspersonal ist keines anwesend und
der mit der Überwachung des Betriebs betrauten Sicherheitsfachkraft sind
folgende Arbeiten explizit untersagt: "Verkaufstätigkeiten wie
einkassieren, einräumen von Regalen oder Wahrnehmung von Kundenberatung",
"Nachfüllen von Verbrauchsmaterial (z. B. Kassenrollen)", "Inbetriebnahme
oder Reinigung der Kaffeemaschinen", "Kontrolle der Einhaltung der
Massnahmen bzgl. der COVID-19 Pandemie" sowie "Durchführung von
Taschenkontrollen bei Kunden". Die Regale werden, soweit möglich, am
Vortrag befüllt und die Abwicklung des Verkaufs bzw. die Bezahlung erfolgt
mittels Self-Checkout-Kassen. Brot und Backwaren werden am Sonntagmorgen durch
Mitarbeitende einer Filiale der Mitbeteiligten im Zürcher Hauptbahnhof
angeliefert und in die Regale geräumt.
Gemäss der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist der
sonntägliche Betrieb der Filiale der Mitbeteiligten an der F-Strasse 01 in
G in dieser Form zulässig. Das dort am Sonntag beschäftigte Sicherheitspersonal
sei vom Anwendungsbereich des Art. 45 ArGV 2 erfasst und damit vom Sonntagsarbeitsverbot
ausgenommen. Die Mitarbeitenden der Verkaufsstelle im Hauptbahnhof wiederum
dürften gestützt auf Art. 27 Abs. 1ter ArG ebenfalls
sonntags beschäftigt werden und die Mitbeteiligte habe "ohne weiteres die
Möglichkeit, im Rahmen ihres Weisungsrechts ihre Mitarbeitenden anzuweisen,
Brot an einen bestimmten Ort […] zu liefern".
3.3
Der Beschwerdegegner
betont, dass heute ein Bedürfnis der Bevölkerung besteht, die
Ladenöffnungszeiten auszudehnen bei gleichzeitiger Reduktion der persönlichen
Interaktionen. Das geltende Recht misst dem Sonntagsarbeitsverbot jedoch noch
immer eine grosse Bedeutung bei (vgl. BGE 131 II 200 E. 6.4 mit
Hinweisen). Im Hinblick auf den gesetzgeberischen Grundentscheid,
Sonntagsarbeit möglichst einzuschränken (Art. 18 Abs. 1 ArG), und das
damit verfolgte Interesse eines wirksamen Arbeitnehmerschutzes (Art. 110 Abs. 1
lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sind
Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit daher nach langjähriger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung eng auszulegen bzw. ist diesbezüglich ein strenger Massstab
anzuwenden (BGr, 15. Dezember 2017, 2C_475/2017, E. 3.3.1, und 12. Februar
2014, 2C_44/2013, E. 5.3.4 mit Hinweisen; ferner Wegleitung SECO, Art. 19
ArG).
Insofern trifft es zwar zu, dass wichtige
Sicherheitsaufgaben (Bewachungsbetrieb) gestützt auf Art. 27 Abs. 1
ArG in Verbindung mit Art. 45 ArGV 2 von arbeitnehmenden Personen
grundsätzlich auch am Sonntag wahrgenommen werden dürfen und die Mitbeteiligte
in Anwendung von Art. 27 Abs. 1ter ArG in der im
Hauptbahnhof gelegenen Filiale sonntags selbst Verkaufspersonal beschäftigen
darf. Der sonntägliche Einsatz dieser Kategorien von Arbeitnehmenden in der Filiale
an der F-Strasse 01 gemäss dem aktuellen Konzept eines "unmanned
store" der Mitbeteiligten führt jedoch zu einer unzulässigen Überdehnung
des Anwendungsbereichs der vorstehenden Ausnahmebestimmungen bzw. einer
Aufweichung des geltenden Sonntagsarbeitsverbots.
So müssen die nach Art. 27 Abs. 1ter
ArG vom Sonntagsarbeitsverbot ausgenommenen Angestellten von
Dienstleistungsbetrieben in einem Zentrum des öffentlichen Verkehrs wie dem
Hauptbahnhof Zürich für die Sicherstellung der Geschäftstätigkeit gerade dieses
Betriebs eingesetzt werden und nicht eines solchen ausserhalb des
Bahnhofsareals. Es geht nicht an, dass die Mitbeteiligte Angestellte, welche
aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse am Sonntag ausnahmsweise einer
unselbständigen Beschäftigung für sie nachgehen dürfen, beliebig auch in
anderen Betrieben einsetzt, deren besondere Verhältnisse keine Abweichungen von
den gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeitvorschriften erlauben. Dass die
"betroffenen" Arbeitnehmenden am Sonntag ohnehin einer Arbeit
nachgehen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Soweit sich die Mitbeteiligte
in diesem Zusammenhang auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) beruft und
argumentiert, ein Verbot des Einsatzes "betriebsfremder" Angestellter
sei unverhältnismässig, da ein solcher den Schutz der Arbeitnehmenden nicht
beeinträchtige, ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass der Bundesgesetzgeber
das in Art. 18 ArG statuierte Verbot der Sonntagsarbeit zwar unter
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht absolut statuiert hat,
Ausnahmen jedoch nur in engem Rahmen zulässt. Sonderbestimmungen für eine
Branche oder bestimmte Berufe nach Art. 27 ArG etwa sind nur zu erlassen,
wenn und soweit dies mit Rücksicht auf deren besondere – berufsgruppen- oder
branchenspezifische – Situation unumgänglich ist (Wegleitung SECO, Art. 27
ArG; ferner BVGr, 18. September 2009, B-771/2009, E. 4.2 mit
Hinweisen). Der Wertungsentscheid des Bundesgesetzgebers kann somit nicht im
Einzelfall durch die Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip korrigiert
werden. Zu beachten ist denn auch, dass die Mitbeteiligte gegenüber ihren
Wettbewerbsteilnehmerinnen und -teilnehmern ohne Personal, das an Sonntagen
(andernorts) beschäftigt werden darf, bevorzugt behandelt würde, wenn man ihr
gestattete, das am Hauptbahnhof tätige Personal auch in anderen Filialen
ausserhalb des Bahnhofsareals einzusetzen (vgl. BGE 125 I 431 E. 4).
Der sonntägliche Einsatz von Überwachungspersonal im Sinn
von Art. 45 ArGV 2 wiederum muss mit Blick auf den damit verfolgten
Zweck aufgrund eines (auch) an diesem Wochentag für die zu be- bzw.
überwachenden Örtlichkeiten, Personen oder Gegenstände ohnehin drohenden
Sicherheitsrisikos geboten sein. Die streitgegenständliche Filiale der
Mitbeteiligten kann indes – wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet –
jedenfalls nach dem aktuellen Konzept (im Gegensatz zu den in … genannten
Konzepten) am Sonntag überhaupt nur dank der Anwesenheit bzw. Arbeit des
(externen) Sicherheitspersonals betrieben werden. Hätte die Filiale sonntags
nicht geöffnet, müsste die Mitbeteiligte dort auch kein Sicherheitspersonal
ausserhalb der allgemeinen Grenzen des Arbeitsgesetzes einsetzen. Laut dem eingereichten Betriebskonzept der
Mitbeteiligten besteht die Haupttätigkeit der Sicherheitsperson nämlich darin,
am Eingang des Verkaufsgeschäfts stehend die Kunden an der Bezahlstation zu
überwachen sowie "ungebetene" Kunden abzuweisen und auf der
Ladenfläche Kontrollen im Sinn einer Ladenüberwachung durchzuführen. Darüber
hinaus kommen ihr diverse sogenannte "Unterstützungs"- und
"Pflege"-Aufgaben zu. Konkret hat das Sicherheitspersonal zu Beginn
bzw. Ende seiner Schicht das Licht und den Alarm ein- bzw. auszuschalten, den
Haupteingang und die Rollladen der Kühlgeräte zu öffnen bzw. zu schliessen, die
"Geöffnet-Stele" und den Papierkorb vor die Filiale zu stellen bzw.
am Abend wieder zu verstauen, an der Kasse liegen gebliebene Produkte in die
Auslage zurückzulegen, zur Verhütung von Unfällen kleinere Reinigungsarbeiten
im Laden vorzunehmen sowie kleinere Reinigungsarbeiten vor dem Haupteingang
durchzuführen. Das Konzept enthält weiter einen Katalog mit möglichen Fragen
von Kunden und den passenden Antworten der Sicherheitsperson.
3.4
Dispositiv
Die Mitbeteiligte vermag sich demnach im Zusammenhang mit dem sonntäglichen
Betrieb ihrer Filiale an der F-Strasse 01 in G nicht auf Art. 27 Abs. 1ter
ArG und Art. 27 Abs. 1 ArG in Verbindung mit Art. 45 ArGV 2 zu
berufen, erscheint die strittige sonntägliche Beschäftigung von Angestellten in
der betreffenden Filiale doch weder unter Rücksicht auf deren Standort noch die
dort – unabhängig vom angestrebten Einsatz von Sicherheitspersonal –
vorherrschende sicherheitsrelevante Situation unumgänglich.
Das Interesse an der Ausnahme des genannten Betriebs vom allgemeinen
Sonntagsarbeitsverbot beruht vielmehr einzig auf Überlegungen, welche nach dem
Bundesgesetzgeber keine solche Sonderbehandlung rechtfertigen.
So genügt gemäss der geltenden gesetzlichen Regelung blosse
wirtschaftliche Zweckmässigkeit für ein Abweichen vom Sonntagsarbeitsverbot
nicht. Sollten sich die Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten sodann
tatsächlich in der vom Beschwerdegegner dargelegten Weise gewandelt haben, wäre
es am Gesetzgeber, die arbeitsgesetzlichen Regeln allenfalls anzupassen und
eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot auch für Betriebe der Art zu
statuieren, wie sie das Konzept "unmanned store" der Mitbeteiligten
vorsieht.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und
festzustellen, dass der Betrieb der Filiale an der F-Strasse 01 in G als "unmanned
store" in der Form des aktuellen Betriebskonzepts der Mitbeteiligten der
behördlichen Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit unterliegt.
5.
Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens der Mitbeteiligten aufzuerlegen und ist diese zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für beide Verfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen (§ 65a Abs. 2
[teilweise] in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III der Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober
2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Dezember 2020 werden
aufgehoben. Es wird festgestellt,
dass der Betrieb der Filiale an der F-Strasse 01 in G als "unmanned store" in der Form des aktuellen
Betriebskonzepts der Mitbeteiligten der behördlichen Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit unterliegt.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II
der Verfügung der Vorinstanz vom 4. Oktober 2021 werden die Kosten des
Rekursverfahrens der Mitbeteiligten auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 5'205.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Mitbeteiligten
auferlegt.
4. Die Mitbeteiligte wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …