VB.2021.00764
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00764
24. Juni 2022Deutsch20 min
(URT.2022.23796)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00764
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafverbüssung
in Electronic Monitoring,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte A mit Strafbefehl vom 23. Juli
2018 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse
von Fr. 300.-. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 bestrafte sie A
mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen (abzüglich eines
bereits durch Haft erstandenen Tages) und einer Busse von Fr. 300.-. Mit
Strafbefehl vom 12. Dezember 2019 bestrafte die Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland A sodann mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von
30 Tagen sowie einer Busse von Fr. 300.-.
B. Justizvollzug
und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) wies mit Verfügung
vom 6. April 2021 das Gesuch von A vom 31. Oktober 2020 um Verbüssung
dieser Freiheitsstrafen und der Ersatzfreiheitsstrafen für die nicht bezahlten
Bussen in der Vollzugsform der Elektronischen Überwachung (nachfolgend auch:
Electronic Monitoring, EM) ab und legte den Strafantritt im offenen oder
geschlossenen Normalvollzug auf den 29. Juni 2021 fest.
Erwägungen
II.
In der Folge erhob A mit Eingabe vom 20. April 2021
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 6. April 2021 sowie die Gewährung der Strafverbüssung im
Electronic Monitoring. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, gewährte
ihr aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren. Eine Parteientschädigung sprach die Justizdirektion A nicht
zu.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 8. November
2021.
an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Justizdirektion vom 7. Oktober 2021 und der Verfügung des JuWe vom
6.
April 2021 sowie die Gewährung der Strafverbüssung im Electronic
Monitoring. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Justizdirektion zurückzuweisen. Daneben ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Mit
Eingabe vom 22. November 2021 beantragte die Justizdirektion die Abweisung
der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom
29.
November 2021. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 reichte A einen
Arztbericht als Beweismittel zu den Akten, wozu das JuWe mit Eingabe vom
3.
Januar 2022 unter Aufrechterhaltung seines Antrags auf
Beschwerdeabweisung Stellung nahm. A äusserte sich dazu innert erstreckter
Frist mit Eingabe vom 9. Februar 2022. Das JuWe liess sich in der Folge
nicht mehr vernehmen. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin
reichte der Rechtsvertreter von A mit Schreiben vom 16. Juni 2022 seine
Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend
den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni
2006.
werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern
sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier
nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1
Nach Art. 79b Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann die Vollzugsbehörde auf
Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren
feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer
Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu
12.
Monaten (lit. a, sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des
Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis
12.
Monaten (lit. b, sog. EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB, dass die verurteilte Person nicht flucht- und
rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt
(lit. b), sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von
mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen
werden kann (lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen
Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die
verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e).
2.2
Nach
§ 38 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) gehört EM-Frontdoor zu den besonderen
Vollzugsformen. Gemäss § 38 Abs. 2 JVV gelten für deren Zulassung und
Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung die Richtlinien
der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen
Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic
Monitoring, EM], Halbgefangenschaft [nachfolgend: Richtlinien]).
Ziffer 1.3.B lit. g der Richtlinien in der derzeit gültigen Fassung
vom 31. März 2017 setzt für EM die Gewähr voraus, dass die
Vollzugsbedingungen eingehalten werden. Diese Anforderung wird in
Fussnote 6 derselben Ziffer wie folgt präzisiert: "Die verurteilte
Person muss beispielsweise gesundheitlich der Belastung in der jeweiligen
Vollzugsform gewachsen und insbesondere in der Lage sein, Arbeitseinsätze zu
leisten bzw. einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein
und sich als zuverlässig erweisen."
2.3
Der
elektronisch überwachte Strafvollzug stellt noch höhere Anforderungen als die
Halbgefangenschaft an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit,
Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person, denn anders als
bei der Halbgefangenschaft ist die verurteilte Person im EM rund um die Uhr den
Alltagsversuchungen ausgesetzt (Cornelia Koller in: Marcel Alexander
Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,
Basel 2019, Art. 79b N. 23).
2.4
Die
Vollzugsbehörde bietet die verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für
den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht erfüllt oder von dieser Vollzugsform
keinen Gebrauch macht, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der
Freiheitsstrafe auf (§ 48 Abs. 1 JVV).
3.
3.1
3.1.1
Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober
2021, die Beschwerdeführerin habe erstmals mit Schreiben vom 1. Juni 2019 um
Verbüssung der Freiheitsstrafen im EM ersucht. Dieses Gesuch habe der
Beschwerdegegner mit Verfügung vom 25. Februar 2020 abgewiesen mit der
Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich als zu wenig absprachefähig
erwiesen, die geforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht und die
Voraussetzungen für die Strafverbüssung im EM somit nicht erfüllt. Mit
Vollzugsbefehl vom 18. August 2020 habe der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin deshalb zum Strafantritt im Normalregime per
2.
November 2020 vorgeladen. Nachdem die Beschwerdeführerin erneut um
Strafverbüssung im EM ersucht habe, habe er ihr mit Schreiben vom
23.
Oktober 2020 Frist bis 30. Oktober 2020 angesetzt, um die nötigen
Unterlagen einzureichen. Dieses Schreiben sei sowohl eingeschrieben als auch
per A-Post versandt worden, wobei die Beschwerdeführerin das Einschreiben nicht
auf der Post abgeholt habe. Danach sei es zu einem längeren Mailverkehr
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner gekommen. Schliesslich
habe die Beschwerdeführerin bis 30. November 2020 beinahe alle verlangten
Unterlagen per E-Mail eingereicht; die fehlenden Unterlagen habe sie später per
E-Mail nachgereicht. Am 20. und 30. November 2020 habe der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin per E-Mail mitgeteilt, dass künftig
ausschliesslich per Post korrespondiert werde und sie sicherstellen müsse, dass
die Post abgeholt werde. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 habe der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie von der
Abteilung Alternativer Strafvollzug (ASV) für die weitere Prüfung ihres Gesuchs
kontaktiert werde. Dieser Brief habe wiederum nicht zugestellt werden können,
da die Beschwerdeführerin ihn nicht auf der Post abgeholt habe. Auch das
Schreiben der ASV vom 8. Januar 2021, womit diese der Beschwerdeführerin
zur Einreichung eines detaillierten Wochenplans Frist bis 22. Januar 2021
angesetzt habe, habe die Beschwerdeführerin nicht abgeholt, weshalb ihr das
Schreiben nochmals per A-Post zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin
habe den Wochenplan nicht innert Frist eingereicht und gegenüber dem
Beschwerdegegner schriftlich erklärt (Eingang am 3. Februar 2021), dass
sie einen Krankheitsschub gehabt habe und deswegen nicht in der Lage gewesen
sei, die Unterlagen einzureichen. Dazu habe sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis
vom 27. Januar 2020 eingereicht, welches für Januar bis März 2020 ausgestellt
worden sei.
3.1.2
Sodann erwog die Vorinstanz, entgegen der Beschwerdeführerin sei die
verpasste Frist für die Einreichung des Wochenplans bis 22. Januar 2021
nicht allein ausschlaggebend für die Abweisung des Gesuchs um EM gewesen. Der
Beschwerdegegner bemängle in allgemeiner Weise ihre Verlässlichkeit und
Absprachefähigkeit und beschreibe dies an verschiedenen Beispielen: Das
ursprüngliche Gesuch vom 1. Juni 2019 um Strafverbüssung im EM sei bereits
am 25. Februar 2020 wegen mangelnder Absprachefähigkeit bzw. fehlender
Unterlagen abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei damals auch innert
erstreckter Fristen nicht in der Lage gewesen, die eingeforderten Unterlagen
einzureichen bzw. eingeschriebene Post abzuholen. Auch danach bzw. im weiteren
Verfahren (von März 2020 bis April 2021) habe sich die Beschwerdeführerin als
unzuverlässig beim Empfang von Post bzw. beim Einreichen von Unterlagen auf
postalischem Weg erwiesen. Aufgrund der Akten sei klar ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verlässlichkeit keine Fortschritte gemacht
habe.
3.1.3
Demzufolge – so die Vorinstanz weiter – könne nicht allein auf den
Krankheitsschub der Beschwerdeführerin im Januar 2021 abgestellt werden. Die
krankheitsbedingte Unmöglichkeit, bis zum 21. Januar 2021 Unterlagen
einzureichen oder andere Handlungen vorzunehmen, werde zwar ärztlich bestätigt,
vermöge an der Gesamtsituation aber nichts zu ändern.
3.1.4
Die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner von der
notwendigen Zuverlässigkeit ihrerseits ausgegangen, ansonsten er bereits vor
der verpassten Frist bezüglich der Einreichung des Wochenplans eine abweisende
Verfügung erlassen hätte, sei insofern nicht richtig, als der Beschwerdegegner
zuerst die Unterlagen einfordern müsse, um einen Fall abschliessend prüfen zu
können. Diese Prüfung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen.
Vorliegend gebe auch das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Prüfung
der Voraussetzungen für den Vollzug im EM Einblick in ihre Zuverlässigkeit.
Zwar sei die verspätete Einreichung des Wochenplans durch Arztzeugnisse
entschuldigt, doch selbst bei Einreichung des Wochenplans innert Frist bzw.
Wiederherstellung der Frist hätten die gesamten Umstände in den
Entscheidprozess miteinbezogen werden müssen. Unter diesen Umständen sei denn
auch irrelevant, ob es sich bei der verpassten Frist um eine Verwirkungs- oder
Ordnungsfrist handle.
3.1.5
Weiter erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin grundsätzliche gesundheitliche Probleme habe, die sich in
gewissen Fällen wie im Januar 2021 in Krankheitsschüben bzw. einer starken
Hilflosigkeit manifestieren könnten. In solchen Momenten sei es der
Beschwerdeführerin gemäss den Arztzeugnissen nicht möglich, relativ
grundlegende Handlungen – wie zum Beispiel das Erfassen eines Wochenplans –
vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei aber auch ohne Krankheitsschübe
offensichtlich nicht in der Lage, sich an Fristen und andere Abmachungen zu
halten. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 25. August 2021 sei die
Beschwerdeführerin aktuell stabil und ihr Gesundheitszustand jedenfalls besser
als Ende Januar. Das Arztzeugnis sei so formuliert, dass aktuell zwar nicht mit
einem weiteren Krankheitsschub gerechnet werden müsse, die Beschwerdeführerin
allerdings gesundheitlich nicht besser dastehe als letztes Jahr. Demzufolge –
so die Vorinstanz – habe sich bezüglich der fehlenden Voraussetzungen für den
Strafvollzug im EM nichts geändert.
3.1.6
Die Vorinstanz schloss, die Beschwerdeführerin sei offenbar gesundheitlich
bzw. allgemein nicht in der Lage, die für einen Strafvollzug im EM nötige
Erreichbarkeit und Verlässlichkeit zu gewähren.
3.2
Die
Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Vorinstanz unterstelle ihr
ohne Grundlage eine über ihre gesundheitlichen Beschwerden hinausgehende,
mithin ohne Krankheitsschübe bestehende allgemeine Unfähigkeit, die nötige
Erreichbarkeit und Verlässlichkeit zu gewährleisten. Sie – die
Beschwerdeführerin – habe (bereits) bei der Vorinstanz vorgebracht, ihre
gesundheitliche Situation habe sich inzwischen soweit verbessert und
stabilisiert, dass nun die notwendige Zuverlässigkeit, Erreichbarkeit und
Absprachefähigkeit für eine Strafverbüssung im Electronic Monitoring gegeben sei,
und die medikamentöse Einstellung eine dauerhafte Stabilisierung erwarten lasse.
Zum Beweis dieser Tatsache habe sie die Einholung eines Gutachtens beantragt,
was sie nun auch mit Beschwerde mache. Indem die Vorinstanz diesem Beweisantrag
keine Folge geleistet habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Sodann sei der Schluss,
welchen die Vorinstanz aus dem Arztbericht vom 25. August 2021 ziehe, sie
– die Beschwerdeführerin – stehe gesundheitlich nicht besser da als letztes
Jahr, falsch. Vielmehr enthalte der Arztbericht die klare Aussage, dass ihr
Gesundheitszustand nun dauerhaft stabilisiert sei. Zusammenfassend habe die
Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, sie – die Beschwerdeführerin – leiste
für die Einhaltung der Vollzugsbedingungen des Electronic Monitoring keine
Gewähr.
4.
4.1
Die Akten
enthalten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mehrere Berichte ihres
Arztes Dr. C:
-
Dem Bericht vom 23. April 2018 zufolge sei der Normalvollzug für
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fibromyalgie nicht geeignet und
gemeinnützige Arbeit vorzuziehen.
-
Gemäss dem Schreiben vom 4. November 2019 sei die
Beschwerdeführerin schwer und dauerhaft psychiatrisch und somatisch krank. Sie
leide an einer bipolaren affektiven Störung mit überwiegend schweren
depressiven Episoden, ADHS, an einem zervikospondylogenen und
thorakolumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie, arterieller
Hypertonie und Herpes Zoster-Neuritis seit 1994. Aufgrund dessen nehme die
Beschwerdeführerin dauerhaft Medikamente.
-
Das Arztzeugnis vom 27. Januar 2020 attestiert der
Beschwerdeführerin eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit aufgrund
"Krankheit" vom 31. Januar bis 31. März 2020.
-
Dasselbe tut das Arztzeugnis vom 19. Januar 2021 für die Zeit vom
19.
Januar bis 26. Februar 2021.
-
Gemäss dem Bericht vom 23. Juni 2021 leide die Beschwerdeführerin
an einer posttraumatischen Belastungsstörung; sie sei zur ambulanten
psychiatrischen Therapie angemeldet. Ihr Gesundheitszustand sei "trotzdem
momentan recht stabil, jedenfalls besser als bis Ende Januar 2021". Die Beschwerdeführerin
sei absprachefähig, wegen der Fibromyalgie werde sie medikamentös eingestellt.
Eine Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe nicht.
-
Dem Bericht vom 6. Juli 2021 zufolge sei die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer andauernden Fibromyalgieerkrankung "zeitweise in der Zeit
vor dem Ende Januar 2021 nicht in der Lage gewesen den Auflagen der Bewährung
und Vollzugsdiensten nachzukommen um einen detaillierten Wochenplan
anzufertigen bzw. einzuhalten".
-
Laut dem Bericht vom 3. August 2021 sei die Beschwerdeführerin
aufgrund der Fibromyalgie nicht in der Lage gewesen, die ihr angesetzte Frist
zur Ausfertigung und Einreichung des detaillierten Wochenplans bis
21.
Januar 2021 einzuhalten. Dies sei erst Anfang Februar 2021 möglich
gewesen. Die Beschwerdeführerin sei psychisch stabil, und die Stabilisierung
sei nachhaltig. Somit seien die Absprachefähigkeit und "die Anforderungen
für die Fussfessel" gegeben.
-
Gemäss dem Bericht vom 25. August 2021 sei die Beschwerdeführerin
im Januar 2021 aufgrund der Fibromyalgie nicht imstande gewesen, "die
Frist einzuhalten sowie eine Fristerstreckung zu erwirken". Die
Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung; sie sei
zur ambulanten psychiatrischen Therapie angemeldet. Ihr Gesundheitszustand sei
"trotzdem stabil, jedenfalls besser als bis Ende Januar 2021". Die
Beschwerdeführerin sei absprachefähig, wegen der Fibromyalgie werde sie
medikamentös eingestellt. Eine Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe
nicht.
-
Der Bericht vom 9. November 2021 hält Folgendes fest: "Durch
eine eingestellte Therapie ist die Patientin stabil; durch die Behandlung mit
Medikamenten zum Einnehmen und Spritzen kann ein lang andauernder Schub
verhindert werden. Die Patientin ist zuverlässig eingestellt. Es werde keine Schübe
erwartet. Alle Anforderungen werden eingehalten; die Patientin kann auch
20.
Stunden in der Woche arbeiten gehen. Ich empfehle die Anwendung einer
Fussfessel anstatt der Unterbringung im Gefängnis auch wegen der medizinischen
Versorgung".
In den Akten finden sich ferner ein Schreiben des Spitals D
vom 5. Juli 2021, gemäss welchem die Beschwerdeführerin zufolge der
Fibromyalgie vom 17. Januar bis 18. Januar 2021 hospitalisiert
gewesen sei, sowie ein Schreiben des ambulanten psychiatrischen Pflegedienstes E
vom 1. Juli 2021, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 11. Mai 2021
betreut werde ("ambulante, psychiatrische Spitex").
4.2
4.2.1
Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz stellen die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin prinzipiell nicht infrage und anerkennen, dass
mindestens die Krankheitsschübe im Januar 2021 (mit)ursächlich für die
Nachlässigkeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Abholen von
Post oder dem Einreichen von Unterlagen waren. Ob die übrigen in den Akten
ausgewiesenen zahlreichen Versäumnisse der Beschwerdeführerin allesamt
ausschliesslich auf akute gesundheitliche Probleme zurückzuführen sind,
was sich den vorstehend genannten Dokumenten allerdings nicht entnehmen lässt,
oder auf einer – wenn auch krankheitsbedingt, aber unabhängig von Krankheitsschüben
– generell fehlenden Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit gründen, ist
demgegenüber umstritten (vorn E. 3). Die Frage kann indessen offengelassen
werden. Sollte Letzteres der Fall sein, wovon der Beschwerdegegner und die
Vorinstanz ausgehen, schiene die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in der Lage,
den hohen Anforderungen des Electronic Monitoring an die Vertragsfähigkeit und
Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin gerecht zu werden
(vorn E. 2.3). Zugleich bestehen (weiterhin) Zweifel daran, dass sich die
gesundheitliche Situation und damit ebenso die Absprachefähigkeit der
Beschwerdeführerin mittlerweile derart stabilisiert haben soll, dass nicht mehr
mit akuten Krankheitsschüben gerechnet werden muss. Wie der Beschwerdegegner
mit Eingabe vom 3. Januar 2022 zu Recht einwendet, vermag der Arztbericht
vom 9. November 2021 diese Zweifel nicht zu beseitigen. Einerseits ist
tatsächlich fraglich, inwieweit die medizinische Betreuung der
Beschwerdeführerin Dr. C eine Einschätzung hinsichtlich der
Vollzugsbedingungen des Electronic Monitoring erlaubt. Andererseits schliesst
der Bericht selber Krankheitsschübe nicht grundsätzlich aus und ist die
"Stabilität" der Beschwerdeführerin jedenfalls von der zuverlässigen
Behandlung mit bzw. der Einnahme von Medikamenten abhängig. Dabei konnten gemäss
dem Schreiben vom 4. November 2019 Krankheitsschübe offenbar auch mit
einer (früheren) "dauerhaften" Medikamenteneinnahme nicht verhindert
werden. Vor diesem Hintergrund ist weder zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der anscheinend
verbesserten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin davon ausgehen,
dass diese die hohen Anforderungen an die Vertragsfähigkeit,
Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin nicht erfüllt, noch
besteht Anlass, bei Dr. C eine erläuternde Stellungnahme zu seinem Bericht
vom 9. November 2021 einzuholen, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt.
4.2.2
Zum Beweis der Tatsache, dass sich ihr Gesundheitszustand – insbesondere im
Vergleich zur Phase bis Ende Januar 2021, aber auch generell gegenüber den
letzten beiden Jahren – inzwischen stabilisiert habe und sie unter diesem
Aspekt zuverlässig, erreichbar und absprachefähig sei, ersuchte die
Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Einholung eines Gutachtens, eventualiter
eines ärztlichen Berichts. Denselben Beweisantrag stellt die Beschwerdeführerin
nun auch mit Beschwerde. Ihre Rüge, dass die Vorinstanz den
Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG und ihr rechtliches Gehörs
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, indem sie diesem Beweisantrag
keine Folge geleistet habe, erweist sich indes als unberechtigt. So verkennt
die Beschwerdeführerin, dass sie als Gesuchstellerin bei der Erstellung des
Sachverhalts mitzuwirken (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 94) und
sie dem Beschwerdegegner zweifelsfrei darzulegen hat, dass sie die
Voraussetzungen zur Verbüssung der Freiheitsstrafe im Electronic Monitoring
erfüllt, zumal eine vorgängige Begutachtung von Kandidaten für diese
Vollzugsform von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist. Unter dem Gesichtspunkt,
dass der Beschwerdegegner nicht zuletzt aufgrund der relativ kurzen
Vollstreckungsverjährung der infrage stehenden Freiheitsstrafen zeitnah über
Gesuche um Electronic Monitoring zu entscheiden hat, wäre eine solche auch
nicht angezeigt. Im Übrigen ist der Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Akten
genügend erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 7 Abs. 1 VRG oder des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
ist nicht zu erkennen.
4.2.3
Schliesslich ist auch darauf zu verzichten, die Beschwerdeführerin mündlich
zu befragen. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Plüss, § 7
N. 18 f.) ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen einer Anhörung
lediglich wiederholen würde, was sie bereits schriftlich geltend machte,
nämlich dass sie die persönlichen Voraussetzungen für die Verbüssung der
Freiheitsstrafen erfüllt.
4.3
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels
Obsiegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
5.2
Zu prüfen
bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine
Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der
gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
5.2.2
Angesichts ihrer Unterstützung durch die Sozialbehörde der Stadt D ist
von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Obwohl sie
abzuweisen ist, kann die Beschwerde sodann nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines
Rechtsvertreters ist schliesslich im Hinblick auf die nicht als einfach zu
qualifizierenden rechtlichen Fragen, namentlich aber auch aufgrund der
Dispositiv
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen. Demnach
ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden
Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihr
in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
5.2.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin
oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)
entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.
Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen
und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Der in der Honorarnote des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ausgewiesene Zeitaufwand von neun
Stunden und fünf Minuten erweist sich zwar als hoch, aber gerade noch
angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 51.- sind nicht zu
beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt B
deshalb mit insgesamt Fr. 2'207.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.2.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, welcher die unentgeltliche Prozessführung
und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 1'395.-- Total der Kosten.
3. Der
Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für
seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'207.15 (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) den Regierungsrat;
d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;
e) die Kasse des Verwaltungsgerichts.