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Entscheid

VB.2021.00764

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00764

24. Juni 2022Deutsch20 min

(URT.2022.23796)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00764

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafverbüssung

in Electronic Monitoring,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bestrafte A mit Strafbefehl vom 23. Juli

2018 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse

von Fr. 300.-. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2018 bestrafte sie A

mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 45 Tagen (abzüglich eines

bereits durch Haft erstandenen Tages) und einer Busse von Fr. 300.-. Mit

Strafbefehl vom 12. Dezember 2019 bestrafte die Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland A sodann mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von

30 Tagen sowie einer Busse von Fr. 300.-.

B. Justizvollzug

und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) wies mit Verfügung

vom 6. April 2021 das Gesuch von A vom 31. Oktober 2020 um Verbüssung

dieser Freiheitsstrafen und der Ersatzfreiheitsstrafen für die nicht bezahlten

Bussen in der Vollzugsform der Elektronischen Überwachung (nachfolgend auch:

Electronic Monitoring, EM) ab und legte den Strafantritt im offenen oder

geschlossenen Normalvollzug auf den 29. Juni 2021 fest.

Erwägungen

II.

In der Folge erhob A mit Eingabe vom 20. April 2021

Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich

(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Verfügung vom 6. April 2021 sowie die Gewährung der Strafverbüssung im

Electronic Monitoring. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, gewährte

ihr aber die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren. Eine Parteientschädigung sprach die Justizdirektion A nicht

zu.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 8. November

2021.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der

Justizdirektion vom 7. Oktober 2021 und der Verfügung des JuWe vom

6.

April 2021 sowie die Gewährung der Strafverbüssung im Electronic

Monitoring. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Justizdirektion zurückzuweisen. Daneben ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Mit

Eingabe vom 22. November 2021 beantragte die Justizdirektion die Abweisung

der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom

29.

November 2021. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 reichte A einen

Arztbericht als Beweismittel zu den Akten, wozu das JuWe mit Eingabe vom

3.

Januar 2022 unter Aufrechterhaltung seines Antrags auf

Beschwerdeabweisung Stellung nahm. A äusserte sich dazu innert erstreckter

Frist mit Eingabe vom 9. Februar 2022. Das JuWe liess sich in der Folge

nicht mehr vernehmen. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin

reichte der Rechtsvertreter von A mit Schreiben vom 16. Juni 2022 seine

Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend

den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni

2006.

werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern

sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier

nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.

2.1

Nach Art. 79b Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) kann die Vollzugsbehörde auf

Gesuch der verurteilten Person hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren

feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer

Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu

12.

Monaten (lit. a, sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des

Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis

12.

Monaten (lit. b, sog. EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB, dass die verurteilte Person nicht flucht- und

rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine dauerhafte Unterkunft verfügt

(lit. b), sie einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von

mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen

werden kann (lit. c), die weiteren in der Unterkunft lebenden erwachsenen

Personen der elektronischen Überwachung zustimmen (lit. d) und die

verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e).

2.2

Nach

§ 38 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) gehört EM-Frontdoor zu den besonderen

Vollzugsformen. Gemäss § 38 Abs. 2 JVV gelten für deren Zulassung und

Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung die Richtlinien

der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen

Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic

Monitoring, EM], Halbgefangenschaft [nachfolgend: Richtlinien]).

Ziffer 1.3.B lit. g der Richtlinien in der derzeit gültigen Fassung

vom 31. März 2017 setzt für EM die Gewähr voraus, dass die

Vollzugsbedingungen eingehalten werden. Diese Anforderung wird in

Fussnote 6 derselben Ziffer wie folgt präzisiert: "Die verurteilte

Person muss beispielsweise gesundheitlich der Belastung in der jeweiligen

Vollzugsform gewachsen und insbesondere in der Lage sein, Arbeitseinsätze zu

leisten bzw. einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein

und sich als zuverlässig erweisen."

2.3

Der

elektronisch überwachte Strafvollzug stellt noch höhere Anforderungen als die

Halbgefangenschaft an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit,

Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person, denn anders als

bei der Halbgefangenschaft ist die verurteilte Person im EM rund um die Uhr den

Alltagsversuchungen ausgesetzt (Cornelia Koller in: Marcel Alexander

Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A.,

Basel 2019, Art. 79b N. 23).

2.4

Die

Vollzugsbehörde bietet die verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für

den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht erfüllt oder von dieser Vollzugsform

keinen Gebrauch macht, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der

Freiheitsstrafe auf (§ 48 Abs. 1 JVV).

3.

3.1

3.1.1

Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober

2021, die Beschwerdeführerin habe erstmals mit Schreiben vom 1. Juni 2019 um

Verbüssung der Freiheitsstrafen im EM ersucht. Dieses Gesuch habe der

Beschwerdegegner mit Verfügung vom 25. Februar 2020 abgewiesen mit der

Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich als zu wenig absprachefähig

erwiesen, die geforderten Unterlagen nicht vollständig eingereicht und die

Voraussetzungen für die Strafverbüssung im EM somit nicht erfüllt. Mit

Vollzugsbefehl vom 18. August 2020 habe der Beschwerdegegner die

Beschwerdeführerin deshalb zum Strafantritt im Normalregime per

2.

November 2020 vorgeladen. Nachdem die Beschwerdeführerin erneut um

Strafverbüssung im EM ersucht habe, habe er ihr mit Schreiben vom

23.

Oktober 2020 Frist bis 30. Oktober 2020 angesetzt, um die nötigen

Unterlagen einzureichen. Dieses Schreiben sei sowohl eingeschrieben als auch

per A-Post versandt worden, wobei die Beschwerdeführerin das Einschreiben nicht

auf der Post abgeholt habe. Danach sei es zu einem längeren Mailverkehr

zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner gekommen. Schliesslich

habe die Beschwerdeführerin bis 30. November 2020 beinahe alle verlangten

Unterlagen per E-Mail eingereicht; die fehlenden Unterlagen habe sie später per

E-Mail nachgereicht. Am 20. und 30. November 2020 habe der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin per E-Mail mitgeteilt, dass künftig

ausschliesslich per Post korrespondiert werde und sie sicherstellen müsse, dass

die Post abgeholt werde. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 habe der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie von der

Abteilung Alternativer Strafvollzug (ASV) für die weitere Prüfung ihres Gesuchs

kontaktiert werde. Dieser Brief habe wiederum nicht zugestellt werden können,

da die Beschwerdeführerin ihn nicht auf der Post abgeholt habe. Auch das

Schreiben der ASV vom 8. Januar 2021, womit diese der Beschwerdeführerin

zur Einreichung eines detaillierten Wochenplans Frist bis 22. Januar 2021

angesetzt habe, habe die Beschwerdeführerin nicht abgeholt, weshalb ihr das

Schreiben nochmals per A-Post zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin

habe den Wochenplan nicht innert Frist eingereicht und gegenüber dem

Beschwerdegegner schriftlich erklärt (Eingang am 3. Februar 2021), dass

sie einen Krankheitsschub gehabt habe und deswegen nicht in der Lage gewesen

sei, die Unterlagen einzureichen. Dazu habe sie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis

vom 27. Januar 2020 eingereicht, welches für Januar bis März 2020 ausgestellt

worden sei.

3.1.2

Sodann erwog die Vorinstanz, entgegen der Beschwerdeführerin sei die

verpasste Frist für die Einreichung des Wochenplans bis 22. Januar 2021

nicht allein ausschlaggebend für die Abweisung des Gesuchs um EM gewesen. Der

Beschwerdegegner bemängle in allgemeiner Weise ihre Verlässlichkeit und

Absprachefähigkeit und beschreibe dies an verschiedenen Beispielen: Das

ursprüngliche Gesuch vom 1. Juni 2019 um Strafverbüssung im EM sei bereits

am 25. Februar 2020 wegen mangelnder Absprachefähigkeit bzw. fehlender

Unterlagen abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei damals auch innert

erstreckter Fristen nicht in der Lage gewesen, die eingeforderten Unterlagen

einzureichen bzw. eingeschriebene Post abzuholen. Auch danach bzw. im weiteren

Verfahren (von März 2020 bis April 2021) habe sich die Beschwerdeführerin als

unzuverlässig beim Empfang von Post bzw. beim Einreichen von Unterlagen auf

postalischem Weg erwiesen. Aufgrund der Akten sei klar ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verlässlichkeit keine Fortschritte gemacht

habe.

3.1.3

Demzufolge – so die Vorinstanz weiter – könne nicht allein auf den

Krankheitsschub der Beschwerdeführerin im Januar 2021 abgestellt werden. Die

krankheitsbedingte Unmöglichkeit, bis zum 21. Januar 2021 Unterlagen

einzureichen oder andere Handlungen vorzunehmen, werde zwar ärztlich bestätigt,

vermöge an der Gesamtsituation aber nichts zu ändern.

3.1.4

Die Annahme der Beschwerdeführerin, wonach der Beschwerdegegner von der

notwendigen Zuverlässigkeit ihrerseits ausgegangen, ansonsten er bereits vor

der verpassten Frist bezüglich der Einreichung des Wochenplans eine abweisende

Verfügung erlassen hätte, sei insofern nicht richtig, als der Beschwerdegegner

zuerst die Unterlagen einfordern müsse, um einen Fall abschliessend prüfen zu

können. Diese Prüfung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen gewesen.

Vorliegend gebe auch das Verhalten der Beschwerdeführerin während der Prüfung

der Voraussetzungen für den Vollzug im EM Einblick in ihre Zuverlässigkeit.

Zwar sei die verspätete Einreichung des Wochenplans durch Arztzeugnisse

entschuldigt, doch selbst bei Einreichung des Wochenplans innert Frist bzw.

Wiederherstellung der Frist hätten die gesamten Umstände in den

Entscheidprozess miteinbezogen werden müssen. Unter diesen Umständen sei denn

auch irrelevant, ob es sich bei der verpassten Frist um eine Verwirkungs- oder

Ordnungsfrist handle.

3.1.5

Weiter erwog die Vorinstanz, es sei unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin grundsätzliche gesundheitliche Probleme habe, die sich in

gewissen Fällen wie im Januar 2021 in Krankheitsschüben bzw. einer starken

Hilflosigkeit manifestieren könnten. In solchen Momenten sei es der

Beschwerdeführerin gemäss den Arztzeugnissen nicht möglich, relativ

grundlegende Handlungen – wie zum Beispiel das Erfassen eines Wochenplans –

vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei aber auch ohne Krankheitsschübe

offensichtlich nicht in der Lage, sich an Fristen und andere Abmachungen zu

halten. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 25. August 2021 sei die

Beschwerdeführerin aktuell stabil und ihr Gesundheitszustand jedenfalls besser

als Ende Januar. Das Arztzeugnis sei so formuliert, dass aktuell zwar nicht mit

einem weiteren Krankheitsschub gerechnet werden müsse, die Beschwerdeführerin

allerdings gesundheitlich nicht besser dastehe als letztes Jahr. Demzufolge –

so die Vorinstanz – habe sich bezüglich der fehlenden Voraussetzungen für den

Strafvollzug im EM nichts geändert.

3.1.6

Die Vorinstanz schloss, die Beschwerdeführerin sei offenbar gesundheitlich

bzw. allgemein nicht in der Lage, die für einen Strafvollzug im EM nötige

Erreichbarkeit und Verlässlichkeit zu gewähren.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, die Vorinstanz unterstelle ihr

ohne Grundlage eine über ihre gesundheitlichen Beschwerden hinausgehende,

mithin ohne Krankheitsschübe bestehende allgemeine Unfähigkeit, die nötige

Erreichbarkeit und Verlässlichkeit zu gewährleisten. Sie – die

Beschwerdeführerin – habe (bereits) bei der Vorinstanz vorgebracht, ihre

gesundheitliche Situation habe sich inzwischen soweit verbessert und

stabilisiert, dass nun die notwendige Zuverlässigkeit, Erreichbarkeit und

Absprachefähigkeit für eine Strafverbüssung im Electronic Monitoring gegeben sei,

und die medikamentöse Einstellung eine dauerhafte Stabilisierung erwarten lasse.

Zum Beweis dieser Tatsache habe sie die Einholung eines Gutachtens beantragt,

was sie nun auch mit Beschwerde mache. Indem die Vorinstanz diesem Beweisantrag

keine Folge geleistet habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

verletzt und den Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Sodann sei der Schluss,

welchen die Vorinstanz aus dem Arztbericht vom 25. August 2021 ziehe, sie

– die Beschwerdeführerin – stehe gesundheitlich nicht besser da als letztes

Jahr, falsch. Vielmehr enthalte der Arztbericht die klare Aussage, dass ihr

Gesundheitszustand nun dauerhaft stabilisiert sei. Zusammenfassend habe die

Vorinstanz nicht davon ausgehen dürfen, sie – die Beschwerdeführerin – leiste

für die Einhaltung der Vollzugsbedingungen des Electronic Monitoring keine

Gewähr.

4.

4.1

Die Akten

enthalten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mehrere Berichte ihres

Arztes Dr. C:

-

Dem Bericht vom 23. April 2018 zufolge sei der Normalvollzug für

die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Fibromyalgie nicht geeignet und

gemeinnützige Arbeit vorzuziehen.

-

Gemäss dem Schreiben vom 4. November 2019 sei die

Beschwerdeführerin schwer und dauerhaft psychiatrisch und somatisch krank. Sie

leide an einer bipolaren affektiven Störung mit überwiegend schweren

depressiven Episoden, ADHS, an einem zervikospondylogenen und

thorakolumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Fibromyalgie, arterieller

Hypertonie und Herpes Zoster-Neuritis seit 1994. Aufgrund dessen nehme die

Beschwerdeführerin dauerhaft Medikamente.

-

Das Arztzeugnis vom 27. Januar 2020 attestiert der

Beschwerdeführerin eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit aufgrund

"Krankheit" vom 31. Januar bis 31. März 2020.

-

Dasselbe tut das Arztzeugnis vom 19. Januar 2021 für die Zeit vom

19.

Januar bis 26. Februar 2021.

-

Gemäss dem Bericht vom 23. Juni 2021 leide die Beschwerdeführerin

an einer posttraumatischen Belastungsstörung; sie sei zur ambulanten

psychiatrischen Therapie angemeldet. Ihr Gesundheitszustand sei "trotzdem

momentan recht stabil, jedenfalls besser als bis Ende Januar 2021". Die Beschwerdeführerin

sei absprachefähig, wegen der Fibromyalgie werde sie medikamentös eingestellt.

Eine Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe nicht.

-

Dem Bericht vom 6. Juli 2021 zufolge sei die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer andauernden Fibromyalgieerkrankung "zeitweise in der Zeit

vor dem Ende Januar 2021 nicht in der Lage gewesen den Auflagen der Bewährung

und Vollzugsdiensten nachzukommen um einen detaillierten Wochenplan

anzufertigen bzw. einzuhalten".

-

Laut dem Bericht vom 3. August 2021 sei die Beschwerdeführerin

aufgrund der Fibromyalgie nicht in der Lage gewesen, die ihr angesetzte Frist

zur Ausfertigung und Einreichung des detaillierten Wochenplans bis

21.

Januar 2021 einzuhalten. Dies sei erst Anfang Februar 2021 möglich

gewesen. Die Beschwerdeführerin sei psychisch stabil, und die Stabilisierung

sei nachhaltig. Somit seien die Absprachefähigkeit und "die Anforderungen

für die Fussfessel" gegeben.

-

Gemäss dem Bericht vom 25. August 2021 sei die Beschwerdeführerin

im Januar 2021 aufgrund der Fibromyalgie nicht imstande gewesen, "die

Frist einzuhalten sowie eine Fristerstreckung zu erwirken". Die

Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung; sie sei

zur ambulanten psychiatrischen Therapie angemeldet. Ihr Gesundheitszustand sei

"trotzdem stabil, jedenfalls besser als bis Ende Januar 2021". Die

Beschwerdeführerin sei absprachefähig, wegen der Fibromyalgie werde sie

medikamentös eingestellt. Eine Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe

nicht.

-

Der Bericht vom 9. November 2021 hält Folgendes fest: "Durch

eine eingestellte Therapie ist die Patientin stabil; durch die Behandlung mit

Medikamenten zum Einnehmen und Spritzen kann ein lang andauernder Schub

verhindert werden. Die Patientin ist zuverlässig eingestellt. Es werde keine Schübe

erwartet. Alle Anforderungen werden eingehalten; die Patientin kann auch

20.

Stunden in der Woche arbeiten gehen. Ich empfehle die Anwendung einer

Fussfessel anstatt der Unterbringung im Gefängnis auch wegen der medizinischen

Versorgung".

In den Akten finden sich ferner ein Schreiben des Spitals D

vom 5. Juli 2021, gemäss welchem die Beschwerdeführerin zufolge der

Fibromyalgie vom 17. Januar bis 18. Januar 2021 hospitalisiert

gewesen sei, sowie ein Schreiben des ambulanten psychiatrischen Pflegedienstes E

vom 1. Juli 2021, wonach die Beschwerdeführerin seit dem 11. Mai 2021

betreut werde ("ambulante, psychiatrische Spitex").

4.2

4.2.1

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz stellen die gesundheitlichen

Probleme der Beschwerdeführerin prinzipiell nicht infrage und anerkennen, dass

mindestens die Krankheitsschübe im Januar 2021 (mit)ursächlich für die

Nachlässigkeiten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Abholen von

Post oder dem Einreichen von Unterlagen waren. Ob die übrigen in den Akten

ausgewiesenen zahlreichen Versäumnisse der Beschwerdeführerin allesamt

ausschliesslich auf akute gesundheitliche Probleme zurückzuführen sind,

was sich den vorstehend genannten Dokumenten allerdings nicht entnehmen lässt,

oder auf einer – wenn auch krankheitsbedingt, aber unabhängig von Krankheitsschüben

– generell fehlenden Verlässlichkeit und Absprachefähigkeit gründen, ist

demgegenüber umstritten (vorn E. 3). Die Frage kann indessen offengelassen

werden. Sollte Letzteres der Fall sein, wovon der Beschwerdegegner und die

Vorinstanz ausgehen, schiene die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in der Lage,

den hohen Anforderungen des Electronic Monitoring an die Vertragsfähigkeit und

Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin gerecht zu werden

(vorn E. 2.3). Zugleich bestehen (weiterhin) Zweifel daran, dass sich die

gesundheitliche Situation und damit ebenso die Absprachefähigkeit der

Beschwerdeführerin mittlerweile derart stabilisiert haben soll, dass nicht mehr

mit akuten Krankheitsschüben gerechnet werden muss. Wie der Beschwerdegegner

mit Eingabe vom 3. Januar 2022 zu Recht einwendet, vermag der Arztbericht

vom 9. November 2021 diese Zweifel nicht zu beseitigen. Einerseits ist

tatsächlich fraglich, inwieweit die medizinische Betreuung der

Beschwerdeführerin Dr. C eine Einschätzung hinsichtlich der

Vollzugsbedingungen des Electronic Monitoring erlaubt. Andererseits schliesst

der Bericht selber Krankheitsschübe nicht grundsätzlich aus und ist die

"Stabilität" der Beschwerdeführerin jedenfalls von der zuverlässigen

Behandlung mit bzw. der Einnahme von Medikamenten abhängig. Dabei konnten gemäss

dem Schreiben vom 4. November 2019 Krankheitsschübe offenbar auch mit

einer (früheren) "dauerhaften" Medikamenteneinnahme nicht verhindert

werden. Vor diesem Hintergrund ist weder zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der anscheinend

verbesserten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin davon ausgehen,

dass diese die hohen Anforderungen an die Vertragsfähigkeit,

Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin nicht erfüllt, noch

besteht Anlass, bei Dr. C eine erläuternde Stellungnahme zu seinem Bericht

vom 9. November 2021 einzuholen, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt.

4.2.2

Zum Beweis der Tatsache, dass sich ihr Gesundheitszustand – insbesondere im

Vergleich zur Phase bis Ende Januar 2021, aber auch generell gegenüber den

letzten beiden Jahren – inzwischen stabilisiert habe und sie unter diesem

Aspekt zuverlässig, erreichbar und absprachefähig sei, ersuchte die

Beschwerdeführerin die Vorinstanz um Einholung eines Gutachtens, eventualiter

eines ärztlichen Berichts. Denselben Beweisantrag stellt die Beschwerdeführerin

nun auch mit Beschwerde. Ihre Rüge, dass die Vorinstanz den

Untersuchungsgrundsatz nach § 7 Abs. 1 VRG und ihr rechtliches Gehörs

gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe, indem sie diesem Beweisantrag

keine Folge geleistet habe, erweist sich indes als unberechtigt. So verkennt

die Beschwerdeführerin, dass sie als Gesuchstellerin bei der Erstellung des

Sachverhalts mitzuwirken (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 94) und

sie dem Beschwerdegegner zweifelsfrei darzulegen hat, dass sie die

Voraussetzungen zur Verbüssung der Freiheitsstrafe im Electronic Monitoring

erfüllt, zumal eine vorgängige Begutachtung von Kandidaten für diese

Vollzugsform von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist. Unter dem Gesichtspunkt,

dass der Beschwerdegegner nicht zuletzt aufgrund der relativ kurzen

Vollstreckungsverjährung der infrage stehenden Freiheitsstrafen zeitnah über

Gesuche um Electronic Monitoring zu entscheiden hat, wäre eine solche auch

nicht angezeigt. Im Übrigen ist der Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Akten

genügend erstellt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 7 Abs. 1 VRG oder des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV

ist nicht zu erkennen.

4.2.3

Schliesslich ist auch darauf zu verzichten, die Beschwerdeführerin mündlich

zu befragen. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Plüss, § 7

N. 18 f.) ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen einer Anhörung

lediglich wiederholen würde, was sie bereits schriftlich geltend machte,

nämlich dass sie die persönlichen Voraussetzungen für die Verbüssung der

Freiheitsstrafen erfüllt.

4.3

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels

Obsiegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

5.2

Zu prüfen

bleiben die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine

Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der

gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

5.2.2

Angesichts ihrer Unterstützung durch die Sozialbehörde der Stadt D ist

von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Obwohl sie

abzuweisen ist, kann die Beschwerde sodann nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines

Rechtsvertreters ist schliesslich im Hinblick auf die nicht als einfach zu

qualifizierenden rechtlichen Fragen, namentlich aber auch aufgrund der

Dispositiv

gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen. Demnach

ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden

Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihr

in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

5.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin

oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)

entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet.

Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen

und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Der in der Honorarnote des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ausgewiesene Zeitaufwand von neun

Stunden und fünf Minuten erweist sich zwar als hoch, aber gerade noch

angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 51.- sind nicht zu

beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt B

deshalb mit insgesamt Fr. 2'207.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.2.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, welcher die unentgeltliche Prozessführung

und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 1'395.-- Total der Kosten.

3. Der

Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das Gesuch der Beschwerdeführerin

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für

seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'207.15 (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Justizdirektion;

c) den Regierungsrat;

d) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement;

e) die Kasse des Verwaltungsgerichts.