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Entscheid

VB.2021.00766

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00766

22. März 2022Deutsch19 min

(URT.2022.23538)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00766

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Bauma, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A reiste 2013 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge

gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom

21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

FZA) eine bis am 18. Oktober 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Auf Gesuch As vom 18. September 2016 hin verlängerte das Migrationsamt des

Kantons Zürich am 26. Februar 2019 deren

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA um ein Jahr bzw. bis 18. Oktober 2019.

Die Gemeinde Bauma unterstützte A vom 1. April 2017

bis zum 12. August 2019 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe. Mit Beschluss

vom 25. Mai 2020 verpflichtete die Sozialbehörde Bauma A,

Fr. 13'063.45 unrechtmässig bezogene Sozialhilfe innert 30 Tagen

zurückzuerstatten (Dispositivziffer 1).

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 29. Juni 2020, vertreten

durch Rechtsanwalt B, an den Bezirksrat Pfäffikon und beantragte, unter

Entschädigungsfolge sei der Beschluss vom 25. Mai 2020 aufzuheben und

festzustellen, dass sie "hinsichtlich der bezogenen Sozialhilfeleistungen

von insgesamt CHF 13'063.45 nicht rückerstattungspflichtig" sei,

eventualiter sei festzustellen, dass sie lediglich für die vom 1. März bis

zum 8. Mai 2019 unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen

rückerstattungspflichtig sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um

Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters.

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 änderte der

Bezirksrat Pfäffikon Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Sozialbehörde

Bauma vom 25. März 2020 in teilweiser Gutheissung des Rekurses wie folgt

ab:

"1. a) A wird weiter verpflichtet, die ohne Rechtsgrund geleistete

Sozialhilfe für den Zeitraum vom 19. Oktober 2018 bis 28. Februar

2019.

im Betrag von CHF 5'280.95 soweit sie noch bereichert ist innert

30.

Tagen zurückzuerstatten.

b) A wird verpflichtet, die unrechtmässig

bezogene Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis 12. August

2019.

im Betrag von CHF 6'551.55 innert 30 Tagen

zurückzuerstatten." (Dispositivziffer I)."

Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab

(Dispositivziffer II). Er erhob keine Verfahrenskosten

(Dispositivziffer III), verweigerte A eine Parteientschädigung

(Dispositivziffer IV), gewährte ihr unentgeltliche Prozessführung und

bestellte ihr in der Person ihres Vertreters einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand (Dispositivziffer V); Rechtsanwalt B wurde eingeladen,

seine Honorarnote einzureichen (Dispositivziffer VI). Mit Beschluss vom

1.

November 2021 setzte der Bezirksrat Pfäffikon die Entschädigung

Rechtsanwalt Bs für den Aufwand im Rekursverfahren auf Fr. 2'370.90 fest

(Dispositivziffer I); als Rechtsmittel verwies er auf die binnen

10.

Tagen ab Zustellung des Entscheids bei der II. Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Zürich zu erhebende Beschwerde

(Dispositivziffer III).

III.

A liess am 8. November 2021 beim Verwaltungsgericht

Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Oktober

2021.

erheben und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge seien

der angefochtene Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass sie in Bezug auf

die im Zeitraum vom 19. Oktober 2018 bis zum 12. August 2019 bezogene

wirtschaftliche Hilfe von insgesamt Fr. 11'832.50 nicht

rückerstattungspflichtig sei; weiter sei ihr für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'370.90 zuzusprechen. Eventualiter

sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung an die Sozialbehörde Bauma

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der

Person ihres Vertreters ersuchen. Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am

12.

November 2021 auf Vernehmlassung. Die Sozialbehörde Bauma beantragte

mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2021 die Abweisung des

Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A liess dazu am 14. Dezember 2021

Stellung nehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Weil der

Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und der Angelegenheit keine

grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 e contrario VRG).

1.3

Feststellungsbegehren

setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist

gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlichrechtlicher

Rechte und Pflichten unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte

Ziel nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann

(VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2, und 21. November

2012, VB.2012.00705, E. 4; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19

N. 25 f.). Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor – und es ist

auch sonst nicht ersichtlich –, inwiefern dem Feststellungsbegehren neben dem

(Haupt-)Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses eine eigenständige

Bedeutung zukäme; ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse ist nicht

ersichtlich. Auf das Feststellungsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

1.4

1.4.1

Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG

können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener,

Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind

demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) anfechtbar. Rückweisungsentscheide gelten

grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 11. November 2015,

VB.2015.00329, E. 3.1, und 17. September 2015, VB.2015.00051,

E. 9).

1.4.2

Die Vorinstanz ist der Auffassung, der aufenthaltsrechtliche Status der

Beschwerdeführerin bzw. § 5e Abs. 1 lit. c des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) stehe dem Bezug ordentlicher Sozialhilfe entgegen,

seit die ihr nach Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 zwecks Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

am 18. Oktober 2018 abgelaufen sei. Weiter erwägt die Vorinstanz, die

Beschwerdeführerin habe aufgrund eines Schreibens des Migrationsamts vom

26.

Februar 2019 "mindestens ahnen müssen, dass sich an ihren

bisherigen Ansprüchen etwas geändert" habe. Angesichts der offensichtlichen

Zusammenhänge zwischen dem aufenthaltsrechtlichen Status und dem Anspruch auf

Sozialhilfe wäre sie gehalten gewesen, das Schreiben des Migrationsamts vom

26.

Februar 2019 umgehend bzw. innert einer Frist von drei Arbeitstagen an

die Sozialbehörde Bauma weiterzuleiten. Weil sie dies nicht getan habe, sei sie

ihrer sozialhilferechtlichen Meldepflicht nicht nachgekommen. Für den Zeitraum

vom 1. März bis 12. August 2019 bzw. im Umfang von Fr. 6'551.55

sei sie deshalb gemäss § 26 Abs. 1 lit. a SHG rückerstattungspflichtig.

Für den Zeitraum ab dem 19. Oktober 2018 bis zum 28. Februar 2019

bzw. im Umfang von Fr. 5'280.95 sei sie in analoger Anwendung der

Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) nur rückerstattungspflichtig,

"soweit sie noch bereichert" sei.

1.4.3

Die Beschwerdeführerin kritisiert zu Recht, dass die Vorinstanz nicht

hinreichend klar über die umstrittene Rückerstattungspflicht für zwischen dem

19.

Oktober 2018 und 28. Februar 2019 bezogene Leistungen der

wirtschaftlichen Sozialhilfe entschieden, sondern offengelassen hat, ob alle

Voraussetzungen für einen entsprechenden Rückforderungsanspruch der

Beschwerdegegnerin – namentlich die Frage nach der noch vorhandenen

Bereicherung – erfüllt seien. Die Vorinstanz hätte grundsätzlich die hierfür

erforderlichen Abklärungen selbst vornehmen und hernach (instanz-)abschliessend

über die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin befinden sollen (vgl.

Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 38 f.). Stattdessen

scheint sie einen Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin im Grundsatz zu

bejahen und es der Beschwerdeführerin zu überlassen, dagegen die

"Einwendung" der Entreicherung zu erheben, wobei unklar bleibt, wie

die Beschwerdeführerin dabei aus Sicht der Vorinstanz vorzugehen hätte.

Hinweise dafür, dass die Vorinstanz die Sache insoweit zu ergänzender

Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid hätte an die Beschwerdegegnerin

zurückweisen wollen, lassen sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen.

Es rechtfertigt sich deshalb, auch mit Bezug auf den umstrittenen

Rückerstattungsanspruch für zwischen dem 19. Oktober 2018 und dem

28.

Februar 2019 an die Beschwerdeführerin ausgerichteten

Sozialhilfeleistungen von einer Rekursabweisung und damit einem Endentscheid

auszugehen.

1.5

Es ist

deshalb – nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – mit

der in E. 1.3 genannten Einschränkung auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

2.2

Die bei

der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat nach § 18 Abs. 1 lit. d SHG vollständig und wahrheitsgetreu über ihre persönlichen

Verhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist;

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte hat sie unaufgefordert

zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG).

2.3

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen

Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche

Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende

Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die

wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit

zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der

hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen

im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.

Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung

ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr

ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung. In

solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs

vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der

Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (statt vieler VGr, 7. Dezember

2020, VB.2020.00514, E. 2.4; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März

2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Sind die gesetzlichen

Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der

Sozialhilfe statthaft.

2.4

Das

öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff.

des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten

sind. Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus

dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten.

Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann

ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten

oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die

Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger

nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn,

dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben

war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (VGr, 6. April 2018,

VB.2017.00835, E. 4.3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.

3.1

Die

Vorinstanz ist wie erwähnt der Auffassung, dass der aufenthaltsrechtliche

Status der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018 eine Veränderung

erfahren habe, welche die Unrechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs zur Folge

gehabt habe (oben E. 1.4.2). So geht sie davon aus, dass sich die

Beschwerdeführerin seit dem 19. Oktober 2018 als Stellensuchende im Sinn

des Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA in der Schweiz aufgehalten habe

und deshalb gestützt auf die genannte Bestimmung von der Sozialhilfe habe

ausgeschlossen werden können bzw. seit dem 19. Oktober 2018 nach § 5e Abs. 1 lit. c SHG von der ordentlichen Sozialhilfe ausgeschlossen

gewesen sei.

3.2

Der

Beschwerdeführerin wurde nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2013

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA erteilt. Nach der genannten Bestimmung erhält ein

Arbeitnehmer, welcher – wie offenbar die Beschwerdeführerin – ein Arbeitsverhältnis

mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine

Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren

(Satz 1). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert

(Satz 2). Bei der erstmaligen Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer

beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden

Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht

unterschreiten (Satz 3).

Nun trifft es zu, dass das Migrationsamt nach Ablauf der

fünfjährigen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

Beschwerdeführerin in Erwägung zog, deren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

wegen Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft und anhaltender

Sozialhilfeabhängigkeit nicht zu verlängern, und ihr deshalb am 3. Januar 2019

Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte. Nachdem die Beschwerdeführerin am

22.

Februar 2019 von ihrem Äusserungsrecht Gebrauch gemacht hatte nahm das

Migrationsamt indes von der in Aussicht gestellten aufenthaltsbeendenden

Massnahme Abstand und verlängerte am 27. Februar 2019 die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin "um ein Jahr

bis 18. Oktober 2019". Dabei wies das Migrationsamt die

Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein weiteres Verlängerungsgesuch nicht

bewilligt und ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt würde, sofern

sie sich nicht von der Sozialhilfe ablöse.

Das Migrationsamt hat mithin den Aufenthalt der Beschwerdeführerin

am 27. Februar 2019 nicht neu bzw. gestützt auf einen anderen Rechtsgrund

bewilligt, sondern die der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 zwecks Ausübung

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verlängert. Es hat dabei lediglich

von der Möglichkeit nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 Anhang I FZA

Gebrauch gemacht, die Gültigkeitsdauer auf ein Jahr zu beschränken. Die

Beschwerdeführerin verfügte somit auch ab 1. Oktober 2019 gestützt auf Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA bzw. zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Ihr

aufenthaltsrechtlicher Status hat sich mithin im streitgegenständlichen

Zeitraum nicht verändert.

3.3

Soweit die

Beschwerdegegnerin sinngemäss eine fehlerhafte Bewilligungsverlängerung des

Migrationsamts geltend machen wollte, ist zu bemerken, dass es den Vorinstanzen

in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht zusteht, das von den

Migrationsbehörden verfügte Aufenthaltsrecht einer sozialhilfeabhängigen Person

vorfrageweise zu überprüfen bzw. einen vom gewährten Aufenthaltstitel

verschiedenen Aufenthaltsstatus anzunehmen.

Ohnehin betrifft der (mögliche) Ausschluss von der

Sozialhilfe nach Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA – und mithin soweit

darauf bezugnehmend auch § 5e Abs. 1 lit. c SHG – nur Personen,

welche entweder zwecks Stellensuche in die Schweiz einreisen oder nach

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem

Jahr zwecks Suche einer (neuen) Beschäftigung hier während eines angemessenen

Zeitraums von bis zu sechs Monaten verbleiben dürfen; die Beschwerdeführerin

war jedoch sowohl nach eigener Darstellung als auch nach jener der

Beschwerdegegnerin bis Ende Februar 2017 erwerbstätig. Sie wird deshalb

vom Ausschluss von der ordentlichen Sozialhilfe nach § 5e Abs. 1 lit. c SHG nicht erfasst. Auch das Ausländer- und Integrationsgesetz vom

16.

Dezember 2005 (AIG) sieht einen Ausschluss EU- (und EFTA-)Staatsangehöriger

von der Sozialhilfe nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur

für Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung oder – sofern die Person über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor

Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts vor (vgl. Art. 61a

Abs. 1–3 AIG). Arbeitnehmende, welche – wie die Beschwerdeführerin – nach

den ersten zwölf Monaten unfreiwillig arbeitslos geworden sind, werden durch

Art. 61a AIG demgegenüber nicht von der Sozialhilfe ausgeschlossen; der

bzw. die arbeitslose EU-Staatsangehörige gilt diesfalls vielmehr bis zur

Beendigung seines Aufenthaltsrechts weiterhin als Arbeitnehmer bzw.

Arbeitnehmerin und hat Anspruch auf die Leistungen, welche aus dieser

Eigenschaft fliessen, wie insbesondere auf Sozialhilfe (Cornelia Junghanss,

Ausländische Staatsangehörige als Arbeitnehmer, Rechtliche Fragestellungen an

der Schnittstelle des Arbeits- und Migrationsrechts, Zürich/St. Gallen

2021, Rz. 726 mit Hinweisen). Art. 29a AIG verwehrt sodann lediglich

Ausländerinnen und Ausländer den Bezug von Sozialhilfe, die erstmals zum Zweck

der Stellensuche in die Schweiz einreisen (Marc Spescha, in: ders. et al.

[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 29a AIG

N. 1).

3.4

Nach dem

Gesagten stand der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin im hier

interessierenden Zeitraum vom 19. Oktober 2018 bis zum 12. August

2019.

dem Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe nicht entgegen. Der

Sozialhilfebezug erweist sich nicht als unrechtmässig. Es kann der

Beschwerdeführerin im Übrigen in Zusammenhang mit dem Schreiben des Migrationsamts

vom 26. Februar 2019 auch keine Verletzung ihrer sozialhilferechtlichen

Meldepflicht vorgeworfen werden, nachdem dieses einzig auf die möglichen aufenthaltsrechtlichen

Folgen fortdauernder Sozialhilfeabhängigkeit hinweist, die Berechtigung der

Beschwerdeführerin zum Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe hingegen (zu

Recht) nicht in Frage stellt.

4.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist.

4.1

Der

Beschluss der Sozialbehörde Bauma vom 25. Mai 2020 sowie

Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom

4.

Oktober 2021 sind aufzuheben; Dispositivziffer I des Beschlusses

des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 ist teilweise – soweit die

Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin bestätigend – aufzuheben.

4.2

In

Abänderung von Dispositivziffer IV des Beschlusses des Bezirksrats

Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 ist die demgemäss im Rekursverfahren als

unterliegend zu betrachtende Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Vertreter

der Beschwerdeführerin für jenes Verfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Geschuldet ist entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin nach

§ 17 Abs. 2 VRG keine volle, sondern lediglich eine angemessene

Parteientschädigung (vgl. Plüss, § 17 N. 80 ff.), welche für das

vorliegende Rekursverfahren auf Fr. 1'500.- zu veranschlagen ist. Diese Entschädigung

ist auf die Rechtsanwalt B mit Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom

1.

November 2021 zugesprochene Entschädigung für den Aufwand als unentgeltlicher

Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren anrechenbar. Es wird

Sache des Bezirksrats Pfäffikon sein, dafür zu sorgen, dass die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG

entsprechend reduziert wird. Der Bezirksrat Pfäffikon ist zudem mit Blick auf seinen

nachträglichen Beschluss vom 1. November 2021 darauf hinzuweisen, dass der

Rechtsmittelzug für Entscheide betreffend Entschädigungen nach dem Grundsatz

der Einheit des Verfahrens demjenigen in der Hauptsache entspricht (vgl.

Kiener, § 44 N. 34) und in der vorliegenden Materie ebenfalls an das

Verwaltungsgericht führt bzw. geführt hätte.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.2

Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Vertreter der Beschwerdeführerin

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3

Weil der

Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine

Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters:

5.4

5.4.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtlos erscheinen, auf

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.4.2

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Ihr Begehren

erscheint angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offenkundig aussichtslos

und der Beizug eines Rechtsvertreters als gerechtfertigt. Folglich gilt es das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen

und ihr in der Person ihres Vertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für

das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.4.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

5.4.4

Rechtsanwalt B hat am 31. Januar 2022 eine Honorarnote eingereicht,

welche einen Zeitaufwand von insgesamt 10 Stunden 45 Minuten sowie

Barauslagen in der Höhe von Fr. 26.60 (zuzüglich Mehrwertsteuer) ausweist.

Der geltend gemachte Aufwand erscheint mit Blick auf die von den Vorinstanzen

thematisierten komplexen migrationsrechtlichen Fragen sowie die unklare

Formulierung des Rekursdispositivs grundsätzlich als vertretbar; einzig der für

das Studium des vorliegenden Urteils sowie die Schlussbesprechung mit der

Klientschaft veranschlagte Zeitaufwand ist zu reduzieren. Insgesamt

rechtfertigt es sich, den notwendigen Zeitaufwand auf 10 Stunden

festzusetzen. Die Barauslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf

Dispositiv

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach gilt

es den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für seinen Aufwand im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'398.05 [Fr. 2'398.05 –

Fr. 1'000.-] aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag

bleibt die Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Der

Beschluss der Sozialbehörde Bauma vom 25. Mai 2020 sowie

Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom

4. Oktober 2021 werden aufgehoben. Dispositivziffer I des Beschlusses

des Bezirksrats Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 wird teilweise – soweit

die Rückzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bestätigend – aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositivziffer IV des Beschlusses des Bezirksrats

Pfäffikon vom 4. Oktober 2021 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet,

Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'445.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

6. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

7. Rechtsanwalt

B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total

Fr. 2'398.05 unter Anrechnung der ihm zugesprochenen Parteientschädigung

mit Fr. 1'398.05 aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

9. Mitteilung an …