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Entscheid

VB.2021.00767

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00767

17. Februar 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23462)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00767

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1985 geborener Staatsangehöriger Ecuadors. Er erhielt am 29. Dezember

2015 ein Visum zur Einreise in die Schweiz zum Zweck der Eheschliessung mit der

Schweizer Bürgerin C. Am 15. September 2016 ging A mit C die Ehe ein.

Nachdem er bis zum Eheschluss nur im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung

beziehungsweise geduldet gewesen war, erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib bei seiner Ehefrau, zuletzt mit Gültigkeit bis 14. September

2020. Während seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung.

Die Ehe zwischen A und C wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts D vom 11. Februar 2021 geschieden.

B. Mit

Schreiben vom 4. November 2020 teilte das Migrationsamt A unter Gewährung

des rechtlichen Gehörs mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung

nicht zu verlängern, da die eheliche Gemeinschaft mit C aufgegeben worden sei

und keine erfolgreiche Integration bestehe. In der Folge wies das Migrationsamt

mit Verfügung vom 30. November 2020 das Gesuch von A um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist

bis 28. Februar 2021.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion,

welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 abwies und ihm

eine neue Ausreisefrist bis 6. Januar 2022 setzte.

III.

Am 8. November 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 5. Oktober

2021.

sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. November 2021

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss

Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach

Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

2.2

Die Ehe

des Beschwerdeführers mit C wurde am 15. September 2016 geschlossen und am

11.

Februar 2021 geschieden. Gemäss den Auskünften der damaligen Ehefrau

des Beschwerdeführers wollte sich diese bereits im Sommer 2019 vom Beschwerdeführer

scheiden lassen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Ehegemeinschaft

bzw. ein gegenseitiger Ehewille drei Jahre bestand. Diese Frage kann jedoch

offenbleiben, da, wie in der Folge gezeigt wird, die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits an dessen mangelnder

Integration scheitert.

2.3

Die

Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und

Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der

Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AIG). Dazu ist erforderlich,

dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in

der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen

(Art. 4 Abs. 4 AIG). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a

AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1

lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c

AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a

Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,

SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. An

eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen

gestellt werden. Nicht erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt

nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen

Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine

erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern

die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich

nicht allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich

nichts zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine

erfolgreiche Integration schliessen (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019,

E. 2.1, und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1, je mit

zahlreichen Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten

negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr,

2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen).

2.3.1

Für eine erfolgreiche Integration des

Beschwerdeführers spricht, dass er seit mindestens Anfang April 2018

erwerbstätig ist und ein Einkommen erzielt, welches für seinen Lebensunterhalt

ausreicht. Der Beschwerdeführer bezog nie Sozialhilfe, und es sind gegen ihn

keine Betreibungen verzeichnet.

2.3.2

Der Beschwerdeführer erwirkte jedoch während

seiner Anwesenheit in der Schweiz mehrere Straferkenntnisse: So

wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsamts E vom

28.

Februar 2019 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

Gemäss Strafbefehl verabreichte der Beschwerdeführer seiner

Ehefrau sowie deren Freundin F je eine halbe Tablette des verschreibungspflichtigen

Medikaments Temesta Expidet, indem er diese in Tee auflöste, den seine Ehefrau

und F dann tranken, ohne vom beigemischten Medikament zu wissen. Weiter wurde

der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 6. November 2019

des mehrfachen Exhibitionismus für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe

von 90 Tagessätzen bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl des Untersuchungsamts E vom 28. Februar 2019. Wie sich aus der

Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ergibt, hat der

Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen September 2018 und März 2019 in drei

Fällen 14- und 15-jährige Mädchen aus seinem Fahrzeug heraus angesprochen, um

ihnen daraufhin seinen nackten Penis zu zeigen. Sodann wurde der

Beschwerdeführer insgesamt dreimal wegen der Verletzung von Verkehrsregeln

bestraft. Vorliegend ins Gewicht fällt insbesondere der Strafbefehl des Untersuchungsamts

E vom 26. August 2021 wegen vorsätzlichen Fahrens in nicht fahrfähigem

Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration), mit dem der Beschwerdeführer mit

einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen belegt wurde. Zusätzlich wurde

bezüglich der bedingt ausgesprochenen Strafen wegen qualifizierter einfacher

Körperverletzung und mehrfachen Exhibitionismus eine Verwarnung ausgesprochen.

2.3.3

Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss

vor, dass bezüglich dieser Delikte das strafrechtliche Verschulden bereits

verbindlich durch die Strafbehörden festgestellt worden sei und deshalb Strafen

von "[nicht] mehr als 90 Tagessätzen" nicht zum Schluss einer

unzureichenden Integration führen könnten. Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, sein Verschulden bezüglich dieser Straftaten sei gering gewesen, diese

lägen schon lange zurück und die Gefahr eines Rückfalls sei gering. Diese Punkte

habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, damit ihr Ermessen überschritten und

Bundesrecht verletzt.

2.3.4

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des

Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bildet die vom

Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215

E. 3.1). Die Schwere des Verschuldens ist jedoch nur der Ausgangspunkt für

die Beurteilung, wie sich Delikte auf die Integration der betroffenen Person

auswirken. Es ist Sache der Migrationsbehörden und nicht des Strafrichters, die

Integration der betroffenen Person zu beurteilen. Aspekte, die bei der

Strafzumessung von untergeordneter Bedeutung sind, können für die Beurteilung

der Integration von grosser Bedeutung sein und umgekehrt. Es ist durchaus

denkbar, dass verschiedene Straftaten unterschiedliche Auswirkungen auf die

Beurteilung der Integration haben, auch wenn sie vom Strafrichter mit derselben

Strafe belegt wurden. Das Rechtsgut, gegen welches sich die Delikte richteten,

oder auch die Frage, ob sich die betroffene Person einsichtig zeigte, können

bei der Beurteilung der Integration eine Rolle spielen (vgl. BGr, 18. Dezember

2019, 2C_64/2019, E. 5.3.2). Dazu kommt, dass die Migrationsbehörden eine

Gesamtbeurteilung nicht nur aller von der ausländischen Person begangenen

Delikte, sondern überhaupt aller für die Beurteilung der Integration relevanten

Aspekte vorzunehmen hat.

2.3.5

Die nicht bloss geringfügige bzw.

untergeordnete Delinquenz des Beschwerdeführers stellt einen gewichtigen

Negativindikator in Bezug auf seine Integration dar. Die vom Beschwerdeführer

begangenen Delikte stellen keine Einzelfälle dar, sondern traten wiederholt

auf. Im Fall der exhibitionistischen Handlungen ergibt sich gar ein

Verhaltensmuster des Beschwerdeführers, dem er wiederholt folgte. Zudem richteten

sich die Delikte gegen die körperliche Integrität und die sexuelle Integrität

von Minderjährigen, also gegen hochwertige Rechtsgüter. Zusätzlich fällt sein

Verhalten während des bereits laufenden vorinstanzlichen Verfahrens erschwerend

ins Gewicht. So wurde der Beschwerdeführer am 26. August 2021 aufgrund

einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand in

Bezug auf den bedingten Vollzug der zuvor ausgefällten Geldstrafen verwarnt.

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die exhibitionistischen

Handlungen und alle drei Verkehrsdelikte während laufenden Probezeiten beging,

kann nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, von einer geringen

Rückfallgefahr ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Verhalten

einen klaren Mangel an Respekt für die hiesige Rechtsordnung.

2.3.6

In Bezug auf die Sprachkenntnisse liess

die Vorinstanz offen, ob der Beschwerdeführer als integriert gelten könne. Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, dass unter Berücksichtigung der seit der

Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erlangten Sprachkenntnisse die Integration

als erfolgreich angesehen werden müsse.

2.3.7

Grundsätzlich ist der massgebliche

Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration

vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Gültigkeitsdauer

der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016,

E. 4.1 – 10. März 2017, 2C_1050/2016, E. 6.6 – 2C_175/2015, 30. Oktober

2015, E. 3.2.3). Ob die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zum

massgeblichen Zeitpunkt bereits ausreichend waren, um von einer erfolgreichen

Integration auszugehen, kann vorliegend offenbleiben. Die strafrechtlichen

Verurteilungen des Beschwerdeführers führen unabhängig von seinen Sprachkenntnissen

zum Schluss, dass er sich nicht erfolgreich integrieren konnte.

2.3.8

Insgesamt kann dem Beschwerdeführer in Anbetracht der von ihm während

seiner Anwesenheit erwirkten Strafen keine erfolgreiche Integration attestiert

werden (vgl. VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00722, E. 3.3.4, und

2.

Oktober 2013, VB.2013.00484, E. 3.2.4). Er hat somit keinen

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG.

2.4

Gründe im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, welche einen weiteren Aufenthalt

in der Schweiz erforderlich machten, bringt der Beschwerdeführer sodann nicht

vor; solche sind auch nicht ersichtlich.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen

Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage der

(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulas­sungsvoraussetzungen

von Art. 18–29 AIG und nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr,

16.

Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2; VGr, 22. November 2017,

VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,

der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

3.2

Der Beschwerdeführer

verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland, besuchte

dort die Sekundarschule und begann danach ein Studium als Buchhalter, ohne Letzteres

jedoch abzuschliessen; im Zeitpunkt seiner Ausreise war er bereits

30.

Jahre alt. In seiner Heimat arbeitete er als Verkäufer in einem Elektronikladen.

In Ecuador leben neben seinen Eltern auch der Bruder und die Schwester des

Beschwerdeführers. In der Schweiz lebt der Beschwerdeführer seit nur fünf Jahren,

und eine erfolgreiche Integration liegt nicht vor. Eine Rückkehr nach Ecuador

ist ihm ohne Weiteres zumutbar. Insgesamt ist der Schluss von Beschwerdegegner

und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen

Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht rechtsfehlerhaft.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,

E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …