VB.2021.00767
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00767
17. Februar 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23462)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00767
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1985 geborener Staatsangehöriger Ecuadors. Er erhielt am 29. Dezember
2015 ein Visum zur Einreise in die Schweiz zum Zweck der Eheschliessung mit der
Schweizer Bürgerin C. Am 15. September 2016 ging A mit C die Ehe ein.
Nachdem er bis zum Eheschluss nur im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung
beziehungsweise geduldet gewesen war, erhielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau, zuletzt mit Gültigkeit bis 14. September
2020. Während seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung.
Die Ehe zwischen A und C wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts D vom 11. Februar 2021 geschieden.
B. Mit
Schreiben vom 4. November 2020 teilte das Migrationsamt A unter Gewährung
des rechtlichen Gehörs mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung
nicht zu verlängern, da die eheliche Gemeinschaft mit C aufgegeben worden sei
und keine erfolgreiche Integration bestehe. In der Folge wies das Migrationsamt
mit Verfügung vom 30. November 2020 das Gesuch von A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist
bis 28. Februar 2021.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion,
welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. Oktober 2021 abwies und ihm
eine neue Ausreisefrist bis 6. Januar 2022 setzte.
III.
Am 8. November 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 5. Oktober
2021.
sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. November 2021
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss
Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
2.2
Die Ehe
des Beschwerdeführers mit C wurde am 15. September 2016 geschlossen und am
11.
Februar 2021 geschieden. Gemäss den Auskünften der damaligen Ehefrau
des Beschwerdeführers wollte sich diese bereits im Sommer 2019 vom Beschwerdeführer
scheiden lassen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Ehegemeinschaft
bzw. ein gegenseitiger Ehewille drei Jahre bestand. Diese Frage kann jedoch
offenbleiben, da, wie in der Folge gezeigt wird, die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits an dessen mangelnder
Integration scheitert.
2.3
Die
Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und
Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der
Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AIG). Dazu ist erforderlich,
dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in
der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen
(Art. 4 Abs. 4 AIG). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a
AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1
lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c
AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a
Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,
SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. An
eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen
gestellt werden. Nicht erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt
nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen
Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine
erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern
die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich
nicht allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich
nichts zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine
erfolgreiche Integration schliessen (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019,
E. 2.1, und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1, je mit
zahlreichen Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten
negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr,
2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen).
2.3.1
Für eine erfolgreiche Integration des
Beschwerdeführers spricht, dass er seit mindestens Anfang April 2018
erwerbstätig ist und ein Einkommen erzielt, welches für seinen Lebensunterhalt
ausreicht. Der Beschwerdeführer bezog nie Sozialhilfe, und es sind gegen ihn
keine Betreibungen verzeichnet.
2.3.2
Der Beschwerdeführer erwirkte jedoch während
seiner Anwesenheit in der Schweiz mehrere Straferkenntnisse: So
wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsamts E vom
28.
Februar 2019 wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
Gemäss Strafbefehl verabreichte der Beschwerdeführer seiner
Ehefrau sowie deren Freundin F je eine halbe Tablette des verschreibungspflichtigen
Medikaments Temesta Expidet, indem er diese in Tee auflöste, den seine Ehefrau
und F dann tranken, ohne vom beigemischten Medikament zu wissen. Weiter wurde
der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 6. November 2019
des mehrfachen Exhibitionismus für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen bestraft, teilweise als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl des Untersuchungsamts E vom 28. Februar 2019. Wie sich aus der
Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ergibt, hat der
Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen September 2018 und März 2019 in drei
Fällen 14- und 15-jährige Mädchen aus seinem Fahrzeug heraus angesprochen, um
ihnen daraufhin seinen nackten Penis zu zeigen. Sodann wurde der
Beschwerdeführer insgesamt dreimal wegen der Verletzung von Verkehrsregeln
bestraft. Vorliegend ins Gewicht fällt insbesondere der Strafbefehl des Untersuchungsamts
E vom 26. August 2021 wegen vorsätzlichen Fahrens in nicht fahrfähigem
Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration), mit dem der Beschwerdeführer mit
einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen belegt wurde. Zusätzlich wurde
bezüglich der bedingt ausgesprochenen Strafen wegen qualifizierter einfacher
Körperverletzung und mehrfachen Exhibitionismus eine Verwarnung ausgesprochen.
2.3.3
Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss
vor, dass bezüglich dieser Delikte das strafrechtliche Verschulden bereits
verbindlich durch die Strafbehörden festgestellt worden sei und deshalb Strafen
von "[nicht] mehr als 90 Tagessätzen" nicht zum Schluss einer
unzureichenden Integration führen könnten. Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, sein Verschulden bezüglich dieser Straftaten sei gering gewesen, diese
lägen schon lange zurück und die Gefahr eines Rückfalls sei gering. Diese Punkte
habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, damit ihr Ermessen überschritten und
Bundesrecht verletzt.
2.3.4
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des
Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung bildet die vom
Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2, 129 II 215
E. 3.1). Die Schwere des Verschuldens ist jedoch nur der Ausgangspunkt für
die Beurteilung, wie sich Delikte auf die Integration der betroffenen Person
auswirken. Es ist Sache der Migrationsbehörden und nicht des Strafrichters, die
Integration der betroffenen Person zu beurteilen. Aspekte, die bei der
Strafzumessung von untergeordneter Bedeutung sind, können für die Beurteilung
der Integration von grosser Bedeutung sein und umgekehrt. Es ist durchaus
denkbar, dass verschiedene Straftaten unterschiedliche Auswirkungen auf die
Beurteilung der Integration haben, auch wenn sie vom Strafrichter mit derselben
Strafe belegt wurden. Das Rechtsgut, gegen welches sich die Delikte richteten,
oder auch die Frage, ob sich die betroffene Person einsichtig zeigte, können
bei der Beurteilung der Integration eine Rolle spielen (vgl. BGr, 18. Dezember
2019, 2C_64/2019, E. 5.3.2). Dazu kommt, dass die Migrationsbehörden eine
Gesamtbeurteilung nicht nur aller von der ausländischen Person begangenen
Delikte, sondern überhaupt aller für die Beurteilung der Integration relevanten
Aspekte vorzunehmen hat.
2.3.5
Die nicht bloss geringfügige bzw.
untergeordnete Delinquenz des Beschwerdeführers stellt einen gewichtigen
Negativindikator in Bezug auf seine Integration dar. Die vom Beschwerdeführer
begangenen Delikte stellen keine Einzelfälle dar, sondern traten wiederholt
auf. Im Fall der exhibitionistischen Handlungen ergibt sich gar ein
Verhaltensmuster des Beschwerdeführers, dem er wiederholt folgte. Zudem richteten
sich die Delikte gegen die körperliche Integrität und die sexuelle Integrität
von Minderjährigen, also gegen hochwertige Rechtsgüter. Zusätzlich fällt sein
Verhalten während des bereits laufenden vorinstanzlichen Verfahrens erschwerend
ins Gewicht. So wurde der Beschwerdeführer am 26. August 2021 aufgrund
einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand in
Bezug auf den bedingten Vollzug der zuvor ausgefällten Geldstrafen verwarnt.
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die exhibitionistischen
Handlungen und alle drei Verkehrsdelikte während laufenden Probezeiten beging,
kann nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, von einer geringen
Rückfallgefahr ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinem Verhalten
einen klaren Mangel an Respekt für die hiesige Rechtsordnung.
2.3.6
In Bezug auf die Sprachkenntnisse liess
die Vorinstanz offen, ob der Beschwerdeführer als integriert gelten könne. Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, dass unter Berücksichtigung der seit der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft erlangten Sprachkenntnisse die Integration
als erfolgreich angesehen werden müsse.
2.3.7
Grundsätzlich ist der massgebliche
Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration
vorliegt, die Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Gültigkeitsdauer
der daraus abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016,
E. 4.1 – 10. März 2017, 2C_1050/2016, E. 6.6 – 2C_175/2015, 30. Oktober
2015, E. 3.2.3). Ob die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zum
massgeblichen Zeitpunkt bereits ausreichend waren, um von einer erfolgreichen
Integration auszugehen, kann vorliegend offenbleiben. Die strafrechtlichen
Verurteilungen des Beschwerdeführers führen unabhängig von seinen Sprachkenntnissen
zum Schluss, dass er sich nicht erfolgreich integrieren konnte.
2.3.8
Insgesamt kann dem Beschwerdeführer in Anbetracht der von ihm während
seiner Anwesenheit erwirkten Strafen keine erfolgreiche Integration attestiert
werden (vgl. VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00722, E. 3.3.4, und
2.
Oktober 2013, VB.2013.00484, E. 3.2.4). Er hat somit keinen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG.
2.4
Gründe im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, welche einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machten, bringt der Beschwerdeführer sodann nicht
vor; solche sind auch nicht ersichtlich.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage der
(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
von Art. 18–29 AIG und nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr,
16.
Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2; VGr, 22. November 2017,
VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt,
der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
3.2
Der Beschwerdeführer
verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland, besuchte
dort die Sekundarschule und begann danach ein Studium als Buchhalter, ohne Letzteres
jedoch abzuschliessen; im Zeitpunkt seiner Ausreise war er bereits
30.
Jahre alt. In seiner Heimat arbeitete er als Verkäufer in einem Elektronikladen.
In Ecuador leben neben seinen Eltern auch der Bruder und die Schwester des
Beschwerdeführers. In der Schweiz lebt der Beschwerdeführer seit nur fünf Jahren,
und eine erfolgreiche Integration liegt nicht vor. Eine Rückkehr nach Ecuador
ist ihm ohne Weiteres zumutbar. Insgesamt ist der Schluss von Beschwerdegegner
und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen
Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht rechtsfehlerhaft.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …