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Entscheid

VB.2021.00768

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00768

17. März 2022Deutsch27 min

(URT.2022.23532)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00768

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

Stadt A,

vertreten durch die Primarschulpflege A,

diese wiederum vertreten

durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

C,

2.

D,

beide vertreten

durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

Kostengutsprache,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der im Dezember 2009 geborene F wurde für das Schuljahr

2018/2019 zunächst einer 2. Klasse der Primarschule A zur integrierten

Sonderschulung zugewiesen. Ab 25. März 2019 besuchte er auf Empfehlung des

zuständigen Schulpsychologischen Dienstes (SPD) sowie der dieser Empfehlung

folgenden Anordnung der Primarschulpflege A vom 15. April 2019 die private

Tagesschule G in Zürich.

Am 20. Mai 2020 reichte die behandelnde Ärztin von F

der Primarschulpflege A ein Gesuch um Umteilung des Knaben in eine integrative

Schule ein. Mit am 2. Juni 2020 bei der Primarschulpflege A eingegangenem

Schreiben schlossen sich die Eltern von F, C und D, diesem Gesuch ausdrücklich

an, indem sie der Primarschulpflege gegenüber unter dem Titel "Antrag auf

Schulwechsel" erklärten, dass und weshalb sie einen Wechsel ihres Sohns an

eine Schule mit integrativem Lernen dringend für notwendig erachteten. Am

2. Juli 2020 wandte sich auch die zuständige Schulpsychologin an die

Primarschulpflege, empfahl dieser, F an die Privatschule H in I wechseln zu

lassen, und bat um Kostenübernahme.

Auf das Ende des Schuljahres 2019/2020 meldeten C und D

ihren Sohn von der Schule G ab und im Anschluss für das kommende Schuljahr bei

der Privatschule H an. Am 8. September 2020 ersuchten sie die

Primarschulpflege A explizit um "Kostenübernahme für den Schulwechsel in

die Privatschule H". Dieses Gesuch wies die Primarschulpflege A mit

Beschluss vom 21. September 2020 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen C und D am 23. Oktober 2020 beim

Bezirksrat J rekurrieren und in der Hauptsache beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei "ihr Gesuch um Kostenübernahme der Privatschule H

in I für das Schuljahr 2020/2021 gutzuheissen". Mit Beschluss vom 5. Oktober

2021.

hiess der Bezirksrat J den Rekurs gut (Dispositiv-Ziff. I),

verpflichtete die Primarschulpflege A, das Schulgeld für die Schulung von F an

der Privatschule H ab dem Schuljahr 2020/2021 zu übernehmen

(Dispositiv-Ziff. II) und stellte in Dispositiv-Ziff. III fest, dass

die Schulkosten so lange von der Primarschulpflege A zu übernehmen seien, bis

diese F unter Berücksichtigung seiner besonderen pädagogischen Bedürfnisse ein

angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stelle; die Kosten des

Rekursverfahrens auferlegte der Bezirksrat der Primarschulpflege A

(Dispositiv-Ziff. IV) und hielt diese zudem an, C und D eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. V).

III.

Am 8. November 2021 liess die Primarschulpflege A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen und die Aufhebung des Beschlusses

des Bezirksrats J vom 5. Oktober 2021 unter Entschädigungsfolge beantragen.

Der Bezirksrat J schloss mit Vernehmlassung vom 17. November

2021.

auf Abweisung der Beschwerde. C und D liessen mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember

2021.

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen,

eventualiter die Primarschulpflege A zu verpflichten, die Kosten für die

Beschulung von F an der Privatschule H für das Jahr 2021/2022 einstweilen

vorsorglich zu übernehmen, bis sie eine anderweitige angemessene Beschulung zur

Verfügung stelle. Mit Stellungnahmen vom 13. Januar, 27. Januar und

vom 8. Februar 2022 hielten die Primarschulpflege A bzw. C und D an ihren

jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines

Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule

(§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,

LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Entgegen ihrem Dafürhalten kommt der Beschwerdeführerin im

streitigen Bereich der Sonderschulung eines Kindes mit besonderen pädagogischen

Bedürfnissen keine Autonomie zu. Der vorinstanzliche Beschluss berührt sie

jedoch unmittelbar in ihren finanziellen Interessen sowie in ihrer Eigenschaft

als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen (vgl. § 42 VSG), weshalb

sie gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff.;

ferner BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 1.1 mit Hinweisen, und

29.

Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2).

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Kosten

für die Schulung von F in der Privatschule H belaufen sich auf über Fr. 39'000.-

pro Schuljahr. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Anordnungen ist deshalb von

einem Streitwert von rund Fr. 80'000.- auszugehen, womit der Entscheid in

die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die

Zusammensetzung der Vorinstanz "zum Zeitpunkt des Entscheids allenfalls

formell mangelhaft" gewesen sei, weil der am Entscheid mitwirkende

Ratsschreiber MLaw K weder auf der Website der Vorinstanz noch im

Staatskalender genannt werde.

Wie sich der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. November

2021.

entnehmen lässt, wurde der im Rekursverfahren als Ratsschreiber

eingesetzte MLaw K jedoch gemäss – ebenfalls zu den Akten gereichtem –

Beschluss des Bezirksrats vom 25. November 2020 für die Dauer vom 1. April

bis zum 30. September 2021 offiziell zum Ratsschreiber des Bezirksrats J

gewählt als Mutterschaftsvertretung für die Bezirksratsschreiberin MLaw L. Damit

liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf richtige Zusammensetzung der Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden wäre.

Fragen liesse sich allenfalls, ob ihr der personelle Wechsel vorgängig hätte

angezeigt werden müssen. Ein vorwerfbares Unterlassen in diesem Zusammenhang führte

indes nicht zur Ungültigkeit des vorinstanzlichen Entscheids, sondern lediglich

dazu, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Ausstandsgrund

gegen den genannten Ratsschreiber auch noch im vorliegenden Verfahren

hätte vorbringen können, was sie nicht tut (zum Ganzen BGr, 13. Oktober

2016, 6B_526/2016, E. 3.2).

3.

3.1

Art. 19

BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die

Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62

Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern

offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem

für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen

bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3

BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom

13.

Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen

mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142

E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr,

29.

September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 4. Februar 2021,

VB.2020.00542, E. 3).

Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer

Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes

Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der

Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei

nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber

der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162

E. 4.2, BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai

2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1

[je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an

individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht

auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der

verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet

den Kanton mithin – selbst bei behinderten Kindern – nicht zur optimalen

Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2

Entsprechend

dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet,

die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und

unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen

Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen

Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch

darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn

von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen

zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und

27.

Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]).

Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise

unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall

kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat

ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht

verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer

Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021,

2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen).

3.3

In

schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes

verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese

Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302

Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5

Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls

besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade

– dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern

haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die

Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt

sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für

den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne

hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen

eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern,

diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen;

die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme

fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum

Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen

Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine

für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu

finden.

Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist

und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls

ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der

Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem

eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht

auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f.

mit Hinweisen).

Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den

Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig

vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch

der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher

das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte.

Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des

Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine

Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar

2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen).

3.4

Die

Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über

die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt

auch das Kantonalzürcher Recht selbst Schülerinnen und Schülern mit besonderen

pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine

bestimmte Privatschule besuchen zu können.

Nach § 35 VSG haben die Gemeinden für Schülerinnen und

Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen als sonderpädagogische

Massnahmen die Integrative Förderung, Therapien sowie Aufnahmeunterricht

anzubieten und die Sonderschulung zu gewährleisten (vgl. auch § 33

Abs. 1 und § 34 VSG). Sonderschulung meint die Bildung von Kindern,

die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können

(§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und

Betreuung und erfolgt in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als

integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen

Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der

kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige

Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG).

Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll

grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der

Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26

der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007

[VSM, LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin oder der betroffene

Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zusätzlich die Mitwirkung

und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in

Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall sowie bei

Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem eine schulpsychologische

Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung

mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter

schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden

sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber

(§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1

VSM). Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den

Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

Entschliessen sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit –

wie vorliegend – in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden

sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde

praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine

notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich

waren (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und

15.

November 2016, VB.2016.00199, E. 4.2).

4.

4.1

Den

Angaben der Beschwerdegegnerschaft zufolge entwickelte ihr Sohn nach der

Einschulung extreme Ängste, grosse Selbstzweifel und oppositionelle

Verhaltensweisen mit depressiven Tendenzen bis hin zu einer

"Lebensmüdigkeit". Seit dem Jahr 2017 befindet er sich deshalb in

psychotherapeutischer Behandlung und erhält Antidepressiva. Anfang Dezember

2017.

wies ihn die behandelnde Kinder- und Jugendpsychiaterin zur Begutachtung

in die Tagesklinik für Kinder des Universitätsspitals Zürich ein, wo sich der

Knabe in der Folge bis Mitte Juni 2018 tagsüber aufhielt und in der Klinikschule

unterrichtet wurde. Mit Blick auf den anstehenden Klinikaustritt hatte die

zuständige Schulpsychologin dabei bereits Anfang Mai 2018 einen Bericht

zuhanden der Beschwerdeführerin erstellt und war darin der Frage nachgegangen,

wie eine geeignete Anschlusslösung auszusehen habe. Gemäss ihrem Bericht zeigt F

eine gut durchschnittliche intellektuelle Begabung mit stark

unterdurchschnittlichen Lese- und Rechtschreibfähigkeiten und hat er in der

Kleingruppe der Klinikschule nur geringe Fortschritte erzielen können. Aufgrund

seiner Teilleistungsschwächen habe er sich zudem noch nicht alle Lerninhalte

der 1. Klasse erarbeiten können. Neben der emotionalen Symptomatik und der

Lese- und Rechtschreibstörung zeige F denn auch eine Aufmerksamkeitsstörung,

welche zusätzlich zu den schulischen Leistungsschwierigkeiten beitrage.

Ausgehend von ihren Abklärungsergebnissen und den Beobachtungen der Tagesklinik

empfahl die Schulpsychologin deshalb ab dem Schuljahr 2018/2019 die Integrierte

Sonderschulung in Verantwortung der Regelschule sowie die Rückstellung von F in

die 1. Klasse. Sie wies ausserdem darauf hin, dass die Tagesklinik eine

Integration des Sohns der Beschwerdegegnerschaft in die Regelklasse

ausdrücklich nur mit umfassender Unterstützung empfehle, sowie darauf, dass der

weitere Verlauf und insbesondere das Befinden von F und seine Fortschritte

sorgfältig beobachtet und im Rahmen regelmässiger Gespräche mit allen

Beteiligten überprüft werden müssten.

Gestützt auf den Bericht des SPD vom 3. Mai 2018 und

nach Durchführung eines schulischen Standortgesprächs beschloss die

Beschwerdeführerin, F in eine 1. Klasse der Primarschule A zu

reintegrieren, und wies ihn mit Beschluss vom 28. Mai 2018 der

Integrierten Sonderschulung im Auftrag der Regelschule zu.

Ab dem Schuljahr 2019/2020 besuchte der Sohn der

Beschwerdegegnerschaft eine 2. Klasse der Primarschule A mit zusätzlicher

Unterstützung im Sinn einer Integrierten Sonderschulung. Nach den Sportferien

2019.

weigerte sich der Knabe jedoch, die Schule weiterhin zu besuchen; bereits

zuvor war er dem Unterricht wiederholt ferngeblieben. Aus diesem Grund fand am

18.

März 2019 ein Schulisches Standortgespräch mit den Eltern, dem

verantwortlichen Mitglied der Beschwerdeführerin, der Schulleitung, der Lehrperson

von F, der behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaterin und der zuständigen

Schulpsychologin statt, in dessen Rahmen die Schulsituation des Knaben

besprochen wurde. Im Nachgang zu diesem Gespräch empfahl die involvierte

Schulpsychologin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2019,

die Kosten für die Sonderschulung von F in der Privatschule G in M "per

sofort zu bewilligen". So seien in den Tagessonderschulen im Bezirk J

"(aktuell und auch im Hinblick auf das Schuljahr 19/20)" alle

Schulplätze belegt, während die genannte Privatschule "ab sofort einen

Schulplatz anbieten" könne. Mit Beschluss vom 15. April 2019 folgte

die Beschwerdeführerin dieser Empfehlung, wies F rückwirkend per 25. März

2019.

für den Rest des Schuljahres 2018/2019 sowie für das Schuljahr 2019/2020

"als 'ultima ratio-Lösung' der Separierten Sonderschulung in der privaten

Tagesschule G" zu und erteilte eine entsprechende Kostengutsprache.

4.2

Mit E-Mail

vom 4. Februar 2020 wandte sich die zuständige Schulpsychologin an die

Beschwerdegegnerschaft und teilte dieser mit, dass sie soeben mit der

Schulleiterin der Privatschule H gesprochen und erfahren habe, dass besagte

Schule "ganz frisch ab dem Schuljahr 20/21, d.h. Sommer 2020, eine

4./5. Klasse" anbiete. Sie habe für F provisorisch einen Platz

reservieren können. Um Weiteres in die Wege leiten zu können, bedürfe sie indes

eines Auftrags der Beschwerdeführerin. Sie erwarte vor diesem Hintergrund die

Kontaktaufnahme vom zuständigen Vertreter der Beschwerdeführerin und werde sich

dann wieder melden.

Am 14. April 2020, das heisst während der

landesweiten Schulschliessungen, vereinbarte die Schulpsychologin mit der

Schulleiterin der Privatschule H einen Termin für eine Videokonferenz mit ihnen

beiden und der Beschwerdegegnerschaft. Die Videokonferenz konnte am

30.

April 2020 durchgeführt werden. Sie verlief offenbar für alle

Beteiligten zufriedenstellend. Jedenfalls reichte die Kinder- und

Jugendpsychiaterin des Sohns der Beschwerdegegnerschaft der Beschwerdeführerin

am 20. Mai 2020 ein "Gesuch um Umteilung in eine integrative

Schule" ein. Darin wird ausgeführt, dass F an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS) mit ausgeprägten zusätzlichen psychiatrischen Besonderheiten

(insbesondere einer depressiven Symptomatik und einer Angstsymptomatik), einer

Lese- und Rechtschreibstörung sowie motorischer Ungeschicklichkeit mit

schlechter visuomotorischer Integration leide. Diese Besonderheiten erforderten

nicht nur eine regelmässige Medikamenteneinnahme, sondern auch eine intensive

Betreuung. In der Privatschule G könne diese intensive Betreuung aufgrund der

dort herrschenden Schulstrukturen mit offenem, druckfreiem Schulstil und wenig

strukturierter Führung der Kinder nicht gewährleistet werden. F werde zu wenig

in seinen Stärken gefördert und in seinen Schwächen unterstützt – "(nötig

sind konstante, liebevoll-anleitende, aber fordernde Aufträge mit konsequenter

Nachkontrolle und Einfordern der Leistungen)". Stattdessen lerne er wegen

seines Bedürfnisses, zur Gruppe dazuzugehören, von den andern Kindern

dissoziales Verhalten "(z.B. Autos zerkratzen, Lügen, Mobbing)". Dies

gefährde seine langfristige soziale Integration in die Gesellschaft.

Die Beschwerdegegnerschaft gelangte Anfang Juni 2020 mit

dem gleichen Anliegen an die Beschwerdeführerin. Unter Hinweis darauf, dass das

derzeitige schulische und schulisch-soziale Umfeld (kein konsequentes

Durchsetzen von Regeln, Kinder aus zum Teil schwierigen Familienverhältnissen

etc.) die Entwicklung ihres Sohns hemme und gefährde, baten sie konkret um

einen Schulwechsel ihres Sohns in eine Schule für integratives Lernen.

Hierauf fand am 12. Juni 2020 ein Schulisches

Standortgespräch zwischen der Beschwerdegegnerschaft, dem zuständigen Vertreter

der Beschwerdeführerin, der Schulleitung der Primarschule A und der zuständigen

Schulpsychologin statt, in dessen Rahmen die Eltern von F laut der

Beschwerdeführerin "mehrmals" darauf hingewiesen wurden, "dass

eine Privatschule nicht bezahlt" bzw. die Kosten der bestehenden Schule

(Privatschule G) weiter übernommen würden, nicht aber die Kosten einer anderen

Privatschule. Es wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdegegnerschaft bis am

19.

Juni 2020 beim verantwortlichen Vertreter der Beschwerdeführerin melde

und ihm mitteile, ob ihr Sohn an der Schule G verbleibe.

4.3

Noch am

12.

Juni 2020 leitete die Beschwerdegegnerschaft ihr Gesuch um

Schulwechsel sowie dasjenige der Ärztin von F an die zuständige

Schulpsychologin weiter und liess diese wissen, dass sie am 15. Juni 2020

die Privatschule H besuchen würden. Am 17. Juni 2020 antwortete die

Angeschriebene, sie werde "das morgen mit der Leitung noch

besprechen" und sich wieder melden.

Am 21. Juni 2020 meldete die Beschwerdegegnerschaft

ihren Sohn von der Schule G ab. (Erst) am Folgetag setzte sie den zuständigen

Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch über ihren Entschluss in Kenntnis,

nachdem dieser ihren unbestritten gebliebenen Angaben im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren zufolge am 19. Juni 2020 nicht erreichbar gewesen war.

Zehn Tage später reichte die zuständige Schulpsychologin

der Beschwerdeführerin eine "Empfehlung Kostenübernahme der Sonderschulung

in der Privatschule H" ein, welche damit begründet wurde, dass die

Privatschule G aus schulpsychologischer Sicht für F zu wenig

Strukturierungshilfen biete und sich der Knabe dort "– aufgrund des

Bedürfnisses dazuzugehören –" verhaltensauffälligen Kindern anschliesse

und dabei dissoziales Verhalten zeige. Eine Reintegration in die Regelschule

sei sodann aufgrund des verstärkten Bedarfs an Strukturierung,

Kleinklassenunterricht sowie an emotional-sozialer Unterstützung vorläufig

nicht zu empfehlen. Bei einem Übertritt in eine Tagessonderschule (Typ A)

wiederum sei zu befürchten, dass diese dem Förderbedarf von F ebenfalls nicht

gerecht werden könnte und es wahrscheinlich zu einer Verschlimmerung der

Symptome "(Schulabsentismus, Verhalten, Minderleister etc.)" käme.

Aufgrund seiner Probleme sei der Knabe auf ein überschaubares, gut

strukturiertes, zugewandtes und konsequentes schulisches Umfeld angewiesen; ein

Umfeld wie es beispielsweise die Privatschule H anbiete. In dieser Schule könne

F in einer kleinen Klasse eng geführt und individuell beschult werden. Zudem

wäre der Schulweg für ihn selbständig zu bewältigen, was sich positiv auf den

Selbstwert wie auch auf die soziale Integration auswirken könne. Aus

schulpsychologischer Sicht sei der Wechsel an die genannte Schule daher zu

empfehlen, sodass sie "im Einverständnis mit allen Beteiligten" um

Kostenübernahme bitte.

4.4

Da die Beschwerdegegnerschaft

im Anschluss an das Schreiben des SPD nichts mehr von der Beschwerdeführerin

gehört hatte, wandte sie sich mit E-Mail vom 3. September 2020 an den

verantwortlichen Vertreter der Beschwerdeführerin und erkundigte sich, wann mit

einem Entscheid der Beschwerdeführerin zu rechnen sei. Aktuell schnuppere ihr

Sohn in der Privatschule H, und sie benötigten dringend einen Beschluss über

die Finanzierung, da sie "nach wie vor in der Luft" schwebten. Die

Beschwerdeführerin erklärte darauf mit Schreiben vom gleichen Tag, dass die

Frage ja bereits im Rahmen des Schulischen Standortgesprächs vom 12. Juni

2020.

besprochen worden sei und man ihnen bei dieser Gelegenheit gesagt habe,

dass eine Privatschule nicht bezahlt werde. "Eine Empfehlung vom Arzt und

SPD" reichten nicht aus für eine Kostenübernahme. Bevor eine Privatschule

bezahlt würde, müssten wiederum alle möglichen Schulen angefragt werden. Sie

müssten ihr Gesuch zudem direkt bei der Schulverwaltung deponieren.

Dem folgte die Beschwerdegegnerschaft am 8. September

2020.

mit Einreichung des verfahrensauslösenden Gesuchs. Am 14. September

2020.

fand anschliessend ein (nicht protokolliertes) weiteres Schulisches

Standortgespräch statt, bevor die Beschwerdeführerin das Gesuch mit Beschluss

vom 21. September 2020 abwies. Zur Begründung dieses Entscheids verweist

sie im Wesentlichen auf ihre gegenüber der Beschwerdegegnerschaft wiederholt

kommunizierte Haltung, "dass grundsätzlich keine Privatschulung von F

finanziert werden könne". Aus den Akten ergebe sich zudem nicht, dass das

Wohl des Knaben an der Schule G derart gefährdet gewesen wäre, dass ein

unverzügliches Handeln erforderlich gewesen wäre. "Die Empfehlung der

Umteilung [… sei] in Richtung einer integrativen Schule (Sonderschule)"

gegangen. Im Kanton Zürich gebe es "zahlreiche Tagessonderschulen, welche

für ADHS Kinder adäquate Fördermassnahmen vorsehen und damit als angemessen

qualifiziert werden können". Ein Grund für ein Ausweichen auf eine

Dispositiv

Privatschule sei demnach nicht gegeben gewesen.

5.

5.1 Die Vorinstanz

gelangt in ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2021 zum Schluss, dass

entsprechend der Empfehlung des SPD vom 2. Juli 2020 davon auszugehen sei,

dass die Beschulung von F an der Privatschule H notwendig und richtig sei, um

seinem verfassungsmässigen Anspruch auf einen angemessenen und genügenden

Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gerecht zu werden. Entsprechend habe die

Beschwerdeführerin die Schulkosten der Privatschule H zu übernehmen.

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht ein, dass die Beschwerdegegnerschaft ihren Sohn eigenmächtig

und ohne vorgängige Absprache bzw. ohne vorgängig ein Gesuch um Kostenübernahme

einzureichen, von der Schule G ab- und bei der Privatschule H angemeldet habe.

Ein Gesuch um Kostenübernahme hätten sie erst im September 2020 gestellt. Auch

habe sie bestritten, dass ihr Sohn ein Sonderschüler sei bzw. eine

Sonderschulung benötige. Sie hätten ihr so die Möglichkeit genommen, alle Optionen

einer adäquaten Beschulung zu prüfen und den Knaben erneut schulpsychologisch

abklären zu lassen. Schliesslich sei die schulische Notwendigkeit eines

sofortigen Schulwechsels nicht gegeben gewesen, da sie alles Notwendige im

Zusammenhang mit der Schulung des Sohns der Beschwerdegegnerschaft zeitnah

unternommen hätte.

5.2 Der Auffassung

der Beschwerdeführerin lässt sich nicht folgen. Wie die vorstehende Schilderung

des massgeblichen Sachverhalts zeigt, haben die Beschwerdegegnerin und der

Beschwerdegegner in der Vergangenheit bei Entscheiden über die weitere Schulung

ihres Sohns stets vorbildlich mit der Beschwerdeführerin und der zuständigen

Schulpsychologin zusammengearbeitet. Auch kann ihnen in diesem Zusammenhang

nicht vorgeworfen werden, die Beschwerdeführerin mit dem – unstreitig von ihnen

veranlassten – Schulwechsel ihres Sohns auf Beginn des Schuljahres 2020/2021

vor vollendete Tatsachen gestellt zu haben. Vielmehr müssen sie diesbezüglich

bereits Anfang des Jahres 2020 mit der zuständigen Schulpsychologin in Kontakt

getreten sein, meldete sich die Letztgenannte doch Anfang Februar 2020 von sich

aus bei den beiden, um sie darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie für F einen

Platz an der Privatschule H reserviert habe. Aufgrund des bisherigen Verlaufs

der Sonderschulung ihres Sohns bzw. der bisherigen Zusammenarbeit mit der

Schulpsychologin und deren Aussage am 4. Februar 2020, sie erwarte noch

die Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführerin in dieser Sache, durfte die

Beschwerdegegnerschaft schon damals davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin

über ihre Pläne und ihre Unzufriedenheit mit der damaligen Schulsituation ihres

Sohns im Bild war. Dies war sie aber jedenfalls spätestens ab Ende Mai/Anfang

Juni 2020 als die Beschwerdegegnerschaft ihr ein ausführlich begründetes Gesuch

um Schulwechsel einreichte. Am 12. Juni 2020 fand denn auch ein

Schulisches Standortgespräch zum Thema statt.

Im Rahmen dieses Standortgesprächs ging die

Beschwerdeführerin jedoch – soweit ersichtlich – mit keinem Wort auf die von

der Beschwerdegegnerschaft sowie von der Ärztin von F schon Wochen zuvor

geschilderten Probleme des Knaben in der Schule G ein. Dem (knappen)

Gesprächsprotokoll zufolge stellte die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerschaft einzig vor die Wahl, ihren Sohn weiterhin den

unentgeltlichen Grundschulunterricht an der Schule G besuchen zu lassen (mit

einer zusätzlichen Stunde Logopädie pro Woche) oder aber auf eigene Kosten den

gewünschten Schulwechsel vorzunehmen. Den Umstand, dass der spätere Wechsel des

Sohns der Beschwerdegegnerschaft an die Privatschule H von der zuständigen

Schulpsychologin initiiert worden war und von dieser unterstützt wurde,

blendete die Beschwerdeführerin augenscheinlich komplett aus. Selbst nach

Vorliegen der mit der Bitte um Kostenübernahme verbundenen Empfehlung

Letzterer, den Wechsel von F an die genannte Privatschule zu bewilligen, blieb

die Beschwerdeführerin untätig und beharrte stattdessen auf ihrem Standpunkt,

dass die Kosten für eine andere Privatschule nicht übernommen würden, selbst

wenn sie – wie hier – tiefer sein sollten als diejenigen der Schule G. Dies

will der zuständige Vertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft

im Übrigen bereits im Rahmen ihres Telefongesprächs vom 22. Juni 2020

(nochmals) mitgeteilt haben, anstatt ihnen geeignete Alternativen zur

Gewährleistung des verfassungsmässigen Rechts ihres Sohns auf

Grundschulunterricht aufzuzeigen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie sich

die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt stellen

kann, die Beschwerdegegnerschaft habe den Schulwechsel auf Beginn des

Schuljahres 2020/2021 eigenmächtig vorgenommen, ohne sie in ihren Entscheid

miteinzubeziehen und vorgängig um Übernahme der damit verbundenen Schulkosten

zu ersuchen. Mit der Vorinstanz ist insofern nicht der Beschwerdegegnerschaft

ein Vorwurf zu machen, sondern die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten

lassen, auf die schon im Frühjahr 2020 geäusserten Befürchtungen hinsichtlich

einer Gefährdung des Wohls von F an der Schule G nicht eingegangen zu sein.

Selbst als ihr Anfang Juli 2020 mit dem Bericht der behandelnden Ärztin des

Jungen sowie dem Empfehlungsschreiben der zuständigen Schulpsychologin zwei

fachkundige und in sich schlüssige Meinungen vorlagen, welche beide klar dahin

gingen, dass die Schulung des Knaben am bisherigen Ort nicht nur nicht

"optimal", sondern nicht ausreichend im Sinn von Art. 19 BV sei,

kehrte die Beschwerdeführerin nichts weiter vor. Namentlich klärte sie nicht

ab, ob in den von ihr in der Ausgangsverfügung genannten "zahlreiche[n]

Tagessonderschulen, welche für ADHS Kinder adäquate Fördermassnahmen vorsehen",

ein Platz frei gewesen und ob der dort angebotene Unterricht den besonderen

pädagogischen Bedürfnissen von F gerecht geworden wäre. Der Einwand, sie habe

keine Alternativen prüfen können, weil die Beschwerdegegnerschaft ihr Kind

bereits am 21. Juni 2020 von der Schule G abgemeldet und bestritten hätte,

dass ihr Sohn "ein Sonderschüler" sei, verfängt nicht. So hätte die

Beschwerdeführerin allein bis zum Schulbeginn im August 2020 mehrere Wochen

Zeit gehabt, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, und ist unbestritten,

dass der Sohn der Beschwerdegegnerschaft sonderschulbedürftig ist. Mit der

zuständigen Schulpsychologin und der behandelnden Ärztin geht die

Beschwerdegegnerschaft lediglich davon aus, dass ihr Sohn aufgrund seiner

Defizite nicht in eine "separierte" Tagessonderschule gehört, sondern

entsprechend § 33 Abs. 1 Satz 2 VRG grundsätzlich integrativ

beschult werden sollte.

5.3 Demnach hätte

es auch nicht an der Beschwerdegegnerschaft gelegen, im Rahmen ihres Gesuchs um

Übernahme der Kosten für die Privatschule H noch weiter zu belegen, weshalb

ihrem Sohn der Besuch der Schule G nicht länger zumutbar gewesen war. Sie

folgte mit ihrem Entschluss, F bei der Privatschule H anzumelden, der fachkundigen

Empfehlung der zuständigen Schulpsychologin, welche in diesem Zusammenhang

nicht nur berücksichtigt hatte, dass die Privatschule H dem Knaben im Gegensatz

zur Schule G das benötigte schulische Umfeld bieten kann (Förderung

individueller Stärken in kleinen Klassen, Binnendifferenzierung etc.), sondern

auch, dass der Knabe nicht mehr wie bis anhin mit dem Taxi zur Schule gefahren

zu werden braucht, was seiner Entwicklung ebenfalls zuträglich ist.

Da die Beschwerdeführerin dieser Empfehlung nichts

entgegenzusetzen vermag und namentlich keinen Beleg dafür erbringt, dass die nicht

näher bezeichneten adäquaten Alternativen F – entgegen der Einschätzung der

zuständigen Schulpsychologin – einen ausreichenden Grundschulunterricht hätten

bieten können und auch effektiv Platz für ihn gehabt hätten, ist sie

verpflichtet, die Kosten für die Schulung des Knaben an der Privatschule H während

des Schuljahres 2020/2021 zu übernehmen.

5.4 Die

Vorinstanz gibt mit ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2021 allerdings nicht

nur den beiden Hauptanträgen der Beschwerdegegnerschaft um Aufhebung des

Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 21. September 2020 und Gutheissung

ihres Gesuchs um Kostenübernahme der Privatschule H für das Schuljahr 2020/2021

statt, sondern verpflichtet die Beschwerdeführerin darüber hinaus in

Dispositiv-Ziff. III, die Schulkosten für die Beschulung von F an der Privatschule

H so lange zu übernehmen, bis ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung

steht. Mit anderen Worten geht sie über die Anträge der Beschwerdegegnerschaft

hinaus.

Die Besserstellung einer Partei (sogenannte reformatio in

melius) ist im Rekursverfahren grundsätzlich möglich (zum Ganzen Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 27 N. 10). Die hier betrachtete Anordnung ergibt

sich zudem bereits aus der vorangegangenen Feststellung, dass der

"eigenmächtige" Wechsel von F an die Privatschule H auf Beginn des

Schuljahres 2020/2021 gerechtfertigt bzw. angezeigt war, sowie dem

unbestrittenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin seither nichts unternommen

hat, um seinen Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19

BV anderweitig gewährleisten zu können. Angesichts des von der

Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens war es mithin geboten, ihr gegenüber

klarzustellen, dass sie (schon von Verfassungs wegen) so lange für die Kosten

von der Schulung von F an der Privatschule H aufzukommen hat, bis sie dem

Knaben unter Berücksichtigung von dessen besonderen pädagogischen Bedürfnissen

ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Verfahren betreffend Streitigkeiten

im Sinn von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich

unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter

anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und

Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i. V. m.

Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit Blick auf die Diagnosen des Sohns der

Beschwerdegegnerschaft liesse sich fragen, ob hier nicht eine solche

Streitigkeit gegeben sei. Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden,

da einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch bei

grundsätzlich eröffnetem Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 BehiG Verfahrenskosten

auferlegt werden können (Art. 10 Abs. 2 BehiG). Da sich die

Beschwerdeführerin mutwillige Prozessführung vorwerfen lassen muss, ist das

Verfahren mithin so oder anders kostenpflichtig und sind der Beschwerdeführerin

ausgangsgemäss die Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat sie der

Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive MwSt.) auszurichten

(§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,

ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t

BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung

und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer

Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr,

29. September 2021, 2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich

die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 6'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …