VB.2021.00768
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00768
17. März 2022Deutsch27 min
(URT.2022.23532)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00768
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Stadt A,
vertreten durch die Primarschulpflege A,
diese wiederum vertreten
durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
C,
2.
D,
beide vertreten
durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Kostengutsprache,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der im Dezember 2009 geborene F wurde für das Schuljahr
2018/2019 zunächst einer 2. Klasse der Primarschule A zur integrierten
Sonderschulung zugewiesen. Ab 25. März 2019 besuchte er auf Empfehlung des
zuständigen Schulpsychologischen Dienstes (SPD) sowie der dieser Empfehlung
folgenden Anordnung der Primarschulpflege A vom 15. April 2019 die private
Tagesschule G in Zürich.
Am 20. Mai 2020 reichte die behandelnde Ärztin von F
der Primarschulpflege A ein Gesuch um Umteilung des Knaben in eine integrative
Schule ein. Mit am 2. Juni 2020 bei der Primarschulpflege A eingegangenem
Schreiben schlossen sich die Eltern von F, C und D, diesem Gesuch ausdrücklich
an, indem sie der Primarschulpflege gegenüber unter dem Titel "Antrag auf
Schulwechsel" erklärten, dass und weshalb sie einen Wechsel ihres Sohns an
eine Schule mit integrativem Lernen dringend für notwendig erachteten. Am
2. Juli 2020 wandte sich auch die zuständige Schulpsychologin an die
Primarschulpflege, empfahl dieser, F an die Privatschule H in I wechseln zu
lassen, und bat um Kostenübernahme.
Auf das Ende des Schuljahres 2019/2020 meldeten C und D
ihren Sohn von der Schule G ab und im Anschluss für das kommende Schuljahr bei
der Privatschule H an. Am 8. September 2020 ersuchten sie die
Primarschulpflege A explizit um "Kostenübernahme für den Schulwechsel in
die Privatschule H". Dieses Gesuch wies die Primarschulpflege A mit
Beschluss vom 21. September 2020 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liessen C und D am 23. Oktober 2020 beim
Bezirksrat J rekurrieren und in der Hauptsache beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei "ihr Gesuch um Kostenübernahme der Privatschule H
in I für das Schuljahr 2020/2021 gutzuheissen". Mit Beschluss vom 5. Oktober
2021.
hiess der Bezirksrat J den Rekurs gut (Dispositiv-Ziff. I),
verpflichtete die Primarschulpflege A, das Schulgeld für die Schulung von F an
der Privatschule H ab dem Schuljahr 2020/2021 zu übernehmen
(Dispositiv-Ziff. II) und stellte in Dispositiv-Ziff. III fest, dass
die Schulkosten so lange von der Primarschulpflege A zu übernehmen seien, bis
diese F unter Berücksichtigung seiner besonderen pädagogischen Bedürfnisse ein
angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stelle; die Kosten des
Rekursverfahrens auferlegte der Bezirksrat der Primarschulpflege A
(Dispositiv-Ziff. IV) und hielt diese zudem an, C und D eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. V).
III.
Am 8. November 2021 liess die Primarschulpflege A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen und die Aufhebung des Beschlusses
des Bezirksrats J vom 5. Oktober 2021 unter Entschädigungsfolge beantragen.
Der Bezirksrat J schloss mit Vernehmlassung vom 17. November
2021.
auf Abweisung der Beschwerde. C und D liessen mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember
2021.
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen,
eventualiter die Primarschulpflege A zu verpflichten, die Kosten für die
Beschulung von F an der Privatschule H für das Jahr 2021/2022 einstweilen
vorsorglich zu übernehmen, bis sie eine anderweitige angemessene Beschulung zur
Verfügung stelle. Mit Stellungnahmen vom 13. Januar, 27. Januar und
vom 8. Februar 2022 hielten die Primarschulpflege A bzw. C und D an ihren
jeweiligen Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines
Bezirksrats betreffend die Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule
(§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG,
LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Entgegen ihrem Dafürhalten kommt der Beschwerdeführerin im
streitigen Bereich der Sonderschulung eines Kindes mit besonderen pädagogischen
Bedürfnissen keine Autonomie zu. Der vorinstanzliche Beschluss berührt sie
jedoch unmittelbar in ihren finanziellen Interessen sowie in ihrer Eigenschaft
als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Belangen (vgl. § 42 VSG), weshalb
sie gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 118 ff.;
ferner BGr, 12. Februar 2016, 2C_414/2015, E. 1.1 mit Hinweisen, und
29.
Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Kosten
für die Schulung von F in der Privatschule H belaufen sich auf über Fr. 39'000.-
pro Schuljahr. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Anordnungen ist deshalb von
einem Streitwert von rund Fr. 80'000.- auszugehen, womit der Entscheid in
die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die
Zusammensetzung der Vorinstanz "zum Zeitpunkt des Entscheids allenfalls
formell mangelhaft" gewesen sei, weil der am Entscheid mitwirkende
Ratsschreiber MLaw K weder auf der Website der Vorinstanz noch im
Staatskalender genannt werde.
Wie sich der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. November
2021.
entnehmen lässt, wurde der im Rekursverfahren als Ratsschreiber
eingesetzte MLaw K jedoch gemäss – ebenfalls zu den Akten gereichtem –
Beschluss des Bezirksrats vom 25. November 2020 für die Dauer vom 1. April
bis zum 30. September 2021 offiziell zum Ratsschreiber des Bezirksrats J
gewählt als Mutterschaftsvertretung für die Bezirksratsschreiberin MLaw L. Damit
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf richtige Zusammensetzung der Vorinstanz gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden wäre.
Fragen liesse sich allenfalls, ob ihr der personelle Wechsel vorgängig hätte
angezeigt werden müssen. Ein vorwerfbares Unterlassen in diesem Zusammenhang führte
indes nicht zur Ungültigkeit des vorinstanzlichen Entscheids, sondern lediglich
dazu, dass die Beschwerdeführerin einen allfälligen Ausstandsgrund
gegen den genannten Ratsschreiber auch noch im vorliegenden Verfahren
hätte vorbringen können, was sie nicht tut (zum Ganzen BGr, 13. Oktober
2016, 6B_526/2016, E. 3.2).
3.
3.1
Art. 19
BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die
Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie gewähren nach Art. 62
Abs. 2 BV einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern
offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie sorgen ausserdem
für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen
bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (vgl. Art. 62 Abs. 3
BV; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 20 des Bundesgesetzes vom
13.
Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen
mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; zum Ganzen BGE 145 I 142
E. 5.3, 141 I 9 E. 3.2, 138 I 162 E. 3.1; BGr,
29.
September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.1; VGr, 4. Februar 2021,
VB.2020.00542, E. 3).
Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinn einer
Minimalgarantie nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes
Bildungsangebot. Bezüglich behinderter Kinder bedeutet dies, dass der
Grundschulunterricht ihren spezifischen Bedürfnissen angepasst sein muss, wobei
nach der Rechtsprechung grundsätzlich der integrierten Schulung der Vorrang gegenüber
der separierten einzuräumen ist (vgl. BGE 141 I 9 E. 4.3.1, 138 I 162
E. 4.2, BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 3.1.2 – 27. Mai
2019, 2C_713/2018, E. 3.1.1 – 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.1
[je mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Ein darüber hinausgehendes Mass an
individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht
auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der
verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet
den Kanton mithin – selbst bei behinderten Kindern – nicht zur optimalen
Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2
Entsprechend
dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet,
die freie Schulwahl zu ermöglichen. Die Garantie auf ausreichenden und
unentgeltlichen Grundschulunterricht beschränkt sich zudem auf die öffentlichen
Schulen (Art. 62 Abs. 2 dritter Satz BV). Rechtsprechungsgemäss verleihen
Art. 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV deshalb keinen Anspruch
darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden und diese im Sinn
von Art. 19 bzw. Art. 62 Abs. 2 Satz 3 BV unentgeltlich besuchen
zu können (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.4.1, und
27.
Mai 2019, 2C_713/2018, E. 3.1.2 [je mit Hinweisen]).
Indessen kann der Besuch einer Privatschule ausnahmsweise
unentgeltlich sein, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall
kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat
ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er aber selbst dann nicht
verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer
Unterricht zur Verfügung stünde (vgl. BGr, 29. September 2021,
2C_385/2021, E. 3.1.3 mit Hinweisen).
3.3
In
schulischen Angelegenheiten sind die Eltern im Interesse ihres Kindes
verpflichtet, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese
Kooperationspflicht ergibt sich nicht nur aus dem Zivilrecht (Art. 302
Abs. 3 ZGB), sondern auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3 BV), dem im schulischen Kontext im Interesse des Kindswohls
besondere Bedeutung zukommt. Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade
– dort, wo ein Kind Schwierigkeiten in der Schule hat. Schulbehörden und Eltern
haben in einer solchen Situation in gegenseitiger Absprache eine auf die
Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden. Daraus ergibt
sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für
den Besuch einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Eltern ohne
hinreichenden Grund vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen
eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern,
diese Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen;
die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur Kostenübernahme
fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum
Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil den zuständigen
Schulbehörden die Gelegenheit genommen wird, in Kooperation mit den Eltern eine
für alle Beteiligten – und insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu
finden.
Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist
und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls
ihres Kindes und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der
Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, ist die Befugnis zu einem
eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die Kostentragungspflicht
auch rückwirkend (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018, E. 3.3 f.
mit Hinweisen).
Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den
Besuch einer Privatschule können die Eltern sodann auch nach einem eigenmächtig
vorgenommenen Schulwechsel stellen. In einem solchen Fall obliegt ihnen jedoch
der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher
das Kind von der Wohnortgemeinde zugewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte.
Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den Zeitpunkt des
Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine
Rekonstruktion der Situation beim Schulwechsel erforderlich (BGr, 20. Februar
2019, 2C_561/2018, E. 3.5 mit Hinweisen).
3.4
Die
Regelung im Kanton Zürich geht – im hier interessierenden Bereich – nicht über
die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-)Garantie hinaus, namentlich räumt
auch das Kantonalzürcher Recht selbst Schülerinnen und Schülern mit besonderen
pädagogischen Bedürfnissen keinen Anspruch darauf ein, unentgeltlich eine
bestimmte Privatschule besuchen zu können.
Nach § 35 VSG haben die Gemeinden für Schülerinnen und
Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen als sonderpädagogische
Massnahmen die Integrative Förderung, Therapien sowie Aufnahmeunterricht
anzubieten und die Sonderschulung zu gewährleisten (vgl. auch § 33
Abs. 1 und § 34 VSG). Sonderschulung meint die Bildung von Kindern,
die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können
(§ 34 Abs. 6 VSG). Sie umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung und
Betreuung und erfolgt in einer öffentlichen oder privaten Sonderschule, als
integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht (§ 36 Abs. 1 VSG). Die Wahl der Sonderschulung ist unter Berücksichtigung der besonderen
Bildungsbedürfnisse sowie der übrigen Umstände zu treffen, wobei der
kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben ist, wenn gleichwertige
Sonderschulen zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 3 VSG).
Die Entscheidung über sonderpädagogische Massnahmen soll
grundsätzlich im Konsens zwischen den Eltern, der Lehrperson und der
Schulleitung getroffen werden (§ 37 Abs. 1 VSG; vgl. auch § 26
der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007
[VSM, LS 412.103]). Soll die betroffene Schülerin oder der betroffene
Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden, ist zusätzlich die Mitwirkung
und Zustimmung der Schulpflege erforderlich (§ 37 Abs. 2 VSG in
Verbindung mit § 26 Abs. 4 VSM). In diesem Fall sowie bei
Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten oder Unklarheiten ist zudem eine schulpsychologische
Abklärung durchzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG in Verbindung
mit § 25 Abs. 1 VSM). Besteht auch nach durchgeführter
schulpsychologischer Abklärung keine Einigkeit hinsichtlich der anzuordnenden
sonderpädagogischen Massnahme(n), entscheidet die Schulpflege darüber
(§ 39 Satz 1 VSG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 1
VSM). Sie berücksichtigt dabei das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den
Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).
Entschliessen sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit –
wie vorliegend – in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden
sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde
praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine
notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich
waren (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und
15.
November 2016, VB.2016.00199, E. 4.2).
4.
4.1
Den
Angaben der Beschwerdegegnerschaft zufolge entwickelte ihr Sohn nach der
Einschulung extreme Ängste, grosse Selbstzweifel und oppositionelle
Verhaltensweisen mit depressiven Tendenzen bis hin zu einer
"Lebensmüdigkeit". Seit dem Jahr 2017 befindet er sich deshalb in
psychotherapeutischer Behandlung und erhält Antidepressiva. Anfang Dezember
2017.
wies ihn die behandelnde Kinder- und Jugendpsychiaterin zur Begutachtung
in die Tagesklinik für Kinder des Universitätsspitals Zürich ein, wo sich der
Knabe in der Folge bis Mitte Juni 2018 tagsüber aufhielt und in der Klinikschule
unterrichtet wurde. Mit Blick auf den anstehenden Klinikaustritt hatte die
zuständige Schulpsychologin dabei bereits Anfang Mai 2018 einen Bericht
zuhanden der Beschwerdeführerin erstellt und war darin der Frage nachgegangen,
wie eine geeignete Anschlusslösung auszusehen habe. Gemäss ihrem Bericht zeigt F
eine gut durchschnittliche intellektuelle Begabung mit stark
unterdurchschnittlichen Lese- und Rechtschreibfähigkeiten und hat er in der
Kleingruppe der Klinikschule nur geringe Fortschritte erzielen können. Aufgrund
seiner Teilleistungsschwächen habe er sich zudem noch nicht alle Lerninhalte
der 1. Klasse erarbeiten können. Neben der emotionalen Symptomatik und der
Lese- und Rechtschreibstörung zeige F denn auch eine Aufmerksamkeitsstörung,
welche zusätzlich zu den schulischen Leistungsschwierigkeiten beitrage.
Ausgehend von ihren Abklärungsergebnissen und den Beobachtungen der Tagesklinik
empfahl die Schulpsychologin deshalb ab dem Schuljahr 2018/2019 die Integrierte
Sonderschulung in Verantwortung der Regelschule sowie die Rückstellung von F in
die 1. Klasse. Sie wies ausserdem darauf hin, dass die Tagesklinik eine
Integration des Sohns der Beschwerdegegnerschaft in die Regelklasse
ausdrücklich nur mit umfassender Unterstützung empfehle, sowie darauf, dass der
weitere Verlauf und insbesondere das Befinden von F und seine Fortschritte
sorgfältig beobachtet und im Rahmen regelmässiger Gespräche mit allen
Beteiligten überprüft werden müssten.
Gestützt auf den Bericht des SPD vom 3. Mai 2018 und
nach Durchführung eines schulischen Standortgesprächs beschloss die
Beschwerdeführerin, F in eine 1. Klasse der Primarschule A zu
reintegrieren, und wies ihn mit Beschluss vom 28. Mai 2018 der
Integrierten Sonderschulung im Auftrag der Regelschule zu.
Ab dem Schuljahr 2019/2020 besuchte der Sohn der
Beschwerdegegnerschaft eine 2. Klasse der Primarschule A mit zusätzlicher
Unterstützung im Sinn einer Integrierten Sonderschulung. Nach den Sportferien
2019.
weigerte sich der Knabe jedoch, die Schule weiterhin zu besuchen; bereits
zuvor war er dem Unterricht wiederholt ferngeblieben. Aus diesem Grund fand am
18.
März 2019 ein Schulisches Standortgespräch mit den Eltern, dem
verantwortlichen Mitglied der Beschwerdeführerin, der Schulleitung, der Lehrperson
von F, der behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaterin und der zuständigen
Schulpsychologin statt, in dessen Rahmen die Schulsituation des Knaben
besprochen wurde. Im Nachgang zu diesem Gespräch empfahl die involvierte
Schulpsychologin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. März 2019,
die Kosten für die Sonderschulung von F in der Privatschule G in M "per
sofort zu bewilligen". So seien in den Tagessonderschulen im Bezirk J
"(aktuell und auch im Hinblick auf das Schuljahr 19/20)" alle
Schulplätze belegt, während die genannte Privatschule "ab sofort einen
Schulplatz anbieten" könne. Mit Beschluss vom 15. April 2019 folgte
die Beschwerdeführerin dieser Empfehlung, wies F rückwirkend per 25. März
2019.
für den Rest des Schuljahres 2018/2019 sowie für das Schuljahr 2019/2020
"als 'ultima ratio-Lösung' der Separierten Sonderschulung in der privaten
Tagesschule G" zu und erteilte eine entsprechende Kostengutsprache.
4.2
Mit E-Mail
vom 4. Februar 2020 wandte sich die zuständige Schulpsychologin an die
Beschwerdegegnerschaft und teilte dieser mit, dass sie soeben mit der
Schulleiterin der Privatschule H gesprochen und erfahren habe, dass besagte
Schule "ganz frisch ab dem Schuljahr 20/21, d.h. Sommer 2020, eine
4./5. Klasse" anbiete. Sie habe für F provisorisch einen Platz
reservieren können. Um Weiteres in die Wege leiten zu können, bedürfe sie indes
eines Auftrags der Beschwerdeführerin. Sie erwarte vor diesem Hintergrund die
Kontaktaufnahme vom zuständigen Vertreter der Beschwerdeführerin und werde sich
dann wieder melden.
Am 14. April 2020, das heisst während der
landesweiten Schulschliessungen, vereinbarte die Schulpsychologin mit der
Schulleiterin der Privatschule H einen Termin für eine Videokonferenz mit ihnen
beiden und der Beschwerdegegnerschaft. Die Videokonferenz konnte am
30.
April 2020 durchgeführt werden. Sie verlief offenbar für alle
Beteiligten zufriedenstellend. Jedenfalls reichte die Kinder- und
Jugendpsychiaterin des Sohns der Beschwerdegegnerschaft der Beschwerdeführerin
am 20. Mai 2020 ein "Gesuch um Umteilung in eine integrative
Schule" ein. Darin wird ausgeführt, dass F an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS) mit ausgeprägten zusätzlichen psychiatrischen Besonderheiten
(insbesondere einer depressiven Symptomatik und einer Angstsymptomatik), einer
Lese- und Rechtschreibstörung sowie motorischer Ungeschicklichkeit mit
schlechter visuomotorischer Integration leide. Diese Besonderheiten erforderten
nicht nur eine regelmässige Medikamenteneinnahme, sondern auch eine intensive
Betreuung. In der Privatschule G könne diese intensive Betreuung aufgrund der
dort herrschenden Schulstrukturen mit offenem, druckfreiem Schulstil und wenig
strukturierter Führung der Kinder nicht gewährleistet werden. F werde zu wenig
in seinen Stärken gefördert und in seinen Schwächen unterstützt – "(nötig
sind konstante, liebevoll-anleitende, aber fordernde Aufträge mit konsequenter
Nachkontrolle und Einfordern der Leistungen)". Stattdessen lerne er wegen
seines Bedürfnisses, zur Gruppe dazuzugehören, von den andern Kindern
dissoziales Verhalten "(z.B. Autos zerkratzen, Lügen, Mobbing)". Dies
gefährde seine langfristige soziale Integration in die Gesellschaft.
Die Beschwerdegegnerschaft gelangte Anfang Juni 2020 mit
dem gleichen Anliegen an die Beschwerdeführerin. Unter Hinweis darauf, dass das
derzeitige schulische und schulisch-soziale Umfeld (kein konsequentes
Durchsetzen von Regeln, Kinder aus zum Teil schwierigen Familienverhältnissen
etc.) die Entwicklung ihres Sohns hemme und gefährde, baten sie konkret um
einen Schulwechsel ihres Sohns in eine Schule für integratives Lernen.
Hierauf fand am 12. Juni 2020 ein Schulisches
Standortgespräch zwischen der Beschwerdegegnerschaft, dem zuständigen Vertreter
der Beschwerdeführerin, der Schulleitung der Primarschule A und der zuständigen
Schulpsychologin statt, in dessen Rahmen die Eltern von F laut der
Beschwerdeführerin "mehrmals" darauf hingewiesen wurden, "dass
eine Privatschule nicht bezahlt" bzw. die Kosten der bestehenden Schule
(Privatschule G) weiter übernommen würden, nicht aber die Kosten einer anderen
Privatschule. Es wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdegegnerschaft bis am
19.
Juni 2020 beim verantwortlichen Vertreter der Beschwerdeführerin melde
und ihm mitteile, ob ihr Sohn an der Schule G verbleibe.
4.3
Noch am
12.
Juni 2020 leitete die Beschwerdegegnerschaft ihr Gesuch um
Schulwechsel sowie dasjenige der Ärztin von F an die zuständige
Schulpsychologin weiter und liess diese wissen, dass sie am 15. Juni 2020
die Privatschule H besuchen würden. Am 17. Juni 2020 antwortete die
Angeschriebene, sie werde "das morgen mit der Leitung noch
besprechen" und sich wieder melden.
Am 21. Juni 2020 meldete die Beschwerdegegnerschaft
ihren Sohn von der Schule G ab. (Erst) am Folgetag setzte sie den zuständigen
Vertreter der Beschwerdeführerin telefonisch über ihren Entschluss in Kenntnis,
nachdem dieser ihren unbestritten gebliebenen Angaben im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren zufolge am 19. Juni 2020 nicht erreichbar gewesen war.
Zehn Tage später reichte die zuständige Schulpsychologin
der Beschwerdeführerin eine "Empfehlung Kostenübernahme der Sonderschulung
in der Privatschule H" ein, welche damit begründet wurde, dass die
Privatschule G aus schulpsychologischer Sicht für F zu wenig
Strukturierungshilfen biete und sich der Knabe dort "– aufgrund des
Bedürfnisses dazuzugehören –" verhaltensauffälligen Kindern anschliesse
und dabei dissoziales Verhalten zeige. Eine Reintegration in die Regelschule
sei sodann aufgrund des verstärkten Bedarfs an Strukturierung,
Kleinklassenunterricht sowie an emotional-sozialer Unterstützung vorläufig
nicht zu empfehlen. Bei einem Übertritt in eine Tagessonderschule (Typ A)
wiederum sei zu befürchten, dass diese dem Förderbedarf von F ebenfalls nicht
gerecht werden könnte und es wahrscheinlich zu einer Verschlimmerung der
Symptome "(Schulabsentismus, Verhalten, Minderleister etc.)" käme.
Aufgrund seiner Probleme sei der Knabe auf ein überschaubares, gut
strukturiertes, zugewandtes und konsequentes schulisches Umfeld angewiesen; ein
Umfeld wie es beispielsweise die Privatschule H anbiete. In dieser Schule könne
F in einer kleinen Klasse eng geführt und individuell beschult werden. Zudem
wäre der Schulweg für ihn selbständig zu bewältigen, was sich positiv auf den
Selbstwert wie auch auf die soziale Integration auswirken könne. Aus
schulpsychologischer Sicht sei der Wechsel an die genannte Schule daher zu
empfehlen, sodass sie "im Einverständnis mit allen Beteiligten" um
Kostenübernahme bitte.
4.4
Da die Beschwerdegegnerschaft
im Anschluss an das Schreiben des SPD nichts mehr von der Beschwerdeführerin
gehört hatte, wandte sie sich mit E-Mail vom 3. September 2020 an den
verantwortlichen Vertreter der Beschwerdeführerin und erkundigte sich, wann mit
einem Entscheid der Beschwerdeführerin zu rechnen sei. Aktuell schnuppere ihr
Sohn in der Privatschule H, und sie benötigten dringend einen Beschluss über
die Finanzierung, da sie "nach wie vor in der Luft" schwebten. Die
Beschwerdeführerin erklärte darauf mit Schreiben vom gleichen Tag, dass die
Frage ja bereits im Rahmen des Schulischen Standortgesprächs vom 12. Juni
2020.
besprochen worden sei und man ihnen bei dieser Gelegenheit gesagt habe,
dass eine Privatschule nicht bezahlt werde. "Eine Empfehlung vom Arzt und
SPD" reichten nicht aus für eine Kostenübernahme. Bevor eine Privatschule
bezahlt würde, müssten wiederum alle möglichen Schulen angefragt werden. Sie
müssten ihr Gesuch zudem direkt bei der Schulverwaltung deponieren.
Dem folgte die Beschwerdegegnerschaft am 8. September
2020.
mit Einreichung des verfahrensauslösenden Gesuchs. Am 14. September
2020.
fand anschliessend ein (nicht protokolliertes) weiteres Schulisches
Standortgespräch statt, bevor die Beschwerdeführerin das Gesuch mit Beschluss
vom 21. September 2020 abwies. Zur Begründung dieses Entscheids verweist
sie im Wesentlichen auf ihre gegenüber der Beschwerdegegnerschaft wiederholt
kommunizierte Haltung, "dass grundsätzlich keine Privatschulung von F
finanziert werden könne". Aus den Akten ergebe sich zudem nicht, dass das
Wohl des Knaben an der Schule G derart gefährdet gewesen wäre, dass ein
unverzügliches Handeln erforderlich gewesen wäre. "Die Empfehlung der
Umteilung [… sei] in Richtung einer integrativen Schule (Sonderschule)"
gegangen. Im Kanton Zürich gebe es "zahlreiche Tagessonderschulen, welche
für ADHS Kinder adäquate Fördermassnahmen vorsehen und damit als angemessen
qualifiziert werden können". Ein Grund für ein Ausweichen auf eine
Dispositiv
Privatschule sei demnach nicht gegeben gewesen.
5.
5.1 Die Vorinstanz
gelangt in ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2021 zum Schluss, dass
entsprechend der Empfehlung des SPD vom 2. Juli 2020 davon auszugehen sei,
dass die Beschulung von F an der Privatschule H notwendig und richtig sei, um
seinem verfassungsmässigen Anspruch auf einen angemessenen und genügenden
Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gerecht zu werden. Entsprechend habe die
Beschwerdeführerin die Schulkosten der Privatschule H zu übernehmen.
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht ein, dass die Beschwerdegegnerschaft ihren Sohn eigenmächtig
und ohne vorgängige Absprache bzw. ohne vorgängig ein Gesuch um Kostenübernahme
einzureichen, von der Schule G ab- und bei der Privatschule H angemeldet habe.
Ein Gesuch um Kostenübernahme hätten sie erst im September 2020 gestellt. Auch
habe sie bestritten, dass ihr Sohn ein Sonderschüler sei bzw. eine
Sonderschulung benötige. Sie hätten ihr so die Möglichkeit genommen, alle Optionen
einer adäquaten Beschulung zu prüfen und den Knaben erneut schulpsychologisch
abklären zu lassen. Schliesslich sei die schulische Notwendigkeit eines
sofortigen Schulwechsels nicht gegeben gewesen, da sie alles Notwendige im
Zusammenhang mit der Schulung des Sohns der Beschwerdegegnerschaft zeitnah
unternommen hätte.
5.2 Der Auffassung
der Beschwerdeführerin lässt sich nicht folgen. Wie die vorstehende Schilderung
des massgeblichen Sachverhalts zeigt, haben die Beschwerdegegnerin und der
Beschwerdegegner in der Vergangenheit bei Entscheiden über die weitere Schulung
ihres Sohns stets vorbildlich mit der Beschwerdeführerin und der zuständigen
Schulpsychologin zusammengearbeitet. Auch kann ihnen in diesem Zusammenhang
nicht vorgeworfen werden, die Beschwerdeführerin mit dem – unstreitig von ihnen
veranlassten – Schulwechsel ihres Sohns auf Beginn des Schuljahres 2020/2021
vor vollendete Tatsachen gestellt zu haben. Vielmehr müssen sie diesbezüglich
bereits Anfang des Jahres 2020 mit der zuständigen Schulpsychologin in Kontakt
getreten sein, meldete sich die Letztgenannte doch Anfang Februar 2020 von sich
aus bei den beiden, um sie darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie für F einen
Platz an der Privatschule H reserviert habe. Aufgrund des bisherigen Verlaufs
der Sonderschulung ihres Sohns bzw. der bisherigen Zusammenarbeit mit der
Schulpsychologin und deren Aussage am 4. Februar 2020, sie erwarte noch
die Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführerin in dieser Sache, durfte die
Beschwerdegegnerschaft schon damals davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin
über ihre Pläne und ihre Unzufriedenheit mit der damaligen Schulsituation ihres
Sohns im Bild war. Dies war sie aber jedenfalls spätestens ab Ende Mai/Anfang
Juni 2020 als die Beschwerdegegnerschaft ihr ein ausführlich begründetes Gesuch
um Schulwechsel einreichte. Am 12. Juni 2020 fand denn auch ein
Schulisches Standortgespräch zum Thema statt.
Im Rahmen dieses Standortgesprächs ging die
Beschwerdeführerin jedoch – soweit ersichtlich – mit keinem Wort auf die von
der Beschwerdegegnerschaft sowie von der Ärztin von F schon Wochen zuvor
geschilderten Probleme des Knaben in der Schule G ein. Dem (knappen)
Gesprächsprotokoll zufolge stellte die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerschaft einzig vor die Wahl, ihren Sohn weiterhin den
unentgeltlichen Grundschulunterricht an der Schule G besuchen zu lassen (mit
einer zusätzlichen Stunde Logopädie pro Woche) oder aber auf eigene Kosten den
gewünschten Schulwechsel vorzunehmen. Den Umstand, dass der spätere Wechsel des
Sohns der Beschwerdegegnerschaft an die Privatschule H von der zuständigen
Schulpsychologin initiiert worden war und von dieser unterstützt wurde,
blendete die Beschwerdeführerin augenscheinlich komplett aus. Selbst nach
Vorliegen der mit der Bitte um Kostenübernahme verbundenen Empfehlung
Letzterer, den Wechsel von F an die genannte Privatschule zu bewilligen, blieb
die Beschwerdeführerin untätig und beharrte stattdessen auf ihrem Standpunkt,
dass die Kosten für eine andere Privatschule nicht übernommen würden, selbst
wenn sie – wie hier – tiefer sein sollten als diejenigen der Schule G. Dies
will der zuständige Vertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerschaft
im Übrigen bereits im Rahmen ihres Telefongesprächs vom 22. Juni 2020
(nochmals) mitgeteilt haben, anstatt ihnen geeignete Alternativen zur
Gewährleistung des verfassungsmässigen Rechts ihres Sohns auf
Grundschulunterricht aufzuzeigen.
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie sich
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt stellen
kann, die Beschwerdegegnerschaft habe den Schulwechsel auf Beginn des
Schuljahres 2020/2021 eigenmächtig vorgenommen, ohne sie in ihren Entscheid
miteinzubeziehen und vorgängig um Übernahme der damit verbundenen Schulkosten
zu ersuchen. Mit der Vorinstanz ist insofern nicht der Beschwerdegegnerschaft
ein Vorwurf zu machen, sondern die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten
lassen, auf die schon im Frühjahr 2020 geäusserten Befürchtungen hinsichtlich
einer Gefährdung des Wohls von F an der Schule G nicht eingegangen zu sein.
Selbst als ihr Anfang Juli 2020 mit dem Bericht der behandelnden Ärztin des
Jungen sowie dem Empfehlungsschreiben der zuständigen Schulpsychologin zwei
fachkundige und in sich schlüssige Meinungen vorlagen, welche beide klar dahin
gingen, dass die Schulung des Knaben am bisherigen Ort nicht nur nicht
"optimal", sondern nicht ausreichend im Sinn von Art. 19 BV sei,
kehrte die Beschwerdeführerin nichts weiter vor. Namentlich klärte sie nicht
ab, ob in den von ihr in der Ausgangsverfügung genannten "zahlreiche[n]
Tagessonderschulen, welche für ADHS Kinder adäquate Fördermassnahmen vorsehen",
ein Platz frei gewesen und ob der dort angebotene Unterricht den besonderen
pädagogischen Bedürfnissen von F gerecht geworden wäre. Der Einwand, sie habe
keine Alternativen prüfen können, weil die Beschwerdegegnerschaft ihr Kind
bereits am 21. Juni 2020 von der Schule G abgemeldet und bestritten hätte,
dass ihr Sohn "ein Sonderschüler" sei, verfängt nicht. So hätte die
Beschwerdeführerin allein bis zum Schulbeginn im August 2020 mehrere Wochen
Zeit gehabt, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, und ist unbestritten,
dass der Sohn der Beschwerdegegnerschaft sonderschulbedürftig ist. Mit der
zuständigen Schulpsychologin und der behandelnden Ärztin geht die
Beschwerdegegnerschaft lediglich davon aus, dass ihr Sohn aufgrund seiner
Defizite nicht in eine "separierte" Tagessonderschule gehört, sondern
entsprechend § 33 Abs. 1 Satz 2 VRG grundsätzlich integrativ
beschult werden sollte.
5.3 Demnach hätte
es auch nicht an der Beschwerdegegnerschaft gelegen, im Rahmen ihres Gesuchs um
Übernahme der Kosten für die Privatschule H noch weiter zu belegen, weshalb
ihrem Sohn der Besuch der Schule G nicht länger zumutbar gewesen war. Sie
folgte mit ihrem Entschluss, F bei der Privatschule H anzumelden, der fachkundigen
Empfehlung der zuständigen Schulpsychologin, welche in diesem Zusammenhang
nicht nur berücksichtigt hatte, dass die Privatschule H dem Knaben im Gegensatz
zur Schule G das benötigte schulische Umfeld bieten kann (Förderung
individueller Stärken in kleinen Klassen, Binnendifferenzierung etc.), sondern
auch, dass der Knabe nicht mehr wie bis anhin mit dem Taxi zur Schule gefahren
zu werden braucht, was seiner Entwicklung ebenfalls zuträglich ist.
Da die Beschwerdeführerin dieser Empfehlung nichts
entgegenzusetzen vermag und namentlich keinen Beleg dafür erbringt, dass die nicht
näher bezeichneten adäquaten Alternativen F – entgegen der Einschätzung der
zuständigen Schulpsychologin – einen ausreichenden Grundschulunterricht hätten
bieten können und auch effektiv Platz für ihn gehabt hätten, ist sie
verpflichtet, die Kosten für die Schulung des Knaben an der Privatschule H während
des Schuljahres 2020/2021 zu übernehmen.
5.4 Die
Vorinstanz gibt mit ihrem Entscheid vom 5. Oktober 2021 allerdings nicht
nur den beiden Hauptanträgen der Beschwerdegegnerschaft um Aufhebung des
Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 21. September 2020 und Gutheissung
ihres Gesuchs um Kostenübernahme der Privatschule H für das Schuljahr 2020/2021
statt, sondern verpflichtet die Beschwerdeführerin darüber hinaus in
Dispositiv-Ziff. III, die Schulkosten für die Beschulung von F an der Privatschule
H so lange zu übernehmen, bis ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung
steht. Mit anderen Worten geht sie über die Anträge der Beschwerdegegnerschaft
hinaus.
Die Besserstellung einer Partei (sogenannte reformatio in
melius) ist im Rekursverfahren grundsätzlich möglich (zum Ganzen Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 27 N. 10). Die hier betrachtete Anordnung ergibt
sich zudem bereits aus der vorangegangenen Feststellung, dass der
"eigenmächtige" Wechsel von F an die Privatschule H auf Beginn des
Schuljahres 2020/2021 gerechtfertigt bzw. angezeigt war, sowie dem
unbestrittenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin seither nichts unternommen
hat, um seinen Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19
BV anderweitig gewährleisten zu können. Angesichts des von der
Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens war es mithin geboten, ihr gegenüber
klarzustellen, dass sie (schon von Verfassungs wegen) so lange für die Kosten
von der Schulung von F an der Privatschule H aufzukommen hat, bis sie dem
Knaben unter Berücksichtigung von dessen besonderen pädagogischen Bedürfnissen
ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Verfahren betreffend Streitigkeiten
im Sinn von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich
unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter
anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und
Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i. V. m.
Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit Blick auf die Diagnosen des Sohns der
Beschwerdegegnerschaft liesse sich fragen, ob hier nicht eine solche
Streitigkeit gegeben sei. Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden,
da einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch bei
grundsätzlich eröffnetem Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 BehiG Verfahrenskosten
auferlegt werden können (Art. 10 Abs. 2 BehiG). Da sich die
Beschwerdeführerin mutwillige Prozessführung vorwerfen lassen muss, ist das
Verfahren mithin so oder anders kostenpflichtig und sind der Beschwerdeführerin
ausgangsgemäss die Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat sie der
Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive MwSt.) auszurichten
(§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule,
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t
BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung
und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer
Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen (vgl. statt vieler BGr,
29. September 2021, 2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 6'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …