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Entscheid

VB.2021.00769

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00769

24. November 2022Deutsch9 min

(URT.2022.24146)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00769

Urteil

der 1. Kammer

vom 24. November 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident

Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

Genossenschaft A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

D AG,

2.

Ausschuss Bau und Planung des Stadtrates Schlieren, vertreten

durch RA B,

3.

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 13. Januar 2021 erteilte der

Ausschuss Bau und Planung des Stadtrates von Schlieren der D AG die

baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Gewerbe- und

Dienstleistungsgebäudes mit Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der E-Strasse 02 in Schlieren. Koordiniert eröffnet wurde die

Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 17. November 2020,

mittels welcher dem Bauprojekt unter anderem die strassenpolizeiliche

Bewilligung (Lage des Baugrundstücks an der Staatsstrasse F-Strasse) erteilt

wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die Genossenschaft A mit Rekursschrift vom 15. Februar

2021.

an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1.3.7

Satz 4 der kommunalen Bewilligung sowie von Disp.-Ziff. I.1 lit. b

Sätze 1 und 2 der strassenpolizeilichen Bewilligung der Baudirektion,

soweit die Verpflichtung zum Rückbau der direkten Ausfahrt in die Staatsstrasse

nach Bauvollendung und die Benutzung der direkten Erschliessung erst nach Rechtskraft

des Strassenprojekts Nr. 03 betroffen sei; demgemäss sei der D AG die

Nutzung der Bauzufahrt bzw. die vorgesehene direkte Ausfahrt in die Staatsstrasse

zu erlauben, bis der separate Einlenker von der F-Strasse

zum Gebäude G erstellt sei.

Das Baurekursgericht wies

den Rekurs mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Hierauf gelangte die Genossenschaft A mit Beschwerde

vom 8. November 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des Beschlusses (richtig: Urteils) des Baurekursgerichts sowie von Disp.-Ziff. I.1

lit. b Sätze 1 und 2 der strassenpolizeilichen Bewilligung der

Baudirektion, soweit die Verpflichtung zum Rückbau der direkten Ausfahrt in die

F-Strasse nach Bauvollendung und die Benutzung der direkten Erschliessung erst

nach Rechtskraft des Strassenprojekts Nr. 03 betroffen ist; demgemäss sei

der D AG die Nutzung der bewilligten direkten Ausfahrt in die

Staatsstrasse F-Strasse unabhängig von der Rechtskraft des Strassenprojekts Nr. 03

zu erlauben.

Das Baurekursgericht beantragte am 22. November

2021.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion

schloss am 6. Dezember 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit die

strassenpolizeiliche Bewilligung betroffen und soweit auf die Beschwerde

einzutreten sei. Die D AG liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 24. Januar

2022.

hielt die Genossenschaft A an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des mit mehreren Wohnbauten

überstellten Grundstücks Kat.-Nr. 04, welches nur durch die

Strassenparzelle Kat.-Nr. 05 vom östlich gelegenen Baugrundstück Kat.-Nr. 01

getrennt wird. Im Lichte dieser Nähe und der vorgetragenen Rüge ist die

Beschwerdeführerin als im Rekursverfahren unterlegene Partei zur

Beschwerdeerhebung berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind

ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Bauprojekt auf dem in der Industriezone gelegenen

Grundstück Kat.-Nr. 01 umfasst den Rückbau des Gebäudes Vers.-Nr. 09

sowie den Neubau eines Gewerbe- und Dienstleistungsgebäudes mit Tiefgarage an

der E-Strasse 02. Das 14'435 m2 grosse Baugrundstück Kat.-Nr. 01

ist mit zwei weiteren Gewerbe- und Dienstleistungsbauten an der E-Strasse 010

(Kantonsapotheke) und 011 überstellt und wird derzeit rückwärtig über die H-Strasse

und die E-Strasse erschlossen. Nördlich grenzt das Baugrundstück an die

Staatsstrasse F-Strasse an, welche zum Kantonsstrassennetz des Kantons Zürich zählt

und im Kataster als Hauptverkehrsstrasse Nr. 001 geführt wird.

Entlang der F-Strasse ist im Abschnitt F-Strasse 08 bis

zur Stadtgrenze Zürich seit längerer Zeit eine kantonale Strassenprojektierung

im Gange, welche unter anderem eine zweite Spur in Richtung Zürich sowie einen

Einlenker samt Lichtsignalanlage und Fussgängerstreifen vorsieht, um das

Baugrundstück und das östlich an das Baugrundstück angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 07,

auf dem sich ein Fachmarkt befindet, dereinst zusammengefasst direkt via die F-Strasse

zu erschliessen. Die neuen Erschliessungsanlagen (Spurausbau, Einlenker,

Lichtsignalanlage, Fussgängerstreifen) beschlügen das Grundstück Kat.-Nr. 06

(F-Strasse), das Baugrundstück selbst sowie das erwähnte, östlich an das

Baugrundstück angrenzende Grundstück Kat.-Nr. 07. Der Planungsstand des

Strassenprojekts per 21. August 2017 im hier interessierenden Bereich ist

im Bauplan Nr. 1.202 eingezeichnet. Das nach einer ersten Rückweisung

durch das Verwaltungsgericht (VGr, 27. Juni 2019, VB.2018.00168) durch den

Regierungsrat mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 zum zweiten Mal

festgesetzte Strassenprojekt wurde in Gutheissung einer – unter anderem von der

hiesigen Beschwerdeführerin erhobenen – Beschwerde erneut aufgehoben und die

Sache zur Sachverhaltsergänzung und zum neuen Entscheid an den Regierungsrat

zurückgewiesen (VGr, 16. Juni 2022, VB.2021.00092).

3.

Die Baudirektion hielt in der strassenpolizeilichen

Bewilligung vom 17. November 2020 in Bezug auf die Erschliessung des

Neubaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 fest, dass die im Bauplan Nr. 1.202

vorgesehene direkte Erschliessung in die Staatsstrasse F-Strasse vorerst nur

für die Baustellenerschliessung bewilligt werde und nach Bauvollendung

zurückgebaut werden müsse. Die direkte Erschliessung in die F-Strasse könne

erst benutzt werden, nachdem das Strassenprojekt Nr. 03 rechtskräftig sei

(Disp.-Ziff. I.1 lit. b Sätze 1 und 2). In Disp.-Ziff. 1.3.7

Satz 4 der Baubewilligung des Ausschusses Bau und Planung der Stadt

Schlieren vom 13. Januar 2021 wird die von der Baudirektion statuierte

Rückbauverpflichtung der Bauzufahrt nach Beendigung der Bautätigkeiten in die F-Strasse

wiederholt. Ob hierin eine kommunal eigenständige, vor Verwaltungsgericht nicht

mehr angefochtene Anordnung (s. vorne unter II. f.) zu erkennen ist, kann

angesichts des nachfolgend dargestellten Verfahrensausgangs offenbleiben.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin

hält zusammengefasst dafür, sie habe im Beschwerdeverfahren VB.2021.00092

betreffend das Strassenprojekt nur einen anderen Gesichtspunkt des Strassenprojekts

(Ausbau der Kreuzung F-strasse/H-Strasse) angefochten. Der vorliegend relevante

Einlenker zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück Kat.-Nr. 07 war

und sei nicht umstritten bzw. in Teilrechtskraft erwachsen. Ansonsten hätte die

Baudirektion ja eine unzulässige Baubewilligung auf Vorrat erteilt. Es bestehe

daher keine rechtliche Grundlage für eine Rückbauverpflichtung bis zur Rechtskraft

des Strassenprojekts. Die Baudirektion habe gar nicht eine blosse

Baustellenzufahrt, sondern die genau gleiche Ausfahrt bewilligt, wie sie in den

Plänen des Strassenprojekts enthalten sei.

4.2

Das vom Regierungsrat

mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 zum zweiten Mal festgesetzte

Strassenprojekt wurde entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gänzlich

aufgehoben.

Der dem geplanten Ausbau der F-Strasse – sowohl betreffend die Kreuzung F-strasse/H-Strasse

als auch hinsichtlich des vorliegend relevanten Einlenkers – zugrundeliegende

verkehrstechnische Bericht aus dem Jahr 2017 wurde in Bezug auf die

Verkehrsprognosen für das Jahr 2030 als nicht mehr aktuell erachtet; es dränge

sich eine gutachterliche Aktualisierung auf. Zudem seien auch andere

Verkehrsführungsvarianten und Umlagerungseffekte aufzuzeigen (VGr, 16. Juni

2022, VB.2021.00092, E. 5). Dementsprechend ist offen, ob und wie genau

das Strassenprojekt dereinst realisiert wird. Es existiert damit entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin keine irgendwie geartete, teilrechtskräftige

Festsetzung des Einlenkers (samt Spurausbau, Lichtsignalanlage usw.) zwischen

dem Baugrundstück und dem Grundstück Kat.-Nr. 07.

4.3

Entgegen

der Beschwerdeführerin hat die Baudirektion die direkte Erschliessung in die F-Strasse

explizit nur "für die Baustellenerschliessung" bewilligt. Diese

Anordnung wurde gerade mit Rücksicht auf die Anwohner unter anderem auf den

Grundstücken der Beschwerdeführerin getroffen, um die Immissionen der Baustelle

für die rückwärtige H-Strasse und die E-Strasse möglichst gering zu halten

(vgl. § 226 Abs. 5 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG]). Die Erschliessung einer Baustelle ist eine nur vorübergehende

Grundstücksnutzung; an ihren Ausbaustandard sind geringere Anforderungen zu

stellen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 6. Auflage, Wädenswil 2019, S. 722 mit Hinweisen

auf die Praxis). Der nur vorübergehende Baustellenverkehr ist nicht mit dem

Verkehrsaufkommen von den geplanten 226 Parkplätzen und den zusätzlichen

Parkplätzen des Grundstücks Kat.-Nr. 07 zu vergleichen, sollte dereinst im

Rahmen des Strassenprojekts die direkte Erschliessung des Baugrundstücks und

des Grundstücks Kat.-Nr. 07 via F-Strasse unter Erstellung eines

Einlenkers samt Spurausbau und weiteren verkehrstechnischen Anlagen realisiert

werden. Dementsprechend ist die Rückbauverpflichtung nach Beendigung der

Baustelle unter keinem Titel zu beanstanden. Die beschwerdeführerische Ansicht

würde hingegen bedeuten, die dauerhafte Erschliessung des Neubauvorhabens im

Zeitraum nach Beendigung der Baustelle bis zur allfälligen Realisierung

eines Einlenkers (samt Lichtsignalanlage, Spurausbau und Fussgängerquerungen)

quasi über die Rabatte sowie das Trottoir entlang der F-Strasse in diese hinein

zu bewerkstelligen. Was für den Baustellenverkehr in

verkehrssicherheitstechnischer Hinsicht noch vertretbar sein mag, ist für die

ordentliche Erschliessung des Bauvorhabens mit der Auffassung der Baudirektion

respektive den Erkenntnissen der Vorinstanz nach deren Augenschein nicht zu

verantworten.

4.4

Die

Vorinstanz hat im Weiteren zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin

nicht substanziierte, weshalb die E-Strasse für die Erschliessung der

Bauparzelle nach Realisierung des Neubauvorhabens nicht mehr genügen sollte. Das

gilt auch bezüglich allfälliger Lärmimmissionen, die mit der zutreffenden Auffassung

der Vorinstanz im Rekursverfahren nicht nur nicht substanziiert, sondern auch

verspätet (erst mit der Replik) vorgetragen wurden. In der – zwecks Darlegung

der Rekurslegitimation – in der Rekursschrift verwendeten Formulierung, die

Bewohner der E-Strasse würden "von erheblichen Verkehrsimmissionen

entlastet", wenn die E-Strasse als Grundstückszufahrt geschlossen werde,

liegt keine lärmschutzrechtlich substanziierte Rüge. Dasselbe gilt für die in

der Rekursschrift ohne jede Begründung vorgetragene Behauptung, es widerspreche

den "Festlegungen des ISOS", den geschützten Bereich im Süden des

Gaswerkareals länger als erforderlich mit dem Verkehr ab dem Baugrundstück zu

belasten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) liegt daher nicht vor.

4.5

Ferner

moniert die Beschwerdeführerin die rückwärtige Erschliessung als nicht möglich

und verweist dazu auf ihre im Rekursverfahren erhobenen Einwände. Die

Vorinstanz hat sich mit diesen eingehend befasst und mit überzeugenden

Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG), dargelegt, weshalb für das Neubauvorhaben die

rückwärtige Erschliessung über die E-Strasse genügt respektive gar eine zweite

rückwärtige Erschliessung (über die Zufahrtsstrasse zur Sportanlage) existiert.

4.6

Zufolge

rechtsgenügender rückwärtiger Erschliessung via E-Strasse ist das Bauprojekt

unabhängig vom Strassenprojekt bewilligungsfähig. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin wurde daher auch keine unzulässige Baubewilligung auf Vorrat

erteilt.

5.

Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und bleibt ihr die beantragte Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 3'130.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Versandt: