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Entscheid

VB.2021.00770

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00770

21. März 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23562)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00770

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsspital Winterthur, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend

Abfindung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1967, war seit dem 1. Mai 1996 als

diplomierte Pflegefachfrau auf Stundenlohnbasis am Kantonsspital Winterthur

(KSW) tätig. Ab dem 27. November 2017 war A krankheitshalber zu 100 %

arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 kündigte das KSW das

Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2019 aufgrund lange dauernder Krankheit. A

verlangte eine schriftliche Begründung der Kündigung, die ihr mit Schreiben vom

14. Februar 2019 zugestellt wurde.

B.

Dagegen rekurrierte A am 15. März 2019 an den

Spitalrat des KSW. Mit Entscheid vom 18. Juni 2020 wies dieser den Rekurs

im Sinn der Erwägungen ab, soweit darauf einzutreten sei, sprach A jedoch

"wegen vorschriftswidrigem Umgang […] mit Informationen aus dem Case

Management" eine Entschädigung von einem Monatslohn zu. Ausserdem forderte

der Spitalrat das KSW auf, "eine angemessene Abfindung […]

festzulegen".

Mit Urteil vom 18. März 2021

(VB.2020.00562) hiess das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde

gut, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass die

Entlassung unrechtmässig war, und sprach A zusätzlich zur vom Spitalrat

zugesprochenen Entschädigung im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung von fünf

Monatslöhnen zu.

C. Mit

Verfügung vom 8. September 2020 hatte die Spitaldirektion des KSW A eine

Abfindung in der Höhe von zehn Monatslöhnen zugesprochen.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 hiess der Spitalrat

des KSW einen dagegen von A erhobenen Rekurs teilweise gut und sprach ihr eine

Abfindung von elf Monatslöhnen zu (Dispositiv-Ziff. 1). Der Spitalrat forderte

das KSW auf, "die für die Abfindung massgebliche Höhe eines Monatslohns

verbindlich zu beziffern und der Rekurrentin schriftlich mitzuteilen"

(Dispositiv-Ziff. 2). Für das Rekursverfahren erhob der Spitalrat keine

Gebühren und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 4).

III.

A liess am 11. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. 1 und 4 des angefochtenen

Entscheids aufzuheben und ihr eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen sowie eine

Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen.

Der Spitalrat verzichtete am 13. Dezember 2021 auf

Vernehmlassung in der Sache und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das

KSW liess mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei das Rechtsmittel abzuweisen. Am 12. Januar 2022

nahm A, vertreten durch D, ihren Lebenspartner, Stellung und hielt an ihren

Anträgen fest; gleichzeitig beantragte sie, es sei infolge "neuer zwischenzeitlicher

Erkenntnisse" eine Abfindung von 14 Monatslöhnen zuzusprechen. Am

1.

Februar 2022 liess A durch ihre Rechtsvertreterin eine weitere

Stellungnahme einreichen, worin sie an den in ihrer Beschwerde gestellten

Anträgen festhielt. Nachdem die Zustellung dieser Stellungnahme an das KSW

gescheitert war, wurde dem KSW mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2022

eine neue Frist zur Stellungnahme angesetzt, die unbenutzt blieb. D äusserte

sich hierzu am 16. März 2022 unaufgefordert.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des

Spitalrats des Kantonsspitals Winterthur in personalrechtlichen Angelegenheiten

nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Gleiches ergibt

sich auch aus § 29 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom

19.

September 2005 (KSWG, LS 813.16).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer

Eingabe vom 12. Januar 2022 neu eine Abfindung von 14 Monatslöhnen

forderte, handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Antrags und ist

darauf deshalb nicht einzutreten.

Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer unaufgeforderten Eingabe vom

16.

März 2022 sinngemäss rügt, dem Beschwerdegegner sei mit

Präsidialverfügung vom 17. Februar 2022 zu Unrecht eine zweite Frist zur

Stellungnahme angesetzt worden, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu

werden, nachdem der Beschwerdegegner stillschweigend auf Stellungnahme

verzichtet hat und der Beschwerdeführerin damit aus der behaupteten

Unrechtmässigkeit der erneuten Fristansetzung kein Nachteil entstanden ist.

1.3

Die Beschwerdeführerin beantragt eine Abfindung von

zwölf Monatslöhnen, wobei ihr die Vorinstanz eine solche von elf Monatslöhnen

zugesprochen hatte. Aus den Akten geht nicht hervor, wie hoch der massgebliche

Lohn der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung war. Vielmehr besteht

diesbezüglich zwischen den Parteien eine Meinungsverschiedenheit über die

konkrete Berechnung desselben (vgl. VGr, 3. Februar 2022, EG.2022.00001,

E. 3.2 Abs. 2). Ein Monatslohn betrug jedoch mit Sicherheit weniger

als Fr. 10'000.-. Weil sich keine Frage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, fällt die Angelegenheit damit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der Beschwerdegegner ist eine Anstalt des kantonalen öffentlichen

Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 KSWG). Nach § 12

Abs. 1 Satz 1 KSWG ist das Arbeitsverhältnis beim Beschwerdegegner

grundsätzlich öffentlich-rechtlich. Für das öffentlich-rechtlich angestellte

Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das

Personalreglement kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen

abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 KSWG). § 1 Abs. 2 des Personalreglements

des Kantonsspitals Winterthur

vom 14. Juni 2010 (PR-KSW;

LS 813.162) verweist, soweit es – wie hier – keine abweichende Regelung

trifft, auf die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 27. September 1998

(PG, LS 177.10) sowie auf dessen Ausführungserlasse, insbesondere auf die

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,

LS 177.111).

2.2

Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis

auf Veranlassung des Kantons und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, haben

gemäss § 26 Abs. 1 PG Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie

mindestens 35-jährig sind. Die Abfindung wird innerhalb des in § 16g Abs. 2 VVO definierten Rahmens festgesetzt. Am Kündigungstermin war

die Beschwerdeführerin 51 Jahre alt und wies 23 (volle) Dienstjahre beim

Dispositiv

Beschwerdegegner auf. Es steht ihr demnach eine Abfindung im Rahmen von 8 bis 13 Monatslöhnen

zu.

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin führt der

Umstand, dass sie bereits "drei Monate des 24. Dienstjahres

absolviert" hatte, nicht dazu, dass bei ihr ein Abfindungsrahmen von 9 bis

14 Monatslöhnen zur Anwendung gelangt. Denn aus dem Wortlaut

von § 26 Abs. 1 PG ergibt sich, dass für die Entstehung eines

Abfindungsanspruchs unter anderem wenigstens fünf Dienstjahre vorausgesetzt

sind. Diese Formulierung kann in Verbindung mit § 16g Abs. 2 VVO nur

so verstanden werden, dass jeweils auf ein vollendetes Dienstjahr abzustellen

ist (VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00023, E. 6.2).

2.3 Die Abfindung

ist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen, wobei insbesondere

die persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktchancen der Angestellten, deren

Dienstzeit, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts

zu berücksichtigen sind (§ 26 Abs. 5 Sätze 1 f. PG; § 16g Abs. 3 VVO). Praxisgemäss ist bei der Festsetzung

der Abfindung vom Mindestbetrag auszugehen und werden anschliessend die

persönlichen Verhältnisse gegebenenfalls abfindungserhöhend berücksichtigt

(statt vieler VGr, 15. April 2021, VB.2020.00375,

E. 7.4 Abs. 2 – 17. November 2020, VB.2020.00652,

E. 3.2).

2.4 Die

Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Abfindung in der Höhe von elf Monatslöhnen

zugesprochen. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Ausführungen in der

Rekursantwort des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin

"bezüglich Lebensalter (51 Jahre) im unteren und bezüglich

Dienstalter (23 Jahre) im obersten Fünftel ihrer Stufe [gemäss § 16g Abs. 2 VVO] liege, was sich gegenseitig aufhebe". Anders als der

Beschwerdegegner – welcher verneinte, dass persönliche Gründe für eine Erhöhung

der Abfindung heranzuziehen seien – zog die Vorinstanz den gesundheitlichen

Zustand der Beschwerdeführerin im Kündigungszeitpunkt und die damit verbundenen

Schwierigkeiten bei der Stellensuche abfindungserhöhend in Betracht. Dagegen verneinte

die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte

Unterstützungspflicht bzw. sprach dafür keine höhere Abfindung zu.

2.5 Die

dargestellte Vorgehensweise von Beschwerdegegner und Vorinstanz bei der

Festsetzung der Abfindung entspricht nicht der verwaltungsgerichtlichen Praxis.

Wie dargelegt, ist bei der Festsetzung derselben vom

Mindestbetrag auszugehen und werden anschliessend die persönlichen Verhältnisse

gegebenenfalls abfindungserhöhend berücksichtigt. Vorliegend beläuft sich der

Mindestbetrag der Abfindung auf acht Monatslöhne. Indem die Vor­instanz

insgesamt elf Monatslöhne zusprach, sind sowohl die Arbeitsmarktchancen der

Beschwerdeführerin wie auch die von ihr in der Beschwerde geltend gemachten

engen finanziellen Verhältnisse (der Familie) und ihre Unterstützungspflichten

abgegolten. Sodann ist der Umstand, dass der Beschwerdeführerin

rechtswidrig gekündigt wurde, nicht abfindungserhöhend zu berücksichtigen. Dazu

dient vielmehr die Entschädigung gemäss § 18 Abs. 3 Satz 1 PG

(vgl. VGr, 17. November 2020, VB.2020.00652, E. 3.3 Abs. 3 –

22. August 2018, VB.2018.00330, E. 4.4 Abs. 2).

2.6 Im

Ergebnis ist die Abfindungshöhe von elf Monatslöhnen nach dem Gesagten nicht zu

beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in der

Hauptsache.

3.

Bei diesem Ausgang erscheint die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen

Verfahren nicht als obsiegend, weshalb ihr zu Recht keine Parteientschädigung

zugesprochen wurde (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 17 N. 21).

4.

4.1 Bei

personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren

bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a

Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird vorliegend nicht

erreicht (vgl. vorn, E. 1.3), weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse

zu nehmen sind.

4.2 Der

unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine

Parteientschädigung. In der Regel haben öffentlich-rechtliche Anstalten wie der

Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die

Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen

Aufgaben gehört (vgl. VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 10.2).

Hier liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Zusprechung einer

Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigten.

5.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).

Ansonsten kann nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an …