VB.2021.00770
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00770
21. März 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23562)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00770
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsspital Winterthur, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Abfindung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1967, war seit dem 1. Mai 1996 als
diplomierte Pflegefachfrau auf Stundenlohnbasis am Kantonsspital Winterthur
(KSW) tätig. Ab dem 27. November 2017 war A krankheitshalber zu 100 %
arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 kündigte das KSW das
Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2019 aufgrund lange dauernder Krankheit. A
verlangte eine schriftliche Begründung der Kündigung, die ihr mit Schreiben vom
14. Februar 2019 zugestellt wurde.
B.
Dagegen rekurrierte A am 15. März 2019 an den
Spitalrat des KSW. Mit Entscheid vom 18. Juni 2020 wies dieser den Rekurs
im Sinn der Erwägungen ab, soweit darauf einzutreten sei, sprach A jedoch
"wegen vorschriftswidrigem Umgang […] mit Informationen aus dem Case
Management" eine Entschädigung von einem Monatslohn zu. Ausserdem forderte
der Spitalrat das KSW auf, "eine angemessene Abfindung […]
festzulegen".
Mit Urteil vom 18. März 2021
(VB.2020.00562) hiess das Verwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
gut, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass die
Entlassung unrechtmässig war, und sprach A zusätzlich zur vom Spitalrat
zugesprochenen Entschädigung im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung von fünf
Monatslöhnen zu.
C. Mit
Verfügung vom 8. September 2020 hatte die Spitaldirektion des KSW A eine
Abfindung in der Höhe von zehn Monatslöhnen zugesprochen.
Erwägungen
II.
Mit Entscheid vom 8. Oktober 2021 hiess der Spitalrat
des KSW einen dagegen von A erhobenen Rekurs teilweise gut und sprach ihr eine
Abfindung von elf Monatslöhnen zu (Dispositiv-Ziff. 1). Der Spitalrat forderte
das KSW auf, "die für die Abfindung massgebliche Höhe eines Monatslohns
verbindlich zu beziffern und der Rekurrentin schriftlich mitzuteilen"
(Dispositiv-Ziff. 2). Für das Rekursverfahren erhob der Spitalrat keine
Gebühren und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. 4).
III.
A liess am 11. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. 1 und 4 des angefochtenen
Entscheids aufzuheben und ihr eine Abfindung von zwölf Monatslöhnen sowie eine
Parteientschädigung für das Rekursverfahren zuzusprechen.
Der Spitalrat verzichtete am 13. Dezember 2021 auf
Vernehmlassung in der Sache und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das
KSW liess mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2021 beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei das Rechtsmittel abzuweisen. Am 12. Januar 2022
nahm A, vertreten durch D, ihren Lebenspartner, Stellung und hielt an ihren
Anträgen fest; gleichzeitig beantragte sie, es sei infolge "neuer zwischenzeitlicher
Erkenntnisse" eine Abfindung von 14 Monatslöhnen zuzusprechen. Am
1.
Februar 2022 liess A durch ihre Rechtsvertreterin eine weitere
Stellungnahme einreichen, worin sie an den in ihrer Beschwerde gestellten
Anträgen festhielt. Nachdem die Zustellung dieser Stellungnahme an das KSW
gescheitert war, wurde dem KSW mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2022
eine neue Frist zur Stellungnahme angesetzt, die unbenutzt blieb. D äusserte
sich hierzu am 16. März 2022 unaufgefordert.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide des
Spitalrats des Kantonsspitals Winterthur in personalrechtlichen Angelegenheiten
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Gleiches ergibt
sich auch aus § 29 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur vom
19.
September 2005 (KSWG, LS 813.16).
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer
Eingabe vom 12. Januar 2022 neu eine Abfindung von 14 Monatslöhnen
forderte, handelt es sich um eine unzulässige Erweiterung des Antrags und ist
darauf deshalb nicht einzutreten.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer unaufgeforderten Eingabe vom
16.
März 2022 sinngemäss rügt, dem Beschwerdegegner sei mit
Präsidialverfügung vom 17. Februar 2022 zu Unrecht eine zweite Frist zur
Stellungnahme angesetzt worden, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu
werden, nachdem der Beschwerdegegner stillschweigend auf Stellungnahme
verzichtet hat und der Beschwerdeführerin damit aus der behaupteten
Unrechtmässigkeit der erneuten Fristansetzung kein Nachteil entstanden ist.
1.3
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Abfindung von
zwölf Monatslöhnen, wobei ihr die Vorinstanz eine solche von elf Monatslöhnen
zugesprochen hatte. Aus den Akten geht nicht hervor, wie hoch der massgebliche
Lohn der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung war. Vielmehr besteht
diesbezüglich zwischen den Parteien eine Meinungsverschiedenheit über die
konkrete Berechnung desselben (vgl. VGr, 3. Februar 2022, EG.2022.00001,
E. 3.2 Abs. 2). Ein Monatslohn betrug jedoch mit Sicherheit weniger
als Fr. 10'000.-. Weil sich keine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, fällt die Angelegenheit damit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Der Beschwerdegegner ist eine Anstalt des kantonalen öffentlichen
Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 KSWG). Nach § 12
Abs. 1 Satz 1 KSWG ist das Arbeitsverhältnis beim Beschwerdegegner
grundsätzlich öffentlich-rechtlich. Für das öffentlich-rechtlich angestellte
Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das
Personalreglement kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen
abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 KSWG). § 1 Abs. 2 des Personalreglements
des Kantonsspitals Winterthur
vom 14. Juni 2010 (PR-KSW;
LS 813.162) verweist, soweit es – wie hier – keine abweichende Regelung
trifft, auf die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 27. September 1998
(PG, LS 177.10) sowie auf dessen Ausführungserlasse, insbesondere auf die
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,
LS 177.111).
2.2
Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis
auf Veranlassung des Kantons und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, haben
gemäss § 26 Abs. 1 PG Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie
mindestens 35-jährig sind. Die Abfindung wird innerhalb des in § 16g Abs. 2 VVO definierten Rahmens festgesetzt. Am Kündigungstermin war
die Beschwerdeführerin 51 Jahre alt und wies 23 (volle) Dienstjahre beim
Dispositiv
Beschwerdegegner auf. Es steht ihr demnach eine Abfindung im Rahmen von 8 bis 13 Monatslöhnen
zu.
Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin führt der
Umstand, dass sie bereits "drei Monate des 24. Dienstjahres
absolviert" hatte, nicht dazu, dass bei ihr ein Abfindungsrahmen von 9 bis
14 Monatslöhnen zur Anwendung gelangt. Denn aus dem Wortlaut
von § 26 Abs. 1 PG ergibt sich, dass für die Entstehung eines
Abfindungsanspruchs unter anderem wenigstens fünf Dienstjahre vorausgesetzt
sind. Diese Formulierung kann in Verbindung mit § 16g Abs. 2 VVO nur
so verstanden werden, dass jeweils auf ein vollendetes Dienstjahr abzustellen
ist (VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00023, E. 6.2).
2.3 Die Abfindung
ist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen, wobei insbesondere
die persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktchancen der Angestellten, deren
Dienstzeit, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des Stellenverlusts
zu berücksichtigen sind (§ 26 Abs. 5 Sätze 1 f. PG; § 16g Abs. 3 VVO). Praxisgemäss ist bei der Festsetzung
der Abfindung vom Mindestbetrag auszugehen und werden anschliessend die
persönlichen Verhältnisse gegebenenfalls abfindungserhöhend berücksichtigt
(statt vieler VGr, 15. April 2021, VB.2020.00375,
E. 7.4 Abs. 2 – 17. November 2020, VB.2020.00652,
E. 3.2).
2.4 Die
Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Abfindung in der Höhe von elf Monatslöhnen
zugesprochen. Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Ausführungen in der
Rekursantwort des Beschwerdegegners, wonach die Beschwerdeführerin
"bezüglich Lebensalter (51 Jahre) im unteren und bezüglich
Dienstalter (23 Jahre) im obersten Fünftel ihrer Stufe [gemäss § 16g Abs. 2 VVO] liege, was sich gegenseitig aufhebe". Anders als der
Beschwerdegegner – welcher verneinte, dass persönliche Gründe für eine Erhöhung
der Abfindung heranzuziehen seien – zog die Vorinstanz den gesundheitlichen
Zustand der Beschwerdeführerin im Kündigungszeitpunkt und die damit verbundenen
Schwierigkeiten bei der Stellensuche abfindungserhöhend in Betracht. Dagegen verneinte
die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
Unterstützungspflicht bzw. sprach dafür keine höhere Abfindung zu.
2.5 Die
dargestellte Vorgehensweise von Beschwerdegegner und Vorinstanz bei der
Festsetzung der Abfindung entspricht nicht der verwaltungsgerichtlichen Praxis.
Wie dargelegt, ist bei der Festsetzung derselben vom
Mindestbetrag auszugehen und werden anschliessend die persönlichen Verhältnisse
gegebenenfalls abfindungserhöhend berücksichtigt. Vorliegend beläuft sich der
Mindestbetrag der Abfindung auf acht Monatslöhne. Indem die Vorinstanz
insgesamt elf Monatslöhne zusprach, sind sowohl die Arbeitsmarktchancen der
Beschwerdeführerin wie auch die von ihr in der Beschwerde geltend gemachten
engen finanziellen Verhältnisse (der Familie) und ihre Unterstützungspflichten
abgegolten. Sodann ist der Umstand, dass der Beschwerdeführerin
rechtswidrig gekündigt wurde, nicht abfindungserhöhend zu berücksichtigen. Dazu
dient vielmehr die Entschädigung gemäss § 18 Abs. 3 Satz 1 PG
(vgl. VGr, 17. November 2020, VB.2020.00652, E. 3.3 Abs. 3 –
22. August 2018, VB.2018.00330, E. 4.4 Abs. 2).
2.6 Im
Ergebnis ist die Abfindungshöhe von elf Monatslöhnen nach dem Gesagten nicht zu
beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in der
Hauptsache.
3.
Bei diesem Ausgang erscheint die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen
Verfahren nicht als obsiegend, weshalb ihr zu Recht keine Parteientschädigung
zugesprochen wurde (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 17 N. 21).
4.
4.1 Bei
personalrechtlichen Angelegenheiten ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren
bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.- kostenfrei (§ 65a
Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird vorliegend nicht
erreicht (vgl. vorn, E. 1.3), weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse
zu nehmen sind.
4.2 Der
unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine
Parteientschädigung. In der Regel haben öffentlich-rechtliche Anstalten wie der
Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die
Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört (vgl. VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 10.2).
Hier liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Zusprechung einer
Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigten.
5.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt,
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) nur offen, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG).
Ansonsten kann nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …