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Entscheid

VB.2021.00771

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00771

3. März 2022Deutsch13 min

(URT.2022.23489)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00771

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Medizinische Fakultät der Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend endgültige

Abweisung vom Studiengang Bachelor in Humanmedizin (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A erwarb im Wintersemester 2006 erste Kreditpunkte im

Rahmen seines Bachelorstudiums in Humanmedizin an der Universität Zürich (UZH).

Im Jahr 2012 musste er das Studium aus – wie er sagt – gesundheitlichen Gründen

unterbrechen.

Im Frühjahr 2021 setzte A das Dekanat der Medizinischen

Fakultät der UZH darüber in Kenntnis, sein Studium wieder aufnehmen und

"die noch ausstehenden Prüfungen für das 3. Studienjahr"

absolvieren zu wollen. Hierauf teilte ihm die Leiterin des angeschriebenen Studiendekanats

am 3. Juni 2021 mit, dass seinem Gesuch um Prüfungszulassung nicht

entsprochen werden könne, da die Anrechnungsdauer seiner ECTS-Credits im Jahr

2014 abgelaufen sei und die betroffenen Module in solchen Fällen als endgültig

nicht bestanden gälten, worüber man ihn im Übrigen bereits mit Schreiben vom 4. November

2015 informiert habe.

Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 (richtig: 16. Juni

2021) stellte die Medizinische Fakultät daraufhin fest, dass A endgültig vom

Studiengang Bachelor of Medicine abgewiesen und damit für alle Studienstufen

des betreffenden Studienprogramms und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen

Studienprogramme der UZH gesperrt werde. Das Schreiben wurde A am 17. Juni

2021 von der Post zur Abholung gemeldet und von ihm innert verlängerter

Abholungsfrist am 15. Juli 2021 am Postschalter persönlich in Empfang

genommen.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2021 rekurrierte A

am 16. August 2021 bei der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen, welche ihm mit Schreiben vom 17. August und vom

7.

September 2021 zunächst Gelegenheit gab, zur Einhaltung der Rekursfrist

Stellung zu nehmen und in diesem Zusammenhang Belege einzureichen. Dem kam A

mit Eingaben vom 3. und 24. September 2021 nach.

Mit

Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2021 trat die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen auf den Rekurs von A nicht ein, auferlegte diesem die Kosten des Rekursverfahrens und

sprach keine "Parteikosten" zu.

III.

Am 11. November 2021 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen habe auf seinen Rekurs einzutreten und diesen

gutzuheissen.

Die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen beantragte am

23.

November 2021 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im

Übrigen auf Vernehmlassung. Die Medizinische Fakultät der UZH reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig

(§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

[LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die

formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem

Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers

ist folglich zu bejahen.

Da die übrigen

Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Vorinstanz

trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil er verspätet erhoben

worden sei.

2.2

2.2.1

Nach (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998

[415.111.7] in Verbindung mit) § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der

Rekurs in Fällen wie dem vorliegenden innert 30 Tagen bei der

Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach

Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG).

Mit "Mitteilung" ist dabei die rechtsgenügende

Zustellung gemeint (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10 N. 86), das

heisst der Moment, in dem die Sendung in den Machtbereich der Adressatin bzw.

des Adressaten gelangt ist, sodass sie bzw. er sie zur Kenntnis nehmen kann

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 79). In analoger Anwendung von

§ 71 VRG gilt es in diesem Zusammenhang für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch

solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 2.1 – 28. Mai

2018, VB.2018.00073, E. 1.4 – 20. Februar 2018, VB.2018.00028,

E. 2.1.1 [alle auch zum Folgenden]). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO

erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch

eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt

die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder

der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49

E. 4 f.; Plüss, § 10 N. 90; ferner etwa VGr, 4. November

2019, VB.2019.00625, E. 2.1). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der

Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in

den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu

rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss,

§ 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu

verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden

können (BGE 141 II 429 E. 3.1, 130

III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person

mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten

oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten

Zustellversuch.

Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt

werden kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der

gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa

ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist grundsätzlich

keinen Aufschub. Das Wirksamwerden der Fiktion kann dadurch nicht verhindert

werden. Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 und E. 3.3.2 f.,

134.

V 49 E. 4; BGr, 1. April 2020, 6B_28/2020, E. 4 –

20.

Juli 2017, 5A_187/2017, E. 4.2 – 19. Februar 2016,

2C_990/2015, E. 3.3 – 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4

[jeweils mit Hinweisen]). So sind praxisgemäss insbesondere Nicht-Rechtsanwälte

bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die

Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen

Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen,

wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags

der angesetzten Abholfrist für sie tatsächlich nicht erkennbar war (vgl.

BGE 127 I 31 E. 3b/bb; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015,

E. 3.4, und 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6).

2.2.2

Der Fristenlauf richtet sich nach § 11 VRG (Griffel, § 22

N. 23). Danach wird der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der

Fristberechnung nicht mitgezählt und endet die Frist am nächsten Werktag, wenn

ihr letzter Tag ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag ist (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss sodann spätestens am letzten Tag der Frist

bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein

(§ 11 Abs. 2 VRG). Gerichtsferien gelten im Rekursverfahren nicht

(Plüss, § 11 N. 17 f.).

Die Rekursfrist ist eine

gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist der Rekurs

unwirksam und auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Griffel, § 22

N. 13).

2.3

Gemäss

Sendungsinformation der Post wurde die vom 17. Juni 2021 datierende

Ausgangsverfügung am 16. Juni 2021 per Einschreiben an den

Beschwerdeführer versandt und ihm am Folgetag mittels Abholungseinladung zur

Abholung gemeldet. Am 23. Juni 2021 – kurz vor Ablauf der siebentätigen

Abholfrist – erteilte der Beschwerdeführer der Post den Auftrag, die Abholfrist

zu verlängern. Am Folgetag wurde die Abhol- bzw. die Aufbewahrungsfrist

verlängert. Die beschwerdegegnerische Feststellungsverfügung wurde dem

Beschwerdeführer letztendlich am 15. Juli 2021 am Schalter zugestellt. Am

(Montag, den) 16. August 2021 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer den

Rekurs an die Vorinstanz bei der Post auf.

Zählte der 15. Juli 2021 als Tag der Mitteilung im Sinn

von § 22 Abs. 2 VRG, wäre die dreissigtägige Rekursfrist damit

eingehalten. Vorliegend sind jedoch die vorstehend genannten Voraussetzungen

erfüllt, um bezüglich der Eröffnung der Verfügung vom 16. Juni 2021 die

Zustellfiktion anzuwenden. So war dem Beschwerdeführer bereits im

beschwerdegegnerischen Schreiben vom 3. Juni 2021 in Aussicht gestellt

worden, dass er "in den nächsten Tagen die Verfügung des Dekans betreffend

[…seine] endgültige Abweisung erhalten" werde. Der Beschwerdeführer musste

somit mit einer Zustellung seitens der Beschwerdegegnerin rechnen, zumal die

angekündigte Verfügung innert zwei Wochen seit dem Schreiben vom 3. Juni

2021.

erging (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Beim erfolglosen Zustellversuch

am 17. Juni 2021 wurde ihm sodann eine Abholungseinladung in den

Briefkasten gelegt; wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er gar nicht erst

um Verlängerung der Abholfrist ersucht.

Schliesslich klaffen das Datum der Zustellfiktion

(24. Juni 2021), welches auf dem Couvert auch als Ende der (ersten)

Abholfrist vermerkt worden sein dürfte, und jenes der Abholung am Schalter

(15. Juli 2021) derart auseinander, dass hier auch keine

Vertrauenssituation im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben ist,

zumal die Post in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf

hinweist, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung,

Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach

den gesetzlichen Vorschriften richten (Die Post, Allgemeine

Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen", abrufbar unter

www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb,

Ziff. 3.3; vgl. auch BGr, 25. Juni 2019, 2C_601/2019, E. 2.3;

VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 3.2). Der Beschwerdeführer

durfte mit anderen Worten nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Rekursfrist

beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme der Ausgangsverfügung

zu laufen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der

dazugehörigen Rechtsmittelbelehrung bezüglich des Beginns des Fristenlaufs

nicht auf den Zeitpunkt der "Mitteilung" oder "Zustellung",

sondern auf den Tag des "Empfang[s]" hingewiesen wird, bedeuten

jedenfalls die Begriffe "Mitteilung" und "Empfang" – im

vorliegenden Zusammenhang verwendet – doch umgangssprachlich dasselbe. Selbst einem Laien muss im Übrigen bewusst

sein, dass der fristauslösende Empfang einer (erwarteten) Verfügung nicht

beliebig hinausgezögert werden kann.

Dispositiv

2.4 Demnach

gilt die beschwerdegegnerische Verfügung vom 16. Juni 2021 als am

24. Juni 2021 zugestellt. Die Rekursfrist begann demzufolge am

25. Juni 2021 zu laufen und endete am (Montag,) 26. Juli 2021. Da der

Rekurs der Post am (Montag,) 16. August 2021 übergeben wurde, erweist er

sich als verspätet, weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten

ist.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte sein (sinngemässes)

Fristwiederherstellungsgesuch gutheissen müssen. Er habe während der fraglichen

Zeit seine kranke Mutter begleiten und unterstützen müssen. Daneben sei er ab

dem 5. Juli 2021 (Beginn der Sommer-Rekrutenschule) als Armeeseelsorger im

Einsatz gewesen, wobei der Dienst schwer planbar und zeitlich intensiv sei.

3.2 Nach

§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG lässt sich eine versäumte Frist nur

wiederherstellen, wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last

fällt. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte,

ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist

deshalb nur zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der

üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die

fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (zum Ganzen Plüss,

§ 12 N. 45 f.).

Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe im

Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine

derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über

die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur

Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; zum Ganzen

auch VGr, 10. Juni 2019, VB.2019.00233, E. 5.2).

3.3 Der

Beschwerdeführer reichte zum Nachweis der geltend gemachten Hinderungsgründe

vor Vorinstanz drei Bestätigungen von Ärzten ein, wonach seine Mutter am 22.

und am 29. Juni sowie am 12. Juli 2021 ambulant behandelt werden

musste bzw. verschiedene Ärzte konsultierte und jedenfalls zum erstgenannten Termin

vom Sohn begleitet wurde. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer zwei

Marschbefehle vom 4. März und vom 3. Juni 2021 ins Recht, aus denen

hervorgeht, dass er vom 1. April bis zum 30. September 2021

"situationsbedingt" für den Dienst als Armeeseelsorger aufgeboten und

entlassen wurde. Es blieb im vorinstanzlichen Verfahren denn auch unbestritten,

dass sich der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – mindestens im Juni

2021 (intensiv) um seine Mutter kümmerte und ab Juli 2021 zeitweise als

Armeeseelsorger im Dienst der Armee stand.

Die eingereichten Unterlagen vermögen jedoch nicht zu

belegen, dass es dem Beschwerdeführer während des massgeblichen Zeitraums

objektiv unmöglich gewesen wäre, die angefochtene Verfügung früher abzuholen

und rechtzeitig dagegen bei der Vorinstanz Rekurs zu erheben bzw. jemanden mit

der Rekurserhebung zu betrauen. So geht daraus insbesondere nicht hervor, dass

der Beschwerdeführer im Juni/Juli 2021 durch seine privaten und dienstlichen

Verpflichtungen zeitlich stärker eingebunden gewesen wäre als etwa eine Person,

die (anderweitig) voll erwerbstätig ist und/oder kleine Kinder hat. Das

effektive Pensum, mit welchem er die Funktion als Armeeseelsorger ausübte, wie

auch die Zeiten, welche er der Betreuung seiner Mutter widmete, sind nicht

bekannt. Die Vorinstanz wendet zudem zu Recht ein, dass sich der Wohnort der

Mutter des Beschwerdeführers (und auch dessen eigener Wohnort) nur wenige

hundert Meter von der Post B entfernt befindet, wo der Beschwerdeführer die

Ausgangsverfügung am 15. Juli 2021 in Empfang genommen hat.

Ein allfälliger Irrtum des Beschwerdeführers über den

Beginn des Fristenlaufs bzw. die Auswirkungen einer Verlängerung der Abholungsfrist

bei der Post darauf vermöchte schliesslich ebenfalls keine

Fristwiederherstellung zu rechtfertigen. Es gehört zu den grundlegenden

Pflichten einer verfahrensbeteiligten Person, sich über die massgeblichen

Verfahrensvorschriften und die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren. Hat

eine Partei eine Frist freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lassen – etwa,

weil sie das Zustelldatum der fristansetzenden Anordnung nicht sorgfältig

abklärte –, so liegt eine grobe Nachlässigkeit vor und bleibt für eine

Wiederherstellung kein Raum (zum Ganzen Plüss, § 12 N. 45; ferner

VGr, 20. Dezember 2016, VB.2016.00529, E. 4.3; BGE 141 II 429

E. 3.3.3, wonach eine Verfahrenspartei die Risiken trage, die sich aus den

besonderen Vereinbarungen mit der Post ergeben, und verpflichtet sei, sich über

das Datum der Übergabe einer Anordnung an die Post und dem Beginn des

Fristenlaufs zu erkundigen, gegebenenfalls direkt bei der Behörde).

3.4 Damit ist

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, es bestehe kein Grund

für die (ausnahmsweise) Wiederherstellung der vom Beschwerdeführer versäumten

Rekursfrist.

4.

Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen.

5.

Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und

anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung

und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen,

sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig

sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung

(vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten kann die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen

werden. Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …