VB.2021.00771
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00771
3. März 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23489)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00771
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Medizinische Fakultät der Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend endgültige
Abweisung vom Studiengang Bachelor in Humanmedizin (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A erwarb im Wintersemester 2006 erste Kreditpunkte im
Rahmen seines Bachelorstudiums in Humanmedizin an der Universität Zürich (UZH).
Im Jahr 2012 musste er das Studium aus – wie er sagt – gesundheitlichen Gründen
unterbrechen.
Im Frühjahr 2021 setzte A das Dekanat der Medizinischen
Fakultät der UZH darüber in Kenntnis, sein Studium wieder aufnehmen und
"die noch ausstehenden Prüfungen für das 3. Studienjahr"
absolvieren zu wollen. Hierauf teilte ihm die Leiterin des angeschriebenen Studiendekanats
am 3. Juni 2021 mit, dass seinem Gesuch um Prüfungszulassung nicht
entsprochen werden könne, da die Anrechnungsdauer seiner ECTS-Credits im Jahr
2014 abgelaufen sei und die betroffenen Module in solchen Fällen als endgültig
nicht bestanden gälten, worüber man ihn im Übrigen bereits mit Schreiben vom 4. November
2015 informiert habe.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 (richtig: 16. Juni
2021) stellte die Medizinische Fakultät daraufhin fest, dass A endgültig vom
Studiengang Bachelor of Medicine abgewiesen und damit für alle Studienstufen
des betreffenden Studienprogramms und alle nach Massgabe der Fakultät ähnlichen
Studienprogramme der UZH gesperrt werde. Das Schreiben wurde A am 17. Juni
2021 von der Post zur Abholung gemeldet und von ihm innert verlängerter
Abholungsfrist am 15. Juli 2021 am Postschalter persönlich in Empfang
genommen.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 16. Juni 2021 rekurrierte A
am 16. August 2021 bei der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen, welche ihm mit Schreiben vom 17. August und vom
7.
September 2021 zunächst Gelegenheit gab, zur Einhaltung der Rekursfrist
Stellung zu nehmen und in diesem Zusammenhang Belege einzureichen. Dem kam A
mit Eingaben vom 3. und 24. September 2021 nach.
Mit
Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2021 trat die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen auf den Rekurs von A nicht ein, auferlegte diesem die Kosten des Rekursverfahrens und
sprach keine "Parteikosten" zu.
III.
Am 11. November 2021 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen habe auf seinen Rekurs einzutreten und diesen
gutzuheissen.
Die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen beantragte am
23.
November 2021 die Abweisung des Rechtsmittels und verzichtete im
Übrigen auf Vernehmlassung. Die Medizinische Fakultät der UZH reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zuständig
(§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
[LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die
formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem
Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers
ist folglich zu bejahen.
Da die übrigen
Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz
trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil er verspätet erhoben
worden sei.
2.2
2.2.1
Nach (§ 5 Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998
[415.111.7] in Verbindung mit) § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der
Rekurs in Fällen wie dem vorliegenden innert 30 Tagen bei der
Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach
Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG).
Mit "Mitteilung" ist dabei die rechtsgenügende
Zustellung gemeint (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10 N. 86), das
heisst der Moment, in dem die Sendung in den Machtbereich der Adressatin bzw.
des Adressaten gelangt ist, sodass sie bzw. er sie zur Kenntnis nehmen kann
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 79). In analoger Anwendung von
§ 71 VRG gilt es in diesem Zusammenhang für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch
solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 2.1 – 28. Mai
2018, VB.2018.00073, E. 1.4 – 20. Februar 2018, VB.2018.00028,
E. 2.1.1 [alle auch zum Folgenden]). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO
erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch
eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt
die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder
der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49
E. 4 f.; Plüss, § 10 N. 90; ferner etwa VGr, 4. November
2019, VB.2019.00625, E. 2.1). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der
Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in
den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu
rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss,
§ 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu
verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden
können (BGE 141 II 429 E. 3.1, 130
III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person
mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten
oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten
Zustellversuch.
Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt
werden kann, hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der
gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa
ein Zurückbehaltungsauftrag oder die Verlängerung der Abholfrist grundsätzlich
keinen Aufschub. Das Wirksamwerden der Fiktion kann dadurch nicht verhindert
werden. Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 und E. 3.3.2 f.,
134.
V 49 E. 4; BGr, 1. April 2020, 6B_28/2020, E. 4 –
20.
Juli 2017, 5A_187/2017, E. 4.2 – 19. Februar 2016,
2C_990/2015, E. 3.3 – 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4
[jeweils mit Hinweisen]). So sind praxisgemäss insbesondere Nicht-Rechtsanwälte
bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die
Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen
Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen,
wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags
der angesetzten Abholfrist für sie tatsächlich nicht erkennbar war (vgl.
BGE 127 I 31 E. 3b/bb; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015,
E. 3.4, und 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6).
2.2.2
Der Fristenlauf richtet sich nach § 11 VRG (Griffel, § 22
N. 23). Danach wird der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der
Fristberechnung nicht mitgezählt und endet die Frist am nächsten Werktag, wenn
ihr letzter Tag ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag ist (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss sodann spätestens am letzten Tag der Frist
bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein
(§ 11 Abs. 2 VRG). Gerichtsferien gelten im Rekursverfahren nicht
(Plüss, § 11 N. 17 f.).
Die Rekursfrist ist eine
gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist der Rekurs
unwirksam und auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Griffel, § 22
N. 13).
2.3
Gemäss
Sendungsinformation der Post wurde die vom 17. Juni 2021 datierende
Ausgangsverfügung am 16. Juni 2021 per Einschreiben an den
Beschwerdeführer versandt und ihm am Folgetag mittels Abholungseinladung zur
Abholung gemeldet. Am 23. Juni 2021 – kurz vor Ablauf der siebentätigen
Abholfrist – erteilte der Beschwerdeführer der Post den Auftrag, die Abholfrist
zu verlängern. Am Folgetag wurde die Abhol- bzw. die Aufbewahrungsfrist
verlängert. Die beschwerdegegnerische Feststellungsverfügung wurde dem
Beschwerdeführer letztendlich am 15. Juli 2021 am Schalter zugestellt. Am
(Montag, den) 16. August 2021 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer den
Rekurs an die Vorinstanz bei der Post auf.
Zählte der 15. Juli 2021 als Tag der Mitteilung im Sinn
von § 22 Abs. 2 VRG, wäre die dreissigtägige Rekursfrist damit
eingehalten. Vorliegend sind jedoch die vorstehend genannten Voraussetzungen
erfüllt, um bezüglich der Eröffnung der Verfügung vom 16. Juni 2021 die
Zustellfiktion anzuwenden. So war dem Beschwerdeführer bereits im
beschwerdegegnerischen Schreiben vom 3. Juni 2021 in Aussicht gestellt
worden, dass er "in den nächsten Tagen die Verfügung des Dekans betreffend
[…seine] endgültige Abweisung erhalten" werde. Der Beschwerdeführer musste
somit mit einer Zustellung seitens der Beschwerdegegnerin rechnen, zumal die
angekündigte Verfügung innert zwei Wochen seit dem Schreiben vom 3. Juni
2021.
erging (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Beim erfolglosen Zustellversuch
am 17. Juni 2021 wurde ihm sodann eine Abholungseinladung in den
Briefkasten gelegt; wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er gar nicht erst
um Verlängerung der Abholfrist ersucht.
Schliesslich klaffen das Datum der Zustellfiktion
(24. Juni 2021), welches auf dem Couvert auch als Ende der (ersten)
Abholfrist vermerkt worden sein dürfte, und jenes der Abholung am Schalter
(15. Juli 2021) derart auseinander, dass hier auch keine
Vertrauenssituation im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben ist,
zumal die Post in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf
hinweist, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung,
Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach
den gesetzlichen Vorschriften richten (Die Post, Allgemeine
Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen", abrufbar unter
www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb,
Ziff. 3.3; vgl. auch BGr, 25. Juni 2019, 2C_601/2019, E. 2.3;
VGr, 1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 3.2). Der Beschwerdeführer
durfte mit anderen Worten nicht in guten Treuen davon ausgehen, die Rekursfrist
beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme der Ausgangsverfügung
zu laufen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der
dazugehörigen Rechtsmittelbelehrung bezüglich des Beginns des Fristenlaufs
nicht auf den Zeitpunkt der "Mitteilung" oder "Zustellung",
sondern auf den Tag des "Empfang[s]" hingewiesen wird, bedeuten
jedenfalls die Begriffe "Mitteilung" und "Empfang" – im
vorliegenden Zusammenhang verwendet – doch umgangssprachlich dasselbe. Selbst einem Laien muss im Übrigen bewusst
sein, dass der fristauslösende Empfang einer (erwarteten) Verfügung nicht
beliebig hinausgezögert werden kann.
Dispositiv
2.4 Demnach
gilt die beschwerdegegnerische Verfügung vom 16. Juni 2021 als am
24. Juni 2021 zugestellt. Die Rekursfrist begann demzufolge am
25. Juni 2021 zu laufen und endete am (Montag,) 26. Juli 2021. Da der
Rekurs der Post am (Montag,) 16. August 2021 übergeben wurde, erweist er
sich als verspätet, weshalb die Vorinstanz darauf zu Recht nicht eingetreten
ist.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz hätte sein (sinngemässes)
Fristwiederherstellungsgesuch gutheissen müssen. Er habe während der fraglichen
Zeit seine kranke Mutter begleiten und unterstützen müssen. Daneben sei er ab
dem 5. Juli 2021 (Beginn der Sommer-Rekrutenschule) als Armeeseelsorger im
Einsatz gewesen, wobei der Dienst schwer planbar und zeitlich intensiv sei.
3.2 Nach
§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG lässt sich eine versäumte Frist nur
wiederherstellen, wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last
fällt. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte,
ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist
deshalb nur zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der
üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die
fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (zum Ganzen Plüss,
§ 12 N. 45 f.).
Es obliegt der säumigen Person, die Säumnisgründe im
Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine
derartige Sachverhaltsdarstellung, ist weder eine amtliche Untersuchung über
die massgebenden Tatsachen zu führen noch der betreffenden Partei Frist zur
Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (Plüss, § 12 N. 88; zum Ganzen
auch VGr, 10. Juni 2019, VB.2019.00233, E. 5.2).
3.3 Der
Beschwerdeführer reichte zum Nachweis der geltend gemachten Hinderungsgründe
vor Vorinstanz drei Bestätigungen von Ärzten ein, wonach seine Mutter am 22.
und am 29. Juni sowie am 12. Juli 2021 ambulant behandelt werden
musste bzw. verschiedene Ärzte konsultierte und jedenfalls zum erstgenannten Termin
vom Sohn begleitet wurde. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer zwei
Marschbefehle vom 4. März und vom 3. Juni 2021 ins Recht, aus denen
hervorgeht, dass er vom 1. April bis zum 30. September 2021
"situationsbedingt" für den Dienst als Armeeseelsorger aufgeboten und
entlassen wurde. Es blieb im vorinstanzlichen Verfahren denn auch unbestritten,
dass sich der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – mindestens im Juni
2021 (intensiv) um seine Mutter kümmerte und ab Juli 2021 zeitweise als
Armeeseelsorger im Dienst der Armee stand.
Die eingereichten Unterlagen vermögen jedoch nicht zu
belegen, dass es dem Beschwerdeführer während des massgeblichen Zeitraums
objektiv unmöglich gewesen wäre, die angefochtene Verfügung früher abzuholen
und rechtzeitig dagegen bei der Vorinstanz Rekurs zu erheben bzw. jemanden mit
der Rekurserhebung zu betrauen. So geht daraus insbesondere nicht hervor, dass
der Beschwerdeführer im Juni/Juli 2021 durch seine privaten und dienstlichen
Verpflichtungen zeitlich stärker eingebunden gewesen wäre als etwa eine Person,
die (anderweitig) voll erwerbstätig ist und/oder kleine Kinder hat. Das
effektive Pensum, mit welchem er die Funktion als Armeeseelsorger ausübte, wie
auch die Zeiten, welche er der Betreuung seiner Mutter widmete, sind nicht
bekannt. Die Vorinstanz wendet zudem zu Recht ein, dass sich der Wohnort der
Mutter des Beschwerdeführers (und auch dessen eigener Wohnort) nur wenige
hundert Meter von der Post B entfernt befindet, wo der Beschwerdeführer die
Ausgangsverfügung am 15. Juli 2021 in Empfang genommen hat.
Ein allfälliger Irrtum des Beschwerdeführers über den
Beginn des Fristenlaufs bzw. die Auswirkungen einer Verlängerung der Abholungsfrist
bei der Post darauf vermöchte schliesslich ebenfalls keine
Fristwiederherstellung zu rechtfertigen. Es gehört zu den grundlegenden
Pflichten einer verfahrensbeteiligten Person, sich über die massgeblichen
Verfahrensvorschriften und die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren. Hat
eine Partei eine Frist freiwillig und irrtumsfrei verstreichen lassen – etwa,
weil sie das Zustelldatum der fristansetzenden Anordnung nicht sorgfältig
abklärte –, so liegt eine grobe Nachlässigkeit vor und bleibt für eine
Wiederherstellung kein Raum (zum Ganzen Plüss, § 12 N. 45; ferner
VGr, 20. Dezember 2016, VB.2016.00529, E. 4.3; BGE 141 II 429
E. 3.3.3, wonach eine Verfahrenspartei die Risiken trage, die sich aus den
besonderen Vereinbarungen mit der Post ergeben, und verpflichtet sei, sich über
das Datum der Übergabe einer Anordnung an die Post und dem Beginn des
Fristenlaufs zu erkundigen, gegebenenfalls direkt bei der Behörde).
3.4 Damit ist
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, es bestehe kein Grund
für die (ausnahmsweise) Wiederherstellung der vom Beschwerdeführer versäumten
Rekursfrist.
4.
Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen.
5.
Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 2 VRG).
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung
und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen,
sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig
sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung
(vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten kann die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen
werden. Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …