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Entscheid

VB.2021.00773

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00773

9. Dezember 2021Deutsch7 min

(URT.2021.23278)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00773

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch Gemeinderat B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe

(unentgeltliche Rechtsverbeiständung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 7. September 2021 gelangte A an den

Bezirksrat C und rügte, die Gemeinde B verhalte sich rechtsverweigernd, da sie

keine "einsprachefähige Verfügung" betreffend seinen im Februar 2021

gestellten Antrag auf Sozialhilfe erlasse. A beantragte dem Bezirksrat sinngemäss,

die Gemeinde B sei hierzu zu verpflichten, und es seien ihm die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu gewähren.

Nachdem der Bezirksrat beim Gemeinderat B die Rekursvernehmlassung eingeholt

hatte, wies er mit Beschluss (Zwischenentscheid) vom 14. Oktober 2021 das

Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab

(Dispositivziffer I). Allfällige Verfahrenskosten verlegte er auf den

Endentscheid (Dispositivziffer II). Zugleich nahm der Bezirksrat vom

Eingang der Rekursvernehmlassung vom 8. Oktober 2021 Vormerk

(Dispositivziffer III) und liess diese A zur freigestellten Replik innert

30 Tagen zukommen (Dispositivziffer IV).

Erwägungen

II.

In der Folge erhob A mit Eingabe vom 11. November

2021.

Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung

des Beschlusses des Bezirksrats vom 14. Oktober 2021 insofern, als dieser

sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Rechtsverweigerungsrekursverfahren abgewiesen hatte. Mit Präsidialverfügung vom

15.

November 2021 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats

bei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, kann doch

die mit Zwischenentscheid selbständig eröffnete

Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bei der in der

Hauptsache zuständigen Instanz angefochten werden (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 118,

122.

f.).

1.2

Die

Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss

nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere als die

Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage betreffende, selbständig eröffnete Vor-

und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Verweigerung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Rekursinstanz hat gemäss der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der Regel einen solchen Nachteil zur

Folge (statt vieler VGr, 5. November 2020, VB.2020.00564, E. 1.1;

Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48 mit Hinweisen). Es ist kein

Grund ersichtlich, um in diesem Fall anders zu entscheiden.

1.3

Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide

ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (Bertschi, § 38b

N. 12). Vorliegend geht es in der Hauptsache um die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz gerügte

Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem vom

ihm gestellten Unterstützungsgesuch. Der Umfang der wirtschaftlichen Hilfe,

welche dem Beschwerdeführer zustehen könnte, ist nicht bekannt. Mangels eines

bestimmten Streitwerts ist daher die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38

Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird

Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch

hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Ein solcher

Anspruch besteht, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender

Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich

machen. Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition

der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem

es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit

der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur

relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche

Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei alleine nicht zu

meistern vermöchte. Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im

konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der

Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person

liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im

Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand (VGr, 16. September

2021, VB.2021.00043, E. 3.5; 29. April 2021, VB.2021.00108,

E. 2.4, jeweils mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83).

2.2

Die

Vorinstanz stützte ihren Beschluss vom 14. Oktober 2021 auf diese

Rechtsprechung und erwog, die Geltendmachung einer Rechtsverweigerung einer

Behörde biete in der Regel keine Schwierigkeiten, welche den Beizug einer

Rechtsvertretung erforderlich machen würden. Insbesondere habe der

Beschwerdeführer seine Anliegen mit Schreiben vom 7. September 2021 auch

selber klar, verständlich und rechtsgenügend geltend machen können. Der Beizug

einer Rechtsvertretung erweise sich somit als sachlich nicht notwendig.

Ausserdem sei der Beschwerdeführer Schweizer Bürger und somit mit dem hiesigen

Recht vertraut und der deutschen Sprache mächtig. Der Antrag auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei demzufolge abzuweisen.

2.3

Der

Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen im

Ergebnis infrage stellen würde, wenngleich es in diesem Zusammenhang weder auf

das Schweizer Bürgerrecht noch (primär) die Vertrautheit mit dem hiesigen

Recht, sondern vielmehr darauf ankommt, ob das Verfahren in tatsächlicher oder

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet bzw. die rechtssuchende Person in

sprachlicher, intellektueller oder gesundheitlicher Hinsicht in der Lage ist,

ihre Interessen selbst zu wahren. Letzteres ist im Fall des Beschwerdeführers

zu bejahen. So zeigt auch seine Beschwerde, dass er – ohne anwaltliche

Vertretung – dazu fähig ist, sich in (Rechtsmittel-)Verfahren zurechtzufinden

und seine Eingaben mit rechtsgenügenden Anträgen und Begründungen zu versehen,

auch wenn er selber geltend macht, im Bereich des Sozialhilferechts sei es

schwierig, die "Zusammenhänge zu kennen". Der Beschwerdeführer dürfte

auch ohne Weiteres in der Lage sein, sich eigenhändig zur Rekursantwort

vernehmen zu lassen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass in einem Verfahren, in

welchem die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, der Fall in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umso schwieriger sein muss, um die

sachliche Notwendigkeit einer Rechtsvertretung zu bejahen (Plüss, § 16 N. 82).

Im vorliegenden Rekursverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von

Amtes wegen und trifft die Vorinstanz eine zumindest abgeschwächte

Untersuchungspflicht: Sie hat von Amtes wegen die notwendig erscheinenden

Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, soweit die Rügen des Beschwerdeführers

dazu Anlass geben, wobei an deren Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht

keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 20 N. 44 f.). Auch vor diesem Hintergrund ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Rechtsverweigerungsrekursverfahren mangels Notwendigkeit zu verneinen. Ein

besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers, welcher

das Kriterium der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit entfallen liesse

(Plüss, § 16 N. 84), liegt schliesslich nicht vor.

2.4

Über das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Rekursverfahren hat die Vorinstanz noch nicht befunden. Sie wird dies

im Rahmen eines späteren Entscheids tun (müssen).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens

auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das sinngemäss gestellte Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde

abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

4.

Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid

handelt es sich seinerseits um einen Zwischenentscheid, der nur unter den

Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht

anfechtbar ist (vgl. Bertschi, § 19a N. 32; vorn E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …