VB.2021.00773
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00773
9. Dezember 2021Deutsch7 min
(URT.2021.23278)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00773
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch Gemeinderat B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe
(unentgeltliche Rechtsverbeiständung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 7. September 2021 gelangte A an den
Bezirksrat C und rügte, die Gemeinde B verhalte sich rechtsverweigernd, da sie
keine "einsprachefähige Verfügung" betreffend seinen im Februar 2021
gestellten Antrag auf Sozialhilfe erlasse. A beantragte dem Bezirksrat sinngemäss,
die Gemeinde B sei hierzu zu verpflichten, und es seien ihm die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu gewähren.
Nachdem der Bezirksrat beim Gemeinderat B die Rekursvernehmlassung eingeholt
hatte, wies er mit Beschluss (Zwischenentscheid) vom 14. Oktober 2021 das
Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab
(Dispositivziffer I). Allfällige Verfahrenskosten verlegte er auf den
Endentscheid (Dispositivziffer II). Zugleich nahm der Bezirksrat vom
Eingang der Rekursvernehmlassung vom 8. Oktober 2021 Vormerk
(Dispositivziffer III) und liess diese A zur freigestellten Replik innert
30 Tagen zukommen (Dispositivziffer IV).
Erwägungen
II.
In der Folge erhob A mit Eingabe vom 11. November
2021.
Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des Beschlusses des Bezirksrats vom 14. Oktober 2021 insofern, als dieser
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Rechtsverweigerungsrekursverfahren abgewiesen hatte. Mit Präsidialverfügung vom
15.
November 2021 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats
bei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig, kann doch
die mit Zwischenentscheid selbständig eröffnete
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bei der in der
Hauptsache zuständigen Instanz angefochten werden (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 118,
122.
f.).
1.2
Die
Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden richtet sich gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss
nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist gegen andere als die
Zuständigkeit oder eine Ausstandsfrage betreffende, selbständig eröffnete Vor-
und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Verweigerung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Rekursinstanz hat gemäss der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der Regel einen solchen Nachteil zur
Folge (statt vieler VGr, 5. November 2020, VB.2020.00564, E. 1.1;
Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48 mit Hinweisen). Es ist kein
Grund ersichtlich, um in diesem Fall anders zu entscheiden.
1.3
Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide
ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (Bertschi, § 38b
N. 12). Vorliegend geht es in der Hauptsache um die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz gerügte
Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem vom
ihm gestellten Unterstützungsgesuch. Der Umfang der wirtschaftlichen Hilfe,
welche dem Beschwerdeführer zustehen könnte, ist nicht bekannt. Mangels eines
bestimmten Streitwerts ist daher die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird
Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch
hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Ein solcher
Anspruch besteht, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender
Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich
machen. Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition
der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem
es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit
der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur
relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei alleine nicht zu
meistern vermöchte. Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im
konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person
liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im
Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand (VGr, 16. September
2021, VB.2021.00043, E. 3.5; 29. April 2021, VB.2021.00108,
E. 2.4, jeweils mit Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83).
2.2
Die
Vorinstanz stützte ihren Beschluss vom 14. Oktober 2021 auf diese
Rechtsprechung und erwog, die Geltendmachung einer Rechtsverweigerung einer
Behörde biete in der Regel keine Schwierigkeiten, welche den Beizug einer
Rechtsvertretung erforderlich machen würden. Insbesondere habe der
Beschwerdeführer seine Anliegen mit Schreiben vom 7. September 2021 auch
selber klar, verständlich und rechtsgenügend geltend machen können. Der Beizug
einer Rechtsvertretung erweise sich somit als sachlich nicht notwendig.
Ausserdem sei der Beschwerdeführer Schweizer Bürger und somit mit dem hiesigen
Recht vertraut und der deutschen Sprache mächtig. Der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei demzufolge abzuweisen.
2.3
Der
Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen im
Ergebnis infrage stellen würde, wenngleich es in diesem Zusammenhang weder auf
das Schweizer Bürgerrecht noch (primär) die Vertrautheit mit dem hiesigen
Recht, sondern vielmehr darauf ankommt, ob das Verfahren in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet bzw. die rechtssuchende Person in
sprachlicher, intellektueller oder gesundheitlicher Hinsicht in der Lage ist,
ihre Interessen selbst zu wahren. Letzteres ist im Fall des Beschwerdeführers
zu bejahen. So zeigt auch seine Beschwerde, dass er – ohne anwaltliche
Vertretung – dazu fähig ist, sich in (Rechtsmittel-)Verfahren zurechtzufinden
und seine Eingaben mit rechtsgenügenden Anträgen und Begründungen zu versehen,
auch wenn er selber geltend macht, im Bereich des Sozialhilferechts sei es
schwierig, die "Zusammenhänge zu kennen". Der Beschwerdeführer dürfte
auch ohne Weiteres in der Lage sein, sich eigenhändig zur Rekursantwort
vernehmen zu lassen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass in einem Verfahren, in
welchem die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, der Fall in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umso schwieriger sein muss, um die
sachliche Notwendigkeit einer Rechtsvertretung zu bejahen (Plüss, § 16 N. 82).
Im vorliegenden Rekursverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen und trifft die Vorinstanz eine zumindest abgeschwächte
Untersuchungspflicht: Sie hat von Amtes wegen die notwendig erscheinenden
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, soweit die Rügen des Beschwerdeführers
dazu Anlass geben, wobei an deren Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht
keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 20 N. 44 f.). Auch vor diesem Hintergrund ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Rechtsverweigerungsrekursverfahren mangels Notwendigkeit zu verneinen. Ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers, welcher
das Kriterium der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit entfallen liesse
(Plüss, § 16 N. 84), liegt schliesslich nicht vor.
2.4
Über das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Rekursverfahren hat die Vorinstanz noch nicht befunden. Sie wird dies
im Rahmen eines späteren Entscheids tun (müssen).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens
auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Das sinngemäss gestellte Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
4.
Beim vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid
handelt es sich seinerseits um einen Zwischenentscheid, der nur unter den
Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht
anfechtbar ist (vgl. Bertschi, § 19a N. 32; vorn E. 1.2).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …