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Entscheid

VB.2021.00774

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00774

6. Juli 2022Deutsch19 min

(URT.2022.23832)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00774

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. Juli 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1985 geborene portugiesische Staatsbürger A reiste am

28. März 2003 zwecks Stellensuche erstmals in die Schweiz ein und wurde

per 22. Juni 2006 wieder abgemeldet. Am 5. Januar 2011 reiste er aus

Portugal wieder in die Schweiz ein, wo er aufgrund einer unbefristeten

Anstellung als Reinigungsmitarbeiter in einem Hotel am 19. August 2011

eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) für den Kanton Zürich erhielt.

In der Zeit vom 9. Juli 2012 bis am 12. Dezember

2013 befand sich A in Haft. Mit Urteil vom 11. Dezember 2013 verurteilte

ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Drohung und ordnete ihm gegenüber eine

Massnahme gemäss Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) an.

Ab dem 1. Januar 2014 bezog A Sozialhilfeleistungen. Zu

diesem Zeitpunkt beliefen sich ihm gegenüber seit dem 1. April 2008

aufgelaufenen Unterstützungsbeiträge auf Fr. 33'765.-.

Per 2. Juli 2014 steuerte die C-Arbeitslosenkasse A

aus. Die IV-Stelle der SVA Zürich lehnte ein Gesuch um Ausrichtung einer

Invalidenrente von A vom 8. Juli 2014 am 7. September 2015 mangels

Erfüllens der zeitlichen Voraussetzungen für eine Rente ab.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte A

mit Strafbefehl vom 21. Mai 2016 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer

Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie zu einer Busse von

Fr. 500.-.

In den Monaten Mai/Juni 2016 war A im Rahmen von kurzen

Temporäreinsätzen als Reinigungsmitarbeiter erwerbstätig. Nach Einreichung eines

unbefristeten (Rahmen-)Arbeitsvertrags verlängerte das Migrationsamt seine

Aufenthaltsbewilligung am 22. Juni 2016 um weitere fünf Jahre.

Auf ein erneutes IV-Leistungsgesuch von A vom 21. März

2017 trat die SVA Zürich am 15. Juni 2017 nicht ein.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D

bestellte A am 12. Juni 2018 eine Vertretungsbeistandschaft für die Einkommens-

und Vermögensverwaltung.

Ab dem 18. November 2019 arbeitete A Teilzeit bei der

Stiftung E in Zürich im Bereich des Gebäude- und Gartenunterhalts.

Die SVA Zürich sprach A am 26. August 2020

rückwirkend per 2. August 2018 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von

Fr. 2'635.- zu, woraufhin er ab dem 1. September 2020 keine

Sozialhilfe mehr bezog. Die durch ihn bezogenen, offenen Sozialhilfeleistungen

beliefen sich gesamthaft auf über Fr. 60'000.-.

Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung

von A am 10. Juni 2021 aufgrund des Verlusts seiner

Arbeitnehmereigenschaft nicht erneut und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum

31. August 2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 12. Oktober 2021 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 12. Januar 2022 an.

Zugleich wies sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. November 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid vom 10. Juni 2021

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt

zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Aufenthaltsbewilligung um fünf Jahre zu

verlängern. Im Übrigen seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die

Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu

gewähren und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 52

in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.

Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369

E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

1.3

Von einer

mündlichen Befragung von Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen

kann in antizipierter Beweiswürdigung namentlich dann abgesehen werden, wenn

deren Aussagen selbst dann nicht geeignet wären, das Be­weisergebnis

umzustossen, wenn sie die Darstellungen des Beschwerdeführers voll­umfänglich

bestätigen würden (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00378, E. 2.4).

Das vorliegende

Verfahren erscheint im Sinn der nachfolgenden Ausführungen spruchreif und die

als Beweis offerierten Befragungen des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes

sowie seiner Beiständin erscheinen nicht entscheidrelevant. Die finanziellen

Verhältnisse des Beschwerdeführers wie auch dessen gesundheitliche Situation

sind in den Akten hinreichend dokumentiert.

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses

Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12

in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen

weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.1.2

Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für

EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder

selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung

mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit

ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA

unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur

Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die

finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss Art. 16

Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai

2002.

(VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs

[VEP]) ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einem schweizerischen

Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.). Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen

eingeleitet werden, wenn Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden

(BGE 135 II 265 E. 3.7).

2.1.3

Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das

Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für

Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine

Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen

Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig

beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März

Dispositiv

2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Demnach erlischt das

Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA

mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende

der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4

AIG), sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine

vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität

zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen auf ein freizügigkeitsrechtliches

Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Die Regelungen

von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen eines unfreiwilligen

Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,

5. A., Zürich etc. 2019, Art. 61a AIG N. 6).

2.1.4

Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I

FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine

(noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil

sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig

geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai

1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu

erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die

Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April

2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen

und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik

[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich

etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November

2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht.

Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den

Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;

BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die

Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze

nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4

und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu

Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im

Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014, S. 1222 f.).

2.1.5

Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses

Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines

Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank­heit dauernd arbeitsunfähig geworden sind

und Anspruch auf eine Rente eines schweize­rischen Versicherungsträgers haben

oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen

Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I

FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG)

Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie

75/34/EWG; Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten

Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade

"infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was

nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen

ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits

entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum

Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde

Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme

einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft

verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt

(BGE 146 II 89 E. 4; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits-

und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

[ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen

berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger

erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw.

Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der

dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar

2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).

2.1.6

Nach Art. 23 Abs. 1 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht

mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr)

eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der

Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder

Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019,

VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust

der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,

insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder

mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019,

VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in Bezug

auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7) und der

Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2014 von der C-Arbeitslosenkasse

ausgesteuert. Im Mai/Juni 2016 ging er letztmals nachweislich für wenige Tage

als Reinigungsmitarbeiter für die F GmbH einer Erwerbstätigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt nach. Spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt büsste

der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft ein, wobei offengelassen

werden kann, ob dies aufgrund der erfolgten Aussteuerung im Juli 2014 und der

bloss sehr kurzen Arbeitseinsätze im November/Dezember 2015 sowie im Mai/Juni

2016 nicht bereits viel früher der Fall gewesen ist. Weder die Teilnahme an einem

Arbeitsintegrationsprogramm noch die Teilzeitanstellung des Beschwerdeführers

auf dem zweiten Arbeitsmarkt bei der Stiftung E vermochten den Verlust der

Arbeitnehmereigenschaft wieder aufzuheben. Auch die neurechtliche Bestimmung

von Art. 61a AIG vermag dem Beschwerdeführer keine günstigere

Rechtsstellung zu verschaffen.

2.2.2

Vor dem Verwaltungsgericht legt der Beschwerdeführer neu einen per 8. November

2021 abgeschlossenen, unbefristeten Arbeitsvertrag bei der G GmbH ins

Recht, wo er als "Helfer" mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden

angestellt worden ist. Gestützt auf diese Tätigkeit macht er geltend, seine

Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt zu haben. Dieser Ansicht des

Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden.

Gemäss aktuellem Eintrag im

Handelsregister des Kantons Zürich ist der Zweck der G GmbH der Betrieb

einer Bauunternehmung in den Bereichen Hoch- und Tiefbau, Restaurationen, Fassadenisolationen,

Abbrucharbeiten, Küchenmontagen, Maler- und Gipserarbeiten und allen sonstigen

einschlägigen Arbeiten im Baubereich (abrufbar auf www.zh.chregister.ch). Der an einer paranoiden Schizophrenie leidende

Beschwerdeführer weist unbestritten einen Invaliditätsgrad von 100 % auf. In

den vorgenannten Tätigkeitsgebieten kann er keine Berufserfahrung vorweisen und

seine Invalidität steht einer Erwerbstätigkeit offenkundig entgegen. Bereits

aus diesen Gründen kann nicht von einer längerfristigen Anstellung des

Beschwerdeführers bei der G GmbH ausgegangen werden. Diese Einschätzung

teilt offensichtlich auch der ihn behandelnde Arzt, welcher in einem

Arztzeugnis vom 5. Januar 2021 prognostiziert, dass der Beschwerdeführer

frühestens in ca. zwei bis drei Jahren und somit ab dem Jahr 2023 in der Lage

sein wird, schrittweise wieder im primären Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Das

Verhalten des Beschwerdeführers, welcher nun intakte Chancen für eine Tätigkeit

in der Baubranche auf dem ersten Arbeitsmarkt geltend macht, ist angesichts

seiner seit dem Jahr 2007 bestehenden, erheblich eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit sowie seiner mehrfachen Gesuche um Ausrichtung einer Invalidenrente

widersprüchlich. Bereits in der Vergangenheit sind Arbeitsbemühungen

seinerseits jeweils sehr rasch gescheitert, was angesichts der ausgewiesenen

Invalidität nicht erstaunt. Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise,

dass der Anstellung bei der G GmbH ein längerfristiger Erfolg beschieden

sein könnte. Im aktuellen Zeitpunkt dauert die jüngste Anstellung des

Beschwerdeführers überdies ohnehin zu wenig lange an, als dass seine

Arbeitnehmereigenschaft gestützt hierauf wiedererlangt wurde. Vor diesem

Hintergrund kann offengelassen werden, ob bei einem Arbeitspensum von 48 %

und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden in quantitativer Hinsicht

überhaupt von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn

des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs gesprochen werden kann (vgl.

BGE 141 II 1 E. 2.2.4; VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 3).

Dem Beschwerdeführer mangelt es folglich nach wie vor an der

Arbeitnehmereigenschaft. Ausführungen zu einer sein Erwerbseinkommen ergänzenden

Unterstützung durch die öffentliche Hand erübrigen sich daher an dieser Stelle.

Eine (mögliche) dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wird aufgrund der Anstellung bei der G GmbH

zurzeit nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist hierzu jedoch

festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 und somit lange vor seiner

Rückkehr in die Schweiz, in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.

Er sah sich deswegen auch in Portugal nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit

in dem für die Begründung eines Versicherungsanspruchs erforderlichen Masse

nachzugehen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch in der Schweiz keinen

Anspruch auf Ausrichtung einer (Invaliden-)Rente eines schweize­rischen Versicherungsträgers. Er ist

derzeit einzig berechtigt, Ergänzungsleistungen zu beziehen. Unter diesen

Umständen kommt dem Beschwerdeführer kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA

in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

zu (vgl. E. 2.1.5).

2.2.3

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung aus wichtigen

Gründen gemäss Art. 20 VFP sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, da

eine Bewilligungsverweigerung beim Beschwerdeführer keinen Härtefall zu

begründen vermag.

Die Integration des

Beschwerdeführers in der Schweiz ist trotz seiner langjährigen Anwesenheit

missglückt. Weder beherrscht er die Landessprache nachweislich in einem mit der

Dauer seines Aufenthalts korrelierenden Niveau noch ist ihm eine

wirtschaftliche Integration gelungen. Der Beschwerdeführer war stets nur

kurzfristig erwerbstätig und musste zur Bestreitung seines Lebensunterhalts

überwiegend Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen beziehen. Eine nachhaltige

Ablösung von den Ergänzungsleistungen ist nicht erfolgt. Entgegen den

Ausführungen in der Beschwerde ist angesichts der konkreten Umstände wie

dargelegt keine (langfristige) wirtschaftliche Selbständigkeit des

Beschwerdeführers zu erwarten.

Der Beschwerdeführer ist

in der Schweiz überdies mehrfach straffällig geworden. Weiter sind in den Akten

kein grösseres soziales Netz seinerseits oder Kontakte zur hiesigen Bevölkerung

ersichtlich, obschon der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als zehn Jahren im

Land lebt. Sein soziales Umfeld beschränkt sich im Wesentlichen auf seine

Mutter und seine Schwester. Die Berücksichtigung dieser Tatsache bei der

Entscheidfindung ist im Gegensatz zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift

nicht als Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer zu verstehen. Vielmehr handelt

es sich dabei um einen Aspekt unter vielen, welcher – wie auch die Erkrankung

des Beschwerdeführers – in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist.

Aufgrund seines mehr als zehnjährigen, ununterbrochenen

Aufenthalts in der Schweiz kann dem Beschwerdeführer eine gewisse Verwurzelung

im Land nicht abgesprochen werden. Hingegen leben in seinem Heimatland

Portugal, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen und sozialisiert worden ist,

nach wie vor sowohl sein Vater wie auch weitere Verwandte. Eine angebliche in

der Beschwerde (noch immer) nicht näher substanziierte familiäre

Auseinandersetzung vor Jahren lässt nicht darauf schliessen, dass der

Beschwerdeführer über keinerlei Kontakte in seinem Heimatland mehr verfügt und

es ihm dort an der erforderlichen Unterstützung mangeln würde. Mit der

portugiesischen Kultur dürfte er noch immer in einem für eine Reintegration

ausreichenden Masse vertraut sein.

Bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Portugal in

einen der EU zugehörigen Mitgliedstaat ist auch eine adäquate medizinische

Behandlung weiterhin gewährleistet (vgl. hierzu die Reisehinweise des

Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch).

Die Weiterführung der für den Beschwerdeführer errichteten Beistandschaft ist

entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ebenfalls sichergestellt, da

sowohl die Schweiz wie auch Portugal das Haager Übereinkommen über den

internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (Haager

Erwachsenenschutzübereinkommen, [HEsÜ]) unterzeichnet haben. Im betreffenden

Übereinkommen wird insbesondere die Vollstreckung von Schutzmassnahmen in allen

Vertragsstaaten etwa in Form einer Vermögensbeistandschaft gewährleistet (vgl. Art.

1 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 3 lit. d HEsÜ). Bei

der Wohnungssuche des Beschwerdeführers ist eine anfängliche Unterstützung

durch seine Familienangehörigen sowohl in Portugal wie auch von der Schweiz aus

problemlos möglich. Einer "verheerenden Destabilisierung" des

Beschwerdeführers wie sie in der Beschwerde vorgebracht wird, kann somit

vorgebeugt werden, womit ein Härtefall zu verneinen ist.

2.2.4

Ein Verbleiberecht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 24 Abs. 1

lit. a Anhang I FZA fällt mangels ausreichender finanzieller Mittel

ebenfalls ausser Betracht. Der Beschwerdeführer bezog jahrelang Sozialhilfe,

welche in der Folge durch den Bezug von Ergänzungsleistungen abgelöst worden

ist. Seine Arbeitnehmereigenschaft hat er bereits vor dem Bezug der

Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen verloren, weshalb er entgegen den

Ausführungen in der Beschwerde keine Gleichbehandlung mit inländischen

Arbeitskräften verlangen kann.

2.2.5

Nach dem Gesagten entfallen somit sämtliche freizügigkeitsrechtlichen

Ansprüche des Beschwerdeführers für einen weiteren Verbleib in der Schweiz.

3.

Aus dem Briefwechsel vom 12. April

1990 zwischen der Schweiz und Portugal über die administrative Stellung der

Staatsangehörigen kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Ansprüche auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Zur näheren Begründung hierzu

kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

4.

Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine

normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei

nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen

Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017,

E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte

Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem

gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der

Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt

ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der

Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen

Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Der Beschwerdeführer ist

volljährig, unverheiratet und kinderlos. Er steht überdies in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu

seinen hier wohnhaften Verwandten. Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV wird durch seine Wegweisung

folglich nicht tangiert. Obschon sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren

in der Schweiz aufhält, ist seine Integration im Sinn der dargelegten

Erwägungen misslungen (vgl. E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer ist seit

Jahren auf die Unterstützung durch Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen

angewiesen und er ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden. Besonders intensive, private Beziehungen seinerseits

zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich sind weder ersichtlich noch

werden solche substanziiert dargetan. Unter diesen Umständen fällt auch die

Anrufung des Grundrechts der Achtung des Privatlebens ausser Betracht.

5.

Beim Beschwerdeführer liegt überdies auch kein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG vor. Für die Begründung hiervon kann auf die

vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer

freizügigkeitsrechtlichen Härtefallbewilligung gemäss Art. 20 VFP verwiesen

werden (E. 2.2.4).

6.

Nach dem Gesagten mangelt es

folglich an einer rechtlichen Grundlage für einen weiteren Verbleib des

Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Verweigerung einer weiteren

Bewilligungserteilung erscheint insgesamt verhältnismässig und zumutbar im Sinn

der vorstehenden Erwägungen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert

dargetan.

Die Beschwerde ist somit sowohl im Haupt- wie auch im

Eventualantrag abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht

erforderlich, da das Verwaltungsgericht aufgrund der vorgebrachten Noven und

den damit verbundenen (blossen) Rechtsfragen umfassend Rechnung tragen konnte.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm steht keine

Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Bei der

dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos im

Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Vor Verwaltungsgericht neu

vorgebracht wird im Wesentlichen einzig der unbefristete Arbeitsvertrag des

Beschwerdeführers vom 8. November 2021, welcher in offensichtlichem

Widerspruch zu seiner Invalidität steht. Den Grossteil der übrigen in der

Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente hat bereits die Vorinstanz korrekt

gewürdigt. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren bei der

dargelegten Ausgangslage tief und bei vernünftiger Überlegung hätte sich auch

eine vermögende Partei in der vorliegenden Konstellation gegen die Ergreifung

eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist folglich abzuweisen, wobei die Frage der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers offengelassen werden kann.

8.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).