VB.2021.00774
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00774
6. Juli 2022Deutsch19 min
(URT.2022.23832)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00774
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Juli 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1985 geborene portugiesische Staatsbürger A reiste am
28. März 2003 zwecks Stellensuche erstmals in die Schweiz ein und wurde
per 22. Juni 2006 wieder abgemeldet. Am 5. Januar 2011 reiste er aus
Portugal wieder in die Schweiz ein, wo er aufgrund einer unbefristeten
Anstellung als Reinigungsmitarbeiter in einem Hotel am 19. August 2011
eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) für den Kanton Zürich erhielt.
In der Zeit vom 9. Juli 2012 bis am 12. Dezember
2013 befand sich A in Haft. Mit Urteil vom 11. Dezember 2013 verurteilte
ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Drohung und ordnete ihm gegenüber eine
Massnahme gemäss Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB) an.
Ab dem 1. Januar 2014 bezog A Sozialhilfeleistungen. Zu
diesem Zeitpunkt beliefen sich ihm gegenüber seit dem 1. April 2008
aufgelaufenen Unterstützungsbeiträge auf Fr. 33'765.-.
Per 2. Juli 2014 steuerte die C-Arbeitslosenkasse A
aus. Die IV-Stelle der SVA Zürich lehnte ein Gesuch um Ausrichtung einer
Invalidenrente von A vom 8. Juli 2014 am 7. September 2015 mangels
Erfüllens der zeitlichen Voraussetzungen für eine Rente ab.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte A
mit Strafbefehl vom 21. Mai 2016 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie zu einer Busse von
Fr. 500.-.
In den Monaten Mai/Juni 2016 war A im Rahmen von kurzen
Temporäreinsätzen als Reinigungsmitarbeiter erwerbstätig. Nach Einreichung eines
unbefristeten (Rahmen-)Arbeitsvertrags verlängerte das Migrationsamt seine
Aufenthaltsbewilligung am 22. Juni 2016 um weitere fünf Jahre.
Auf ein erneutes IV-Leistungsgesuch von A vom 21. März
2017 trat die SVA Zürich am 15. Juni 2017 nicht ein.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D
bestellte A am 12. Juni 2018 eine Vertretungsbeistandschaft für die Einkommens-
und Vermögensverwaltung.
Ab dem 18. November 2019 arbeitete A Teilzeit bei der
Stiftung E in Zürich im Bereich des Gebäude- und Gartenunterhalts.
Die SVA Zürich sprach A am 26. August 2020
rückwirkend per 2. August 2018 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von
Fr. 2'635.- zu, woraufhin er ab dem 1. September 2020 keine
Sozialhilfe mehr bezog. Die durch ihn bezogenen, offenen Sozialhilfeleistungen
beliefen sich gesamthaft auf über Fr. 60'000.-.
Das Migrationsamt verlängerte die Aufenthaltsbewilligung
von A am 10. Juni 2021 aufgrund des Verlusts seiner
Arbeitnehmereigenschaft nicht erneut und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum
31. August 2021.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 12. Oktober 2021 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 12. Januar 2022 an.
Zugleich wies sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. November 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid vom 10. Juni 2021
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt
zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Aufenthaltsbewilligung um fünf Jahre zu
verlängern. Im Übrigen seien ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die
Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
gewähren und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369
E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
1.3
Von einer
mündlichen Befragung von Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Auskunftspersonen
kann in antizipierter Beweiswürdigung namentlich dann abgesehen werden, wenn
deren Aussagen selbst dann nicht geeignet wären, das Beweisergebnis
umzustossen, wenn sie die Darstellungen des Beschwerdeführers vollumfänglich
bestätigen würden (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00378, E. 2.4).
Das vorliegende
Verfahren erscheint im Sinn der nachfolgenden Ausführungen spruchreif und die
als Beweis offerierten Befragungen des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes
sowie seiner Beiständin erscheinen nicht entscheidrelevant. Die finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers wie auch dessen gesundheitliche Situation
sind in den Akten hinreichend dokumentiert.
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses
Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12
in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen
weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
2.1.2
Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für
EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung
mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit
ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA
unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur
Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die
finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss Art. 16
Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai
2002.
(VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
[VEP]) ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einem schweizerischen
Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.). Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen
eingeleitet werden, wenn Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden
(BGE 135 II 265 E. 3.7).
2.1.3
Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das
Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für
Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine
Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig
beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März
Dispositiv
2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Demnach erlischt das
Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA
mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sechs Monate nach der unfreiwilligen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. spätestens sechs Monate nach dem Ende
der Entschädigungszahlungen aus der Arbeitslosenkasse (Art. 61a Abs. 4
AIG), sofern die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf eine
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität
zurückzuführen ist oder sich die Betroffenen auf ein freizügigkeitsrechtliches
Verbleiberecht berufen können (Art. 61a Abs. 5 AIG). Die Regelungen
von Art. 61a AIG regeln demnach nicht Konstellationen eines unfreiwilligen
Stellenverlusts aufgrund vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,
5. A., Zürich etc. 2019, Art. 61a AIG N. 6).
2.1.4
Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I
FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine
(noch) gültige Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb entzogen werden, weil
sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig
geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit
in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH, 26. Mai
1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich ist, Arbeit zu
erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die
Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April
2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen
und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik
[Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich
etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November
2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht.
Dabei vermögen Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5;
BGr, 7. Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00218, E. 2.3). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die
Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze
nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4
und 5.3; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu
Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im
Freizügigkeitsabkommen, AJP 9/2014, S. 1222 f.).
2.1.5
Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses
Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind
und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben
oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen
Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I
FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG)
Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie
75/34/EWG; Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten
Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade
"infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was
nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen
ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits
entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum
Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde
Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme
einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft
verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt
(BGE 146 II 89 E. 4; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
[ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen
berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger
erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw.
Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der
dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar
2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).
2.1.6
Nach Art. 23 Abs. 1 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht
mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr)
eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019,
VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust
der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,
insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder
mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019,
VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in Bezug
auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7) und der
Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2014 von der C-Arbeitslosenkasse
ausgesteuert. Im Mai/Juni 2016 ging er letztmals nachweislich für wenige Tage
als Reinigungsmitarbeiter für die F GmbH einer Erwerbstätigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt nach. Spätestens zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt büsste
der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft ein, wobei offengelassen
werden kann, ob dies aufgrund der erfolgten Aussteuerung im Juli 2014 und der
bloss sehr kurzen Arbeitseinsätze im November/Dezember 2015 sowie im Mai/Juni
2016 nicht bereits viel früher der Fall gewesen ist. Weder die Teilnahme an einem
Arbeitsintegrationsprogramm noch die Teilzeitanstellung des Beschwerdeführers
auf dem zweiten Arbeitsmarkt bei der Stiftung E vermochten den Verlust der
Arbeitnehmereigenschaft wieder aufzuheben. Auch die neurechtliche Bestimmung
von Art. 61a AIG vermag dem Beschwerdeführer keine günstigere
Rechtsstellung zu verschaffen.
2.2.2
Vor dem Verwaltungsgericht legt der Beschwerdeführer neu einen per 8. November
2021 abgeschlossenen, unbefristeten Arbeitsvertrag bei der G GmbH ins
Recht, wo er als "Helfer" mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden
angestellt worden ist. Gestützt auf diese Tätigkeit macht er geltend, seine
Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt zu haben. Dieser Ansicht des
Beschwerdeführers kann jedoch nicht gefolgt werden.
Gemäss aktuellem Eintrag im
Handelsregister des Kantons Zürich ist der Zweck der G GmbH der Betrieb
einer Bauunternehmung in den Bereichen Hoch- und Tiefbau, Restaurationen, Fassadenisolationen,
Abbrucharbeiten, Küchenmontagen, Maler- und Gipserarbeiten und allen sonstigen
einschlägigen Arbeiten im Baubereich (abrufbar auf www.zh.chregister.ch). Der an einer paranoiden Schizophrenie leidende
Beschwerdeführer weist unbestritten einen Invaliditätsgrad von 100 % auf. In
den vorgenannten Tätigkeitsgebieten kann er keine Berufserfahrung vorweisen und
seine Invalidität steht einer Erwerbstätigkeit offenkundig entgegen. Bereits
aus diesen Gründen kann nicht von einer längerfristigen Anstellung des
Beschwerdeführers bei der G GmbH ausgegangen werden. Diese Einschätzung
teilt offensichtlich auch der ihn behandelnde Arzt, welcher in einem
Arztzeugnis vom 5. Januar 2021 prognostiziert, dass der Beschwerdeführer
frühestens in ca. zwei bis drei Jahren und somit ab dem Jahr 2023 in der Lage
sein wird, schrittweise wieder im primären Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Das
Verhalten des Beschwerdeführers, welcher nun intakte Chancen für eine Tätigkeit
in der Baubranche auf dem ersten Arbeitsmarkt geltend macht, ist angesichts
seiner seit dem Jahr 2007 bestehenden, erheblich eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit sowie seiner mehrfachen Gesuche um Ausrichtung einer Invalidenrente
widersprüchlich. Bereits in der Vergangenheit sind Arbeitsbemühungen
seinerseits jeweils sehr rasch gescheitert, was angesichts der ausgewiesenen
Invalidität nicht erstaunt. Es ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise,
dass der Anstellung bei der G GmbH ein längerfristiger Erfolg beschieden
sein könnte. Im aktuellen Zeitpunkt dauert die jüngste Anstellung des
Beschwerdeführers überdies ohnehin zu wenig lange an, als dass seine
Arbeitnehmereigenschaft gestützt hierauf wiedererlangt wurde. Vor diesem
Hintergrund kann offengelassen werden, ob bei einem Arbeitspensum von 48 %
und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden in quantitativer Hinsicht
überhaupt von einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinn
des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs gesprochen werden kann (vgl.
BGE 141 II 1 E. 2.2.4; VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 3).
Dem Beschwerdeführer mangelt es folglich nach wie vor an der
Arbeitnehmereigenschaft. Ausführungen zu einer sein Erwerbseinkommen ergänzenden
Unterstützung durch die öffentliche Hand erübrigen sich daher an dieser Stelle.
Eine (mögliche) dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wird aufgrund der Anstellung bei der G GmbH
zurzeit nicht geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist hierzu jedoch
festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 und somit lange vor seiner
Rückkehr in die Schweiz, in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt war.
Er sah sich deswegen auch in Portugal nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit
in dem für die Begründung eines Versicherungsanspruchs erforderlichen Masse
nachzugehen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch in der Schweiz keinen
Anspruch auf Ausrichtung einer (Invaliden-)Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers. Er ist
derzeit einzig berechtigt, Ergänzungsleistungen zu beziehen. Unter diesen
Umständen kommt dem Beschwerdeführer kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70
zu (vgl. E. 2.1.5).
2.2.3
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung aus wichtigen
Gründen gemäss Art. 20 VFP sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt, da
eine Bewilligungsverweigerung beim Beschwerdeführer keinen Härtefall zu
begründen vermag.
Die Integration des
Beschwerdeführers in der Schweiz ist trotz seiner langjährigen Anwesenheit
missglückt. Weder beherrscht er die Landessprache nachweislich in einem mit der
Dauer seines Aufenthalts korrelierenden Niveau noch ist ihm eine
wirtschaftliche Integration gelungen. Der Beschwerdeführer war stets nur
kurzfristig erwerbstätig und musste zur Bestreitung seines Lebensunterhalts
überwiegend Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen beziehen. Eine nachhaltige
Ablösung von den Ergänzungsleistungen ist nicht erfolgt. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde ist angesichts der konkreten Umstände wie
dargelegt keine (langfristige) wirtschaftliche Selbständigkeit des
Beschwerdeführers zu erwarten.
Der Beschwerdeführer ist
in der Schweiz überdies mehrfach straffällig geworden. Weiter sind in den Akten
kein grösseres soziales Netz seinerseits oder Kontakte zur hiesigen Bevölkerung
ersichtlich, obschon der Beschwerdeführer nunmehr seit mehr als zehn Jahren im
Land lebt. Sein soziales Umfeld beschränkt sich im Wesentlichen auf seine
Mutter und seine Schwester. Die Berücksichtigung dieser Tatsache bei der
Entscheidfindung ist im Gegensatz zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift
nicht als Vorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer zu verstehen. Vielmehr handelt
es sich dabei um einen Aspekt unter vielen, welcher – wie auch die Erkrankung
des Beschwerdeführers – in die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist.
Aufgrund seines mehr als zehnjährigen, ununterbrochenen
Aufenthalts in der Schweiz kann dem Beschwerdeführer eine gewisse Verwurzelung
im Land nicht abgesprochen werden. Hingegen leben in seinem Heimatland
Portugal, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen und sozialisiert worden ist,
nach wie vor sowohl sein Vater wie auch weitere Verwandte. Eine angebliche in
der Beschwerde (noch immer) nicht näher substanziierte familiäre
Auseinandersetzung vor Jahren lässt nicht darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer über keinerlei Kontakte in seinem Heimatland mehr verfügt und
es ihm dort an der erforderlichen Unterstützung mangeln würde. Mit der
portugiesischen Kultur dürfte er noch immer in einem für eine Reintegration
ausreichenden Masse vertraut sein.
Bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Portugal in
einen der EU zugehörigen Mitgliedstaat ist auch eine adäquate medizinische
Behandlung weiterhin gewährleistet (vgl. hierzu die Reisehinweise des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA], www.eda.admin.ch).
Die Weiterführung der für den Beschwerdeführer errichteten Beistandschaft ist
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ebenfalls sichergestellt, da
sowohl die Schweiz wie auch Portugal das Haager Übereinkommen über den
internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 (Haager
Erwachsenenschutzübereinkommen, [HEsÜ]) unterzeichnet haben. Im betreffenden
Übereinkommen wird insbesondere die Vollstreckung von Schutzmassnahmen in allen
Vertragsstaaten etwa in Form einer Vermögensbeistandschaft gewährleistet (vgl. Art.
1 Abs. 2 lit. d in Verbindung mit Art. 3 lit. d HEsÜ). Bei
der Wohnungssuche des Beschwerdeführers ist eine anfängliche Unterstützung
durch seine Familienangehörigen sowohl in Portugal wie auch von der Schweiz aus
problemlos möglich. Einer "verheerenden Destabilisierung" des
Beschwerdeführers wie sie in der Beschwerde vorgebracht wird, kann somit
vorgebeugt werden, womit ein Härtefall zu verneinen ist.
2.2.4
Ein Verbleiberecht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA fällt mangels ausreichender finanzieller Mittel
ebenfalls ausser Betracht. Der Beschwerdeführer bezog jahrelang Sozialhilfe,
welche in der Folge durch den Bezug von Ergänzungsleistungen abgelöst worden
ist. Seine Arbeitnehmereigenschaft hat er bereits vor dem Bezug der
Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen verloren, weshalb er entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde keine Gleichbehandlung mit inländischen
Arbeitskräften verlangen kann.
2.2.5
Nach dem Gesagten entfallen somit sämtliche freizügigkeitsrechtlichen
Ansprüche des Beschwerdeführers für einen weiteren Verbleib in der Schweiz.
3.
Aus dem Briefwechsel vom 12. April
1990 zwischen der Schweiz und Portugal über die administrative Stellung der
Staatsangehörigen kann der Beschwerdeführer ebenfalls keine Ansprüche auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Zur näheren Begründung hierzu
kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
4.
Auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei
nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen
Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine
Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017,
E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte
Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem
gefestigten Aufenthaltsrecht oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der
Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen
Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
(BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).
Der Beschwerdeführer ist
volljährig, unverheiratet und kinderlos. Er steht überdies in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu
seinen hier wohnhaften Verwandten. Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV wird durch seine Wegweisung
folglich nicht tangiert. Obschon sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren
in der Schweiz aufhält, ist seine Integration im Sinn der dargelegten
Erwägungen misslungen (vgl. E. 2.2.4). Der Beschwerdeführer ist seit
Jahren auf die Unterstützung durch Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen
angewiesen und er ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden. Besonders intensive, private Beziehungen seinerseits
zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich sind weder ersichtlich noch
werden solche substanziiert dargetan. Unter diesen Umständen fällt auch die
Anrufung des Grundrechts der Achtung des Privatlebens ausser Betracht.
5.
Beim Beschwerdeführer liegt überdies auch kein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG vor. Für die Begründung hiervon kann auf die
vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Erteilung einer
freizügigkeitsrechtlichen Härtefallbewilligung gemäss Art. 20 VFP verwiesen
werden (E. 2.2.4).
6.
Nach dem Gesagten mangelt es
folglich an einer rechtlichen Grundlage für einen weiteren Verbleib des
Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Verweigerung einer weiteren
Bewilligungserteilung erscheint insgesamt verhältnismässig und zumutbar im Sinn
der vorstehenden Erwägungen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert
dargetan.
Die Beschwerde ist somit sowohl im Haupt- wie auch im
Eventualantrag abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht
erforderlich, da das Verwaltungsgericht aufgrund der vorgebrachten Noven und
den damit verbundenen (blossen) Rechtsfragen umfassend Rechnung tragen konnte.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm steht keine
Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Bei der
dargelegten Sachlage erscheinen die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos im
Sinn von § 16 Abs. 1 und 2 VRG. Vor Verwaltungsgericht neu
vorgebracht wird im Wesentlichen einzig der unbefristete Arbeitsvertrag des
Beschwerdeführers vom 8. November 2021, welcher in offensichtlichem
Widerspruch zu seiner Invalidität steht. Den Grossteil der übrigen in der
Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente hat bereits die Vorinstanz korrekt
gewürdigt. Die Aussichten zu obsiegen waren im Beschwerdeverfahren bei der
dargelegten Ausgangslage tief und bei vernünftiger Überlegung hätte sich auch
eine vermögende Partei in der vorliegenden Konstellation gegen die Ergreifung
eines (weiteren) Rechtsmittels entschieden. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist folglich abzuweisen, wobei die Frage der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers offengelassen werden kann.
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).