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Entscheid

VB.2021.00778

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00778

16. Dezember 2021Deutsch6 min

(URT.2021.23298)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00778

Urteil

der 4. Kammer

vom 16. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Duldung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1977 geborener Staatsangehöriger Kosovos, kam 2004 im Rahmen des

Ehegattennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung und später die Niederlassungsbewilligung. Nachdem A

mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich seine Niederlassungsbewilligung – die von A – mit

Verfügung vom 31. Oktober 2019 und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen

gerichtete Rechtsmittel blieben erfolglos (VGr, 17. Oktober 2020,

VB.2020.00245; BGr, 23. April 2021, 2C_997/2020). Am 2. November 2020

hiess das Migrationsamt A, die Schweiz spätestens innert zwei Monaten ab dem

Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden Endentscheids des Bundesgerichts

zu verlassen. A hätte die Schweiz deshalb bis am 23. Juni 2021 verlassen

müssen.

B. A liess

dem Migrationsamt am 4. August 2021 mitteilen, er habe das seine

Wegweisung bestätigende bundesgerichtliche Urteil vom 23. April 2021 erst

am 11. Juni 2021 erhalten und beabsichtige, dagegen innert Frist bis zum

12. Dezember 2021 eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) einzureichen. Er ersuche deshalb um vorübergehende

Bewilligung seines Aufenthalts in der Schweiz, "bis zu jenem Zeitpunkt

[…], in welchem der EGMR über die […] zu beantragenden vorsorglichen Massnahmen

einen Entscheid gefällt haben wird". Sodann verlangte er Einsicht in die

vollständigen Verfahrensakten. Mit Verfügung vom 10. August 2021

verweigerte das Migrationsamt die Bewilligung des weiteren Aufenthalts von A und

setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 11. August 2021.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 20. August 2021 an die

Sicherheitsdirektion und verlangte im Wesentlichen die Erteilung einer bis am 31. Januar

2022.

gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung "zwecks Vorbereitung einer

EGMR-Beschwerde". Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid

vom 20. Oktober 2021 ab.

III.

A führte am 15. November 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, es sei ihm eine bis am 31. Januar

2022.

gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 19. November 2021 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die prozessualen Begehren des Beschwerdeführers werden mit

dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer begründet sein Ersuchen um erneute Bewilligung seiner

Anwesenheit in der Schweiz im Wesentlichen damit, dass er beabsichtige, beim

EGMR eine Indivualbeschwerde gegen die Schweiz einzureichen, weil der Widerruf

seiner Niederlassungsbewilligung eine Verletzung seines Anspruchs auf Achtung

des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101) darstelle. Um dieses Rechtsmittel

vorbereiten zu können, sei er auf Einsichtnahme in die vollständigen

Verfahrensakten der mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung befassten

(Rechtsmittel-)Instanzen angewiesen, was durch einen Vollzug seiner Wegweisung

in den Kosovo vereitelt würde.

3.2

Das den

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers betreffende Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2020 (VB.2020.00245) wurde vom

Bundesgericht mit Urteil vom 23. April 2021 (2C_997/2020) bestätigt und

die vom Beschwerdegegner am 31. Oktober 2019 verfügte Wegweisung des

Beschwerdeführers damit rechtskräftig. Der Individualbeschwerde an den EGMR

kommt keine aufschiebende Wirkung zu; der Vollzug eines innerstaatlichen,

rechtskräftigen Hoheitsaktes kann damit in der Regel nicht verhindert werden

(Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK],

3.

A., Zürich etc. 2020, § 8 N. 169). Für die ausnahmsweise

Gewährung vorsorglicher Massnahmen ist das angerufene bzw. anzurufende Gericht

– der EGMR – zuständig.

3.3

Eine

ausländische Person kann grundsätzlich auch nach rechtskräftiger Wegweisung aus

der Schweiz jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz

einreichen, ausser dies erwiese sich als trölerisch. Letzteres ist hier der Fall:

Die weitere persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in

der Schweiz ist und war für die Ausübung seiner Einsichtsrechte nicht

erforderlich. Dieser mandatierte vielmehr bereits am 17. Juni 2021 einen

Rechtsanwalt und betraute diesen mit der Vorbereitung der besagten

Individualbeschwerde. Nun trifft es zwar zu, dass der Beschwerdegegner

einräumte, dem Ersuchen um Akteneinsicht vom 4. August 2021 nicht

entsprochen bzw. dieses übersehen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer sein

Akteneinsichtsrecht hätte persönlich ausüben wollen, hätte er dies jedoch

innert der ihm am 2. November 2020 angesetzten Ausreisefrist tun oder

zumindest entsprechende Schritte in die Wege leiten können. Der Zugang zu den

Akten des Beschwerdegegners wurde sodann dem damaligen Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers am 10. September 2021 gewährt. Weiter führt der

Beschwerdeführer selbst aus, dass er am 9. Juli 2021 Einsicht in die beim

Bundesgericht vorhandenen Verfahrensakten genommen habe, und schliesslich wurde

sein damaliger Rechtsvertreter am 30. September 2021 durch die Vorinstanz

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich bezüglich der Einsicht in beim

Verwaltungsgericht verbliebene Aktenstücke an dieses wenden könne bzw. müsse. Der

Beschwerdeführer hat jedoch bis heute darauf verzichtet, in diese Einsicht zu

nehmen. Etwaige Verzögerungen im Rahmen der Einsicht in Verfahrensakten bei den

verschiedenen Instanzen hat sich der Beschwerdeführer deshalb weitestgehend

selbst zuzuschreiben. Diese vermögen jedenfalls nicht die ausnahmsweise

Erteilung eines neuen Anwesenheitsrechts nach rechtskräftigem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit ohne angemessene Bewährung im

Ausland zu rechtfertigen (vgl. hierzu etwa BGr, 2. März 2021, 2C_663/2020,

E. 3.5 f.).

3.4

Nach dem

Gesagten ist die Verweigerung eines neuen Aufenthaltsrechts bzw. einer Duldung

der Anwesenheit des Beschwerdeführers bis Ende Januar 2022 durch die

Vorinstanzen nicht zu beanstanden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 1). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …