VB.2021.00781
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00781
12. Januar 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23359)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00781
Urteil
der 2. Kammer
vom 12. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1978 geborene dominikanische Staatsangehörige A
heiratete am 13. Oktober 2016 in seinem Heimatland die 1972 geborene und
ebenfalls aus seiner Heimat stammende Spanierin C, welche im Kanton Zürich
niedergelassen ist. In der Folge reiste er am 20. August 2017 in die
Schweiz ein, wo ihm eine bis zum 19. August 2022 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.
Ein Nachzugsgesuch für seine in der Dominikanischen Republik verbliebene
Tochter D (geboren 2008) wurde am 22. Juni 2021 als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
Auf Rückfrage teilte A dem Migrationsamt mit Schreiben vom
11. Februar 2021 mit, dass der wechselseitige Ehewille seit dem "1. Januar
2020" erloschen sei und er seit dem 30. November 2020 getrennt von
seiner Ehefrau wohne. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts
Zürich vom 18. Januar 2021 wurde von der Trennung der Ehegatten Vormerk
genommen. Aufgrund der Trennung der Ehegatten und nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 19. August 2021 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 18. November 2021.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 14. Oktober 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 14. Januar 2022.
III.
Mit Beschwerde vom 16. November 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei von einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Weiter
liess er um Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen
hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2
FZA).
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten
von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der
eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den
formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens
abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,
E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.
1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die
freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,
wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen
Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43
Abs. 1 lit. a AIG).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist trotz Trennung und Eheschutzmassnahmen nach wie vor mit
einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten spanischen Staatsangehörigen verheiratet,
womit er sich während der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf
einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA
berufen kann.
3.
3.1
Der
Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1
und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:
Dispositiv
Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell
fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche
Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv
gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen
ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).
Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell
aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher
Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.
Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer
gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer
mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 =
Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeverfahren nicht, sich definitiv von seiner
spanischen Ehefrau getrennt zu haben, weshalb die Berufung auf die nur noch
formell fortbestehende Ehe nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis
rechtsmissbräuchlich erscheint.
Soweit in Teilen der Lehre hierzu abweichende Ansichten
vertreten werden, widersprechen diese der ständigen und einlässlich begründeten
bundesgerichtlichen Praxis. Das Bundesgericht hat sich dabei auch ausführlich
mit dem bereits erwähnten Urteil Diatta (EuGH, 13. Februar 1985,
Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.)
auseinandergesetzt und festgehalten, dass dieses Urteil der Annahme eines
Rechtsmissbrauchs bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen Ehe nicht
entgegenstehe. So wies es insbesondere darauf hin, dass sich der EuGH im Urteil
Diatta mit der Frage des Rechtsmissbrauchs noch nicht vertieft
auseinanderzusetzen hatte und sich eine diesbezügliche Praxis erst in den
Folgejahren etablierte, während die Berufung auf eine nur formell
fortbestehende Ehe die freizügigkeitsrechtlich verfolgten Ziele konterkarieren
würde (BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9, insbesondere
E. 9.4). Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht seine
Rechtsmissbrauchsrechtsprechung und seine Auslegung des Urteils Diatta diverse
Male bestätigt und klar bekräftigt, an seiner diesbezüglichen Praxis festhalten
zu wollen (vgl. z. B.
BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 29. März 2019, 2C_305/2019, E. 2;
BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 1.3; vgl. zum Ganzen VGr, 16. Juni
2021, VB.2021.00179, E. 3.1).
Selbst wenn bei der Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen
Bestimmungen grundsätzlich auf die Rechtslage und die Auslegungspraxis des
EuGHs zum Unterzeichnungszeitpunkt des FZA abzustellen ist ("Acquis
communautaire", vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA), können im Interesse
einer kongruenten Rechtslage auch nachfolgende Rechtsentwicklungen im
europäischen Rechtsraum berücksichtigt werden (vgl. z.B. BGE 136 II 329 E. 2.3),
was das Bundesgericht im dargelegten Sinn gemacht hat. Nicht mehr vorbehaltslos
zu berücksichtigen ist hingegen insbesondere die in der Beschwerdeschrift
aufgeführte jüngere EuGH-Praxis (z.B. EuGH, 10. Juli 2014, Ogieriakhi,
C-244/13) welche sich nicht nur auf die altrechtliche Diatta-Rechtsprechung,
sondern auch auf die im Verhältnis zur Schweiz nicht anwendbare
Unionsbürgerrichtlinie RL 2004/38/EG bezieht (vgl. VGr, 31. März 2021,
VB.2021.00006, E. 2.1). Ebenso wenig ist die Auslegungspraxis in den
verschiedenen EU-Staaten für die Schweiz massgeblich, soweit sie nicht den
bereits erwähnten "Acquis communautaire" betrifft.
Damit besteht keine Veranlassung, vorliegend von der
etablierten und freizügigkeitskonformen Rechtsmissbrauchspraxis des
Bundesgerichts abzuweichen. Diese verstösst nicht gegen völker- oder
freizügigkeitsrechtliche Prinzipien. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an
der Auslegung des Diatta-Urteils durch das Bundesgericht ist deshalb nicht
weiter einzugehen.
Mangels intaktem Eheleben entfallen überdies auch allfällige
Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf
Familienleben. Zu prüfen bleiben damit allfällige nacheheliche
Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich
aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich
nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und
Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und
die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft
besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42
Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige
Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar
2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich
die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;
BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im
Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August
2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen). Eine
ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist,
ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen
wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;
BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom
Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens
einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens
definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden
ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar
2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
Die genannten Grundsätze gelten auch im
freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2
FZA sind Angehörige von EU-Bürgern nur gleich, keinesfalls aber besser zu
behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen
Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten
formellen Ehedauer fällt deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich
ausser Betracht und die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante
Ehegemeinschaft endet spätestens mit der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens
bzw. dem Erlöschen des wechselseitigen Ehewillens (vgl. BGr, 28. September
2020, 2C_495/2020, E. 5; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2
und 3.3; VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00179, E. 4.1).
Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen
ist (vgl. z. B. BGr,
16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
4.2 Der
Beschwerdeführer reiste am 20. August 2017 in die Schweiz ein. Gemäss
seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2020 war der wechselseitige Ehewille
"seit etwa dem 01.01.2020" erloschen und soll die Beziehung im
"Januar und Februar 2020 aufgegeben" worden sein, wenngleich die
Eheleute noch bis Ende November 2020 zusammenwohnten. Die Angaben seiner
Ehefrau in deren Stellungnahme vom 16. Februar 2021 weichen hiervon nur um
wenige Monate ab, wobei sie das Beziehungsende auf "Mai/Juni 2020"
und die Aufgabe der Wohngemeinschaft auf den 5. Oktober 2020 terminierte
sowie eine Wiederaufnahme der Beziehung nicht kategorisch ausschloss.
Aufgrund des bereits in der ersten Jahreshälfte 2020
entfallenen Ehewillens hat das ausländerrechtlich relevante eheliche
Zusammenleben in der Schweiz somit selbst nach der eigenen Darstellung des
Beschwerdeführers keine drei Jahre gedauert. Eine Wiederaufnahme des Ehelebens ist
zumindest seitens des Beschwerdeführers nicht beabsichtigt und aufgrund der
langen Trennungsdauer auch nicht zu erwarten, vielmehr ist die Trennung
inzwischen auch räumlich vollzogen worden. Damit sind bereits die zeitlichen
Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt, ohne dass die Integration des
Beschwerdeführers näher erörtert werden muss.
5.
5.1 Auch bei
Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch
wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt
vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,
vgl. auch Art. 31 VZAE).
Eheliche bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder psychische
Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht
und Kontrolle zu verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss
derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5).
Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische
Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine
weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG). Bei ehelicher Gewalt
bzw. häuslicher Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise
glaubhaft gemacht werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf
punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw.
deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nach Art. 77
Abs. 5 f. VZAE können weitere Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse,
Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und
entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 12. März 2021, 2C_802/2020, E. 2.5; BGr, 12. März
2021, 2C_45/2021, E. 3.4; BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2).
Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw.
Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen
(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen
abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen
öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall
liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
5.2 Der
Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2021
erstmals geltend, von seiner Ehefrau misshandelt und bedroht worden zu sein. In
einer weiteren Stellungnahme vom 28. Juni 2021 erneuerte er seine
Vorwürfe, wobei es sogar zu einer "Körperverletzung" gekommen sei.
Zuletzt machte er mit Schreiben vom 16. August 2021 und im
Beschwerdeverfahren geltend, von seiner Ehefrau mit Todesdrohungen zum Auszug
aus der ehelichen Wohnung gedrängt bzw. genötigt worden zu sein.
5.3 Wie
bereits von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, blieben die Gewaltvorwürfe
des Beschwerdeführers vage und es wurden hierzu trotz migrationsamtlicher
Aufforderung vom 30. Juni 2021 keinerlei Belege vorgelegt. Ebenso wenig
ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer sich in Zusammenhang mit den
behaupteten Gewaltvorfällen bzw. Drohungen jemals an eine Opferhilfestelle,
Ärzte oder die Polizei gewendet hatte. Im Eheschutzverfahren waren die
angeblichen Gewaltvorfälle offenbar kein Thema. Auch in zeitlicher Hinsicht
konnte der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zu den behaupteten
Gewaltvorfällen machen. Die angeblich erlittene Körperverletzung ist in
keinster Weise näher beschrieben. Sodann lebte der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge auch nach dem Erlöschen seines Ehewillens noch monatelang mit
seiner Ehefrau zusammen. Damit widerspricht auch sein Verhalten der angeblichen
Bedrohungs- und Gewaltsituation (vgl. dazu auch BGr, 23. März 2021,
2C_1004/2020, E. 4.2.2).
Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen erscheint die
Darstellung des Beschwerdeführers somit wenig glaubhaft. Ebenso ist
zweifelhaft, ob die angeblich ausgesprochenen Drohungen überhaupt noch in einem
relevanten Konnex zu seinem ehebedingten Aufenthalt stehen, da sie allenfalls
erst nach der definitiven Beendigung der Beziehung ausgesprochen wurden. Jedenfalls
ist davon auszugehen, dass die ehelichen Konflikte nicht derart schwerwiegend
waren, dass vom Beschwerdeführer im Sinn der dargelegten Rechtslage vernünftigerweise
nicht mehr erwartet werden konnte, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen
die Ehe aufrechtzuerhalten und in einer seiner Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung zu verharren.
5.4 Der noch
relativ junge Beschwerdeführer ist sodann in der Dominikanischen Republik
aufgewachsen und sozialisiert worden. Er lebt erst wenige Jahre in der Schweiz
und musste nach der Trennung von seiner Ehefrau mit seiner Wegweisung rechnen.
Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die
Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Weiter stellt die
erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a
AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis
zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich
genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die nicht über übliche
Integrationserwartungen hinausgehende Integration des Beschwerdeführers und
dessen klagloses Verhalten in der Schweiz vermögen damit ebenfalls keinen
Härtefall zu begründen.
Damit hat die Vorinstanz einen nachehelichen oder schwerwiegenden
persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in
Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG zu Recht verneint.
6.
6.1 Ein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der
relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9).
Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben
oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.
Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die
Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1
AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder der Bewilligungswiderruf
unverhältnismässig sein könnte, wobei hierfür auf die zutreffenden und nicht
substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
6.2 Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden
solche substanziiert geltend gemacht.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …