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Entscheid

VB.2021.00781

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00781

12. Januar 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23359)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00781

Urteil

der 2. Kammer

vom 12. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1978 geborene dominikanische Staatsangehörige A

heiratete am 13. Oktober 2016 in seinem Heimatland die 1972 geborene und

ebenfalls aus seiner Heimat stammende Spanierin C, welche im Kanton Zürich

niedergelassen ist. In der Folge reiste er am 20. August 2017 in die

Schweiz ein, wo ihm eine bis zum 19. August 2022 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

Ein Nachzugsgesuch für seine in der Dominikanischen Republik verbliebene

Tochter D (geboren 2008) wurde am 22. Juni 2021 als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

Auf Rückfrage teilte A dem Migrationsamt mit Schreiben vom

11. Februar 2021 mit, dass der wechselseitige Ehewille seit dem "1. Januar

2020" erloschen sei und er seit dem 30. November 2020 getrennt von

seiner Ehefrau wohne. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts

Zürich vom 18. Januar 2021 wurde von der Trennung der Ehegatten Vormerk

genommen. Aufgrund der Trennung der Ehegatten und nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt am 19. August 2021 die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis

zum 18. November 2021.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 14. Oktober 2021 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 14. Januar 2022.

III.

Mit Beschwerde vom 16. November 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei von einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Weiter

liess er um Zusprechung einer Parteientschädigung ersuchen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines

Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999

(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen

hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2

FZA).

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung

mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten

von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der

eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine

Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den

formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens

abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171,

E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.

1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die

freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,

wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen

Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43

Abs. 1 lit. a AIG).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist trotz Trennung und Eheschutzmassnahmen nach wie vor mit

einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten spanischen Staatsangehörigen verheiratet,

womit er sich während der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf

einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA

berufen kann.

3.

3.1

Der

Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1

und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs:

Dispositiv

Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell

fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche

Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv

gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere

anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen

ist (vgl. BGE 130 II 113= Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393, E. 2.1; VGr, 21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).

Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell

aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher

Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.

Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer

gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer

mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23

der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht

(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine

eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 =

Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1).

3.2 Der

Beschwerdeführer bestreitet im Beschwerdeverfahren nicht, sich definitiv von seiner

spanischen Ehefrau getrennt zu haben, weshalb die Berufung auf die nur noch

formell fortbestehende Ehe nach dargelegter bundesgerichtlicher Praxis

rechtsmissbräuchlich erscheint.

Soweit in Teilen der Lehre hierzu abweichende Ansichten

vertreten werden, widersprechen diese der ständigen und einlässlich begründeten

bundesgerichtlichen Praxis. Das Bundesgericht hat sich dabei auch ausführlich

mit dem bereits erwähnten Urteil Diatta (EuGH, 13. Februar 1985,

Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.)

auseinandergesetzt und festgehalten, dass dieses Urteil der Annahme eines

Rechtsmissbrauchs bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen Ehe nicht

entgegenstehe. So wies es insbesondere darauf hin, dass sich der EuGH im Urteil

Diatta mit der Frage des Rechtsmissbrauchs noch nicht vertieft

auseinanderzusetzen hatte und sich eine diesbezügliche Praxis erst in den

Folgejahren etablierte, während die Berufung auf eine nur formell

fortbestehende Ehe die freizügigkeitsrechtlich verfolgten Ziele konterkarieren

würde (BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9, insbesondere

E. 9.4). Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht seine

Rechtsmissbrauchsrechtsprechung und seine Auslegung des Urteils Diatta diverse

Male bestätigt und klar bekräftigt, an seiner diesbezüglichen Praxis festhalten

zu wollen (vgl. z. B.

BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 29. März 2019, 2C_305/2019, E. 2;

BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 1.3; vgl. zum Ganzen VGr, 16. Juni

2021, VB.2021.00179, E. 3.1).

Selbst wenn bei der Auslegung der freizügigkeitsrechtlichen

Bestimmungen grundsätzlich auf die Rechtslage und die Auslegungspraxis des

EuGHs zum Unterzeichnungszeitpunkt des FZA abzustellen ist ("Acquis

communautaire", vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA), können im Interesse

einer kongruenten Rechtslage auch nachfolgende Rechtsentwicklungen im

europäischen Rechtsraum berücksichtigt werden (vgl. z.B. BGE 136 II 329 E. 2.3),

was das Bundesgericht im dargelegten Sinn gemacht hat. Nicht mehr vorbehaltslos

zu berücksichtigen ist hingegen insbesondere die in der Beschwerdeschrift

aufgeführte jüngere EuGH-Praxis (z.B. EuGH, 10. Juli 2014, Ogieriakhi,

C-244/13) welche sich nicht nur auf die altrechtliche Diatta-Rechtsprechung,

sondern auch auf die im Verhältnis zur Schweiz nicht anwendbare

Unionsbürgerrichtlinie RL 2004/38/EG bezieht (vgl. VGr, 31. März 2021,

VB.2021.00006, E. 2.1). Ebenso wenig ist die Auslegungspraxis in den

verschiedenen EU-Staaten für die Schweiz massgeblich, soweit sie nicht den

bereits erwähnten "Acquis communautaire" betrifft.

Damit besteht keine Veranlassung, vorliegend von der

etablierten und freizügigkeitskonformen Rechtsmissbrauchspraxis des

Bundesgerichts abzuweichen. Diese verstösst nicht gegen völker- oder

freizügigkeitsrechtliche Prinzipien. Auf die Kritik des Beschwerdeführers an

der Auslegung des Diatta-Urteils durch das Bundesgericht ist deshalb nicht

weiter einzugehen.

Mangels intaktem Eheleben entfallen überdies auch allfällige

Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf

Familienleben. Zu prüfen bleiben damit allfällige nacheheliche

Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers.

4.

4.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich

aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich

nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und

Schweizern gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3 und

die Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft

besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42

Abs. 1 AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (so die bis Ende 2018 gültige

Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) bzw. die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (so die seit dem 1. Januar

2019 geltende und materiell gleichwertige Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG, ausführlich dazu VGr, 17. April 2019, VB.2018.00796, E. 4.3).

Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich

die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;

BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im

Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr, 9. August

2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen). Eine

ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, als die eheliche

Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist,

ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen

wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2;

BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom

Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens

einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens

definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden

ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar

2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

Die genannten Grundsätze gelten auch im

freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2

FZA sind Angehörige von EU-Bürgern nur gleich, keinesfalls aber besser zu

behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen

Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten

formellen Ehedauer fällt deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich

ausser Betracht und die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante

Ehegemeinschaft endet spätestens mit der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens

bzw. dem Erlöschen des wechselseitigen Ehewillens (vgl. BGr, 28. September

2020, 2C_495/2020, E. 5; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2

und 3.3; VGr, 16. Juni 2021, VB.2021.00179, E. 4.1).

Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des

Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen

ist (vgl. z. B. BGr,

16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

4.2 Der

Beschwerdeführer reiste am 20. August 2017 in die Schweiz ein. Gemäss

seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2020 war der wechselseitige Ehewille

"seit etwa dem 01.01.2020" erloschen und soll die Beziehung im

"Januar und Februar 2020 aufgegeben" worden sein, wenngleich die

Eheleute noch bis Ende November 2020 zusammenwohnten. Die Angaben seiner

Ehefrau in deren Stellungnahme vom 16. Februar 2021 weichen hiervon nur um

wenige Monate ab, wobei sie das Beziehungsende auf "Mai/Juni 2020"

und die Aufgabe der Wohngemeinschaft auf den 5. Oktober 2020 terminierte

sowie eine Wiederaufnahme der Beziehung nicht kategorisch ausschloss.

Aufgrund des bereits in der ersten Jahreshälfte 2020

entfallenen Ehewillens hat das ausländerrechtlich relevante eheliche

Zusammenleben in der Schweiz somit selbst nach der eigenen Darstellung des

Beschwerdeführers keine drei Jahre gedauert. Eine Wiederaufnahme des Ehelebens ist

zumindest seitens des Beschwerdeführers nicht beabsichtigt und aufgrund der

langen Trennungsdauer auch nicht zu erwarten, vielmehr ist die Trennung

inzwischen auch räumlich vollzogen worden. Damit sind bereits die zeitlichen

Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt, ohne dass die Integration des

Beschwerdeführers näher erörtert werden muss.

5.

5.1 Auch bei

Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch

wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt

vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,

vgl. auch Art. 31 VZAE).

Eheliche bzw. häusliche Gewalt ist als physische oder psychische

Zwangsausübung bzw. als systematische Misshandlung zwecks Ausübung von Macht

und Kontrolle zu verstehen. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss

derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGE 136 II 1 E. 5).

Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die ausländische

Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls generell eine

weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG). Bei ehelicher Gewalt

bzw. häuslicher Oppression müssen die Vorfälle zumindest in geeigneter Weise

glaubhaft gemacht werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf

punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw.

deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nach Art. 77

Abs. 5 f. VZAE können weitere Nachweise – insbesondere Arztzeugnisse,

Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und

entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 12. März 2021, 2C_802/2020, E. 2.5; BGr, 12. März

2021, 2C_45/2021, E. 3.4; BGr, 20. November 2018, 2C_241/2018, E. 4.2).

Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw.

Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen

(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen

abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen

öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall

liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

5.2 Der

Beschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2021

erstmals geltend, von seiner Ehefrau misshandelt und bedroht worden zu sein. In

einer weiteren Stellungnahme vom 28. Juni 2021 erneuerte er seine

Vorwürfe, wobei es sogar zu einer "Körperverletzung" gekommen sei.

Zuletzt machte er mit Schreiben vom 16. August 2021 und im

Beschwerdeverfahren geltend, von seiner Ehefrau mit Todesdrohungen zum Auszug

aus der ehelichen Wohnung gedrängt bzw. genötigt worden zu sein.

5.3 Wie

bereits von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, blieben die Gewaltvorwürfe

des Beschwerdeführers vage und es wurden hierzu trotz migrationsamtlicher

Aufforderung vom 30. Juni 2021 keinerlei Belege vorgelegt. Ebenso wenig

ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer sich in Zusammenhang mit den

behaupteten Gewaltvorfällen bzw. Drohungen jemals an eine Opferhilfestelle,

Ärzte oder die Polizei gewendet hatte. Im Eheschutzverfahren waren die

angeblichen Gewaltvorfälle offenbar kein Thema. Auch in zeitlicher Hinsicht

konnte der Beschwerdeführer keine detaillierten Angaben zu den behaupteten

Gewaltvorfällen machen. Die angeblich erlittene Körperverletzung ist in

keinster Weise näher beschrieben. Sodann lebte der Beschwerdeführer eigenen

Angaben zufolge auch nach dem Erlöschen seines Ehewillens noch monatelang mit

seiner Ehefrau zusammen. Damit widerspricht auch sein Verhalten der angeblichen

Bedrohungs- und Gewaltsituation (vgl. dazu auch BGr, 23. März 2021,

2C_1004/2020, E. 4.2.2).

Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen erscheint die

Darstellung des Beschwerdeführers somit wenig glaubhaft. Ebenso ist

zweifelhaft, ob die angeblich ausgesprochenen Drohungen überhaupt noch in einem

relevanten Konnex zu seinem ehebedingten Aufenthalt stehen, da sie allenfalls

erst nach der definitiven Beendigung der Beziehung ausgesprochen wurden. Jedenfalls

ist davon auszugehen, dass die ehelichen Konflikte nicht derart schwerwiegend

waren, dass vom Beschwerdeführer im Sinn der dargelegten Rechtslage vernünftigerweise

nicht mehr erwartet werden konnte, einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen

die Ehe aufrechtzuerhalten und in einer seiner Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung zu verharren.

5.4 Der noch

relativ junge Beschwerdeführer ist sodann in der Dominikanischen Republik

aufgewachsen und sozialisiert worden. Er lebt erst wenige Jahre in der Schweiz

und musste nach der Trennung von seiner Ehefrau mit seiner Wegweisung rechnen.

Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die

Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre. Weiter stellt die

erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a

AIG gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis

zu einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich

genommen keinen nachehelichen Härtefall zu begründen. Die nicht über übliche

Integrationserwartungen hinausgehende Integration des Beschwerdeführers und

dessen klagloses Verhalten in der Schweiz vermögen damit ebenfalls keinen

Härtefall zu begründen.

Damit hat die Vorinstanz einen nachehelichen oder schwerwiegenden

persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in

Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG zu Recht verneint.

6.

6.1 Ein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund der

relativ kurzen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Mangels Eingriffs in das durch dieselben Bestimmungen geschützte Familienleben

oder Verletzung von Freizügigkeitsrechten stehen auch keine völkerrechtlichen

Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen.

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die

Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1

AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte oder der Bewilligungswiderruf

unverhältnismässig sein könnte, wobei hierfür auf die zutreffenden und nicht

substanziiert bestrittenen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

6.2 Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG sind ebenfalls weder ersichtlich noch werden

solche substanziiert geltend gemacht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …