Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00784

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00784

24. März 2022Deutsch7 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00784

Urteil

der 1. Kammer

vom 24. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

1. A,

2.1 B,

2.2 C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

1. E,

2. Baukommission Neftenbach,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Nichteintreten,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom

14. September 2021 erteilte die Baukommission Neftenbach E die

Baubewilligung für sechzehn Aussensitzplätze beim Restaurant auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Neftenbach.

Erwägungen

II.

Gegen diesen

Beschluss liessen A sowie C und B gemeinsam am 18. Oktober 2021 beim Baurekursgericht

des Kantons Zürich Rekurs erheben

und im Hauptpunkt die Aufhebung des Beschlusses und die Verweigerung der

Baubewilligung beantragen. Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 11. November 2021 auf das

Rechtsmittel nicht ein.

III.

Am 18. November 2021 gelangten A sowie C und B gegen diesen Entscheid mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und liessen beantragen,

den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Angelegenheit

zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die Gemeinde Neftenbach beantragte am 28. Dezember

2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten

sei. Weitere Stellungnahmen blieben stillschweigend aus.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beschwerdeführenden sind befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde

einzutreten.

2.

Es ist zu

prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1

Das Baurekursgericht führte zur Begründung aus, es

seien zusammen mit der Rekursschrift keine Vollmachten eingereicht worden,

obwohl solche darin als Beilagen aufgeführt gewesen seien. Dem unterzeichnenden

Rechtsanwalt sei daher mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2021 Frist

zur Einreichung von Vertretungsvollmachten angesetzt worden unter der

Androhung, dass ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Nachdem

innert Frist keine Vollmachten eingereicht worden seien, sei androhungsgemäss

auf den Rekurs nicht einzutreten.

Weiter führte das Baurekursgericht aus, insbesondere

bestehe vorliegend keine Konstellation, in der sich ein Vertretungsverhältnis

bereits aus den konkreten Umständen ergeben würde. Zwar seien die

Rekurrierenden bereits früher in das fragliche Restaurant betreffenden

Rekursverfahren durch den nämlichen Anwalt vertreten gewesen, doch sei dieser

für die Anfechtung des streitbetroffenen Beschlusses erneut zu mandatieren.

Dass auch die Rekurrierenden davon ausgegangen seien, ergebe sich aufgrund der

Nennung der Vollmachten als Beilagen zur Rekursschrift.

2.2

Dagegen

bringt der betreffende Rechtsanwalt zusammengefasst vor, er habe die ihm in

Disp.-Ziff. III der vorinstanzlichen Eingangsverfügung angesetzte

zehntägige Frist zur Nachreichung der Vertretungsvollmachten übersehen und es

entsprechend versäumt, diese rechtzeitig einzureichen. Doch habe er die

Beschwerdeführenden bereits in vier früheren Rekursverfahren betreffend das

Restaurant vertreten und die Vorgeschichte in der Rekurseingabe unter

"Ausgangslage" festgehalten. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus den

Vollmachten in den Vorakten. Im Rahmen von Mandatsverhältnissen erteilte

Vollmachten würden sodann bloss erlöschen, wenn sie befristet erteilt worden

seien. Das Baurekursgericht habe ihn daher zu Unrecht zur Einreichung von

Vertretungsvollmachten aufgefordert und er sei durch die in vorangegangenen

Rekursverfahren eingereichten Vollmachten genügend legitimiert gewesen. Der mit

seiner Säumnis einhergehende Rechtsverlust treffe die Beschwerdeführenden hart,

was stossend sei. Dies mit einem Nichteintretensentscheid zu sanktionieren, sei

vor dem Hintergrund der bereits geführten Rekursverfahren unverhältnismässig.

2.3

Dazu ist festzuhalten, dass sich jede Partei in einem

Prozess vertreten lassen kann. Ein Rechtsmittel, welches nicht im eigenen Namen

erhoben wird, ist aber grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, vom

Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt

(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8 bzw. § 23 N. 25).

Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht, obliegt jener

Partei, die sich darauf beruft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 66).

Bevor mangels Vollmacht auf ein Rechtsmittel

nicht eingetreten werden darf, ist dem Vertreter eine Nachfrist zur Behebung

des Mangels anzusetzen und das Nichteintreten im Säumnisfall anzudrohen (vgl. § 23 Abs. 2 VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 34 und 36).

Das Ansetzen einer zweiten Nachfrist ist im Allgemeinen nicht statthaft (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 38).

2.3.1

Im vorliegenden Fall ging aus dem

Rekursschreiben klar hervor, dass der Vertreter den Rekurs in Vertretung der

Beschwerdeführenden einreichte. Dem Rekursschreiben waren sodann trotz Nennung

im Beilagenverzeichnis keine Vertretungsvollmachten beigelegt. Folglich nahm

die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2021 Vormerk vom

Rekurseingang, eröffnete das Vernehmlassungsverfahren und setzte dem Vertreter der

Beschwerdeführenden eine Frist von 10 Tagen von der Zustellung der

Verfügung an gerechnet, um ihr eine Vertretungsvollmacht einzureichen,

ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Unbestrittenermassen ging

innert Frist bei der Vorinstanz keine Vertretungsvollmacht ein, weshalb diese

androhungsgemäss am 11. November 2021 auf

den Rekurs nicht eintrat.

2.3.2

Das

fahrlässige Versäumnis des Rechtsvertreters ist nicht entschuldbar. Trotz der

einschneidenden Folgen des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids für die

Beschwerdeführenden ist der Vorinstanz nach dem Gesagten nicht vorzuwerfen,

dass sie wegen der fehlenden Vertretungsvollmacht bei den Beschwerdeführenden

oder deren Vertreter nicht (nochmals) nachhakte und androhungsgemäss auf den

Rekurs nicht eintrat. Sie hatte mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober

2021.

eine Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Vertretungsvollmacht eingeräumt,

womit § 23 Abs. 2 VRG Genüge getan war.

2.3.3

Zwar kann sich ein

Vertretungsverhältnis aus den konkreten Umständen ergeben, auch wenn – wie

vorliegend – keine von den Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG,

§ 22 N. 8; VGr, 20. August 2009, VB.2009.00120, E. 3.2). Die

Vorinstanz musste aufgrund der Vertretungsverhältnisse in früheren

Rekursverfahren mit denselben Parteien indes nicht auf ein gültiges

Vertretungsverhältnis im streitbetroffenen Rekursverfahren schliessen. Entgegen

den Ausführungen in der Beschwerde war der Rechtsvertreter durch die in den

vorangegangenen Rekursverfahren eingereichten Vollmachten für das aktuelle

Rekursverfahren nicht genügend legitimiert.

In den Vollmachten der früheren

Rekursverfahren war jeweils spezifisch die Thematik des Vertretungsauftrags

bzw. der Betreff des angefochtenen Beschlusses aufgeführt, weshalb im Gegenteil

davon auszugehen war, dass die Vertretungsverhältnisse jeweils darauf

beschränkt waren und diese mit Abschluss der jeweiligen Verfahren ihre

Gültigkeit verloren hatten. Davon mussten auch die Beschwerdeführenden bzw.

deren Rechtsvertreter ausgegangen sein, ansonsten nicht stets eine neue

Vollmacht eingereicht worden und dies auch vorliegend nicht vorgesehen gewesen

wäre.

Fristwiederherstellungsgründe

im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG werden schliesslich nicht geltend gemacht

und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht

auf den Rekurs nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden bei diesem Ergebnis nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 2'130.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …