VB.2021.00784
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00784
24. März 2022Deutsch7 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00784
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E,
2. Baukommission Neftenbach,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Nichteintreten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom
14. September 2021 erteilte die Baukommission Neftenbach E die
Baubewilligung für sechzehn Aussensitzplätze beim Restaurant auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Neftenbach.
Erwägungen
II.
Gegen diesen
Beschluss liessen A sowie C und B gemeinsam am 18. Oktober 2021 beim Baurekursgericht
des Kantons Zürich Rekurs erheben
und im Hauptpunkt die Aufhebung des Beschlusses und die Verweigerung der
Baubewilligung beantragen. Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 11. November 2021 auf das
Rechtsmittel nicht ein.
III.
Am 18. November 2021 gelangten A sowie C und B gegen diesen Entscheid mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und liessen beantragen,
den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Angelegenheit
zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Die Gemeinde Neftenbach beantragte am 28. Dezember
2021, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten
sei. Weitere Stellungnahmen blieben stillschweigend aus.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Beschwerdeführenden sind befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde
einzutreten.
2.
Es ist zu
prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist.
2.1
Das Baurekursgericht führte zur Begründung aus, es
seien zusammen mit der Rekursschrift keine Vollmachten eingereicht worden,
obwohl solche darin als Beilagen aufgeführt gewesen seien. Dem unterzeichnenden
Rechtsanwalt sei daher mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2021 Frist
zur Einreichung von Vertretungsvollmachten angesetzt worden unter der
Androhung, dass ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Nachdem
innert Frist keine Vollmachten eingereicht worden seien, sei androhungsgemäss
auf den Rekurs nicht einzutreten.
Weiter führte das Baurekursgericht aus, insbesondere
bestehe vorliegend keine Konstellation, in der sich ein Vertretungsverhältnis
bereits aus den konkreten Umständen ergeben würde. Zwar seien die
Rekurrierenden bereits früher in das fragliche Restaurant betreffenden
Rekursverfahren durch den nämlichen Anwalt vertreten gewesen, doch sei dieser
für die Anfechtung des streitbetroffenen Beschlusses erneut zu mandatieren.
Dass auch die Rekurrierenden davon ausgegangen seien, ergebe sich aufgrund der
Nennung der Vollmachten als Beilagen zur Rekursschrift.
2.2
Dagegen
bringt der betreffende Rechtsanwalt zusammengefasst vor, er habe die ihm in
Disp.-Ziff. III der vorinstanzlichen Eingangsverfügung angesetzte
zehntägige Frist zur Nachreichung der Vertretungsvollmachten übersehen und es
entsprechend versäumt, diese rechtzeitig einzureichen. Doch habe er die
Beschwerdeführenden bereits in vier früheren Rekursverfahren betreffend das
Restaurant vertreten und die Vorgeschichte in der Rekurseingabe unter
"Ausgangslage" festgehalten. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus den
Vollmachten in den Vorakten. Im Rahmen von Mandatsverhältnissen erteilte
Vollmachten würden sodann bloss erlöschen, wenn sie befristet erteilt worden
seien. Das Baurekursgericht habe ihn daher zu Unrecht zur Einreichung von
Vertretungsvollmachten aufgefordert und er sei durch die in vorangegangenen
Rekursverfahren eingereichten Vollmachten genügend legitimiert gewesen. Der mit
seiner Säumnis einhergehende Rechtsverlust treffe die Beschwerdeführenden hart,
was stossend sei. Dies mit einem Nichteintretensentscheid zu sanktionieren, sei
vor dem Hintergrund der bereits geführten Rekursverfahren unverhältnismässig.
2.3
Dazu ist festzuhalten, dass sich jede Partei in einem
Prozess vertreten lassen kann. Ein Rechtsmittel, welches nicht im eigenen Namen
erhoben wird, ist aber grundsätzlich nur gültig, wenn eine schriftliche, vom
Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt
(Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 8 bzw. § 23 N. 25).
Der Nachweis, dass ein wirksames Vertretungsverhältnis besteht, obliegt jener
Partei, die sich darauf beruft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 66).
Bevor mangels Vollmacht auf ein Rechtsmittel
nicht eingetreten werden darf, ist dem Vertreter eine Nachfrist zur Behebung
des Mangels anzusetzen und das Nichteintreten im Säumnisfall anzudrohen (vgl. § 23 Abs. 2 VRG; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 34 und 36).
Das Ansetzen einer zweiten Nachfrist ist im Allgemeinen nicht statthaft (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 38).
2.3.1
Im vorliegenden Fall ging aus dem
Rekursschreiben klar hervor, dass der Vertreter den Rekurs in Vertretung der
Beschwerdeführenden einreichte. Dem Rekursschreiben waren sodann trotz Nennung
im Beilagenverzeichnis keine Vertretungsvollmachten beigelegt. Folglich nahm
die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2021 Vormerk vom
Rekurseingang, eröffnete das Vernehmlassungsverfahren und setzte dem Vertreter der
Beschwerdeführenden eine Frist von 10 Tagen von der Zustellung der
Verfügung an gerechnet, um ihr eine Vertretungsvollmacht einzureichen,
ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Unbestrittenermassen ging
innert Frist bei der Vorinstanz keine Vertretungsvollmacht ein, weshalb diese
androhungsgemäss am 11. November 2021 auf
den Rekurs nicht eintrat.
2.3.2
Das
fahrlässige Versäumnis des Rechtsvertreters ist nicht entschuldbar. Trotz der
einschneidenden Folgen des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids für die
Beschwerdeführenden ist der Vorinstanz nach dem Gesagten nicht vorzuwerfen,
dass sie wegen der fehlenden Vertretungsvollmacht bei den Beschwerdeführenden
oder deren Vertreter nicht (nochmals) nachhakte und androhungsgemäss auf den
Rekurs nicht eintrat. Sie hatte mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober
2021.
eine Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Vertretungsvollmacht eingeräumt,
womit § 23 Abs. 2 VRG Genüge getan war.
2.3.3
Zwar kann sich ein
Vertretungsverhältnis aus den konkreten Umständen ergeben, auch wenn – wie
vorliegend – keine von den Vertretenen unterzeichnete Vollmacht vorliegt (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 22 N. 8; VGr, 20. August 2009, VB.2009.00120, E. 3.2). Die
Vorinstanz musste aufgrund der Vertretungsverhältnisse in früheren
Rekursverfahren mit denselben Parteien indes nicht auf ein gültiges
Vertretungsverhältnis im streitbetroffenen Rekursverfahren schliessen. Entgegen
den Ausführungen in der Beschwerde war der Rechtsvertreter durch die in den
vorangegangenen Rekursverfahren eingereichten Vollmachten für das aktuelle
Rekursverfahren nicht genügend legitimiert.
In den Vollmachten der früheren
Rekursverfahren war jeweils spezifisch die Thematik des Vertretungsauftrags
bzw. der Betreff des angefochtenen Beschlusses aufgeführt, weshalb im Gegenteil
davon auszugehen war, dass die Vertretungsverhältnisse jeweils darauf
beschränkt waren und diese mit Abschluss der jeweiligen Verfahren ihre
Gültigkeit verloren hatten. Davon mussten auch die Beschwerdeführenden bzw.
deren Rechtsvertreter ausgegangen sein, ansonsten nicht stets eine neue
Vollmacht eingereicht worden und dies auch vorliegend nicht vorgesehen gewesen
wäre.
Fristwiederherstellungsgründe
im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG werden schliesslich nicht geltend gemacht
und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht
auf den Rekurs nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden bei diesem Ergebnis nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …