VB.2021.00786
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00786
30. Juni 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23806)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00786
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
von Juli 2013 bis Februar 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich gewährte ihm mit Verfügung vom 7. Februar 2018 rückwirkend auf den
1. September 2013 eine volle Rente der Invalidenversicherung. Zugleich
wies sie den Sozialen Diensten der Stadt Zürich für die ab diesem Zeitpunkt
ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe den Betrag von Fr. 81'890.40 zu.
B. Mit
Entscheid vom 11. Oktober 2018 wies die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Stadt Zürich (SEK) das Gesuch von A um Verzicht auf
Verrechnung der IV-Nachzahlung mit den vorschussweise erbrachten
Sozialhilfeleistungen ab.
C. Am
14. November 2018 ersuchte A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich um
Neubeurteilung des Entscheids der SEK, wobei er in formeller Hinsicht
sinngemäss darum bat, dass diejenigen Personen, die am Entscheid der SEK vom
11. Oktober 2018 mitgewirkt und diesem zugestimmt hatten, in den Ausstand
zu treten hätten. Die Sozialbehörde wies das Ausstandsbegehren unter Ausschluss
der davon betroffenen Personen mit Zwischenentscheid vom 13. März 2019 ab.
Der gegen diesen Zwischenentscheid von A beim Bezirksrat Zürich erhobene Rekurs
blieb ebenso erfolglos wie seine anschliessenden Beschwerden an das
Verwaltungsgericht (Urteil VB.2020.00063 vom 10. Mai 2020) und an das
Bundesgericht (Urteil 8C_494/2020 vom 12. November 2020). Auf ein in der
Folge betreffend das Urteil vom 12. November 2020 gestelltes
Revisionsgesuch von A trat das Bundesgericht mit Urteil 8F_3/2021 vom
18. März 2021 nicht ein.
D. Mit
Entscheid vom 4. März 2021 wies die Sozialbehörde den Antrag von A auf
Neubeurteilung des Entscheids der SEK vom 11. Oktober 2018 sowie dessen
Gesuche um Verfahrenssistierung, Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung und um Zusprechung einer Parteientschädigung ab, soweit
sie darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob die Sozialbehörde keine.
E. Am
30. März 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Feststellung der Nichtigkeit oder die Revision des verwaltungsgerichtlichen
Urteils VB.2020.00063 vom 10. Mai 2020. Zudem stellte er ein
Ausstandsgesuch gegen alle Personen, die am genannten Urteil mitgewirkt hatten.
Mit Verfügung des Einzelrichters vom 27. April 2021 (RG.2021.00003) trat
das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren und das Revisionsgesuch nicht
ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_438/2021 vom 29. September 2021 nicht ein.
Erwägungen
II.
Bereits mit Eingabe vom 14. April 2021 hatte A beim
Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom 4. März
2021.
(betreffend die IV-Nachzahlung) erhoben. Mit Beschluss vom
14.
Oktober 2021 trat der Bezirksrat auf die gegen verschiedene seiner
Mitglieder gestellten Ausstandsbegehren nicht ein (Dispositivziffer I) und
wies den Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens bis zu einem Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Ergänzungsleistungen
(EL) ab (Dispositivziffer II). Sodann wies der Bezirksrat den Rekurs ab,
soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer III). Verfahrenskosten erhob er
keine (Dispositivziffer IV), eine Parteientschädigung sprach er nicht zu
(Dispositivziffer V). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wies der Bezirksrat ab (Dispositivziffer VI).
III.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 18. November 2021 und Ergänzung vom
22.
November 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen
die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom
14.
Oktober 2021. Die Sozialen Dienste seien anzuweisen, ihm den ihnen von
der Sozialversicherungsanstalt zugewiesenen Betrag von Fr. 81'890.40
auszuzahlen. Daneben verlangte er den Ausstand der Verwaltungsrichter André
Moser, Matthias Hauser und Daniel Schweikert sowie von Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker und des Gerichtsschreibers Yannick Weber. Sodann ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Stadt Zürich.
B. Mit
Verfügung vom 24. November 2021 trat der Abteilungspräsident nicht auf die
Ausstandsbegehren ein und wies die Gesuche von A um Ansetzung einer Nachfrist
zur Ergänzung der Beschwerde, auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeist.dung für das Beschwerdeverfahren
ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_36/2022 vom 31. März 2022 auf die
von A gegen diese Präsidialverfügung erhobene Beschwerde nicht ein.
C. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete am 3. Dezember 2021 auf eine Vernehmlassung.
A reichte am 7. Dezember 2021 eine Eingabe ein, in welcher er sinngemäss
um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 24. November 2021 ersuchte
sowie "Fragen und Auskunftsbegehren" stellte. Die Sozialbehörde der
Stadt Zürich beantragte am 16. Dezember 2021 unter Verzicht auf
Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
D. Mit
Verfügung vom 19. Mai 2020 forderte das Verwaltungsgericht die Stadt
Zürich auf, sich zur vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten
Beschlussfähigkeit der Sozialbehörde zu äussern. Sie reichte daraufhin am
25.
Mai 2022 eine Stellungnahme sowie Protokollauszüge der Sozialbehörde
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist
aufgrund des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts von der Kammer zu
behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Im
Ersuchen des Beschwerdeführers, die Präsidialverfügung vom 24. November
2021.
mit "einer neuen den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen
angepassten Präsidialverfügung" zu ersetzen, liesse sich ein sinngemässes
Gesuch um deren Revision bzw. Wiedererwägung erblicken. Revisionsgründe nach
§ 86a VRG sind indessen weder ersichtlich noch dargetan und die
sinngemässe Wiederholung der mit der genannten Präsidialverfügung vom
24.
November 2021 inhaltlich bereits beurteilten Vorbringen des
Beschwerdeführers bildet keinen Anlass, dem Rechtsbehelf der Wiedererwägung
stattzugeben. Dessen Behandlung liegt im Ermessen der Behörde (Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 20; Martin Tanner, Wiedererwägung,
Zürich etc. 2021, S. 32). Es sind auch weiterhin keine Umstände erkennbar,
die einen Anschein der Befangenheit von mit diesem Verfahren befassten
Gerichtspersonen zu erwecken und damit eine Ausstandspflicht nach § 5a VRG
zu begründen vermöchten: Nach der Rechtsprechung ist ein Ausstandsbegehren
offensichtlich unzulässig, wenn es einzig damit begründet wird, dass die davon
betroffenen Gerichtsmitglieder bereits an einem für die gesuchstellende Person
negativen Entscheid sowie anderen Verfahren mitwirkten. Über ein solches
Ausstandsbegehren kann denn auch unter Mitwirkung der betroffenen Person(en)
entschieden werden (statt vieler VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157,
E. 2.1 und E. 2.2.3). Auch allein an die Parteizugehörigkeit
anknüpfende Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb der betreffende
Richter in einem konkreten Fall befangen sein soll, sind unzulässig (BGr,
16.
Februar 2011, 1C_514/2010, E. 1.1; 24. Oktober 2018,
6B_1442/2017, E. 2.1, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erneut
gerügte angebliche Fehlerhaftigkeit ihn betreffender Entscheide und die
Parteizugehörigkeit eines Richters sind keine Ausstandsgründe.
1.3
In seiner
Eingabe vom 7. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer eine Reihe von
Fragen an das Verwaltungsgericht. Da diese keinen erkennbaren Zusammenhang zum
Beschwerdeverfahren aufweisen und ein solcher auch nicht vorgebracht wird,
erübrigt sich deren inhaltliche Behandlung im Rahmen der Beurteilung der
Beschwerde.
2.
2.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Rechtmässig bezogene
wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG unter
anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der
Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen,
haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der
gleichen Zeitspanne ausgerichteten Hilfe.
2.2
Da
laufende Unterstützungsleistungen Dritter bei der Bemessung der
wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet werden, müssen auch
rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein gleichermassen
berücksichtigt werden, damit einem Sozialhilfeempfänger kein Vor- oder Nachteil
aus dem zeitlich verzögerten Erhalt solcher Leistungen erwachsen kann. Werden
für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende
Renten- oder Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger Auszahlung
den Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe daher im
Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten (VGr, 20. Mai
2021, VB.2020.00914, E. 2.1).
2.3
Gemäss
Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) darf die
Sozialbehörde die Leistungen der Sozialversicherung, die ihr ausbezahlt werden,
nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen
ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinn von Art. 22
Abs. 2 ATSG. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass
das Gemeinwesen für denselben Zeitraum und für denselben Zweck doppelte
(sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtliche) Leistungen erbringen muss
(VGr, 19. Juli 2016, VB.2016.00213, E. 2.6 mit Hinweisen). Die
Zulässigkeit einer Verrechnung setzt voraus, dass für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe-
und Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine
sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen
gegeben ist (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und 3.2.2).
2.4
Öffentliche
und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, können
gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom
17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer
Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden. Die Nachzahlung darf der
bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den
Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis
Abs. 3 IVV). Als Vorschussleistungen gelten aufgrund eines Gesetzes
erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht
infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis
Abs. 2 lit. b IVV). § 27 Abs. 1 lit. a SHG sieht ein
solches eindeutiges Rückforderungsrecht vor, wenn die unterstützte Person
rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen oder
anderen Dritten erhält (VGr, 6. April 2018, VB.2018.00004, E. 3.3;
27.
Februar 2012, VB.2011.00725, E. 4.2). Die Sozialbehörde braucht
in solchen Fällen keine Rückerstattung zu beschliessen, sondern kann gestützt
auf Art. 85bis IVV in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. a SHG direkt die Verrechnung der geleisteten Sozialhilfe mit der für
den gleichen Zeitraum nachbezahlten IV-Rente erwirken (Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.06 Ziff. 5, 1. März 2021,
verfügbar unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.5
Beim
Betrag, dessen Auszahlung der Beschwerdeführer verlangt, handelt es sich um
eine mit dem an ihn ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zeitlich und sachlich
kongruente Leistung. Mit dem im Sozialhilferecht geltenden
Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wäre nicht vereinbar, dass die
Fürsorge für Leistungen aufzukommen hätte, die von der Invalidenversicherung
bereits abgedeckt worden sind (VGr, 27. Februar 2012, VB.2011.00725,
E. 4.1). Die vorgenommene Verrechnung erschien damit als geboten. Ob dem
Gemeinwesen in der zu beurteilenden Konstellation überhaupt offenstünde,
ermessensweise in Anwendung von § 27 SHG gestützt auf
Billigkeitsüberlegungen auf die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe ganz
oder teilweise zu verzichten (vgl. VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00592,
E. 2.2), was die Erstinstanz verneinte und die Vorinstanz offenliess,
bedarf vor diesem Hintergrund keiner Erörterung. Ein Rechtsanspruch auf Erhalt
der streitgegenständlichen IV-Nachzahlung kommt dem Beschwerdeführer nach der
dargestellten Rechtslage jedenfalls nicht zu.
3.
3.1
Die
Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb die IV-Nachzahlung nicht mit den
vorschussweise erbrachten Sozialhilfeleistungen verrechnet werden dürfe,
sondern an ihn auszurichten sei, verfangen nicht. Seiner "Täuschungseinrede
und Verrechnungserklärung" vom 23. Oktober 2017, ein der
Beschwerdegegnerin zugestelltes Schreiben, kommt keine rechtliche Bedeutung zu.
Für dieses Verfahren bleibt ferner ohne Relevanz, dass der Beschwerdeführer im
Jahre 2007 keine Kleinkinderbetreuungsbeiträge zugesprochen erhielt (siehe VGr,
23.
Oktober 2008, VB.2008.00380 und BGr, 26. Juni 2009,
8C_1029/2008). Auch vermag an seinem fehlenden Anspruch auf die umstrittene
IV-Nachzahlung nichts zu ändern, dass nicht eine Verfügung betreffend Rückerstattung,
sondern betreffend ein sinngemässes Gesuch um Erlass der Rückerstattung bzw.
Verzicht auf Verrechnung erging, wie der Beschwerdeführer rügt. Dass mangels
förmlicher Rückerstattungsverfügung angeblich gar kein Streitgegenstand
vorliege und dem Beschwerdeführer der Rechtsweg nicht offenstehe, ist
unzutreffend.
3.2
Die Rügen
des Beschwerdeführers betreffend eine angebliche Befangenheit der Mitglieder
der SEK und des Bezirksrats Zürich wurden inhaltlich bereits mit Urteil
VB.2020.00063 dieser Kammer vom 10. Mai 2020 beurteilt; neue Gründe,
nunmehr eine Ausstandspflicht zu bejahen, sind weder ersichtlich noch dargetan.
Die Abweisung eines Rechtsmittels ist kein ausreichendes Indiz für mangelnde
Unparteilichkeit einer Behörde (VGr, 10. Mai 2020, VB.2020.00063,
E. 4.3). Das genannte Urteil ist nicht nichtig, obwohl es von einem
Sonntag datiert, wie bereits bei der Behandlung des betreffenden
Revisionsgesuchs festgestellt wurde (VGr, 27. April 2021, RG.2021.00003,
E. 3). Ebenfalls kein Nichtigkeitsgrund kann im vom Beschwerdeführer
angeführten Umstand erblickt werden, dass der Gerichtsschreiber im Verfahren
VB.2020.00063 offenbar nicht im Staatskalender 2020/2021 aufgeführt war und
deshalb eine "Nicht-Gerichtsperson" sei, weil eine dortige Nennung
keine Voraussetzung dieser Funktionsausübung bildet. Dem Staatskalender, der
gedruckten Form des auf dem Internet veröffentlichten kantonalen
Behördenverzeichnisses, kommt lediglich informativer Charakter zu (vgl.
§ 19 des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 [PublG; LS
170.5]).
3.3
Nach
Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus
ergibt sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde
gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht (BGr, 26. März 2021, 1C_7/2021,
E. 4.4 mit Hinweisen). Die Behörde ist gültig zusammengesetzt, wenn sie in
einer Besetzung entscheidet, die den Vorschriften des Organisations- oder
Verfahrensrechts entspricht. Die Behörde, die in unvollständiger Besetzung
entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 142 I 172 = Pra 107
[2018] Nr. 3 E. 3.2). Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Organisations-
und Kompetenzreglements der Sozialbehörde der Stadt Zürich (Beschluss der
Sozialbehörde vom 8. Juli 2010; AS 851.116) setzt die Beschlussfähigkeit
der Sozialbehörde die Anwesenheit einer Mehrheit ihrer Mitglieder voraus. Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Sozialbehörde sei beim angefochtenen Entscheid
vom 4. März 2021 nicht beschlussfähig gewesen. Dem von der
Beschwerdegegnerin eingereichten, unterzeichneten Protokoll der Sozialbehörde
vom 4. März 2021 ist zu entnehmen, dass alle neun Behördenmitglieder bei
Dispositiv
der Beschlussfassung anwesend waren. Die Sozialbehörde war demnach
beschlussfähig.
3.4 Schliesslich
bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für
strafbare Handlungen im bisherigen Verfahrensverlauf, welche eine
Anzeigepflicht des Verwaltungsgerichts nach § 167 Abs. 1 des Gesetzes
über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom
10. Mai 2010 (GOG) begründen könnten.
3.5 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht
aufgrund seines Unterliegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos
sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene
auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Angesichts des im
Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes der Subsidiarität bzw. des allgemein
bekannten Prinzips, dass kein Anspruch auf doppelten Bezug staatlicher
Leistungen von Sozialhilfe- und Sozialversicherungsinstitutionen bestehen kann,
welche gleichermassen die Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhalts
einer Person bezwecken, erscheint das Anliegen des Beschwerdeführers als
offenkundig aussichtslos. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass allein
aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Beginn seines Anspruchs auf eine
Invalidenrente und deren rückwirkenden Gewährung für ihn kein finanzieller Vorteil
folgen kann, erst recht nicht in einem Umfang von Fr. 81'890.40. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demzufolge abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'520.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich;
c) den Regierungsrat.