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Entscheid

VB.2021.00786

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00786

30. Juni 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23806)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00786

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von Juli 2013 bis Februar 2019 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons

Zürich gewährte ihm mit Verfügung vom 7. Februar 2018 rückwirkend auf den

1. September 2013 eine volle Rente der Invalidenversicherung. Zugleich

wies sie den Sozialen Diensten der Stadt Zürich für die ab diesem Zeitpunkt

ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe den Betrag von Fr. 81'890.40 zu.

B. Mit

Entscheid vom 11. Oktober 2018 wies die Sonderfall- und

Einsprachekommission der Stadt Zürich (SEK) das Gesuch von A um Verzicht auf

Verrechnung der IV-Nachzahlung mit den vorschussweise erbrachten

Sozialhilfeleistungen ab.

C. Am

14. November 2018 ersuchte A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich um

Neubeurteilung des Entscheids der SEK, wobei er in formeller Hinsicht

sinngemäss darum bat, dass diejenigen Personen, die am Entscheid der SEK vom

11. Oktober 2018 mitgewirkt und diesem zugestimmt hatten, in den Ausstand

zu treten hätten. Die Sozialbehörde wies das Ausstandsbegehren unter Ausschluss

der davon betroffenen Personen mit Zwischenentscheid vom 13. März 2019 ab.

Der gegen diesen Zwischenentscheid von A beim Bezirksrat Zürich erhobene Rekurs

blieb ebenso erfolglos wie seine anschliessenden Beschwerden an das

Verwaltungsgericht (Urteil VB.2020.00063 vom 10. Mai 2020) und an das

Bundesgericht (Urteil 8C_494/2020 vom 12. November 2020). Auf ein in der

Folge betreffend das Urteil vom 12. November 2020 gestelltes

Revisionsgesuch von A trat das Bundesgericht mit Urteil 8F_3/2021 vom

18. März 2021 nicht ein.

D. Mit

Entscheid vom 4. März 2021 wies die Sozialbehörde den Antrag von A auf

Neubeurteilung des Entscheids der SEK vom 11. Oktober 2018 sowie dessen

Gesuche um Verfahrenssistierung, Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung und um Zusprechung einer Parteientschädigung ab, soweit

sie darauf eintrat. Verfahrenskosten erhob die Sozialbehörde keine.

E. Am

30. März 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Feststellung der Nichtigkeit oder die Revision des verwaltungsgerichtlichen

Urteils VB.2020.00063 vom 10. Mai 2020. Zudem stellte er ein

Ausstandsgesuch gegen alle Personen, die am genannten Urteil mitgewirkt hatten.

Mit Verfügung des Einzelrichters vom 27. April 2021 (RG.2021.00003) trat

das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren und das Revisionsgesuch nicht

ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_438/2021 vom 29. September 2021 nicht ein.

Erwägungen

II.

Bereits mit Eingabe vom 14. April 2021 hatte A beim

Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom 4. März

2021.

(betreffend die IV-Nachzahlung) erhoben. Mit Beschluss vom

14.

Oktober 2021 trat der Bezirksrat auf die gegen verschiedene seiner

Mitglieder gestellten Ausstandsbegehren nicht ein (Dispositivziffer I) und

wies den Antrag auf Sistierung des Rekursverfahrens bis zu einem Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich betreffend Ergänzungsleistungen

(EL) ab (Dispositivziffer II). Sodann wies der Bezirksrat den Rekurs ab,

soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer III). Verfahrenskosten erhob er

keine (Dispositivziffer IV), eine Parteientschädigung sprach er nicht zu

(Dispositivziffer V). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung wies der Bezirksrat ab (Dispositivziffer VI).

III.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 18. November 2021 und Ergänzung vom

22.

November 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen

die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom

14.

Oktober 2021. Die Sozialen Dienste seien anzuweisen, ihm den ihnen von

der Sozialversicherungsanstalt zugewiesenen Betrag von Fr. 81'890.40

auszuzahlen. Daneben verlangte er den Ausstand der Verwaltungsrichter André

Moser, Matthias Hauser und Daniel Schweikert sowie von Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker und des Gerichtsschreibers Yannick Weber. Sodann ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Stadt Zürich.

B. Mit

Verfügung vom 24. November 2021 trat der Abteilungspräsident nicht auf die

Ausstandsbegehren ein und wies die Gesuche von A um Ansetzung einer Nachfrist

zur Ergänzung der Beschwerde, auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeist.dung für das Beschwerdeverfahren

ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_36/2022 vom 31. März 2022 auf die

von A gegen diese Präsidialverfügung erhobene Beschwerde nicht ein.

C. Der

Bezirksrat Zürich verzichtete am 3. Dezember 2021 auf eine Vernehmlassung.

A reichte am 7. Dezember 2021 eine Eingabe ein, in welcher er sinngemäss

um Wiedererwägung der Präsidialverfügung vom 24. November 2021 ersuchte

sowie "Fragen und Auskunftsbegehren" stellte. Die Sozialbehörde der

Stadt Zürich beantragte am 16. Dezember 2021 unter Verzicht auf

Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

D. Mit

Verfügung vom 19. Mai 2020 forderte das Verwaltungsgericht die Stadt

Zürich auf, sich zur vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten

Beschlussfähigkeit der Sozialbehörde zu äussern. Sie reichte daraufhin am

25.

Mai 2022 eine Stellungnahme sowie Protokollauszüge der Sozialbehörde

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist

aufgrund des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts von der Kammer zu

behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

1.2

Im

Ersuchen des Beschwerdeführers, die Präsidialverfügung vom 24. November

2021.

mit "einer neuen den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen

angepassten Präsidialverfügung" zu ersetzen, liesse sich ein sinngemässes

Gesuch um deren Revision bzw. Wiedererwägung erblicken. Revisionsgründe nach

§ 86a VRG sind indessen weder ersichtlich noch dargetan und die

sinngemässe Wiederholung der mit der genannten Präsidialverfügung vom

24.

November 2021 inhaltlich bereits beurteilten Vorbringen des

Beschwerdeführers bildet keinen Anlass, dem Rechtsbehelf der Wiedererwägung

stattzugeben. Dessen Behandlung liegt im Ermessen der Behörde (Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 20; Martin Tanner, Wiedererwägung,

Zürich etc. 2021, S. 32). Es sind auch weiterhin keine Umstände erkennbar,

die einen Anschein der Befangenheit von mit diesem Verfahren befassten

Gerichtspersonen zu erwecken und damit eine Ausstandspflicht nach § 5a VRG

zu begründen vermöchten: Nach der Rechtsprechung ist ein Ausstandsbegehren

offensichtlich unzulässig, wenn es einzig damit begründet wird, dass die davon

betroffenen Gerichtsmitglieder bereits an einem für die gesuchstellende Person

negativen Entscheid sowie anderen Verfahren mitwirkten. Über ein solches

Ausstandsbegehren kann denn auch unter Mitwirkung der betroffenen Person(en)

entschieden werden (statt vieler VGr, 3. Juni 2020, VB.2020.00157,

E. 2.1 und E. 2.2.3). Auch allein an die Parteizugehörigkeit

anknüpfende Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb der betreffende

Richter in einem konkreten Fall befangen sein soll, sind unzulässig (BGr,

16.

Februar 2011, 1C_514/2010, E. 1.1; 24. Oktober 2018,

6B_1442/2017, E. 2.1, je mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer erneut

gerügte angebliche Fehlerhaftigkeit ihn betreffender Entscheide und die

Parteizugehörigkeit eines Richters sind keine Ausstandsgründe.

1.3

In seiner

Eingabe vom 7. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer eine Reihe von

Fragen an das Verwaltungsgericht. Da diese keinen erkennbaren Zusammenhang zum

Beschwerdeverfahren aufweisen und ein solcher auch nicht vorgebracht wird,

erübrigt sich deren inhaltliche Behandlung im Rahmen der Beurteilung der

Beschwerde.

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Rechtmässig bezogene

wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG unter

anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der

Sozialhilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen,

haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der

gleichen Zeitspanne ausgerichteten Hilfe.

2.2

Da

laufende Unterstützungsleistungen Dritter bei der Bemessung der

wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet werden, müssen auch

rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein gleichermassen

berücksichtigt werden, damit einem Sozialhilfeempfänger kein Vor- oder Nachteil

aus dem zeitlich verzögerten Erhalt solcher Leistungen erwachsen kann. Werden

für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende

Renten- oder Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger Auszahlung

den Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe daher im

Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten (VGr, 20. Mai

2021, VB.2020.00914, E. 2.1).

2.3

Gemäss

Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) darf die

Sozialbehörde die Leistungen der Sozialversicherung, die ihr ausbezahlt werden,

nicht mit Forderungen gegenüber der berechtigten Person verrechnen. Ausgenommen

ist die Verrechnung bei Nachzahlungen von Leistungen im Sinn von Art. 22

Abs. 2 ATSG. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass

das Gemeinwesen für denselben Zeitraum und für denselben Zweck doppelte

(sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtliche) Leistungen erbringen muss

(VGr, 19. Juli 2016, VB.2016.00213, E. 2.6 mit Hinweisen). Die

Zulässigkeit einer Verrechnung setzt voraus, dass für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe-

und Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine

sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen

gegeben ist (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und 3.2.2).

2.4

Öffentliche

und private Fürsorgestellen, welche Vorschussleistungen erbracht haben, können

gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

verlangen, dass Nachzahlungen einer IV-Rente bis zur Höhe ihrer

Vorschussleistungen an sie ausbezahlt werden. Die Nachzahlung darf der

bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den

Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis

Abs. 3 IVV). Als Vorschussleistungen gelten aufgrund eines Gesetzes

erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht

infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis

Abs. 2 lit. b IVV). § 27 Abs. 1 lit. a SHG sieht ein

solches eindeutiges Rückforderungsrecht vor, wenn die unterstützte Person

rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen oder

anderen Dritten erhält (VGr, 6. April 2018, VB.2018.00004, E. 3.3;

27.

Februar 2012, VB.2011.00725, E. 4.2). Die Sozialbehörde braucht

in solchen Fällen keine Rückerstattung zu beschliessen, sondern kann gestützt

auf Art. 85bis IVV in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. a SHG direkt die Verrechnung der geleisteten Sozialhilfe mit der für

den gleichen Zeitraum nachbezahlten IV-Rente erwirken (Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.06 Ziff. 5, 1. März 2021,

verfügbar unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.5

Beim

Betrag, dessen Auszahlung der Beschwerdeführer verlangt, handelt es sich um

eine mit dem an ihn ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zeitlich und sachlich

kongruente Leistung. Mit dem im Sozialhilferecht geltenden

Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wäre nicht vereinbar, dass die

Fürsorge für Leistungen aufzukommen hätte, die von der Invalidenversicherung

bereits abgedeckt worden sind (VGr, 27. Februar 2012, VB.2011.00725,

E. 4.1). Die vorgenommene Verrechnung erschien damit als geboten. Ob dem

Gemeinwesen in der zu beurteilenden Konstellation überhaupt offenstünde,

ermessensweise in Anwendung von § 27 SHG gestützt auf

Billigkeitsüberlegungen auf die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe ganz

oder teilweise zu verzichten (vgl. VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00592,

E. 2.2), was die Erstinstanz verneinte und die Vorinstanz offenliess,

bedarf vor diesem Hintergrund keiner Erörterung. Ein Rechtsanspruch auf Erhalt

der streitgegenständlichen IV-Nachzahlung kommt dem Beschwerdeführer nach der

dargestellten Rechtslage jedenfalls nicht zu.

3.

3.1

Die

Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb die IV-Nachzahlung nicht mit den

vorschussweise erbrachten Sozialhilfeleistungen verrechnet werden dürfe,

sondern an ihn auszurichten sei, verfangen nicht. Seiner "Täuschungseinrede

und Verrechnungserklärung" vom 23. Oktober 2017, ein der

Beschwerdegegnerin zugestelltes Schreiben, kommt keine rechtliche Bedeutung zu.

Für dieses Verfahren bleibt ferner ohne Relevanz, dass der Beschwerdeführer im

Jahre 2007 keine Kleinkinderbetreuungsbeiträge zugesprochen erhielt (siehe VGr,

23.

Oktober 2008, VB.2008.00380 und BGr, 26. Juni 2009,

8C_1029/2008). Auch vermag an seinem fehlenden Anspruch auf die umstrittene

IV-Nachzahlung nichts zu ändern, dass nicht eine Verfügung betreffend Rückerstattung,

sondern betreffend ein sinngemässes Gesuch um Erlass der Rückerstattung bzw.

Verzicht auf Verrechnung erging, wie der Beschwerdeführer rügt. Dass mangels

förmlicher Rückerstattungsverfügung angeblich gar kein Streitgegenstand

vorliege und dem Beschwerdeführer der Rechtsweg nicht offenstehe, ist

unzutreffend.

3.2

Die Rügen

des Beschwerdeführers betreffend eine angebliche Befangenheit der Mitglieder

der SEK und des Bezirksrats Zürich wurden inhaltlich bereits mit Urteil

VB.2020.00063 dieser Kammer vom 10. Mai 2020 beurteilt; neue Gründe,

nunmehr eine Ausstandspflicht zu bejahen, sind weder ersichtlich noch dargetan.

Die Abweisung eines Rechtsmittels ist kein ausreichendes Indiz für mangelnde

Unparteilichkeit einer Behörde (VGr, 10. Mai 2020, VB.2020.00063,

E. 4.3). Das genannte Urteil ist nicht nichtig, obwohl es von einem

Sonntag datiert, wie bereits bei der Behandlung des betreffenden

Revisionsgesuchs festgestellt wurde (VGr, 27. April 2021, RG.2021.00003,

E. 3). Ebenfalls kein Nichtigkeitsgrund kann im vom Beschwerdeführer

angeführten Umstand erblickt werden, dass der Gerichtsschreiber im Verfahren

VB.2020.00063 offenbar nicht im Staatskalender 2020/2021 aufgeführt war und

deshalb eine "Nicht-Gerichtsperson" sei, weil eine dortige Nennung

keine Voraussetzung dieser Funktionsausübung bildet. Dem Staatskalender, der

gedruckten Form des auf dem Internet veröffentlichten kantonalen

Behördenverzeichnisses, kommt lediglich informativer Charakter zu (vgl.

§ 19 des Publikationsgesetzes vom 30. November 2015 [PublG; LS

170.5]).

3.3

Nach

Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) hat jede Person in

Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und

gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Daraus

ergibt sich ein Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde

gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht (BGr, 26. März 2021, 1C_7/2021,

E. 4.4 mit Hinweisen). Die Behörde ist gültig zusammengesetzt, wenn sie in

einer Besetzung entscheidet, die den Vorschriften des Organisations- oder

Verfahrensrechts entspricht. Die Behörde, die in unvollständiger Besetzung

entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung (BGE 142 I 172 = Pra 107

[2018] Nr. 3 E. 3.2). Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Organisations-

und Kompetenzreglements der Sozialbehörde der Stadt Zürich (Beschluss der

Sozialbehörde vom 8. Juli 2010; AS 851.116) setzt die Beschlussfähigkeit

der Sozialbehörde die Anwesenheit einer Mehrheit ihrer Mitglieder voraus. Der

Beschwerdeführer bringt vor, die Sozialbehörde sei beim angefochtenen Entscheid

vom 4. März 2021 nicht beschlussfähig gewesen. Dem von der

Beschwerdegegnerin eingereichten, unterzeichneten Protokoll der Sozialbehörde

vom 4. März 2021 ist zu entnehmen, dass alle neun Behördenmitglieder bei

Dispositiv

der Beschlussfassung anwesend waren. Die Sozialbehörde war demnach

beschlussfähig.

3.4 Schliesslich

bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für

strafbare Handlungen im bisherigen Verfahrensverlauf, welche eine

Anzeigepflicht des Verwaltungsgerichts nach § 167 Abs. 1 des Gesetzes

über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom

10. Mai 2010 (GOG) begründen könnten.

3.5 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht

aufgrund seines Unterliegens keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos

sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene

auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Angesichts des im

Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes der Subsidiarität bzw. des allgemein

bekannten Prinzips, dass kein Anspruch auf doppelten Bezug staatlicher

Leistungen von Sozialhilfe- und Sozialversicherungsinstitutionen bestehen kann,

welche gleichermassen die Sicherstellung der Finanzierung des Lebensunterhalts

einer Person bezwecken, erscheint das Anliegen des Beschwerdeführers als

offenkundig aussichtslos. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass allein

aus dem zeitlichen Abstand zwischen dem Beginn seines Anspruchs auf eine

Invalidenrente und deren rückwirkenden Gewährung für ihn kein finanzieller Vorteil

folgen kann, erst recht nicht in einem Umfang von Fr. 81'890.40. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demzufolge abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 4'520.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Zürich;

c) den Regierungsrat.