VB.2021.00787
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00787
17. März 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23529)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00787
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1972 geborener serbischer Staatsangehöriger,
heiratete am 8. Mai 2004 C, eine am 28. März 1971 geborene serbische
Staatsangehörige. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor: die Tochter D, geboren
2004 , und der Sohn E, geboren 2005. Am 11. Oktober 2006 liessen sich A
und C scheiden.
Am 22. November 2010 heiratete A die in der Schweiz
niedergelassene serbische Staatsangehörige F. In der Folge wurde ihm am
28. Juli 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau
erteilt, die regelmässig verlängert wurde. Seit dem 19. Mai 2016 verfügt A
über eine Niederlassungsbewilligung. A und F liessen sich am 20. August
2018 in Serbien scheiden.
Am 29. November 2019 gingen A und C zum zweiten Mal
den Bund der Ehe ein. Daraufhin ersuchte A am 14. September 2020 beim
Migrationsamt des Kantons Zürich um die Erteilung einer Einreisebewilligung an
seine Ehefrau C sowie seine Kinder D und E zwecks Familiennachzugs. Mit
Verfügung vom 27. Juli 2021 wies das Migrationsamt die Gesuche um Erteilung
einer Einreisebewilligung für die Kinder D und E ab. Über das Gesuch um
Erteilung einer Einreisebewilligung für die Ehefrau C erging bislang kein
Entscheid.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts rekurrierte A am
27.
August 2021 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies
den Rekurs mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 ab und auferlegte A die
Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 18. November 2021 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seine Ehefrau C
sowie an seine Kinder D und E.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. November
2021.
auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt
nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Ausländische Ehegatten und minderjährige
Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind
(Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Der Anspruch erlischt, wenn er
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder Widerrufsgründe vorliegen
(Art. 51 Abs. 2 AIG).
Nach Art. 47 Abs. 1–3 AIG muss der Anspruch auf
Familiennachzug für Ehegatten und Kinder unter zwölf Jahren innerhalb von fünf
Jahren, für Kinder über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach
Entstehung des Familienverhältnisses oder der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden. Wird der in der Schweiz
lebenden ausländischen Person die Niederlassungsbewilligung erteilt, führt dies
nur bedingt zu einer Erneuerung vorgenannter Fristen. Obwohl erst mit Erteilung
der Niederlassungsbewilligung ein Anspruch auf Familiennachzug besteht, muss
sich eine ausländische Person, die nie ein Nachzugsgesuch stellte, während sie
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war, den damit verbundenen Fristenablauf
entgegenhalten lassen (zum Ganzen BGE 137 II 393 E. 3 mit Hinweisen).
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Ergebnis selbst dann,
wenn einem früheren Nachzugsgesuch keine Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen
wäre (BGr, 25. August 2017, 2C_1154/2016, E. 2.4 f.; Marc
Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 47 AIG N. 8).
2.2
Dem
Beschwerdeführer wurde am 28. Juli 2011 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt, womit die Nachzugsfrist für die Kinder D und E zu laufen begann. Diese
endete schliesslich am 28. Juli 2016, ohne dass der Beschwerdeführer
während des Fristenlaufs um den Nachzug seiner Kinder ersucht hätte. Der
Beschwerdeführer stellte erst am 14. September 2020 ein Einreisegesuch für
seine Kinder.
2.3
Der
Beschwerdeführer hat mit seinem Gesuch vom 14. September 2020 nicht nur
eine Einreisebewilligung für seine Kinder D und E, sondern auch eine für seine
Ehefrau C beantragt. Daher stellt sich die Frage,
ob die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an C eine neue Frist für den Nachzug der Kinder D und E auslösen könnte.
2.3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Eltern insoweit als Einheit
zu betrachten, als sich der nach einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom
hier lebenden (nachziehenden) Elternteil verpassten Fristen entgegenhalten
lassen muss. Ansonsten würden die Fristbestimmungen ausgehöhlt, die zur
baldigen Einschulung der Kinder in der Schweiz und damit zu deren besserer
Integration einen frühestmöglichen Nachzug fordern (BGr, 21. April 2020,
2C_1011/2019, E. 3.3.6 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 23. Juni
2017, 2C_38/2017, E. 4.2 f. – 11. März 2015, 2C_887/2014,
E. 3.2 – 28. November 2011, 2C_765/2011, E. 2.4 – 3. Oktober
2011, 2C_205/2011, E. 4.5).
2.3.2
In den zitierten Urteilen hatten die betroffenen Eltern jedoch jeweils über
Jahre hinweg freiwillig auf ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz
verzichtet und wurden insofern zu Recht als Einheit betrachtet. Die Ehe des
Beschwerdeführers und von C war hingegen zum Zeitpunkt der Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz bereits seit fast fünf Jahren geschieden; erst
am 29. November 2019 erfolgte eine erneute Eheschliessung. Daher ist
fraglich, ob es sachgerecht ist, den Beschwerdeführer und C als Einheit zu
betrachten und dementsprechend C die vom Beschwerdeführer verpassten Fristen
entgegenzuhalten (vgl. VGr, 12. November 2019, VB.2019.00298, E. 3.2
– 5. Februar 2020, VB.2019.00831, E. 2.1.2; BGr, 3. Februar
2020, 2C_1070/2018, E. 4.2).
2.3.3
Der Beschwerdegegner hat das vom Beschwerdeführer gestellte Einreisegesuch
bezüglich C (noch) nicht behandelt. Folglich ist derzeit unklar, ob ein
Neubeginn der Nachzugsfristen aufgrund der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an C überhaupt in Betracht kommt. Gestützt auf die Akten
kann ferner nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer und C Kontakt bzw. eine Beziehung pflegten, als sie geschieden
waren. Deshalb lässt sich auch nicht beurteilen, ob es sachgerecht wäre, den
Beschwerdeführer und C bezüglich der Fristen als Einheit zu betrachten. Ob die
Nachzugsfristen bezüglich der Kinder D und E verpasst wurden, lässt sich daher
nicht abschliessend beantworten, solange der Entscheid über das Einreisegesuch
bezüglich C noch aussteht.
3.
3.1
Ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt ein Familiennachzug
nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden. Wichtige familiäre Gründe für einen späteren
Nachzug von Kindern liegen gemäss Art. 75 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Familiennachzug
gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter
Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der
Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen, wonach – wie oben
bereits gesagt wurde – die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst
frühzeitig erfolgen soll. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen
entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des
erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die erleichterte
Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten
Familiengemeinschaft bezwecken. Wenn die Fristenregelung nun nicht ihres Sinns
entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen
die Ausnahme zu bleiben; gleichzeitig ist die Bestimmung in Art. 47
Abs. 4 AIG aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) im Rahmen der
erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt (vgl. zum Ganzen BGr,
22.
Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.3 mit Hinweisen, und 7. Juli
2016, 2C_132/2016, E. 2.3.1).
Die Rechtsprechung bejaht einen wichtigen Grund für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von
Kindern etwa dann, wenn deren weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland
beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht
mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden
werden kann. Kein wichtiger Grund liegt dagegen praxisgemäss vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die
dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind
aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen
wird (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.5 mit Hinweisen).
Allerdings geht es inhaltlich nicht darum, dass alternative
Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach
der Rechtsprechung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vereinbar, einen
Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige Alternative zur
Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht (BGr,
16.
April 2018, 2C_591/2017, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht
gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine
Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden
Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6
E. 3.1.2).
3.2
Der
Beschwerdeführer beantragte mit seinem Gesuch vom 14. September 2020 eine
Einreisebewilligung für seine Ehefrau C sowie für seine Kinder D und E. Er
teilte dem Beschwerdegegner mit, dass er nicht wolle, dass bloss seine Ehefrau C
ein Visum erhalte, seine Kinder jedoch nicht. Seine Kinder seien noch
minderjährig, weshalb sie nicht alleine in Serbien bleiben könnten. In der
Beschwerde gibt der Beschwerdeführer an, seine Kinder D und E seien bereit, ein
neues Leben in einem besseren Umfeld zu beginnen und sich zu integrieren. Sie
hätten bereits begonnen, Deutsch zu lernen, und würden rasch beweisen, dass sie
sich dem neuen Umfeld anpassen können. Eine Familie gehöre zusammen unter ein
Dach und solle nicht getrennt sein. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer
ein Schreiben von D und E ein. Darin führen sie im Wesentlichen aus, das Leben
in Serbien sei – insbesondere in den Vororten – sehr schwierig. Sie seien gute
Studenten und hätten Ambitionen. Über die erneute Eheschliessung des
Beschwerdeführers und von C seien sie sehr glücklich.
3.3
D und E
sind aktuell 17 bzw. 16 Jahre alt. Sie leben zusammen mit ihrer Mutter C
in Serbien, wo sie aufgewachsen und sozialisiert worden sind sowie die Schule
besucht haben. Der Kontakt zum Beschwerdeführer wurde nach dessen Ausreise im
Jahr 2010 nur besuchshalber sowie über die Grenze hinweg gelebt. Solange C
gemeinsam mit D und E in Serbien lebt, sind keine wichtigen Gründe ersichtlich,
die einen nachträglichen Nachzug von D und E in die Schweiz und eine damit
verbundene Änderung der bisherigen Betreuungssituation rechtfertigen würden.
Insbesondere ist in den Vorbringen, D und E seien gut in der Schule und hätten
bereits begonnen, Deutsch zu lernen, kein wichtiger Grund zu erkennen.
Angesichts ihres Alters von 17 bzw. 16 Jahren dürften sie auch nach Absolvieren
eines Deutschkurses mit Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz konfrontiert
sein. Auch dass sie bereit sind, ein neues Leben in einem besseren Umfeld zu
beginnen, und geltend machen, das Leben in Serbien sei – insbesondere in den
Vororten – schwierig, stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund
im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar, der einen Nachzug in die Schweiz
rechtfertigen würde, solange ihre Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson in
Serbien lebt und sich dort um sie kümmert.
3.4
Da der
Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 14. September 2020 nicht nur eine
Einreisebewilligung für seine Kinder D und E, sondern auch eine für seine
Ehefrau C beantragte, stellt sich die Frage, ob in einem allfälligen Umzug von
C in die Schweiz ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG zu sehen ist. Der Beschwerdegegner hat sich in seiner Verfügung vom
27.
Juli 2021 nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt. Die Vorinstanz
verweist in ihrem Entscheid darauf, dass ein gleichzeitig mit dem Nachzug der
Kinder geplanter Nachzug der Kindsmutter für sich allein noch keinen wichtigen
familiären Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG darstelle. Ob im
vorliegenden Einzelfall die Betreuung und Versorgung der Kinder D und E im Fall
eines Umzugs ihrer Mutter C in die Schweiz sichergestellt und deren Verbleib im
Heimatland mit dem Kindeswohl vereinbar wäre, prüfte sie jedoch nicht. Gestützt
auf die Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein wichtiger familiärer
Grund für einen nachträglichen Nachzug der Kinder D und E vorliegen würde, sofern
das Einreisegesuch bezüglich C gutgeheissen und diese in die Schweiz ziehen
würde. Trotz der Bemerkung des Beschwerdeführers, er wolle kein
"Visum" für seine Ehefrau C, falls die Kinder D und E keines erhielten,
geht es nicht an, nur den Familiennachzug der Kinder zu prüfen, weil er von
jenem der Ehefrau abhängen kann.
4.
4.1
Über das Einreisegesuch
bezüglich der Kinder D und E kann nicht abschliessend entschieden werden, bevor
feststeht, ob das Einreisegesuch bezüglich C gutgeheissen wird, und/oder
ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorgenommen wurden.
4.2
Das
Verwaltungsgericht nimmt in seiner Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz in
der Regel keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die
verfügende Behörde und die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln haben (vgl. auch Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 64 N. 8; VGr, 25. Juli 2018, VB.2018.00286,
E. 3.4).
4.3
Da das
Einreisegesuch bezüglich C nach wie vor beim Beschwerdegegner hängig ist,
rechtfertigt sich eine Rückweisung an denselben zur neuen (einheitlichen)
Entscheidung (vgl. zur sogenannten Sprungrückweisung Donatsch, § 64
N. 4; vgl. auch VGr, 12. November 2019, VB.2019.00298, E. 3.3).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
6.
Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in
Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge
der Rückweisung vorzunehmende neue Beurteilung zu einer Gutheissung des Antrags
führen kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Dispositiv
Hinweisen; VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514, E. 4.1). Demnach
hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des
vorinstanzlichen Entscheids vom 19. Oktober 2021 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 27. Juli 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im
Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom
19. Oktober 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …