VB.2021.00788
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00788
24. August 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23905)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00788
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. August 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Lara von Arx.
In Sachen
1. A,
2. B,
4. C,
Nr. 3 + 4 vertreten durch Nr. 1 + 2,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die afghanischen Staatsangehörigen A, geboren 1986, und B,
geboren 1990, reisten am 29. September 2015 mit ihrer gemeinsamen Tochter E
in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. 2016 wurde in der
Schweiz die gemeinsame Tochter C geboren, welche in das Asylgesuch
miteinbezogen wurde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das
Asylgesuch am 16. Februar 2017 ab und wies die Familie aus der Schweiz
weg, verzichtete aber wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung, den
es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
Am 15. Februar 2021 stellten A und B für sich und
ihre Kinder ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welches das
Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Juni 2021 abwies.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhoben A, B, C und E am 21. Juli 2021
Rekurs. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Oktober
2021.
ab. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
gutgeheissen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
III.
Hiergegen erhoben A, B, C und E am 22. November 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben,
das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen und der
Beschwerdegegner sei anzuweisen, das Gesuch dem Staatssekretariat für Migration
(SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Eventualiter sei das Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung für A, E und C gutzuheissen und dem SEM zur
Zustimmung zu unterbreiten, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge
zulasten des Staates. Schliesslich stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht
vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit
Schreiben vom 26. November 2021 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltsverhalts gerügt
werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
2.
Die Beschwerdeführenden machen zu Recht keinen Anspruch
auf die Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend: Aus den entsprechenden
Garantien ergibt sich kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, solange
die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des
geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 147 I 268, E. 4.1).
Da in absehbarer Zeit nicht mit einer abweichenden Beurteilung der
Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Afghanistan zu
rechnen ist, würde eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nichts an der
gemeinsamen Anwesenheit der Familie in der Schweiz ändern.
3.
3.1
Vorläufig
aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren
in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden das Gesuch unter
Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der
Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84
Abs. 5 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Damit wird kein
eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene
Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der
besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 22. Juni 2021,
VB.2020.00797, E. 3.1, mit Hinweis).
3.2
Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die
ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal
von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur
Folge haben (VGR, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.2; VGr, 23. Januar
2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob
eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31
Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die
Integration der gesuchstellenden Person (in Verbindung mit Art. 77a ff.
VZAE), die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung
eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht
kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände
vorzunehmen (VGr, 22. Juni
2021, VB.2020.00797, E. 4.3.2).
3.3
Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der
Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang
lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung
rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in:
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als
erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (Donatsch, § 52 N. 8 f.).
4.
Die Beschwerdeführenden halten sich seit
bald sieben Jahren in der Schweiz auf und erfüllen damit die Voraussetzungen
für eine vertiefte Prüfung ihres Gesuchs.
4.1
Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner
verweigerten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des seit dem
18.
Januar 2016 fortlaufenden Sozialhilfebezugs der Familie, wobei der bis
zum Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz aufgelaufene Betrag Fr. 247'778.50
betrage. Dabei sei dem Beschwerdeführer 1 in wirtschaftlicher Hinsicht
nichts vorzuwerfen, da er derzeit eine Berufslehre absolviere und ihm als
Lehrling eine Aufenthaltsbewilligung auch bei Sozialhilfebezug erteilt werden
könnte. Hingegen sei es der Beschwerdeführerin 2 zumutbar, zumindest im
Niedriglohnbereich eine Anstellung zu suchen und damit zum Familieneinkommen
beizutragen. Die Ehegatten seien in wirtschaftlicher Hinsicht sowie mit Bezug
auf die Sozialhilfeabhängigkeit als Einheit zu behandeln.
4.2
Bei
Härtefallgesuchen von Familien darf die Situation der einzelnen Mitglieder
nicht isoliert betrachtet werden, sondern es hat eine Gesamtbetrachtung zu
erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass sämtliche erwachsenen Familienmitglieder
jeweils isoliert die Anforderungen an einen persönlichen Härtefall erfüllen
müssen; umgekehrt reicht die besondere Lage eines einzelnen Familienmitglieds
nicht aus, um auch für die übrigen einen Härtefall anzunehmen (BVGr, 5. Dezember
2012, C-930/2009, E. 4.4). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) setzt
für eine Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung voraus, dass alle
vom Kanton in den Antrag einbezogenen Personen sämtliche in Art. 84 Abs. 5
AIG erwähnten Kriterien individuell erfüllen müssen, ist dies nicht der Fall,
kann die Aufenthaltsbewilligung ausnahmsweise nur denjenigen Personen erteilt
werden, welche die Voraussetzungen erfüllen (Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM, Bern, Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli
2022], Ziff. 5.6.8). Die individuelle Prüfung und Gutheissung darf auch
bei Gesuchen von Familien nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
4.3
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung
widerrufen (und damit auch nicht erteilt) werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Dabei geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche Belastung
der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr
zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine
Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen
wird (zum Ganzen BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.2, BGr, 4. Juni
2015, 2C_456/2014, E. 3.2, BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3,
jeweils mit Hinweisen).
Die
Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist dabei grundsätzlich auf den von
der gesamten Familie als Unterstützungseinheit bezogenen Betrag zu beziehen und nicht auf
die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober 2011,
2C_345/2011, E. 2.2; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4).
Gemäss Art. 77e VZAE nimmt eine Person am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1
lit. d AIG teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder wenn sie in Aus- oder
Weiterbildung ist. Der Situation von Personen, welche dieses Integrationskriterium
unter anderem aufgrund gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter
erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a
Abs. 2 AIG). Zu den gewichtigen persönlichen Umständen zählt unter anderem
die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art.77f lit. c Ziff. 3 VZAE).
Aus dem von den Beschwerdeführenden angeführten Übereinkommen zur Beseitigung
jeder Form von Diskriminierung der Frau von 18. Dezember 1979
(Frauenrechtsübereinkommen, [CEDAW]) und dem Übereinkommen über die Rechte des
Kindes vom 20. November 1989 (KRK) ergeben sich mit Bezug auf die
Berücksichtigung erschwerender Bedingungen keine weiteren Anforderungen. Nach
der Weisung über die vorläufige Aufnahme des Migrationsamts Zürich ([Weisung
vorläufige Aufnahme] Stand 30. Juni 2022, S. 14 f., Ziff. 11.2.2)
stimmt das Migrationsamt für Lehrlinge, die neben dem Lehrlingslohn noch
Sozialhilfe beziehen müssen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu.
4.4
Der Beschwerdeführer 1 absolviert seit
August 2019 eine Berufslehre als Elektroinstallateur EFZ, welche
voraussichtlich am 31. Juli 2023 abgeschlossen sein wird, wobei er in der
Berufsfachschule herausragende Noten erzielt. Gemäss Ziff. 11.2.2 der
Weisung vorläufige Aufnahme stimmt das Migrationsamt der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu bei Lehrlingen, welche neben dem Lehrlingslohn noch
Sozialhilfe beziehen müssen.
4.5
Der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist
zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführerin 2 nach der Praxis zumutbar
gewesen wäre, nach Vollendung des dritten Altersjahrs des jüngsten Kindes (vgl.
VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.505, E. 4.2.4 mit Hinweisen), d. h. ab August 2019,
zumindest in einem Teilzeitpensum eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dass
sie nicht hinreichend belegen konnte, dass ihr dies aufgrund ihrer psychischen
Gesundheit nicht möglich war. Immerhin ist ihr jedoch zugute zu halten, dass
sie von August 2018 bis Juli 2019 als Aushilfe in der Kinderkrippe tätig war,
welche ihre Tochter besuchte, im November 2019 den Führerschein erwarb und am
12.
Mai 2021 ein Zertifikat der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 mit
dem Prädikat ''gut'' bestand.
Zudem nahm die Beschwerdeführerin 2 ab November 2021
an einem Kurs des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks zur Unterstützung junger
Mütter beim Berufseinstieg teil. Daraufhin absolvierte sie im März 2022 ein
Praktikum im Pflegebereich gestützt auf einen Einsatzvertrag mit dem
Schweizerischen Arbeiterhilfswerk. In der Folge schloss sie Anfang Juni 2022
einen Lehrvertrag im selben Betrieb ab für die Ausbildung zur Assistentin
Gesundheit und Soziales EBA. Die zweijährige Berufslehre trat sie am 15. August
2022.
an. Sie hat dabei im ersten Ausbildungsjahr Anspruch auf einen Bruttolohn
von monatlich Fr. 800.- bzw. auf einen solchen von Fr. 1'000.- im
zweiten Ausbildungsjahr. Dies ergänzend zum Lohn des Beschwerdeführers 1
von Fr. 1'150 im dritten bzw. Fr. 1'400.- im vierten Ausbildungsjahr.
Angesichts der Erwägung der Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführerin 2 zumindest gehalten gewesen wäre, einer Erwerbsarbeit
im Niedriglohnbereich nachzugehen, ist festzuhalten, dass der nunmehr von ihr
erzielte Lehrlingslohn nicht weit unter dem liegen dürfte, was sie bei einer
Teilzeittätigkeit im Niedriglohnbereich erzielen könnte und ihr die Ausbildung
zusätzlich weit bessere Aussichten für eine spätere Erwerbstätigkeit eröffnet.
4.6
Somit befinden sich nun sowohl der
Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 in einer
Berufslehre, womit ihnen nach Art. 77e VZAE und der Weisung vorläufige
Aufnahme auch dann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn sie
neben dem Lehrlingslohn noch Sozialhilfe beziehen müssen. Zudem erscheinen ihre
Aussichten, sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe zu lösen, als gut. Mit
dem Abschluss beider Ausbildungen in einem bzw. in zwei Jahren und dem
fortschreitenden Alter der Kinder ist es als wahrscheinlich zu betrachten, dass
die Familie ihren Lebensunterhalt in näherer Zukunft aus
eigenem Erwerbseinkommen wird bestreiten können.
4.7
Die Beschwerdeführenden sind weder in
strafrechtlicher noch in betreibungsrechtlicher Hinsicht aufgefallen und haben
nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen je über ein anerkanntes Sprachzertifikat
Niveau B1. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 leben seit dem frühesten
Kleinkindalter bzw. seit Geburt in der Schweiz, sind im schweizerischen
Schulsystem angemessen integriert und dürften altersentsprechend fliessend
Deutsch sprechen. Sie nehmen im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG am Erwerb von Bildung teil, ihre wirtschaftliche Situation kann jedoch
ohnehin noch keine Rolle spielen (VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.4).
Die Familie pflegt Kontakte an ihrem Wohnort und erscheint als gut integriert.
Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG sowie Art. 77a, Art. 77b, Art 77c
und Art. 77d VZAE sind somit erfüllt.
5.
5.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, den Beschwerdeführenden eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.2
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser hat sodann antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von je Fr. 750 für die Beschwerdeführenden 1 und 2;
insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.3
Die Gutheissung der Beschwerde erfolgt
weitgehend gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 nach
dem vorinstanzlichen Entscheid eine Berufslehre begonnen hat. Da somit
insbesondere Sachverhaltselemente nach dem Rekursentscheid massgebend sind,
sind die Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen.
5.4
Die Beschwerdeführenden ersuchen um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Während das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos ist,
ist dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung angesichts der ausgewiesenen
(belegten) Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
5.5
Rechtsvertreter
lic. iur. D macht einen Aufwand von 7,7 Stunden sowie
Barauslagen von Fr. 22.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend.
Daraus resultiert – unter Berücksichtigung des Stundensatzes von Fr. 220.-
– ein Gesamtbetrag von rund Fr. 1'848.-.
5.6
Die
Parteientschädigung ist an die im Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb der
unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 348.- für das
Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführenden sind gestützt auf § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass
sie Nachzahlung leisten müssen, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch
des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren
wird gutgeheissen und Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
3.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 19. Oktober 2021 und die Verfügung des
Migrationsamts vom 17. Juni 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird
angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–4 eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, gegebenenfalls unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats
für Migration (SEM).
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für
das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 750.-;
insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
7.
Rechtsanwalt D wird für das
Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 348.- (Mehrwertsteuer inklusive)
aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);
d) die Kasse des Verwaltungsgerichts
(unter Hinweis auf E. 5.6).