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Entscheid

VB.2021.00788

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00788

24. August 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23905)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00788

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. August 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Ersatzrichterin

Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin

Lara von Arx.

In Sachen

1. A,

2. B,

4. C,

Nr. 3 + 4 vertreten durch Nr. 1 + 2,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die afghanischen Staatsangehörigen A, geboren 1986, und B,

geboren 1990, reisten am 29. September 2015 mit ihrer gemeinsamen Tochter E

in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. 2016 wurde in der

Schweiz die gemeinsame Tochter C geboren, welche in das Asylgesuch

miteinbezogen wurde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das

Asylgesuch am 16. Februar 2017 ab und wies die Familie aus der Schweiz

weg, verzichtete aber wegen Unzumutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung, den

es zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.

Am 15. Februar 2021 stellten A und B für sich und

ihre Kinder ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welches das

Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Juni 2021 abwies.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhoben A, B, C und E am 21. Juli 2021

Rekurs. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Oktober

2021.

ab. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde

gutgeheissen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

III.

Hiergegen erhoben A, B, C und E am 22. November 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben,

das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei gutzuheissen und der

Beschwerdegegner sei anzuweisen, das Gesuch dem Staatssekretariat für Migration

(SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Eventualiter sei das Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung für A, E und C gutzuheissen und dem SEM zur

Zustimmung zu unterbreiten, alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge

zulasten des Staates. Schliesslich stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht

vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit

Schreiben vom 26. November 2021 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen

des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltsverhalts gerügt

werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

2.

Die Beschwerdeführenden machen zu Recht keinen Anspruch

auf die Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend: Aus den entsprechenden

Garantien ergibt sich kein Recht auf einen bestimmten Aufenthaltstitel, solange

die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des

geschützten Privat- und Familienlebens ermöglicht (BGE 147 I 268, E. 4.1).

Da in absehbarer Zeit nicht mit einer abweichenden Beurteilung der

Unzumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Afghanistan zu

rechnen ist, würde eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nichts an der

gemeinsamen Anwesenheit der Familie in der Schweiz ändern.

3.

3.1

Vorläufig

aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren

in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden das Gesuch unter

Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der

Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84

Abs. 5 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Damit wird kein

eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene

Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der

besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das

Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 22. Juni 2021,

VB.2020.00797, E. 3.1, mit Hinweis).

3.2

Bei Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die

ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre

Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal

von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein

bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur

Folge haben (VGR, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.2; VGr, 23. Januar

2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob

eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31

Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die

Integration der gesuchstellenden Person (in Verbindung mit Art. 77a ff.

VZAE), die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille

zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung

eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht

kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände

vorzunehmen (VGr, 22. Juni

2021, VB.2020.00797, E. 4.3.2).

3.3

Da die

Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der

Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang

lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung

rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in:

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als

erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

4.

Die Beschwerdeführenden halten sich seit

bald sieben Jahren in der Schweiz auf und erfüllen damit die Voraussetzungen

für eine vertiefte Prüfung ihres Gesuchs.

4.1

Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner

verweigerten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des seit dem

18.

Januar 2016 fortlaufenden Sozialhilfebezugs der Familie, wobei der bis

zum Zeitpunkt des Entscheids der Vorinstanz aufgelaufene Betrag Fr. 247'778.50

betrage. Dabei sei dem Beschwerdeführer 1 in wirtschaftlicher Hinsicht

nichts vorzuwerfen, da er derzeit eine Berufslehre absolviere und ihm als

Lehrling eine Aufenthaltsbewilligung auch bei Sozialhilfebezug erteilt werden

könnte. Hingegen sei es der Beschwerdeführerin 2 zumutbar, zumindest im

Niedriglohnbereich eine Anstellung zu suchen und damit zum Familieneinkommen

beizutragen. Die Ehegatten seien in wirtschaftlicher Hinsicht sowie mit Bezug

auf die Sozialhilfeabhängigkeit als Einheit zu behandeln.

4.2

Bei

Härtefallgesuchen von Familien darf die Situation der einzelnen Mitglieder

nicht isoliert betrachtet werden, sondern es hat eine Gesamtbetrachtung zu

erfolgen. Dies bedeutet nicht, dass sämtliche erwachsenen Familienmitglieder

jeweils isoliert die Anforderungen an einen persönlichen Härtefall erfüllen

müssen; umgekehrt reicht die besondere Lage eines einzelnen Familienmitglieds

nicht aus, um auch für die übrigen einen Härtefall anzunehmen (BVGr, 5. Dezember

2012, C-930/2009, E. 4.4). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) setzt

für eine Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung voraus, dass alle

vom Kanton in den Antrag einbezogenen Personen sämtliche in Art. 84 Abs. 5

AIG erwähnten Kriterien individuell erfüllen müssen, ist dies nicht der Fall,

kann die Aufenthaltsbewilligung ausnahmsweise nur denjenigen Personen erteilt

werden, welche die Voraussetzungen erfüllen (Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des SEM, Bern, Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli

2022], Ziff. 5.6.8). Die individuelle Prüfung und Gutheissung darf auch

bei Gesuchen von Familien nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

4.3

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung

widerrufen (und damit auch nicht erteilt) werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Dabei geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche Belastung

der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr

zukünftiger Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und

aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine

Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen

wird (zum Ganzen BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.2, BGr, 4. Juni

2015, 2C_456/2014, E. 3.2, BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3,

jeweils mit Hinweisen).

Die

Erheblichkeit der Unterstützungsleistungen ist dabei grundsätzlich auf den von

der gesamten Familie als Unterstützungseinheit bezogenen Betrag zu beziehen und nicht auf

die betroffenen Einzelpersonen aufzuteilen (BGr, 3. Oktober 2011,

2C_345/2011, E. 2.2; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4).

Gemäss Art. 77e VZAE nimmt eine Person am

Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1

lit. d AIG teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder wenn sie in Aus- oder

Weiterbildung ist. Der Situation von Personen, welche dieses Integrationskriterium

unter anderem aufgrund gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter

erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a

Abs. 2 AIG). Zu den gewichtigen persönlichen Umständen zählt unter anderem

die Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art.77f lit. c Ziff. 3 VZAE).

Aus dem von den Beschwerdeführenden angeführten Übereinkommen zur Beseitigung

jeder Form von Diskriminierung der Frau von 18. Dezember 1979

(Frauenrechtsübereinkommen, [CEDAW]) und dem Übereinkommen über die Rechte des

Kindes vom 20. November 1989 (KRK) ergeben sich mit Bezug auf die

Berücksichtigung erschwerender Bedingungen keine weiteren Anforderungen. Nach

der Weisung über die vorläufige Aufnahme des Migrationsamts Zürich ([Weisung

vorläufige Aufnahme] Stand 30. Juni 2022, S. 14 f., Ziff. 11.2.2)

stimmt das Migrationsamt für Lehrlinge, die neben dem Lehrlingslohn noch

Sozialhilfe beziehen müssen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu.

4.4

Der Beschwerdeführer 1 absolviert seit

August 2019 eine Berufslehre als Elektroinstallateur EFZ, welche

voraussichtlich am 31. Juli 2023 abgeschlossen sein wird, wobei er in der

Berufsfachschule herausragende Noten erzielt. Gemäss Ziff. 11.2.2 der

Weisung vorläufige Aufnahme stimmt das Migrationsamt der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zu bei Lehrlingen, welche neben dem Lehrlingslohn noch

Sozialhilfe beziehen müssen.

4.5

Der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ist

zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführerin 2 nach der Praxis zumutbar

gewesen wäre, nach Vollendung des dritten Altersjahrs des jüngsten Kindes (vgl.

VGr, 20. Oktober 2021, VB.2021.505, E. 4.2.4 mit Hinweisen), d. h. ab August 2019,

zumindest in einem Teilzeitpensum eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und dass

sie nicht hinreichend belegen konnte, dass ihr dies aufgrund ihrer psychischen

Gesundheit nicht möglich war. Immerhin ist ihr jedoch zugute zu halten, dass

sie von August 2018 bis Juli 2019 als Aushilfe in der Kinderkrippe tätig war,

welche ihre Tochter besuchte, im November 2019 den Führerschein erwarb und am

12.

Mai 2021 ein Zertifikat der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 mit

dem Prädikat ''gut'' bestand.

Zudem nahm die Beschwerdeführerin 2 ab November 2021

an einem Kurs des Schweizerischen Arbeiterhilfswerks zur Unterstützung junger

Mütter beim Berufseinstieg teil. Daraufhin absolvierte sie im März 2022 ein

Praktikum im Pflegebereich gestützt auf einen Einsatzvertrag mit dem

Schweizerischen Arbeiterhilfswerk. In der Folge schloss sie Anfang Juni 2022

einen Lehrvertrag im selben Betrieb ab für die Ausbildung zur Assistentin

Gesundheit und Soziales EBA. Die zweijährige Berufslehre trat sie am 15. August

2022.

an. Sie hat dabei im ersten Ausbildungsjahr Anspruch auf einen Bruttolohn

von monatlich Fr. 800.- bzw. auf einen solchen von Fr. 1'000.- im

zweiten Ausbildungsjahr. Dies ergänzend zum Lohn des Beschwerdeführers 1

von Fr. 1'150 im dritten bzw. Fr. 1'400.- im vierten Ausbildungsjahr.

Angesichts der Erwägung der Vorinstanz, dass die

Beschwerdeführerin 2 zumindest gehalten gewesen wäre, einer Erwerbsarbeit

im Niedriglohnbereich nachzugehen, ist festzuhalten, dass der nunmehr von ihr

erzielte Lehrlingslohn nicht weit unter dem liegen dürfte, was sie bei einer

Teilzeittätigkeit im Niedriglohnbereich erzielen könnte und ihr die Ausbildung

zusätzlich weit bessere Aussichten für eine spätere Erwerbstätigkeit eröffnet.

4.6

Somit befinden sich nun sowohl der

Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 in einer

Berufslehre, womit ihnen nach Art. 77e VZAE und der Weisung vorläufige

Aufnahme auch dann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn sie

neben dem Lehrlingslohn noch Sozialhilfe beziehen müssen. Zudem erscheinen ihre

Aussichten, sich in absehbarer Zeit von der Sozialhilfe zu lösen, als gut. Mit

dem Abschluss beider Ausbildungen in einem bzw. in zwei Jahren und dem

fortschreitenden Alter der Kinder ist es als wahrscheinlich zu betrachten, dass

die Familie ihren Lebensunterhalt in näherer Zukunft aus

eigenem Erwerbseinkommen wird bestreiten können.

4.7

Die Beschwerdeführenden sind weder in

strafrechtlicher noch in betreibungsrechtlicher Hinsicht aufgefallen und haben

nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen je über ein anerkanntes Sprachzertifikat

Niveau B1. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 leben seit dem frühesten

Kleinkindalter bzw. seit Geburt in der Schweiz, sind im schweizerischen

Schulsystem angemessen integriert und dürften altersentsprechend fliessend

Deutsch sprechen. Sie nehmen im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG am Erwerb von Bildung teil, ihre wirtschaftliche Situation kann jedoch

ohnehin noch keine Rolle spielen (VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00803, E. 2.4).

Die Familie pflegt Kontakte an ihrem Wohnort und erscheint als gut integriert.

Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG sowie Art. 77a, Art. 77b, Art 77c

und Art. 77d VZAE sind somit erfüllt.

5.

5.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, den Beschwerdeführenden eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.2

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser hat sodann antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung von je Fr. 750 für die Beschwerdeführenden 1 und 2;

insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.3

Die Gutheissung der Beschwerde erfolgt

weitgehend gestützt auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 nach

dem vorinstanzlichen Entscheid eine Berufslehre begonnen hat. Da somit

insbesondere Sachverhaltselemente nach dem Rekursentscheid massgebend sind,

sind die Kosten des Rekursverfahrens nicht neu zu verlegen.

5.4

Die Beschwerdeführenden ersuchen um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Während das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos ist,

ist dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung angesichts der ausgewiesenen

(belegten) Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

5.5

Rechtsvertreter

lic. iur. D macht einen Aufwand von 7,7 Stunden sowie

Barauslagen von Fr. 22.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend.

Daraus resultiert – unter Berücksichtigung des Stundensatzes von Fr. 220.-

– ein Gesamtbetrag von rund Fr. 1'848.-.

5.6

Die

Parteientschädigung ist an die im Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb der

unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 348.- für das

Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die Beschwerdeführenden sind gestützt auf § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass

sie Nachzahlung leisten müssen, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch

des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig; ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren

wird gutgeheissen und Rechtsanwalt D als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

3.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 19. Oktober 2021 und die Verfügung des

Migrationsamts vom 17. Juni 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird

angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–4 eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, gegebenenfalls unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats

für Migration (SEM).

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 und 2 für

das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 750.-;

insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.

Rechtsanwalt D wird für das

Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 348.- (Mehrwertsteuer inklusive)

aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);

d) die Kasse des Verwaltungsgerichts

(unter Hinweis auf E. 5.6).