Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00789

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00789

13. April 2022Deutsch24 min

(URT.2022.23600)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00789

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1988 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste am

24. Mai 1995 im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die

Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt

kontrollbefristet bis 31. Oktober 2022. Aus der Beziehung mit seiner

Lebenspartnerin, der Schweizerin C (geboren 1987), ging 2012 die Tochter D

hervor, welche wie ihre Mutter die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. A anerkannte

seine Vaterschaft am 8. November 2013.

B. Während

seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar

2009: Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von

drei Jahren, und eine Busse von Fr. 1'200.- wegen Entwendung zum Gebrauch,

Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens in fahrunfähigem Zustand;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016:

Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei

Jahren, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen).

Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 wurde A vom

Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt, und es wurden ihm schwerer wiegende

ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass er

erneut strafrechtlich verurteilt werde. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016

wurde er erneut verwarnt; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde ihm

– "im Sinne einer letzten Chance" – lediglich angedroht.

In der Folge erwirkte A weitere Strafen:

-

Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 13. März

2017: Busse von Fr. 640.- wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit;

-

Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018:

Freiheitsstrafe von 22 Monaten (davon 70 Tage durch Haft erstanden,

11 Monate bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei

Jahren) als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar

2016 und eine Busse von Fr. 300.- wegen mehrfacher einfacher

Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand),

Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und

Entführung, Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung, mehrfacher Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Fernmeldegesetzes und Vergehens gegen

das Waffengesetz;

-

Urteil des Bezirksgerichts K vom 8. Oktober 2019: Geldstrafe von

35 Tagessätzen (davon 35 Tage durch Haft erstanden) wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln (unter Verlängerung der mit Urteil des

Kantonsgerichts vom 10. September angesetzten Probezeit um ein Jahr).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 die

Niederlassungsbewilligung A's und wies ihn aus der Schweiz weg.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar

2020 wurde A wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von

40 Tagessätzen bestraft.

Einen gegen den Widerruf gerichteten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. März 2020 ab, soweit er nicht

gegenstandslos war. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2020 (VB.2020.00254)

teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu

neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Diese wies die Sache

ihrerseits an das Migrationsamt zurück.

C. Am 31. August

2020 trat A den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft an. Am 10. September

2020 wurde er in E (Kt. F) vorläufig festgenommen, da in dem von ihm gelenkten

Fahrzeug ein Klumpen Kokain sichergestellt worden war. Vor diesem Hintergrund

widerrief das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am

1. Dezember 2020 die Bewilligung der Halbgefangenschaft; nach Entlassung

aus der Untersuchungshaft werde die restliche Strafe im Normalvollzug

vollzogen. Am 7. Dezember 2020 wurde A in die Justizvollzugsanstalt Realta

versetzt. Am 17. September 2021 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen.

D. Nachdem

das Migrationsamt weitere Abklärungen getätigt hatte, widerrief es mit

Verfügung vom 26. Juli 2021 die Niederlassungsbewilligung A's und wies ihn

aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid liess A am 22. November

2021.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "es sei

festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers weiterbestehe";

eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter

"sei die Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung

zurückzustufen".

Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2021 wurde A

aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur

Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert;

die Kaution wurde innert Frist bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

26.

November 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort.

Am 16. März 2022 hörte das Verwaltungsgericht D an.

Sowohl A wie auch das Migrationsamt verzichteten in der Folge stillschweigend

auf Stellungnahme zum Protokoll der (Kinds-)Anhörung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der oder die Betroffene

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn bzw.

sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des Art. 64

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)

angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG, SR 142.20]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr

(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2), wobei unerheblich

ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr,

13.

Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar

2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG

hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung

durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen

werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den

Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,

Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende

Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2

– 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).

2.2

Wie

bereits im Urteil VB.2020.00254 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer den

Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a AIG erfüllt und ist über den Widerruf im vorliegenden

Verfahren zu entscheiden. Nach dem verfahrensauslösenden Delikt begangene

Straftaten dürfen sodann ebenfalls berücksichtigt werden und schliessen die

Zuständigkeit der Migrationsbehörden auch dann nicht aus, wenn es sich um

Vergehen handelt, welche eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis

StGB nach sich ziehen können (hier Art. 90 Abs. 2 bzw. 91 Abs. 2

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01];

vgl. BGE 146 II 49 E. 5.4; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811,

E. 3.2; zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00254, E. 2.2).

Daran ändert auch das nunmehr laufende Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer nichts (vgl. dazu hinten, E. 3.5.2), zumal in dieser

Sache bis heute noch kein Strafurteil ergangen ist. Somit kann von vornherein

nicht gesagt werden, der Widerruf sei im Sinn von Art. 63 Abs. 3 AIG

unzulässig (vgl. BGE 146 II 1 [= Pra. 109/2020 Nr. 82] E. 2.2;

BGr, 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 4.1 – 11. März 2021, 2C_925/2020,

E. 3.1).

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen

(Art. 96 Abs. 1 AIG sowie beim hier tangierten Grundrecht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK] und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dies erfordert

eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalls. Bei der Interessenabwägung im Rahmen der genannten Bestimmungen

sind die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten

und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3;

Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63

N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich

schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter

bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der

Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 –

16.

Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2).

Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung

der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes

Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in

Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.2).

Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf

das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen

Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei

ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf

das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,

SR 0.142.112.681) berufen können, muss sodann nicht allein auf die

Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch

generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März

2011, 2C_28/2010, E. 2.3 – 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4

Abs. 2).

3.2

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht

verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,

23.

April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die in Art. 121

Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Ver­fassungsgeber als besonders

verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen

worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen

(Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu betrachten, und das damit

verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters bzw. der

Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese Kategorie fallen auch die vom

Beschwerdeführer begangenen Straftaten (Art. 66a Abs. 1 lit. g [Freiheitsberaubung]

und lit. o [Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 des

Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 {BetmG, SR 812.121}] StGB;

vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 21. September 2018,

2C_765/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren

Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss

zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko

weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen

werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 19. Oktober

2021, 2C_976/2020, E. 5.4.2 – 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 4.1

– 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 5.1).

3.3

3.3.1

Das Kreisgericht O. befand den Beschwerdeführer unter anderem der

mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der

mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

und der Amtsanmassung für schuldig und verhängte eine teilbedingte Freiheitsstrafe

von 22 Monaten. Die dagegen erhobene Berufung an das Kantonsgericht

St. Gallen zog der Beschwerdeführer am 22. August 2018 wieder zurück.

Das Strafmass von 22 Monaten deutet bereits auf ein erhebliches

Verschulden hin, liegt es doch deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche

für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

3.3.2

Aus dem Urteil des Kreisgerichts geht im Wesentlichen folgender Sachverhalt

hervor: Der Beschwerdeführer überfiel in den frühen Morgenstunden des 16. Februar

2015.

zusammen mit fünf Mittätern eine Fabrikhalle in H (Kt. I), in der eine

Hanf-Indooranlage betrieben wurde. Dabei wurden die beiden Bewacher der Halle

von einem Mittäter des Beschwerdeführers durch mehrere Schüsse schwer verletzt.

Der Beschwerdeführer und seine Mittäter planten den Überfall vorgängig und

organisierten die dafür notwendige Ausrüstung wie etwa einen Handystörsender,

Westen und Armbinden mit der Aufschrift "Polizei", mehrere Fahrzeuge,

Kabelbinder, eine batteriebetriebene Heckenschere, Plastiksäcke, Sturmhauben,

Skibrillen und Handschuhe. Die Kabelbinder wurden vom Beschwerdeführer

mitgebracht. Das Ziel der Tat war die Erbeutung einer grossen Menge Marihuana,

wobei die Bewacher der Halle gefesselt werden sollten; der Störsender sollte

sie ausserdem davon abhalten, Unterstützung zu holen. Der Beschwerdeführer und

einige seiner Mittäter kannten die Halle und die Sicherheitsvorkehrungen

bereits, da sie am 23. Dezember 2014 schon einmal versucht hatten, dort

einzudringen und Marihuana zu stehlen. Das Kreisgericht beurteilte das

Verschulden für die verschiedenen vom Beschwerdeführer begangenen Delikte

differenziert, wobei es bei der mehrfachen qualifizierten einfachen

Körperverletzung von einem Tatverschulden "im mittleren Bereich des

mittleren Verschuldens" ausging. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen

müssen, dass sein Mittäter die mitgebrachte Waffe einsetzen würde. Selbst unter

Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer davon ausging, die

Waffe sei mit Gummischrot geladen, zeuge das Vorgehen der Täter "von einer

erheblichen kriminellen Energie". Auch dass die Opfer, nachdem sie bereits

angeschossen worden waren, mit den Kabelbindern gefesselt wurden, erachtete das

Gericht als "brutal". Relativierend ist diesbezüglich anzufügen, dass

der Beschwerdeführer bei der Überwältigung der Bewacher nicht involviert war

und auch nicht erstellt ist, dass er bei deren Fesselung mithalf. Bezüglich des

Anstaltentreffens zu einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hielt

das Gericht sodann fest, dass beim Verkauf der in der Hanfanlage vorhandenen

rund 72 Kilogramm Marihuana mehrere hunderttausend Franken Gewinn hätten

erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe mit einer Ausbeute von

ungefähr Fr. 20'000.- bis 30'000.- gerechnet. Betreffend der Tatschwere

berücksichtigte das Gericht, dass es sich um eine grosse Menge Cannabis

gehandelt habe, wobei es sich jedoch um eine "weiche Droge" handle.

Auch mit Blick auf das Betäubungsmitteldelikt hielt das Strafgericht fest, dass

die Art und Weise des Vorgehens eine hohe kriminelle Energie offenbare.

Insgesamt erachtete es die objektive Tatschwere als mittelschwer. In

subjektiver Hinsicht sei dem Beschwerdeführer "deliktvorsätzliches Handeln

aus reinem Gewinnstreben anzulasten".

3.3.3

Insgesamt ist von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden des

Beschwerdeführers auszugehen, da er sich aus rein finanziellen Motiven an einem

Überfall auf eine Indoorhanfanlage beteiligte.

3.4

Erschwerend

kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das

Kantonsgericht St. Gallen wiederholt straffällig wurde. So wurde er mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2009

wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens in

fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft.

Sodann wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016

mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Ansetzung einer Probezeit

von zwei Jahren) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen) verurteilt. Aufgrund dieser Straferkenntnisse

wurde der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 16. Juli 2009 und vom 18. Mai

2016.

("im Sinne einer letzten Chance") ausländerrechtlich verwarnt.

Der Beschwerdeführer war somit nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern er

beging die hier vorwiegend interessierenden Straftaten auch nach einer (ersten)

Verwarnung durch den Beschwerdegegner. Diese Umstände sind bedeutsam, weil ein

Rückfalltäter – anders als ein erstmals verurteilter Delinquent – durch

sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich sogar durch die gegen

ihn ausgesprochene Strafe nicht von weiteren kriminellen Handlungen abhalten

lässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8).

3.5

3.5.1

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch nach

der vorliegend primär interessierenden Straftat und der zweiten

ausländerrechtlichen Verwarnung durch den Beschwerdegegner erneut mehrfach

delinquierte. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts K vom 8. Oktober

2019.

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von

35.

Tagessätzen belegt. Sodann wurde er mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2020 wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft.

Ausserdem wurde er mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom

13.

März 2017 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit mit einer Busse

von Fr. 640.- bestraft. Die ebenfalls in den Akten liegende

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar

2020.

lässt sich vorliegend dagegen nicht zuungunsten des Beschwerdeführers

gewichten (vgl. BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3).

3.5.2

Anders verhält es sich jedoch hier mit Blick auf die Akten der laufenden

Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Denn sofern

Strafakten – auch aus einem laufenden Strafverfahren (vgl. BGr, 20. November

2017, 2C_136/2017, E. 3.4.1 – 23. Februar 2014, 2C_757/2013, E. 5.3;

ferner VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00635, E. 5.2 [nicht

publiziert]) – eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen

stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind,

so können diese – nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der

gebotenen Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die

verwaltungsrechtliche Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 21. März

2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1 mit Hinweisen; VGr, 27. Mai 2021,

VB.2020.00528, E. 4.4.2; vgl. auch VGr, 8. Juni 2021, VB.2020.00548, E. 4.5.7).

Vor diesem Hintergrund trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers, der

"Vorfall vom 10. September 2021" dürfe im Rahmen des

ausländerrechtlichen Verfahrens keine Berücksichtigung finden, nicht zu.

Hier geht aus den Akten

hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2020 in L den Vollzug

seiner Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft antrat, wobei die Zeit ausserhalb

der Vollzugseinrichtung ausschliesslich zur beruflichen Tätigkeit bei der Firma J

in K verwendet werden durfte. Am 10. September 2020 wurde er als Lenker

eines Personenwagens in E von der Kantonspolizei F angehalten und kontrolliert.

Anlässlich der Durchsuchung des Fahrzeugs durch die Polizei fand diese in der

Mittelkonsole einen "faustgrossen Klumpen einer weissen Substanz" mit

einem Gewicht von rund 150 Gramm. Dabei handelte es sich, wie eine spätere

Laboranalyse zeigte, um Kokain. Ausserdem stellte die Polizei Bargeld im Betrag

von Fr. 2'961.25 sicher. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der

Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft Baden weitestgehend von seinem

Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er gab jedoch im Beisein seines

Pflichtverteidigers an, dass das Kokain von ihm im Auto deponiert worden sei;

er hätte jemandem einen Gefallen getan. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020

widerrief das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen

die Bewilligung der Halbgefangenschaft und ordnete an, dass die restliche

Strafe unmittelbar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft im Normalvollzug

vollzogen werde.

Da bereits der Besitz von Kokain strafbar ist (Art. 19

Abs. 1 lit. d [gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2] BetmG;

vgl. zum Besitz im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes BGE 119 IV 266 E. 3c;

BGr, 8. September 2009, 6B_539/2009, E. 1.3) und der Beschwerdeführer

nicht bestreitet, dieses selbst in seinem Fahrzeug "deponiert" zu

haben, liegt eine fehlbare Handlung im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor,

welche in die ausländerrechtliche Interessenabwägung miteinbezogen werden kann

(vgl. auch BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 5.4.3 mit Hinweisen).

Dieses Vorgehen verletzt die Unschuldsvermutung trotz fehlendem Strafurteil

nicht (vgl. BGr, 20. November 2017, 2C_136/2017, E. 3.4.1). Da der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zwei Mal (auch) wegen

Betäubungsmitteldelikten mit Freiheitsstrafen sanktioniert wurde und nunmehr im

Besitz einer nicht unerheblichen Menge Kokain kontrolliert wurde, ist der

"Vorfall vom 10. September 2020" – entgegen seinem Dafürhalten –

zu seinen Ungunsten zu gewichten.

3.6

Nach dem

Gesagten ist von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen: Der

Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und liess sich weder von

strafrechtlichen Probezeiten noch von ausländerrechtlichen Verwarnungen von

weiterer Delinquenz abhalten. Hinzu kommt, dass er bereits zehn Tage nach

Antritt der Halbgefangenschaft zu weiteren Klagen Anlass gab und die

Bewilligung der Halbgefangenschaft widerrufen werden musste. Diesem

Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers sowie diejenigen

von dessen Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter an seinem Verbleib in

der Schweiz gegenüberzustellen.

3.7

3.7.1

Der heute 33-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 6 Jahren in

Dispositiv

die Schweiz ein und hält sich demnach seit rund 27 Jahren in der Schweiz

auf. Er besuchte hier die obligatorische Schule und begann danach eine Anlehre

als Landwirt, die er jedoch nicht abschloss. Ab der 7. Klasse bis zu

seinem 19. Lebensjahr lebte er in diversen Heimen, da er "ab und zu

die Schule geschwänzt habe".

In beruflicher Hinsicht ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Abbruch seiner Lehre als

Landwirt zunächst bei der Firma M, danach bis im Jahr 2010 über ein Temporärbüro

und im Anschluss für ca. 1 ½ Jahre als Akkordmaurer gearbeitet hat. Zwischen

November 2014 und Oktober 2016 war er arbeitslos und wurde von seiner

Lebenspartnerin, seiner Schwester und seiner Mutter finanziell unterstützt. Ab

November 2016 arbeitete er bei der Firma J in K, wo er monatlich rund Fr. 3'500.-

verdiente. Vom 7. Dezember 2020 bis am 17. September 2021 befand sich

der Beschwerdeführer im (geschlossenen) Strafvollzug; ob er nunmehr wieder für

seinen vorherigen Arbeitgeber tätig ist, geht aus den Akten nicht hervor. Der

Beschwerdeführer selbst macht nicht geltend, dass er seit seiner Entlassung aus

dem Strafvollzug wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe (Frage 12).

Bisher musste der

Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden. Gegen ihn sind

jedoch Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 160'000.- registriert ([Betreibungsamt

Zürich 9, 19. August 2019]+671 ff. [Betreibungsamt Furttal, 26. Februar

2021]; vgl. pag. 369 ff.). Die Verschuldung des Beschwerdeführers hat

in den letzten zwei Jahren stark zugenommen (vgl. VGr, 1. September 2020,

VB.2020.00254, E. 3.6.1), was wohl teilweise darauf zurückzuführen ist,

dass er sich vom 7. Dezember 2020 bis am 17. September 2021 im

(geschlossenen) Strafvollzug (bzw. davor seit dem 10. September 2020 in

Untersuchungshaft) befand. Die vom Beschwerdeführer behauptete Schuldentilgung

ist weiterhin nicht belegt. Insgesamt kann die berufliche und wirtschaftliche

Integration des Beschwerdeführers nicht als gelungen bezeichnet werden. In

sprachlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass er neben Spanisch auch Deutsch und

Schweizerdeutsch spricht.

3.7.2 Was die

Beziehung zu seiner Schweizer Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter D,

die heute zehn Jahre alt ist, betrifft, so ist den Akten Folgendes zu

entnehmen: Der Beschwerdeführer brachte im Verlauf des bisherigen Verfahrens

mehrfach vor, mit C und D sowie deren rund vierzehnjähriger Stiefschwester N

seit mehr als zehn Jahren in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Dabei

übernehme er "gegenüber beiden Mädchen die Vaterrolle". Ebenso

brachte er vor, dass er und C bereits im April 2020 beabsichtigten zu heiraten,

was aufgrund der Pandemie jedoch verschoben werden musste. Wann die Hochzeit

stattfinden soll, steht offenbar weiterhin nicht fest; in seiner Beschwerde

äussert sich der Beschwerdeführer dazu nicht mehr (VGr, 1. September 2020,

VB.2020.00254, E. 3.6.2).

Anlässlich der Befragung vom 16. März

2022 antwortete D auf die Frage, mit wem sie zusammenwohne: "Mit meiner

Mutter. Mein Vater wohnt jetzt wieder bei uns. Er ist mehrheitlich bei uns.

Aber manchmal ist er auch bei seiner Mutter, das heisst, bei meiner

Grossmutter". Auf die Frage, wie es für sie gewesen sei, als der

Beschwerdeführer zwischen September 2020 und September 2021 nicht zuhause war,

gab D an, dass sie es zuerst "doof gefunden" habe, weil sie ihn

vermisst habe; aber dann habe sie sich daran gewöhnt. Ausserdem sagte sie, dass

der Beschwerdeführer seit den Sportferien wieder bei der Familie wohnen würde;

vorher habe er bei ihrer Grossmutter gewohnt. In diesem Zusammenhang ist

überdies zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2021 aus

dem Strafvollzug entlassen wurde, jedoch erst seit Anfang März 2022 wieder

(mehrheitlich) bei seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter wohnt. Weshalb

der Beschwerdeführer erst rund sechs Monate nach seiner Entlassung aus dem

Strafvollzug wieder zu seiner Verlobten und seiner Tochter zurückging, führt er

nicht aus. Im Weiteren deponierte D, dass sie – sollte der Beschwerdeführer in

die Dominikanische Republik zurückkehren müssen – mit ihrer Mutter in der

Schweiz bleiben würde: "Wir könnten ihn dort besuchen. Wir würden auch

weiterhin telefonieren". Aufgrund der Akten und insbesondere aufgrund der

erwähnten Aussagen von D anlässlich der Anhörung vom 16. März 2022 ist

zwar erstellt, dass der Beschwerdeführer (auch) eine Bezugsperson für seine

Tochter ist. Die Hauptbezugsperson D's ist aber ihre Mutter; daneben hat D auch

eine enge Beziehung zu ihrer Halbschwester N. Dass sich der Beschwerdeführer (heute)

tatsächlich regelmässig um D kümmert und sich aktiv an der Erziehung beteiligt,

geht aus deren Aussagen am 16. März 2022 dagegen nicht hervor. Einen

ähnlichen Schluss legt auch die Verfügung des Amts für Justizvollzug des

Kantons St. Gallen vom 6. August 2020 nahe; darin wurde die geltend

gemachte (regelmässige) Kinderbetreuung bei der Bewilligung der

Halbgefangenschaft nicht berücksichtigt, da diese "auch auf Nachfrage

nicht konkretisiert [wurde] bzw. eine detaillierte Aufstellung der Betreuungszeiten

und -aufgaben fehlt". Die Beziehung zu D kann der Beschwerdeführer demnach

auch bei einer Ausreise über moderne Kommunikationsmittel und gegenseitige

Besuche aufrechterhalten. Mit Blick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu

seiner Verlobten ist sodann hervorzuheben, dass er trotz der zweiten Verwarnung

vom 18. Mai 2016 weiterhin delinquierte; weder C noch der Beschwerdeführer

konnten demnach damit rechnen, die Beziehung (weiterhin) in der Schweiz leben

zu können. Vor diesem Hintergrund lassen weder die Beziehung des

Beschwerdeführers zu C noch jene zu D eine Wegweisung des Beschwerdeführers als

unzumutbar erscheinen. Ebensolches gilt schliesslich auch für die Beziehung des

Beschwerdeführers zu seiner Stieftochter N.

3.7.3

Nach dem Gesagten gründet das hauptsächliche private Interesse des

Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz auf seiner langen

Aufenthaltsdauer. Wie dargelegt, reiste er im Alter von 6 Jahren in die

Schweiz ein und hält sich seither, das heisst seit rund 27 Jahren, hier

auf. Gemäss eigenen Angaben hat er sich zwischen seinem 6. und

15. Lebensjahr nicht in der Dominikanischen Republik aufgehalten, dann sei

er "im Jahr 2016/2017" einmal einen Monat lang dort gewesen. Seither

reise er meist einmal jährlich für zwei bis drei Wochen dorthin. Verwandte in

der Heimat hat er gemäss eigenen Angaben seit dem Tod seiner Grossmutter keine

mehr. In der Schweiz leben neben seiner Mutter auch seine drei Geschwister;

seinen Vater kenne er nicht. Eine Rückkehr in die Dominikanische Republik ist

für den Beschwerdeführer nach dem Gesagten mit einer grossen Härte verbunden.

Diese ist jedoch nicht als unzumutbar zu qualifizieren, zumal der

Beschwerdeführer erst 33 Jahre alt und gesund ist und ausserdem Spanisch

spricht. Ebenso sollten ihm die Sitten und Bräuche der Dominikanischen Republik

grundsätzlich bekannt sein. Eine soziale und berufliche Integration ist dem

Beschwerdeführer somit zumutbar. Dass die wirtschaftlichen

Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in

der Dominikanischen Republik, vermag an der Zumutbarkeit der Ausreise des

Beschwerdeführers schliesslich nichts zu ändern (vgl. VGr, 15. Mai

2021, VB.2021.00163, E. 4.2).

3.8 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände

des vorliegenden Falls ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung als

höherrangig zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, in der

Schweiz zu verbleiben.

Damit erweist sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig sowie konventions- und

bundesrechtskonform. An diesem Ergebnis vermögen auch die Hinweise des

Beschwerdeführers auf die (Nichtanwendbarkeit der) sog. Reneja-Praxis und auf

ein von der Vorinstanz zitiertes Bundesgerichtsurteil nichts zu ändern.

3.9 Mildere

Massnahmen sind nicht ersichtlich: Eine Rückstufung kommt nur dann zum Zug,

wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der

betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet und erforderlich erscheint (BGr,

9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1 – 5. September 2019,

2C_450/2019, E. 5.3; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.4 – 26. November 2020, VB.2020.00352, E. 3).

Vorliegend geht es jedoch nicht darum, die Integrationsdefizite des

Beschwerdeführers zu verbessern bzw. zu beseitigen. Eine blosse

Bewilligungsänderung würde dem hier im Zentrum stehenden öffentlichen

Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen, zumal aufgrund des

bisherigen deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers weiterhin eine Gefahr

für die öffentliche Sicherheit anzunehmen ist (vgl. BGr, 25. März 2020,

2C_1072/2019, E. 9.1 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 6.2

– 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3). Hinzu kommt,

dass der Beschwerdeführer bereits zweimal ausländerrechtlich verwarnt wurde;

ihm musste deshalb bereits klar sein, welche Integrationsbemühungen von ihm

erwartet wurden.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …