VB.2021.00789
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00789
13. April 2022Deutsch24 min
(URT.2022.23600)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00789
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1988 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste am
24. Mai 1995 im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die
Schweiz ein und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt
kontrollbefristet bis 31. Oktober 2022. Aus der Beziehung mit seiner
Lebenspartnerin, der Schweizerin C (geboren 1987), ging 2012 die Tochter D
hervor, welche wie ihre Mutter die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. A anerkannte
seine Vaterschaft am 8. November 2013.
B. Während
seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar
2009: Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von
drei Jahren, und eine Busse von Fr. 1'200.- wegen Entwendung zum Gebrauch,
Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens in fahrunfähigem Zustand;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016:
Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 wurde A vom
Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt, und es wurden ihm schwerer wiegende
ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass er
erneut strafrechtlich verurteilt werde. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016
wurde er erneut verwarnt; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde ihm
– "im Sinne einer letzten Chance" – lediglich angedroht.
In der Folge erwirkte A weitere Strafen:
-
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 13. März
2017: Busse von Fr. 640.- wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit;
-
Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018:
Freiheitsstrafe von 22 Monaten (davon 70 Tage durch Haft erstanden,
11 Monate bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren) als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar
2016 und eine Busse von Fr. 300.- wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand),
Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und
Entführung, Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung, mehrfacher Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Fernmeldegesetzes und Vergehens gegen
das Waffengesetz;
-
Urteil des Bezirksgerichts K vom 8. Oktober 2019: Geldstrafe von
35 Tagessätzen (davon 35 Tage durch Haft erstanden) wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln (unter Verlängerung der mit Urteil des
Kantonsgerichts vom 10. September angesetzten Probezeit um ein Jahr).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 die
Niederlassungsbewilligung A's und wies ihn aus der Schweiz weg.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar
2020 wurde A wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von
40 Tagessätzen bestraft.
Einen gegen den Widerruf gerichteten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. März 2020 ab, soweit er nicht
gegenstandslos war. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2020 (VB.2020.00254)
teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu
neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Diese wies die Sache
ihrerseits an das Migrationsamt zurück.
C. Am 31. August
2020 trat A den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft an. Am 10. September
2020 wurde er in E (Kt. F) vorläufig festgenommen, da in dem von ihm gelenkten
Fahrzeug ein Klumpen Kokain sichergestellt worden war. Vor diesem Hintergrund
widerrief das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am
1. Dezember 2020 die Bewilligung der Halbgefangenschaft; nach Entlassung
aus der Untersuchungshaft werde die restliche Strafe im Normalvollzug
vollzogen. Am 7. Dezember 2020 wurde A in die Justizvollzugsanstalt Realta
versetzt. Am 17. September 2021 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen.
D. Nachdem
das Migrationsamt weitere Abklärungen getätigt hatte, widerrief es mit
Verfügung vom 26. Juli 2021 die Niederlassungsbewilligung A's und wies ihn
aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid liess A am 22. November
2021.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "es sei
festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers weiterbestehe";
eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter
"sei die Niederlassungsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung
zurückzustufen".
Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2021 wurde A
aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur
Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert;
die Kaution wurde innert Frist bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
26.
November 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort.
Am 16. März 2022 hörte das Verwaltungsgericht D an.
Sowohl A wie auch das Migrationsamt verzichteten in der Folge stillschweigend
auf Stellungnahme zum Protokoll der (Kinds-)Anhörung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der oder die Betroffene
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn bzw.
sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des Art. 64
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG, SR 142.20]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr
(BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2), wobei unerheblich
ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr,
13.
Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar
2010, 2C_515/2009, E. 2.1).
Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG
hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung
durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen
werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den
Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,
Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende
Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2
– 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).
2.2
Wie
bereits im Urteil VB.2020.00254 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer den
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a AIG erfüllt und ist über den Widerruf im vorliegenden
Verfahren zu entscheiden. Nach dem verfahrensauslösenden Delikt begangene
Straftaten dürfen sodann ebenfalls berücksichtigt werden und schliessen die
Zuständigkeit der Migrationsbehörden auch dann nicht aus, wenn es sich um
Vergehen handelt, welche eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis
StGB nach sich ziehen können (hier Art. 90 Abs. 2 bzw. 91 Abs. 2
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01];
vgl. BGE 146 II 49 E. 5.4; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811,
E. 3.2; zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00254, E. 2.2).
Daran ändert auch das nunmehr laufende Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer nichts (vgl. dazu hinten, E. 3.5.2), zumal in dieser
Sache bis heute noch kein Strafurteil ergangen ist. Somit kann von vornherein
nicht gesagt werden, der Widerruf sei im Sinn von Art. 63 Abs. 3 AIG
unzulässig (vgl. BGE 146 II 1 [= Pra. 109/2020 Nr. 82] E. 2.2;
BGr, 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 4.1 – 11. März 2021, 2C_925/2020,
E. 3.1).
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen
(Art. 96 Abs. 1 AIG sowie beim hier tangierten Grundrecht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK] und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Dies erfordert
eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls. Bei der Interessenabwägung im Rahmen der genannten Bestimmungen
sind die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten
und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3;
Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63
N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich
schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 –
16.
Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2).
Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung
der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes
Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in
Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.2).
Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf
das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen
Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei
ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681) berufen können, muss sodann nicht allein auf die
Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch
generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März
2011, 2C_28/2010, E. 2.3 – 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4
Abs. 2).
3.2
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht
verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
23.
April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die in Art. 121
Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber als besonders
verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen
worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen
(Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu betrachten, und das damit
verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters bzw. der
Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese Kategorie fallen auch die vom
Beschwerdeführer begangenen Straftaten (Art. 66a Abs. 1 lit. g [Freiheitsberaubung]
und lit. o [Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 {BetmG, SR 812.121}] StGB;
vgl. zum Ganzen BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 21. September 2018,
2C_765/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren
Straftaten, wozu auch Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven gehören, muss
zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko
weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen
werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 19. Oktober
2021, 2C_976/2020, E. 5.4.2 – 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 4.1
– 19. Mai 2021, 2C_1024/2020, E. 5.1).
3.3
3.3.1
Das Kreisgericht O. befand den Beschwerdeführer unter anderem der
mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der
mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
und der Amtsanmassung für schuldig und verhängte eine teilbedingte Freiheitsstrafe
von 22 Monaten. Die dagegen erhobene Berufung an das Kantonsgericht
St. Gallen zog der Beschwerdeführer am 22. August 2018 wieder zurück.
Das Strafmass von 22 Monaten deutet bereits auf ein erhebliches
Verschulden hin, liegt es doch deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche
für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.
3.3.2
Aus dem Urteil des Kreisgerichts geht im Wesentlichen folgender Sachverhalt
hervor: Der Beschwerdeführer überfiel in den frühen Morgenstunden des 16. Februar
2015.
zusammen mit fünf Mittätern eine Fabrikhalle in H (Kt. I), in der eine
Hanf-Indooranlage betrieben wurde. Dabei wurden die beiden Bewacher der Halle
von einem Mittäter des Beschwerdeführers durch mehrere Schüsse schwer verletzt.
Der Beschwerdeführer und seine Mittäter planten den Überfall vorgängig und
organisierten die dafür notwendige Ausrüstung wie etwa einen Handystörsender,
Westen und Armbinden mit der Aufschrift "Polizei", mehrere Fahrzeuge,
Kabelbinder, eine batteriebetriebene Heckenschere, Plastiksäcke, Sturmhauben,
Skibrillen und Handschuhe. Die Kabelbinder wurden vom Beschwerdeführer
mitgebracht. Das Ziel der Tat war die Erbeutung einer grossen Menge Marihuana,
wobei die Bewacher der Halle gefesselt werden sollten; der Störsender sollte
sie ausserdem davon abhalten, Unterstützung zu holen. Der Beschwerdeführer und
einige seiner Mittäter kannten die Halle und die Sicherheitsvorkehrungen
bereits, da sie am 23. Dezember 2014 schon einmal versucht hatten, dort
einzudringen und Marihuana zu stehlen. Das Kreisgericht beurteilte das
Verschulden für die verschiedenen vom Beschwerdeführer begangenen Delikte
differenziert, wobei es bei der mehrfachen qualifizierten einfachen
Körperverletzung von einem Tatverschulden "im mittleren Bereich des
mittleren Verschuldens" ausging. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen
müssen, dass sein Mittäter die mitgebrachte Waffe einsetzen würde. Selbst unter
Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer davon ausging, die
Waffe sei mit Gummischrot geladen, zeuge das Vorgehen der Täter "von einer
erheblichen kriminellen Energie". Auch dass die Opfer, nachdem sie bereits
angeschossen worden waren, mit den Kabelbindern gefesselt wurden, erachtete das
Gericht als "brutal". Relativierend ist diesbezüglich anzufügen, dass
der Beschwerdeführer bei der Überwältigung der Bewacher nicht involviert war
und auch nicht erstellt ist, dass er bei deren Fesselung mithalf. Bezüglich des
Anstaltentreffens zu einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hielt
das Gericht sodann fest, dass beim Verkauf der in der Hanfanlage vorhandenen
rund 72 Kilogramm Marihuana mehrere hunderttausend Franken Gewinn hätten
erzielt werden können. Der Beschwerdeführer habe mit einer Ausbeute von
ungefähr Fr. 20'000.- bis 30'000.- gerechnet. Betreffend der Tatschwere
berücksichtigte das Gericht, dass es sich um eine grosse Menge Cannabis
gehandelt habe, wobei es sich jedoch um eine "weiche Droge" handle.
Auch mit Blick auf das Betäubungsmitteldelikt hielt das Strafgericht fest, dass
die Art und Weise des Vorgehens eine hohe kriminelle Energie offenbare.
Insgesamt erachtete es die objektive Tatschwere als mittelschwer. In
subjektiver Hinsicht sei dem Beschwerdeführer "deliktvorsätzliches Handeln
aus reinem Gewinnstreben anzulasten".
3.3.3
Insgesamt ist von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden des
Beschwerdeführers auszugehen, da er sich aus rein finanziellen Motiven an einem
Überfall auf eine Indoorhanfanlage beteiligte.
3.4
Erschwerend
kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das
Kantonsgericht St. Gallen wiederholt straffällig wurde. So wurde er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2009
wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens in
fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft.
Sodann wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016
mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen) verurteilt. Aufgrund dieser Straferkenntnisse
wurde der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 16. Juli 2009 und vom 18. Mai
2016.
("im Sinne einer letzten Chance") ausländerrechtlich verwarnt.
Der Beschwerdeführer war somit nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern er
beging die hier vorwiegend interessierenden Straftaten auch nach einer (ersten)
Verwarnung durch den Beschwerdegegner. Diese Umstände sind bedeutsam, weil ein
Rückfalltäter – anders als ein erstmals verurteilter Delinquent – durch
sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich sogar durch die gegen
ihn ausgesprochene Strafe nicht von weiteren kriminellen Handlungen abhalten
lässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8).
3.5
3.5.1
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch nach
der vorliegend primär interessierenden Straftat und der zweiten
ausländerrechtlichen Verwarnung durch den Beschwerdegegner erneut mehrfach
delinquierte. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts K vom 8. Oktober
2019.
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von
35.
Tagessätzen belegt. Sodann wurde er mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2020 wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft.
Ausserdem wurde er mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom
13.
März 2017 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit mit einer Busse
von Fr. 640.- bestraft. Die ebenfalls in den Akten liegende
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar
2020.
lässt sich vorliegend dagegen nicht zuungunsten des Beschwerdeführers
gewichten (vgl. BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3).
3.5.2
Anders verhält es sich jedoch hier mit Blick auf die Akten der laufenden
Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Denn sofern
Strafakten – auch aus einem laufenden Strafverfahren (vgl. BGr, 20. November
2017, 2C_136/2017, E. 3.4.1 – 23. Februar 2014, 2C_757/2013, E. 5.3;
ferner VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00635, E. 5.2 [nicht
publiziert]) – eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen
stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind,
so können diese – nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der
gebotenen Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die
verwaltungsrechtliche Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 21. März
2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1 mit Hinweisen; VGr, 27. Mai 2021,
VB.2020.00528, E. 4.4.2; vgl. auch VGr, 8. Juni 2021, VB.2020.00548, E. 4.5.7).
Vor diesem Hintergrund trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers, der
"Vorfall vom 10. September 2021" dürfe im Rahmen des
ausländerrechtlichen Verfahrens keine Berücksichtigung finden, nicht zu.
Hier geht aus den Akten
hervor, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2020 in L den Vollzug
seiner Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft antrat, wobei die Zeit ausserhalb
der Vollzugseinrichtung ausschliesslich zur beruflichen Tätigkeit bei der Firma J
in K verwendet werden durfte. Am 10. September 2020 wurde er als Lenker
eines Personenwagens in E von der Kantonspolizei F angehalten und kontrolliert.
Anlässlich der Durchsuchung des Fahrzeugs durch die Polizei fand diese in der
Mittelkonsole einen "faustgrossen Klumpen einer weissen Substanz" mit
einem Gewicht von rund 150 Gramm. Dabei handelte es sich, wie eine spätere
Laboranalyse zeigte, um Kokain. Ausserdem stellte die Polizei Bargeld im Betrag
von Fr. 2'961.25 sicher. Der Beschwerdeführer machte anlässlich der
Hafteröffnung durch die Staatsanwaltschaft Baden weitestgehend von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Er gab jedoch im Beisein seines
Pflichtverteidigers an, dass das Kokain von ihm im Auto deponiert worden sei;
er hätte jemandem einen Gefallen getan. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020
widerrief das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen
die Bewilligung der Halbgefangenschaft und ordnete an, dass die restliche
Strafe unmittelbar nach Entlassung aus der Untersuchungshaft im Normalvollzug
vollzogen werde.
Da bereits der Besitz von Kokain strafbar ist (Art. 19
Abs. 1 lit. d [gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2] BetmG;
vgl. zum Besitz im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes BGE 119 IV 266 E. 3c;
BGr, 8. September 2009, 6B_539/2009, E. 1.3) und der Beschwerdeführer
nicht bestreitet, dieses selbst in seinem Fahrzeug "deponiert" zu
haben, liegt eine fehlbare Handlung im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor,
welche in die ausländerrechtliche Interessenabwägung miteinbezogen werden kann
(vgl. auch BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 5.4.3 mit Hinweisen).
Dieses Vorgehen verletzt die Unschuldsvermutung trotz fehlendem Strafurteil
nicht (vgl. BGr, 20. November 2017, 2C_136/2017, E. 3.4.1). Da der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits zwei Mal (auch) wegen
Betäubungsmitteldelikten mit Freiheitsstrafen sanktioniert wurde und nunmehr im
Besitz einer nicht unerheblichen Menge Kokain kontrolliert wurde, ist der
"Vorfall vom 10. September 2020" – entgegen seinem Dafürhalten –
zu seinen Ungunsten zu gewichten.
3.6
Nach dem
Gesagten ist von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen: Der
Beschwerdeführer ist einschlägig vorbestraft und liess sich weder von
strafrechtlichen Probezeiten noch von ausländerrechtlichen Verwarnungen von
weiterer Delinquenz abhalten. Hinzu kommt, dass er bereits zehn Tage nach
Antritt der Halbgefangenschaft zu weiteren Klagen Anlass gab und die
Bewilligung der Halbgefangenschaft widerrufen werden musste. Diesem
Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers sowie diejenigen
von dessen Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter an seinem Verbleib in
der Schweiz gegenüberzustellen.
3.7
3.7.1
Der heute 33-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 6 Jahren in
Dispositiv
die Schweiz ein und hält sich demnach seit rund 27 Jahren in der Schweiz
auf. Er besuchte hier die obligatorische Schule und begann danach eine Anlehre
als Landwirt, die er jedoch nicht abschloss. Ab der 7. Klasse bis zu
seinem 19. Lebensjahr lebte er in diversen Heimen, da er "ab und zu
die Schule geschwänzt habe".
In beruflicher Hinsicht ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Abbruch seiner Lehre als
Landwirt zunächst bei der Firma M, danach bis im Jahr 2010 über ein Temporärbüro
und im Anschluss für ca. 1 ½ Jahre als Akkordmaurer gearbeitet hat. Zwischen
November 2014 und Oktober 2016 war er arbeitslos und wurde von seiner
Lebenspartnerin, seiner Schwester und seiner Mutter finanziell unterstützt. Ab
November 2016 arbeitete er bei der Firma J in K, wo er monatlich rund Fr. 3'500.-
verdiente. Vom 7. Dezember 2020 bis am 17. September 2021 befand sich
der Beschwerdeführer im (geschlossenen) Strafvollzug; ob er nunmehr wieder für
seinen vorherigen Arbeitgeber tätig ist, geht aus den Akten nicht hervor. Der
Beschwerdeführer selbst macht nicht geltend, dass er seit seiner Entlassung aus
dem Strafvollzug wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe (Frage 12).
Bisher musste der
Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden. Gegen ihn sind
jedoch Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 160'000.- registriert ([Betreibungsamt
Zürich 9, 19. August 2019]+671 ff. [Betreibungsamt Furttal, 26. Februar
2021]; vgl. pag. 369 ff.). Die Verschuldung des Beschwerdeführers hat
in den letzten zwei Jahren stark zugenommen (vgl. VGr, 1. September 2020,
VB.2020.00254, E. 3.6.1), was wohl teilweise darauf zurückzuführen ist,
dass er sich vom 7. Dezember 2020 bis am 17. September 2021 im
(geschlossenen) Strafvollzug (bzw. davor seit dem 10. September 2020 in
Untersuchungshaft) befand. Die vom Beschwerdeführer behauptete Schuldentilgung
ist weiterhin nicht belegt. Insgesamt kann die berufliche und wirtschaftliche
Integration des Beschwerdeführers nicht als gelungen bezeichnet werden. In
sprachlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass er neben Spanisch auch Deutsch und
Schweizerdeutsch spricht.
3.7.2 Was die
Beziehung zu seiner Schweizer Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter D,
die heute zehn Jahre alt ist, betrifft, so ist den Akten Folgendes zu
entnehmen: Der Beschwerdeführer brachte im Verlauf des bisherigen Verfahrens
mehrfach vor, mit C und D sowie deren rund vierzehnjähriger Stiefschwester N
seit mehr als zehn Jahren in einem gemeinsamen Haushalt zu leben. Dabei
übernehme er "gegenüber beiden Mädchen die Vaterrolle". Ebenso
brachte er vor, dass er und C bereits im April 2020 beabsichtigten zu heiraten,
was aufgrund der Pandemie jedoch verschoben werden musste. Wann die Hochzeit
stattfinden soll, steht offenbar weiterhin nicht fest; in seiner Beschwerde
äussert sich der Beschwerdeführer dazu nicht mehr (VGr, 1. September 2020,
VB.2020.00254, E. 3.6.2).
Anlässlich der Befragung vom 16. März
2022 antwortete D auf die Frage, mit wem sie zusammenwohne: "Mit meiner
Mutter. Mein Vater wohnt jetzt wieder bei uns. Er ist mehrheitlich bei uns.
Aber manchmal ist er auch bei seiner Mutter, das heisst, bei meiner
Grossmutter". Auf die Frage, wie es für sie gewesen sei, als der
Beschwerdeführer zwischen September 2020 und September 2021 nicht zuhause war,
gab D an, dass sie es zuerst "doof gefunden" habe, weil sie ihn
vermisst habe; aber dann habe sie sich daran gewöhnt. Ausserdem sagte sie, dass
der Beschwerdeführer seit den Sportferien wieder bei der Familie wohnen würde;
vorher habe er bei ihrer Grossmutter gewohnt. In diesem Zusammenhang ist
überdies zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2021 aus
dem Strafvollzug entlassen wurde, jedoch erst seit Anfang März 2022 wieder
(mehrheitlich) bei seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter wohnt. Weshalb
der Beschwerdeführer erst rund sechs Monate nach seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug wieder zu seiner Verlobten und seiner Tochter zurückging, führt er
nicht aus. Im Weiteren deponierte D, dass sie – sollte der Beschwerdeführer in
die Dominikanische Republik zurückkehren müssen – mit ihrer Mutter in der
Schweiz bleiben würde: "Wir könnten ihn dort besuchen. Wir würden auch
weiterhin telefonieren". Aufgrund der Akten und insbesondere aufgrund der
erwähnten Aussagen von D anlässlich der Anhörung vom 16. März 2022 ist
zwar erstellt, dass der Beschwerdeführer (auch) eine Bezugsperson für seine
Tochter ist. Die Hauptbezugsperson D's ist aber ihre Mutter; daneben hat D auch
eine enge Beziehung zu ihrer Halbschwester N. Dass sich der Beschwerdeführer (heute)
tatsächlich regelmässig um D kümmert und sich aktiv an der Erziehung beteiligt,
geht aus deren Aussagen am 16. März 2022 dagegen nicht hervor. Einen
ähnlichen Schluss legt auch die Verfügung des Amts für Justizvollzug des
Kantons St. Gallen vom 6. August 2020 nahe; darin wurde die geltend
gemachte (regelmässige) Kinderbetreuung bei der Bewilligung der
Halbgefangenschaft nicht berücksichtigt, da diese "auch auf Nachfrage
nicht konkretisiert [wurde] bzw. eine detaillierte Aufstellung der Betreuungszeiten
und -aufgaben fehlt". Die Beziehung zu D kann der Beschwerdeführer demnach
auch bei einer Ausreise über moderne Kommunikationsmittel und gegenseitige
Besuche aufrechterhalten. Mit Blick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu
seiner Verlobten ist sodann hervorzuheben, dass er trotz der zweiten Verwarnung
vom 18. Mai 2016 weiterhin delinquierte; weder C noch der Beschwerdeführer
konnten demnach damit rechnen, die Beziehung (weiterhin) in der Schweiz leben
zu können. Vor diesem Hintergrund lassen weder die Beziehung des
Beschwerdeführers zu C noch jene zu D eine Wegweisung des Beschwerdeführers als
unzumutbar erscheinen. Ebensolches gilt schliesslich auch für die Beziehung des
Beschwerdeführers zu seiner Stieftochter N.
3.7.3
Nach dem Gesagten gründet das hauptsächliche private Interesse des
Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz auf seiner langen
Aufenthaltsdauer. Wie dargelegt, reiste er im Alter von 6 Jahren in die
Schweiz ein und hält sich seither, das heisst seit rund 27 Jahren, hier
auf. Gemäss eigenen Angaben hat er sich zwischen seinem 6. und
15. Lebensjahr nicht in der Dominikanischen Republik aufgehalten, dann sei
er "im Jahr 2016/2017" einmal einen Monat lang dort gewesen. Seither
reise er meist einmal jährlich für zwei bis drei Wochen dorthin. Verwandte in
der Heimat hat er gemäss eigenen Angaben seit dem Tod seiner Grossmutter keine
mehr. In der Schweiz leben neben seiner Mutter auch seine drei Geschwister;
seinen Vater kenne er nicht. Eine Rückkehr in die Dominikanische Republik ist
für den Beschwerdeführer nach dem Gesagten mit einer grossen Härte verbunden.
Diese ist jedoch nicht als unzumutbar zu qualifizieren, zumal der
Beschwerdeführer erst 33 Jahre alt und gesund ist und ausserdem Spanisch
spricht. Ebenso sollten ihm die Sitten und Bräuche der Dominikanischen Republik
grundsätzlich bekannt sein. Eine soziale und berufliche Integration ist dem
Beschwerdeführer somit zumutbar. Dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in
der Dominikanischen Republik, vermag an der Zumutbarkeit der Ausreise des
Beschwerdeführers schliesslich nichts zu ändern (vgl. VGr, 15. Mai
2021, VB.2021.00163, E. 4.2).
3.8 Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände
des vorliegenden Falls ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung als
höherrangig zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, in der
Schweiz zu verbleiben.
Damit erweist sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig sowie konventions- und
bundesrechtskonform. An diesem Ergebnis vermögen auch die Hinweise des
Beschwerdeführers auf die (Nichtanwendbarkeit der) sog. Reneja-Praxis und auf
ein von der Vorinstanz zitiertes Bundesgerichtsurteil nichts zu ändern.
3.9 Mildere
Massnahmen sind nicht ersichtlich: Eine Rückstufung kommt nur dann zum Zug,
wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der
betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet und erforderlich erscheint (BGr,
9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1 – 5. September 2019,
2C_450/2019, E. 5.3; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.4 – 26. November 2020, VB.2020.00352, E. 3).
Vorliegend geht es jedoch nicht darum, die Integrationsdefizite des
Beschwerdeführers zu verbessern bzw. zu beseitigen. Eine blosse
Bewilligungsänderung würde dem hier im Zentrum stehenden öffentlichen
Fernhalteinteresse nicht hinreichend Rechnung tragen, zumal aufgrund des
bisherigen deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers weiterhin eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit anzunehmen ist (vgl. BGr, 25. März 2020,
2C_1072/2019, E. 9.1 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 6.2
– 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3). Hinzu kommt,
dass der Beschwerdeführer bereits zweimal ausländerrechtlich verwarnt wurde;
ihm musste deshalb bereits klar sein, welche Integrationsbemühungen von ihm
erwartet wurden.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …