VB.2021.00790
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00790
8. April 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23705)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00790
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C, vertreten durch D und/oder E,
2. Gemeinde Egg,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 bewilligte die
Hochbauvorsteherin der Gemeinde Egg C die Änderungen nach Massgabe der Pläne ''Grundrisse,
Umgebung'' sowie ''Fassaden, Schnitt A-A'', je vom 26. August 2020, im
Projekt Wohnraumerweiterung, Erstellen eines Carports und neue Umgebungsgestaltung
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Egg. Unter
Auflagen und Hinweisen wurde sodann verfügt, die baurechtliche Bewilligung vom
4. Februar 2020 behalte ihre Gültigkeit, sofern diese den
Nachfolgeentscheiden nicht widerspreche und es bleibe vorbehalten, bei
Abweichungen der Kontrollmessungen zulasten der Bauherrschaft weitere
Stabilisierungsmassnahmen der Kulturerdenschicht oberhalb des Felsens zu
verlangen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 26. November 2020 beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
Revisionsbewilligung mit Bezug auf die Umgebungsgestaltung. Eine Delegation der
3.
Abteilung des Baurekursgerichts führte am 16. März 2021 einen
Augenschein durch. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2021 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte die angefochtene
Verfügung mit der Auflage, dass der private Rekursgegner auf seinem Grundstück
eine geeignete Absturzsicherung gegenüber dem rekurrentischen Grundstück
Kat.-Nr. 03 zu erstellen und hierfür der Gemeinde innert einer Frist von
30.
Tagen ab Rechtskraft des Entscheids Pläne zur Bewilligung einzureichen
habe. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf
eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 22. November 2021 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte dessen Aufhebung,
soweit darin die Baubewilligung bzw. die Revisionsbewilligung zur
Umgebungsgestaltung vom 27. Oktober 2020 nicht mit der Auflage ergänzt
werde, dass der private Beschwerdegegner auf seinem Grundstück gegenüber dem
Grundstück Kat.-Nr. 03 eine den anerkannten Regeln der Baukunde
entsprechende Hangsicherung zu erstellen habe und entsprechend die angefochtene
Verfügung mit dieser Auflage zu ergänzen. Eventuell sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtskonformen Beurteilung an die
Gemeinde zurückzuweisen, alles unter Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten
der Beschwerdegegnerin und/oder des Beschwerdegegners.
Das Baurekursgericht beantragte am 1. Dezember 2021
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Hochbauvorsteherin
der Gemeinde Egg beantragte am 10. Dezember 2021, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022 beantragte C
ebenfalls, die Beschwerde unter Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. A replizierte am 11. Februar 2022 mit
unveränderten Anträgen. Am 24. Februar 2022 verzichtete C unter Festhalten
an den gestellten Anträgen auf das Einreichen einer Duplik. Weitere
Stellungnahmen blieben stillschweigend aus.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des dem Baugrundstück
unmittelbar benachbarten Grundstücks Kat.-Nr. 03 zufolge ihres teilweisen
Unterliegens im Rekursverfahren unbestrittenermassen zur Erhebung der
vorliegenden Beschwerde legitimiert (§ 338a des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg vom
13.
Dezember 1993 in der Wohnzone W30. Die mit einem Einfamilienhaus
überstellte Parzelle grenzt im Osten an die F-Strasse und im Übrigen an
ebenfalls der Wohnzone zugehörige Grundstücke. Das Grundstück der
Beschwerdeführerin liegt westlich des Baugrundstücks und befindet sich aufgrund
der Hanglage oberhalb davon.
2.2
Dem
vorliegenden Rechtsstreit liegt folgende Vorgeschichte zugrunde:
Der Bauherrschaft wurde von der Baukommission am 4. Februar
2020.
unter Bedingungen und Auflagen im Sinn der Erwägungen die baurechtliche
Bewilligung erteilt für die Wohnraumerweiterung mit Einbau zusätzlicher
Fenster, die Erstellung eines Carports sowie eine neue Umgebungsgestaltung. Mit
Verfügung vom 24. März 2020 erfolgte die Bewilligung der
Revisionsunterlagen in Bezug auf die Auflagenerfüllung zur Wohnraumerweiterung
und am 30. März 2020 die Baufreigabe.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 wurde die
Bauherrschaft aufgefordert, der Gemeinde revidierte Unterlagen der angepassten
Umgebungsgestaltung einzureichen. Am 11. August 2020 wurde der
Bauherrschaft sodann mitgeteilt, bewilligt worden sei lediglich eine neue
Umgebungsgestaltung gegenüber der F-Strasse. Nun sei festgestellt worden, dass
auch gegenüber dem Grundstück Kat.-Nr. 03 (G-Strasse 04) Bauarbeiten
mit Abgrabungen von mutmasslich mehr als einem Meter vorgenommen worden seien,
welche einer baurechtlichen Bewilligung bedürften. Die Bauherrschaft wurde
daher aufgefordert, die diesbezüglichen Arbeiten per sofort einzustellen und
für die vorgesehene Geländeveränderung ein Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig
wurde der Bauherrschaft mitgeteilt, der Höhenunterschied von ihrem Grundstück
zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 betrage ca. 3 m. Aufgrund der
Abgrabungen bestehe die Annahme, dass die Böschung instabil werde. Gleichzeitig
mit dem Baugesuch sei daher die Bestätigung eines Fachspezialisten zur
Hangstabilität einzureichen oder die entsprechenden Massnahmen zu deren
Erreichung darzulegen. In der Folge kündigte die Gemeinde einen Augenschein an
und machte den Entscheid, ob am Erfordernis eines Nachweises betreffend
Hangstabilität festgehalten werde, davon abhängig.
2.3
In der
angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2020 wurde die Anpassung der Böschung
im Bereich der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 03 nach Massgabe der
eingereichten Pläne bewilligt. Den entsprechenden Erwägungen ist zu entnehmen,
in diesem Bereich sei Kulturerde abgetragen und der Fels freigelegt worden. Zur
Stabilisierung der noch vorhandenen Kulturerdenschicht oberhalb des
Felsbereichs sei ein Stahlband angebracht worden. Diese Änderungen seien nicht
baubewilligungspflichtig. Die Gemeinde habe die amtliche Vermessung beauftragt,
vier Böschungspunkte zu setzen und diese einzumessen. Damit sei feststellbar,
ob die Kulturerde oberhalb des Felsens stabil sei oder ob diese abrutsche. Es
bleibe vorbehalten, bei Abweichungen der Kontrollmessungen zulasten der
Bauherrschaft weitere Stabilisierungsmassnahmen zu verlangen. Spezifische Auflagen
seien keine erforderlich.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht vorab geltend, es sei entgegen der Aufforderung der
Gemeinde keine Bestätigung eines Fachspezialisten zur Hangstabilität
eingereicht worden, weshalb die Bewilligung bereits aufgrund mangelhafter Unterlagen
nicht erteilt werden könne.
3.2
Gemäss § 310 Abs. 1 PBG haben Baugesuche alle Unterlagen zu enthalten, welche für die
Beurteilung eines Projekts nötig sind; wird eine Ausnahme beansprucht, ist die
Begründung beizufügen.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung können
mangelhafte Baugesuchsunterlagen von Nachbarn nur gerügt werden, wenn sie sich
auf deren Rechts- und Interessenwahrung nachteilig auswirken. Entsteht kein
solcher Nachteil, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, sodass die
Rüge der Mangelhaftigkeit des Baugesuchs weder die Anordnung einer
Nebenbestimmung noch die Aufhebung der Baubewilligung zur Folge hat. Immer gerügt
werden kann die Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen allerdings, wenn
diese direkt zur materiellen Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens führt oder wenn
durch Widersprüche in den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen
öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entstehen könnten (VGr, 30. November
2017, VB.2017.00353, E. 2.4; 10. Mai 2000, VB.2000.00086,
E. 2c/aa = RB 2000 Nr. 7 = BEZ 2000 Nr. 39;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 380).
3.3
Vorliegend ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Rechts- und Interessenwahrnehmung der Beschwerdeführerin durch
den angeblichen Mangel tangiert worden sein könnte, und sie legt auch vor
Verwaltungsgericht nichts Entsprechendes bzw. Substanziiertes dar. Der geltend
gemachte Mangel in den Baugesuchsunterlagen ist abgesehen davon nicht geeignet,
bei der Bauausführung zu Verstössen gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften
zu führen. Im Übrigen ergibt sich aus dem oben zur Vorgeschichte ausgeführten,
dass die Gemeinde nach Durchführung eines Augenscheins und nachdem zur Stabilisierung
der noch vorhandenen Kulturerdenschicht oberhalb des Felsbereichs ein Stahlband
angebracht wurde, auf den – lediglich alternativ geforderten – Nachweis eines
Fachspezialisten zur Hangstabilität
verzichtet hat. Folglich hat sie die revidierten Baugesuchsunterlagen zu Recht
als vollständig beurteilt. Die gegenteilige Rüge der Beschwerdeführerin erweist
sich damit als nicht zielführend.
4.
Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, die
Gemeinde gehe zu Unrecht von der Bewilligungsfreiheit der Geländeveränderungen
aus.
4.1
Wesentliche
Geländeänderungen sind bewilligungspflichtig, auch soweit sie der Gewinnung und
Ablagerung von Material dienen (§ 309 Abs. 1 lit. f PBG). Das
Element der Wesentlichkeit wird in § 1 lit. d der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) konkretisiert, wonach
Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen
bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe
noch 500 m2 Fläche überschreiten, keiner baurechtlichen
Bewilligung bedürfen.
4.2
Das
Baurekursgericht erwog dazu zusammengefasst, den bewilligten Planunterlagen
könne ohne Weiteres entnommen werden, dass lediglich Abgrabungen von maximal
0,4 m vorgenommen worden seien. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus
den zusammen mit dem Rekurs eingereichten Fotos. Die angefochtene Verfügung sei
daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
4.3
Entgegen
der Beschwerdeführerin zeigen die nachgereichten Planunterlagen keine
Abgrabungen, welche 0,4 m übersteigen. Das Baurekursgericht hat den
Sachverhalt insofern korrekt festgestellt.
Indes trifft es zu, dass die Bauherrschaft in ihrer
Rekursantwort von bis zu 0,9 m Erdabtragungen ausging. Daraus vermag die
Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zudem lässt sich
ihren Ausführungen nicht entnehmen, an welcher Stelle die Abgrabungen
1,0 m überschreiten würden. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine
gegenteiligen Hinweise, womit das Baurekursgericht, welches zudem einen
Augenschein vor Ort durchgeführt hat, auf weitere Abklärungen verzichten
durfte.
Abgesehen davon wurde bezüglich der Geländeänderungen ein
Bewilligungsverfahren (Anzeigeverfahren) durchgeführt, nachdem deren Ausmass
nicht von vornherein klar war und diese mit der angefochtenen
Revisionsbewilligung ja gerade bewilligt wurden. Es liegt damit – auch wenn in
der Verfügung von einer fehlenden Bewilligungspflicht ausgegangen wird –eine
(nachträgliche) Bewilligung vor, womit die Frage der Bewilligungspflicht
obsolet wird.
5.
Weiter ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die
Geländeveränderungen verletzten die anerkannten Regeln der Baukunde. § 239 Abs. 1 PBG werde mit der Auflage, bei Abweichungen der Kontrollmessungen
weitere Stabilisierungsmassnahmen zu verlangen, nicht Genüge getan. Sie sei
nicht damit einverstanden, dass keine Auflage zur Hangsicherung statuiert
wurde.
5.1
Bauten und
Anlagen müssen gemäss § 239 Abs. 1 PBG nach Fundation, Konstruktion
und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder
bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden.
Die baurechtlichen Bestimmungen enthalten keine Umschreibung der ''Regeln der
Baukunde''. Auszugehen ist von § 2 der Besonderen Bauverordnung I vom
6.
Mai 1981 (BBV I). Danach gilt als ''fachgerecht'' und damit als
''nach den Regeln der Baukunde'', was nach dem jeweiligen Stand der Technik
möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrung oder Untersuchungen als geeignet
und wirtschaftlich anerkannt wird. Richtlinien, Normalien und Empfehlungen
staatlicher Stellen und anerkannter Fachverbände werden bei der Beurteilung
mitberücksichtigt. Damit können also die anerkannten Regeln der Baukunde als
die Summe der Erfahrungen auf dem fraglichen Gebiet und als die Gesamtheit der
daraus abgeleiteten Verhaltens- und Vorgehensnormen bezeichnet werden (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1289, auch
zum Folgenden). Die Einhaltung der Regeln der Baukunde stellt eine der
Grundanforderungen an Bauten und Anlagen dar. Die Bestimmung soll eine
Gefährdung der Umgebung wie auch der Bewohner und Benützer verhindern.
Die Einhaltung
der Regeln der Baukunde, insbesondere die Vermeidung von Gefährdungen von
Nachbargrundstücken durch Bauarbeiten ist, soweit technisch möglich, bereits
bei Erteilung der Baubewilligung oder zumindest auf den Baubeginn hin
sicherzustellen (BEZ 1982 Nr. 32). In der Regel genügt es dabei, dass
die Baubehörde die Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG bei der Kontrolle
der Bauausführung (§ 327 PBG) überwacht. Anders ist die Situation jedoch
zu beurteilen, wenn sich bereits aus den Baueingabeplänen ergibt, dass die
geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder die geplanten
Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden drohen. In diesem Fall
hat die Baubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die notwendigen
Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand
der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden. Dabei hat die Baubehörde
gestützt auf § 3 Abs. 2 BVV von der Bauherrschaft in erster Linie
jene Angaben einzufordern, welche für eine abschliessende Beurteilung der
Beschaffenheit der Baute gemäss den Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG notwendig sind (VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 3.2; 14. Juli
2004, VB.2004.00012, E. 5).
5.2
Angesichts
der vorliegenden Hanglage bei der sowohl eine Gefährdung bei der Erstellung als
auch durch den Bestand der Baute nicht auszuschliessen ist, wurden zusammen mit
dem (nachträglichen) Baugesuch die Einreichung einer Bestätigung eines
Fachspezialisten zur Hangstabilität oder die Darlegung entsprechender
Massnahmen zu deren Erreichung gefordert. Zur Stabilisierung der noch
vorhandenen Kulturerdenschicht wurde daraufhin oberhalb des Felsbereichs ein
Stahlband angebracht. Die Gemeinde hat zudem eine amtliche Vermessung
beauftragt, vier Böschungspunkte zu setzen und diese einzumessen, um
feststellen zu können, ob die Kulturerde oberhalb des Felsens stabil sei oder
ob diese abrutsche. Sie behielt sich sodann auflageweise vor, bei Abweichungen
der Kontrollmessungen zulasten der Bauherrschaft weitere
Stabilisierungsmassnahmen zu verlangen. Spezifische Auflagen hielt sie zum
Beurteilungszeitpunkt nicht für erforderlich.
Es ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass aufgrund des Umstands, dass der Untergrund des Hangs aus
Felsgestein besteht und die oberhalb des Felsens noch vorhandene Kulturerde mit
einem Stahlband gesichert wurde, nicht von einer Abrutschgefahr des Hangs auszugehen
ist. Die beiden inzwischen erfolgten Kontrollmessungen, welche lediglich
geringe (sowohl positive als auch negative) Veränderungen im Millimeterbereich
zeigen, bestätigen diese Annahme. Nachdem die ersten Messergebnisse bereits im
Rekursverfahren eingereicht wurden, erweist sich die Nachreichung der zweiten
im Beschwerdeverfahren nicht als verspätet.
Der Vorwurf der fehlenden
oder fehlerhaften Sachverhaltsermittlung verfängt schliesslich nicht; auf eine
Nachmessung der Hangneigung durfte nach dem Ausgeführten mangels Relevanz
verzichtet werden.
5.3
Mit dem Anbringen des Stahlbands, den
Messungen sowie dem Vorbehalt der Anordnung weiterer Massnahmen in der
Revisionsbewilligung wurde § 239 Abs. 1 PBG genügend nachgekommen. Es liegt keine Verletzung von § 239 Abs. 1 PBG vor, wenn von einer Auflage
zur (weiteren) Hangsicherung abgesehen wurde. Der gegenteiligen Rüge der
Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Falls nach rechtskräftig
erteilter Baubewilligung Mängel zutage treten sollten, die einen bedeutenden
polizeilichen Missstand darstellen, darf bzw. muss die Baubehörde gestützt auf
§ 358 PBG jederzeit (von Amtes wegen) die geeigneten Massnahmen treffen (RB 1993
Nr. 43).
Zusammenfassend erwiesen sich
die Rügen als unbegründet und ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss
wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist sie antragsgemäss zu einer
angemessenen Parteientschädigung an die obsiegende Bauherrschaft zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'680.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,
dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.