Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00790

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00790

8. April 2022Deutsch13 min

(URT.2022.23705)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00790

Urteil

der 1. Kammer

vom 19. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C, vertreten durch D und/oder E,

2. Gemeinde Egg,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 bewilligte die

Hochbauvorsteherin der Gemeinde Egg C die Änderungen nach Massgabe der Pläne ''Grundrisse,

Umgebung'' sowie ''Fassaden, Schnitt A-A'', je vom 26. August 2020, im

Projekt Wohnraumerweiterung, Erstellen eines Carports und neue Umgebungsgestaltung

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Egg. Unter

Auflagen und Hinweisen wurde sodann verfügt, die baurechtliche Bewilligung vom

4. Februar 2020 behalte ihre Gültigkeit, sofern diese den

Nachfolgeentscheiden nicht widerspreche und es bleibe vorbehalten, bei

Abweichungen der Kontrollmessungen zulasten der Bauherrschaft weitere

Stabilisierungsmassnahmen der Kulturerdenschicht oberhalb des Felsens zu

verlangen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 26. November 2020 beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

Revisionsbewilligung mit Bezug auf die Umgebungsgestaltung. Eine Delegation der

3.

Abteilung des Baurekursgerichts führte am 16. März 2021 einen

Augenschein durch. Mit Entscheid vom 20. Oktober 2021 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und ergänzte die angefochtene

Verfügung mit der Auflage, dass der private Rekursgegner auf seinem Grundstück

eine geeignete Absturzsicherung gegenüber dem rekurrentischen Grundstück

Kat.-Nr. 03 zu erstellen und hierfür der Gemeinde innert einer Frist von

30.

Tagen ab Rechtskraft des Entscheids Pläne zur Bewilligung einzureichen

habe. Im Übrigen wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf

eintrat.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 22. November 2021 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte dessen Aufhebung,

soweit darin die Baubewilligung bzw. die Revisionsbewilligung zur

Umgebungsgestaltung vom 27. Oktober 2020 nicht mit der Auflage ergänzt

werde, dass der private Beschwerdegegner auf seinem Grundstück gegenüber dem

Grundstück Kat.-Nr. 03 eine den anerkannten Regeln der Baukunde

entsprechende Hangsicherung zu erstellen habe und entsprechend die angefochtene

Verfügung mit dieser Auflage zu ergänzen. Eventuell sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtskonformen Beurteilung an die

Gemeinde zurückzuweisen, alles unter Entschädigungsfolge zzgl. MWST zulasten

der Beschwerdegegnerin und/oder des Beschwerdegegners.

Das Baurekursgericht beantragte am 1. Dezember 2021

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Hochbauvorsteherin

der Gemeinde Egg beantragte am 10. Dezember 2021, die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführerin. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2022 beantragte C

ebenfalls, die Beschwerde unter Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. A replizierte am 11. Februar 2022 mit

unveränderten Anträgen. Am 24. Februar 2022 verzichtete C unter Festhalten

an den gestellten Anträgen auf das Einreichen einer Duplik. Weitere

Stellungnahmen blieben stillschweigend aus.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des dem Baugrundstück

unmittelbar benachbarten Grundstücks Kat.-Nr. 03 zufolge ihres teilweisen

Unterliegens im Rekursverfahren unbestrittenermassen zur Erhebung der

vorliegenden Beschwerde legitimiert (§ 338a des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Egg vom

13.

Dezember 1993 in der Wohnzone W30. Die mit einem Einfamilienhaus

überstellte Parzelle grenzt im Osten an die F-Strasse und im Übrigen an

ebenfalls der Wohnzone zugehörige Grundstücke. Das Grundstück der

Beschwerdeführerin liegt westlich des Baugrundstücks und befindet sich aufgrund

der Hanglage oberhalb davon.

2.2

Dem

vorliegenden Rechtsstreit liegt folgende Vorgeschichte zugrunde:

Der Bauherrschaft wurde von der Baukommission am 4. Februar

2020.

unter Bedingungen und Auflagen im Sinn der Erwägungen die baurechtliche

Bewilligung erteilt für die Wohnraumerweiterung mit Einbau zusätzlicher

Fenster, die Erstellung eines Carports sowie eine neue Umgebungsgestaltung. Mit

Verfügung vom 24. März 2020 erfolgte die Bewilligung der

Revisionsunterlagen in Bezug auf die Auflagenerfüllung zur Wohnraumerweiterung

und am 30. März 2020 die Baufreigabe.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 wurde die

Bauherrschaft aufgefordert, der Gemeinde revidierte Unterlagen der angepassten

Umgebungsgestaltung einzureichen. Am 11. August 2020 wurde der

Bauherrschaft sodann mitgeteilt, bewilligt worden sei lediglich eine neue

Umgebungsgestaltung gegenüber der F-Strasse. Nun sei festgestellt worden, dass

auch gegenüber dem Grundstück Kat.-Nr. 03 (G-Strasse 04) Bauarbeiten

mit Abgrabungen von mutmasslich mehr als einem Meter vorgenommen worden seien,

welche einer baurechtlichen Bewilligung bedürften. Die Bauherrschaft wurde

daher aufgefordert, die diesbezüglichen Arbeiten per sofort einzustellen und

für die vorgesehene Geländeveränderung ein Baugesuch einzureichen. Gleichzeitig

wurde der Bauherrschaft mitgeteilt, der Höhenunterschied von ihrem Grundstück

zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 betrage ca. 3 m. Aufgrund der

Abgrabungen bestehe die Annahme, dass die Böschung instabil werde. Gleichzeitig

mit dem Baugesuch sei daher die Bestätigung eines Fachspezialisten zur

Hangstabilität einzureichen oder die entsprechenden Massnahmen zu deren

Erreichung darzulegen. In der Folge kündigte die Gemeinde einen Augenschein an

und machte den Entscheid, ob am Erfordernis eines Nachweises betreffend

Hangstabilität festgehalten werde, davon abhängig.

2.3

In der

angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2020 wurde die Anpassung der Böschung

im Bereich der Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 03 nach Massgabe der

eingereichten Pläne bewilligt. Den entsprechenden Erwägungen ist zu entnehmen,

in diesem Bereich sei Kulturerde abgetragen und der Fels freigelegt worden. Zur

Stabilisierung der noch vorhandenen Kulturerdenschicht oberhalb des

Felsbereichs sei ein Stahlband angebracht worden. Diese Änderungen seien nicht

baubewilligungspflichtig. Die Gemeinde habe die amtliche Vermessung beauftragt,

vier Böschungspunkte zu setzen und diese einzumessen. Damit sei feststellbar,

ob die Kulturerde oberhalb des Felsens stabil sei oder ob diese abrutsche. Es

bleibe vorbehalten, bei Abweichungen der Kontrollmessungen zulasten der

Bauherrschaft weitere Stabilisierungsmassnahmen zu verlangen. Spezifische Auflagen

seien keine erforderlich.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht vorab geltend, es sei entgegen der Aufforderung der

Gemeinde keine Bestätigung eines Fachspezialisten zur Hangstabilität

eingereicht worden, weshalb die Bewilligung bereits aufgrund mangelhafter Unterlagen

nicht erteilt werden könne.

3.2

Gemäss § 310 Abs. 1 PBG haben Baugesuche alle Unterlagen zu enthalten, welche für die

Beurteilung eines Projekts nötig sind; wird eine Ausnahme beansprucht, ist die

Begründung beizufügen.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung können

mangelhafte Baugesuchsunterlagen von Nachbarn nur gerügt werden, wenn sie sich

auf deren Rechts- und Interessenwahrung nachteilig auswirken. Entsteht kein

solcher Nachteil, so liegt kein wesentlicher Verfahrensmangel vor, sodass die

Rüge der Mangelhaftigkeit des Baugesuchs weder die Anordnung einer

Nebenbestimmung noch die Aufhebung der Baubewilligung zur Folge hat. Immer gerügt

werden kann die Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen allerdings, wenn

diese direkt zur materiellen Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens führt oder wenn

durch Widersprüche in den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen

öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entstehen könnten (VGr, 30. November

2017, VB.2017.00353, E. 2.4; 10. Mai 2000, VB.2000.00086,

E. 2c/aa = RB 2000 Nr. 7 = BEZ 2000 Nr. 39;

Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 380).

3.3

Vorliegend ist nicht ersichtlich,

inwiefern die Rechts- und Interessenwahrnehmung der Beschwerdeführerin durch

den angeblichen Mangel tangiert worden sein könnte, und sie legt auch vor

Verwaltungsgericht nichts Entsprechendes bzw. Substanziiertes dar. Der geltend

gemachte Mangel in den Baugesuchsunterlagen ist abgesehen davon nicht geeignet,

bei der Bauausführung zu Verstössen gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften

zu führen. Im Übrigen ergibt sich aus dem oben zur Vorgeschichte ausgeführten,

dass die Gemeinde nach Durchführung eines Augenscheins und nachdem zur Stabilisierung

der noch vorhandenen Kulturerdenschicht oberhalb des Felsbereichs ein Stahlband

angebracht wurde, auf den – lediglich alternativ geforderten – Nachweis eines

Fachspezialisten zur Hangstabilität

verzichtet hat. Folglich hat sie die revidierten Baugesuchsunterlagen zu Recht

als vollständig beurteilt. Die gegenteilige Rüge der Beschwerdeführerin erweist

sich damit als nicht zielführend.

4.

Die Beschwerdeführerin ist sodann der Ansicht, die

Gemeinde gehe zu Unrecht von der Bewilligungsfreiheit der Geländeveränderungen

aus.

4.1

Wesentliche

Geländeänderungen sind bewilligungspflichtig, auch soweit sie der Gewinnung und

Ablagerung von Material dienen (§ 309 Abs. 1 lit. f PBG). Das

Element der Wesentlichkeit wird in § 1 lit. d der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) konkretisiert, wonach

Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen

bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder 1,0 m Höhe

noch 500 m2 Fläche überschreiten, keiner baurechtlichen

Bewilligung bedürfen.

4.2

Das

Baurekursgericht erwog dazu zusammengefasst, den bewilligten Planunterlagen

könne ohne Weiteres entnommen werden, dass lediglich Abgrabungen von maximal

0,4 m vorgenommen worden seien. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus

den zusammen mit dem Rekurs eingereichten Fotos. Die angefochtene Verfügung sei

daher in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

4.3

Entgegen

der Beschwerdeführerin zeigen die nachgereichten Planunterlagen keine

Abgrabungen, welche 0,4 m übersteigen. Das Baurekursgericht hat den

Sachverhalt insofern korrekt festgestellt.

Indes trifft es zu, dass die Bauherrschaft in ihrer

Rekursantwort von bis zu 0,9 m Erdabtragungen ausging. Daraus vermag die

Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zudem lässt sich

ihren Ausführungen nicht entnehmen, an welcher Stelle die Abgrabungen

1,0 m überschreiten würden. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine

gegenteiligen Hinweise, womit das Baurekursgericht, welches zudem einen

Augenschein vor Ort durchgeführt hat, auf weitere Abklärungen verzichten

durfte.

Abgesehen davon wurde bezüglich der Geländeänderungen ein

Bewilligungsverfahren (Anzeigeverfahren) durchgeführt, nachdem deren Ausmass

nicht von vornherein klar war und diese mit der angefochtenen

Revisionsbewilligung ja gerade bewilligt wurden. Es liegt damit – auch wenn in

der Verfügung von einer fehlenden Bewilligungspflicht ausgegangen wird –eine

(nachträgliche) Bewilligung vor, womit die Frage der Bewilligungspflicht

obsolet wird.

5.

Weiter ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die

Geländeveränderungen verletzten die anerkannten Regeln der Baukunde. § 239 Abs. 1 PBG werde mit der Auflage, bei Abweichungen der Kontrollmessungen

weitere Stabilisierungsmassnahmen zu verlangen, nicht Genüge getan. Sie sei

nicht damit einverstanden, dass keine Auflage zur Hangsicherung statuiert

wurde.

5.1

Bauten und

Anlagen müssen gemäss § 239 Abs. 1 PBG nach Fundation, Konstruktion

und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder

bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden.

Die baurechtlichen Bestimmungen enthalten keine Umschreibung der ''Regeln der

Baukunde''. Auszugehen ist von § 2 der Besonderen Bauverordnung I vom

6.

Mai 1981 (BBV I). Danach gilt als ''fachgerecht'' und damit als

''nach den Regeln der Baukunde'', was nach dem jeweiligen Stand der Technik

möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrung oder Untersuchungen als geeignet

und wirtschaftlich anerkannt wird. Richtlinien, Normalien und Empfehlungen

staatlicher Stellen und anerkannter Fachverbände werden bei der Beurteilung

mitberücksichtigt. Damit können also die anerkannten Regeln der Baukunde als

die Summe der Erfahrungen auf dem fraglichen Gebiet und als die Gesamtheit der

daraus abgeleiteten Verhaltens- und Vorgehensnormen bezeichnet werden (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1289, auch

zum Folgenden). Die Einhaltung der Regeln der Baukunde stellt eine der

Grundanforderungen an Bauten und Anlagen dar. Die Bestimmung soll eine

Gefährdung der Umgebung wie auch der Bewohner und Benützer verhindern.

Die Einhaltung

der Regeln der Baukunde, insbesondere die Vermeidung von Gefährdungen von

Nachbargrundstücken durch Bauarbeiten ist, soweit technisch möglich, bereits

bei Erteilung der Baubewilligung oder zumindest auf den Baubeginn hin

sicherzustellen (BEZ 1982 Nr. 32). In der Regel genügt es dabei, dass

die Baubehörde die Einhaltung von § 239 Abs. 1 PBG bei der Kontrolle

der Bauausführung (§ 327 PBG) überwacht. Anders ist die Situation jedoch

zu beurteilen, wenn sich bereits aus den Baueingabeplänen ergibt, dass die

geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder die geplanten

Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden drohen. In diesem Fall

hat die Baubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die notwendigen

Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand

der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden. Dabei hat die Baubehörde

gestützt auf § 3 Abs. 2 BVV von der Bauherrschaft in erster Linie

jene Angaben einzufordern, welche für eine abschliessende Beurteilung der

Beschaffenheit der Baute gemäss den Anforderungen von § 239 Abs. 1 PBG notwendig sind (VGr, 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 3.2; 14. Juli

2004, VB.2004.00012, E. 5).

5.2

Angesichts

der vorliegenden Hanglage bei der sowohl eine Gefährdung bei der Erstellung als

auch durch den Bestand der Baute nicht auszuschliessen ist, wurden zusammen mit

dem (nachträglichen) Baugesuch die Einreichung einer Bestätigung eines

Fachspezialisten zur Hangstabilität oder die Darlegung entsprechender

Massnahmen zu deren Erreichung gefordert. Zur Stabilisierung der noch

vorhandenen Kulturerdenschicht wurde daraufhin oberhalb des Felsbereichs ein

Stahlband angebracht. Die Gemeinde hat zudem eine amtliche Vermessung

beauftragt, vier Böschungspunkte zu setzen und diese einzumessen, um

feststellen zu können, ob die Kulturerde oberhalb des Felsens stabil sei oder

ob diese abrutsche. Sie behielt sich sodann auflageweise vor, bei Abweichungen

der Kontrollmessungen zulasten der Bauherrschaft weitere

Stabilisierungsmassnahmen zu verlangen. Spezifische Auflagen hielt sie zum

Beurteilungszeitpunkt nicht für erforderlich.

Es ist der Vorinstanz

beizupflichten, dass aufgrund des Umstands, dass der Untergrund des Hangs aus

Felsgestein besteht und die oberhalb des Felsens noch vorhandene Kulturerde mit

einem Stahlband gesichert wurde, nicht von einer Abrutschgefahr des Hangs auszugehen

ist. Die beiden inzwischen erfolgten Kontrollmessungen, welche lediglich

geringe (sowohl positive als auch negative) Veränderungen im Millimeterbereich

zeigen, bestätigen diese Annahme. Nachdem die ersten Messergebnisse bereits im

Rekursverfahren eingereicht wurden, erweist sich die Nachreichung der zweiten

im Beschwerdeverfahren nicht als verspätet.

Der Vorwurf der fehlenden

oder fehlerhaften Sachverhaltsermittlung verfängt schliesslich nicht; auf eine

Nachmessung der Hangneigung durfte nach dem Ausgeführten mangels Relevanz

verzichtet werden.

5.3

Mit dem Anbringen des Stahlbands, den

Messungen sowie dem Vorbehalt der Anordnung weiterer Massnahmen in der

Revisionsbewilligung wurde § 239 Abs. 1 PBG genügend nachgekommen. Es liegt keine Verletzung von § 239 Abs. 1 PBG vor, wenn von einer Auflage

zur (weiteren) Hangsicherung abgesehen wurde. Der gegenteiligen Rüge der

Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Falls nach rechtskräftig

erteilter Baubewilligung Mängel zutage treten sollten, die einen bedeutenden

polizeilichen Missstand darstellen, darf bzw. muss die Baubehörde gestützt auf

§ 358 PBG jederzeit (von Amtes wegen) die geeigneten Massnahmen treffen (RB 1993

Nr. 43).

Zusammenfassend erwiesen sich

die Rügen als unbegründet und ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss

wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist sie antragsgemäss zu einer

angemessenen Parteientschädigung an die obsiegende Bauherrschaft zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 2'680.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet,

dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) den Regierungsrat.