VB.2021.00791
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00791
22. Juni 2022Deutsch9 min
(URT.2022.23789)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00791
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde Oberglatt, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, verbeiständet und vertreten durch lic. iur. B
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Jahrgang 2003, lebt seit Juli 2020 in einer
begleiteten Wohngemeinschaft für Jugendliche. Dafür erteilte die Gemeinde
Oberglatt mehrmals subsidiäre Kostengutsprache. Am 27. Mai 2021 gelangte
die Beiständin von A an die Gemeinde Oberglatt und ersuchte um Verlängerung der
Kostengutsprache bis August 2022. Die Gemeinde Oberglatt gewährte mit Beschluss
vom 12. Juli 2021 die subsidiäre Kostengutsprache bis zum 30. September
2021.
Erwägungen
II.
A. Dagegen
erhob die Beiständin namens A am 26. August 2021 beim Bezirksrat Dielsdorf
Rekurs und beantragte, die Kostengutsprache sei bis August 2022 zu erteilen.
B. Auf
Antrag der Beiständin von A verlängerte der Bezirksrat Dielsdorf mit
Präsidialverfügung vom 24. September 2021 die subsidiäre Kostengutsprache
superprovisorisch bis zum 31. Dezember 2021.
C. Auf
Aufforderung hin reichte die Beiständin am 29. Oktober 2021 eine ihr von A
erteilte Vollmacht für die Prozessführung ein.
D. Der
Bezirksrat Dielsdorf wies den Rekurs mit Beschluss vom 5. November 2021 ab
(Dispositivziffer I) und verlängerte die subsidiäre Kostengutsprache
vorsorglich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (Dispositivziffer II).
Einem allfälligen Rechtsmittel gegen Dispositivziffer II des Beschlusses entzog
er die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer V).
III.
A. Mit
Eingabe vom 26. November 2021 erhob die Gemeinde Oberglatt Beschwerde
gegen den Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf und beantragte die Aufhebung der
Dispositivziffer II und die Feststellung, dass für einen Entzug der
aufschiebenden Wirkung keine Gründe bestanden hätten.
B. Der
Bezirksrat Dielsdorf verzichtete mit Eingabe vom 29. November 2021 auf
eine Vernehmlassung. A, vertreten durch deren Beiständin, liess am 23. Dezember
2021.
die Abweisung der Beschwerde beantragen. Daraufhin liessen sich die
Parteien nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt
auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.-
beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG).
1.2
Die
Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes
wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016,
VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21
N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind
Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine
Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die
ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der
Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.2.1
Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben pbetroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur
Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist
daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen,
wenn einem Entscheid keine erhebliche präjudizielle Wirkung zukommt und wenn
ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann
nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde
gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die
richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr, 22. September
2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f.,
6.1, 6.4 ff.). Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen der
Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist, haben die
Rechtsuchenden ihre Legitimation zu substanziieren, soweit sie nicht
offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38 mit Hinweis).
1.2.2
Die Beschwerdegegnerin legt ihre
Beschwerdelegitimation nicht dar. Strittig ist vorliegend die von der
Vorinstanz angeordnete Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen bis zum
Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Rekursbeschluss. Damit hatte die
Beschwerdegegnerin die Kosten entgegen ihrem Beschluss vom 12. Juli 2021,
worin sie die Kostengutsprache bis zum 30. September 2021 erteilte, für
rund zwei zusätzliche Monate zu übernehmen. Angesichts der monatlichen Kosten
des betreuten Wohnens von rund Fr. 5'000.- steht jedoch – für die eher
kleine Gemeinde – ein im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
unerheblicher Betrag infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen und
auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer II des angefochtenen Beschlusses
einzutreten ist.
1.3
Es ist
nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen der Beschwerdeführerin die
verlangte Feststellung, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung keine
Gründe bestanden hätten, bringen könnte, den sie nicht bereits durch eine Gutheissung
des Begehrens um Aufhebung der Dispositivziffer II des vorinstanzlichen
Entscheids erreichen würde. Bei Gutheissung würde nämlich – trotz des Entzugs
der aufschiebenden Wirkung – die in Dispositivziffer II des
vorinstanzlichen Entscheids angeordnete Kostengutsprache entfallen. Da ein
Anspruch auf einen Feststellungsentscheid nur besteht, wenn der Antragsteller
sein Ziel nicht auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsurteil erreichen
könnte (vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2), ist auf das
Feststellungsbegehren nicht einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz auf den Rekurs der
Beschwerdegegnerin nicht hätte eintreten dürfen, da die Beiständin ohne eine
entsprechende Bevollmächtigung durch die KESB nicht prozessieren dürfe. Dazu
habe sich die Vorinstanz trotz ihrem entsprechenden Vorbringen nicht geäussert.
2.2
Die
Vorinstanz führte aus, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Beiständin mit
Erklärung vom 28. Oktober 2021 eine Vollmacht zur Prozessführung erteilt
habe und damit ausdrücklich die Handlungen und Erklärungen der Beiständin
anerkannt habe, weshalb auf den Rekurs einzutreten sei. Damit setzte sich die
Vorinstanz sehr wohl mit dem Einwand der Beschwerdegegnerin auseinander.
2.3
Für die
Prozessführung, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der
betroffenen Person vornimmt, ist grundsätzlich die Zustimmung der
Erwachsenenschutzbehörde erforderlich (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Mit
der Zustimmung der Beschwerdeführerin, deren Handlungsfähigkeit durch die
Errichtung der Beistandschaft nicht eingeschränkt wurde, entfällt allerdings
die Notwendigkeit einer Prozessführungsvollmacht der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB), weshalb die Beiständin zur Vertretung befugt
ist (Art. 416 Abs. 2 ZGB). Damit erweist sich die Rüge der
Beschwerdeführerin als unbegründet.
2.4
Soweit die
Beschwerdeführerin vorbringt, dass das Verwaltungsgericht die Frage der
Aktivlegitimation von Beiständinnen zu klären habe, weil dies immer wieder
Thema sei, ist nicht weiter darauf einzugehen. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann nur ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis
sein. Hingegen ist es nicht möglich, eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich
aus einem Rechtssatz für eine unbestimmte Anzahl Personen und Sachverhalte
ergibt, autoritativ feststellen zu lassen oder eine abstrakte, von einer
konkreten Anwendung unabhängige Normenkontrolle herbeizuführen (BGE 131 II 13 E. 2.2;
BGr, 24. August 2018, 2C_608/2017).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass der Bezirksrat
festgestellt habe, dass es keine Grundlage für die weitere Kostenübernahme des
betreuten Wohnens geben würde, weshalb es weder für den Entzug der aufschiebenden
Wirkung noch für die weitere Übernahme der Kosten eine gesetzliche Grundlage
gebe. Sie habe die Beschwerdegegnerin bereits im Mai 2021 darauf hingewiesen,
dass eine Umplatzierung verlangt werde und die Beschwerdegegnerin Gefahr laufen
würde, die Kosten bei einem weiteren Verbleib in der Wohngemeinschaft selber
bezahlen zu müssen.
3.2
Die
Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass davon auszugehen sei, dass die
Beschwerdegegnerin fähig sei, einen eigenen Haushalt zu führen, weshalb es an
der objektiven Erforderlichkeit des betreuten Wohnens fehlen würde. Mit der
Abweisung des Rekurses würde die superprovisorisch verlängerte subsidiäre
Kostengutsprache dahinfallen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
gegenstandslos werden. Zur Gewährleistung einer Vorbereitungszeit für die
Organisation des Umzugs und der weiteren Betreuung der Beschwerdegegnerin würde
es angezeigt erscheinen, die Kostengutsprache vorsorglich während der Dauer der
Rechtsmittelfrist zu verlängern und gleichzeitig einem allfälligen Rechtsmittel
die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
3.3
Der Inhalt
und die Tragweite einer Verfügung bzw. eines Beschlusses ergeben sich in erster
Linie aus dem Dispositiv. Ist das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig
oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden.
Zu diesem Zweck kann auf die Begründung zurückgegriffen werden.
Verwaltungsverfügungen sind – vorbehältlich des Vertrauensschutzes – nicht nach
ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt
zu verstehen (BGr, 25. August 2005, 1E.5/2005, E. 4.2 [nicht
publiziert in BGE 131 II 581]; BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 5.1,
je mit weiteren Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 16).
3.4
Dem
Wortlauft des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses zufolge ordnete die
Vorinstanz die weitere Übernahme der Kosten des betreuten Wohnens während der
Rechtsmittelfrist als vorsorgliche Massnahme an. Insofern als sie in den
Erwägungen festhielt, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit dem
Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sei, aber die weitere
Kostenübernahme zur Gewährung einer Vorbereitungszeit anordnete, ergibt sich
aus dem Sinn des Beschlusses, dass die Vorinstanz kaum vorsorgliche Massnahmen
anordnen wollte, sondern eine Übergangslösung.
3.5
Es
entspricht der gängigen Praxis, der unterstützten Person – trotz Abweisung
ihres Rechtsmittels – eine Frist zum Wechsel ihrer Unterkunft anzusetzen (vgl.
bspw. VGr, 28. Dezember 2020, VB.2020.00553, E. 5.6; VGr, 31. Oktober
2019, VB.2019.00531, E. 5). Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdegegnerin ist sodann keine (an
Rechtsmissbrauch) grenzende Verfahrensverzögerung vorzuwerfen, welche die
Gewährung einer Übergangsfrist geradezu ausschliessen würde, wie dies die
Beschwerdeführerin geltend macht. Da die Beschwerdegegnerin, wie die
Beschwerdeführerin ausführt, per 26. November 2021 in eine
Einzimmerwohnung gezogen ist, und die subsidiäre Kostengutsprache ab diesem
Zeitpunkt weggefallen ist, kann auch offengelassen werden, ob die monatliche
Kündigungsfrist des betreuten Wohnens bei der Ansetzung der Übergangsfrist zu
beachten gewesen wäre.
3.6
Insgesamt
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dielsdorf;
c) den Regierungsrat.