Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00791

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00791

22. Juni 2022Deutsch9 min

(URT.2022.23789)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00791

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Juni 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

Gemeinde Oberglatt, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

A, verbeiständet und vertreten durch lic. iur. B

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Jahrgang 2003, lebt seit Juli 2020 in einer

begleiteten Wohngemeinschaft für Jugendliche. Dafür erteilte die Gemeinde

Oberglatt mehrmals subsidiäre Kostengutsprache. Am 27. Mai 2021 gelangte

die Beiständin von A an die Gemeinde Oberglatt und ersuchte um Verlängerung der

Kostengutsprache bis August 2022. Die Gemeinde Oberglatt gewährte mit Beschluss

vom 12. Juli 2021 die subsidiäre Kostengutsprache bis zum 30. September

2021.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob die Beiständin namens A am 26. August 2021 beim Bezirksrat Dielsdorf

Rekurs und beantragte, die Kostengutsprache sei bis August 2022 zu erteilen.

B. Auf

Antrag der Beiständin von A verlängerte der Bezirksrat Dielsdorf mit

Präsidialverfügung vom 24. September 2021 die subsidiäre Kostengutsprache

superprovisorisch bis zum 31. Dezember 2021.

C. Auf

Aufforderung hin reichte die Beiständin am 29. Oktober 2021 eine ihr von A

erteilte Vollmacht für die Prozessführung ein.

D. Der

Bezirksrat Dielsdorf wies den Rekurs mit Beschluss vom 5. November 2021 ab

(Dispositivziffer I) und verlängerte die subsidiäre Kostengutsprache

vorsorglich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (Dispositivziffer II).

Einem allfälligen Rechtsmittel gegen Dispositivziffer II des Beschlusses entzog

er die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer V).

III.

A. Mit

Eingabe vom 26. November 2021 erhob die Gemeinde Oberglatt Beschwerde

gegen den Beschluss des Bezirksrats Dielsdorf und beantragte die Aufhebung der

Dispositivziffer II und die Feststellung, dass für einen Entzug der

aufschiebenden Wirkung keine Gründe bestanden hätten.

B. Der

Bezirksrat Dielsdorf verzichtete mit Eingabe vom 29. November 2021 auf

eine Vernehmlassung. A, vertreten durch deren Beiständin, liess am 23. Dezember

2021.

die Abweisung der Beschwerde beantragen. Daraufhin liessen sich die

Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gestützt

auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert vorliegend weniger als Fr. 20'000.-

beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG).

1.2

Die

Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von Amtes

wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 22. September 2016,

VB.2013.00181–184, E. 1.3.3; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21

N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind

Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine

Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die

ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der

Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.2.1

Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung

hoheitlicher Aufgaben pbetroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur

Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist

daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen,

wenn einem Entscheid keine erhebliche präjudizielle Wirkung zukommt und wenn

ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann

nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde

gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur noch um die

richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr, 22. September

2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f.,

6.1, 6.4 ff.). Ungeachtet dessen, dass das Vorliegen der

Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen festzustellen ist, haben die

Rechtsuchenden ihre Legitimation zu substanziieren, soweit sie nicht

offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38 mit Hinweis).

1.2.2

Die Beschwerdegegnerin legt ihre

Beschwerdelegitimation nicht dar. Strittig ist vorliegend die von der

Vorinstanz angeordnete Übernahme der Kosten für das betreute Wohnen bis zum

Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Rekursbeschluss. Damit hatte die

Beschwerdegegnerin die Kosten entgegen ihrem Beschluss vom 12. Juli 2021,

worin sie die Kostengutsprache bis zum 30. September 2021 erteilte, für

rund zwei zusätzliche Monate zu übernehmen. Angesichts der monatlichen Kosten

des betreuten Wohnens von rund Fr. 5'000.- steht jedoch – für die eher

kleine Gemeinde – ein im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

unerheblicher Betrag infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen und

auf die Beschwerde gegen Dispositivziffer II des angefochtenen Beschlusses

einzutreten ist.

1.3

Es ist

nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen der Beschwerdeführerin die

verlangte Feststellung, dass für den Entzug der aufschiebenden Wirkung keine

Gründe bestanden hätten, bringen könnte, den sie nicht bereits durch eine Gutheissung

des Begehrens um Aufhebung der Dispositivziffer II des vorinstanzlichen

Entscheids erreichen würde. Bei Gutheissung würde nämlich – trotz des Entzugs

der aufschiebenden Wirkung – die in Dispositivziffer II des

vorinstanzlichen Entscheids angeordnete Kostengutsprache entfallen. Da ein

Anspruch auf einen Feststellungsentscheid nur besteht, wenn der Antragsteller

sein Ziel nicht auch mit einem Leistungs- oder Gestaltungsurteil erreichen

könnte (vgl. VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2), ist auf das

Feststellungsbegehren nicht einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz auf den Rekurs der

Beschwerdegegnerin nicht hätte eintreten dürfen, da die Beiständin ohne eine

entsprechende Bevollmächtigung durch die KESB nicht prozessieren dürfe. Dazu

habe sich die Vorinstanz trotz ihrem entsprechenden Vorbringen nicht geäussert.

2.2

Die

Vorinstanz führte aus, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Beiständin mit

Erklärung vom 28. Oktober 2021 eine Vollmacht zur Prozessführung erteilt

habe und damit ausdrücklich die Handlungen und Erklärungen der Beiständin

anerkannt habe, weshalb auf den Rekurs einzutreten sei. Damit setzte sich die

Vorinstanz sehr wohl mit dem Einwand der Beschwerdegegnerin auseinander.

2.3

Für die

Prozessführung, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der

betroffenen Person vornimmt, ist grundsätzlich die Zustimmung der

Erwachsenenschutzbehörde erforderlich (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Mit

der Zustimmung der Beschwerdeführerin, deren Handlungsfähigkeit durch die

Errichtung der Beistandschaft nicht eingeschränkt wurde, entfällt allerdings

die Notwendigkeit einer Prozessführungsvollmacht der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB), weshalb die Beiständin zur Vertretung befugt

ist (Art. 416 Abs. 2 ZGB). Damit erweist sich die Rüge der

Beschwerdeführerin als unbegründet.

2.4

Soweit die

Beschwerdeführerin vorbringt, dass das Verwaltungsgericht die Frage der

Aktivlegitimation von Beiständinnen zu klären habe, weil dies immer wieder

Thema sei, ist nicht weiter darauf einzugehen. Gegenstand des

Beschwerdeverfahrens kann nur ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis

sein. Hingegen ist es nicht möglich, eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich

aus einem Rechtssatz für eine unbestimmte Anzahl Personen und Sachverhalte

ergibt, autoritativ feststellen zu lassen oder eine abstrakte, von einer

konkreten Anwendung unabhängige Normenkontrolle herbeizuführen (BGE 131 II 13 E. 2.2;

BGr, 24. August 2018, 2C_608/2017).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass der Bezirksrat

festgestellt habe, dass es keine Grundlage für die weitere Kostenübernahme des

betreuten Wohnens geben würde, weshalb es weder für den Entzug der aufschiebenden

Wirkung noch für die weitere Übernahme der Kosten eine gesetzliche Grundlage

gebe. Sie habe die Beschwerdegegnerin bereits im Mai 2021 darauf hingewiesen,

dass eine Umplatzierung verlangt werde und die Beschwerdegegnerin Gefahr laufen

würde, die Kosten bei einem weiteren Verbleib in der Wohngemeinschaft selber

bezahlen zu müssen.

3.2

Die

Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass davon auszugehen sei, dass die

Beschwerdegegnerin fähig sei, einen eigenen Haushalt zu führen, weshalb es an

der objektiven Erforderlichkeit des betreuten Wohnens fehlen würde. Mit der

Abweisung des Rekurses würde die superprovisorisch verlängerte subsidiäre

Kostengutsprache dahinfallen und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen

gegenstandslos werden. Zur Gewährleistung einer Vorbereitungszeit für die

Organisation des Umzugs und der weiteren Betreuung der Beschwerdegegnerin würde

es angezeigt erscheinen, die Kostengutsprache vorsorglich während der Dauer der

Rechtsmittelfrist zu verlängern und gleichzeitig einem allfälligen Rechtsmittel

die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

3.3

Der Inhalt

und die Tragweite einer Verfügung bzw. eines Beschlusses ergeben sich in erster

Linie aus dem Dispositiv. Ist das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig

oder widersprüchlich, so muss die Unsicherheit durch Auslegung behoben werden.

Zu diesem Zweck kann auf die Begründung zurückgegriffen werden.

Verwaltungsverfügungen sind – vorbehältlich des Vertrauensschutzes – nicht nach

ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt

zu verstehen (BGr, 25. August 2005, 1E.5/2005, E. 4.2 [nicht

publiziert in BGE 131 II 581]; BGr, 14. April 2021, 2C_70/2021, E. 5.1,

je mit weiteren Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 16).

3.4

Dem

Wortlauft des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses zufolge ordnete die

Vorinstanz die weitere Übernahme der Kosten des betreuten Wohnens während der

Rechtsmittelfrist als vorsorgliche Massnahme an. Insofern als sie in den

Erwägungen festhielt, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit dem

Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sei, aber die weitere

Kostenübernahme zur Gewährung einer Vorbereitungszeit anordnete, ergibt sich

aus dem Sinn des Beschlusses, dass die Vorinstanz kaum vorsorgliche Massnahmen

anordnen wollte, sondern eine Übergangslösung.

3.5

Es

entspricht der gängigen Praxis, der unterstützten Person – trotz Abweisung

ihres Rechtsmittels – eine Frist zum Wechsel ihrer Unterkunft anzusetzen (vgl.

bspw. VGr, 28. Dezember 2020, VB.2020.00553, E. 5.6; VGr, 31. Oktober

2019, VB.2019.00531, E. 5). Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit. Der Beschwerdegegnerin ist sodann keine (an

Rechtsmissbrauch) grenzende Verfahrensverzögerung vorzuwerfen, welche die

Gewährung einer Übergangsfrist geradezu ausschliessen würde, wie dies die

Beschwerdeführerin geltend macht. Da die Beschwerdegegnerin, wie die

Beschwerdeführerin ausführt, per 26. November 2021 in eine

Einzimmerwohnung gezogen ist, und die subsidiäre Kostengutsprache ab diesem

Zeitpunkt weggefallen ist, kann auch offengelassen werden, ob die monatliche

Kündigungsfrist des betreuten Wohnens bei der Ansetzung der Übergangsfrist zu

beachten gewesen wäre.

3.6

Insgesamt

erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen.

4.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Dielsdorf;

c) den Regierungsrat.