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Entscheid

VB.2021.00792

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00792

13. April 2022Deutsch6 min

(URT.2022.23610)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00792

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. April 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Elias Ritzi.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Covid-19-Härtefallprogramm,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

Inhaber des Einzelunternehmens B mit Sitz in Zürich. Am 30. Januar 2021

stellte er für sein Einzelunternehmen bei der Finanzdirektion des Kantons

Zürich ein Gesuch um einen Beitrag im Rahmen der 1. Zuteilungsrunde des

Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 149'998.-.

Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch ab.

B. Am 20. Februar

2021 stellte A für sein Einzelunternehmen bei der Finanzdirektion des Kantons

Zürich ein Gesuch um einen Beitrag im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des

Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 140'000.-.

Mit Verfügung vom 23. März 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

In der Folge erhob A zwei Rekurse gegen die Verfügungen

der Finanzdirektion: am 19. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 16. Februar

2021.

und am 1. April 2021 gegen die Verfügung vom 23. März 2021. Mit

Beschluss vom 27. Oktober vereinigte der Regierungsrat die Rekurse vom 19. Februar

2021.

und 1. April 2021 und wies diese ab (Dispositiv-Ziff. I und II).

Die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'722.- auferlegte er A (Dispositiv-Ziff. III).

III.

Gegen den Rekursentscheid führte A am 23. November

2021.

Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid des Regierungsrats sei

aufzuheben. Die Staatskanzlei schloss mit Vernehmlassung vom 6. Dezember

2021.

namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Die

Finanzdirektion reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der

Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms

zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Bund

kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen dieser Kantone für

Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen

Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen

Härtefall darstellen (Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September

2020; [SR 818.102], wobei hier die bis am 19. März 2021 geltende Fassung

massgebend ist). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung,

wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und

2019.

einen Umsatz von mindestens Fr. 50'000.- erzielt haben (Art. 12 Abs. 4

Covid-19-Gesetz). Der Bund beteiligt sich an den Kosten und den Verlusten, die

einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, soweit

das Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurde, es im

Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 50'000.-

erzielt hat und seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen (Art. 1

Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der

Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020 [HFMV 20; SR 951.262],

wobei hier die bis Ende April 2021 geltende Fassung massgebend ist). Wurde das

Unternehmen 2019 oder 2018 gegründet und sind darum die Geschäftsjahre 2018

oder 2019 überlang, so ist der Umsatz zwischen dem 1. Januar 2018 und dem

29.

Februar 2020, berechnet auf 12 Monate, massgeblich (Art. 3 Abs. 2

HFMV 20). Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020,

einen Verpflichtungskredit zur Ausrichtung von Beiträgen nach der

Covid-19-Härtefallverordnung zu bewilligen, wobei die Anspruchsvoraussetzungen

gegenüber dieser leicht angepasst wurden (sog. 1. Zuteilungsrunde; ABI. 2020-16-12

[Meldungsnummer RS-71108-0000000086]). Zu diesem Verpflichtungskredit wurde

unter anderem am 21. Januar 2021 ein Zusatzkredit bewilligt (sog. 2.

Zuteilungsrunde; ABI. 2020-19-03 [Meldungsnummer RS-71102-0000000106).

Der Beschwerdeführer ersuchte bei der Beschwerdegegnerin

um Beiträge im Rahmen der 1. und 2. Zuteilungsrunde. Fraglich ist vorliegend,

ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen nach der

Covid-19-Härtefallverordnung gegeben sind.

2.2

Die

Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von

Härtefallbeiträgen gegeben sind, trägt die gesuchstellende Person (vgl. Art. 3 ff.

HFMV 20; vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.]), Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

§ 7 N. 159).

2.3

Das

Einzelunternehmen des Beschwerdeführers wurde am 30. Juli 2019 im

Handelsregister eingetragen. Damit ist für die Frage, ob das

Mindestumsatzerfordernis von Fr. 50'000.- erfüllt ist, der Umsatz zwischen

dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020, berechnet auf 12 Monate,

massgeblich.

2.4

Der

Beschwerdeführer vermag, wie bereits vor der Vorinstanz, keine Belege dafür

vorzulegen, dass er mit seinem Einzelunternehmen einen Umsatz erzielt. Im

Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in seinen

Mehrwertsteuerabrechnungen für die Jahre 2019 und 2020 keinen Umsatz deklarierte.

Dass das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers das Umsatzerfordernis nach Art. 3

Abs. 1 lit. b HFMV 20 nicht erfüllt, wird auch vom Beschwerdeführer

nicht bestritten. Er macht einzig geltend, sein Einzelunternehmen

"ersetze" die C AG.

Soweit der Beschwerdeführer daraus schliesst, dass der von

der C AG im Jahr 2018 erzielte Umsatz bei der Berechnung des massgeblichen

Umsatzes zu berücksichtigen sei, ist ihm nicht zu folgen. Selbst wenn davon

ausgegangen würde, dass ein von einer anderen Rechtseinheit übernommener

Betrieb sich die vor dem Übergang erzielten Umsätze anrechnen lassen kann,

scheiterte eine solche Anrechnung daran, dass über die C AG bereits 2019

der Konkurs eröffnet wurde. Eine Berücksichtigung von Umsätzen einer

konkursiten Gesellschaft widerspräche Art. 4 Abs. 2 lit. a HFMV

20, wonach das gesuchstellende Unternehmen gegenüber dem Kanton zu belegen hat,

dass es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem

Konkursverfahren oder in Liquidation befindet. Ob eine solche Anrechnung von

Umsätzen anderer Rechtseinheiten grundsätzlich möglich ist, kann somit

offenbleiben.

Dispositiv

2.5 Demnach

erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b

HFMV 20 nicht, womit die Beschwerdegegnerin sein Gesuch um

Covid-19-Härtefallhilfe zu Recht abwies. Offenbleiben kann damit, ob der

Anspruch des Beschwerdeführers bereits an der Tatsache scheitert, dass er das

vom Kantonsrat beschlossene Höchstalter für Einzelunternehmer überschreitet.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Vorliegend erscheint bei einem Streitwert von

etwa Fr. 150'000.- und angesichts des geringen Aufwands eine (reduzierte)

Gerichtsgebühr von Fr. 3'300.- gerechtfertigt (vgl. § 3 Abs. 1

und § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 [GebV VGr]).

4.

Gegen Entscheide betreffend Subventionen

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur

offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k

BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'370.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Regierungsrat.