VB.2021.00792
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00792
13. April 2022Deutsch6 min
(URT.2022.23610)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00792
Urteil
der 4. Kammer
vom 13. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Covid-19-Härtefallprogramm,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Inhaber des Einzelunternehmens B mit Sitz in Zürich. Am 30. Januar 2021
stellte er für sein Einzelunternehmen bei der Finanzdirektion des Kantons
Zürich ein Gesuch um einen Beitrag im Rahmen der 1. Zuteilungsrunde des
Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 149'998.-.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch ab.
B. Am 20. Februar
2021 stellte A für sein Einzelunternehmen bei der Finanzdirektion des Kantons
Zürich ein Gesuch um einen Beitrag im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des
Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich in Höhe von Fr. 140'000.-.
Mit Verfügung vom 23. März 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
In der Folge erhob A zwei Rekurse gegen die Verfügungen
der Finanzdirektion: am 19. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 16. Februar
2021.
und am 1. April 2021 gegen die Verfügung vom 23. März 2021. Mit
Beschluss vom 27. Oktober vereinigte der Regierungsrat die Rekurse vom 19. Februar
2021.
und 1. April 2021 und wies diese ab (Dispositiv-Ziff. I und II).
Die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'722.- auferlegte er A (Dispositiv-Ziff. III).
III.
Gegen den Rekursentscheid führte A am 23. November
2021.
Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Entscheid des Regierungsrats sei
aufzuheben. Die Staatskanzlei schloss mit Vernehmlassung vom 6. Dezember
2021.
namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Die
Finanzdirektion reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Bund
kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen dieser Kantone für
Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen
Härtefall darstellen (Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September
2020; [SR 818.102], wobei hier die bis am 19. März 2021 geltende Fassung
massgebend ist). Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung,
wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und
2019.
einen Umsatz von mindestens Fr. 50'000.- erzielt haben (Art. 12 Abs. 4
Covid-19-Gesetz). Der Bund beteiligt sich an den Kosten und den Verlusten, die
einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, soweit
das Unternehmen vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurde, es im
Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 50'000.-
erzielt hat und seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen (Art. 1
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der
Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020 [HFMV 20; SR 951.262],
wobei hier die bis Ende April 2021 geltende Fassung massgebend ist). Wurde das
Unternehmen 2019 oder 2018 gegründet und sind darum die Geschäftsjahre 2018
oder 2019 überlang, so ist der Umsatz zwischen dem 1. Januar 2018 und dem
29.
Februar 2020, berechnet auf 12 Monate, massgeblich (Art. 3 Abs. 2
HFMV 20). Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 14. Dezember 2020,
einen Verpflichtungskredit zur Ausrichtung von Beiträgen nach der
Covid-19-Härtefallverordnung zu bewilligen, wobei die Anspruchsvoraussetzungen
gegenüber dieser leicht angepasst wurden (sog. 1. Zuteilungsrunde; ABI. 2020-16-12
[Meldungsnummer RS-71108-0000000086]). Zu diesem Verpflichtungskredit wurde
unter anderem am 21. Januar 2021 ein Zusatzkredit bewilligt (sog. 2.
Zuteilungsrunde; ABI. 2020-19-03 [Meldungsnummer RS-71102-0000000106).
Der Beschwerdeführer ersuchte bei der Beschwerdegegnerin
um Beiträge im Rahmen der 1. und 2. Zuteilungsrunde. Fraglich ist vorliegend,
ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen nach der
Covid-19-Härtefallverordnung gegeben sind.
2.2
Die
Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von
Härtefallbeiträgen gegeben sind, trägt die gesuchstellende Person (vgl. Art. 3 ff.
HFMV 20; vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.]), Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
§ 7 N. 159).
2.3
Das
Einzelunternehmen des Beschwerdeführers wurde am 30. Juli 2019 im
Handelsregister eingetragen. Damit ist für die Frage, ob das
Mindestumsatzerfordernis von Fr. 50'000.- erfüllt ist, der Umsatz zwischen
dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020, berechnet auf 12 Monate,
massgeblich.
2.4
Der
Beschwerdeführer vermag, wie bereits vor der Vorinstanz, keine Belege dafür
vorzulegen, dass er mit seinem Einzelunternehmen einen Umsatz erzielt. Im
Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in seinen
Mehrwertsteuerabrechnungen für die Jahre 2019 und 2020 keinen Umsatz deklarierte.
Dass das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers das Umsatzerfordernis nach Art. 3
Abs. 1 lit. b HFMV 20 nicht erfüllt, wird auch vom Beschwerdeführer
nicht bestritten. Er macht einzig geltend, sein Einzelunternehmen
"ersetze" die C AG.
Soweit der Beschwerdeführer daraus schliesst, dass der von
der C AG im Jahr 2018 erzielte Umsatz bei der Berechnung des massgeblichen
Umsatzes zu berücksichtigen sei, ist ihm nicht zu folgen. Selbst wenn davon
ausgegangen würde, dass ein von einer anderen Rechtseinheit übernommener
Betrieb sich die vor dem Übergang erzielten Umsätze anrechnen lassen kann,
scheiterte eine solche Anrechnung daran, dass über die C AG bereits 2019
der Konkurs eröffnet wurde. Eine Berücksichtigung von Umsätzen einer
konkursiten Gesellschaft widerspräche Art. 4 Abs. 2 lit. a HFMV
20, wonach das gesuchstellende Unternehmen gegenüber dem Kanton zu belegen hat,
dass es sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem
Konkursverfahren oder in Liquidation befindet. Ob eine solche Anrechnung von
Umsätzen anderer Rechtseinheiten grundsätzlich möglich ist, kann somit
offenbleiben.
Dispositiv
2.5 Demnach
erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung von Art. 3 Abs. 1 lit. b
HFMV 20 nicht, womit die Beschwerdegegnerin sein Gesuch um
Covid-19-Härtefallhilfe zu Recht abwies. Offenbleiben kann damit, ob der
Anspruch des Beschwerdeführers bereits an der Tatsache scheitert, dass er das
vom Kantonsrat beschlossene Höchstalter für Einzelunternehmer überschreitet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Vorliegend erscheint bei einem Streitwert von
etwa Fr. 150'000.- und angesichts des geringen Aufwands eine (reduzierte)
Gerichtsgebühr von Fr. 3'300.- gerechtfertigt (vgl. § 3 Abs. 1
und § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 [GebV VGr]).
4.
Gegen Entscheide betreffend Subventionen
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur
offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k
BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'370.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.