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Entscheid

VB.2021.00796

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00796

16. Dezember 2021Deutsch16 min

(URT.2021.23310)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00796

Urteil

der Einzelrichterin

vom 16. Dezember 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

C,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. C und A

sind seit Juni 2020 geschieden und leben getrennt.

B. Die

Kantonspolizei Zürich verfügte am 9. November 2021 gegenüber A in

Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) zum Schutz von C

ein Kontaktverbot und um den Wohnort von C ein Rayonverbot, jeweils für die

Dauer von 14 Tagen.

Erwägungen

II.

Am 16. November 2021 ersuchte C den Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen um Verlängerung

der Schutzmassnahmen, namentlich des Rayon- und Kontaktverbots ihr gegenüber.

Nachdem A auf eine Anhörung i.S.v. § 9 Abs. 2 GSG verzichtet hatte und

da der Haftrichter des Bezirksgerichts Horgen nach telefonischer Rücksprache

mit A die Voraussetzungen für eine Verlängerung als gegeben erachtete,

verlängerte der Haftrichter das Kontakt- und Rayonverbot mit Urteil vom 23. November

2021.

bis und mit 9. Februar 2022.

III.

A. Dagegen

liess A mit Eingabe vom 24. November 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des

Urteils des Haftrichters unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person

seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

B. Sowohl

der Haftrichter als auch die Kantonspolizei Zürich verzichteten auf eine

Vernehmlassung zur Beschwerde. C liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006.

(GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der

Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem

vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum

Entscheid berufen.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den

Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen

notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die

gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen,

von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch

verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner

Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3

Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen

insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein

relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen

der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der

Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).

In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von

Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes

wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1

Dispositiv

GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134).

Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672,

E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5 Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1 Die Polizei

ordnete die Schutzmassnahmen zum Schutz der Beschwerdegegnerin an, nachdem

diese bei der Polizei Anzeige erstattet hatte, weil der Beschwerdeführer ihr

nachstelle und sie beschimpfe. Im Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen führte

die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer immer in ihrer Nähe sei,

um ihren Wohnort schleiche und bei ihr klingle, obwohl sie keinen Kontakt mehr

zu ihm wünsche. Er beschimpfe und beleidige sie, wenn sie auf die Strasse gehe,

und er erzähle Bekannten, Verwandten und Freunden, dass sie eine Hure sei. Auch

ihre Nachbarn würden bereits Angst vor ihm haben. Als sie bei … gearbeitet

habe, habe er sich in der Nähe ihres Arbeitortes aufgehalten und sei ihr nach

der Arbeit nach Hause gefolgt. Nach der letzten Anordnung von

Gewaltschutzmassnahmen sei es etwas ruhiger geworden, obwohl er sie nie ganz in

Ruhe gelassen habe. In letzter Zeit sei das Nachstellen wieder schlimmer

geworden und der Beschwerdeführer klingle oft bei ihr. Zudem habe er sich ein

Fernglas beschafft und beobachte sie von seinem Auto aus und würde ihr mit dem

Auto folgen und sie durch das offene Fenster beschimpfen und beleidigen. Sie

würde sich kaum mehr getrauen, die Wohnung zu verlassen und sie organisiere

wenn immer möglich eine Begleitung für das Wahrnehmen von Terminen. Sie habe Angst

vor dem Beschwerdeführer. Ähnliche Angaben machte die Beschwerdegegnerin

anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2021: Der

Beschwerdeführer komme immer wieder an ihrem Wohnort vorbei, klinge bei ihr und

beschimpfe sie, letztmals am 6. November 2021. Er klingle bei ihr und

fordere sie auf, hinunterzukommen, wenn sie dann nicht komme, beschimpfe er sie

als Hure. Weiter würde er sie auch als Hure beschimpfen, wenn sie an der

Bushaltestelle warte. Dann fahre er jeweils mit dem Auto vorbei und lasse das

Fenster runter, um sie zu beschimpfen. Auch habe sie ihn schon beobachtet, wie

er sie aus den parkierten Auto heraus mit einem Fernglas beobachtet habe.

3.2 Die

Vorinstanz erachtete die Ausübung von häuslicher Gewalt und das Fortbestehen

der Gefährdung als glaubhaft gemacht, weshalb die Gewaltschutzmassnahmen zu

verlängern seien. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich eines Telefonats

sodann mit der Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen – mit Ausnahme

des Rayonverbots – einverstanden erklärt.

3.3 Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin

nicht glaubwürdig sei, weil sich aus dem rechtskräftigen Urteil des

Strafgerichts vom 10. Mai 2021 ergeben würde, dass sich die geäusserten

Vorwürfe offenkundig als haltlos erwiesen haben. Die Beschwerdegegnerin habe

bereits im Juni 2020 dieselben Vorwürfe gegenüber ihm erhoben. Obwohl sich

diese Vorwürfe als haltlos erwiesen hätten, habe die Staatsanwaltschaft Anklage

erhoben. Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin hätten sich im Lauf des

Strafverfahrens als wenig glaubhaft und widersprüchlich erwiesen, weshalb der

Beschwerdeführer betreffend Drohung und Nötigung vom Bezirksgericht Horgen

freigesprochen worden sei.

4.

4.1 Was der

Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Glaubwürdigkeit der Schilderungen der

Beschwerdegegnerin nicht infrage zu stellen. Soweit er Bezug auf das

Strafurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 10. Mai 2021 nimmt, mit welchem

er vom Vorwurf der Drohung und Nötigung freigesprochen worden sei, ist darauf

hinzuweisen, dass im Rahmen jenes Strafverfahrens Vorfälle aus dem Jahre 2020

zu beurteilen waren und nicht die aktuellen.

Sodann ist anzumerken, dass im Strafverfahren der

Grundsatz "in dubio pro reo" gilt, welcher einen vollen Beweis

voraussetzt, wohingegen im Gewaltschutzverfahren das Beweismass der

Glaubhaftmachung genügt. Aus einem in einem früheren Strafverfahren erfolgten

Freispruch ergibt sich im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nicht zwingend

die Unglaubwürdigkeit des damaligen Opfers in Bezug auf aktuelle Ereignisse.

Ohnehin erging das Urteil vom 10. Mai 2021 unbegründet, womit unklar

bleibt, ob der Freispruch tatsächlich auf offensichtlich haltlose

Anschuldigungen seitens der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist. Zudem wurde

der Beschwerdeführer in diesem Strafverfahren der Beschimpfung schuldig erkannt,

weil er die Beschwerdegegnerin mehrfach als Nutte und Hure bezeichnet habe.

Auch wurde er wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinn

von Art. 292 StGB schuldig erkannt, da er gegen das Kontaktverbot

verstossen hatte. Dies könnte darauf hindeuten, dass der Strafrichter die von

der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben im Gewaltschutzverfahren als glaubwürdig

erachtete, zumal der Richter im Strafverfahren die zugrunde liegende amtliche

Verfügung (vorliegend die Gewaltschutzverfügung) grundsätzlich – mit mindestens

derselben Kognition wie das Verwaltungsgericht – vorfrageweise überprüfen darf,

wenn sie nicht vom Verwaltungsgericht überprüft und für rechtmässig befunden

wurde (VGr, 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.5.1 mit weiteren

Hinweisen; vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1 ff.). Wie es sich damit

verhält, muss allerdings nicht abschliessend geprüft werden, da – wie bereits

gesagt – nicht die früheren Vorfälle zu beurteilen sind, sondern die aktuellen.

Dass die von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben im vorliegenden Verfahren

widersprüchlich oder realitätsfremd seien, macht der Beschwerdeführer nicht

geltend und dies ist denn auch nicht ersichtlich.

4.2 Der

Beschwerdeführer bestritt anlässlich seiner Einvernahme vom 9. November

2021 nicht, bei der Beschwerdeführerin geklingelt zu haben. Er gab als Grund dafür

an, dass er sich nur an der D-Strasse aufhalte, um dort Gratissachen

mitzunehmen oder seinen Sohn zu besuchen. Er habe ihr mitgeteilt, dass sie ihre

Sachen im Land F abholen müsse. Er sage ihr dann jeweils, dass sie miteinander

reden müssten. Und wenn sie manchmal nicht antworte, könne es sein, dass er

sauer werde und mit sich selber rede. Er habe sie nicht direkt als

"Hure" beschimpft.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur

polizeilichen Einvernahme ausführt, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig,

ist anzumerken, dass er anlässlich der Einvernahme gefragt wurde, ob er eine

Übersetzung benötige, was er verneinte. Der Einvernahme lassen sich auch keine

Hinweise entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, dieser zu

folgen.

4.3 Insgesamt

geht der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen massgebliche – Sachverhalt

aus den Akten ausreichend hervor, und die Akten stellen eine hinreichende

Entscheidgrundlage dar, zumal das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt.

Weitere Beweiserhebungen oder gar formelle Zeugeneinvernahmen sind einerseits

aufgrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung

des Entscheids des Haftrichters, andererseits aufgrund des auf eine kurze

Verfahrensdauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten

Gewaltschutzverfahrens im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits aus

grundsätzlichen Überlegungen sowie aufgrund des genügend erstellten

Sachverhalts nicht angezeigt.

Der Schluss der Vorinstanz, dass sowohl das Vorliegen von

häuslicher Gewalt und die Fortbestehung der Gefährdung glaubhaft gemacht worden

seien, ist zusammengefasst nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer führt aus, dass das Rayonverbot für ihn eine sehr

einschneidende Massnahme sei, da er bei dessen Fortbestehen mit seinem Sohn und

mit seiner Enkeltochter nicht Weihnachten feiern könne. Die Vorinstanz kam zum

Schluss, dass das Rayonverbot auch angesichts dessen, dass der Sohn des Beschwerdeführers

im Rayon wohne, verhältnismässig sei. Insbesondere sei das Rayon eng umgrenzt,

es betreffe nur Teilgebiete der Gemeinde E und nur Orte, an denen der

Beschwerdegegner der Beschwerdegegnerin mutmasslich nachgestellt habe. Der

Beschwerdeführer werde weder von elementaren Dienstleistungen ausgeschlossen

noch in seinem Arbeitsweg behindert. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, seinen

Sohn und dessen Kinder telefonisch zu kontaktieren oder an Orten ausserhalb des

Rayons zu treffen. Eine mildere Massnahme wie einen Korridor zur Liegenschaft

des Sohnes komme nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer werde hartnäckiges

Stalking vorgeworfen und der Sohn wohne sehr nah am Wohnort der

Beschwerdegegnerin; der Beschwerdeführer könnte den Korridor missbrauchen, um

der Beschwerdegegnerin abermals nachzustellen.

5.2 Das

Rayonverbot kann zweifellos einen Eingriff in die gemäss Art. 10 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte Bewegungsfreiheit

des Beschwerdeführers darstellen. Dieser erweist sich jedoch als zulässig, da

er den Anforderungen von Art. 36 BV genügt. Die notwendige gesetzliche

Grundlage findet sich in § 3 Abs. 2 lit. b GSG (vorn E. 2.2).

Das Rayonverbot dient sodann dem Schutz von Grundrechten Dritter, vorliegend

dem Recht der Beschwerdegegnerin auf psychische und physische Unversehrtheit (Art. 10

Abs. 2 BV). Das öffentliche Interesse äussert sich daneben auch im Zweck

des Gesetzes, nämlich dem Schutz von Personen, die von häuslicher Gewalt oder

Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Schliesslich erweist sich

das Rayonverbot als verhältnismässig. Einerseits ist es geeignet, zum Schutz

der körperlichen und seelischen Integrität der Beschwerdegegnerin beizutragen.

Andererseits ist es erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen

Massnahmen in Betracht kommen. So besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer

den Wohnort seines Sohnes im selben Quartier als Ausrede benutzen könnte, um

bei der Beschwerdeführerin aufzukreuzen. Sodann ist der Vorinstanz insofern

zuzustimmen, dass ein Korridor zur Wohnung des Sohnes wenig Sinn machen würde,

da der Sohn und die Beschwerdegegnerin sehr nah beieinander wohnen. Etwas

Gegenteiliges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr beschränkt

er sich darauf, auszuführen, dass das Rayonverbot für ihn einen einschneidenden

Eingriff darstelle. Schliesslich erweist sich das Rayonverbot als

verhältnismässig im engeren Sinn. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin

und das damit einhergehende öffentliche Interesse überwiegt die Interessen des

Beschwerdeführers an der Betretung des Rayons. Die Vorinstanz weist

nachvollziehbar darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer während der relativ

kurzen Geltungsdauer von drei Monaten des Rayonverbots ohne Weiteres zuzumuten

ist, seinen Sohn und dessen Kindern an anderen Orten ausserhalb des Rayons zu

treffen. Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede.

5.3 Damit ist

die Beschwerde insgesamt abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 12 Abs. 1 Satz 2

GSG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 e

contrario VRG).

6.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung.

6.2.1

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).

Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer

die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann

notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise

betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,

§ 16 N. 80 f.).

6.2.2

Da der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig ist, ist von seiner

Mittellosigkeit auszugehen. Sodann erwies sich die Beschwerde nicht als

offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren ist. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im

Hinblick auf seine persönliche Betroffenheit durch

das Rayonverbot ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer

für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.2.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen

Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche

Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Der von Rechtsanwalt B für

das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von 6 Stunden und

55 Minuten erscheint gerade noch angemessen. Da Fotokopien praxisgemäss lediglich

zu 50 Rappen pro Kopie entschädigt werden (vgl. VGr, 8. Oktober 2020,

VB.2020.00158, E. 3.4.3), fallen zusätzlich Spesen von Fr. 60.80 an. Damit

ist Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'578.80 zu

entschädigen.

6.2.4

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung

und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 1'105.-- Total der Kosten.

3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

7. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'578.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9. Mitteilung an …