VB.2021.00798
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00798
9. Mai 2022Deutsch13 min
(URT.2022.23665)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00798
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1966 geborener Staatsangehöriger Albaniens, reiste
im Juli 2001 in die Schweiz ein und verfügt seit Mai 2008 über die
Niederlassungsbewilligung. Seit dem 23. Mai 2014 ist der Vater von fünf
inzwischen volljährigen Kindern in vierter Ehe mit der 1976 geborenen
kosovarischen Staatsangehörigen C verheiratet. Letztere stellte am 10. Juli
2014 bei der Schweizer Botschaft in Pristina ein Gesuch um Erteilung eines
Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz, welches jedoch am 5.
Februar 2015 wieder zurückzogen wurde.
Anfang September 2020 liess A das Migrationsamt des
Kantons Zürich erneut um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz
ersuchen. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. Juli
2021 ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 ab.
III.
A liess am 26. November 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei das
Gesuch vom 1. September 2020 um Erteilung einer Einreise- und
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für C gutzuheissen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Dezember
2021.
ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Die ihm wegen Kostenschulden aus Verfahren vor zürcherischen
Behörden auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend
das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten sachlichen
Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG muss der betreffende
Anspruch innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit
der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der
Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b
AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AIG).
2.2
Die Nachzugsfristen von
Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der
Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration
durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl. Bundesrat,
Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr, 7. Mai 2020,
2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass
das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar.
So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts
legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die Norm als
gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in
dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK
betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten
wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die
letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr,
7.
Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr,
16.
Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr,
22.
Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6).
Obschon die Nachzugsfristen
besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen
zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem
Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr,
7.
Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019, 2C_214/2019,
E. 3.2 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f. [je
mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3).
2.3
Die
fünfjährige Nachzugsfrist für die Ehefrau des Beschwerdeführers begann mit ihrer
Heirat am 23. Mai 2014 und endete ungenutzt am 23. Mai 2019. Die Frist wäre bei
Einreichung des verfahrensauslösenden Gesuchs am 1. September 2020 aber selbst
dann abgelaufen gewesen, wenn man für den Beginn des Fristenlaufs auf das Datum
des Rückzugs des ersten Nachzugsgesuchs des Beschwerdeführers bzw. seiner
Ehefrau abstellte. Der Umstand, dass einem vor September 2020 gestellten Gesuch
mangels Vorliegens einer materiellen Voraussetzung allenfalls kein Erfolg beschieden
gewesen wäre, wirkt sich nicht auf den Lauf der Nachzugsfrist aus (BGr, 12. November
2019, 2C_555/2019, E. 5.3 mit Hinweisen, wonach es die gesuchstellende
Person selber zu verantworten habe, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute
Nachzugsbedingungen vorliegen würden; siehe auch VGr, 17. März 2022,
VB.2021.00703, E. 2.3, und 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3
[jeweils mit Hinweisen]). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ferner daraus, dass er das
streitgegenständliche Gesuch "lediglich 1 ¼ Jahre
verspätet" einreichte. In Fällen, in denen die Nachzugsfrist nur knapp
verpasst wurde, wird zwar insbesondere beim Nachzug des Ehepartners bzw. der
Ehepartnerin der gesetzliche Zweck der Frist nicht ohne Weiteres vereitelt.
Dies trifft allerdings generell auf gesetzliche Fristen zu; trotzdem kann im
Interesse der Rechtssicherheit nicht ohne zureichenden Grund von einer Frist
abgewichen werden (VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.6;
ferner BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2).
Die Gesuchseinreichung erfolgte somit verspätet, was auch
der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht jedoch geltend, ihm sei ein
früherer Familiennachzug aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, was im
Rahmen der mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK anzustellenden Gesamtbetrachtung
gebührend zu berücksichtigen sei. Hier sei ausserdem dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass es für die Integration seiner Ehefrau keine Rolle spiele, ob sie
nun mit 40 oder 45 Jahren in die Schweiz gelange, sowie zu beachten, dass ein
Familiennachzug von Frühjahr bis Herbst 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht
möglich gewesen sei und er seine Ehe nicht länger über die Distanz hinweg leben
könne. Insgesamt überwiegten die privaten Interessen am beantragten Nachzug deshalb
klar gegenüber dem (unzureichenden) öffentlichen an einer restriktiven
Einwanderungspolitik.
2.4
Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,
E. 4.1 – 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April
2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Laut dem
Bundesgericht hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat,
dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen)
Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die
familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und
über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das
der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende
legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,
nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu
rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt
nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen,
die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und
keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug
zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig
herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie
eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021,
2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 –
11.
Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr,
16.
Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 4.1).
Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen
Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern
auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019,
E. 3.2.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017,
2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).
2.5
Der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau führten bereits vor ihrer Heirat im Mai 2014
während dreier Jahre eine Fernbeziehung und auch während des Laufs der
Nachzugsfrist lebte das Paar räumlich getrennt voneinander. Eigenen Angaben
zufolge besuchte der Beschwerdeführer seine Ehefrau periodisch alle zwei bis
drei Monate in Kosovo. Letztere sei zudem im Jahr 2019 für einen Monat zu ihm
auf Besuch in die Schweiz gereist. Bezüglich der Motive für das jahrelange
Getrenntleben fällt dabei ins Gewicht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
kurz nach dem Eheschluss (im Juli 2014) ein erstes Mal um Bewilligung der
Einreise zum Ehemann in die Schweiz nachsuchte. Dieser will das betreffende
Gesuch jedoch noch vor der Behandlung durch die Behörden wieder zurückgezogen haben,
weil seine damalige Abhängigkeit von den Sozialbehörden und seine
Schuldensituation den Familiennachzug nicht zugelassen hätten. Mit dem zweiten
(verspäteten) Gesuch habe er zugewartet, bis seine finanziellen Verhältnisse
ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz gestattet hätten.
Den Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer und sein (damals noch minderjähriger) jüngster Sohn von
September 2014 bis Juli 2018 im Umfang von knapp Fr. 100'000.- von der
Sozialhilfe unterstützt werden mussten. Der Beschwerdeführer allein bezog zudem
von August 2018 bis Januar 2019 nochmals Fr. 1'170.55.- an öffentlichen
Fürsorgegeldern. Mit Strafbefehl vom 20. März 2020 belegte ihn die
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen des unrechtmässigen Bezugs von
Leistungen der Sozialhilfe zwischen Oktober 2016 und Oktober 2017 mit einer
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.-. Per 14. Dezember 2020 waren
im Betreibungsregister des Beschwerdeführers zudem 63 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von über Fr. 77'000.- verzeichnet. Seit dem 1. Dezember 2018
ist der Beschwerdeführer nun allerdings im Rahmen einer Festanstellung für die
Stiftung E in F tätig, zunächst mit einem Pensum von 25 % als Springer
Nachtdienst und ab 1. Januar 2019 zusätzlich als Mitarbeiter Nachtpikett
mit einem Pensum von 53 %. Bereits in einem Schreiben vom November 2019
gab der Beschwerdeführer ausserdem gegenüber dem Beschwerdegegner an, aufgrund
von ausserordentlichen Springereinsätzen faktisch 100 % zu arbeiten. Seine
Arbeitgeberin teilte dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7. Januar 2021
in die gleiche Richtung gehend mit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020
effektiv ein Arbeitspensum von 89 % erreicht habe, weil er etwas mehr
eingesetzt worden sei, als im Arbeitsvertrag vorgesehen. Entsprechend bewegte
sich das Einkommen des Beschwerdeführers während der Monate August 2019 bis
November 2020 zwischen Fr. 3'700.- und Fr. 4'700.- netto (bzw.
durchschnittlich Fr. 4'300.- netto) im Monat.
Vor diesem Hintergrund lässt sich zwar nicht ohne Weiteres
sagen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit ihrer Heirat im Mai
2014.
ununterbrochen freiwillig räumlich voneinander getrennt gelebt hätten;
allerdings ist dem Beschwerdeführer mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, nicht
bereits die Stabilisierung seiner finanziellen Lage Anfang 2019 zum Anlass für
die Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen zu haben. So präsentierten sich
seine Finanzen – nach den Akten und entgegen dem unsubstanziierten Einwand in
der Beschwerde – Anfang September 2020 nicht wesentlich anders als noch im
Frühjahr/Sommer 2019. Ob vorliegend wichtige familiäre Gründe für das
nachträgliche Familiennachzugsgesuch unter blossem Hinweis auf ein angebliches
jahrelanges freiwilliges Getrenntleben verneint werden könnten, kann an dieser
Stelle aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn wie sich aus dem Folgenden ergibt,
sind jedenfalls keine wichtigen familiären Gründe dafür ersichtlich, weshalb
der Beschwerdeführer das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau erst am 1. September
2020.
einreichte (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.4.2).
2.6
Der
Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig
die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel
– für sich betrachtet – keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug dar (BGr,
27.
April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017,
E. 4.2.6 – 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 3.2; VGr, 17. März
2022, VB.2021.00812, E. 5.1 – 17. März 2022, VB.2021.00703,
E. 2.5 – 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3 [jeweils mit
Hinweisen]). Bei Ausbruch der Corona-Pandemie war die Nachzugsfrist hier sodann
längst abgelaufen und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer
nicht möglich gewesen sein sollte, während der Pandemie ein Gesuch um
Familiennachzug zu stellen, wie er es letztlich ja auch getan hat.
Andere Gründe, welche für einen nachträglichen
Familiennachzug sprechen würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Er
belässt es stattdessen bei der Rüge, sein Interesse sowie dasjenige seiner
Ehefrau an deren Nachzug in die Schweiz überwögen das öffentliche Interesse an
ihrer Fernhaltung. Wie aufgezeigt, wollte der (Bundes-)Gesetzgeber mit Art. 47
AIG jedoch im Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der
Einwanderung keinen jederzeitigen Nachzug der Familienangehörigen von
ausländischen Personen mehr zulassen, weshalb er Nachzugsfristen einführte und
Ausnahmen davon nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 47
Abs. 4 AIG zulässt. Diese Regelung hält auch vor Art. 8 Abs. 2
EMRK stand. Eine sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragende
Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist demzufolge dann nicht
vorzunehmen, wenn keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47
Abs. 4 AIG anerkannt werden; vielmehr erfolgt die Interessenabwägung
weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten
wichtigen Gründe (vgl. auch BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2;
ferner VGr, 21. August 2018, VB.2017.00825, E. 4.2.2, wonach die
Zusammenführung der Gesamtfamilie nach dem Willen des Gesetzgebers für sich
genommen keinen hinreichenden Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu
bilden vermöchte).
Der Beschwerdeführer legt zudem nicht näher dar, weshalb
es ihm und seiner Ehefrau nicht zumutbar sein sollte, ihre Beziehung auch
weiterhin in der bisherigen Form über die räumliche Distanz hinweg zu leben. Es
ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass seine Ehefrau wie vor ihrer
Einreise in die Schweiz im November 2021 in Kosovo bleiben und das Eheleben im
selben Umfang weitergeführt werden kann. Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht
verwehrt, zur dauernden Pflege seines Ehelebens zu seiner Ehefrau nach Kosovo
zu ziehen. Er verbrachte in den letzten Jahren regelmässig mehrere Wochen im
Land, in welchem auch der Eheschluss erfolgte, ist mit der dort gesprochenen
Sprache vertraut und absolviert seit dem Jahr 2019 ein Masterstudium in
klinischer Psychologie an einer Universität in Albanien, dessen baldiger
Abschluss seine Erwerbsaussichten (auch) in Kosovo erhöhen dürfte.
Dispositiv
2.7 Demnach
liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG für das verspätete Nachzugsgesuch vor und erscheint der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht als verletzt. Da es dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unbenommen gewesen wäre, ihr Nachzugsgesuch
fristgerecht einzureichen, liegt mithin kein Härtefall vor, welcher die
Gewährung des Nachzugs der Ehefrau gestützt auf letztere Bestimmung erforderte
(vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 7).
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2
VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung …