Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00798

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00798

9. Mai 2022Deutsch13 min

(URT.2022.23665)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00798

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1966 geborener Staatsangehöriger Albaniens, reiste

im Juli 2001 in die Schweiz ein und verfügt seit Mai 2008 über die

Niederlassungsbewilligung. Seit dem 23. Mai 2014 ist der Vater von fünf

inzwischen volljährigen Kindern in vierter Ehe mit der 1976 geborenen

kosovarischen Staatsangehörigen C verheiratet. Letztere stellte am 10. Juli

2014 bei der Schweizer Botschaft in Pristina ein Gesuch um Erteilung eines

Visums für den langfristigen Aufenthalt in der Schweiz, welches jedoch am 5.

Februar 2015 wieder zurückzogen wurde.

Anfang September 2020 liess A das Migrationsamt des

Kantons Zürich erneut um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehefrau in die Schweiz

ersuchen. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. Juli

2021 ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 ab.

III.

A liess am 26. November 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei das

Gesuch vom 1. September 2020 um Erteilung einer Einreise- und

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für C gutzuheissen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Dezember

2021.

ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Die ihm wegen Kostenschulden aus Verfahren vor zürcherischen

Behörden auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend

das Aufenthaltsrecht (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Personen mit Niederlassungsbewilligung unter bestimmten sachlichen

Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG muss der betreffende

Anspruch innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit

der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der

Entstehung des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b

AIG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige

familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1

AIG).

2.2

Die Nachzugsfristen von

Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der

Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration

durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (vgl. Bundesrat,

Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und

Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr, 7. Mai 2020,

2C_979/2019, E. 4.1, und 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass

das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar.

So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts

legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die Norm als

gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in

dieses. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK

betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten

wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die

letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr,

7.

Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr,

16.

Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3 mit Hinweisen; ferner BGr,

22.

Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.6).

Obschon die Nachzugsfristen

besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen

zugrundeliegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem

Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr,

7.

Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019, 2C_214/2019,

E. 3.2 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f. [je

mit Hinweisen]; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.3).

2.3

Die

fünfjährige Nachzugsfrist für die Ehefrau des Beschwerdeführers begann mit ihrer

Heirat am 23. Mai 2014 und endete ungenutzt am 23. Mai 2019. Die Frist wäre bei

Einreichung des verfahrensauslösenden Gesuchs am 1. September 2020 aber selbst

dann abgelaufen gewesen, wenn man für den Beginn des Fristenlaufs auf das Datum

des Rückzugs des ersten Nachzugsgesuchs des Beschwerdeführers bzw. seiner

Ehefrau abstellte. Der Umstand, dass einem vor September 2020 gestellten Gesuch

mangels Vorliegens einer materiellen Voraussetzung allenfalls kein Erfolg beschieden

gewesen wäre, wirkt sich nicht auf den Lauf der Nachzugsfrist aus (BGr, 12. November

2019, 2C_555/2019, E. 5.3 mit Hinweisen, wonach es die gesuchstellende

Person selber zu verantworten habe, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute

Nachzugsbedingungen vorliegen würden; siehe auch VGr, 17. März 2022,

VB.2021.00703, E. 2.3, und 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3

[jeweils mit Hinweisen]). Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ferner daraus, dass er das

streitgegenständliche Gesuch "lediglich 1 ¼ Jahre

verspätet" einreichte. In Fällen, in denen die Nachzugsfrist nur knapp

verpasst wurde, wird zwar insbesondere beim Nachzug des Ehepartners bzw. der

Ehepartnerin der gesetzliche Zweck der Frist nicht ohne Weiteres vereitelt.

Dies trifft allerdings generell auf gesetzliche Fristen zu; trotzdem kann im

Interesse der Rechtssicherheit nicht ohne zureichenden Grund von einer Frist

abgewichen werden (VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.6;

ferner BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2).

Die Gesuchseinreichung erfolgte somit verspätet, was auch

der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Er macht jedoch geltend, ihm sei ein

früherer Familiennachzug aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, was im

Rahmen der mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK anzustellenden Gesamtbetrachtung

gebührend zu berücksichtigen sei. Hier sei ausserdem dem Umstand Rechnung zu

tragen, dass es für die Integration seiner Ehefrau keine Rolle spiele, ob sie

nun mit 40 oder 45 Jahren in die Schweiz gelange, sowie zu beachten, dass ein

Familiennachzug von Frühjahr bis Herbst 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht

möglich gewesen sei und er seine Ehe nicht länger über die Distanz hinweg leben

könne. Insgesamt überwiegten die privaten Interessen am beantragten Nachzug deshalb

klar gegenüber dem (unzureichenden) öffentlichen an einer restriktiven

Einwanderungspolitik.

2.4

Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (vgl. BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019,

E. 4.1 – 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2 – 21. April

2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.3 [jeweils mit Hinweisen]). Laut dem

Bundesgericht hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat,

dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen)

Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die

familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und

über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das

der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende

legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive,

nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu

rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt

nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen,

die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und

keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug

zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig

herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie

eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021,

2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 –

11.

Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr,

16.

Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 4.1).

Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen

Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern

auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019,

E. 3.2.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017,

2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1).

2.5

Der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau führten bereits vor ihrer Heirat im Mai 2014

während dreier Jahre eine Fernbeziehung und auch während des Laufs der

Nachzugsfrist lebte das Paar räumlich getrennt voneinander. Eigenen Angaben

zufolge besuchte der Beschwerdeführer seine Ehefrau periodisch alle zwei bis

drei Monate in Kosovo. Letztere sei zudem im Jahr 2019 für einen Monat zu ihm

auf Besuch in die Schweiz gereist. Bezüglich der Motive für das jahrelange

Getrenntleben fällt dabei ins Gewicht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers

kurz nach dem Eheschluss (im Juli 2014) ein erstes Mal um Bewilligung der

Einreise zum Ehemann in die Schweiz nachsuchte. Dieser will das betreffende

Gesuch jedoch noch vor der Behandlung durch die Behörden wieder zurückgezogen haben,

weil seine damalige Abhängigkeit von den Sozialbehörden und seine

Schuldensituation den Familiennachzug nicht zugelassen hätten. Mit dem zweiten

(verspäteten) Gesuch habe er zugewartet, bis seine finanziellen Verhältnisse

ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz gestattet hätten.

Den Akten lässt sich hierzu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer und sein (damals noch minderjähriger) jüngster Sohn von

September 2014 bis Juli 2018 im Umfang von knapp Fr. 100'000.- von der

Sozialhilfe unterstützt werden mussten. Der Beschwerdeführer allein bezog zudem

von August 2018 bis Januar 2019 nochmals Fr. 1'170.55.- an öffentlichen

Fürsorgegeldern. Mit Strafbefehl vom 20. März 2020 belegte ihn die

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen des unrechtmässigen Bezugs von

Leistungen der Sozialhilfe zwischen Oktober 2016 und Oktober 2017 mit einer

Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 50.-. Per 14. Dezember 2020 waren

im Betreibungsregister des Beschwerdeführers zudem 63 Verlustscheine im

Gesamtbetrag von über Fr. 77'000.- verzeichnet. Seit dem 1. Dezember 2018

ist der Beschwerdeführer nun allerdings im Rahmen einer Festanstellung für die

Stiftung E in F tätig, zunächst mit einem Pensum von 25 % als Springer

Nachtdienst und ab 1. Januar 2019 zusätzlich als Mitarbeiter Nachtpikett

mit einem Pensum von 53 %. Bereits in einem Schreiben vom November 2019

gab der Beschwerdeführer ausserdem gegenüber dem Beschwerdegegner an, aufgrund

von ausserordentlichen Springereinsätzen faktisch 100 % zu arbeiten. Seine

Arbeitgeberin teilte dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 7. Januar 2021

in die gleiche Richtung gehend mit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020

effektiv ein Arbeitspensum von 89 % erreicht habe, weil er etwas mehr

eingesetzt worden sei, als im Arbeitsvertrag vorgesehen. Entsprechend bewegte

sich das Einkommen des Beschwerdeführers während der Monate August 2019 bis

November 2020 zwischen Fr. 3'700.- und Fr. 4'700.- netto (bzw.

durchschnittlich Fr. 4'300.- netto) im Monat.

Vor diesem Hintergrund lässt sich zwar nicht ohne Weiteres

sagen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit ihrer Heirat im Mai

2014.

ununterbrochen freiwillig räumlich voneinander getrennt gelebt hätten;

allerdings ist dem Beschwerdeführer mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, nicht

bereits die Stabilisierung seiner finanziellen Lage Anfang 2019 zum Anlass für

die Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen zu haben. So präsentierten sich

seine Finanzen – nach den Akten und entgegen dem unsubstanziierten Einwand in

der Beschwerde – Anfang September 2020 nicht wesentlich anders als noch im

Frühjahr/Sommer 2019. Ob vorliegend wichtige familiäre Gründe für das

nachträgliche Familiennachzugsgesuch unter blossem Hinweis auf ein angebliches

jahrelanges freiwilliges Getrenntleben verneint werden könnten, kann an dieser

Stelle aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn wie sich aus dem Folgenden ergibt,

sind jedenfalls keine wichtigen familiären Gründe dafür ersichtlich, weshalb

der Beschwerdeführer das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau erst am 1. September

2020.

einreichte (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.4.2).

2.6

Der

Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig

die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel

– für sich betrachtet – keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug dar (BGr,

27.

April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017,

E. 4.2.6 – 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 3.2; VGr, 17. März

2022, VB.2021.00812, E. 5.1 – 17. März 2022, VB.2021.00703,

E. 2.5 – 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3 [jeweils mit

Hinweisen]). Bei Ausbruch der Corona-Pandemie war die Nachzugsfrist hier sodann

längst abgelaufen und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer

nicht möglich gewesen sein sollte, während der Pandemie ein Gesuch um

Familiennachzug zu stellen, wie er es letztlich ja auch getan hat.

Andere Gründe, welche für einen nachträglichen

Familiennachzug sprechen würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Er

belässt es stattdessen bei der Rüge, sein Interesse sowie dasjenige seiner

Ehefrau an deren Nachzug in die Schweiz überwögen das öffentliche Interesse an

ihrer Fernhaltung. Wie aufgezeigt, wollte der (Bundes-)Gesetzgeber mit Art. 47

AIG jedoch im Hinblick auf die Integrationsförderung und zur Beschränkung der

Einwanderung keinen jederzeitigen Nachzug der Familienangehörigen von

ausländischen Personen mehr zulassen, weshalb er Nachzugsfristen einführte und

Ausnahmen davon nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 47

Abs. 4 AIG zulässt. Diese Regelung hält auch vor Art. 8 Abs. 2

EMRK stand. Eine sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragende

Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist demzufolge dann nicht

vorzunehmen, wenn keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47

Abs. 4 AIG anerkannt werden; vielmehr erfolgt die Interessenabwägung

weitgehend im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit der geltend gemachten

wichtigen Gründe (vgl. auch BGr, 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2;

ferner VGr, 21. August 2018, VB.2017.00825, E. 4.2.2, wonach die

Zusammenführung der Gesamtfamilie nach dem Willen des Gesetzgebers für sich

genommen keinen hinreichenden Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu

bilden vermöchte).

Der Beschwerdeführer legt zudem nicht näher dar, weshalb

es ihm und seiner Ehefrau nicht zumutbar sein sollte, ihre Beziehung auch

weiterhin in der bisherigen Form über die räumliche Distanz hinweg zu leben. Es

ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass seine Ehefrau wie vor ihrer

Einreise in die Schweiz im November 2021 in Kosovo bleiben und das Eheleben im

selben Umfang weitergeführt werden kann. Auch ist es dem Beschwerdeführer nicht

verwehrt, zur dauernden Pflege seines Ehelebens zu seiner Ehefrau nach Kosovo

zu ziehen. Er verbrachte in den letzten Jahren regelmässig mehrere Wochen im

Land, in welchem auch der Eheschluss erfolgte, ist mit der dort gesprochenen

Sprache vertraut und absolviert seit dem Jahr 2019 ein Masterstudium in

klinischer Psychologie an einer Universität in Albanien, dessen baldiger

Abschluss seine Erwerbsaussichten (auch) in Kosovo erhöhen dürfte.

Dispositiv

2.7 Demnach

liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG für das verspätete Nachzugsgesuch vor und erscheint der Anspruch des

Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht als verletzt. Da es dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau unbenommen gewesen wäre, ihr Nachzugsgesuch

fristgerecht einzureichen, liegt mithin kein Härtefall vor, welcher die

Gewährung des Nachzugs der Ehefrau gestützt auf letztere Bestimmung erforderte

(vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 7).

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2

VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung …