VB.2021.00799
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00799
25. Mai 2022Deutsch16 min
(URT.2022.23715)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00799
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Verwarnung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren am 1964, kosovarischer Staatsbürger, ist seit 1985 mit der Landsfrau B
(geboren am 1963) verheiratet und hat mit ihr drei volljährige Kinder. Nachdem A
nach seiner Einreise am 4. März 1991 in der Schweiz verblieb, folgte ihm
am 17. Juni 1998 seine Ehefrau nach. Am 20. November 1998 wurde A die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 17. Juli 2003 wurde auch B die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Im selben Jahr erlitt A als Mitfahrer in
einem Mannschaftswagen einen Autounfall. In Folge des Unfalls wurden bei ihm u. a. ein chronisches
zervikozephales Schmerzsyndrom nach Hals-Lendenwirbel-Säulen-Distorsion, eine
Kniedistorsion links, eine Thoraxprellung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
sowie eine Depression diagnostiziert. Am 14. Mai 2004 stellte A bei der
IV-Stelle der SVA X ein Leistungsbegehren, welches am 30. März 2005
abgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Einsprache wurde von der IV-Stelle der
SVA X gutgeheissen und A mit Verfügungen vom 1. und 29. März 2010 ab
1. April 2004 eine ganze IV-Rente sowie mit Wirkung ab 1. Februar
2010 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2012
hob die IV-Stelle der SVA X im Rahmen einer Überprüfung aufgrund der
6. IV-Revision die Invalidenrente wieder auf, da beim Versicherten keine
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege. Am 25. Oktober 2012 stellte A ein
neues Gesuch um Erhalt einer Invalidenrente, welches am 22. November 2013
abgewiesen wurde. Auf ein weiteres Leistungsbegehren (21. Juni 2016) trat
die IV-Stelle der SVA X mit Verfügung vom 1. November 2016 nicht ein.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 14. August 2017 (IV.2016.01350) ab. Eine dagegen erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 25. Januar 2018 (8C_664/2017) ab. Am 27. Oktober 2020
meldete sich A erneut bei der IV an. Die IV-Stelle der SVA X verfügte am
10. Juni 2021, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Die hiergegen
gerichtete Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (Verfahren
IV.2021.00454) ist nach wie vor rechtshängig.
B. Von Mai
2006 bis April 2010 sowie seit September 2013 mussten A und B fortlaufend von
der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 21. August 2020 belief sich die
finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe auf den Betrag von Fr. 211'691.05;
die Unterstützung dauert fort. Mit Schreiben vom 14. August 2019 wies das
Migrationsamt das Ehepaar A/B darauf hin, dass der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung bzw. die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung
geprüft werde, sollten sie weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sein. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs verwarnte das Migrationsamt A und B mit
Verfügung vom 11. Februar 2021 und drohte ihnen den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung an.
Erwägungen
II.
Am 29. März 2021 erhoben A und B gegen die Verfügung
des Migrationsamts Rekurs. Am 6. Oktober 2021 reichten sie eine ergänzende
Rekursbegründung ein. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den
Rekurs mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 ab, ebenso das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
III.
Mit Beschwerde vom 29. November 2021 beantragten A
und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der
Rekursentscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung des Migrationsamts
seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben und es
sei von der Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung
abzusehen bzw. die Androhung aufzuheben. Zudem sei von einer Verwarnung
abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von weiteren Abklärungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchten die Beschwerdeführenden
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der
Person von Rechtsanwältin C. In prozessualer Hinsicht beantragten die
Beschwerdeführenden, dass das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen
Abschluss des bzw. der IV-Verfahren der Beschwerdeführenden zu sistieren sei;
eventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht
zu sistieren. Schliesslich sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2021 schrieb
der Abteilungspräsident das Gesuch um Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdegegner
auf Beschwerdeantwort und die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet hatten.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die
Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt. Begnügt sich der Rechtsvertreter der
beschwerdeführenden Partei damit, die Rekursschrift – abgesehen von
unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine
rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von
vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in:
derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4).
Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht
gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen
Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf eine
Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen
Erwägungen auseinandersetzt bzw. soweit sie keine Kopie der vor Vorinstanz
eingereichten Rechtsschrift darstellt (vgl. VGr, 23. Februar 2022,
VB.2021.00328, E. 1.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 19. April
2017, VB.2017.00138, E. 2.4; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1
[bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).
2.2
Die
vorliegende Beschwerde entspricht in weiten Teilen der im Rekursverfahren
eingereichten ergänzenden Begründung des Rekurses vom 6. Oktober 2021. So
stimmt die in den Randziffern 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 17, 18, 20, 21, 22,
23, 24, 25 und 28 enthaltene materielle Begründung der Beschwerde praktisch
wortwörtlich überein mit der Eingabe vom 6. Oktober 2021. Mangels
rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist in
Bezug auf die genannten Randziffern auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1
Nach Art. 63
Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Der Widerruf kommt
in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie aufkommen können wird (BGr, 18. Februar
2021, 2C_937/2020, E. 4.1; BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.2).
Keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG stellen
nach der Rechtsprechung Sozialversicherungsleistungen, einschliesslich
Leistungen aus der Invalidenversicherung, dar (BGr, 27. September 2019,
2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1;
VGr, 15. Dezember 2021, VB.2021.00728, E. 3.3, VGr, 16. September
2020, VB.2020.00162, E. 2.3.3.1).
3.2
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Bewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AIG; Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist insbesondere
zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet
hat (BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 5.1; BGr, 22. Mai
2017, 2C_1018/2016, E. 3.2). Erweist sich der Widerruf nicht als
verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG
unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden. Dies
ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes
Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr, 26. März
2013, 2C_114/2012, E. 1.1). Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, der Widerruf
der Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig, hat dies nicht automatisch eine
Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme verhältnismässig sein
(VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00622, E. 2.2; VGr, 11. Dezember
2019, VB.2019.00202, E. 2.3). Bei einer Sozialhilfeabhängigkeit ist
insbesondere wesentlich, ob sie verschuldet ist und eine Loslösung von der
Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha
in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96
AIG N. 9 f., mit Hinweisen; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010
Art. 96 N. 19 ff.).
3.3
Die
Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, es sei zu erwarten, dass sich der
Beschwerdeführer gestützt auf einen positiven Leistungsentscheid der IV von der
Sozialhilfe lösen könne. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht den Ausgang des
sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht abgewartet. Denn die
ausländerrechtlichen Vorinstanzen verfügten nicht über das erforderliche
Fachwissen oder vertiefte Kenntnisse der Grundlagen und Praxis im Bereich des
Sozialversicherungsrechts. Die Beurteilung, ob die erneute IV-Anmeldung des
Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sei oder nicht, bzw. ob die IV-Stelle
mindestens ergänzende Abklärungen vorzunehmen habe, müsse durch das aktuell
beim Sozialversicherungsgericht hängige Beschwerdeverfahren geklärt werden.
Daher müsse auch das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung
desselben sistiert werden.
3.4
Die
Vorinstanz erwog, dass der Umstand, dass die sozialversicherungsrechtliche
Verfügung noch nicht rechtskräftig sei, sie nicht daran hindere, das
migrationsrechtliche Rekursverfahren abzuschliessen. Vielmehr lasse die
Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juni 2021 den Sachverhalt in
IV-rechtlicher Hinsicht als klar und eindeutig erscheinen: Die IV-Stelle halte
darin fest, dass mit Verfügung vom 1. November 2016 das letzte
Leistungsbegehren des Rekurrenten abgewiesen worden sei. Dieser Entscheid sei
mit Urteil vom 25. Januar 2018 vom Bundesgericht bestätigt worden. Am 27. Oktober
2020.
habe die IV-Stelle das IV-Zusatzgesuch des Rekurrenten betreffend eine
Rentenrevision erhalten, wobei gemäss den medizinischen Abklärungen keine
dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Es bestehe
keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Unter
Weiterführung der fachärztlichen Therapie sei die zuletzt beurteilte
Arbeitsfähigkeit umsetzbar. Die Verschlechterung der psychischen Probleme seien
auf die Problematik mit dem Migrationsamt zurückzuführen. Da es sich um keine
dauerhafte Verschlechterung handle, bestehe kein Anspruch auf eine
Invalidenrente. Zwar habe diese Verfügung der IV-Stelle im Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung des Migrationsamts noch nicht vorgelegen: Angesichts des
bereits mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2018 letztmals
verneinten Verschlechterung des Gesundheitszustands habe das Migrationsamt den
Entscheid der IV-Stelle nicht abwarten müssen.
3.5
Dass sich
die Vorinstanz mit Blick auf eine zukünftige Ablösung des Beschwerdeführers von
der Sozialhilfe durch eine IV-Rente auf die noch nicht rechtskräftige Verfügung
der IV-Stelle vom 10. Juni 2021 stützte, ist nicht zu beanstanden: In der
Vergangenheit wurden bereits mehrere IV-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
rechtskräftig abgelehnt bzw. nicht darauf eingetreten. Der im Rahmen der
aktuellen IV-Anmeldung vom 27. Oktober 2020 eingereichte Bericht des Medizinischen
Zentrums E vom 3. Januar 2021 stützt sich im Hinblick auf den psychischen
Zustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf dieselben Diagnosen wie der
der IV-Anmeldung vom 21. Juni 2016 zugrunde liegende Arztbericht von Dr.
med. F vom 24. Mai 2016 (namentlich Double Depression bzw. Major
Depression, Posttraumatische Belastungsstörung sowie Angststörung). Auch die
somatischen Beschwerden entsprechen – zumindest teilweise (so etwa Distorsionen
der Hals- und Lendenwirbelsäule) – den bereits beurteilten Beschwerden (vgl.
dazu BGr, 25. Januar 2018, 8C_664/2017 betreffend den Beschwerdeführer).
Nachdem der Beschwerdeführer mehrere IV-Verfahren erfolglos durchlaufen hat,
musste der Ausgang des rechtshängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens
weder durch die Vorinstanz noch durch das Verwaltungsgericht abgewartet werden
(vgl. dazu BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 1.2; BGr, 23. März
2018, 2C_949/2017, E. 4.2; vgl. auch VGr, 14. Mai 2020,
VB.2020.00051, E. 3.3).
3.6
3.6.1
Die Vorinstanz vertrat ferner die Ansicht, auch ein allfälliges künftiges
IV-Verfahren der Ehefrau müsse nicht abgewartet werden. Es sei nicht geltend
gemacht worden und auch nicht ersichtlich, dass zwischenzeitlich überhaupt eine
IV-Anmeldung erfolgt wäre. Eine Sistierung des Rekursverfahrens rechtfertige
sich auch in dieser Hinsicht nicht.
3.6.2
Vor Verwaltungsgericht bringen die Beschwerdeführenden vor, mittlerweile
dürfte eine IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgt sein. Eine Kopie der
Anmeldung sei ausstehend und werde so rasch wie möglich nachgereicht. Die in
der Beschwerde vom 29. November 2021 in Aussicht gestellte IV-Anmeldung
der Beschwerdeführerin wurde dem Verwaltungsgericht indessen bis heute nicht
eingereicht. Die Beschwerdeführenden beantragen für den Fall, dass die
IV-Anmeldung für die Beschwerdeführerin wider Erwartens nicht eingereicht
worden sei, eine Rückweisung an die Vorinstanz. Mit der Rückweisung könnten
ergänzende Abklärungen vorgenommen bzw. die nötigen Schritte und fachliche
Unterstützung durch die Sozialbehörde G eingeleitet werden. Dazu sei die
Sozialhilfebehörde im Rahmen der persönlichen Hilfe gesetzlich verpflichtet.
Wenn ihr, der Beschwerdeführerin, diese Hilfe nicht erteilt werde bzw.
entsprechende fachliche Beratung und Unterstützung unzulässigerweise verweigert
werde, dürfe ihr dies nicht angelastet und im Rahmen dieses Verfahrens als
Selbstverschulden qualifiziert werden.
Die von den Beschwerdeführenden eventualiter beantragte
Rückweisung an die Vorinstanz kann indessen unterbleiben: Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern bezüglich der Beschwerdeführerin weitere ergänzende
Abklärungen vorgenommen werden müssten. Ferner liegt es nicht im
Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden anzuleiten, die
fachliche Unterstützung der Sozialbehörde G einzufordern, damit diese die
nötigen Schritte im Hinblick auf eine IV-Anmeldung veranlasst. Wollen die
Beschwerdeführenden aus einer Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer
IV-Rente Rechte ableiten, obliegt es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90
AIG) den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden, einen Nachweis für eine
solche Anmeldung zu erbringen. Nachdem dem Verwaltungsgericht bis heute keine
IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, kommt eine Sistierung des
Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht in Betracht.
3.7
Dass sich
die Beschwerdeführenden in naher Zukunft durch die Zusprechung einer
Invalidenrente von der Sozialhilfe lösen könnten, ist damit nicht ersichtlich.
Der insgesamt fast 13 Jahre (2006–2010, 2013–2022) andauernde und bis heute
fortdauernde Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden ist als dauerhaft zu
qualifizieren. Die erhaltenen Unterstützungsleistungen sind erheblich (Fr. 211'691.05:
Stand August 2020). Bei dieser Sachlage liegt ohne Weiteres ein Widerrufsgrund
im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vor.
3.8
Auf die
Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Verhältnismässigkeit der Verwarnung
ist nicht weiter einzugehen, nachdem diese unverändert aus der ergänzenden
Rekursbegründung vom 6. Oktober 2021 entnommen wurden. Damit fehlt es von
vornherein an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem
vorinstanzlichen Entscheid (siehe dazu E. 2.2).
Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich
der Verwarnung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit
zu bestätigen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die Vorinstanz hätte bei der
Beurteilung der Aussichtslosigkeit des Rekurses im Zusammenhang mit der Prüfung
des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über das
dort ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwarten müssen.
Dies gelte auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Heisse das
Sozialversicherungsgericht nämlich das Gesuch gut, so entscheide es damit auch,
dass das Beschwerdeverfahren gegen die IV-Verfügung nicht aussichtslos sei.
Entsprechend müssten auch die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das ausländerrechtliche Rekurs- und
Beschwerdeverfahren gutgeheissen werden. Sofern daher das vorliegende Verfahren
nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor
Sozialversicherungsgericht sistiert werde, sei im Sinn eines Eventualantrags
das Verfahren zumindest bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu sistieren.
4.2
Dabei
verkennen die Beschwerdeführenden, dass ein allfälliger Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
und unentgeltliche Rechtsverbeiständung weder die Vorinstanz noch das
Verwaltungsgericht zu binden vermag. Im Übrigen kommt selbst einem vorgängigen
Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts über die unentgeltliche
Rechtspflege kein präjudizieller Charakter für den Endentscheid im sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren zu, bleibt doch der Verfahrensgang nach wie vor offen (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Denn die Gewinnaussichten eines Verfahrens beruhen auf
einer Ex-ante-Betrachtung (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 16 N. 54).
Das im Eventualantrag gestellte Sistierungsbegehren ist somit ebenfalls
abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf
überhaupt einzutreten ist – abzuweisen. Wie gleich zu zeigen sein wird, ist die
Beschwerde auch in Bezug auf das abschlägig behandelte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren abzuweisen (siehe E. 7.2).
6.
Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden die Kosten des
Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung
für die gesamten Kosten (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung
der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.
7.
7.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Verfahrensrechte selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren,
bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
7.2
Angesichts
der Höhe der bezogenen Sozialhilfegelder, der langen Dauer des Sozialhilfebezugs
durch die Beschwerdeführenden und der verschiedenen erfolglos durchlaufenen
IV-Verfahren des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass insbesondere mit
Blick auf die lange Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz
lediglich eine Verwarnung ausgesprochen wurde, durfte die Vorinstanz im
Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
ausgehen. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch die Vorinstanz ist daher zu bestätigen.
7.3
Auch vor
Verwaltungsgericht erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung als offensichtlich aussichtslos: Zum einen
war auf die Beschwerde in weiten Teilen nicht einzutreten, weil die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine weitgehend der ergänzenden
Rekursbegründung vom 6. Oktober 2021 entsprechende Beschwerdeschrift
einreichte. Die Beschwerdeaussichten in der Sache selbst waren ebenfalls gering
(siehe dazu E. 7.2). Demzufolge sind auch die für das Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abzuweisen.
8.
Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine
eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie
kann beim Bundesgericht mit dem gleichen Rechtsmittel angerufen werden, das
gegen die angedrohte Massnahme offenstünde. Da die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
gegeben ist, kann der vorliegende Entscheid mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden (vgl.
BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).