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Entscheid

VB.2021.00799

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00799

25. Mai 2022Deutsch16 min

(URT.2022.23715)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00799

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Jsabelle Mayer.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Verwarnung),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren am 1964, kosovarischer Staatsbürger, ist seit 1985 mit der Landsfrau B

(geboren am 1963) verheiratet und hat mit ihr drei volljährige Kinder. Nachdem A

nach seiner Einreise am 4. März 1991 in der Schweiz verblieb, folgte ihm

am 17. Juni 1998 seine Ehefrau nach. Am 20. November 1998 wurde A die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 17. Juli 2003 wurde auch B die

Niederlassungsbewilligung erteilt. Im selben Jahr erlitt A als Mitfahrer in

einem Mannschaftswagen einen Autounfall. In Folge des Unfalls wurden bei ihm u. a. ein chronisches

zervikozephales Schmerzsyndrom nach Hals-Lendenwirbel-Säulen-Distorsion, eine

Kniedistorsion links, eine Thoraxprellung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

sowie eine Depression diagnostiziert. Am 14. Mai 2004 stellte A bei der

IV-Stelle der SVA X ein Leistungsbegehren, welches am 30. März 2005

abgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Einsprache wurde von der IV-Stelle der

SVA X gutgeheissen und A mit Verfügungen vom 1. und 29. März 2010 ab

1. April 2004 eine ganze IV-Rente sowie mit Wirkung ab 1. Februar

2010 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2012

hob die IV-Stelle der SVA X im Rahmen einer Überprüfung aufgrund der

6. IV-Revision die Invalidenrente wieder auf, da beim Versicherten keine

dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege. Am 25. Oktober 2012 stellte A ein

neues Gesuch um Erhalt einer Invalidenrente, welches am 22. November 2013

abgewiesen wurde. Auf ein weiteres Leistungsbegehren (21. Juni 2016) trat

die IV-Stelle der SVA X mit Verfügung vom 1. November 2016 nicht ein.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich mit Urteil vom 14. August 2017 (IV.2016.01350) ab. Eine dagegen erhobene

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit

Urteil vom 25. Januar 2018 (8C_664/2017) ab. Am 27. Oktober 2020

meldete sich A erneut bei der IV an. Die IV-Stelle der SVA X verfügte am

10. Juni 2021, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe. Die hiergegen

gerichtete Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (Verfahren

IV.2021.00454) ist nach wie vor rechtshängig.

B. Von Mai

2006 bis April 2010 sowie seit September 2013 mussten A und B fortlaufend von

der Sozialhilfe unterstützt werden. Am 21. August 2020 belief sich die

finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe auf den Betrag von Fr. 211'691.05;

die Unterstützung dauert fort. Mit Schreiben vom 14. August 2019 wies das

Migrationsamt das Ehepaar A/B darauf hin, dass der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung bzw. die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung

geprüft werde, sollten sie weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sein. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs verwarnte das Migrationsamt A und B mit

Verfügung vom 11. Februar 2021 und drohte ihnen den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung an.

Erwägungen

II.

Am 29. März 2021 erhoben A und B gegen die Verfügung

des Migrationsamts Rekurs. Am 6. Oktober 2021 reichten sie eine ergänzende

Rekursbegründung ein. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion wies den

Rekurs mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 ab, ebenso das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

III.

Mit Beschwerde vom 29. November 2021 beantragten A

und B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der

Rekursentscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung des Migrationsamts

seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben und es

sei von der Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung/Rückstufung

abzusehen bzw. die Androhung aufzuheben. Zudem sei von einer Verwarnung

abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung von weiteren Abklärungen

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren ersuchten die Beschwerdeführenden

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der

Person von Rechtsanwältin C. In prozessualer Hinsicht beantragten die

Beschwerdeführenden, dass das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen

Abschluss des bzw. der IV-Verfahren der Beschwerdeführenden zu sistieren sei;

eventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Verfahren vor Sozialversicherungsgericht

zu sistieren. Schliesslich sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2021 schrieb

der Abteilungspräsident das Gesuch um Durchführung eines zweiten

Schriftenwechsels als gegenstandslos geworden ab, nachdem der Beschwerdegegner

auf Beschwerdeantwort und die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet hatten.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene

Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die

Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt. Begnügt sich der Rechtsvertreter der

beschwerdeführenden Partei damit, die Rekursschrift – abgesehen von

unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine

rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von

vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in:

derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4).

Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht

gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen

Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf eine

Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen

Erwägungen auseinandersetzt bzw. soweit sie keine Kopie der vor Vorinstanz

eingereichten Rechtsschrift darstellt (vgl. VGr, 23. Februar 2022,

VB.2021.00328, E. 1.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; VGr, 19. April

2017, VB.2017.00138, E. 2.4; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1

[bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).

2.2

Die

vorliegende Beschwerde entspricht in weiten Teilen der im Rekursverfahren

eingereichten ergänzenden Begründung des Rekurses vom 6. Oktober 2021. So

stimmt die in den Randziffern 6, 7, 8, 9, 10, 12, 15, 17, 18, 20, 21, 22,

23, 24, 25 und 28 enthaltene materielle Begründung der Beschwerde praktisch

wortwörtlich überein mit der Eingabe vom 6. Oktober 2021. Mangels

rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist in

Bezug auf die genannten Randziffern auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1

Nach Art. 63

Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG) kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer

fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. Der Widerruf kommt

in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie aufkommen können wird (BGr, 18. Februar

2021, 2C_937/2020, E. 4.1; BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.2).

Keine Sozialhilfe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG stellen

nach der Rechtsprechung Sozialversicherungsleistungen, einschliesslich

Leistungen aus der Invalidenversicherung, dar (BGr, 27. September 2019,

2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1;

VGr, 15. Dezember 2021, VB.2021.00728, E. 3.3, VGr, 16. September

2020, VB.2020.00162, E. 2.3.3.1).

3.2

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Bewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AIG; Art. 8

Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist insbesondere

zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet

hat (BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 5.1; BGr, 22. Mai

2017, 2C_1018/2016, E. 3.2). Erweist sich der Widerruf nicht als

verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG

unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden. Dies

ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes

Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr, 26. März

2013, 2C_114/2012, E. 1.1). Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, der Widerruf

der Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig, hat dies nicht automatisch eine

Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme verhältnismässig sein

(VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00622, E. 2.2; VGr, 11. Dezember

2019, VB.2019.00202, E. 2.3). Bei einer Sozialhilfeabhängigkeit ist

insbesondere wesentlich, ob sie verschuldet ist und eine Loslösung von der

Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha

in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96

AIG N. 9 f., mit Hinweisen; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas

Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010

Art. 96 N. 19 ff.).

3.3

Die

Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, es sei zu erwarten, dass sich der

Beschwerdeführer gestützt auf einen positiven Leistungsentscheid der IV von der

Sozialhilfe lösen könne. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht den Ausgang des

sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens nicht abgewartet. Denn die

ausländerrechtlichen Vorinstanzen verfügten nicht über das erforderliche

Fachwissen oder vertiefte Kenntnisse der Grundlagen und Praxis im Bereich des

Sozialversicherungsrechts. Die Beurteilung, ob die erneute IV-Anmeldung des

Beschwerdeführers zu Recht erfolgt sei oder nicht, bzw. ob die IV-Stelle

mindestens ergänzende Abklärungen vorzunehmen habe, müsse durch das aktuell

beim Sozialversicherungsgericht hängige Beschwerdeverfahren geklärt werden.

Daher müsse auch das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung

desselben sistiert werden.

3.4

Die

Vorinstanz erwog, dass der Umstand, dass die sozialversicherungsrechtliche

Verfügung noch nicht rechtskräftig sei, sie nicht daran hindere, das

migrationsrechtliche Rekursverfahren abzuschliessen. Vielmehr lasse die

Verfügung der IV-Stelle vom 10. Juni 2021 den Sachverhalt in

IV-rechtlicher Hinsicht als klar und eindeutig erscheinen: Die IV-Stelle halte

darin fest, dass mit Verfügung vom 1. November 2016 das letzte

Leistungsbegehren des Rekurrenten abgewiesen worden sei. Dieser Entscheid sei

mit Urteil vom 25. Januar 2018 vom Bundesgericht bestätigt worden. Am 27. Oktober

2020.

habe die IV-Stelle das IV-Zusatzgesuch des Rekurrenten betreffend eine

Rentenrevision erhalten, wobei gemäss den medizinischen Abklärungen keine

dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Es bestehe

keine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Unter

Weiterführung der fachärztlichen Therapie sei die zuletzt beurteilte

Arbeitsfähigkeit umsetzbar. Die Verschlechterung der psychischen Probleme seien

auf die Problematik mit dem Migrationsamt zurückzuführen. Da es sich um keine

dauerhafte Verschlechterung handle, bestehe kein Anspruch auf eine

Invalidenrente. Zwar habe diese Verfügung der IV-Stelle im Zeitpunkt des

Erlasses der Verfügung des Migrationsamts noch nicht vorgelegen: Angesichts des

bereits mit Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2018 letztmals

verneinten Verschlechterung des Gesundheitszustands habe das Migrationsamt den

Entscheid der IV-Stelle nicht abwarten müssen.

3.5

Dass sich

die Vorinstanz mit Blick auf eine zukünftige Ablösung des Beschwerdeführers von

der Sozialhilfe durch eine IV-Rente auf die noch nicht rechtskräftige Verfügung

der IV-Stelle vom 10. Juni 2021 stützte, ist nicht zu beanstanden: In der

Vergangenheit wurden bereits mehrere IV-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

rechtskräftig abgelehnt bzw. nicht darauf eingetreten. Der im Rahmen der

aktuellen IV-Anmeldung vom 27. Oktober 2020 eingereichte Bericht des Medizinischen

Zentrums E vom 3. Januar 2021 stützt sich im Hinblick auf den psychischen

Zustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf dieselben Diagnosen wie der

der IV-Anmeldung vom 21. Juni 2016 zugrunde liegende Arztbericht von Dr.

med. F vom 24. Mai 2016 (namentlich Double Depression bzw. Major

Depression, Posttraumatische Belastungsstörung sowie Angststörung). Auch die

somatischen Beschwerden entsprechen – zumindest teilweise (so etwa Distorsionen

der Hals- und Lendenwirbelsäule) – den bereits beurteilten Beschwerden (vgl.

dazu BGr, 25. Januar 2018, 8C_664/2017 betreffend den Beschwerdeführer).

Nachdem der Beschwerdeführer mehrere IV-Verfahren erfolglos durchlaufen hat,

musste der Ausgang des rechtshängigen sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens

weder durch die Vorinstanz noch durch das Verwaltungsgericht abgewartet werden

(vgl. dazu BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 1.2; BGr, 23. März

2018, 2C_949/2017, E. 4.2; vgl. auch VGr, 14. Mai 2020,

VB.2020.00051, E. 3.3).

3.6

3.6.1

Die Vorinstanz vertrat ferner die Ansicht, auch ein allfälliges künftiges

IV-Verfahren der Ehefrau müsse nicht abgewartet werden. Es sei nicht geltend

gemacht worden und auch nicht ersichtlich, dass zwischenzeitlich überhaupt eine

IV-Anmeldung erfolgt wäre. Eine Sistierung des Rekursverfahrens rechtfertige

sich auch in dieser Hinsicht nicht.

3.6.2

Vor Verwaltungsgericht bringen die Beschwerdeführenden vor, mittlerweile

dürfte eine IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin erfolgt sein. Eine Kopie der

Anmeldung sei ausstehend und werde so rasch wie möglich nachgereicht. Die in

der Beschwerde vom 29. November 2021 in Aussicht gestellte IV-Anmeldung

der Beschwerdeführerin wurde dem Verwaltungsgericht indessen bis heute nicht

eingereicht. Die Beschwerdeführenden beantragen für den Fall, dass die

IV-Anmeldung für die Beschwerdeführerin wider Erwartens nicht eingereicht

worden sei, eine Rückweisung an die Vorinstanz. Mit der Rückweisung könnten

ergänzende Abklärungen vorgenommen bzw. die nötigen Schritte und fachliche

Unterstützung durch die Sozialbehörde G eingeleitet werden. Dazu sei die

Sozialhilfebehörde im Rahmen der persönlichen Hilfe gesetzlich verpflichtet.

Wenn ihr, der Beschwerdeführerin, diese Hilfe nicht erteilt werde bzw.

entsprechende fachliche Beratung und Unterstützung unzulässigerweise verweigert

werde, dürfe ihr dies nicht angelastet und im Rahmen dieses Verfahrens als

Selbstverschulden qualifiziert werden.

Die von den Beschwerdeführenden eventualiter beantragte

Rückweisung an die Vorinstanz kann indessen unterbleiben: Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern bezüglich der Beschwerdeführerin weitere ergänzende

Abklärungen vorgenommen werden müssten. Ferner liegt es nicht im

Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden anzuleiten, die

fachliche Unterstützung der Sozialbehörde G einzufordern, damit diese die

nötigen Schritte im Hinblick auf eine IV-Anmeldung veranlasst. Wollen die

Beschwerdeführenden aus einer Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug einer

IV-Rente Rechte ableiten, obliegt es aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90

AIG) den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden, einen Nachweis für eine

solche Anmeldung zu erbringen. Nachdem dem Verwaltungsgericht bis heute keine

IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin vorgelegt wurde, kommt eine Sistierung des

Beschwerdeverfahrens ohnehin nicht in Betracht.

3.7

Dass sich

die Beschwerdeführenden in naher Zukunft durch die Zusprechung einer

Invalidenrente von der Sozialhilfe lösen könnten, ist damit nicht ersichtlich.

Der insgesamt fast 13 Jahre (2006–2010, 2013–2022) andauernde und bis heute

fortdauernde Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden ist als dauerhaft zu

qualifizieren. Die erhaltenen Unterstützungsleistungen sind erheblich (Fr. 211'691.05:

Stand August 2020). Bei dieser Sachlage liegt ohne Weiteres ein Widerrufsgrund

im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vor.

3.8

Auf die

Ausführungen der Beschwerdeführenden zur Verhältnismässigkeit der Verwarnung

ist nicht weiter einzugehen, nachdem diese unverändert aus der ergänzenden

Rekursbegründung vom 6. Oktober 2021 entnommen wurden. Damit fehlt es von

vornherein an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit dem

vorinstanzlichen Entscheid (siehe dazu E. 2.2).

Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich

der Verwarnung der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit

zu bestätigen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die Vorinstanz hätte bei der

Beurteilung der Aussichtslosigkeit des Rekurses im Zusammenhang mit der Prüfung

des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsverbeiständung den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über das

dort ebenfalls gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwarten müssen.

Dies gelte auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Heisse das

Sozialversicherungsgericht nämlich das Gesuch gut, so entscheide es damit auch,

dass das Beschwerdeverfahren gegen die IV-Verfügung nicht aussichtslos sei.

Entsprechend müssten auch die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das ausländerrechtliche Rekurs- und

Beschwerdeverfahren gutgeheissen werden. Sofern daher das vorliegende Verfahren

nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor

Sozialversicherungsgericht sistiert werde, sei im Sinn eines Eventualantrags

das Verfahren zumindest bis zum Entscheid des Sozialversicherungsgerichts über

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu sistieren.

4.2

Dabei

verkennen die Beschwerdeführenden, dass ein allfälliger Entscheid des

Sozialversicherungsgerichts über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

und unentgeltliche Rechtsverbeiständung weder die Vorinstanz noch das

Verwaltungsgericht zu binden vermag. Im Übrigen kommt selbst einem vorgängigen

Zwischenentscheid des Sozialversicherungsgerichts über die unentgeltliche

Rechtspflege kein präjudizieller Charakter für den Endentscheid im sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren zu, bleibt doch der Verfahrensgang nach wie vor offen (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Denn die Gewinnaussichten eines Verfahrens beruhen auf

einer Ex-ante-Betrachtung (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 16 N. 54).

Das im Eventualantrag gestellte Sistierungsbegehren ist somit ebenfalls

abzuweisen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf

überhaupt einzutreten ist – abzuweisen. Wie gleich zu zeigen sein wird, ist die

Beschwerde auch in Bezug auf das abschlägig behandelte Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Rekursverfahren abzuweisen (siehe E. 7.2).

6.

Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden die Kosten des

Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung

für die gesamten Kosten (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Entsprechend dem Verfahrensausgang ist eine Neuregelung

der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren nicht geboten.

7.

7.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Verfahrensrechte selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren,

bei denen die Aussichten zu obsiegen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

7.2

Angesichts

der Höhe der bezogenen Sozialhilfegelder, der langen Dauer des Sozialhilfebezugs

durch die Beschwerdeführenden und der verschiedenen erfolglos durchlaufenen

IV-Verfahren des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass insbesondere mit

Blick auf die lange Anwesenheit der Beschwerdeführenden in der Schweiz

lediglich eine Verwarnung ausgesprochen wurde, durfte die Vorinstanz im

Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels

ausgehen. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

durch die Vorinstanz ist daher zu bestätigen.

7.3

Auch vor

Verwaltungsgericht erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung als offensichtlich aussichtslos: Zum einen

war auf die Beschwerde in weiten Teilen nicht einzutreten, weil die

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden eine weitgehend der ergänzenden

Rekursbegründung vom 6. Oktober 2021 entsprechende Beschwerdeschrift

einreichte. Die Beschwerdeaussichten in der Sache selbst waren ebenfalls gering

(siehe dazu E. 7.2). Demzufolge sind auch die für das Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht gestellten Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abzuweisen.

8.

Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine

eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie

kann beim Bundesgericht mit dem gleichen Rechtsmittel angerufen werden, das

gegen die angedrohte Massnahme offenstünde. Da die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

gegeben ist, kann der vorliegende Entscheid mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden (vgl.

BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;

c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).