VB.2021.00800
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00800
9. März 2022Deutsch14 min
(URT.2022.23507)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00800
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. März 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Vorladung
in den Strafvollzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Statthalteramt Zürich und das Statthalteramt Meilen bestraften A mit
Strafbefehlen vom 6. November 2019 bzw. 21. Januar 2020 mit Bussen
von Fr. 500.- bzw. Fr. 40.- und ordneten für den Fall des
schuldhaften Nichtbezahlens derselben Ersatzfreiheitsstrafen von fünf Tagen bzw.
einem Tag an. Am 13. August 2020 (Meilen) bzw. 23. Oktober 2020
(Zürich) ordneten die beiden Statthalterämter den Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafen an, da die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen seien, A
die Bussen indes nicht bezahlt und von der Möglichkeit, anstelle der Bussen die
Anordnung gemeinnütziger Arbeit zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht bzw. die
entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt habe und schliesslich der
Betreibungsweg aussichtslos gewesen sei.
B. Mit
Verfügung vom 23. Februar 2021 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung
des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A zum Antritt der besagten
Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt sechs Tagen für den 29. April 2021 in
das Vollzugszentrum Bachtel vor.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe
vom 10. März 2021 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern
(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte neben anderem sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
23.
Februar 2021. Ebenso seien die Bussen
gemäss den Strafbefehlen vom 6. November 2019 und 21. Januar
2020.
und die Ersatzfreiheitsstrafen aufzuheben;
diese seien erst nach dem pandemiebedingten Lockdown zu vollziehen. Der Leiter
sowie alle Mitarbeitenden des JuWe hätten rückwirkend ab März 2020 bis zum Ende
des Lockdowns vollständig auf ihren Lohn zu verzichten, und mit diesem seien
alle offenen Bussen, Gebühren und Geldstrafen im Kanton Zürich zu bezahlen. Mit
Verfügung vom 19. Oktober 2021 wies die Justizdirektion den Rekurs ab,
soweit sie darauf eintrat. Desgleichen wies sie den Antrag von A auf Aufschub
der Ersatzfreiheitsstrafe ab. Sodann lud sie A neu auf Donnerstag,
20.
Januar 2022, 8.30 Uhr, in den Strafvollzug vor, unter
Weitergeltung der übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung vom 23. Februar 2021. Die Verfahrenskosten auferlegte die
Justizdirektion A.
III.
A. In der
Folge gelangte A mit Beschwerde vom 20. November 2021 (Poststempel vom 27. November
2021, Eingang am 30. November 2021) an das Verwaltungsgericht und
beantragte neben anderem die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom
19.
Oktober 2021 sowie den Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe. Weiter ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2021 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit derselben ab und eröffnete den
Schriftenwechsel. In den Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht sodann fest,
der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, da die
Justizdirektion diese nicht entzogen habe und hierfür auch seitens des
Verwaltungsgerichts kein Anlass bestehe. Die erneute Vorladung mit Verfügung
vom 19. Oktober 2021 entfalte deshalb vorläufig keine Rechtswirksamkeit
und könne folglich auch nicht vollstreckt werden. Ferner scheine A die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde zwar
nicht grundsätzlich infrage zu stellen, auch wenn er dieses zugleich um
Weiterleitung des Falls und der Akten an das Kriegsverbrechertribunal in Den
Haag und an den "entsprechenden UNO-Ausschuss in New York" ersuche.
Für eine Weiterleitung bestehe indes kein Anlass, zumal nicht einzusehen sei,
weshalb A nicht von sich aus an die erwähnten Institutionen gelange.
C. Mit
Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 beantragte die Justizdirektion die
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit
Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022. Weitere Stellungnahmen gingen nicht
ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden
betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des
Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Der
Höchstbetrag der Busse liegt gemäss Art. 106 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) bei
Fr. 10'000.-, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall,
dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil
eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten
aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und
Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die
Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106
Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse
nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).
2.2
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren
Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen
zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte
ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Die
Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl
(Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007).
Der Beschwerdegegner legt nach § 48 Abs. 2 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den
Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit
für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.
Er kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den
Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche
Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile
vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage
gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).
2.3
Die
Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide
gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen
verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;
die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der
Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen
prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den
äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen
wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit
kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn
aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale
prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht
erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin
unerträglich wäre (VGr, 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1,
bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4).
3.
3.1
3.1.1
Die Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer beantragt habe, es seien
die Löhne der Mitarbeitenden des Beschwerdegegners zur Bezahlung der offenen Bussen
im Kanton Zürich zu verwenden, sei dies richtigerweise nicht Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung vom 23. Februar 2021 gewesen und könne dies
deshalb auch nicht Prozessthema des Rekursverfahrens sein. Dasselbe gelte
hinsichtlich des Antrags Beschwerdeführers, die ihm in den
Übertretungsstrafverfahren – und nicht mit der angefochtenen Verfügung –
auferlegten Bussen seien aufzuheben oder auf die Staatskasse zu nehmen. Soweit
der Beschwerdeführer sodann beabsichtigt haben sollte, ein Wiedererwägungsgesuch
zu stellen, wäre für dessen Beurteilung der Beschwerdegegner zuständig, wobei
auf eine Weiterleitung an diesen verzichtet werden könne, da der
Beschwerdeführer ausdrücklich Rekurs erhoben und das mögliche
Wiedererwägungsgesuch nicht separat begründet habe. Auch der Antrag des
Beschwerdeführers, es sei ihm eine neue Lehrstelle im Bereich … zu finden, sei
nicht vom Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung umfasst. Auf all diese
Anträge des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten.
3.1.2
Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer widerspreche sich, wenn
er einerseits geltend mache, die fraglichen Strafbefehle nie erhalten zu haben,
und andererseits vorbringe, dass er für die Bussen gemeinnützige Arbeit
beantragt habe. Der Strafbefehl vom 21. Januar 2020 sei dem
Beschwerdeführer am 24. Januar 2020 am Postschalter zugestellt worden. Mit
Schreiben vom 20. Februar 2020 habe er daraufhin beim Statthalteramt
Meilen beantragt, die Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit abzuarbeiten. Das
Statthalteramt habe ihm mitgeteilt, dass er sich insofern an den
Beschwerdegegner (Alternativer Strafvollzug) wenden könne, was der
Beschwerdeführer in der Folge aber nicht getan habe. In Bezug auf die mit
Strafbefehl vom 6. November 2019 auferlegte Busse sei eine Arbeitsvereinbarung
für das Leisten von gemeinnütziger Arbeit zustande gekommen. Der
Beschwerdeführer habe diesen Strafbefehl demzufolge erhalten. Die gemeinnützige
Arbeit habe der Beschwerdegegner jedoch mit – im Amtsblatt publizierter –
Verfügung vom 31. Juli 2020 abgebrochen. Somit bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Strafbefehle nicht in Rechtskraft
erwachsen seien. Nachdem der Beschwerdeführer die Bussen unbestrittenermassen
nicht bezahlt habe und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich seien, sei
der Beschwerdegegner verpflichtet, die Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen,
wobei dies gemäss Art. 79a Abs. 2 StGB nicht in Form der
gemeinnützigen Arbeit möglich sei. Ebenso wenig bestehe eine rechtliche
Grundlage für eine "Stornierung" der Ersatzfreiheitsstrafen. Als für
das vorliegende Verfahren unerheblich erachtete die Vorinstanz schliesslich,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Freizeit während der Corona-Pandemie
Dispositiv
offenbar als … betätigt und Auskünfte erteilt habe. Demnach habe der Beschwerdeführer
die Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt sechs Tagen anzutreten. Durch die
Bezahlung der offenen Bussen könne er den Strafvollzug aber jederzeit abwenden.
3.1.3
Schliesslich erwog die Vorinstanz, für die Behandlung des Antrags des
Beschwerdeführers, die Ersatzfreiheitsstrafe sei aufzuschieben, sei der
Beschwerdegegner erstinstanzlich zuständig. Da dieser im Rahmen des
Rekursverfahrens insofern aber bereits abschlägig Stellung genommen habe und
sie – die Vorinstanz – über dieselbe Kognition verfüge wie der
Beschwerdegegner, werde dieser Antrag zur Verhinderung eines formalistischen
Leerlaufs direkt im Rekursverfahren behandelt. Den Ausführungen des
Beschwerdeführers könnten keine Gründe für den Aufschub der
Ersatzfreiheitsstrafe entnommen werden. Zwar führe er aus, dass sich die
Schweiz in einer Ausnahme- bzw. Notlage befinde. Weshalb er die Strafe nicht
anzutreten vermöge, bleibe allerdings unklar. Der Beschwerdegegner demgegenüber
führe zutreffend aus, dass die Anstalten des Freiheitsentzugs trotz der
Corona-Pandemie weiterbetrieben würden. Diese stehe dem Strafantritt des
Beschwerdeführers daher nicht entgegen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf
Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe sei deshalb ebenfalls abzuweisen.
3.2 Der
Beschwerdeführer vermag die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die in Anwendung
von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden
kann, nicht infrage zu stellen.
3.2.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV) ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörde, sich mit den gestellten
Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinanderzusetzen; sie hat die
Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und im Rahmen ihrer
Entscheidfindung zu berücksichtigen (VGr, 16. Dezember 2021,
VB.2021.00617, E. 2.2; 24. Juni 2021, VB.2021.00086, E. 2.3;
Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 33). Wie die soeben wiedergegebenen
Erwägungen zeigen, trifft der vom Beschwerdeführer nicht näher begründete
Vorwurf nicht zu, die Vorinstanz habe seine Vorbringen und die vorhandenen
Belege unzureichend berücksichtigt. Die Vorinstanz würdigte vielmehr sowohl die
Eingaben des Beschwerdeführers als auch die Akten in rechtsgenügender Weise und
verlieh ihren Überlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober
2021 nachvollziehbar Ausdruck. Eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz
liegt somit nicht vor. Zugleich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie das Recht auf ein faires
Verfahren gemäss Art. 5 und Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen haben soll, wie dies der
Beschwerdeführer in pauschaler Weise geltend macht. Was den in diesem
Zusammenhang gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterleitung des
Falls und der Akten an das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag und an den
"entsprechenden UNO-Ausschuss in New York" betrifft, kann vorab auf
die Erwägungen der Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2021 (vorn III.B.)
verwiesen werden. Eine Pflicht zur Weiterleitung seitens des
Verwaltungsgerichts besteht im Übrigen nicht: § 5 Abs. 2 VRG gilt
lediglich in Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 5 N. 54).
3.2.2
Unbestritten – indes auch unerheblich – ist sodann, dass der
Beschwerdeführer sowohl vor dem Beginn des Lockdowns aufgrund der
Corona-Pandemie als auch danach zur Tilgung zahlreicher Bussen gemeinnützige
Arbeit leistete. Dafür, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht
– für die vorliegend massgeblichen Bussen gemäss den Strafbefehlen vom
6. November 2019 und 21. Januar 2020 bereits gemeinnützige Arbeit
geleistet hätte, enthalten die Akten keine Belege. Gemäss der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 31. Juli 2020, womit dieser die gemeinnützige Arbeit
mangels postalischer und telefonischer Erreichbarkeit des Beschwerdeführers
abbrach, war dies jedenfalls hinsichtlich der Busse gemäss dem Strafbefehl vom
6. November 2019 ausdrücklich nicht der Fall. Ferner konnte der
Beschwerdeführer aufgrund der schon verrichteten gemeinnützigen Arbeit nicht
einfach davon ausgehen, er werde nicht noch mehr solche leisten bzw. "noch
mehr Bussen abarbeiten müssen". Dass ihm der Beschwerdegegner etwas
Entsprechendes zugesichert hätte, worauf sich der Beschwerdeführer im Sinn
einer Vertrauensgrundlage stützen könnte, wird von diesem nicht substanziiert
dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich kann der lobenswerte
persönliche Einsatz des Beschwerdeführers während der Corona-Pandemie nicht mit
der Leistung gemeinnütziger Arbeit im Sinn von Art. 79a StGB gleichgesetzt
werden.
3.2.3
Für den wiederum mit Beschwerde beantragten Aufschub des Strafvollzugs
macht der Beschwerdeführer keine (besonderen) Gründe geltend. Solche sind auch
nicht ersichtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass
sich die Pandemie-Situation, womit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf
Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe gegenüber dem Beschwerdegegner und der
Vorinstanz begründete, heute wesentlich anders darstellt, als dies noch vor
einem Jahr der Fall gewesen war.
3.2.4
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz angesichts der
auf vollumfängliche Abweisung des Rekurses lautenden Rekursantwort aus
prozessökonomischen Gründen auf eine Weiterleitung der Rekursschrift an den
Beschwerdegegner zwecks Behandlung des Antrags auf Wiedererwägung der Verfügung
vom 23. Februar 2021 verzichtete. Gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG
war sie hierzu mangels Fristgebundenheit des Wiedererwägungsgesuchs auch nicht
verpflichtet (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 21; Plüss, § 5 N. 48).
3.3 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Da der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz auf den
20. Januar 2002 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber
mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung
pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt
vieler VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 4). Als angemessen
erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Donnerstag, 12. Mai 2022, ab
8.30 Uhr bis spätestens 9.30 Uhr, in das Vollzugszentrum Bachtel, Abteilung
Meilen, Untere Bruech 141, 8706 Meilen, zum Strafantritt vorzuladen.
Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Februar
2021 bleiben bestehen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Mangels Obsiegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
5.2 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist mit Verweis auf die
vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abzuweisen. So wiederholte der Beschwerdeführer mit
Beschwerde im Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgebrachten und von der
Vorinstanz korrekt beurteilten Standpunkte, ohne sich vertieft mit der
angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt oder Nachweise für seine
Behauptungen in das Beschwerdeverfahren eingebracht zu haben. Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren (§ 16 Abs. 2 VRG) wurde bereits mit
Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2021 abgewiesen (vorn I.B.).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der
Beschwerdeführer wird neu auf Donnerstag, 12. Mai 2022, ab 8.30 Uhr bis
spätestens 9.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen. Er hat sich zum
vorgenannten Zeitpunkt im Vollzugszentrum Bachtel, Abteilung Meilen, Untere
Bruech 141, 8706 Meilen, zum Strafantritt zu melden. Die übrigen
Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Februar
2021 bleiben bestehen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 1'20.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen
nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …