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Entscheid

VB.2021.00800

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00800

9. März 2022Deutsch14 min

(URT.2022.23507)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00800

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. März 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung

in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Statthalteramt Zürich und das Statthalteramt Meilen bestraften A mit

Strafbefehlen vom 6. November 2019 bzw. 21. Januar 2020 mit Bussen

von Fr. 500.- bzw. Fr. 40.- und ordneten für den Fall des

schuldhaften Nichtbezahlens derselben Ersatzfreiheitsstrafen von fünf Tagen bzw.

einem Tag an. Am 13. August 2020 (Meilen) bzw. 23. Oktober 2020

(Zürich) ordneten die beiden Statthalterämter den Vollzug der

Ersatzfreiheitsstrafen an, da die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen seien, A

die Bussen indes nicht bezahlt und von der Möglichkeit, anstelle der Bussen die

Anordnung gemeinnütziger Arbeit zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht bzw. die

entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt habe und schliesslich der

Betreibungsweg aussichtslos gewesen sei.

B. Mit

Verfügung vom 23. Februar 2021 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung

des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A zum Antritt der besagten

Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt sechs Tagen für den 29. April 2021 in

das Vollzugszentrum Bachtel vor.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe

vom 10. März 2021 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern

(nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte neben anderem sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom

23.

Februar 2021. Ebenso seien die Bussen

gemäss den Strafbefehlen vom 6. November 2019 und 21. Januar

2020.

und die Ersatzfreiheitsstrafen aufzuheben;

diese seien erst nach dem pandemiebedingten Lockdown zu vollziehen. Der Leiter

sowie alle Mitarbeitenden des JuWe hätten rückwirkend ab März 2020 bis zum Ende

des Lockdowns vollständig auf ihren Lohn zu verzichten, und mit diesem seien

alle offenen Bussen, Gebühren und Geldstrafen im Kanton Zürich zu bezahlen. Mit

Verfügung vom 19. Oktober 2021 wies die Justizdirektion den Rekurs ab,

soweit sie darauf eintrat. Desgleichen wies sie den Antrag von A auf Aufschub

der Ersatzfreiheitsstrafe ab. Sodann lud sie A neu auf Donnerstag,

20.

Januar 2022, 8.30 Uhr, in den Strafvollzug vor, unter

Weitergeltung der übrigen Anordnungen gemäss der Verfügung vom 23. Februar 2021. Die Verfahrenskosten auferlegte die

Justizdirektion A.

III.

A. In der

Folge gelangte A mit Beschwerde vom 20. November 2021 (Poststempel vom 27. November

2021, Eingang am 30. November 2021) an das Verwaltungsgericht und

beantragte neben anderem die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom

19.

Oktober 2021 sowie den Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe. Weiter ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2021 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren mangels Notwendigkeit derselben ab und eröffnete den

Schriftenwechsel. In den Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht sodann fest,

der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, da die

Justizdirektion diese nicht entzogen habe und hierfür auch seitens des

Verwaltungsgerichts kein Anlass bestehe. Die erneute Vorladung mit Verfügung

vom 19. Oktober 2021 entfalte deshalb vorläufig keine Rechtswirksamkeit

und könne folglich auch nicht vollstreckt werden. Ferner scheine A die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung der Beschwerde zwar

nicht grundsätzlich infrage zu stellen, auch wenn er dieses zugleich um

Weiterleitung des Falls und der Akten an das Kriegsverbrechertribunal in Den

Haag und an den "entsprechenden UNO-Ausschuss in New York" ersuche.

Für eine Weiterleitung bestehe indes kein Anlass, zumal nicht einzusehen sei,

weshalb A nicht von sich aus an die erwähnten Institutionen gelange.

C. Mit

Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 beantragte die Justizdirektion die

Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit

Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022. Weitere Stellungnahmen gingen nicht

ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden

betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des

Einzelrichters, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Der

Höchstbetrag der Busse liegt gemäss Art. 106 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) bei

Fr. 10'000.-, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt. Für den Fall,

dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil

eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten

aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und

Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die

Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106

Abs. 3 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse

nachträglich bezahlt wird (Art. 106 Abs. 4 StGB).

2.2

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren

Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen

zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte

ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Die

Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl

(Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007).

Der Beschwerdegegner legt nach § 48 Abs. 2 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den

Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit

für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.

Er kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den

Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche

Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile

vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage

gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

2.3

Die

Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide

gebunden und haben diese zu vollziehen. Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen

verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht;

die zu vollstreckenden rechtskräftigen Urteile tragen die Vermutung der

Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen

prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in den

äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen

wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit

kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn

aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale

prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht

erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin

unerträglich wäre (VGr, 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1,

bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_2019/2019, E. 1.2 und 1.4).

3.

3.1

3.1.1

Die Vorinstanz erwog, soweit der Beschwerdeführer beantragt habe, es seien

die Löhne der Mitarbeitenden des Beschwerdegegners zur Bezahlung der offenen Bussen

im Kanton Zürich zu verwenden, sei dies richtigerweise nicht Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung vom 23. Februar 2021 gewesen und könne dies

deshalb auch nicht Prozessthema des Rekursverfahrens sein. Dasselbe gelte

hinsichtlich des Antrags Beschwerdeführers, die ihm in den

Übertretungsstrafverfahren – und nicht mit der angefochtenen Verfügung –

auferlegten Bussen seien aufzuheben oder auf die Staatskasse zu nehmen. Soweit

der Beschwerdeführer sodann beabsichtigt haben sollte, ein Wiedererwägungsgesuch

zu stellen, wäre für dessen Beurteilung der Beschwerdegegner zuständig, wobei

auf eine Weiterleitung an diesen verzichtet werden könne, da der

Beschwerdeführer ausdrücklich Rekurs erhoben und das mögliche

Wiedererwägungsgesuch nicht separat begründet habe. Auch der Antrag des

Beschwerdeführers, es sei ihm eine neue Lehrstelle im Bereich … zu finden, sei

nicht vom Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung umfasst. Auf all diese

Anträge des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten.

3.1.2

Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer widerspreche sich, wenn

er einerseits geltend mache, die fraglichen Strafbefehle nie erhalten zu haben,

und andererseits vorbringe, dass er für die Bussen gemeinnützige Arbeit

beantragt habe. Der Strafbefehl vom 21. Januar 2020 sei dem

Beschwerdeführer am 24. Januar 2020 am Postschalter zugestellt worden. Mit

Schreiben vom 20. Februar 2020 habe er daraufhin beim Statthalteramt

Meilen beantragt, die Busse in Form von gemeinnütziger Arbeit abzuarbeiten. Das

Statthalteramt habe ihm mitgeteilt, dass er sich insofern an den

Beschwerdegegner (Alternativer Strafvollzug) wenden könne, was der

Beschwerdeführer in der Folge aber nicht getan habe. In Bezug auf die mit

Strafbefehl vom 6. November 2019 auferlegte Busse sei eine Arbeitsvereinbarung

für das Leisten von gemeinnütziger Arbeit zustande gekommen. Der

Beschwerdeführer habe diesen Strafbefehl demzufolge erhalten. Die gemeinnützige

Arbeit habe der Beschwerdegegner jedoch mit – im Amtsblatt publizierter –

Verfügung vom 31. Juli 2020 abgebrochen. Somit bestünden keine

Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Strafbefehle nicht in Rechtskraft

erwachsen seien. Nachdem der Beschwerdeführer die Bussen unbestrittenermassen

nicht bezahlt habe und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich seien, sei

der Beschwerdegegner verpflichtet, die Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen,

wobei dies gemäss Art. 79a Abs. 2 StGB nicht in Form der

gemeinnützigen Arbeit möglich sei. Ebenso wenig bestehe eine rechtliche

Grundlage für eine "Stornierung" der Ersatzfreiheitsstrafen. Als für

das vorliegende Verfahren unerheblich erachtete die Vorinstanz schliesslich,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Freizeit während der Corona-Pandemie

Dispositiv

offenbar als … betätigt und Auskünfte erteilt habe. Demnach habe der Beschwerdeführer

die Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt sechs Tagen anzutreten. Durch die

Bezahlung der offenen Bussen könne er den Strafvollzug aber jederzeit abwenden.

3.1.3

Schliesslich erwog die Vorinstanz, für die Behandlung des Antrags des

Beschwerdeführers, die Ersatzfreiheitsstrafe sei aufzuschieben, sei der

Beschwerdegegner erstinstanzlich zuständig. Da dieser im Rahmen des

Rekursverfahrens insofern aber bereits abschlägig Stellung genommen habe und

sie – die Vorinstanz – über dieselbe Kognition verfüge wie der

Beschwerdegegner, werde dieser Antrag zur Verhinderung eines formalistischen

Leerlaufs direkt im Rekursverfahren behandelt. Den Ausführungen des

Beschwerdeführers könnten keine Gründe für den Aufschub der

Ersatzfreiheitsstrafe entnommen werden. Zwar führe er aus, dass sich die

Schweiz in einer Ausnahme- bzw. Notlage befinde. Weshalb er die Strafe nicht

anzutreten vermöge, bleibe allerdings unklar. Der Beschwerdegegner demgegenüber

führe zutreffend aus, dass die Anstalten des Freiheitsentzugs trotz der

Corona-Pandemie weiterbetrieben würden. Diese stehe dem Strafantritt des

Beschwerdeführers daher nicht entgegen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf

Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe sei deshalb ebenfalls abzuweisen.

3.2 Der

Beschwerdeführer vermag die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die in Anwendung

von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden

kann, nicht infrage zu stellen.

3.2.1

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

(BV) ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörde, sich mit den gestellten

Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinanderzusetzen; sie hat die

Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und im Rahmen ihrer

Entscheidfindung zu berücksichtigen (VGr, 16. Dezember 2021,

VB.2021.00617, E. 2.2; 24. Juni 2021, VB.2021.00086, E. 2.3;

Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 33). Wie die soeben wiedergegebenen

Erwägungen zeigen, trifft der vom Beschwerdeführer nicht näher begründete

Vorwurf nicht zu, die Vorinstanz habe seine Vorbringen und die vorhandenen

Belege unzureichend berücksichtigt. Die Vorinstanz würdigte vielmehr sowohl die

Eingaben des Beschwerdeführers als auch die Akten in rechtsgenügender Weise und

verlieh ihren Überlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. Oktober

2021 nachvollziehbar Ausdruck. Eine Gehörsverletzung seitens der Vorinstanz

liegt somit nicht vor. Zugleich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz

gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie das Recht auf ein faires

Verfahren gemäss Art. 5 und Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen haben soll, wie dies der

Beschwerdeführer in pauschaler Weise geltend macht. Was den in diesem

Zusammenhang gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterleitung des

Falls und der Akten an das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag und an den

"entsprechenden UNO-Ausschuss in New York" betrifft, kann vorab auf

die Erwägungen der Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2021 (vorn III.B.)

verwiesen werden. Eine Pflicht zur Weiterleitung seitens des

Verwaltungsgerichts besteht im Übrigen nicht: § 5 Abs. 2 VRG gilt

lediglich in Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 5 N. 54).

3.2.2

Unbestritten – indes auch unerheblich – ist sodann, dass der

Beschwerdeführer sowohl vor dem Beginn des Lockdowns aufgrund der

Corona-Pandemie als auch danach zur Tilgung zahlreicher Bussen gemeinnützige

Arbeit leistete. Dafür, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht

– für die vorliegend massgeblichen Bussen gemäss den Strafbefehlen vom

6. November 2019 und 21. Januar 2020 bereits gemeinnützige Arbeit

geleistet hätte, enthalten die Akten keine Belege. Gemäss der Verfügung des

Beschwerdegegners vom 31. Juli 2020, womit dieser die gemeinnützige Arbeit

mangels postalischer und telefonischer Erreichbarkeit des Beschwerdeführers

abbrach, war dies jedenfalls hinsichtlich der Busse gemäss dem Strafbefehl vom

6. November 2019 ausdrücklich nicht der Fall. Ferner konnte der

Beschwerdeführer aufgrund der schon verrichteten gemeinnützigen Arbeit nicht

einfach davon ausgehen, er werde nicht noch mehr solche leisten bzw. "noch

mehr Bussen abarbeiten müssen". Dass ihm der Beschwerdegegner etwas

Entsprechendes zugesichert hätte, worauf sich der Beschwerdeführer im Sinn

einer Vertrauensgrundlage stützen könnte, wird von diesem nicht substanziiert

dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich kann der lobenswerte

persönliche Einsatz des Beschwerdeführers während der Corona-Pandemie nicht mit

der Leistung gemeinnütziger Arbeit im Sinn von Art. 79a StGB gleichgesetzt

werden.

3.2.3

Für den wiederum mit Beschwerde beantragten Aufschub des Strafvollzugs

macht der Beschwerdeführer keine (besonderen) Gründe geltend. Solche sind auch

nicht ersichtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass

sich die Pandemie-Situation, womit der Beschwerdeführer seinen Antrag auf

Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe gegenüber dem Beschwerdegegner und der

Vorinstanz begründete, heute wesentlich anders darstellt, als dies noch vor

einem Jahr der Fall gewesen war.

3.2.4

Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz angesichts der

auf vollumfängliche Abweisung des Rekurses lautenden Rekursantwort aus

prozessökonomischen Gründen auf eine Weiterleitung der Rekursschrift an den

Beschwerdegegner zwecks Behandlung des Antrags auf Wiedererwägung der Verfügung

vom 23. Februar 2021 verzichtete. Gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG

war sie hierzu mangels Fristgebundenheit des Wiedererwägungsgesuchs auch nicht

verpflichtet (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 21; Plüss, § 5 N. 48).

3.3 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Da der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz auf den

20. Januar 2002 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber

mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung

pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt

vieler VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 4). Als angemessen

erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Donnerstag, 12. Mai 2022, ab

8.30 Uhr bis spätestens 9.30 Uhr, in das Vollzugszentrum Bachtel, Abteilung

Meilen, Untere Bruech 141, 8706 Meilen, zum Strafantritt vorzuladen.

Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Februar

2021 bleiben bestehen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Mangels Obsiegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

5.2 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist mit Verweis auf die

vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der

Beschwerdebegehren abzuweisen. So wiederholte der Beschwerdeführer mit

Beschwerde im Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgebrachten und von der

Vorinstanz korrekt beurteilten Standpunkte, ohne sich vertieft mit der

angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt oder Nachweise für seine

Behauptungen in das Beschwerdeverfahren eingebracht zu haben. Das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren (§ 16 Abs. 2 VRG) wurde bereits mit

Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2021 abgewiesen (vorn I.B.).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der

Beschwerdeführer wird neu auf Donnerstag, 12. Mai 2022, ab 8.30 Uhr bis

spätestens 9.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen. Er hat sich zum

vorgenannten Zeitpunkt im Vollzugszentrum Bachtel, Abteilung Meilen, Untere

Bruech 141, 8706 Meilen, zum Strafantritt zu melden. Die übrigen

Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Februar

2021 bleiben bestehen.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 1'20.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen

nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …