VB.2021.00801
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00801
19. Mai 2022Deutsch30 min
(URT.2022.23709)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00801
VB.2022.00125
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
damals in der Stadt B wohnhaft, beantragte am 22. Januar 2018 bei der
Stadt B Sozialhilfeleistungen. Mit Verfügung des Sozialvorstands vom 10. Mai
2019 wurde der Antrag von A abgewiesen.
B. Daraufhin
stellte A am 17. Juni 2019 ein Gesuch um Neubeurteilung, welches von der
Sozialbehörde B am 1. Oktober 2019 abgewiesen wurde. Gleichzeitig
stellte die Sozialbehörde eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots fest,
wies den Antrag auf Akteneinsicht ab, trat auf die Begehren betreffend
Überprüfung der Wohnsituation nicht ein und wies die Anträge betreffend
Feststellung der Gehörsverletzung ab.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 11. November 2019
an den Bezirksrat B und beantragte im Wesentlichen die Neuberechnung der
wirtschaftlichen Hilfe . Der Bezirksrat B wies den Rekurs mit Beschluss
vom 28. Oktober 2021 ab, soweit er darauf eintrat.
III.
A. Mit
Eingabe vom 29. November 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die
Feststellung, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtig festgestellt
worden seien, der Bezirksrat eine Rechtsverzögerung begangen habe sowie der
Beizug der IV-Akten unzulässig gewesen sei. Sodann beantragte er den Beizug der
vollständigen Akten, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B. Der
Bezirksrat B beantragte mit Eingabe vom 14. Januar 2022 die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt B stellte in
ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2022 denselben Antrag und reichte
ihre Akten ein. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 teilte die Stadt B
mit, dass sie auf eine weitere Vernehmlassung verzichte. Daraufhin liessen sich
die Parteien nicht mehr vernehmen.
VB.2022.00125
I.
A. Mit
Eingabe vom 7. Oktober 2021 gelangte A an den Bezirksrat B und machte
eine Rechtsverweigerung seitens der Sozialbehörde B geltend.
B. Der
Bezirksrat B wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. Januar 2022 ab, ohne
Verfahrenskosten zu erheben.
II.
A. Am 2. März
2022.
erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des
Bezirksrats. Darin beantragte er unter anderem, es sei eine Rechtsverweigerung
durch die Stadt B sowie den Bezirksrat B festzustellen und die Stadt B
anzuweisen, ein korrektes Budget für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis
2.
April 2019 zu erstellen. Sodann sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
B. Mit
Vernehmlassung vom 15. März 2022 beantragte der Bezirksrat B die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt B
beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 unter Kostenfolge
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der
Beschwerdeführer macht im Verfahren VB.2021.00801 geltend, dass ihm in der Zeit
zwischen Januar 2018 und April 2019 monatlich jeweils rund Fr. 100.- bis
500.- zur Deckung seines Lebensbedarfs gefehlt hätten, womit der Streitwert
unter Fr. 20'000.- liegt. Im Verfahren VB.2022.00125 als Rechtsverweigerungs-
bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 38b N. 12). Sofern überhaupt bestimmbar, ist
vorliegend aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers zur Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen in Ergänzung seiner IV-Rente von einem Fr. 20'000.-
nicht übersteigenden Streitwert auszugehen. Damit liegen die Streitwerte beider
Verfahren je unter Fr. 20'000.-, sodass der Einzelrichter entscheidberufen
ist (§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Die
Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn
mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen
aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008). Eine Vereinigung ist
insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren
von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).
Vorliegend stehen sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüber und
es geht in beiden Verfahren – in der Hauptsache – um die wirtschaftliche Hilfe
für den Beschwerdeführer. Sodann enthalten die beiden Beschwerden teilweise
dieselbe Begründung. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren VB.2021.00801
und VB.2022.00125 zu vereinigen.
1.3
Gegenstand
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des
angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein
sollen. Zudem bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rechtsmittelantrag
verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des
funktionellen Instanzenzugs auch durch den Rechtsmittelantrag nicht erweitert
werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Der Beschwerdeführer stellte
erstmals im Beschwerdeverfahren den Antrag, es sei festzustellen, dass der
Beizug der IV-Akten unzulässig gewesen sei. Der Beizug der IV-Akten war zwar
Teil der Begründung des Rekurses, aber nicht dessen Streitgegenstand, weshalb
auf das neu bzw. erstmals im Verfahren VB.2021.00801 gestellte
Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Soweit die IV-Akten allenfalls im
Rahmen der Begründung der weiteren Anträge eine Rolle spielen sollten, so wäre
– soweit nötig – in der Beurteilung der Beschwerde darauf einzugehen.
1.4
Anfechtungsobjekt
einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet einzig das
gerügte Verweigern oder Verzögern einer Anordnung. Der Streitgegenstand
beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob bzw. wann die entsprechende Behörde
eine Anordnung hätte treffen müssen. Der Rechtsverweigerungsbeschwerde kommt
zudem insofern keine devolutive Wirkung zu, als allein die Instanz, deren
Säumigkeit geltend gemacht wird, zum Erlass der angeblich verweigerten oder
verzögerten Anordnung befugt bleibt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar
VRG, § 19 N. 44). Dem Verwaltungsgericht ist es deshalb verwehrt,
anstelle der Beschwerdegegnerin Erwägungen zur Hauptsache anzustellen bzw. in
der Hauptsache zu entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer dem
Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2022.00125 beantragt, festzustellen, dass
die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach ihm nachträglich ausbezahltes Geld
an die Sozialhilfe anzurechnen sei, falsch sei, ist auf seine Beschwerde
deshalb nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt im Verfahren VB.2021.00801 die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sind aber wie vorliegend lediglich
prozessuale Fragen zu beurteilen, lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kein Anspruch auf eine öffentliche
Verhandlung ableiten (BGr, 10. November 2020, 2C_410/2020, E. 3.5.1;
VGr, 26. Juni 2018, VB.2017.00874, E. 4). Ein Anspruch auf eine öffentliche
Verhandlung ergibt sich auch nicht aus § 59 Abs. 1 VRG, der die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Ermessen des Gerichts stellt.
Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht durchzuführen, weil sich der
entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten ergibt.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht im Verfahren VB.2021.00801 eine Rechtsverzögerung,
begangen durch den Bezirksrat, geltend, indem dieser das Verfahren ohne
ersichtlichen Grund für zwei Jahre habe ruhen lassen.
3.2
Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]; vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum,
der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in
Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei
der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer
Verfügung. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst anhand der im
Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine gesetzlichen
Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer
die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umfang
und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die
Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung
zu tragen (BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 9. Mai
2019, VB.2018.00584, E. 6.2). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird
verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das
gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet
wäre (BGE 135 I 265 E. 4.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung
innert angemessener Frist kann insbesondere darin liegen, dass die
Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen
vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004, E. 2.2).
3.3
Für das Rekursverfahren vor den
Bezirksräten konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der
Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne
Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu
entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um
eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine
Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese
Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann
der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).
3.4
Kommt die
Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die
Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder
nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf
diese Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch
aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und
mittels Anordnung zu erledigen bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 25; Bertschi/Bosshart, § 19 N. 53).
3.5
Der
Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 11. November 2019 Rekurs an den
Bezirksrat. Nach Eingang der Rekursantwort vom 18. Dezember 2019 am 20. Dezember
2019, setzte der Bezirksrat dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme
bis zum 3. Januar 2020 an, welche ungenutzt verstrich. Der Rekursbeschluss
der Vorinstanz erging am 28. Oktober 2021, mithin rund 22 Monate nach
Ablauf der angesetzten Frist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die
Fallbearbeitung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot,
die einer beförderlichen Behandlung des Rechtsmittels entgegengestanden hätten.
Dispositiv
Demnach erscheint die Behandlungsdauer des Rekurses unter den dargelegten
Umständen als zu lang. Auch wenn das Überschreiten der 60-tägigen
Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG als solches wie erwähnt nicht
zwingend auf eine Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist
vorliegend deutlich überschritten, ohne dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer die Nichteinhaltung oder Gründe für die Verzögerung angezeigt
hätte. Es liegt somit eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor. Diese
ist vorliegend im Dispositiv festzustellen (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt im Verfahren VB.2021.00801 eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin die Akten des
IV-Verfahrens beigezogen und ihm diese bei seiner Akteneinsicht vorenthalten.
Dasselbe gelte für die Akten im Zusammenhang mit dem Observationsbericht und
die sogenannten "internen Akten"; die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet,
sämtliche Akten einzureichen, was sie bisher nicht getan habe. Im Zusammenhang
mit den Akten des IV-Verfahrens habe der Bezirksrat zudem seine
Begründungspflicht verletzt, indem er sich pauschal auf den Standpunkt gestellt
habe, dass jede Fürsorgebehörde von jeder Amtsstelle jegliche Akten erhalten
könne. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Bezirksrat seinen
Antrag, Einsicht in die Erteilung des Auftrags über seine Observation zu
nehmen, abgewiesen habe.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in
einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu
werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung
wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (vgl. Griffel, § 8 N. 5 ff.
und N. 29 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht
in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu bilden.
Die Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den Ausgang des Verfahrens
tatsächlich relevant sind, muss dabei den Privaten überlassen werden. Eine
teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, die von der
Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den Verfahrensausgang belanglos,
ist demnach unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3). Akteneinsicht
wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt und enthält nur den Anspruch, die
Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten zugestellt zu
bekommen oder sie nach Hause zu nehmen, besteht nicht (Griffel, § 8 N. 16 f.).
Das rechtliche Gehör ist demnach nicht verletzt, wenn dem Verfahrensbeteiligten
auf entsprechendes Gesuch hin angeboten wird, die Akten am Sitz der Behörde
einzusehen; es ist nicht notwendig, dass die ersuchte Behörde dem
Verfahrensbeteiligten Kopien der Akten zukommen lässt (VGr, 1. November
2017, VB.2017.00557, E. 2.4).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine
Verletzung führt unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss kann eine
Gehörsverletzung jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geheilt
werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz über die
gleiche Kognition wie die untere verfügt. Dies gilt vor allem dann und selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf
darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Infolge
Heilung bleibt eine Gehörsverletzung – grundsätzlich – folgenlos (vgl. Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; Griffel, § 8
N. 38; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
4.3 Vom
Akteneinsichtsrecht im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausgenommen sind die
sogenannten internen Akten, worunter Unterlagen zu verstehen sind, die
ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und deshalb nur
für den internen Gebrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Notizen, Entwürfe,
interne Stellungnahmen oder Anträge (Griffel, § 8 N. 14 mit
Hinweisen). Soweit Dokumente Informationen enthalten, die als
Entscheidgrundlagen dienen können, dürfen sie jedoch nicht zu den internen
Akten gezählt werden (vgl. BGr, 10. Oktober 2014, 1C_159/2014, E. 4.3 f.;
VGr, 4. Februar 2016, VB.2013.00631, E. 3 f.; VGr, 22. November
2006, VB.2006.00248, E. 4.2; VGr, 12. März 2003, VB.2002.00403, E. 2).
In der Literatur wird daher diese Kategorie auf unfertige Notizen und Entwürfe
beschränkt (Griffel, § 8 N. 15, mit Hinweisen auf weitere Kritik in
der Lehre und eingehender Begründung; Albertini, S. 229 f., plädiert
gar für einen Verzicht auf die Unterscheidung zwischen internen und
entscheiderheblichen Akten). Insgesamt ist der Begriff der verwaltungsinternen
Akten, solange an der Unterscheidung festgehalten wird, eng auszulegen (VGr, 7. November
2019, VB.2018.00357, E. 2.2). Der Mailverkehr einer Behörde zählt nicht
per se zu den sogenannten internen Akten, jedenfalls dann nicht, wenn die
E-Mails einen Bezug zum Verfahren aufweisen und nicht bloss der internen
Meinungsbildung dienen (Griffel, § 8 N. 12 und 14).
4.3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei einer Akteneinsicht auf der
Stadtkanzlei unabsichtlich in (interne) Akten des Amts für Zusatzleistungen
Einsicht erhalten habe, welche sich nun nicht im Dossier der Beschwerdegegnerin
wiederfinden würden. Es sei ihm Einsicht in diese Akten zu geben. Da diese
Akten an die Stadtkanzlei weitergegeben und damit mit einer anderen Amtsstelle
geteilt worden seien, handle es sich nicht um interne Akten. Die
Beschwerdegegnerin reichte im Beschwerdeverfahren weitere – gemäss ihrer Angabe
sämtliche – Akten des Sozialhilfedossiers des Beschwerdeführers ein, was dem
Beschwerdeführer auch angezeigt wurde.
4.3.2
Da es sich, wie der Beschwerdeführer ausführt, bei den fraglichen Akten um
Akten des Amts für Zusatzleistungen handelt, unterliegen diese nicht dem
rechtlichen Gehör des vorliegenden Verfahrens, von welchem die Sozialbehörde
betroffen ist. Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin
über diese Akten verfügt und diese als Beweismittel im vorliegenden Verfahren
hinzugezogen hätte. Die vorliegend entscheidrelevanten Akten, insbesondere die
Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen vom 2. April 2019, liegen bei den
Akten. Dass es notwendig gewesen wäre, weitere Akten des Amts für
Zusatzleistungen hinzuzuziehen oder weitere hinzugezogen worden sind, ist nicht
ersichtlich.
4.4 Das
Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die
geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (oben, E. 4.2). Ob einem
Aktenstück Relevanz für das Verfahren zukommt, ist der Beurteilung durch den
Betroffenen überlassen und die betroffene Behörde kann die Einsicht in die
Akten nicht mit dem Hinweis verweigern, ein Aktenstück sei für den
Verfahrensausgang belanglos (oben, E. 4.2; BGE 137 V 387 E. 3.2). Allerdings
ist es für eine Rechtsmittelbehörde zulässig, eine Gehörsverletzung zu
verneinen, wenn sich im Rahmen einer nachträglichen Prüfung herausstellt, dass
das fragliche Aktenstück im vorinstanzlichen Verfahren objektiv nicht als
Entscheidgrundlage infrage kam (BGr, 6. April 2009, 1C_560/2008 E. 2.2;
Albertini, S. 228).
Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm
keine Einsicht in den Observationsauftrag gegeben worden sei, mit welchem die
Observation seiner Person angeordnet worden sei, so ist nicht ersichtlich,
inwiefern dieses Aktenstück vorliegend als Entscheidgrundlage infrage gekommen
sein soll. Der Beschwerdegegner hatte den Anspruch des Beschwerdeführers auf
wirtschaftliche Hilfe ab Januar 2018 unter Berücksichtigung der nachträglich
ausgerichteten Zusatzleistungen zu beurteilen. Die Observation fand im Frühjahr
2017 und damit weit vor dem fraglichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe
statt. Damit liegt – mindestens aus der Perspektive einer nachträglichen
Überprüfung – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Auch wenn das
Akteneinsichtsrecht zwar auch für Akten besteht, von welchen der Betroffene
bereits Kenntnis hat (vgl. Albertini, S. 228), so kann vorliegend doch
darauf hingewiesen werden, dass dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021
eine Kopie des fraglichen Observationsauftrags zugesendet wurde.
Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Akten des
IV-Verfahrens: Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern diese in die
Entscheidfindung eingeflossen sein sollten, zumal die Ausrichtung der
wirtschaftlichen Hilfe vorliegend durch die nachträglich ausgerichteten
Zusatzleistungen beeinflusst wurde und nicht durch die bereits seit Längerem
bestehende IV-Rente. Betreffend die Akten des IV-Verfahrens ist auch keine
Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu erkennen.
5.
5.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen,
ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Gleichermassen von Amtes wegen
prüft das Verwaltungsgericht, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Rekursinstanz
gegeben waren. Hat Letztere trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung materiell
entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde des
unterliegenden Rekurrenten im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 53 und 57).
5.1.1 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
hat. Die Elemente des Berührtseins und der Betroffenheit in schutzwürdigen
Interessen sind der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen. Diese setzt
voraus, dass die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur
Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Mithin muss die rekurrierende
Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und
in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand
stehen und ihr das erfolgreiche Rechtsmittel einen praktischen Nutzen eintragen
bzw. einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteil
abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dieser Nutzen muss ein
eigener, persönlicher sein. Die Wahrnehmung der Interessen Dritter oder
öffentlicher Interessen genügt nicht. Das Interesse kann rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein. Ob ein "tatsächliches" Interesse vorliegt,
ergibt sich dabei nicht direkt aus einer Tatsachenfeststellung, sondern aus
einer rechtlichen Würdigung. Entsprechend wird über Art und Ausmass des
Interesses gemäss einer objektivierten Betrachtung entschieden. Ein ideell
motiviertes Engagement, eine rein emotionale Bindung oder eine bloss subjektive
Empfindlichkeit sind nicht zu berücksichtigen (Bertschi, § 21 N. 10 ff.).
5.1.2 Als
Prozessvoraussetzung muss das aktuelle Rechtsschutzinteresse sowohl im
Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der
Entscheidfällung gegeben sein. Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im
Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels, so ergeht ein
Nichteintretensentscheid (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55 f.).
5.1.3
Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise
verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer
Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der
behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass
die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670
E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).
5.2 Betreffend
das Verfahren VB.2021.00801 erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im
relevanten Zeitraum zwischen dem 22. Januar 2018 (Datum des Gesuchs) und
dem 25. Mai 2019 (Datum des Wegzugs des Beschwerdeführers aus der
Gemeinde) monatliche Einnahmen von Fr. 3'407.- (IV-Rente, Zusatzleistungen
zur AHV/IV und Prämienverbilligung) erzielt, welche den Bedarf von monatlich Fr. 2'891.-
(Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Prämien der
Krankenversicherung) überstiegen hätten. Deshalb habe kein Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe bestanden und der Rekurs sei abzuweisen.
5.2.1
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass der Sachverhalt
offensichtlich falsch festgestellt worden sei. Insbesondere habe sein Einkommen
in tatsächlicher Hinsicht jeweils unter dem Existenzminimum gelegen. Die
(vollen) Zusatzleistungen habe er erst im Nachhinein und nachschüssig erhalten,
weshalb er im massgeblichen Zeitraum weniger Einkommen zur Verfügung gehabt
habe und auf Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre. Weil die Beschwerdegegnerin
die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe so lange verschleppt habe, sei die
wirtschaftliche Hilfe so zu berechnen, wie wenn die Berechnung im Januar oder
Februar 2018 erfolgt wäre.
5.2.2
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2018 mitgeteilt worden sei,
dass sein Antrag erst materiell behandelt werde, wenn ein Entscheid über die
Zusatzleistungen getroffen worden sei. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer
erst am 19. März 2019 wieder nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Der
Beschwerdeführer habe jeweils Zusatzleistungen bezogen, wobei diese aufgrund
eines Gerichtsurteils korrigiert und im April 2019 nachbezahlt worden seien.
Deshalb habe der Beschwerdeführer aus einer rückwirkenden Betrachtung keinen
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt. Bereits mit Neubeurteilungsbeschluss
habe die Beschwerdegegnerin eine unzulässige Rechtsverzögerung ihrerseits
festgestellt. Eine nachträgliche Berechnung des Sozialhilfebudgets des
Beschwerdeführers sei allerdings aufgrund des – rückwirkend betrachtet – nicht
bestehenden Anspruchs unverhältnismässig.
5.3 Der Beschwerdeführer stellte nach unbestritten
gebliebenen Feststellungen des Bezirksrats am 22. Januar 2018 ein Gesuch
um wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 2. April 2019 des Amtes
für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Beschwerdegegnerin wurden dem
Beschwerdeführer nachträglich, seit 1. Dezember 2017, Zusatzleistungen
ausgerichtet, welche zusammen mit der IV-Rente und der Prämienverbilligung das
sozialhilferechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers überstiegen.
Daraufhin wies der Sozialvorstand der Beschwerdegegnerin das Gesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Mai 2019 ab. Im nachfolgenden
Neubeurteilungsverfahren stellte die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin eine
Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots fest.
5.4 Der
Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren, dass die Beschwerdegegnerin
anzuweisen sei, eine vollständige und korrekte Berechnung der ihm zustehenden
Sozialhilfe durchzuführen und anhand dieses Budgets neu zu entscheiden. Mit
Beschwerde vom 29. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses und es sei festzustellen,
dass der Bezirksrat den Sachverhalt zu seinen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen
im Zeitraum vom 22. Januar 2018 bis 2. April 2019 unrichtig
festgestellt habe. In der Sache scheint es dem Beschwerdeführer um die neue
Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe ohne Berücksichtigung der nachträglich
ausgerichteten Zusatzleistungen durch die Beschwerdegegnerin zu gehen. Der
Beschwerdeführer stört sich daran, dass sein sozialhilferechtliches
Existenzminimum nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten im Zeitpunkt des
jeweiligen Bedarfsanfalls berechnet worden sei. Insofern scheint es ihm allerdings
nicht darum zu gehen, dass ihm nachträglich Sozialhilfe für diesen Zeitraum
ausgerichtet wird, sondern lediglich, dass bestätigt wird, dass er zu dieser
Zeit einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte und ein
entsprechendes Budget erstellt wird. Dies zeigt sich auch darin, dass er mit
Beschwerde weder infrage stellt, dass die nachträglich ausgerichteten
Zusatzleistungen zur Folge haben, dass er zum jetzigen Zeitpunkt keine
Sozialhilfe ausgerichtet erhält, noch geltend macht, dass trotz Berücksichtigung
der nachträglich ausgerichteten Zusatzleistungen sein Einkommen weiterhin nicht
ausgereicht habe, um sein sozialhilferechtliches Existenzminimum zu decken.
Insoweit ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Leistungsbegehren
und nicht ein – zu einem solchen subsidiäres – Feststellungsbegehren auf blosse
Bestätigung seines damaligen Sozialhilfeanspruchs stellt. Dies kann aber, da
die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, offengelassen werden.
5.5 Vom
Hilfeempfänger, welcher rückwirkend Leistungen von Sozial- oder
Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, kann
rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, soweit die
Leistungen der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen
Hilfe entsprechen (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG; vgl. VGr, 7. März
2019, VB.2018.00671, E. 4.1 f.).
Daraus ergibt sich, dass auch bei
einer Gutheissung der Beschwerde bzw. bei Bejahung des damaligen Anspruchs des
Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe der Beschwerdeführer keine
nachträgliche Auszahlung von Sozialhilfe erwirken könnte. Soweit nämlich –
gemäss unbestritten gebliebener Sachverhaltsdarstellung im vorinstanzlichen
Entscheid – die nachträglich ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen
(Zusatzleistungen) zusammen mit der IV-Rente den sozialhilferechtlichen
Lebensbedarf des Beschwerdeführers übersteigen, hätten diese eine
Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer
im Umfang der vorliegend zu beurteilenden wirtschaftlichen Hilfe ausgelöst. Da
auszurichtende wirtschaftliche Hilfe ohnehin gleich eine
Rückerstattungsforderung in derselben Höhe ausgelöst hätte, fehlt es am
praktischen Nutzen des Beschwerdeführers, wenn sein Gesuch nachträglich gutgeheissen
würde, und damit an einem schutzwürdigen Interesse. Dem Bedürfnis des
Beschwerdeführers auf Auseinandersetzung damit, dass die Beschwerdegegnerin die
Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe während längerer Zeit verschleppt habe,
ist die Beschwerdegegnerin mit der Feststellung einer Rechtsverzögerung im
Neubeurteilungsverfahren bereits nachgekommen, weshalb sich auch daraus kein
schutzwürdiges Interesse ergibt.
5.6 Vom Erfordernis eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses abzuweichen (oben, E. 5.1.3), rechtfertigt sich
vorliegend nicht. Bei der Frage der Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe
stellen sich vorliegend keine Grundsatzfragen und es besteht ferner durchaus
die Möglichkeit, dass zu der hier angetroffenen Ausgangslage, sollte sie
dereinst wieder einmal auftreten, rechtzeitig ein Entscheid ergehen kann. Dass
eine rechtzeitige Überprüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von
wirtschaftlicher Sozialhilfe im Beschwerdeverfahren regelmässig gewährleistet
ist, zeigt die Rechtsprechung (statt vieler VGr, 15. Februar 2018,
VB.2017.00487; VGr, 6. September 2018, VB.2017.00193).
5.7 Damit
hätte die Vorinstanz mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf den Rekurs des
Beschwerdeführers einzutreten gehabt und ist die Beschwerde im Verfahren
VB.2021.00801 im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. E. 5.1).
6.
6.1 Zum
Sachverhalt im Verfahren VB.2022.00125 ist Folgendes auszuführen: Am 26. Juni
2017 stellte A bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe.
Mit Verfügung des Sozialvorstands der Beschwerdegegnerin vom 23. August
2017 und daraufhin mit Beschluss der Sozialbehörde vom 9. Januar 2018
lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag ab. Ein dagegen gerichteter Rekurs
wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 7. Juni 2018 ab. Daraufhin gelangte
der Beschwerdeführer am 16. August 2018 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. Januar
2019 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und zum
neuen Entscheid an den Bezirksrat zurück (VB.2018.00490).
Der Bezirksrat wies das Gesuch des Beschwerdeführers um
Ausrichtung von Sozialhilfe für die Zeit bis zum 30. November 2017 mit
Beschluss vom 4. April 2019 ab und wies die Sache für die Abklärung des
massgeblichen Sachverhalts für die Zeit ab 1. Dezember 2017 und zum
Entscheid über den entsprechenden Sozialhilfeantrag an die Beschwerdegegnerin
zurück.
6.2 Der
Bezirksrat wies den Rekurs des Beschwerdeführers ab, weil sich die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2019 des Verfahrens
VB.2021.00801 auch zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe ab
Dezember 2017 geäussert habe. Insbesondere habe sie mit Verfügung vom 10. Mai
2019 erwogen, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Dezember 2017
Zusatzleistungen ausgerichtet worden seien. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin
keine nicht erfüllte Verpflichtung, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Sozialhilfe ab 1. Dezember 2017 zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass
die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, den Beschluss des Bezirksrats vom 4. April
2019 umzusetzen und eine Verfügung zu erlassen. Da sich die Verfügung vom 10. Mai
2019 auf einen anderen Sachverhalt, insbesondere auf einen anderen Zeitraum,
nämlich die Zeit ab dem 22. Januar 2018, beziehe, könne sich die
Beschwerdegegnerin nicht darauf stützen. Ohnehin sei die Verfügung vom 10. Mai
2019 inhaltlich falsch gewesen.
6.3 Gemäss Art. 29
Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf
Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. E. 3.2). Eine Behörde begeht
eine formelle Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) bzw. eine Rechtsverzögerung,
wenn sie untätig bleibt oder sich weigert, eine anfechtbare Anordnung zu
erlassen, bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum
Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1045 ff.
mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1300 ff.,
insbesondere Rz. 1306 f.; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 40 ff.;
statt vieler BGE 124 V 130 E. 4).
Von einem Anspruch auf Erlass einer Verfügung ist immer
dann auszugehen, wenn die Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet
ist, in Verfügungsform zu handeln. Dieser Anspruch ist zu unterscheiden vom
Anspruch der Beschwerdeführenden in der Sache: Die Behörde, die um eine
Verfügung ersucht wird, hat eine Nichteintretensverfügung zu erlassen, wenn
ihre Zuständigkeit behauptet wird, sie sich jedoch für unzuständig hält, oder
wenn sie die Parteistellung der betroffenen Person aberkennt (Kölz/Häner/Bertschi,
Rz. 1306 f.; BVGE 2009/1, E. 3). Dasselbe gilt, wenn die Behörde
zum Schluss gelangt, dass eine Sache gegenstandslos geworden ist; in diesem
Fall darf sie ebenfalls nicht untätig bleiben, sondern hat die Sache formell
als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.4 Dem
Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass die Verfügung vom 10. Mai
2019 bzw. der Neubeurteilungsentscheid vom 1. Oktober 2019 nicht die
wirtschaftliche Hilfe ab 1. Dezember 2017 betreffen, sondern deren
Gegenstand die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit von 22. Januar
2018 bis 10. Mai 2019 bildete. Damit wurde, trotz des Auftrags des
Bezirksrats vom 4. April 2019, den massgeblichen Sachverhalt festzustellen
und über den Sozialhilfeantrag für die Zeit ab 1. Dezember 2017 zu entscheiden,
bis zum jetzigen Zeitpunkt kein verfahrensabschliessender Entscheid gefällt.
Die Ausgangslage präsentiert
sich ähnlich wie im Verfahren VB.2021.00801 (oben, E. 5.3). Der
Beschwerdeführer erhielt vom Amt für Zusatzleistungen der Stadt B am 10. April
2019 rückwirkend ab 1. Dezember 2017 Zusatzleistungen ausbezahlt. Soweit
sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass dem
Beschwerdeführer bisher kein finanzieller Nachteil entstanden sei, weil ihm
rückwirkend Zusatzleistungen zur IV-Rente ausbezahlt worden seien, stellt sich
zwar die Frage, ob das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers
untergegangen ist. Aber auch wenn während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens
eine Prozessvoraussetzung wie das Rechtsschutzinteresse wegfällt, könnte das
Verfahren nicht formlos und ohne Erlass einer Verfügung erledigt werden. Die
Beschwerdegegnerin wäre auch bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
verpflichtet, eine Anordnung zu erlassen und das Verfahren damit
abzuschliessen.
6.5 Wurde eine
Anordnung zu Unrecht verweigert, ist die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen,
die Rechtsverweigerung festzustellen und die säumige Behörde anzuweisen, die
Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen (oben, E. 3.4;
Bosshart/Bertschi, § 19 N. 53). Eine Rechtsverweigerung ist
allerdings nur festzustellen, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung
grundsätzlich selbst "anfechtbar" wäre (Markus Müller/Peter Bieri in:
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],VwVG – Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen
2019, Art. 46a N. 22).
6.6 Wie
bereits im Verfahren VB.2021.00801 festgestellt, erhielt der Beschwerdeführer
für den zu beurteilenden Zeitraum rückwirkend Zusatzleistungen ausbezahlt,
welche – zusammen mit der IV-Rente – sein sozialhilferechtliches
Existenzminimum gedeckt hätten. Dies wird vom Beschwerdeführer auch im
Verfahren VB.2022.00125 nicht infrage gestellt. Abermals stört er sich
hauptsächlich daran, dass nicht auf die finanziellen Verhältnisse abgestellt
werde, wie sie ihm im Januar 2018 bzw. Dezember 2017 tatsächlich
vorgelegen hätten. Auch eine Gutheissung seines Gesuchs in der als verweigert
gerügten Anordnung (Neuberechnung der wirtschaftlichen Hilfe) führte beim
Beschwerdeführer zu keinem praktischen Nutzen. Denn die (nachträgliche)
Auszahlung der Zusatzleistungen hätte gleichzeitig eine
Rückerstattungsforderung im Umfang der zu leistenden wirtschaftlichen Hilfe
ausgelöst (vgl. oben, E. 5.5), womit es hier ebenfalls am schutzwürdigen
Interesse des Beschwerdeführers, ein Rechtsmittel gegen die als unterlassen
gerügte Anordnung zu erheben, mangeln würde. Da es damit an der
Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses an einer Anfechtung der als
verweigert gerügten Anordnung fehlen würde, fehlt es gleichsam an der
Voraussetzung der "anfechtbaren" Anordnung. Die Rechtsverweigerung
ist nicht festzustellen, sondern die Beschwerde ist abzuweisen.
Auch aus prozessökonomischen Überlegungen würde sich eine
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass der Anordnung nicht
als zweckmässig erweisen. Das fehlende schutzwürdige Interesse des
Beschwerdeführers, welches mit der nachträglichen Auszahlung der
Zusatzleistungen und damit während der Rechtshängigkeit des Verfahrens vor der
Beschwerdegegnerin untergegangen ist, hätte dazu geführt, dass die
Beschwerdegegnerin die Sache nicht materiell zu beurteilen, sondern sie
lediglich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben gehabt hätte (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55).
7.
7.1 Soweit nicht
die Rechtsverzögerung der Vorinstanz im Verfahren VB.2021.00801 festzustellen
ist, unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, weshalb ihm für das
Verfahren VB.2021.00801 1/2 der Verfahrenskosten und für das Verfahren
VB.2022.00125 1/4 der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem Verursacherprinzip entsprechend sind die
Verfahrenskosten infolge Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots zu 1/4 der
Vorinstanz aufzuerlegen.
7.2 Der
Beschwerdeführer ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
7.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Mittellos im Sinn von § 16 VRG
ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er
jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
7.2.2
Angesichts des Schwerpunkts der Beschwerde im Verfahren VB.2021.00801
(Antrag auf nachträgliche Budgeterstellung) musste auch dem Beschwerdeführer
klar gewesen sein, dass er nachträglich keine Sozialhilfeleistungen ausbezahlt
erhalten wird. Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie abzuweisen bzw.
nicht darauf einzutreten ist, als offensichtlich aussichtslos und das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen. Lediglich soweit die Beschwerde
aufgrund der Rechtsverzögerung im vorinstanzlichen Rekursverfahren teilweise
gutzuheissen ist, ist sie nicht offensichtlich aussichtslos und wäre dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Da die
Verfahrenskosten in diesem Umfang allerdings der Vorinstanz aufzuerlegen sind
und nicht dem Beschwerdeführer, ist sein Gesuch insoweit gegenstandslos
geworden.
7.2.3
Die Aussichtslosigkeit ist im Verfahren VB.2022.00125 anders zu beurteilen:
Zwar ist auch hier das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers zu
verneinen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Allerdings hat die
Beschwerdegegnerin trotz Anweisung des Bezirksrats keinen neuen Entscheid gefällt,
sodass die Rechtsverweigerungsbeschwerde immerhin nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden kann. Angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer von einer IV-Rente und entsprechenden Zusatzleistungen
abhängig ist, ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen, weshalb ihm für das
Verfahren VB.2022.00125 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist und
die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten des Verfahrens VB.2022.00125 im Umfang
von 1/4 der gesamten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt
der Einzelrichter:
1. Die
Verfahren VB.2021.00801 und VB.2022.00125 werden vereinigt.
2. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2021.00801 wird eine
Rechtsverzögerung durch den Bezirksrat B festgestellt. Im Übrigen wird die
Beschwerde im Verfahren VB.2021.00801 im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Die
Beschwerde im Verfahren VB.2022.00125 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
4. Dem
Beschwerdeführer wird für das Verfahren VB.2022.00125 die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung im Verfahren VB.2021.00801 wird abgewiesen, soweit es nicht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
5. Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 der Vorinstanz
auferlegt. Infolge teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung an
den Beschwerdeführer werden 1/4 der gesamten Gerichtskosten einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat B;
c) den Regierungsrat.