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Entscheid

VB.2021.00801

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00801

19. Mai 2022Deutsch30 min

(URT.2022.23709)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00801

VB.2022.00125

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. Mai 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

damals in der Stadt B wohnhaft, beantragte am 22. Januar 2018 bei der

Stadt B Sozialhilfeleistungen. Mit Verfügung des Sozialvorstands vom 10. Mai

2019 wurde der Antrag von A abgewiesen.

B. Daraufhin

stellte A am 17. Juni 2019 ein Gesuch um Neubeurteilung, welches von der

Sozialbehörde B am 1. Oktober 2019 abgewiesen wurde. Gleichzeitig

stellte die Sozialbehörde eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots fest,

wies den Antrag auf Akteneinsicht ab, trat auf die Begehren betreffend

Überprüfung der Wohnsituation nicht ein und wies die Anträge betreffend

Feststellung der Gehörsverletzung ab.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 11. November 2019

an den Bezirksrat B und beantragte im Wesentlichen die Neuberechnung der

wirtschaftlichen Hilfe . Der Bezirksrat B wies den Rekurs mit Beschluss

vom 28. Oktober 2021 ab, soweit er darauf eintrat.

III.

A. Mit

Eingabe vom 29. November 2021 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die

Feststellung, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtig festgestellt

worden seien, der Bezirksrat eine Rechtsverzögerung begangen habe sowie der

Beizug der IV-Akten unzulässig gewesen sei. Sodann beantragte er den Beizug der

vollständigen Akten, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Der

Bezirksrat B beantragte mit Eingabe vom 14. Januar 2022 die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt B stellte in

ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2022 denselben Antrag und reichte

ihre Akten ein. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 teilte die Stadt B

mit, dass sie auf eine weitere Vernehmlassung verzichte. Daraufhin liessen sich

die Parteien nicht mehr vernehmen.

VB.2022.00125

I.

A. Mit

Eingabe vom 7. Oktober 2021 gelangte A an den Bezirksrat B und machte

eine Rechtsverweigerung seitens der Sozialbehörde B geltend.

B. Der

Bezirksrat B wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. Januar 2022 ab, ohne

Verfahrenskosten zu erheben.

II.

A. Am 2. März

2022.

erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des

Bezirksrats. Darin beantragte er unter anderem, es sei eine Rechtsverweigerung

durch die Stadt B sowie den Bezirksrat B festzustellen und die Stadt B

anzuweisen, ein korrektes Budget für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis

2.

April 2019 zu erstellen. Sodann sei ihm die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

B. Mit

Vernehmlassung vom 15. März 2022 beantragte der Bezirksrat B die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Stadt B

beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 unter Kostenfolge

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der

Beschwerdeführer macht im Verfahren VB.2021.00801 geltend, dass ihm in der Zeit

zwischen Januar 2018 und April 2019 monatlich jeweils rund Fr. 100.- bis

500.- zur Deckung seines Lebensbedarfs gefehlt hätten, womit der Streitwert

unter Fr. 20'000.- liegt. Im Verfahren VB.2022.00125 als Rechtsverweigerungs-

bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich

(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 38b N. 12). Sofern überhaupt bestimmbar, ist

vorliegend aufgrund der Anträge des Beschwerdeführers zur Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen in Ergänzung seiner IV-Rente von einem Fr. 20'000.-

nicht übersteigenden Streitwert auszugehen. Damit liegen die Streitwerte beider

Verfahren je unter Fr. 20'000.-, sodass der Einzelrichter entscheidberufen

ist (§ 38 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Die

Vereinigung von Verfahren ist aus prozessökonomischen Gründen zulässig, wenn

mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen

aufwerfen (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 125 lit. c der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008). Eine Vereinigung ist

insbesondere dann angezeigt, wenn sich zwei oder mehrere Rechtsmittelbegehren

von Privaten oder eines Gemeinwesens gegen denselben Entscheid richten (Martin

Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 50–60).

Vorliegend stehen sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüber und

es geht in beiden Verfahren – in der Hauptsache – um die wirtschaftliche Hilfe

für den Beschwerdeführer. Sodann enthalten die beiden Beschwerden teilweise

dieselbe Begründung. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren VB.2021.00801

und VB.2022.00125 zu vereinigen.

1.3

Gegenstand

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des

angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein

sollen. Zudem bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rechtsmittelantrag

verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des

funktionellen Instanzenzugs auch durch den Rechtsmittelantrag nicht erweitert

werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Der Beschwerdeführer stellte

erstmals im Beschwerdeverfahren den Antrag, es sei festzustellen, dass der

Beizug der IV-Akten unzulässig gewesen sei. Der Beizug der IV-Akten war zwar

Teil der Begründung des Rekurses, aber nicht dessen Streitgegenstand, weshalb

auf das neu bzw. erstmals im Verfahren VB.2021.00801 gestellte

Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Soweit die IV-Akten allenfalls im

Rahmen der Begründung der weiteren Anträge eine Rolle spielen sollten, so wäre

– soweit nötig – in der Beurteilung der Beschwerde darauf einzugehen.

1.4

Anfechtungsobjekt

einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet einzig das

gerügte Verweigern oder Verzögern einer Anordnung. Der Streitgegenstand

beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob bzw. wann die entsprechende Behörde

eine Anordnung hätte treffen müssen. Der Rechtsverweigerungsbeschwerde kommt

zudem insofern keine devolutive Wirkung zu, als allein die Instanz, deren

Säumigkeit geltend gemacht wird, zum Erlass der angeblich verweigerten oder

verzögerten Anordnung befugt bleibt (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 19 N. 44). Dem Verwaltungsgericht ist es deshalb verwehrt,

anstelle der Beschwerdegegnerin Erwägungen zur Hauptsache anzustellen bzw. in

der Hauptsache zu entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer dem

Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2022.00125 beantragt, festzustellen, dass

die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach ihm nachträglich ausbezahltes Geld

an die Sozialhilfe anzurechnen sei, falsch sei, ist auf seine Beschwerde

deshalb nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt im Verfahren VB.2021.00801 die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sind aber wie vorliegend lediglich

prozessuale Fragen zu beurteilen, lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kein Anspruch auf eine öffentliche

Verhandlung ableiten (BGr, 10. November 2020, 2C_410/2020, E. 3.5.1;

VGr, 26. Juni 2018, VB.2017.00874, E. 4). Ein Anspruch auf eine öffentliche

Verhandlung ergibt sich auch nicht aus § 59 Abs. 1 VRG, der die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung ins Ermessen des Gerichts stellt.

Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend nicht durchzuführen, weil sich der

entscheidwesentliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten ergibt.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht im Verfahren VB.2021.00801 eine Rechtsverzögerung,

begangen durch den Bezirksrat, geltend, indem dieser das Verfahren ohne

ersichtlichen Grund für zwei Jahre habe ruhen lassen.

3.2

Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts-

und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]; vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum,

der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in

Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei

der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer

Verfügung. Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst anhand der im

Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung. Bestehen keine gesetzlichen

Behandlungsfristen, sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer

die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umfang

und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die

Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung

zu tragen (BGE 135 I 265 E. 4.4; BGE 130 I 312 E. 5.2; VGr, 9. Mai

2019, VB.2018.00584, E. 6.2). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird

verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das

gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet

wäre (BGE 135 I 265 E. 4.4). Eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung

innert angemessener Frist kann insbesondere darin liegen, dass die

Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen

vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004, E. 2.2).

3.3

Für das Rekursverfahren vor den

Bezirksräten konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der

Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne

Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu

entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich indes um

eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine

Rechtsverzögerung dar, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese

Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann

der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

3.4

Kommt die

Rechtsmittelbehörde bei der materiellen Beurteilung zum Schluss, dass die

Vorinstanz in der fraglichen Angelegenheit rechtswidrig überhaupt nicht oder

nur verzögert tätig geworden ist, stellt sie dies fest und heisst gestützt auf

diese Feststellung die Beschwerde gut; wenn der vorinstanzliche Entscheid noch

aussteht, weist sie die Vorinstanz an, die Angelegenheit zu behandeln und

mittels Anordnung zu erledigen bzw. das Verfahren beförderlich weiterzuführen (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 25; Bertschi/Bosshart, § 19 N. 53).

3.5

Der

Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 11. November 2019 Rekurs an den

Bezirksrat. Nach Eingang der Rekursantwort vom 18. Dezember 2019 am 20. Dezember

2019, setzte der Bezirksrat dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme

bis zum 3. Januar 2020 an, welche ungenutzt verstrich. Der Rekursbeschluss

der Vorinstanz erging am 28. Oktober 2021, mithin rund 22 Monate nach

Ablauf der angesetzten Frist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die

Fallbearbeitung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot,

die einer beförderlichen Behandlung des Rechtsmittels entgegengestanden hätten.

Dispositiv

Demnach erscheint die Behandlungsdauer des Rekurses unter den dargelegten

Umständen als zu lang. Auch wenn das Überschreiten der 60-tägigen

Behandlungsfrist von § 27c Abs. 1 VRG als solches wie erwähnt nicht

zwingend auf eine Rechtsverzögerung schliessen lässt, wurde diese Frist

vorliegend deutlich überschritten, ohne dass die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer die Nichteinhaltung oder Gründe für die Verzögerung angezeigt

hätte. Es liegt somit eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vor. Diese

ist vorliegend im Dispositiv festzustellen (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.5).

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer rügt im Verfahren VB.2021.00801 eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin die Akten des

IV-Verfahrens beigezogen und ihm diese bei seiner Akteneinsicht vorenthalten.

Dasselbe gelte für die Akten im Zusammenhang mit dem Observationsbericht und

die sogenannten "internen Akten"; die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet,

sämtliche Akten einzureichen, was sie bisher nicht getan habe. Im Zusammenhang

mit den Akten des IV-Verfahrens habe der Bezirksrat zudem seine

Begründungspflicht verletzt, indem er sich pauschal auf den Standpunkt gestellt

habe, dass jede Fürsorgebehörde von jeder Amtsstelle jegliche Akten erhalten

könne. Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, dass der Bezirksrat seinen

Antrag, Einsicht in die Erteilung des Auftrags über seine Observation zu

nehmen, abgewiesen habe.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 BV beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in

einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu

werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung

wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (vgl. Griffel, § 8 N. 5 ff.

und N. 29 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des

Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht

in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu bilden.

Die Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den Ausgang des Verfahrens

tatsächlich relevant sind, muss dabei den Privaten überlassen werden. Eine

teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, die von der

Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den Verfahrensausgang belanglos,

ist demnach unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3). Akteneinsicht

wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt und enthält nur den Anspruch, die

Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten zugestellt zu

bekommen oder sie nach Hause zu nehmen, besteht nicht (Griffel, § 8 N. 16 f.).

Das rechtliche Gehör ist demnach nicht verletzt, wenn dem Verfahrensbeteiligten

auf entsprechendes Gesuch hin angeboten wird, die Akten am Sitz der Behörde

einzusehen; es ist nicht notwendig, dass die ersuchte Behörde dem

Verfahrensbeteiligten Kopien der Akten zukommen lässt (VGr, 1. November

2017, VB.2017.00557, E. 2.4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine

Verletzung führt unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der

Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss kann eine

Gehörsverletzung jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geheilt

werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz über die

gleiche Kognition wie die untere verfügt. Dies gilt vor allem dann und selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf

darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Infolge

Heilung bleibt eine Gehörsverletzung – grundsätzlich – folgenlos (vgl. Michele

Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; Griffel, § 8

N. 38; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

4.3 Vom

Akteneinsichtsrecht im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausgenommen sind die

sogenannten internen Akten, worunter Unterlagen zu verstehen sind, die

ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und deshalb nur

für den internen Gebrauch bestimmt sind, wie zum Beispiel Notizen, Entwürfe,

interne Stellungnahmen oder Anträge (Griffel, § 8 N. 14 mit

Hinweisen). Soweit Dokumente Informationen enthalten, die als

Entscheidgrundlagen dienen können, dürfen sie jedoch nicht zu den internen

Akten gezählt werden (vgl. BGr, 10. Oktober 2014, 1C_159/2014, E. 4.3 f.;

VGr, 4. Februar 2016, VB.2013.00631, E. 3 f.; VGr, 22. November

2006, VB.2006.00248, E. 4.2; VGr, 12. März 2003, VB.2002.00403, E. 2).

In der Literatur wird daher diese Kategorie auf unfertige Notizen und Entwürfe

beschränkt (Griffel, § 8 N. 15, mit Hinweisen auf weitere Kritik in

der Lehre und eingehender Begründung; Albertini, S. 229 f., plädiert

gar für einen Verzicht auf die Unterscheidung zwischen internen und

entscheiderheblichen Akten). Insgesamt ist der Begriff der verwaltungsinternen

Akten, solange an der Unterscheidung festgehalten wird, eng auszulegen (VGr, 7. November

2019, VB.2018.00357, E. 2.2). Der Mailverkehr einer Behörde zählt nicht

per se zu den sogenannten internen Akten, jedenfalls dann nicht, wenn die

E-Mails einen Bezug zum Verfahren aufweisen und nicht bloss der internen

Meinungsbildung dienen (Griffel, § 8 N. 12 und 14).

4.3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er bei einer Akteneinsicht auf der

Stadtkanzlei unabsichtlich in (interne) Akten des Amts für Zusatzleistungen

Einsicht erhalten habe, welche sich nun nicht im Dossier der Beschwerdegegnerin

wiederfinden würden. Es sei ihm Einsicht in diese Akten zu geben. Da diese

Akten an die Stadtkanzlei weitergegeben und damit mit einer anderen Amtsstelle

geteilt worden seien, handle es sich nicht um interne Akten. Die

Beschwerdegegnerin reichte im Beschwerdeverfahren weitere – gemäss ihrer Angabe

sämtliche – Akten des Sozialhilfedossiers des Beschwerdeführers ein, was dem

Beschwerdeführer auch angezeigt wurde.

4.3.2

Da es sich, wie der Beschwerdeführer ausführt, bei den fraglichen Akten um

Akten des Amts für Zusatzleistungen handelt, unterliegen diese nicht dem

rechtlichen Gehör des vorliegenden Verfahrens, von welchem die Sozialbehörde

betroffen ist. Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin

über diese Akten verfügt und diese als Beweismittel im vorliegenden Verfahren

hinzugezogen hätte. Die vorliegend entscheidrelevanten Akten, insbesondere die

Verfügung des Amtes für Zusatzleistungen vom 2. April 2019, liegen bei den

Akten. Dass es notwendig gewesen wäre, weitere Akten des Amts für

Zusatzleistungen hinzuzuziehen oder weitere hinzugezogen worden sind, ist nicht

ersichtlich.

4.4 Das

Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die

geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (oben, E. 4.2). Ob einem

Aktenstück Relevanz für das Verfahren zukommt, ist der Beurteilung durch den

Betroffenen überlassen und die betroffene Behörde kann die Einsicht in die

Akten nicht mit dem Hinweis verweigern, ein Aktenstück sei für den

Verfahrensausgang belanglos (oben, E. 4.2; BGE 137 V 387 E. 3.2). Allerdings

ist es für eine Rechtsmittelbehörde zulässig, eine Gehörsverletzung zu

verneinen, wenn sich im Rahmen einer nachträglichen Prüfung herausstellt, dass

das fragliche Aktenstück im vorinstanzlichen Verfahren objektiv nicht als

Entscheidgrundlage infrage kam (BGr, 6. April 2009, 1C_560/2008 E. 2.2;

Albertini, S. 228).

Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihm

keine Einsicht in den Observationsauftrag gegeben worden sei, mit welchem die

Observation seiner Person angeordnet worden sei, so ist nicht ersichtlich,

inwiefern dieses Aktenstück vorliegend als Entscheidgrundlage infrage gekommen

sein soll. Der Beschwerdegegner hatte den Anspruch des Beschwerdeführers auf

wirtschaftliche Hilfe ab Januar 2018 unter Berücksichtigung der nachträglich

ausgerichteten Zusatzleistungen zu beurteilen. Die Observation fand im Frühjahr

2017 und damit weit vor dem fraglichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe

statt. Damit liegt – mindestens aus der Perspektive einer nachträglichen

Überprüfung – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Auch wenn das

Akteneinsichtsrecht zwar auch für Akten besteht, von welchen der Betroffene

bereits Kenntnis hat (vgl. Albertini, S. 228), so kann vorliegend doch

darauf hingewiesen werden, dass dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021

eine Kopie des fraglichen Observationsauftrags zugesendet wurde.

Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Akten des

IV-Verfahrens: Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern diese in die

Entscheidfindung eingeflossen sein sollten, zumal die Ausrichtung der

wirtschaftlichen Hilfe vorliegend durch die nachträglich ausgerichteten

Zusatzleistungen beeinflusst wurde und nicht durch die bereits seit Längerem

bestehende IV-Rente. Betreffend die Akten des IV-Verfahrens ist auch keine

Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu erkennen.

5.

5.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen,

ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Gleichermassen von Amtes wegen

prüft das Verwaltungsgericht, ob die Prozessvoraussetzungen bei der Rekursinstanz

gegeben waren. Hat Letztere trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung materiell

entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde des

unterliegenden Rekurrenten im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 53 und 57).

5.1.1 Gemäss § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung

hat. Die Elemente des Berührtseins und der Betroffenheit in schutzwürdigen

Interessen sind der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen. Diese setzt

voraus, dass die betreffende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur

Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Mithin muss die rekurrierende

Person stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und

in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand

stehen und ihr das erfolgreiche Rechtsmittel einen praktischen Nutzen eintragen

bzw. einen ideellen, materiellen, wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteil

abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte. Dieser Nutzen muss ein

eigener, persönlicher sein. Die Wahrnehmung der Interessen Dritter oder

öffentlicher Interessen genügt nicht. Das Interesse kann rechtlicher oder

tatsächlicher Natur sein. Ob ein "tatsächliches" Interesse vorliegt,

ergibt sich dabei nicht direkt aus einer Tatsachenfeststellung, sondern aus

einer rechtlichen Würdigung. Entsprechend wird über Art und Ausmass des

Interesses gemäss einer objektivierten Betrachtung entschieden. Ein ideell

motiviertes Engagement, eine rein emotionale Bindung oder eine bloss subjektive

Empfindlichkeit sind nicht zu berücksichtigen (Bertschi, § 21 N. 10 ff.).

5.1.2 Als

Prozessvoraussetzung muss das aktuelle Rechtsschutzinteresse sowohl im

Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der

Entscheidfällung gegeben sein. Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im

Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels, so ergeht ein

Nichteintretensentscheid (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55 f.).

5.1.3

Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise

verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer

Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der

behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass

die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670

E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

5.2 Betreffend

das Verfahren VB.2021.00801 erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe im

relevanten Zeitraum zwischen dem 22. Januar 2018 (Datum des Gesuchs) und

dem 25. Mai 2019 (Datum des Wegzugs des Beschwerdeführers aus der

Gemeinde) monatliche Einnahmen von Fr. 3'407.- (IV-Rente, Zusatzleistungen

zur AHV/IV und Prämienverbilligung) erzielt, welche den Bedarf von monatlich Fr. 2'891.-

(Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Prämien der

Krankenversicherung) überstiegen hätten. Deshalb habe kein Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe bestanden und der Rekurs sei abzuweisen.

5.2.1

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass der Sachverhalt

offensichtlich falsch festgestellt worden sei. Insbesondere habe sein Einkommen

in tatsächlicher Hinsicht jeweils unter dem Existenzminimum gelegen. Die

(vollen) Zusatzleistungen habe er erst im Nachhinein und nachschüssig erhalten,

weshalb er im massgeblichen Zeitraum weniger Einkommen zur Verfügung gehabt

habe und auf Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre. Weil die Beschwerdegegnerin

die Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe so lange verschleppt habe, sei die

wirtschaftliche Hilfe so zu berechnen, wie wenn die Berechnung im Januar oder

Februar 2018 erfolgt wäre.

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2018 mitgeteilt worden sei,

dass sein Antrag erst materiell behandelt werde, wenn ein Entscheid über die

Zusatzleistungen getroffen worden sei. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer

erst am 19. März 2019 wieder nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Der

Beschwerdeführer habe jeweils Zusatzleistungen bezogen, wobei diese aufgrund

eines Gerichtsurteils korrigiert und im April 2019 nachbezahlt worden seien.

Deshalb habe der Beschwerdeführer aus einer rückwirkenden Betrachtung keinen

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt. Bereits mit Neubeurteilungsbeschluss

habe die Beschwerdegegnerin eine unzulässige Rechtsverzögerung ihrerseits

festgestellt. Eine nachträgliche Berechnung des Sozialhilfebudgets des

Beschwerdeführers sei allerdings aufgrund des – rückwirkend betrachtet – nicht

bestehenden Anspruchs unverhältnismässig.

5.3 Der Beschwerdeführer stellte nach unbestritten

gebliebenen Feststellungen des Bezirksrats am 22. Januar 2018 ein Gesuch

um wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 2. April 2019 des Amtes

für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Beschwerdegegnerin wurden dem

Beschwerdeführer nachträglich, seit 1. Dezember 2017, Zusatzleistungen

ausgerichtet, welche zusammen mit der IV-Rente und der Prämienverbilligung das

sozialhilferechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers überstiegen.

Daraufhin wies der Sozialvorstand der Beschwerdegegnerin das Gesuch des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Mai 2019 ab. Im nachfolgenden

Neubeurteilungsverfahren stellte die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin eine

Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots fest.

5.4 Der

Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren, dass die Beschwerdegegnerin

anzuweisen sei, eine vollständige und korrekte Berechnung der ihm zustehenden

Sozialhilfe durchzuführen und anhand dieses Budgets neu zu entscheiden. Mit

Beschwerde vom 29. November 2021 beantragte der Beschwerdeführer die

Aufhebung des angefochtenen Bezirksratsbeschlusses und es sei festzustellen,

dass der Bezirksrat den Sachverhalt zu seinen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen

im Zeitraum vom 22. Januar 2018 bis 2. April 2019 unrichtig

festgestellt habe. In der Sache scheint es dem Beschwerdeführer um die neue

Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe ohne Berücksichtigung der nachträglich

ausgerichteten Zusatzleistungen durch die Beschwerdegegnerin zu gehen. Der

Beschwerdeführer stört sich daran, dass sein sozialhilferechtliches

Existenzminimum nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten im Zeitpunkt des

jeweiligen Bedarfsanfalls berechnet worden sei. Insofern scheint es ihm allerdings

nicht darum zu gehen, dass ihm nachträglich Sozialhilfe für diesen Zeitraum

ausgerichtet wird, sondern lediglich, dass bestätigt wird, dass er zu dieser

Zeit einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte und ein

entsprechendes Budget erstellt wird. Dies zeigt sich auch darin, dass er mit

Beschwerde weder infrage stellt, dass die nachträglich ausgerichteten

Zusatzleistungen zur Folge haben, dass er zum jetzigen Zeitpunkt keine

Sozialhilfe ausgerichtet erhält, noch geltend macht, dass trotz Berücksichtigung

der nachträglich ausgerichteten Zusatzleistungen sein Einkommen weiterhin nicht

ausgereicht habe, um sein sozialhilferechtliches Existenzminimum zu decken.

Insoweit ist fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Leistungsbegehren

und nicht ein – zu einem solchen subsidiäres – Feststellungsbegehren auf blosse

Bestätigung seines damaligen Sozialhilfeanspruchs stellt. Dies kann aber, da

die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, offengelassen werden.

5.5 Vom

Hilfeempfänger, welcher rückwirkend Leistungen von Sozial- oder

Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, kann

rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, soweit die

Leistungen der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen

Hilfe entsprechen (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG; vgl. VGr, 7. März

2019, VB.2018.00671, E. 4.1 f.).

Daraus ergibt sich, dass auch bei

einer Gutheissung der Beschwerde bzw. bei Bejahung des damaligen Anspruchs des

Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Sozialhilfe der Beschwerdeführer keine

nachträgliche Auszahlung von Sozialhilfe erwirken könnte. Soweit nämlich –

gemäss unbestritten gebliebener Sachverhaltsdarstellung im vorinstanzlichen

Entscheid – die nachträglich ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen

(Zusatzleistungen) zusammen mit der IV-Rente den sozialhilferechtlichen

Lebensbedarf des Beschwerdeführers übersteigen, hätten diese eine

Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer

im Umfang der vorliegend zu beurteilenden wirtschaftlichen Hilfe ausgelöst. Da

auszurichtende wirtschaftliche Hilfe ohnehin gleich eine

Rückerstattungsforderung in derselben Höhe ausgelöst hätte, fehlt es am

praktischen Nutzen des Beschwerdeführers, wenn sein Gesuch nachträglich gutgeheissen

würde, und damit an einem schutzwürdigen Interesse. Dem Bedürfnis des

Beschwerdeführers auf Auseinandersetzung damit, dass die Beschwerdegegnerin die

Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe während längerer Zeit verschleppt habe,

ist die Beschwerdegegnerin mit der Feststellung einer Rechtsverzögerung im

Neubeurteilungsverfahren bereits nachgekommen, weshalb sich auch daraus kein

schutzwürdiges Interesse ergibt.

5.6 Vom Erfordernis eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses abzuweichen (oben, E. 5.1.3), rechtfertigt sich

vorliegend nicht. Bei der Frage der Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe

stellen sich vorliegend keine Grundsatzfragen und es besteht ferner durchaus

die Möglichkeit, dass zu der hier angetroffenen Ausgangslage, sollte sie

dereinst wieder einmal auftreten, rechtzeitig ein Entscheid ergehen kann. Dass

eine rechtzeitige Überprüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Gewährung von

wirtschaftlicher Sozialhilfe im Beschwerdeverfahren regelmässig gewährleistet

ist, zeigt die Rechtsprechung (statt vieler VGr, 15. Februar 2018,

VB.2017.00487; VGr, 6. September 2018, VB.2017.00193).

5.7 Damit

hätte die Vorinstanz mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf den Rekurs des

Beschwerdeführers einzutreten gehabt und ist die Beschwerde im Verfahren

VB.2021.00801 im Sinn der Erwägungen abzuweisen (vgl. E. 5.1).

6.

6.1 Zum

Sachverhalt im Verfahren VB.2022.00125 ist Folgendes auszuführen: Am 26. Juni

2017 stellte A bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe.

Mit Verfügung des Sozialvorstands der Beschwerdegegnerin vom 23. August

2017 und daraufhin mit Beschluss der Sozialbehörde vom 9. Januar 2018

lehnte die Beschwerdegegnerin den Antrag ab. Ein dagegen gerichteter Rekurs

wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 7. Juni 2018 ab. Daraufhin gelangte

der Beschwerdeführer am 16. August 2018 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. Januar

2019 teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und zum

neuen Entscheid an den Bezirksrat zurück (VB.2018.00490).

Der Bezirksrat wies das Gesuch des Beschwerdeführers um

Ausrichtung von Sozialhilfe für die Zeit bis zum 30. November 2017 mit

Beschluss vom 4. April 2019 ab und wies die Sache für die Abklärung des

massgeblichen Sachverhalts für die Zeit ab 1. Dezember 2017 und zum

Entscheid über den entsprechenden Sozialhilfeantrag an die Beschwerdegegnerin

zurück.

6.2 Der

Bezirksrat wies den Rekurs des Beschwerdeführers ab, weil sich die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2019 des Verfahrens

VB.2021.00801 auch zum Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe ab

Dezember 2017 geäussert habe. Insbesondere habe sie mit Verfügung vom 10. Mai

2019 erwogen, dass dem Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Dezember 2017

Zusatzleistungen ausgerichtet worden seien. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin

keine nicht erfüllte Verpflichtung, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf

Sozialhilfe ab 1. Dezember 2017 zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass

die Beschwerdegegnerin verpflichtet sei, den Beschluss des Bezirksrats vom 4. April

2019 umzusetzen und eine Verfügung zu erlassen. Da sich die Verfügung vom 10. Mai

2019 auf einen anderen Sachverhalt, insbesondere auf einen anderen Zeitraum,

nämlich die Zeit ab dem 22. Januar 2018, beziehe, könne sich die

Beschwerdegegnerin nicht darauf stützen. Ohnehin sei die Verfügung vom 10. Mai

2019 inhaltlich falsch gewesen.

6.3 Gemäss Art. 29

Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf

Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. E. 3.2). Eine Behörde begeht

eine formelle Rechtsverweigerung (im engeren Sinn) bzw. eine Rechtsverzögerung,

wenn sie untätig bleibt oder sich weigert, eine anfechtbare Anordnung zu

erlassen, bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum

Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1045 ff.

mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1300 ff.,

insbesondere Rz. 1306 f.; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 40 ff.;

statt vieler BGE 124 V 130 E. 4).

Von einem Anspruch auf Erlass einer Verfügung ist immer

dann auszugehen, wenn die Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet

ist, in Verfügungsform zu handeln. Dieser Anspruch ist zu unterscheiden vom

Anspruch der Beschwerdeführenden in der Sache: Die Behörde, die um eine

Verfügung ersucht wird, hat eine Nichteintretensverfügung zu erlassen, wenn

ihre Zuständigkeit behauptet wird, sie sich jedoch für unzuständig hält, oder

wenn sie die Parteistellung der betroffenen Person aberkennt (Kölz/Häner/Bertschi,

Rz. 1306 f.; BVGE 2009/1, E. 3). Dasselbe gilt, wenn die Behörde

zum Schluss gelangt, dass eine Sache gegenstandslos geworden ist; in diesem

Fall darf sie ebenfalls nicht untätig bleiben, sondern hat die Sache formell

als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.4 Dem

Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass die Verfügung vom 10. Mai

2019 bzw. der Neubeurteilungsentscheid vom 1. Oktober 2019 nicht die

wirtschaftliche Hilfe ab 1. Dezember 2017 betreffen, sondern deren

Gegenstand die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit von 22. Januar

2018 bis 10. Mai 2019 bildete. Damit wurde, trotz des Auftrags des

Bezirksrats vom 4. April 2019, den massgeblichen Sachverhalt festzustellen

und über den Sozialhilfeantrag für die Zeit ab 1. Dezember 2017 zu entscheiden,

bis zum jetzigen Zeitpunkt kein verfahrensabschliessender Entscheid gefällt.

Die Ausgangslage präsentiert

sich ähnlich wie im Verfahren VB.2021.00801 (oben, E. 5.3). Der

Beschwerdeführer erhielt vom Amt für Zusatzleistungen der Stadt B am 10. April

2019 rückwirkend ab 1. Dezember 2017 Zusatzleistungen ausbezahlt. Soweit

sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass dem

Beschwerdeführer bisher kein finanzieller Nachteil entstanden sei, weil ihm

rückwirkend Zusatzleistungen zur IV-Rente ausbezahlt worden seien, stellt sich

zwar die Frage, ob das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers

untergegangen ist. Aber auch wenn während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens

eine Prozessvoraussetzung wie das Rechtsschutzinteresse wegfällt, könnte das

Verfahren nicht formlos und ohne Erlass einer Verfügung erledigt werden. Die

Beschwerdegegnerin wäre auch bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

verpflichtet, eine Anordnung zu erlassen und das Verfahren damit

abzuschliessen.

6.5 Wurde eine

Anordnung zu Unrecht verweigert, ist die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen,

die Rechtsverweigerung festzustellen und die säumige Behörde anzuweisen, die

Angelegenheit zu behandeln und mittels Anordnung zu erledigen (oben, E. 3.4;

Bosshart/Bertschi, § 19 N. 53). Eine Rechtsverweigerung ist

allerdings nur festzustellen, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung

grundsätzlich selbst "anfechtbar" wäre (Markus Müller/Peter Bieri in:

Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],VwVG – Bundesgesetz

über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen

2019, Art. 46a N. 22).

6.6 Wie

bereits im Verfahren VB.2021.00801 festgestellt, erhielt der Beschwerdeführer

für den zu beurteilenden Zeitraum rückwirkend Zusatzleistungen ausbezahlt,

welche – zusammen mit der IV-Rente – sein sozialhilferechtliches

Existenzminimum gedeckt hätten. Dies wird vom Beschwerdeführer auch im

Verfahren VB.2022.00125 nicht infrage gestellt. Abermals stört er sich

hauptsächlich daran, dass nicht auf die finanziellen Verhältnisse abgestellt

werde, wie sie ihm im Januar 2018 bzw. Dezember 2017 tatsächlich

vorgelegen hätten. Auch eine Gutheissung seines Gesuchs in der als verweigert

gerügten Anordnung (Neuberechnung der wirtschaftlichen Hilfe) führte beim

Beschwerdeführer zu keinem praktischen Nutzen. Denn die (nachträgliche)

Auszahlung der Zusatzleistungen hätte gleichzeitig eine

Rückerstattungsforderung im Umfang der zu leistenden wirtschaftlichen Hilfe

ausgelöst (vgl. oben, E. 5.5), womit es hier ebenfalls am schutzwürdigen

Interesse des Beschwerdeführers, ein Rechtsmittel gegen die als unterlassen

gerügte Anordnung zu erheben, mangeln würde. Da es damit an der

Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses an einer Anfechtung der als

verweigert gerügten Anordnung fehlen würde, fehlt es gleichsam an der

Voraussetzung der "anfechtbaren" Anordnung. Die Rechtsverweigerung

ist nicht festzustellen, sondern die Beschwerde ist abzuweisen.

Auch aus prozessökonomischen Überlegungen würde sich eine

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass der Anordnung nicht

als zweckmässig erweisen. Das fehlende schutzwürdige Interesse des

Beschwerdeführers, welches mit der nachträglichen Auszahlung der

Zusatzleistungen und damit während der Rechtshängigkeit des Verfahrens vor der

Beschwerdegegnerin untergegangen ist, hätte dazu geführt, dass die

Beschwerdegegnerin die Sache nicht materiell zu beurteilen, sondern sie

lediglich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben gehabt hätte (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55).

7.

7.1 Soweit nicht

die Rechtsverzögerung der Vorinstanz im Verfahren VB.2021.00801 festzustellen

ist, unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, weshalb ihm für das

Verfahren VB.2021.00801 1/2 der Verfahrenskosten und für das Verfahren

VB.2022.00125 1/4 der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem Verursacherprinzip entsprechend sind die

Verfahrenskosten infolge Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots zu 1/4 der

Vorinstanz aufzuerlegen.

7.2 Der

Beschwerdeführer ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

7.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Mittellos im Sinn von § 16 VRG

ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er

jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

7.2.2

Angesichts des Schwerpunkts der Beschwerde im Verfahren VB.2021.00801

(Antrag auf nachträgliche Budgeterstellung) musste auch dem Beschwerdeführer

klar gewesen sein, dass er nachträglich keine Sozialhilfeleistungen ausbezahlt

erhalten wird. Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie abzuweisen bzw.

nicht darauf einzutreten ist, als offensichtlich aussichtslos und das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen. Lediglich soweit die Beschwerde

aufgrund der Rechtsverzögerung im vorinstanzlichen Rekursverfahren teilweise

gutzuheissen ist, ist sie nicht offensichtlich aussichtslos und wäre dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Da die

Verfahrenskosten in diesem Umfang allerdings der Vorinstanz aufzuerlegen sind

und nicht dem Beschwerdeführer, ist sein Gesuch insoweit gegenstandslos

geworden.

7.2.3

Die Aussichtslosigkeit ist im Verfahren VB.2022.00125 anders zu beurteilen:

Zwar ist auch hier das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers zu

verneinen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Allerdings hat die

Beschwerdegegnerin trotz Anweisung des Bezirksrats keinen neuen Entscheid gefällt,

sodass die Rechtsverweigerungsbeschwerde immerhin nicht als offensichtlich

aussichtslos bezeichnet werden kann. Angesichts dessen, dass der

Beschwerdeführer von einer IV-Rente und entsprechenden Zusatzleistungen

abhängig ist, ist von seiner Mittellosigkeit auszugehen, weshalb ihm für das

Verfahren VB.2022.00125 die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist und

die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten des Verfahrens VB.2022.00125 im Umfang

von 1/4 der gesamten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG

hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt

der Einzelrichter:

1. Die

Verfahren VB.2021.00801 und VB.2022.00125 werden vereinigt.

2. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2021.00801 wird eine

Rechtsverzögerung durch den Bezirksrat B festgestellt. Im Übrigen wird die

Beschwerde im Verfahren VB.2021.00801 im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Die

Beschwerde im Verfahren VB.2022.00125 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'670.-- Total der Kosten.

4. Dem

Beschwerdeführer wird für das Verfahren VB.2022.00125 die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung im Verfahren VB.2021.00801 wird abgewiesen, soweit es nicht als

gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

5. Die

Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 der Vorinstanz

auferlegt. Infolge teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung an

den Beschwerdeführer werden 1/4 der gesamten Gerichtskosten einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat B;

c) den Regierungsrat.