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Entscheid

VB.2021.00803

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00803

17. August 2023Deutsch15 min

(URT.2023.24738)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00803

Beschluss

der 1. Kammer

vom 17. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt

Zürich Kultur, vertreten durch Präsidialdepartement der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1. Verein B,

2. Verein C,

Mitbeteiligte,

betreffend Submission

(Zuschlag),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdegegnerin veröffentlichte mit

Medienmitteilung vom 30. August 2021 die Ausschreibung zum Pilotprojekt

der Ermittlung einer nicht gewinnorientierten Trägerschaft für die

konzeptionelle Weiterentwicklung und einmalige Durchführung der Veranstaltung

"Kunstszene 2022" in Zürich. Gleichentags schaltete sie die

Ausschreibung auf ihrer Internetseite auf und versandte diese an ausgewählte

Zielgruppen.

Das entsprechende Gesuch beziehungsweise die Bewerbung der

Beschwerdeführerin mit Grobkonzept datiert vom 3. Oktober 2021.

Mit Medienmitteilung vom 11. November 2021 kommunizierte

die Beschwerdegegnerin ihre Wahl der Trägerschaft für das Pilotprojekt der

konzeptionellen Weiterentwicklung und einmaligen Durchführung der Veranstaltung

"Kunstszene 2022": Die beiden Vereine "Verein B"

und "Verein C" würden die Kunstszene 2022 in Zusammenarbeit

durchführen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 29. November 2021 gelangte die

Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte,

den Zuschlag aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen

Vergabeverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer

Hinsicht verlangte sie vollständige Akteneinsicht und die Einräumung der

aufschiebenden Wirkung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdegegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2021 wurde der

Beschwerdegegnerin ein Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt. Am 22. Dezember

2021.

beantragte die Beschwerdegegnerin, das vorliegende Verfahren zu sistieren.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligten nicht vernehmen

liessen, wurde das Beschwerdeverfahren am 25. Januar 2022 einstweilen

sistiert.

In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin wiederholt

die Wiederaufnahme des Verfahrens, zuletzt mit Eingabe vom 31. Mai 2022.

Die Beschwerdegegnerin hat sich hierzu nicht vernehmen lassen. Am 24. Juni

2022.

wurde die Sistierung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.

Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin die am 2. Dezember 2021

angesetzte und am 23. Dezember 2021 wieder abgenommene

Beschwerdeantwortfrist neu angesetzt.

Innert laufender Beschwerdeantwortfrist ersuchte die

Beschwerdegegnerin mit Blick auf den erwarteten Entscheid des Stadtrats im

pendenten Neubeurteilungsverfahren um erneute Sistierung des Verfahrens. Mit

Präsidialverfügung vom 5. August 2022 wurde das Verfahren antragsgemäss

bis zum 15. September 2022 sistiert und die Sistierung in der Folge bis

zum 31. Oktober 2022 verlängert. Der Neubeurteilungsentscheid erging am 14. September

2022.

und konnte der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2022 zugestellt

werden. Am 28. November 2022 focht die Beschwerdeführerin den Neubeurteilungsentscheid

beim Bezirksrat an.

Am 8. November 2022 wurde die Sistierung aufgehoben,

das Verfahren wiederaufgenommen und der Beschwerdegegnerin erneut Frist zur

Beschwerdeantwort angesetzt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November

2022.

beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventuell diese vollumfänglich abzuweisen sowie eine Parteientschädigung.

Prozessual beantragte sie, der Beschwerdeführerin lediglich beschränkte

Akteneinsicht zu gewähren und das Gesuch um aufschiebende Wirkung infolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2022 wurde

das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen. Das

Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2023 wurde am 18. Januar

2023.

abgewiesen. Am 13. Februar 2022 replizierte die Beschwerdeführerin

unter Festhalten an den gestellten Anträgen und verlangte die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Ferner stellte "im Sinn einer

präzisierenden Ergänzung" zusätzliche Rechtsbegehren.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372). Dieser

direkte Weg an das Verwaltungsgericht steht allerdings nur offen, wenn der

angefochtene Rechtsakt den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge

untersteht (RB 2000 Nr. 65 = BEZ 2000 Nr. 44 =

ZBl 102/2001 S. 96; RB 2000 Nr. 64 = BEZ 2000

Nr. 57 = ZBl 102/2001, S. 97).

1.1

Die

Submissionsverordnung des Kantons Zürich vom 23. Juli 2003 (SubmV) verweist

bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden Vergabe von Aufträgen auf die

von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)

sowie vom Bundesgesetz über den Binnenmarkt erfassten Aufträge (§ 1 SubmV).

1.2

Für den Anwendungsbereich

der Interkantonalen Vereinbarung wird nach einem Staatsvertragsbereich und

einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden (Art. 5bis

Abs. 1 IVöB).

1.2.1

Die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen findet

gemäss ihrem Art. 6 Abs. 1 auf die in den Staatsverträgen definierten

Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Anwendung. Massgeblich sind dabei die

in Anhang 1 Annex 5 zum GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April

1994.

über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement;

GPA) sowie in Anhang VI des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über

bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (Bilaterales Abkommen)

festgelegten Dienstleistungen, die anhand der Provisional Central Product

Classification (provCPC) der Uno von 1991 abgegrenzt werden.

Die vorliegend zur Diskussion stehende Ermittlung einer

Trägerschaft für die konzeptionelle Weiterentwicklung und einmalige

Durchführung der Veranstaltung "Kunstszene 2022" in Zürich kann

keiner der dort genannten Dienstleistungen zugeordnet werden. Damit liegt kein

Auftrag innerhalb des Staatsvertragsbereichs vor.

1.2.2

Ausserhalb des von den Staatsverträgen erfassten Bereichs findet die

Interkantonale Vereinbarung gemäss Art. 6 Abs. 2 auf "alle Arten

von öffentlichen Aufträgen" Anwendung. Eine Einschränkung in Bezug auf

gewisse Kategorien von Dienstleistungen sieht die Interkantonale Vereinbarung

ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nicht vor (BGr, 14. Juli 2016,

2C_1014/2015, E. 2.2.2). Unterstellt sind damit insbesondere alle Arten

von Dienstleistungsaufträgen, unabhängig davon, ob diese in einer der genannten

Aufzählungen enthalten sind. Vorausgesetzt ist jedoch auch in diesem Fall, dass

es sich bei den fraglichen Geschäften tatsächlich um öffentliche Beschaffungen

handelt (VGr, 8. Oktober 2015, VB.2015.00158, E. 3.1.2; 1. Oktober

2008, VB.2007.00531, E. 3).

1.2.2.1

Der Begriff der öffentlichen Beschaffung ist – jedenfalls im für den Kanton

Zürich aktuell noch geltenden Recht – gesetzlich nicht definiert. Nach Lehre

und Rechtsprechung ist für öffentliche Beschaffungen kennzeichnend, dass der

Staat als Nachfrager Waren oder Dienstleistungen gegen eine Gegenleistung

bestellt, um damit seine Aufgaben wahrzunehmen (BGr, 9. März 2018,

2C_994/2016, E. 1.3.2; 16. Oktober 2012, 2C_198/2012, E. 5.1.2,

je mit weiteren Hinweisen).

1.2.2.2

Gemäss Art. 120 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(KV) fördern Kanton und Gemeinden Kultur und Kunst. Die kommunale

Kulturförderung wird in der Stadt Zürich organisationsrechtlich dem

Präsidialdepartement beziehungsweise der Dienstabteilung Kultur (KTR)

zugewiesen (Art. 38 Abs. 3 i. V. m.

Art. 4 Abs. 1 und Art. 10 lit. b Anhang 2 des

Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung vom

15.

Dezember 2021 [ROAB]). Die Unterstützung von freien Kunstschaffenden,

Veranstaltungen oder Projekten mit einmaligen Beiträgen ist Teil der

Kulturförderung der Stadt Zürich (Kulturleitbild 2020–2023, Teil II

S. 6; abrufbar unter: https://www.stadt-zuerich.ch/kultur/de/index/kultur_stadt_zuerich/leitbild-publikationen/

kultur-leitbild-2020-2023.html, besucht am 28. Juli 2023).

Damit erfüllt das Gemeinwesen ohne Weiteres eine öffentliche

Aufgabe, zumal das Bundesgericht den Begriff der öffentlichen Aufgabe weit

fasst (vgl. BGE 135 II 49). Unerheblich ist, ob der öffentliche Auftraggeber

die Leistung selber konsumiert oder ob er sie Dritten oder – wie hier – der

Öffentlichkeit zur Verfügung stellt, sofern die Leistung einen Bezug zur

öffentlichen Aufgabenerfüllung hat, was vorliegend der Fall ist (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner,

Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013,

Rz. 178).

1.2.2.3

Vorausgesetzt ist sodann immer ein synallagmatisches Rechtsgeschäft, wobei

der öffentliche Auftraggeber eine Leistung und der Leistungserbringer dafür

eine Gegenleistung erhält (BGr, 16. Oktober 2012, 2C_198/2012,

E. 5.1.2 mit weiteren Hinweisen; Galli/Moser/Lang/Steiner, a. a. O., Rz. 178; vgl. auch den neuen Art. 8

Abs. 1 der revidierten IVöB 2019). Im Regelfall wird gegen eine

Vergütung durch das Gemeinwesen eine Bau-, Liefer- oder Dienstleistung

erbracht. Wesentliches Element ist gemäss Bundesgericht sodann das Mittel des

privatrechtlichen Vertrags, wobei allerdings nicht bloss auf die Rechtsnatur

des abgeschlossenen Vertrags, sondern auf eine funktionale Betrachtung

abzustellen ist, damit die Anwendung des Vergaberechts nicht durch Wahl einer

besonderen Rechtskonstruktion umgangen werden kann (BGr, 16. Oktober 2012,

2C_198/2012, E. 5.1.2). Erfolgt – wie etwa bei Finanzhilfen – eine

Vergütung durch die öffentliche Hand, ohne dass der Empfänger zu einer Leistung

verpflichtet wäre, liegt regelmässig kein öffentlicher Auftrag vor

(Galli/Moser/Lang/Steiner, a. a. O., Rz. 179). Erhält

demgegenüber das Gemeinwesen eine Vergütung, weil sie eine Leistung erbringt –

wie dies bei der Erteilung einer (Sondernutzungs-)Konzession der Fall ist –

liegt in der Regel ebenfalls kein öffentlicher Auftrag vor

(Galli/Moser/Lang/Steiner, a. a. O., Rz. 181).

Vorliegend wurde die Aufgabe

der gesuchten Trägerschaft damit umschrieben, es seien vorhandene und bewährte,

aber auch experimentelle Strukturen der nichtkommerziellen Kunstpräsentation

und -vermittlung auszuloten oder zu entwickeln. Dadurch sollen

Präsentationsmöglichkeiten für eine breite Zürcher Künstlerschaft entstehen und

Besuchern in einer attraktiven und zugänglichen Form erlebbar gemacht werden.

Für Konzeption und Durchführung stellt die Beschwerdegegnerin einen

Gesamtbetrag von Fr. 400'000.- zur Verfügung. Mit der Bewerbung

einzureichen war ein Grobkonzept. Über die Ausarbeitung des Detailkonzepts

sowie die Umsetzung war der Abschluss einer Subventionsvereinbarung mit der

ausgewählten Trägerschaft vorgesehen.

Die Abgeltung einer Leistung

mit dem Mittel der Subvention spricht zwar nicht von vornherein gegen die

Anwendung des Vergaberechts. Benötigt der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben

Dienstleistungen, die er von privaten Anbietern erbringen lässt und für welche

er ein volles Entgelt zahlt, so handelt es sich dabei in der Regel um

öffentliche Beschaffungen. Dass das Entgelt aufgrund anderer Rechtsgrundlagen

in die Form einer Subvention gekleidet wird, ist dabei für sich allein nicht

ausschlaggebend (VGr, 1. Oktober 2008, VB.2007.00531, E. 4.3.2, auch

zum Folgenden). Für die Abgrenzung abzustellen ist auf das Verhältnis von

Leistung und Gegenleistung, das heisst auf den synallagmatischen Charakter des

Geschäfts, beziehungsweise darauf, ob das Geschäft für den Leistungserbringer

kommerzieller Natur ist. Dies ist dann der Fall, wenn dieser nicht primär dem

öffentlichen Interesse Vorschub leisten will, sondern nur seine eigenen

wirtschaftlichen Ziele verfolgt (Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts,

Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 700 f., Rz. 739 sowie Rz. 873).

Bereits die Ausschreibung der

Beschwerdegegnerin richtete sich explizit an nicht gewinnorientierte

Trägerschaften. Eine kommerzielle Motivation ist denn auch weder bei der

Beschwerdeführerin noch bei den Mitbeteiligten ersichtlich: Aus den im

Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin genannten Zweck (weiterführende

Realisierung der Leitsätze der Ende 2020 aufgelösten Stiftung D und

Bewahrung und Pflege deren Oeuvres mitsamt Nachlässen und Werken der Sammlung E,

das schweizerische Kulturschaffen zur vollen Geltung bringen und bekannt

machen, Förderung und Präsentation verstorbener und noch aktiver Zürcher

Künstlerinnen und anderes mehr) ergibt sich nichts, was auf eine

Gewinnorientierung schliessen lassen könnte. Dasselbe gilt hinsichtlich der

Mitbeteiligten, welche sich in der Organisationsform als Vereine schon nach der

Legaldefinition nicht wirtschaftlichen Aufgaben widmen (vgl. Art. 60

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907

[ZGB]).

Für die Qualifikation der

Evaluation einer nicht gewinnorientierten Trägerschaft als öffentlichen Auftrag

fehlt sodann das Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung

beziehungsweise die Beschaffung einer Leistung auf dem Markt, das heisst im

wettbewerblichen Umfeld. Beim vorgesehenen Förderbeitrag von Fr. 400'000.-

handelt es sich sodann nicht um die Leistung eines äquivalenten Entgelts,

sondern um eine Unterstützung. Geschuldet war denn auch lediglich ein

Tätigwerden, indem eigenständig ein Konzept vorzuschlagen und umzusetzen war.

Ferner wird die mit dem Förderbeitrag unterstützte Tätigkeit zwar im

öffentlichen Interesse erbracht, entspringt jedoch im Grundsatz der

Eigeninitiative des Empfängers und ist dieser bei der inhaltlichen

Ausgestaltung frei. Damit handelt es sich bei der strittigen Evaluation nicht

um einen öffentlichen Auftrag im Sinn des Vergaberechts (vgl. Beyeler,

Rz. 871; VGr, 1. Oktober 2008, VB.2007.00531, E. 3.4.2).

Wenn die Stadt Zürich die Auswahl von

Fördersubventions-Empfängern nicht dem Vergaberecht unterstellt, entspricht

dies schliesslich auch dem Verständnis der übergeordneten kantonalen und

bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 Subventionsgesetz [SR 616.1]

bzw. § 3 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz [LS 132.2]; vgl. S. 27

erläuternder Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zum Vorentwurf vom

30.

Mai 2008 für eine Totalrevision des Bundesgesetzes über das

öffentliche Beschaffungswesen]) Überdies wird die Ausrichtung von Finanzhilfen

gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c der revidierten IVöB 2019, welcher

für den Kanton Zürich voraussichtlich per 1. Oktober 2023 in Kraft gesetzt

wird, vom objektiven Geltungsbereich ausgenommen sein. Vorausgesetzt ist stets,

dass eine vom Empfänger gewählte

Aufgabe gefördert wird und nicht ein Leistungsaustausch erfolgt.

1.2.3

Ferner enthält das Binnenmarktgesetz in den Art. 5 und 9 Vorschriften

über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Deren

Anwendungsbereich wird nicht näher definiert; das Gesetz spricht generell von

"öffentlichen Beschaffungen" (Art. 5 Abs. 1) und

"öffentlichem Beschaffungswesen" (Art. 9 Abs. 1) beziehungsweise

von "Vorhaben für [...] öffentliche Einkäufe, Dienstleistungen und

Bauten" (Art. 5 Abs. 2). Nach ihrem Wortlaut sind diese

Umschreibungen umfassend. Es ist umstritten, ob damit alle Arten von

Dienstleistungen gemeint sind oder lediglich jene erfasst werden, die in den

einschlägigen Listen geführt werden (Galli/Moser/Lang/Steiner, a. a. O.,

Rz. 232). Das Verwaltungsgericht ging bisher jedenfalls nicht davon aus,

dass das Gesetz jegliche Beschaffung von Gütern oder Leistungen seitens des

Gemeinwesens ohne Ausnahme erfassen wolle (VGr, 6. Juni 2001,

VB.2000.00406, E. 4d; 8. Oktober 2015, VB.2015.00158, E. 3.2). Folglich kann auch aus dem

Binnenmarktgesetz keine Unterstellung unter das Vergaberecht abgeleitet werden.

1.3

Zwar wurde

das Auswahlverfahren der Trägerschaft von der öffentlichen Hand in Erfüllung

ihrer Aufgaben initiiert und wies im Ablauf durchaus Ähnlichkeiten mit einer

auf Wettbewerb ausgerichteten öffentlichen Beschaffung auf. Auf eine solche

könnte auch die Formulierung von Eignungs- und Ausschlusskriterien in der

Ausschreibung deuten. Insgesamt überwiegen aber die Elemente, welche einer

solchen Beschaffung fremd sind (vgl. dazu E. 1.2.2.3). Neben dem bereits

Ausgeführten gehört dazu auch die nur sehr unbestimmte Umschreibung des Inhalts

des Auftrags und die daraus resultierende erschwerte Vergleichbarkeit der

Angebote. Damit fällt die strittige Auswahl der Trägerschaft für die

konzeptionelle Weiterentwicklung und einmalige Durchführung der Veranstaltung

"Kunstszene 2022" in Zürich nicht in den objektiven Anwendungsbereich

des Vergaberechts. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der

Beschwerde gestützt auf § 2 IVöB-BeitrittsG in Verbindung mit Art. 15

IVöB nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten.

2.

Tritt das Gericht auf eine Beschwerde mangels Zuständigkeit

nicht ein, so ist die Sache gemäss § 5 Abs. 2 VRG grundsätzlich an

die zuständige Behörde zu überweisen. Die Beschwerdeführerin hat indes

vorliegend gegen das Auswahlverfahren bereits Einsprache beim Stadtrat der

Stadt Zürich erhoben. Dieser hat am 14. September 2022 in Anwendung von

§ 171 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG] die

Sache uneingeschränkt überprüft und einen neuen Entscheid getroffen. Dieses

Verfahren ist vergleichbar mit dem in § 10b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) geregelten

Einspracheverfahren (Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazzotta in: Tobias

Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich

2017, § 171 Rz. 1, 9). Mithin ersetzte der Neubeurteilungsentscheid

die ursprüngliche Anordnung unabhängig davon, ob das Begehren um Neubeurteilung

gutgeheissen oder abgewiesen wurde. Da der Stadtrat als zuständige Behörde

bereits entschieden hat, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden

und erübrigt sich mithin eine Überweisung der Sache an den Stadtrat.

3.

Was die mit Replik gestellten neuen Anträge betrifft, ist schliesslich

festzuhalten, dass diese – soweit sie nicht prozessuale Nebenpunkte betreffen –

verspätet erfolgten (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 VRG; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 16 i.V.m.

§ 54 N. 1).

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und wird

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Angesichts

der formellen Erledigung ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

angemessen zu reduzieren.

4.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von

Verfahrenskosten zu erlassen.

Die Beschwerdeführerin ist als

Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine juristische Person. Juristischen Personen

wird die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 3 VRG nicht

gewährt. Juristische Personen verfügen grundsätzlich auch über keinen

bundesrechtlichen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ausnahmsweise

können sie sich jedoch auf Art. 29 Abs. 3 BV berufen. Dies ist der

Fall, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die

wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 143 I 328 E. 3.1).

Die Beschwerdeführerin bringt weder

vor, dass ihr einziges Aktivum im Streit liege, noch, dass die wirtschaftlich

Beteiligten mittellos seien. Aus den Akten ergeben sich auch keine

entsprechenden Hinweise. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist

abzuweisen.

4.3

Eine Parteientschädigung steht der

Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens von vornherein nicht zu. Ebenso wenig

ist – mangels besonderen Aufwands – der Beschwerdegegnerin

eine solche zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

In Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung ist davon

auszugehen, dass es sich vorliegend nicht um einen Entscheid auf dem Gebiet der

öffentlichen Beschaffungen im Sinn von Art. 83 lit. f des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) handelt. Gegen diesen

Beschluss kann daher Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden.

Gegen

Entscheide betreffend Subventionen würde ferner die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur offenstehen, wenn ein

Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten

kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben

werden.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 1'740.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden keine

zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligten;

c) den Bezirksrat.