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Entscheid

VB.2021.00805

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00805

16. März 2022Deutsch20 min

(URT.2022.23519)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00805

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die 1984 geborene kosovarische Staatsangehörige

A reiste am 13. April 2010 in die Schweiz ein und heiratete am 22. April

2010 den Schweizer Staatsangehörigen C. In der Folge erhielt sie am 6. März

2015 eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib beim

Ehegatten. Am 30. November 2016 wurde die Ehe im Kosovo geschieden. Mit

Verfügung vom 20. Juni 2017 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, dass eine Scheinehe vorgelegen

habe. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, letztinstanzlich

vor Bundesgericht am 12. November 2019 (Urteil 2C_562/2019). Damit hätte A

die Schweiz bis zum 12. Januar 2020 verlassen müssen.

B. Am 7. Januar 2020 heiratete sie den 1969

geborenen Schweizer Staatsangehörigen D und ersuchte am 8. bzw. 14. Januar

2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nachdem das Migrationsamt zur

Auffassung gelangt war, dass eine Scheinehe vorliege, lehnte es mit Verfügung

vom 5. Mai 2020 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und forderte

A auf, die Schweiz bis zum 4. Juli 2020 zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion am 28. Oktober 2021 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2021 liess A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, dass

das Migrationsamt unter Aufhebung des Rekursentscheids anzuweisen sei, ihr die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventuell sei die Sache zur weiteren Untersuchung

und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren verlangte sie

eine Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie den

Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 8. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem

Gericht mit, dass sie schwanger und als Geburtstermin Mitte 2022 errechnet

worden sei. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022

eine weitere Rechtsschrift ein.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erklärte am 9. Dezember

2021.

den Verzicht auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete

stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Auch zu den Eingaben vom 8. Dezember

2021.

und 24. Januar 2022 äusserten sich die Amtsstellen nicht.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Vorbringen

der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden

Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Die Beschwerdeführerin beantragt nach Massgabe von § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dabei stützt sie

dieses Begehren zu Recht nicht auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK), denn diese Bestimmung findet nur bei

Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei

strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche von

Ausländerinnen und Ausländern fallen aber nicht unter eine dieser beiden Kategorien

(BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2).

Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt es

gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es

eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5,

auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die

Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend trifft dies zu, weshalb dem Begehren

nicht stattzugeben ist.

3.

Im Licht der nachfolgenden

Erwägungen erweist sich das Verfahren als spruchreif. Für weitere Untersuchungshandlungen

oder die von der Beschwerdeführerin im Eventualantrag beantragte Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht daher kein Anlass.

4.

4.1

Kraft Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Laut Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen (lit. b). Solche können namentlich dann vorliegen, wenn die

Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (Abs. 2). Die Ansprüche aus Art. 42

AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich

um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1

lit. a AIG). Gleiches gilt für die Ansprüche nach Art. 50 AIG (Art. 51

Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt

unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die

Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des

Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (BGr, 18. August 2017, 2C_118/2017, E. 4.1).

4.2

Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).

Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten

Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln

können.

4.3

Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines

erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur

kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die

Tatsache, dass die Ehegatten noch nie oder nur für kurze Zeit eine

Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne

Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, vermag zumindest

zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinzuweisen. Zu

berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die

Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter

können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit

herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein

unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen

bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August

2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3;

BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 15. September 2021,

VB.2021.00431, E. 2.3, 19. Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1;

zu weiteren Scheineheindizien siehe Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM],

Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. November 2021], Ziff. 6.14.2).

4.4

Zwar

obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder

aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien

indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem

betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 15. September

2021, VB.2021.00431, E. 2.4, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4;

vgl. auch Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 28). Dabei

sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis

zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt

möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen

bei Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne

ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben

werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit

weiteren Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft zunächst nicht begründet

oder aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, haben betroffene

Ausländer und Ausländerinnen substanziiert und – soweit möglich – anhand

geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich (wieder)aufgenommen

bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,

2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist

es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, von Amtes wegen entsprechende

Untersuchungen anzustellen (vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019,

VB.2019.00070, E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).

5.

5.1

Im

Rekursentscheid kam die Sicherheitsdirektion aufgrund zahlreicher Indizien zum

Schluss, dass die Beschwerdeführerin und D mit ihrer Heirat nicht die Führung

einer echten Lebensgemeinschaft beabsichtigt hätten. Als Drittstaatsangehörige

habe sie nur mittels Heirat mit einem Schweizer oder einer in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Person einen Aufenthaltsanspruch erlangen können.

Nachdem sie bereits 2010 eine Scheinehe geschlossen habe und laut eigenen

Angaben ihre ganze Familie hier lebe, sei sie sehr interessiert daran gewesen,

den Aufenthalt in der Schweiz zu legalisieren. Nur rund einen Monat nach dem

Bundesgerichtsentscheid vom 12. November 2019 hätten die

Beschwerdeführerin und D am 10. Dezember 2019 ein Gesuch um Ehevorbereitung

gestellt. Am 16. Dezember 2019 habe ihr damaliger Vertreter – erfolglos –

darum ersucht, die bis 12. Januar 2020 laufende Ausreisefrist bis Ende

März 2020 zu erstrecken, weil sie mehr Zeit benötige, um ihre Angelegenheiten

in der Schweiz zu ordnen und das Weiterleben im Kosovo vorzubereiten. Dass sie

zu heiraten beabsichtige, habe sie jedoch nicht erwähnt. Dem Zivilstandsamt E

sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin ausser der grossen zeitlichen Dringlichkeit

des Ehevorbereitungsgesuchs den korrekten Namen und das Geburtsdatum des

Bräutigams nicht gekannt habe. Laut Befragung seien die Ehegatten ungefähr seit

einem Jahr ein Paar, verbrächten jedoch ihre Freizeit kaum miteinander, weil

die Beschwerdeführerin viel arbeiten und ihrer schwangeren Schwester helfen

müsse. Vor der Heirat habe das Paar aus traditionellen und religiösen Gründen

nicht zusammengewohnt. Die genannten Umstände des Kennenlernens und der Heirat

weckten erhebliche Zweifel am gegenseitigen Ehewillen. Zwar lebe das Paar

seither zusammen und kenne die Beschwerdeführerin auch die Kinder ihres Gatten

aus dessen früherer Ehe. Im Juni 2021 sei der Sohn F geboren worden. Zur

Klärung der Frage, ob D tatsächlich dessen Vater sei, habe die Rekursinstanz

die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2021 aufgefordert, die Vaterschaft des

Ehegatten mittels eines DNA-Tests nachzuweisen. Trotz anfänglicher Beteuerung,

dass der Test durchgeführt werde, sei dies in der Folge ohne weitere Erklärung

unterblieben. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin unaufgefordert zahlreiche

Film- und Fotoaufnahmen zu den Akten gereicht, die ein intaktes Familienleben

belegen sollten. Unter diesen Umständen habe sie die zahlreichen, auf eine

Scheinehe hindeutenden Indizien nicht zu entkräften vermocht, weshalb sie aus

der Partnerschaft mit D kein Aufenthaltsrecht ableiten könne. Schliesslich

erweise sich die Bewilligungsverweigerung als verhältnismässig im Sinn von Art. 96

Abs. 1 AIG. Die 36-jährige Beschwerdeführerin lebe seit rund elf Jahren in

der Schweiz, wobei ihr bisheriger Aufenthalt fast ausschliesslich auf Täuschung

beruhe. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil vom 12. November 2019

festgehalten habe, dürfe ihr die Rückkehr in das Heimatland zugemutet werden.

Dies gelte auch für ihren Sohn F. Massgebliche Anhaltspunkte für einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) fehlten ebenso wie

Hinweise auf Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG.

5.2

Die

Beschwerdeführerin hält dem Rekursentscheid entgegen, dass aus der früheren

Scheinehe keine Rückschlüsse auf die Ehe mit D gezogen werden dürften. Dieser

habe ihr am 10. Oktober 2019 und damit rund zwei Monate vor Zustellung des

bundesgerichtlichen Urteils einen Heiratsantrag gemacht, weshalb der Wille zur

Eheschliessung nicht mit der drohenden Wegweisung zusammenhänge. Weil der

Spitzname des Ehemannes "G" gelautet habe, gereiche ihr die falsche

Schreibweise des richtigen Namens auf dem Zivilstandsamt nicht zum Vorwurf.

Gleiches gelte für die angebliche Unkenntnis des Geburtsdatums. Dass das Paar

nicht schon vor der Heirat zusammengelebt habe, deute keineswegs auf eine

Scheinehe hin. Auch die Annahme, dass vor der Heirat keine Liebesbeziehung

bestanden habe, sei willkürlich. Der Ehemann habe die Namen der Trauzeugen

entgegen der Annahme der Vorinstanz gekannt und lediglich falsch geschrieben.

Weshalb die standesamtliche Trauung ohne Gäste stattgefunden, anschliessend

keine Feier ausgerichtet wurde und das Brautpaar keine Ringe getauscht habe,

sei schon in der Rekursschrift schlüssig dargelegt worden. Die Ehegatten hätten

dies im folgenden Sommer im Land H nachholen wollen; am 11. Juli 2020 sei

das Paar mit den Kindern von D nach H gereist, wo sie die Hochzeit in intimem

Rahmen gefeiert hätten. Da beide Partner keine Beziehungen ausserhalb der

Arbeit und der Familie pflegten, bestehe auch kein gemeinsamer Freundeskreis.

Nach dem Gesagten fehlten jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer

Scheinehe und seien keine Zweifel an der Vaterschaft von D angebracht, weshalb

die Vorinstanz einen DNA-Test gar nicht hätte anordnen dürfen. Im Übrigen liege

nicht die biologische Verwandtschaft von D und dem Sohn F, sondern einzig die

Frage einer Scheinehe zwischen jenem und der Beschwerdeführerin im Streit.

Somit liessen sich aus dem Fehlen eines DNA-Tests keine Rückschlüsse auf die

Ehe des Paares ziehen. Im Übrigen wäre auch ein "Kuckuckskind" kein

Indiz für eine Scheinehe. Schliesslich bestünden "erhebliche und

vielzählige Indizien für eine tatsächlich gelebte Liebesbeziehung"

zwischen der Beschwerdeführerin und D, die von den Vorinstanzen zu Unrecht zu

wenig bzw. überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Von einer

"aufwendigen Inszenierung" der Ehe könne nicht gesprochen werden.

Schliesslich hätte der Ehemann kein Interesse, an einer Scheinehe festzuhalten.

Weil der Sohn F Schweizer Bürger sei, habe die Beschwerdeführerin auch nach

Massgabe von Art. 8 EMRK Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Das

Kindeswohl von F gebiete es, dass er als Schweizer in der Schweiz aufwachsen

und nicht durch migrationsrechtliche Massnahmen von einem Elternteil getrennt

werde.

Am 8. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin

mit, dass sie wiederum schwanger sei und voraussichtlich Mitte Juli 2022 ihr

zweites Kind erwarte. Nachdem sie ihr erstes Kind verloren habe, sei dies

bereits die dritte Schwangerschaft während der Ehe mit D. Mithin sei

ausgewiesen, dass das Paar eine Liebesbeziehung pflege. Laut einer

unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 24. Januar 2022 ist F

"kerngesund".

6.

6.1

Wie die

Sicherheitsdirektion zutreffend erwogen hat, deuten die von der

Beschwerdeführerin sehr kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz im April 2010

geschlossene Scheinehe und die nach eigenen Angaben hier lebende Verwandtschaft

auf ihre ausgeprägte Bemühung hin, im Land zu bleiben. Ebenso trifft es zu,

dass sich zur Erreichung dieses Ziels vorab die Eheschliessung mit einem hier

zumindest aufenthaltsberechtigten Partner anerbot. Die bereits im früheren

Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtskundig

vertretene Beschwerdeführerin hatte entgegen ihrer Auffassung nicht erst nach

dem letztinstanzlichen Entscheid des Bundesgerichts vom 12. November 2019

ernsthaft damit zu rechnen, die Schweiz verlassen zu müssen. Vielmehr traf dies

bereits im Zeitpunkt des Widerrufs durch das Migrationsamt am 20. Juni

2017.

zu. In Kenntnis der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel wie auch der

mutmasslichen Verfahrensdauer war ihr nach Erhebung der Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht am 14. Juni 2019

auch unter Berücksichtigung der Ausreisefrist von zwei Monaten im Fall der

Erfolglosigkeit des Rechtsmittels bewusst, dass die drohende Wegweisung kurz

bevorstand. Unter diesen Umständen leuchtet es ein, dass die Beschwerdeführerin

an einer baldigen Eheschliessung ausgesprochen interessiert war. So gesehen

bestand offensichtlich schon im Zeitpunkt des Heiratsantrags am 10. Oktober

2019.

Anlass zu raschem Handeln. Noch grössere Eile war nach Zustellung des

Bundesgerichtsentscheids vom 12. November 2019 geboten. Wenn die

Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2019 das Migrationsamt – erfolglos – um

Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 31. März 2020 ersuchte, "um

ihre über Jahre hinweg hier aufgebaute Existenz abzubauen […] und zeitgleich

das Weiterleben im Kosovo aufzubauen", täuschte sie damit jedoch über ihre

wahre Absicht hinweg, in der Schweiz bleiben zu wollen.

6.2

Das Gesuch

um Verlängerung der Ausreisefrist ist vielmehr als Reaktion auf das Schreiben

des Zivilstandsamts E vom 10. Dezember 2019 an die Beschwerdeführerin und D

zu würdigen, worin die Amtsstellenleiterin diesen mitgeteilt hatte, das

gleichentags gestellte Gesuch um Ehevorbereitung erfordere wegen der gebotenen

Überprüfung auf eine allfällige Scheinehe mehr Zeit, weshalb der

Ehevorbereitungstermin vom 17. Dezember 2019 nicht eingehalten werden

könne und die gewünschte Durchführung der Trauung am 7. Januar 2020 als

fraglich erscheine. Dass die Beschwerdeführerin am Schalter des Zivilstandsamts

den korrekten Namen des Bräutigams und dessen Geburtsdatum nicht kannte, ist

nach einer längeren Bekanntschaft und der rund einjährigen Zeit als Paar

ungewöhnlich. Nachdem beide Partner frühere Ehen eingegangen waren, erscheint

es ferner mit der Vorinstanz als schwer nachvollziehbar, dass sie vor der

Eheschliessung nicht zusammengelebt haben. Jedenfalls ist nicht einsichtig,

dass religiöse Gründe dem entgegengestanden hätten, weil beide ihren

muslimischen Glauben offenbar nicht praktizieren. Da sie überdies hierzulande

in einem säkularen Umfeld leben, vermögen für diesen Umstand auch nicht

angebliche Gründe der Tradition eine plausible Erklärung zu bieten.

6.3

Der Vorinstanz

ist im Weiteren darin beizupflichten, dass die standesamtliche Trauung in

atypisch schlichtem Rahmen ohne Feier und ohne Gäste stattfand. Dies hängt

offenbar weitgehend mit der besonderen Eile der Eheschliessung zusammen. Dass

jedoch nicht einmal die beiden im Kanton I lebenden Kinder des Bräutigams

zugegen waren, erstaunt allerdings. Ferner entspricht es nicht dem hiesigen

Brauchtum, dass bei der standesamtlichen Trauung keine Ringe ausgetauscht

wurden, sondern dies anlässlich einer wesentlich später durchgeführten privaten

Feier bei der Familie des Ehemannes im Land H geschah.

6.4

Zwischen

den beiden Partnern besteht ein Altersunterschied von gut 15 Jahren und

sie stammen aus unterschiedlichen Sprach- und Kulturkreisen, was einer

Beziehung zumindest nicht förderlich ist. Wie sie einräumen, pflegen sie

ausserhalb der Herkunftsfamilien und des Arbeitsplatzes keine Beziehungen,

weshalb es auch an gemeinsamen Freunden fehlt.

6.5

Im Licht

dieser Erwägungen stand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der

wohlbegründete Verdacht im Raum, dass ihre Beziehung zu D als Scheinehe zu

würdigen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin während des hängigen

Rekursverfahrens am 19. Juni 2021 den Sohn F geboren hatte, sprach somit

zumindest eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass D nicht dessen

leiblicher Vater war. Daher hatte die Sicherheitsdirektion mit gutem Grund

gestützt auf Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober

2004.

über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG, SR 810.12) in

Verbindung mit der in Art. 90 AIG normierten Mitwirkungspflicht einen

DNA-Test für den Sohn und den angeblichen Vater verlangt. Laut der genannten

Bestimmung kann die zuständige Behörde die Erteilung von Bewilligungen oder die

Gewährung von Leistungen von der Erstellung von DNA-Profilen abhängig machen,

wenn in einem Verwaltungsverfahren begründete Zweifel über die Abstammung oder

die Identität einer Person bestehen, die sich auf andere Weise nicht ausräumen

lassen. Daran ändert nichts, dass das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht

das Aufenthaltsrecht der zu untersuchenden Personen, sondern der

Beschwerdeführerin beschlägt. Denn diese behauptet die Vaterschaft von D und

will damit den Verdacht einer Scheinehe entkräften.

Nachdem die Sicherheitsdirektion die Beschwerdeführerin am

6.

Juli 2021 aufgefordert hatte, die Vaterschaft des Ehemannes bis zum 6. August

2021.

mittels eines am Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Zürich

vorzunehmenden DNA-Tests zu belegen, wobei im Säumnisfall aufgrund der Akten

entschieden werde, teilte die Vertreterin am 8. Juli 2021 mit, "der

von Ihnen geforderte DNA-Test (werde) meine Mandantschaft selbstverständlich

durchführen lassen". Nachdem diese Frist zweimal erstreckt worden war,

blieb die Beschwerdeführerin in der Folge ohne weitere Erklärung säumig. In der

"Rekursergänzung" vom 23. September 2021 nahm die

Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die unterlassene Untersuchungshandlung

Bezug, sondern reichte stattdessen erneut überaus zahlreiche Fotografien und

weitere Dokumente ein, welche den Verdacht auf eine Scheinehe entkräften

sollten. Auch während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unterzog sich die

Beschwerdeführerin dem genannten Test nicht; vielmehr begnügte sie sich mit der

wie gesagt unzutreffenden Rüge, dass diese Untersuchungshandlung gar nicht

hätte angeordnet werden dürfen.

Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, dass das

Fehlen eines DNA-Tests und selbst ein "Kuckuckskind" keine

Rückschlüsse auf eine tatsächlich gelebte Ehe erlaubten, mag in bestimmten

Sachverhaltskonstellationen eine gewisse Berechtigung haben. Im vorliegenden

Fall kommt der Frage, ob der Sohn F von D oder einem unbekannten Dritten

abstamme, jedoch entscheidende Bedeutung zu. Indem sich die Beschwerdeführerin

durch ihr Verhalten stillschweigend geweigert hat, die behauptete Vaterschaft

von D nachzuweisen, räumt sie stillschweigend ein, dass das Kind einen anderen

Vater hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen

einer Scheinehe geschlossen. Daran können die unzähligen Fotografien und

weiteren Dokumente, welche die Beschwerdeführerin den Vorinstanzen wie dem

Verwaltungsgericht eingereicht hat (zuletzt unaufgefordert am 24. Januar

2022), nichts ändern. Alle diese Unterlagen mögen allenfalls für eine

freundschaftliche Beziehung zwischen den beiden Partnern zu sprechen, nicht

aber für eine gelebte Ehe.

Als die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht am 8. Dezember

2021.

mitteilte, erneut schwanger zu sein und mutmasslich im Juli 2022 ein Kind

zu gebären, lag es nicht nur auf der Hand, sondern drängte sich förmlich auf,

den zuvor mit Bezug auf den Sohn F verweigerten DNA-Test für das ungeborene

Kind anzubieten. Obschon F nach dem Gesagten mutmasslich von einem anderen

Vater als D abstammt, kommt dieser zumindest als Vater des weiteren Kindes in

Betracht. Dass die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin dieses Angebot

auch in der unaufgefordert erstatteten Eingabe vom 24. Januar 2022 nicht

machte, sondern stattdessen wiederum zahlreiche Fotografien einreichte, die ein

glückliches Familienleben dokumentieren sollen, lässt sich nur so erklären,

dass D ebenso wenig der biologische Vater des ungeborenen Kindes ist.

7.

Trotz der ungewissen

Vaterschaft gilt der Schweizer Staatsangehörige D aufgrund von Art. 255 Abs. 1

ZGB als Vater des 2021 und damit während seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin

geborenen Sohnes F. Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführerin auf den

Juli 2022 erwartete Kind. Allerdings kann die Vermutung der Vaterschaft nach

Massgabe von Art. 256–256c ZGB vom Ehemann sowie vom Kind angefochten

werden, was aufgrund der Akten bislang nicht geschehen ist. Als – zumindest im

Zeitpunkt des heutigen Entscheids anzuerkennendes – Kind eines Schweizer

Bürgers besitzt F kraft Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz) von

Geburt an ebenfalls die schweizerische Staatsangehörigkeit und steht ihm nach Art. 24

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 die Niederlassungsfreiheit zu.

Weil nach

dem in E. 6 Gesagten zwischen der Beschwerdeführerin und D eine Scheinehe

besteht, stellt es einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar, wenn sich jene

zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf die Garantien von Art. 8

EMRK und Art. 13 BV zum Schutz des Familienlebens beruft (zu deren

Tragweite vgl. neuestens VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 3). Im

Übrigen ist es dem noch nicht einjährigen Kind F offensichtlich zuzumuten, mit

seiner Mutter in deren Herkunftsland Kosovo auszureisen.

8.

Die Ausführungen der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion, wonach die Beschwerdeführerin ebenso wenig Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3 AIG

in Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, werden von der

Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erweisen sich als zutreffend. An der

damit übereinstimmenden Erwägung 6.2.3 des Bundesgerichts im Urteil vom 12. November

2019.

hat sich seither nichts geändert. Ebenso wenig liegen Hinweise auf ein

Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG vor.

Aufgrund dieser Erwägungen

hat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung mit überzeugenden

Gründen verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.

Bei diesem

Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a VRG in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 5

des Dispositivs ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …