VB.2021.00805
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00805
16. März 2022Deutsch20 min
(URT.2022.23519)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00805
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die 1984 geborene kosovarische Staatsangehörige
A reiste am 13. April 2010 in die Schweiz ein und heiratete am 22. April
2010 den Schweizer Staatsangehörigen C. In der Folge erhielt sie am 6. März
2015 eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib beim
Ehegatten. Am 30. November 2016 wurde die Ehe im Kosovo geschieden. Mit
Verfügung vom 20. Juni 2017 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, dass eine Scheinehe vorgelegen
habe. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, letztinstanzlich
vor Bundesgericht am 12. November 2019 (Urteil 2C_562/2019). Damit hätte A
die Schweiz bis zum 12. Januar 2020 verlassen müssen.
B. Am 7. Januar 2020 heiratete sie den 1969
geborenen Schweizer Staatsangehörigen D und ersuchte am 8. bzw. 14. Januar
2020 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nachdem das Migrationsamt zur
Auffassung gelangt war, dass eine Scheinehe vorliege, lehnte es mit Verfügung
vom 5. Mai 2020 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und forderte
A auf, die Schweiz bis zum 4. Juli 2020 zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 28. Oktober 2021 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2021 liess A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, dass
das Migrationsamt unter Aufhebung des Rekursentscheids anzuweisen sei, ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventuell sei die Sache zur weiteren Untersuchung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren verlangte sie
eine Parteientschädigung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte sie den
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 8. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem
Gericht mit, dass sie schwanger und als Geburtstermin Mitte 2022 errechnet
worden sei. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022
eine weitere Rechtsschrift ein.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion erklärte am 9. Dezember
2021.
den Verzicht auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt verzichtete
stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Auch zu den Eingaben vom 8. Dezember
2021.
und 24. Januar 2022 äusserten sich die Amtsstellen nicht.
Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Vorbringen
der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Die Beschwerdeführerin beantragt nach Massgabe von § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dabei stützt sie
dieses Begehren zu Recht nicht auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), denn diese Bestimmung findet nur bei
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei
strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche von
Ausländerinnen und Ausländern fallen aber nicht unter eine dieser beiden Kategorien
(BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2).
Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt es
gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es
eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5,
auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die
Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage bieten. Vorliegend trifft dies zu, weshalb dem Begehren
nicht stattzugeben ist.
3.
Im Licht der nachfolgenden
Erwägungen erweist sich das Verfahren als spruchreif. Für weitere Untersuchungshandlungen
oder die von der Beschwerdeführerin im Eventualantrag beantragte Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen besteht daher kein Anlass.
4.
4.1
Kraft Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Laut Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (lit. b). Solche können namentlich dann vorliegen, wenn die
Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt geworden ist (Abs. 2). Die Ansprüche aus Art. 42
AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich
um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1
lit. a AIG). Gleiches gilt für die Ansprüche nach Art. 50 AIG (Art. 51
Abs. 2 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt
unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die
Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des
Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen (BGr, 18. August 2017, 2C_118/2017, E. 4.1).
4.2
Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).
Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln
können.
4.3
Als
Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines
erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur
kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die
Tatsache, dass die Ehegatten noch nie oder nur für kurze Zeit eine
Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne
Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, vermag zumindest
zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinzuweisen. Zu
berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die
Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter
können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit
herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein
unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen
bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August
2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3;
BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 15. September 2021,
VB.2021.00431, E. 2.3, 19. Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1;
zu weiteren Scheineheindizien siehe Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM],
Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. November 2021], Ziff. 6.14.2).
4.4
Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem
betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 15. September
2021, VB.2021.00431, E. 2.4, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4;
vgl. auch Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 28). Dabei
sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis
zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt
möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen
bei Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne
ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben
werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft zunächst nicht begründet
oder aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, haben betroffene
Ausländer und Ausländerinnen substanziiert und – soweit möglich – anhand
geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich (wieder)aufgenommen
bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,
2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist
es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, von Amtes wegen entsprechende
Untersuchungen anzustellen (vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019,
VB.2019.00070, E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1
Im
Rekursentscheid kam die Sicherheitsdirektion aufgrund zahlreicher Indizien zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin und D mit ihrer Heirat nicht die Führung
einer echten Lebensgemeinschaft beabsichtigt hätten. Als Drittstaatsangehörige
habe sie nur mittels Heirat mit einem Schweizer oder einer in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Person einen Aufenthaltsanspruch erlangen können.
Nachdem sie bereits 2010 eine Scheinehe geschlossen habe und laut eigenen
Angaben ihre ganze Familie hier lebe, sei sie sehr interessiert daran gewesen,
den Aufenthalt in der Schweiz zu legalisieren. Nur rund einen Monat nach dem
Bundesgerichtsentscheid vom 12. November 2019 hätten die
Beschwerdeführerin und D am 10. Dezember 2019 ein Gesuch um Ehevorbereitung
gestellt. Am 16. Dezember 2019 habe ihr damaliger Vertreter – erfolglos –
darum ersucht, die bis 12. Januar 2020 laufende Ausreisefrist bis Ende
März 2020 zu erstrecken, weil sie mehr Zeit benötige, um ihre Angelegenheiten
in der Schweiz zu ordnen und das Weiterleben im Kosovo vorzubereiten. Dass sie
zu heiraten beabsichtige, habe sie jedoch nicht erwähnt. Dem Zivilstandsamt E
sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin ausser der grossen zeitlichen Dringlichkeit
des Ehevorbereitungsgesuchs den korrekten Namen und das Geburtsdatum des
Bräutigams nicht gekannt habe. Laut Befragung seien die Ehegatten ungefähr seit
einem Jahr ein Paar, verbrächten jedoch ihre Freizeit kaum miteinander, weil
die Beschwerdeführerin viel arbeiten und ihrer schwangeren Schwester helfen
müsse. Vor der Heirat habe das Paar aus traditionellen und religiösen Gründen
nicht zusammengewohnt. Die genannten Umstände des Kennenlernens und der Heirat
weckten erhebliche Zweifel am gegenseitigen Ehewillen. Zwar lebe das Paar
seither zusammen und kenne die Beschwerdeführerin auch die Kinder ihres Gatten
aus dessen früherer Ehe. Im Juni 2021 sei der Sohn F geboren worden. Zur
Klärung der Frage, ob D tatsächlich dessen Vater sei, habe die Rekursinstanz
die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2021 aufgefordert, die Vaterschaft des
Ehegatten mittels eines DNA-Tests nachzuweisen. Trotz anfänglicher Beteuerung,
dass der Test durchgeführt werde, sei dies in der Folge ohne weitere Erklärung
unterblieben. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin unaufgefordert zahlreiche
Film- und Fotoaufnahmen zu den Akten gereicht, die ein intaktes Familienleben
belegen sollten. Unter diesen Umständen habe sie die zahlreichen, auf eine
Scheinehe hindeutenden Indizien nicht zu entkräften vermocht, weshalb sie aus
der Partnerschaft mit D kein Aufenthaltsrecht ableiten könne. Schliesslich
erweise sich die Bewilligungsverweigerung als verhältnismässig im Sinn von Art. 96
Abs. 1 AIG. Die 36-jährige Beschwerdeführerin lebe seit rund elf Jahren in
der Schweiz, wobei ihr bisheriger Aufenthalt fast ausschliesslich auf Täuschung
beruhe. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil vom 12. November 2019
festgehalten habe, dürfe ihr die Rückkehr in das Heimatland zugemutet werden.
Dies gelte auch für ihren Sohn F. Massgebliche Anhaltspunkte für einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) fehlten ebenso wie
Hinweise auf Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG.
5.2
Die
Beschwerdeführerin hält dem Rekursentscheid entgegen, dass aus der früheren
Scheinehe keine Rückschlüsse auf die Ehe mit D gezogen werden dürften. Dieser
habe ihr am 10. Oktober 2019 und damit rund zwei Monate vor Zustellung des
bundesgerichtlichen Urteils einen Heiratsantrag gemacht, weshalb der Wille zur
Eheschliessung nicht mit der drohenden Wegweisung zusammenhänge. Weil der
Spitzname des Ehemannes "G" gelautet habe, gereiche ihr die falsche
Schreibweise des richtigen Namens auf dem Zivilstandsamt nicht zum Vorwurf.
Gleiches gelte für die angebliche Unkenntnis des Geburtsdatums. Dass das Paar
nicht schon vor der Heirat zusammengelebt habe, deute keineswegs auf eine
Scheinehe hin. Auch die Annahme, dass vor der Heirat keine Liebesbeziehung
bestanden habe, sei willkürlich. Der Ehemann habe die Namen der Trauzeugen
entgegen der Annahme der Vorinstanz gekannt und lediglich falsch geschrieben.
Weshalb die standesamtliche Trauung ohne Gäste stattgefunden, anschliessend
keine Feier ausgerichtet wurde und das Brautpaar keine Ringe getauscht habe,
sei schon in der Rekursschrift schlüssig dargelegt worden. Die Ehegatten hätten
dies im folgenden Sommer im Land H nachholen wollen; am 11. Juli 2020 sei
das Paar mit den Kindern von D nach H gereist, wo sie die Hochzeit in intimem
Rahmen gefeiert hätten. Da beide Partner keine Beziehungen ausserhalb der
Arbeit und der Familie pflegten, bestehe auch kein gemeinsamer Freundeskreis.
Nach dem Gesagten fehlten jegliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Scheinehe und seien keine Zweifel an der Vaterschaft von D angebracht, weshalb
die Vorinstanz einen DNA-Test gar nicht hätte anordnen dürfen. Im Übrigen liege
nicht die biologische Verwandtschaft von D und dem Sohn F, sondern einzig die
Frage einer Scheinehe zwischen jenem und der Beschwerdeführerin im Streit.
Somit liessen sich aus dem Fehlen eines DNA-Tests keine Rückschlüsse auf die
Ehe des Paares ziehen. Im Übrigen wäre auch ein "Kuckuckskind" kein
Indiz für eine Scheinehe. Schliesslich bestünden "erhebliche und
vielzählige Indizien für eine tatsächlich gelebte Liebesbeziehung"
zwischen der Beschwerdeführerin und D, die von den Vorinstanzen zu Unrecht zu
wenig bzw. überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Von einer
"aufwendigen Inszenierung" der Ehe könne nicht gesprochen werden.
Schliesslich hätte der Ehemann kein Interesse, an einer Scheinehe festzuhalten.
Weil der Sohn F Schweizer Bürger sei, habe die Beschwerdeführerin auch nach
Massgabe von Art. 8 EMRK Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Das
Kindeswohl von F gebiete es, dass er als Schweizer in der Schweiz aufwachsen
und nicht durch migrationsrechtliche Massnahmen von einem Elternteil getrennt
werde.
Am 8. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin
mit, dass sie wiederum schwanger sei und voraussichtlich Mitte Juli 2022 ihr
zweites Kind erwarte. Nachdem sie ihr erstes Kind verloren habe, sei dies
bereits die dritte Schwangerschaft während der Ehe mit D. Mithin sei
ausgewiesen, dass das Paar eine Liebesbeziehung pflege. Laut einer
unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 24. Januar 2022 ist F
"kerngesund".
6.
6.1
Wie die
Sicherheitsdirektion zutreffend erwogen hat, deuten die von der
Beschwerdeführerin sehr kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz im April 2010
geschlossene Scheinehe und die nach eigenen Angaben hier lebende Verwandtschaft
auf ihre ausgeprägte Bemühung hin, im Land zu bleiben. Ebenso trifft es zu,
dass sich zur Erreichung dieses Ziels vorab die Eheschliessung mit einem hier
zumindest aufenthaltsberechtigten Partner anerbot. Die bereits im früheren
Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtskundig
vertretene Beschwerdeführerin hatte entgegen ihrer Auffassung nicht erst nach
dem letztinstanzlichen Entscheid des Bundesgerichts vom 12. November 2019
ernsthaft damit zu rechnen, die Schweiz verlassen zu müssen. Vielmehr traf dies
bereits im Zeitpunkt des Widerrufs durch das Migrationsamt am 20. Juni
2017.
zu. In Kenntnis der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel wie auch der
mutmasslichen Verfahrensdauer war ihr nach Erhebung der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht am 14. Juni 2019
auch unter Berücksichtigung der Ausreisefrist von zwei Monaten im Fall der
Erfolglosigkeit des Rechtsmittels bewusst, dass die drohende Wegweisung kurz
bevorstand. Unter diesen Umständen leuchtet es ein, dass die Beschwerdeführerin
an einer baldigen Eheschliessung ausgesprochen interessiert war. So gesehen
bestand offensichtlich schon im Zeitpunkt des Heiratsantrags am 10. Oktober
2019.
Anlass zu raschem Handeln. Noch grössere Eile war nach Zustellung des
Bundesgerichtsentscheids vom 12. November 2019 geboten. Wenn die
Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2019 das Migrationsamt – erfolglos – um
Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 31. März 2020 ersuchte, "um
ihre über Jahre hinweg hier aufgebaute Existenz abzubauen […] und zeitgleich
das Weiterleben im Kosovo aufzubauen", täuschte sie damit jedoch über ihre
wahre Absicht hinweg, in der Schweiz bleiben zu wollen.
6.2
Das Gesuch
um Verlängerung der Ausreisefrist ist vielmehr als Reaktion auf das Schreiben
des Zivilstandsamts E vom 10. Dezember 2019 an die Beschwerdeführerin und D
zu würdigen, worin die Amtsstellenleiterin diesen mitgeteilt hatte, das
gleichentags gestellte Gesuch um Ehevorbereitung erfordere wegen der gebotenen
Überprüfung auf eine allfällige Scheinehe mehr Zeit, weshalb der
Ehevorbereitungstermin vom 17. Dezember 2019 nicht eingehalten werden
könne und die gewünschte Durchführung der Trauung am 7. Januar 2020 als
fraglich erscheine. Dass die Beschwerdeführerin am Schalter des Zivilstandsamts
den korrekten Namen des Bräutigams und dessen Geburtsdatum nicht kannte, ist
nach einer längeren Bekanntschaft und der rund einjährigen Zeit als Paar
ungewöhnlich. Nachdem beide Partner frühere Ehen eingegangen waren, erscheint
es ferner mit der Vorinstanz als schwer nachvollziehbar, dass sie vor der
Eheschliessung nicht zusammengelebt haben. Jedenfalls ist nicht einsichtig,
dass religiöse Gründe dem entgegengestanden hätten, weil beide ihren
muslimischen Glauben offenbar nicht praktizieren. Da sie überdies hierzulande
in einem säkularen Umfeld leben, vermögen für diesen Umstand auch nicht
angebliche Gründe der Tradition eine plausible Erklärung zu bieten.
6.3
Der Vorinstanz
ist im Weiteren darin beizupflichten, dass die standesamtliche Trauung in
atypisch schlichtem Rahmen ohne Feier und ohne Gäste stattfand. Dies hängt
offenbar weitgehend mit der besonderen Eile der Eheschliessung zusammen. Dass
jedoch nicht einmal die beiden im Kanton I lebenden Kinder des Bräutigams
zugegen waren, erstaunt allerdings. Ferner entspricht es nicht dem hiesigen
Brauchtum, dass bei der standesamtlichen Trauung keine Ringe ausgetauscht
wurden, sondern dies anlässlich einer wesentlich später durchgeführten privaten
Feier bei der Familie des Ehemannes im Land H geschah.
6.4
Zwischen
den beiden Partnern besteht ein Altersunterschied von gut 15 Jahren und
sie stammen aus unterschiedlichen Sprach- und Kulturkreisen, was einer
Beziehung zumindest nicht förderlich ist. Wie sie einräumen, pflegen sie
ausserhalb der Herkunftsfamilien und des Arbeitsplatzes keine Beziehungen,
weshalb es auch an gemeinsamen Freunden fehlt.
6.5
Im Licht
dieser Erwägungen stand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der
wohlbegründete Verdacht im Raum, dass ihre Beziehung zu D als Scheinehe zu
würdigen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin während des hängigen
Rekursverfahrens am 19. Juni 2021 den Sohn F geboren hatte, sprach somit
zumindest eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass D nicht dessen
leiblicher Vater war. Daher hatte die Sicherheitsdirektion mit gutem Grund
gestützt auf Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober
2004.
über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG, SR 810.12) in
Verbindung mit der in Art. 90 AIG normierten Mitwirkungspflicht einen
DNA-Test für den Sohn und den angeblichen Vater verlangt. Laut der genannten
Bestimmung kann die zuständige Behörde die Erteilung von Bewilligungen oder die
Gewährung von Leistungen von der Erstellung von DNA-Profilen abhängig machen,
wenn in einem Verwaltungsverfahren begründete Zweifel über die Abstammung oder
die Identität einer Person bestehen, die sich auf andere Weise nicht ausräumen
lassen. Daran ändert nichts, dass das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht
das Aufenthaltsrecht der zu untersuchenden Personen, sondern der
Beschwerdeführerin beschlägt. Denn diese behauptet die Vaterschaft von D und
will damit den Verdacht einer Scheinehe entkräften.
Nachdem die Sicherheitsdirektion die Beschwerdeführerin am
6.
Juli 2021 aufgefordert hatte, die Vaterschaft des Ehemannes bis zum 6. August
2021.
mittels eines am Rechtsmedizinischen Instituts der Universität Zürich
vorzunehmenden DNA-Tests zu belegen, wobei im Säumnisfall aufgrund der Akten
entschieden werde, teilte die Vertreterin am 8. Juli 2021 mit, "der
von Ihnen geforderte DNA-Test (werde) meine Mandantschaft selbstverständlich
durchführen lassen". Nachdem diese Frist zweimal erstreckt worden war,
blieb die Beschwerdeführerin in der Folge ohne weitere Erklärung säumig. In der
"Rekursergänzung" vom 23. September 2021 nahm die
Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die unterlassene Untersuchungshandlung
Bezug, sondern reichte stattdessen erneut überaus zahlreiche Fotografien und
weitere Dokumente ein, welche den Verdacht auf eine Scheinehe entkräften
sollten. Auch während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht unterzog sich die
Beschwerdeführerin dem genannten Test nicht; vielmehr begnügte sie sich mit der
wie gesagt unzutreffenden Rüge, dass diese Untersuchungshandlung gar nicht
hätte angeordnet werden dürfen.
Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, dass das
Fehlen eines DNA-Tests und selbst ein "Kuckuckskind" keine
Rückschlüsse auf eine tatsächlich gelebte Ehe erlaubten, mag in bestimmten
Sachverhaltskonstellationen eine gewisse Berechtigung haben. Im vorliegenden
Fall kommt der Frage, ob der Sohn F von D oder einem unbekannten Dritten
abstamme, jedoch entscheidende Bedeutung zu. Indem sich die Beschwerdeführerin
durch ihr Verhalten stillschweigend geweigert hat, die behauptete Vaterschaft
von D nachzuweisen, räumt sie stillschweigend ein, dass das Kind einen anderen
Vater hat. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht auf das Vorliegen
einer Scheinehe geschlossen. Daran können die unzähligen Fotografien und
weiteren Dokumente, welche die Beschwerdeführerin den Vorinstanzen wie dem
Verwaltungsgericht eingereicht hat (zuletzt unaufgefordert am 24. Januar
2022), nichts ändern. Alle diese Unterlagen mögen allenfalls für eine
freundschaftliche Beziehung zwischen den beiden Partnern zu sprechen, nicht
aber für eine gelebte Ehe.
Als die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht am 8. Dezember
2021.
mitteilte, erneut schwanger zu sein und mutmasslich im Juli 2022 ein Kind
zu gebären, lag es nicht nur auf der Hand, sondern drängte sich förmlich auf,
den zuvor mit Bezug auf den Sohn F verweigerten DNA-Test für das ungeborene
Kind anzubieten. Obschon F nach dem Gesagten mutmasslich von einem anderen
Vater als D abstammt, kommt dieser zumindest als Vater des weiteren Kindes in
Betracht. Dass die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin dieses Angebot
auch in der unaufgefordert erstatteten Eingabe vom 24. Januar 2022 nicht
machte, sondern stattdessen wiederum zahlreiche Fotografien einreichte, die ein
glückliches Familienleben dokumentieren sollen, lässt sich nur so erklären,
dass D ebenso wenig der biologische Vater des ungeborenen Kindes ist.
7.
Trotz der ungewissen
Vaterschaft gilt der Schweizer Staatsangehörige D aufgrund von Art. 255 Abs. 1
ZGB als Vater des 2021 und damit während seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin
geborenen Sohnes F. Dasselbe gilt für das von der Beschwerdeführerin auf den
Juli 2022 erwartete Kind. Allerdings kann die Vermutung der Vaterschaft nach
Massgabe von Art. 256–256c ZGB vom Ehemann sowie vom Kind angefochten
werden, was aufgrund der Akten bislang nicht geschehen ist. Als – zumindest im
Zeitpunkt des heutigen Entscheids anzuerkennendes – Kind eines Schweizer
Bürgers besitzt F kraft Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz) von
Geburt an ebenfalls die schweizerische Staatsangehörigkeit und steht ihm nach Art. 24
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 die Niederlassungsfreiheit zu.
Weil nach
dem in E. 6 Gesagten zwischen der Beschwerdeführerin und D eine Scheinehe
besteht, stellt es einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar, wenn sich jene
zur Begründung eines Aufenthaltsanspruchs auf die Garantien von Art. 8
EMRK und Art. 13 BV zum Schutz des Familienlebens beruft (zu deren
Tragweite vgl. neuestens VGr, 27. Mai 2021, VB.2020.00528, E. 3). Im
Übrigen ist es dem noch nicht einjährigen Kind F offensichtlich zuzumuten, mit
seiner Mutter in deren Herkunftsland Kosovo auszureisen.
8.
Die Ausführungen der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion, wonach die Beschwerdeführerin ebenso wenig Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3 AIG
in Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, werden von der
Beschwerdeführerin nicht beanstandet und erweisen sich als zutreffend. An der
damit übereinstimmenden Erwägung 6.2.3 des Bundesgerichts im Urteil vom 12. November
2019.
hat sich seither nichts geändert. Ebenso wenig liegen Hinweise auf ein
Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG vor.
Aufgrund dieser Erwägungen
hat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung mit überzeugenden
Gründen verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem
Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a VRG in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziffer 5
des Dispositivs ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …