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Entscheid

VB.2021.00806

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00806

2. Februar 2022Deutsch7 min

(URT.2022.23415)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00806

Verfügung

des Einzelrichters

vom 2. Februar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A

wurde ab dem 1. April 2020 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Am 20. September 2021 verfügte die Sozialbehörde der Gemeinde

B die Einstellung der Sozialhilfeleistungen an A per 30. September 2021

infolge nicht ausgewiesener Bedürftigkeit. Ihrem Beschluss entzog sie

''aufgrund der klaren Rechtslage'' die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer

3).

Erwägungen

II.

Dagegen

erhob A am 18. Oktober 2021 Rekurs beim Bezirksrat C und ersuchte neben

anderem sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit

Beschluss vom 11. November 2021 hiess der Bezirksrat C diesen Antrag um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut und wies die Gemeinde B an,

die fälligen Sozialhilfegelder bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen

Entscheids an A auszubezahlen (Dispositivziffer I). Einem allfälligen

Rechtsmittel entzog er die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VI).

III.

Mit

als Rekurs bezeichneter Beschwerde vom 30. November 2021 gelangte die

Gemeinde B an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats C aufzuheben und den Entzug der aufschiebenden

Wirkung (gemäss Beschluss der Sozialbehörde B vom 20. September 2021) zu

bestätigen. A reichte am 28. Dezember 2021 eine Stellungnahme ein. Der

Bezirksrat C verzichtete am 6. Januar 2022 auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)

zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,

31.

März 2021, VB.2020.00696, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Bei

Streitigkeiten über Zwischenentscheide – wie den hier angefochtenen – ist zur

Bestimmung der funktionalen Zuständigkeit auf den Streitwert in der Hauptsache

abzustellen (Plüss, § 38b N. 12). Gemäss dem jüngsten bei den Akten

liegenden Leistungsentscheid vom 6. September 2020 unterstützte die

Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zuletzt (ab dem 1. Mai 2021) mit

Fr. 820.55 monatlich. Der auf zwölf Monate gerechnete Streitwert beträgt

folglich Fr. 9'846.60. Angesichts des damit weniger als Fr. 20'000.-

betragenden Streitwerts und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt,

ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c

und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die

Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von

Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt

(lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren

schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der

Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen

Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In

der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann

zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend

gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur

Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen

schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, weil das alleinige

Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; VGr, 21. September 2021, VB.2021.00584, E. 1.3.1; 17. Dezember

2020, VB.2019.00704, E. 1.2; 22. September 2016, VB.2013.00181,

E. 1.3.4)

2.2

Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung

von Amtes wegen zu prüfen. Dies entbindet die beschwerdeführende Partei

allerdings nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn sie nicht

offensichtlich ist (VGr, 29. Juli 2021, VB.2019.00628, E. 3.1

mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin, die sich in der Beschwerdeschrift nicht

zu ihrer Legitimation äussert, ist durch den angefochtenen Beschluss nicht wie

eine Privatperson betroffen und rügt keine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie.

Ein Eintreten auf ihre Beschwerde fiele in Nachachtung der dargelegten

Rechtsprechung nur in Betracht, wenn dem

angefochtenen Beschluss präjudizielle Wirkung zukommen könnte oder mehr als

unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung stünden. Die Vorinstanz erwog, dass

die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe einen schwerwiegenden Eingriff

in die Rechtsgüter des Beschwerdegegners darstelle, der dessen wirtschaftliche

Existenz bedrohe, und erachtete dessen Interesse an einer Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall als überwiegend. Eine präjudizielle

Wirkung über den konkreten Einzelfall hinaus kommt diesem Beschluss nicht zu.

Daran vermag der Vorwurf der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass

angesichts der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine Bedrohung der

wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdegegners sprächen und dieser jederzeit

durch entsprechende Unterlagen seine Notlage beweisen könne. Insbesondere ist

nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz entgegen der Rechtsprechung (vgl. VGr, 11. Februar 2021,

VB.2020.00902, E. 2.2 ff.) klar zutage tretende

Erfolgsaussichten eines Rekurses bei der Frage der Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung stets unberücksichtigt lassen und in dieser Hinsicht

einen Leitentscheid hinsichtlich ihrer künftigen Ermessensausübung im

Allgemeinen oder in Bezug auf den Beschwerdegegner fällen wollte. Sodann stehen

mit Blick auf die monatlichen Sozialhilfeleistungen (oben E. 1.2) auch

keine mehr als unerheblichen Beträge auf dem Spiel. Das Rekursverfahren ist regelmässig

innert 60 Tagen ab Abschluss der Sachverhaltsermittlungen abzuschliessen

(§ 27c Abs. 1 VRG). Selbst im Falle der von der Beschwerdeführerin

befürchteten Verfahrensverzögerungen ist nicht davon auszugehen, dass die

gestützt auf den angefochtenen Beschluss während der Verfahrensdauer weiterhin auszurichtenden

Leistungen insgesamt einen im Sinn der Rechtsprechung

legitimationsbegründenden, mehr als unerheblichen Betrag ausmachen werden.

3.

3.1

Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigen sich

Weiterungen zur Frage, ob der angefochtene Beschluss überhaupt einen nach

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG anfechtbaren

Zwischenentscheid darstellt.

3.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr

kann mangels materieller Prüfung der Begehren gegenüber dem ordentlichen Rahmen

herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]).

4.

Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid

gilt diese Verfügung ihrerseits als Zwischenentscheid, obwohl auf das erhobene

Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N.

32). Entsprechend ist eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht

gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung

der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen

bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren

ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …