VB.2021.00806
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00806
2. Februar 2022Deutsch7 min
(URT.2022.23415)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00806
Verfügung
des Einzelrichters
vom 2. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A
wurde ab dem 1. April 2020 von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Am 20. September 2021 verfügte die Sozialbehörde der Gemeinde
B die Einstellung der Sozialhilfeleistungen an A per 30. September 2021
infolge nicht ausgewiesener Bedürftigkeit. Ihrem Beschluss entzog sie
''aufgrund der klaren Rechtslage'' die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer
3).
Erwägungen
II.
Dagegen
erhob A am 18. Oktober 2021 Rekurs beim Bezirksrat C und ersuchte neben
anderem sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit
Beschluss vom 11. November 2021 hiess der Bezirksrat C diesen Antrag um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut und wies die Gemeinde B an,
die fälligen Sozialhilfegelder bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids an A auszubezahlen (Dispositivziffer I). Einem allfälligen
Rechtsmittel entzog er die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VI).
III.
Mit
als Rekurs bezeichneter Beschwerde vom 30. November 2021 gelangte die
Gemeinde B an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats C aufzuheben und den Entzug der aufschiebenden
Wirkung (gemäss Beschluss der Sozialbehörde B vom 20. September 2021) zu
bestätigen. A reichte am 28. Dezember 2021 eine Stellungnahme ein. Der
Bezirksrat C verzichtete am 6. Januar 2022 auf Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2)
zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,
31.
März 2021, VB.2020.00696, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Bei
Streitigkeiten über Zwischenentscheide – wie den hier angefochtenen – ist zur
Bestimmung der funktionalen Zuständigkeit auf den Streitwert in der Hauptsache
abzustellen (Plüss, § 38b N. 12). Gemäss dem jüngsten bei den Akten
liegenden Leistungsentscheid vom 6. September 2020 unterstützte die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zuletzt (ab dem 1. Mai 2021) mit
Fr. 820.55 monatlich. Der auf zwölf Monate gerechnete Streitwert beträgt
folglich Fr. 9'846.60. Angesichts des damit weniger als Fr. 20'000.-
betragenden Streitwerts und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt,
ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die
Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von
Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt
(lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren
schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen
Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In
der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann
zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend
gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur
Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen
schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, weil das alleinige
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung keine Legitimation begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; VGr, 21. September 2021, VB.2021.00584, E. 1.3.1; 17. Dezember
2020, VB.2019.00704, E. 1.2; 22. September 2016, VB.2013.00181,
E. 1.3.4)
2.2
Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung
von Amtes wegen zu prüfen. Dies entbindet die beschwerdeführende Partei
allerdings nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn sie nicht
offensichtlich ist (VGr, 29. Juli 2021, VB.2019.00628, E. 3.1
mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin, die sich in der Beschwerdeschrift nicht
zu ihrer Legitimation äussert, ist durch den angefochtenen Beschluss nicht wie
eine Privatperson betroffen und rügt keine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie.
Ein Eintreten auf ihre Beschwerde fiele in Nachachtung der dargelegten
Rechtsprechung nur in Betracht, wenn dem
angefochtenen Beschluss präjudizielle Wirkung zukommen könnte oder mehr als
unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung stünden. Die Vorinstanz erwog, dass
die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe einen schwerwiegenden Eingriff
in die Rechtsgüter des Beschwerdegegners darstelle, der dessen wirtschaftliche
Existenz bedrohe, und erachtete dessen Interesse an einer Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung im konkreten Fall als überwiegend. Eine präjudizielle
Wirkung über den konkreten Einzelfall hinaus kommt diesem Beschluss nicht zu.
Daran vermag der Vorwurf der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass
angesichts der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine Bedrohung der
wirtschaftlichen Existenz des Beschwerdegegners sprächen und dieser jederzeit
durch entsprechende Unterlagen seine Notlage beweisen könne. Insbesondere ist
nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz entgegen der Rechtsprechung (vgl. VGr, 11. Februar 2021,
VB.2020.00902, E. 2.2 ff.) klar zutage tretende
Erfolgsaussichten eines Rekurses bei der Frage der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung stets unberücksichtigt lassen und in dieser Hinsicht
einen Leitentscheid hinsichtlich ihrer künftigen Ermessensausübung im
Allgemeinen oder in Bezug auf den Beschwerdegegner fällen wollte. Sodann stehen
mit Blick auf die monatlichen Sozialhilfeleistungen (oben E. 1.2) auch
keine mehr als unerheblichen Beträge auf dem Spiel. Das Rekursverfahren ist regelmässig
innert 60 Tagen ab Abschluss der Sachverhaltsermittlungen abzuschliessen
(§ 27c Abs. 1 VRG). Selbst im Falle der von der Beschwerdeführerin
befürchteten Verfahrensverzögerungen ist nicht davon auszugehen, dass die
gestützt auf den angefochtenen Beschluss während der Verfahrensdauer weiterhin auszurichtenden
Leistungen insgesamt einen im Sinn der Rechtsprechung
legitimationsbegründenden, mehr als unerheblichen Betrag ausmachen werden.
3.
3.1
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigen sich
Weiterungen zur Frage, ob der angefochtene Beschluss überhaupt einen nach
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG anfechtbaren
Zwischenentscheid darstellt.
3.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr
kann mangels materieller Prüfung der Begehren gegenüber dem ordentlichen Rahmen
herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]).
4.
Als Rechtsmittelentscheid über einen Zwischenentscheid
gilt diese Verfügung ihrerseits als Zwischenentscheid, obwohl auf das erhobene
Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N.
32). Entsprechend ist eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn dieser Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …