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Entscheid

VB.2021.00808

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00808

28. November 2024Deutsch12 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00808

Beschluss

der 1. Kammer

vom 28. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Yann Aders.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Zürcher

Heimatschutz ZVH,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinderat

Uitikon,

Mitbeteiligter,

betreffend

Inventarentlassung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 14. Oktober 2019 reichte C, der

damalige Eigentümer des "Gasthaus D" in Uitikon (Grundstück

Kat.-Nr. 01, Vers.-Nr. 02, E-Strasse 03), ein Baugesuch ein. Das

Gesuch betraf die Erstellung einer Parkierungsanlage auf der Nordost- und

Nordwestseite des Gebäudes sowie – zu deren Erschliessung – eines Zufahrtswegs

entlang der Südostseite des Gebäudes.

Am 3. Dezember 2019 teilte die

Gemeinde Uitikon C mit, dass sich die Liegenschaft Kat.-Nr. 01 im

kommunalen Inventar der schutzwürdigen Bauten befinde (Inventarobjekt Nr. 04)

und dass das Bauvorhaben möglicherweise das Schutzziel verletze. Die Gemeinde

gab ein Gutachten zur Abklärung der Schutzwürdigkeit des Gebäudes "Gasthaus D"

in Auftrag. C zog das Baugesuch daraufhin zurück und verkaufte die Liegenschaft

im Mai 2020 an die A AG. Das Denkmalschutzgutachten wurde am 23. August

2020 fertiggestellt.

Am 11. Januar 2021 beschloss der

Gemeinderat Uitikon, das Gasthaus D sei kein Schutzobjekt im Sinne von

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG und werde aus dem kommunalen Inventar

der schützenswerten Bauten der Gemeinde Uitikon entlassen.

Erwägungen

II.

Der Zürcher Heimatschutz ZVH erhob Rekurs gegen den Beschluss der

Gemeinde Uitikon vom 11. Januar 2021, den das Baurekursgericht des Kantons

Zürich am 29. Oktober 2021 teilweise guthiess. Das Gericht hob den

Beschluss des Gemeinderats Uitikon vom 11. Januar 2021 auf und wies die

Sache im Sinn der Erwägungen zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit von

Schutzmassnahmen und zum Neuentscheid an den Gemeinderat Uitikon zurück.

III.

Am 3. Dezember 2021 erhob die A AG

beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Entscheid des

Baurekursgerichts vom 29. Oktober 2021. Sie beantragte, 1. der

Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und die Entlassung des Wirtshauses D

aus dem Denkmalschutzinventar durch den Gemeinderat Uitikon sei zu bestätigen;

2.

das Verfahren sei bis auf Weiteres zu sistieren; 3. unter Kosten-

und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar

2022.

sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren aufgrund von

laufenden Vergleichsverhandlungen bis am 30. April 2022 und verlängerte

die Sistierung anschliessend mehrfach, bis es am 2. November 2023 die

Fortsetzung des Verfahrens anordnete.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember

2023.

beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 9. Januar 2024 hielt die A AG

an ihren Beschwerdeanträgen fest. Die mitbeteiligte Gemeinde Uitikon

verzichtete am 12. Januar 2024 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Der Zürcher

Heimatschutz ZVH hielt mit Duplik vom 20. Januar 2024 an seinen Anträgen

fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Als

heutige Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 01 und als Adressatin des

angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung

legitimiert (§ 21 Abs. 1 VRG und § 338a des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]).

2.

2.1

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob es sich beim Urteil des Baurekursgerichts vom 29. Oktober

2021.

um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt. Das Baurekursgericht hat in

diesem Urteil entschieden, dass die Sache im Sinne der Erwägungen zur

Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Schutzmassnahmen und zum Neuentscheid

an den Mitbeteiligten zurückgewiesen wird.

2.2

Ein

Rückweisungsentscheid, mit dem die Sache zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückgewiesen wird, schliesst das Verfahren nicht ab und stellt

daher grundsätzlich einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den

Voraussetzungen von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

direkt mit Beschwerde angefochten werden kann. Die Anfechtbarkeit eines

Rückweisungsentscheids setzt in der Regel voraus, dass er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1

lit. b BGG). Ausnahmsweise ist ein Rückweisungsentscheid als (selbständig

anfechtbarer) Endentscheid im Sinne von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit

§ 19a Abs. 1 VRG zu behandeln – nämlich dann, wenn der unteren

Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr

verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des höherinstanzlich

Angeordneten dient (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2; 138 I 143 E. 1.2; VGr,

6.

Juli 2023, VB.2022.00472, E. 1.3.3).

2.3

Der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 29. Oktober 2021 ist nicht als End-,

sondern als Zwischenentscheid zu erachten: Der Mitbeteiligte ist zwar im Rahmen

des neuen Entscheids an die Feststellung des Baurekursgerichts gebunden, wonach

es sich beim "Gasthaus D" um einen wichtigen Bauzeugen bzw. um

ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG handelt.

Doch anders als im Verfahren VB.2022.00472, wo das Baurekursgericht im

Rückweisungsentscheid auf verbindliche Weise eine Unterschutzstellung

angeordnet hatte (VGr, 6. Juli 2023, VB.2022.00472, E. 1.3.3), hat

das Baurekursgericht dem Mitbeteiligten hier einen Entscheidungsspielraum

belassen, ob und – falls ja – in welchem Umfang er die Unterschutzstellung des "Gasthaus D"

als verhältnismässig erachtet. Der Entscheidungsspielraum der Gemeinde ist im

vorliegenden Fall umso grösser, als sowohl das Gutachten als auch die

Vorinstanz lediglich von einem geringen Schutzwürdigkeitsgrad des Gebäudes "Gasthaus D"

Dispositiv

ausgehen. Demnach kommt den privaten und allfälligen öffentlichen Interessen,

das Gebäude nicht unter Schutz zu stellen, faktisch ein grösseres

Gewicht zu, als wenn es sich um ein Objekt mit hohem Schutzwürdigkeitsgrad

handeln würde. Rentabilitätsüberlegungen der Eigentümerschaft können allerdings

– bei ausgewiesener Schutzwürdigkeit – für sich genommen nicht ausschlaggebend

sein (vgl. BGE 147 II 125 E. 10.4; Josua Raster/Thomas Wipf, in: Fritzsche

et al. [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. A., Wädenswil 2024, S. 360 f.).

2.4 Die

Beschwerdeführerin erleidet aufgrund des angefochtenen Entscheids keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG: Sie könnte im Rahmen des weiteren Rechtsgangs – wenn eine Entscheidung zu

ihren Ungunsten erginge – weiterhin geltend machen, die wichtige Zeugenschaft im

Sinne von § 203 PBG sei zu Unrecht bejaht worden, das Grundstück sei zu

Unrecht nicht aus dem Inventar entlassen worden, und/oder eine allfällige

Unterschutzstellung bzw. ein allenfalls festgelegter Schutzumfang sei

unverhältnismässig (vgl. § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93

Abs. 3 BGG). Aus § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG lässt sich somit keine selbständige Anfechtbarkeit

des Baurekursgerichtsentscheids ableiten. Am Rande sei angemerkt, dass

demgegenüber ein nicht wiedergutzumachender Nachteil der Gemeinde Uitikon

zu bejahen gewesen wäre, wenn diese das Urteil angefochten hätte (vgl. BGE 150 II 346 E. 1.3.2; 147 II 125, nicht publizierte E. 1.3; BGr, 6. September

2024, 2C_57/2023, E. 2.1.5).

2.5 Zu prüfen

ist weiter, ob die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG ersparen würde. Die beiden Kriterien – Herbeiführung eines Endentscheids

und Ersparnis eines weitläufigen Beweisverfahrens – müssen kumulativ erfüllt

sein (vgl. VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2).

2.5.1

Im vorliegenden Fall würde die Gutheissung der Beschwerde ohne Weiteres

einen sofortigen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG bewirken: Mit einer Gutheissung der Beschwerde würde das Verwaltungsgericht

die erstinstanzliche Inventarentlassung bestätigen, sodass hernach keine

weiteren Verfahrensschritte mehr zu unternehmen wären. Im Folgenden ist zu

prüfen, ob mit einer Gutheissung überdies ein weitläufiges Beweisverfahren im

Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verhindert werden könnte.

2.5.2

Die Rechtsprechung hält in Bezug auf Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG fest, dass die Voraussetzung der Ersparnis eines weitläufigen

Beweisverfahrens prozessökonomisch motiviert sei. Solange es nur um

Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht,

fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann

setzt die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG voraus, dass

es sich um ein Beweisverfahren handelt, das den üblichen Rahmen sprengt (VGr,

13. Januar 2022, VB.2021.00311, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 149 II 368 E. 1.2).

Zu verneinen ist dies dann, wenn die Beweise schon erhoben wurden und nur eine

theoretische und abstrakte Möglichkeit besteht, dass neue Beweismassnahmen

beantragt werden könnten (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 56). Damit die Voraussetzung von

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, muss sich das

Beweisverfahren bezüglich der Dauer und der Kosten erheblich von üblichen

Verfahren unterscheiden. Wenn sich die Beweiserhebung darauf beschränkt,

Parteien anzuhören, ihnen die Vorlage von Beweismitteln zu ermöglichen und

einige Zeugen einzuvernehmen, ist eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid

nicht gerechtfertigt. Zu bejahen ist die Weitläufigkeit eines Beweisverfahrens

hingegen dann, wenn ein komplexes oder mehrere Gutachten einzuholen sind, wenn

sehr viele Zeugen angehört werden müssen oder wenn aufwändige

Rechtshilfeersuchen erforderlich sind (vgl. BGr, 6. September 2024,

2C_57/2023, E. 2.1.2; VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.4).

2.5.3

Im vorliegenden Fall hätte eine Abweisung der Beschwerde zur Folge, dass der

Mitbeteiligte neu beurteilen müsste, ob eine Unterschutzstellung des Gebäudes "Gasthaus D"

verhältnismässig ist und – falls ja – in welchem Umfang das Gebäude zu schützen

ist. Inwieweit der neue Beschluss des Mitbeteiligten mit einem weitläufigen

Beweisverfahren verbunden sein könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht

geltend gemacht und ist denn auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann der

Mitbeteiligte den Schutzwürdigkeitsgrad des Gebäudes "Gasthaus D"

– weiterhin – gestützt auf das 2020 erstellte Gutachten beurteilen.

Diesbezüglich unterscheidet sich das vorliegende Verfahren etwa von demjenigen

in Entscheid VB.2020.00059, wo wesentliche Sachverhaltsabklärungen noch nicht

erfolgt waren und insbesondere noch ein Gutachten der Denkmalpflegekommission

(KDK) eingeholt werden musste (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2020.00059,

Sachverhalt II. sowie E. 3.6). Allfällige weitere Tatsachen bzw.

öffentliche und private Interessen, die für die Verhältnismässigkeitsprüfung

der Unterschutzstellung relevant sein könnten (vgl. BGE 147 II 125 E. 8;

Annina Fey, Die Interessenabwägung im Denkmalschutzrecht, Zürich 2023, Rz. 379 ff.

und 554 ff.), lassen sich durch die Gemeinde ebenfalls ohne aufwändige

Sachverhaltsermittlungen eruieren. Auch die Bestimmung des Schutzumfangs – für

den Fall, dass die Gemeinde die Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung

bejahen würde – wäre nicht mit zeit- oder kostenintensiven

Sachverhaltsermittlungen verbunden, zumal sich die Gemeinde auch diesbezüglich

am 2020 erstellten Gutachten bzw. an den Schutzzielen des Inventars orientieren

könnte. Als erhaltenswert könnte gemäss dem Gutachten der ehemalige Wohnhaus-

und Wirtshausteil (nordöstliche Gebäudehälfte) in seinem Umriss und seiner

Fassadenordnung und zusätzlich in seiner originalen Bausubstanz deklariert

werden, wobei der genaue Schutzumfang noch zu bestimmen wäre. Vor dem

Hintergrund der allgemeinen Umschreibung des Schutzumfangs im Gutachten ist

nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan,

inwieweit die exakte Bestimmung des Schutzumfangs mit zusätzlichen,

umfangreichen Sachverhaltsabklärungen verbunden sein könnte.

2.5.4

Zusammenfassend würde die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde zwar

einen sofortigen Endentscheid herbeiführen. Doch vor dem Hintergrund der

Rechtsprechung (vgl. vorn, E. 2.5.2) kann nicht gesagt werden, dass daraus

eine Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren resultieren würde. Aus § 19a Abs. 2 VRG in

Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG lässt sich somit keine

selbständige Anfechtbarkeit des Baurekursgerichtsentscheids ableiten. Anzumerken

ist, dass sich der vorliegende Sachverhalt insofern von anderen Fällen

unterscheidet, als einzig eine Prüfung der Verhältnismässigkeit durch die

kommunale Vorinstanz vorzunehmen bleibt und keine umfangreichen

Sachverhaltsermittlungen oder weitere Abklärungen erforderlich sind.

2.6 § 19a Abs. 2 VRG stellt trotz des darin enthaltenen Verweises auf Bundesrecht

eine kantonalrechtliche Bestimmung dar und lässt dem Verwaltungsgericht bis zu

einem gewissen Grad Raum für eine eigenständige Auslegung. Deshalb kann sich im

Rahmen der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG unter Umständen auch ein

Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nach Art. 91–93

BGG nicht angefochten werden könnte (VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.5.1).

2.6.1

So hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung sachliche Gründe zur

Abweichung von Art. 93 Abs. 1 BGG erkannt, wenn eine besonders lange

Verfahrensdauer vorlag, sich das Verfahren bereits in einem zweiten Rechtsgang

vor Verwaltungsgericht befand und die Gefahr eines dritten Rechtsgangs bestand

(vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00593, E. 2.5.2, mit Hinweisen auf

die Rechtsprechung sowie auf weitere, hier nicht relevante Konstellationen;

siehe auch BGE 142 II 20 E. 1.4, in Bezug auf Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG).

2.6.2

Im vorliegenden Fall lässt sich kein sachlicher Grund erkennen, der eine

Abweichung von Art. 93 Abs. 1 BGG rechtfertigen könnte. Insbesondere

befindet sich das vorliegende Verfahren nicht in einem zweiten oder dritten

Rechtsgang. Die bisherige Dauer des 2021 eingeleiteten Verfahrens ist zwar

nicht unerheblich, lässt sich aber zu einem grossen Teil auf eine von den

Parteien beantragte, fast zweijährige Verfahrenssistierung zurückführen (vgl.

vorn, Sachverhalt III.). Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung [BV]) ist demnach im vorliegenden Fall nicht von derart

erheblicher Bedeutung, dass es sich rechtfertigen würde, ausnahmsweise auf die

vorliegende Beschwerde einzutreten.

2.7 Das

angefochtene Urteil des Baurekursgerichts stellt demnach kein zulässiges

Anfechtungsobjekt im Sinne von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 BGG dar.

3.

3.1 Zusammenfassend

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die

Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin

nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner, der keine externe

Vertretung beigezogen hat, hat keinen Antrag auf Zusprechung einer

Parteientschädigung gestellt.

3.2 Soweit es

sich vorliegend um einen Zwischenentscheid handelt, ist dieser nur unter den

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar (vgl. vorn, E. 2.2).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 580.-- Zustellkosten,

Fr. 2'080.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligte;

c) die Vorinstanz.