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Entscheid

VB.2021.00809

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00809

24. Februar 2022Deutsch10 min

(URT.2022.23479)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00809

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

am … das Anwaltspatent des Kantons St. Gallen erteilt. Seit dem … ist er

im dortigen Anwaltsregister eingetragen.

B. Mit

Verzeigung vom 4. November 2020 gelangte RA B gegen A an die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:

Aufsichtskommission).

C. Die

Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 4. März 2021 ein

Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln und setzte A

Frist zur Stellungnahme. Am 7. Juli 2021 nahm A zur Verzeigung Stellung

und ersuchte um Einstellung des Verfahrens.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 auferlegte die

Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln (mangelnde

Erreichbarkeit) im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über

die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA;

SR 935.61) eine Busse von Fr. 2'000.- sowie die Hälfte der

Verfahrenskosten.

III.

A erhob dagegen am 1. Dezember 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 7. Oktober

2021.

aufzuheben und festzustellen, dass er sich keiner Verletzung der

Berufsregeln des BGFA schuldig gemacht habe. Zudem ersuchte er um Zusprechung

einer Parteientschädigung. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Schreiben

vom 13. Dezember 2021 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 38 des

kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS

215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der

Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b

Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.

2.1

Anwältinnen

und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12

lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit

Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die

Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144 II 473 = Pra

108.

[2019] Nr. 66, E. 4.1). Art. 12 lit. a BGFA dient als

Auffangtatbestand und hat den Charakter einer Generalklausel (VGr, 30. September 2021,

VB.2020.00534, E. 2.1). Zu den damit erfassten ungeschriebenen

Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen, im Interesse des

rechtsuchenden Publikums und des geordneten Ganges der Rechtspflege das

Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (Walter Fellmann, Anwaltsrecht,

2.

A., Bern 2017, Rz. 213).

2.2

Rechtsanwalt

B verzeigte den Beschwerdeführer, nachdem ihm ein Schreiben an die Adresse "Herr

A, …", dessen anwaltliche Geschäftsadresse, mit dem handschriftlichen

Vermerk "Abgereist ohne Adressangabe" retourniert worden war.

Rechtsanwalt B hatte den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem gegen Letzteren

ergangenen österreichischen Zivilurteil zu erreichen versucht. Die

Aufsichtskommission erwog, dass die einzutreibende Forderung mit Aktivitäten

zusammenhänge, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt entfaltet habe. Der

Beschwerdeführer habe im Disziplinarverfahren selbst vorgebracht, dass eine

Kanzleimitarbeiterin das Schreiben des Verzeigers retourniert habe. Daraus

erhelle, dass er dort nach wie vor seine Geschäftsadresse gehabt habe,

ansonsten seine Angestellte gar nicht in die Lage gekommen wäre, einen Vermerk

auf der Postsendung anzubringen. Dieser Vermerk sei also eine Lüge gewesen. Der

Beschwerdeführer habe vorsätzlich die Zustellung eines Schreibens vereitelt,

das er an seiner Geschäftsadresse hätte in Empfang nehmen müssen, weil es sich

auf seine anwaltliche Tätigkeit bezogen habe. Damit habe der Beschwerdeführer

gegen seine Pflicht zur Erreichbarkeit verstossen und Art. 12 lit. a

BGFA verletzt.

2.3

Der

Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, die Rücksendung des Schreibens des Verzeigers

veranlasst zu haben. Er stellt sich auf den Standpunkt, er müsse für

Kontaktaufnahmen betreffend das österreichische Zivilurteil und die darauf

gestützte Forderung nicht – und insbesondere nicht an seiner Büroadresse –

erreichbar sein, zumal die Forderung an ihn als Privatperson gerichtet sei und

aus einem privaten Verhalten abgeleitet werde.

2.4

Das

österreichische Zivilurteil des Bezirksgerichts C vom 15. Dezember 2019

erging gegen "A, Rechtsanwalt und Notar". Darin wurde der

Beschwerdeführer zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von € 16'542.-

zuzüglich Zinsen und Kosten verurteilt. Die Verurteilung stützte sich darauf,

dass der Beschwerdeführer in jährlichen Prüfberichten für eine in der Schweiz

domizilierte Gesellschaft, die Kundengelder zur Anlage in Edelmetallen

entgegengenommen hatte, jeweils bescheinigt hatte, dass der Istbestand an

Edelmetallen mit dem Sollbestand übereinstimme. Im Konkurs der Gesellschaft

wurden jedoch keine relevanten Mengen an Edelmetallen aufgefunden. Die

Prüfberichte hatte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis unterschrieben, dass er

"Rechtsanwalt und Notar" sei. Etliche vormalige Kunden verklagten ihn

auf Schadenersatz; eines der Verfahren führte zum bei den Akten liegenden und

mit einer richterlichen Rechtskraftbestätigung versehenen Urteil.

2.5

Ob der

Beschwerdeführer durch den dem österreichischen Zivilurteil zugrunde liegenden

Sachverhalt gegen die Berufsregeln verstossen hat, bildete nicht Gegenstand des

Entscheids der Aufsichtskommission. Anlass zur streitgegenständlichen

Disziplinierung bildete ausschliesslich die mangelnde Erreichbarkeit des

Beschwerdeführers an seiner Zürcher Büroadresse für einen Anwaltskollegen

betreffend eine Zivilstreitigkeit, die im Zusammenhang mit seiner

Berufstätigkeit steht. Da mit der Unterzeichnung der Prüfberichte ein Handeln

unter Verwendung des Titels "Rechtsanwalt und Notar" Ausgangspunkt

und Gegenstand des fraglichen Zivilverfahrens bildete, weist dieses offenkundig

einen Zusammenhang zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers auf. Angesichts

des insoweit unbestrittenen Sachverhalts zielen die beschwerdeführerischen

Vorbringen, dass der Aufsichtskommission keine inhaltliche Würdigung des

österreichischen Urteils zustehe und dieses nichtig sei, von vornherein ins

Leere und erübrigen sich Weiterungen dazu. Dass der Beschwerdeführer nicht

namens seiner Anwaltskanzlei, der D AG, gehandelt habe und nicht diese in

Österreich beklagte Partei oder Schuldnerin der auf das Urteil vom 15. Dezember

2019.

gestützten Forderung sei, lässt den Bezug dieser Zivilstreitigkeit zur

Berufstätigkeit des Beschwerdeführers nicht entfallen. Die vom Beschwerdeführer

Dispositiv

vereitelte Kontaktaufnahme durch den Verzeiger betraf demnach ein im

Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehendes gerichtliches Verfahren.

2.6 Über den

Umfang der Pflicht zur Erreichbarkeit der Anwältinnen und Anwälte und zur

Frage, ob diese eine Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA oder

blosse Voraussetzung für den Registereintrag sei, besteht in der Lehre keine

Einigkeit (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi,

Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 85 Rz. 4 f.; Kaspar Schiller,

Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 1637 ff.; zum

Ganzen VGr, 26. Juli 2021, VB.2021.00013, E. 4.1). Unabhängig

von der Frage nach dem Umfang der Pflicht zur Erreichbarkeit der Anwältinnen

und Anwälte für Klienten, Behörden und Gegenparteien erscheint das Verhalten

des Beschwerdeführers aber jedenfalls geeignet, das Vertrauen der

Öffentlichkeit in die Integrität und Zutrauenswürdigkeit der Anwaltschaft zu

beeinträchtigen, weshalb darin ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA

zu erblicken ist. Sich durch die wahrheitswidrige Angabe, ohne Adressangabe

abgereist zu sein, einer Kontaktaufnahme durch einen anderen Anwalt betreffend

eine im Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit stehende Zivilstreitigkeit

zu entziehen, unter derselben Adresse aber weiterhin gegen aussen aufzutreten,

ist mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht zu

vereinbaren. Die Aufsichtskommission stellte demnach zu Recht eine Verletzung

der Berufsregeln fest.

3.

3.1 Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,

das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des

fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den

Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme

sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl

der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des

Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der

betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des

Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251

Rz. 50). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen

Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen

oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen

befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen

leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der

disziplinarischen Sanktionen (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1;

15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweis auf Tomas

Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 26 ff.).

3.2 Der Aufsichtskommission

steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites

Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September 2021,

VB.2019.00195, E. 5.1). Das Verwaltungsgericht überprüft diese

Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen

(einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und

Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

3.3 Die

ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.- beträgt einen Zehntel der nach Art. 17

Abs. 1 lit. c BGFA maximal möglichen Busse. Die Aufsichtskommission

berücksichtigte bei der Sanktionsbemessung zugunsten des Beschwerdeführers,

dass ein einmaliger Verstoss gegen die Berufsregeln zu ahnden sei. Als

erschwerenden Umstand zog sie in Betracht, dass der Beschwerdeführer

vorsätzlich gehandelt und überdies auch noch eine Mitarbeiterin seiner Kanzlei

in sein rechtswidriges Tun verwickelt habe. Insgesamt sei von einem nicht mehr

leichten Verschulden auszugehen. Ferner erachtete sie als bedenklich, dass der

Beschwerdeführer den Verzeiger im Disziplinarverfahren ohne auch nur

ansatzweise nachvollziehbaren Grund strafbarer Handlungen beschuldigt habe. Die

Sanktionierung ist angesichts der nach Art. 17 Abs. 1 BGFA zur

Auswahl stehenden Massnahmen und entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht

als drakonisch, überrissen oder völlig unangemessen zu betrachten, sondern

bewegt sich im Rahmen des der Aufsichtskommission zustehenden Ermessens

(hiervor E. 3.2). Die noch nicht rechtskräftige Disziplinierung des

Beschwerdeführers mittels Verweis (VGr, 30. September 2021, VB.2020.00534)

berücksichtigte die Aufsichtskommission zu Recht nicht. Insgesamt ist keine

rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz auszumachen. Nicht

nachvollziehbar ist schliesslich der unbelegte Vorwurf des Beschwerdeführers, "die

öffentlich bekannten langjährigen beruflichen, politischen und persönlichen

Beziehungen zwischen dem Anzeigeerstatter und den Mitgliedern der

Anwaltskommission" hätten sich zu seinem Nachteil ausgewirkt.

Ausstandsbegründende Tatsachen in dieser Hinsicht – die der Beschwerdeführer im

Übrigen bereits im Verfahren vor der Aufsichtskommission hätte vorbringen müssen

(Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 43) – sind weder ersichtlich noch

dargetan.

4.

Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen als

unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Dieses Urteil ist der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen

und Anwälte im Kanton St. Gallen mitzuteilen, weil der Beschwerdeführer im

dortigen Register eingetragen ist (Art. 16 Abs. 3 BGFA).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …