VB.2021.00809
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00809
24. Februar 2022Deutsch10 min
(URT.2022.23479)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00809
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
am … das Anwaltspatent des Kantons St. Gallen erteilt. Seit dem … ist er
im dortigen Anwaltsregister eingetragen.
B. Mit
Verzeigung vom 4. November 2020 gelangte RA B gegen A an die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:
Aufsichtskommission).
C. Die
Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 4. März 2021 ein
Disziplinarverfahren wegen mehrfacher Verletzung von Berufsregeln und setzte A
Frist zur Stellungnahme. Am 7. Juli 2021 nahm A zur Verzeigung Stellung
und ersuchte um Einstellung des Verfahrens.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 auferlegte die
Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln (mangelnde
Erreichbarkeit) im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA;
SR 935.61) eine Busse von Fr. 2'000.- sowie die Hälfte der
Verfahrenskosten.
III.
A erhob dagegen am 1. Dezember 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 7. Oktober
2021.
aufzuheben und festzustellen, dass er sich keiner Verletzung der
Berufsregeln des BGFA schuldig gemacht habe. Zudem ersuchte er um Zusprechung
einer Parteientschädigung. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Schreiben
vom 13. Dezember 2021 auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 38 des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (Anwaltsgesetz, AnwG; LS
215.1) kann gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen der
Aufsichtskommission nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b
Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
2.
2.1
Anwältinnen
und Anwälte haben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Art. 12
lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit
Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die
Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144 II 473 = Pra
108.
[2019] Nr. 66, E. 4.1). Art. 12 lit. a BGFA dient als
Auffangtatbestand und hat den Charakter einer Generalklausel (VGr, 30. September 2021,
VB.2020.00534, E. 2.1). Zu den damit erfassten ungeschriebenen
Berufsregeln gehören jene Pflichten, die dazu dienen, im Interesse des
rechtsuchenden Publikums und des geordneten Ganges der Rechtspflege das
Vertrauen in die Anwaltschaft zu gewährleisten (Walter Fellmann, Anwaltsrecht,
2.
A., Bern 2017, Rz. 213).
2.2
Rechtsanwalt
B verzeigte den Beschwerdeführer, nachdem ihm ein Schreiben an die Adresse "Herr
A, …", dessen anwaltliche Geschäftsadresse, mit dem handschriftlichen
Vermerk "Abgereist ohne Adressangabe" retourniert worden war.
Rechtsanwalt B hatte den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem gegen Letzteren
ergangenen österreichischen Zivilurteil zu erreichen versucht. Die
Aufsichtskommission erwog, dass die einzutreibende Forderung mit Aktivitäten
zusammenhänge, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt entfaltet habe. Der
Beschwerdeführer habe im Disziplinarverfahren selbst vorgebracht, dass eine
Kanzleimitarbeiterin das Schreiben des Verzeigers retourniert habe. Daraus
erhelle, dass er dort nach wie vor seine Geschäftsadresse gehabt habe,
ansonsten seine Angestellte gar nicht in die Lage gekommen wäre, einen Vermerk
auf der Postsendung anzubringen. Dieser Vermerk sei also eine Lüge gewesen. Der
Beschwerdeführer habe vorsätzlich die Zustellung eines Schreibens vereitelt,
das er an seiner Geschäftsadresse hätte in Empfang nehmen müssen, weil es sich
auf seine anwaltliche Tätigkeit bezogen habe. Damit habe der Beschwerdeführer
gegen seine Pflicht zur Erreichbarkeit verstossen und Art. 12 lit. a
BGFA verletzt.
2.3
Der
Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, die Rücksendung des Schreibens des Verzeigers
veranlasst zu haben. Er stellt sich auf den Standpunkt, er müsse für
Kontaktaufnahmen betreffend das österreichische Zivilurteil und die darauf
gestützte Forderung nicht – und insbesondere nicht an seiner Büroadresse –
erreichbar sein, zumal die Forderung an ihn als Privatperson gerichtet sei und
aus einem privaten Verhalten abgeleitet werde.
2.4
Das
österreichische Zivilurteil des Bezirksgerichts C vom 15. Dezember 2019
erging gegen "A, Rechtsanwalt und Notar". Darin wurde der
Beschwerdeführer zu einer Schadenersatzzahlung in Höhe von € 16'542.-
zuzüglich Zinsen und Kosten verurteilt. Die Verurteilung stützte sich darauf,
dass der Beschwerdeführer in jährlichen Prüfberichten für eine in der Schweiz
domizilierte Gesellschaft, die Kundengelder zur Anlage in Edelmetallen
entgegengenommen hatte, jeweils bescheinigt hatte, dass der Istbestand an
Edelmetallen mit dem Sollbestand übereinstimme. Im Konkurs der Gesellschaft
wurden jedoch keine relevanten Mengen an Edelmetallen aufgefunden. Die
Prüfberichte hatte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis unterschrieben, dass er
"Rechtsanwalt und Notar" sei. Etliche vormalige Kunden verklagten ihn
auf Schadenersatz; eines der Verfahren führte zum bei den Akten liegenden und
mit einer richterlichen Rechtskraftbestätigung versehenen Urteil.
2.5
Ob der
Beschwerdeführer durch den dem österreichischen Zivilurteil zugrunde liegenden
Sachverhalt gegen die Berufsregeln verstossen hat, bildete nicht Gegenstand des
Entscheids der Aufsichtskommission. Anlass zur streitgegenständlichen
Disziplinierung bildete ausschliesslich die mangelnde Erreichbarkeit des
Beschwerdeführers an seiner Zürcher Büroadresse für einen Anwaltskollegen
betreffend eine Zivilstreitigkeit, die im Zusammenhang mit seiner
Berufstätigkeit steht. Da mit der Unterzeichnung der Prüfberichte ein Handeln
unter Verwendung des Titels "Rechtsanwalt und Notar" Ausgangspunkt
und Gegenstand des fraglichen Zivilverfahrens bildete, weist dieses offenkundig
einen Zusammenhang zur Berufstätigkeit des Beschwerdeführers auf. Angesichts
des insoweit unbestrittenen Sachverhalts zielen die beschwerdeführerischen
Vorbringen, dass der Aufsichtskommission keine inhaltliche Würdigung des
österreichischen Urteils zustehe und dieses nichtig sei, von vornherein ins
Leere und erübrigen sich Weiterungen dazu. Dass der Beschwerdeführer nicht
namens seiner Anwaltskanzlei, der D AG, gehandelt habe und nicht diese in
Österreich beklagte Partei oder Schuldnerin der auf das Urteil vom 15. Dezember
2019.
gestützten Forderung sei, lässt den Bezug dieser Zivilstreitigkeit zur
Berufstätigkeit des Beschwerdeführers nicht entfallen. Die vom Beschwerdeführer
Dispositiv
vereitelte Kontaktaufnahme durch den Verzeiger betraf demnach ein im
Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit stehendes gerichtliches Verfahren.
2.6 Über den
Umfang der Pflicht zur Erreichbarkeit der Anwältinnen und Anwälte und zur
Frage, ob diese eine Berufspflicht nach Art. 12 lit. a BGFA oder
blosse Voraussetzung für den Registereintrag sei, besteht in der Lehre keine
Einigkeit (Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi,
Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 85 Rz. 4 f.; Kaspar Schiller,
Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 1637 ff.; zum
Ganzen VGr, 26. Juli 2021, VB.2021.00013, E. 4.1). Unabhängig
von der Frage nach dem Umfang der Pflicht zur Erreichbarkeit der Anwältinnen
und Anwälte für Klienten, Behörden und Gegenparteien erscheint das Verhalten
des Beschwerdeführers aber jedenfalls geeignet, das Vertrauen der
Öffentlichkeit in die Integrität und Zutrauenswürdigkeit der Anwaltschaft zu
beeinträchtigen, weshalb darin ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA
zu erblicken ist. Sich durch die wahrheitswidrige Angabe, ohne Adressangabe
abgereist zu sein, einer Kontaktaufnahme durch einen anderen Anwalt betreffend
eine im Zusammenhang mit der eigenen Berufstätigkeit stehende Zivilstreitigkeit
zu entziehen, unter derselben Adresse aber weiterhin gegen aussen aufzutreten,
ist mit der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht zu
vereinbaren. Die Aufsichtskommission stellte demnach zu Recht eine Verletzung
der Berufsregeln fest.
3.
3.1 Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.-,
das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des
fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den
Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme
sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, wobei auch die Anzahl
der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des
Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des
Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251
Rz. 50). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen
Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen
oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen
befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen
leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der
disziplinarischen Sanktionen (VGr, 2. September 2021, VB.2019.00195, E. 5.1;
15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweis auf Tomas
Poledna, Kommentar BGFA, Art. 17 N. 26 ff.).
3.2 Der Aufsichtskommission
steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites
Ermessen zu, das sie freilich pflichtgemäss auszuüben hat (VGr, 2. September 2021,
VB.2019.00195, E. 5.1). Das Verwaltungsgericht überprüft diese
Ermessensausübung nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen
(einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und
Ermessensunterschreitung) hin (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).
3.3 Die
ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.- beträgt einen Zehntel der nach Art. 17
Abs. 1 lit. c BGFA maximal möglichen Busse. Die Aufsichtskommission
berücksichtigte bei der Sanktionsbemessung zugunsten des Beschwerdeführers,
dass ein einmaliger Verstoss gegen die Berufsregeln zu ahnden sei. Als
erschwerenden Umstand zog sie in Betracht, dass der Beschwerdeführer
vorsätzlich gehandelt und überdies auch noch eine Mitarbeiterin seiner Kanzlei
in sein rechtswidriges Tun verwickelt habe. Insgesamt sei von einem nicht mehr
leichten Verschulden auszugehen. Ferner erachtete sie als bedenklich, dass der
Beschwerdeführer den Verzeiger im Disziplinarverfahren ohne auch nur
ansatzweise nachvollziehbaren Grund strafbarer Handlungen beschuldigt habe. Die
Sanktionierung ist angesichts der nach Art. 17 Abs. 1 BGFA zur
Auswahl stehenden Massnahmen und entgegen der Rüge des Beschwerdeführers nicht
als drakonisch, überrissen oder völlig unangemessen zu betrachten, sondern
bewegt sich im Rahmen des der Aufsichtskommission zustehenden Ermessens
(hiervor E. 3.2). Die noch nicht rechtskräftige Disziplinierung des
Beschwerdeführers mittels Verweis (VGr, 30. September 2021, VB.2020.00534)
berücksichtigte die Aufsichtskommission zu Recht nicht. Insgesamt ist keine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz auszumachen. Nicht
nachvollziehbar ist schliesslich der unbelegte Vorwurf des Beschwerdeführers, "die
öffentlich bekannten langjährigen beruflichen, politischen und persönlichen
Beziehungen zwischen dem Anzeigeerstatter und den Mitgliedern der
Anwaltskommission" hätten sich zu seinem Nachteil ausgewirkt.
Ausstandsbegründende Tatsachen in dieser Hinsicht – die der Beschwerdeführer im
Übrigen bereits im Verfahren vor der Aufsichtskommission hätte vorbringen müssen
(Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 43) – sind weder ersichtlich noch
dargetan.
4.
Die Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen als
unbegründet abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Dieses Urteil ist der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen
und Anwälte im Kanton St. Gallen mitzuteilen, weil der Beschwerdeführer im
dortigen Register eingetragen ist (Art. 16 Abs. 3 BGFA).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …