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Entscheid

VB.2021.00812

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00812

17. März 2022Deutsch17 min

(URT.2022.23531)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00812

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. März 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch C,

dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C ist 1972 in Togo geboren. Aus seiner Beziehung mit E,

einer in Togo wohnhaften togolesischen Staatsangehörigen, gingen die Töchter F,

geboren 1998, und G, geboren 2002, sowie die beiden Söhne A, geboren 2009, und B,

geboren 2013, hervor. Alle vier sind in Togo zur Welt gekommen.

C reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein und stellte ein

Asylgesuch. Am 15. Dezember 2004 heiratete er H. Nachdem sein Asylgesuch

im Jahr 2005 gutgeheissen worden war, zog er seine beiden Töchter F und G in die

Schweiz nach. Im Jahr 2015 erlangten C sowie seine beiden Töchter G und F das

Schweizer Bürgerrecht.

Am 3. Februar 2020 ersuchten A und B um eine

Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihrem Vater C.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche um

Erteilung einer Einreisebewilligung mit Verfügung vom 14. Juni 2021 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A und B an die Sicherheitsdirektion

des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. November

2021.

ab.

III.

A und B erhoben am 3. Dezember 2021 Beschwerde gegen

den Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, der

Rekursentscheid vom 2. November 2021 sei unter Entschädigungsfolge

aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihnen eine Einreise- und

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes wurden A und B mit

Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2021 aufgefordert, eine Kaution in der Höhe

von Fr. 2'070.- zu leisten. Die Kaution wurde innerhalb der erstreckten

Frist bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Dezember

2021.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt

nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ledige Kinder unter

18.

Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2

Ein Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben; auf

dieses kann sich im Zusammenhang mit einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung

berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der

Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt

ist.

3.

3.1

Nach

Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb

von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre

müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die

Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit

deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47

Abs. 3 lit. a AIG).

3.2

Die

Beschwerdeführer machen geltend, erst mit dem Gerichtsurteil vom

21.

Januar 2020 betreffend die Anerkennung der Vaterschaft sei ein

rechtliches Familienverhältnis zwischen ihnen und ihrem Vater C entstanden und

hätten die Fristen im Sinn von Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG zu

laufen begonnen. Mit den am 3. Februar 2020 gestellten Einreisegesuchen

Dispositiv

seien die Nachzugsfristen demnach eingehalten. Bezüglich des Zeitpunkts der

Anerkennung bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor: Ihr Vater C habe sie

nicht früher anerkennen können, zumal seine Ehefrau H ihm gegenüber erwähnt habe,

sie würde sich etwas antun, sollte sie erfahren, dass er eine andere Frau im

Ausland habe.

3.3 Wird das zivilrechtliche Familien- bzw.

Kindsverhältnis durch Anerkennung begründet, beginnt die Frist nach der Praxis

des Verwaltungsgerichts nicht erst im Zeitpunkt der Anerkennung zu laufen,

sondern bereits in dem Moment, in welchem faktisch und rechtlich die

Möglichkeit der Anerkennung bestand. In der Regel ist dabei auf denjenigen

Zeitpunkt abzustellen, in dem der Nachzugswillige einerseits genügende Kenntnis

von seiner (möglichen) Vaterschaft hat und anderseits keine rechtlichen Hindernisse

(mehr) bestehen, welche der Anerkennung entgegenstehen (VGr,

12. November 2019, VB.2019.00298, E. 2.1 – 11. November 2015,

VB.2015.00563, E. 2.2).

3.4 Die

Beschwerdeführer haben ihr Vorbringen, ihr Vater habe sie aus Angst, seine

Ehefrau H würde sich etwas antun, nicht anerkennen können, nicht weiter substanziiert

und mit keinen Belegen untermauert. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb

es dem Vater der Beschwerdeführer aus Angst nicht möglich gewesen sein soll,

die Kinder anzuerkennen, es ihm aber offenbar möglich war, die Beschwerdeführer

zu zeugen, regelmässig zu besuchen, täglich mit ihnen zu telefonieren und der

Kindsmutter E mehrmals pro Monat Geldbeträge zu überweisen. Daher kann nicht

von einer rechtlichen oder faktischen Unmöglichkeit der Anerkennung der

Beschwerdeführer während der gesamten Nachzugsfrist ausgegangen werden.

Schlussendlich konnte der Vater der Beschwerdeführer diese denn auch als seine

Kinder anerkennen.

3.5 Auch dass

der Vater der Beschwerdeführer nicht von der Geburt an die elterliche Sorge

innehatte, stand einem fristgerechten Familiennachzug nicht im Weg. Es wäre dem

Vater der Beschwerdeführer schon früher möglich und zumutbar gewesen, auf eine

Änderung des Sorgerechts hinzuwirken, hätte er tatsächlich einen Nachzug der

Beschwerdeführer beabsichtigt (vgl. BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012,

E. 3.2; VGr, 12. November 2019, VB.2019.00298, E. 3.1). Durch

die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater wurde keine neue Nachzugsfrist

ausgelöst (vgl. VGr, 29. August 2019, VB.2019.00395, E. 4.2, mit

Hinweisen; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 4.2.2).

3.6 Die

Nachzugsfrist begann daher mit der Geburt der Beschwerdeführer zu laufen. Sie

endete für den Beschwerdeführer 1 im September 2014 und für den

Beschwerdeführer 2 im Oktober 2018. Die Nachzugsfristen waren folglich am

3. Februar 2020, als die Beschwerdeführer um Erteilung einer

Einreisebewilligung ersuchten, bereits abgelaufen. Die Gesuche um Nachzug der

Beschwerdeführer erweisen sich somit als verspätet.

4.

4.1 Ausserhalb

der ordentlichen Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt ein Familiennachzug

nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, sofern wichtige familiäre

Gründe vorliegen.

4.2 Wichtige

familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern sind gemäss

Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) gegeben, wenn das Kindswohl

nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich

einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist

auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen,

wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen

soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die

Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl.

zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.3 mit Hinweisen, und

7. Juli 2016, 2C_132/2016, E. 2.3.1).

4.3 Praxisgemäss

geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang

getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen

(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen

während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen

Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von

Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen

an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen

Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare

Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind,

etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht,

wenn der Nachzugswillige die Einhaltung der Fristen, die ihm die

Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine

gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu

beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig

herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie

eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,

E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017,

E. 3.4.4 – 29. Mai 2017,

2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; VGr,

27. Mai 2021, VB.2021.00004, E. 3.2).

4.4 Die Rechtsprechung bejaht einen wichtigen Grund

für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa dann, wenn deren weiterhin

notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer

Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine

sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. BGr,

22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.5 mit Hinweisen).

4.5 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV

vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck

verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des

Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8

Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals)

vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AIG verneint werden, wobei Art. 47 Abs. 4 AIG dabei so zu handhaben ist,

dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen

BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. – 21. April 2020,

2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2,

jeweils mit Hinweisen; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296,

E. 2.2.1).

4.6 Es obliegt

im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen

familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl.

Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2 –

19. Februar 2016, 2C_767/2015, E. 5.1.3; VGr, 21. April 2021,

VB.2021.00149, E. 5.3).

5.

5.1 Die

Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde zunächst vor, ihrem Vater habe es

bis anhin an den finanziellen Ressourcen für einen Nachzug gefehlt, zumal die

älteren Töchter erst gerade volljährig geworden seien, er sich keine grössere

Wohnung habe leisten können und er noch Privatkredite habe abzahlen müssen.

Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht

gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu

schaffen, stellt in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AIG dar (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1; VGr,

26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Entsprechend rechtfertigt

die Abzahlung freiwillig aufgenommener Privatkredite einen nachträglichen

Familiennachzug nicht. Dasselbe gilt für die Wohnverhältnisse des Vaters der

Beschwerdeführer. Diesbezüglich fällt ferner auf, dass die volljährigen Töchter

erst am 17. März 2021 von I nach J gezogen sind, mithin über ein Jahr nach

der Einreichung der Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführer.

Dies zeigt, dass die Beschwerdeführer nicht auf die Veränderung der

Wohnverhältnisse gewartet haben, um ihre Gesuche um Einreisebewilligung

einzureichen.

5.2 Die

Beschwerdeführer machen in der Beschwerde zudem geltend, sie würden in Togo von

ihrer Mutter vernachlässigt. Da die elterliche Sorge auf ihren Vater übertragen

worden sei, treffe ihre Mutter keine rechtliche Pflicht mehr, die

Kindsbetreuung zu übernehmen. Ihre Mutter sei nicht mehr bereit, künftig für

die Betreuung besorgt zu sein, und sie übernehme diese nur noch vorübergehend.

Zudem werde ihre Mutter demnächst nach Ghana umziehen. Eine Betreuung durch

Verwandte in Togo sei ebenfalls nicht (mehr) möglich.

5.3 Aus dem

Urteil des Cour d'Appel de Lomé, Togo, vom 6. Dezember 2019 geht hervor,

dass die Kindsmutter um Übertragung des Sorgerechts ersuchte, da sie sich in

einer angespannten finanziellen Situation befinde und entschieden habe, die

Beschwerdeführer sollten beim Vater leben, sodass dieser ihnen bessere Ausbildungsmöglichkeiten

bieten könne. Mit Schreiben vom 10. August 2020 teilte der Vater der

Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, die Beschwerdeführer seien bei ihrer

Mutter aufgewachsen und lebten dort bis heute. Dass dies künftig nicht mehr

möglich sein sollte, machte er nicht geltend. Am 3. März 2021 teilte der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführern mit, dass er beabsichtige, das Gesuch

abzuweisen. Daraufhin gaben die Beschwerdeführer bzw. ihr Vater, vertreten

durch Rechtsanwalt D, in einer Stellungnahme vom 7. Mai 2021 an, der Vater

habe seiner Ehefrau von den Beschwerdeführern erzählt, weil er diesen eine

Ausbildung wie seinen Töchtern ermöglichen möchte. Als Beilage zur

Stellungnahme reichten die Beschwerdeführer ein von ihnen verfasstes Schreiben

vom 21. April 2021 ein. Darin führen sie aus, dass sie müde seien, sich

fern von ihrem Vater aufzuhalten, sie würden mit ihm zusammen sein wollen, um

von seiner Liebe beziehungsweise Geborgenheit und väterlichen Autorität profitieren

zu können. Ausserdem würden ihnen ihre beiden Schwestern sehr fehlen. Sie

würden zudem ihre schulische Ausbildung beim Vater machen wollen, damit er sie

auch in dieser Hinsicht persönlich begleiten und unterstützen könne.

In der Folge wies der Beschwerdegegner das Gesuch der

Beschwerdeführer ab. Daraufhin machte die Mutter der Beschwerdeführer in einem

Schreiben vom 6. Juli 2021 erstmals geltend, dass sie die Beschwerdeführer

nur noch für eine kurze Übergangszeit betreuen werde, da die elterliche Sorge

über die Beschwerdeführer auf den Vater übertragen worden sei und ihr keine

elterliche Verantwortung mehr zukomme. Sie sei als selbständige Unternehmerin

nicht in der Lage, die Kinder zu betreuen, zu erziehen und zu pflegen. In einem

Schreiben vom 13. September 2021 ergänzte die Mutter der Beschwerdeführer,

zumal der Vater der Beschwerdeführer sie nicht mehr finanziell unterstütze,

verdiene sie ihren Lebensunterhalt als selbständige Verkäuferin und arbeite den

ganzen Tag. Deshalb seien die Kinder häufig unbeaufsichtigt und würden sich

unmoralische Videos ansehen. Zudem würden sie in einem Fluss schwimmen gehen,

in welchem schon mehrfach Kinder ertrunken seien. Nachdem der abweisende

Rekursentscheid ergangen war, reichten die Beschwerdeführer als Beilage zur

Beschwerde wiederum ein ergänzendes Schreiben ihrer Mutter ein. Darin

wiederholte diese, dass sie keine elterliche Verantwortung mehr habe und

aufhören werde, sich um die Kinder zu kümmern. Zudem gab sie an, sie werde mit

ihrem Lebenspartner nach Ghana ziehen, wo sie eine ausreichende berufliche

Existenz aufbauen könne. Dies sei in Togo wegen der Wirtschaftskrise nicht

möglich.

5.4 Das

Vorbringen der Beschwerdeführer und ihrer Mutter, diese wolle und könne sich

nicht mehr um die Beschwerdeführer kümmern, wirkt angesichts des Zeitpunkts der

Geltendmachung nachgeschoben und unglaubhaft. Im gesamten erstinstanzlichen

Verfahren sprachen die Beschwerdeführer in keiner Weise von einer drohenden

ungenügenden Betreuung in Togo. Im Verlauf des Verfahrens spitzten sich die

entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführer und ihrer Mutter mehr und mehr zu,

weshalb diese verfahrenstaktisch motiviert scheinen. Auch die Aussage der

Mutter der Beschwerdeführer, sie werde nach Ghana gehen, fällt unsubstanziiert

aus und wurde nicht belegt. Sie ist daher ebenfalls als nachgeschoben und

unglaubhaft einzustufen. Gestützt auf das Urteil des Cour d'Appel de Lomé,

Togo, vom 6. Dezember 2019 betreffend die Übertragung des Sorgerechts

sowie auf die Äusserungen der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens ist

vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführer und ihre Eltern einen Nachzug

der Beschwerdeführer in die Schweiz wünschen, damit die Beschwerdeführer fortan

hier ihre Ausbildung durchlaufen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass

die Beschwerdeführer bei einer Abweisung der Gesuche um Einreise in die Schweiz

weiterhin mit ihrer Mutter in Togo verbleiben und von ihr betreut werden können.

Weiter ist davon auszugehen, dass das Familienleben zum Vater im selben Umfang

wie bisher weitergeführt werden kann. Im Folgenden ist zu prüfen, ob vor diesem

Hintergrund ein nachträglicher Familiennachzug aufgrund der gewünschten

Ausbildung in der Schweiz mit Blick auf das Kindswohl gerechtfertigt erscheint.

5.4.1

Der Umstand, dass es dem Wunsch der Beteiligten entsprechen würde, wenn die

Beschwerdeführer fortan in der Schweiz leben könnten, stellt für sich genommen

keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (VGr, 24. Juni

2015, VB.2015.00295, E. 4.3.2.2). Auch die mit Urteil des Cour d'Appel de

Lomé, Togo, vom 6. Dezember 2019 vorgenommene Übertragung des Sorgerechts

stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Erachtet eine ausländische Behörde einen Umzug in die

Schweiz für sinnvoll oder dem Kindswohl zuträglich, ist diese Beurteilung für

die schweizerischen Behörden nicht bindend. Dies gilt insbesondere dort, wo die

ausländische Behörde massgeblich auf die Präferenzen der Beteiligten abgestellt

und die elterliche Sorge gerade im Hinblick auf den geplanten Familiennachzug

übertragen hat (VGr, 2. Oktober 2018, VB.2018.00497, E. 3.5; vgl.

VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295,

E. 4.3.2).

5.4.2

Die Beschwerdeführer sind zwölf bzw. neun Jahre alt. Sie sind in Togo bei

ihrer Mutter aufgewachsen und besuchen dort die Schule. Der

Beschwerdeführer 1 schloss die Grundstufe bereits ab und besucht aktuell

das private Gymnasium K. Der Beschwerdeführer 2 besucht die Grundschule.

Neben der Mutter leben weitere Verwandte der Beschwerdeführer in Togo im wenige

Kilometer entfernten Nachbardorf.

In der Schweiz waren die Beschwerdeführer noch nie, und

sie sprechen kein Deutsch. Ihren Vater trafen die Beschwerdeführer persönlich

lediglich im Rahmen von gemeinsamen Ferienaufenthalten in Benin und Ghana,

wobei jeweils soweit ersichtlich die Mutter der Beschwerdeführer ebenfalls

dabei war. Die Schwestern der Beschwerdeführer, die ebenfalls im Kanton Zürich

wohnhaft sind, leben seit dem Jahr 2005 in der Schweiz. Dementsprechend hatten

sie Togo bereits verlassen, als die Beschwerdeführer zur Welt kamen. Dass die

Beschwerdeführer die Ehefrau ihres Vaters kennen würden, ergibt sich nicht aus

den Akten.

Selbst wenn zumindest der Beschwerdeführer 2 noch in

einem anpassungsfähigen Alter ist, ist nicht davon auszugehen, dass das Kindswohl

besser gewahrt wird, wenn die Beschwerdeführer – wie von ihnen und ihren Eltern

gewünscht – eine Ausbildung in der Schweiz durchlaufen. Im Fall eines

nachträglichen Familiennachzugs müssten die Beschwerdeführer ihr vertrautes

sprachliches, soziales und kulturelles Umfeld verlassen und fortan ohne ihre

Mutter, welche bislang ihre Hauptbezugs- und -betreuungsperson war, aufwachsen.

Die Beschwerdeführer bzw. ihre Eltern hätten sich

innerhalb der ordentlichen fünfjährigen Nachzugsfrist um einen Familiennachzug

bemühen müssen, wenn sie den Beschwerdeführern eine Ausbildung in der Schweiz

hätten ermöglichen wollen. Eine möglichst frühe Einschulung in der Schweiz

hätte dazu beigetragen, dass die Integration in das Bildungssystem für die

Beschwerdeführer eine weniger grosse Herausforderung dargestellt hätte. Dies

haben die Beschwerdeführer bzw. ihre Eltern jedoch versäumt.

5.4.3

Soweit die Mutter der Beschwerdeführer geltend macht, sie befinde sich in

einer wirtschaftlich schwierigen Situation, zumal der Vater der

Beschwerdeführer die Unterstützungszahlungen eingestellt habe, ist zunächst zu

bemerken, dass auch diese Aussage unbelegt geblieben ist. Ferner ist darauf

hinzuweisen, dass es dem Vater der Beschwerdeführer wohl weiterhin möglich und

zumutbar ist, einen finanziellen Beitrag an den Unterhalt der Kinder zu leisten,

und kein sachlicher Grund ersichtlich ist, weshalb er die Zahlungen eingestellt

haben sollte. Ferner dürfte er zivilrechtlich auch dazu verpflichtet sein.

5.5 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, das

Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, die einen nachträglichen

Nachzug der Beschwerdeführer in die Schweiz und die damit verbundene Änderung

der bisherigen Betreuungssituation rechtfertigen würden. Zumal die

Beschwerdeführer und ihr Vater die örtliche Trennung zuvor während sechs bzw.

zehn Jahren bewusst in Kauf genommen haben, überwiegen vorliegend bei einer

Gesamtbetrachtung der massgeblichen Umstände die öffentlichen Interessen

gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer, in die Schweiz zu ihrem

Vater zu ziehen.

5.6 Da die

Nachzugsfristen verpasst wurden und keine wichtigen familiären Gründe im Sinn

von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, sind die Gesuche der

Beschwerdeführer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Verbleib bei

ihrem Vater abzuweisen. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wird mit der

Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht verletzt.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern

unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung

ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anspruch auf Familiennachzug geltend

gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario; BGr, 14. März 2019, 2C_128/2018, E. 1.2). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung

auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …