VB.2021.00812
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00812
17. März 2022Deutsch17 min
(URT.2022.23531)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00812
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. März 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch C,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C ist 1972 in Togo geboren. Aus seiner Beziehung mit E,
einer in Togo wohnhaften togolesischen Staatsangehörigen, gingen die Töchter F,
geboren 1998, und G, geboren 2002, sowie die beiden Söhne A, geboren 2009, und B,
geboren 2013, hervor. Alle vier sind in Togo zur Welt gekommen.
C reiste im Jahr 2003 in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. Am 15. Dezember 2004 heiratete er H. Nachdem sein Asylgesuch
im Jahr 2005 gutgeheissen worden war, zog er seine beiden Töchter F und G in die
Schweiz nach. Im Jahr 2015 erlangten C sowie seine beiden Töchter G und F das
Schweizer Bürgerrecht.
Am 3. Februar 2020 ersuchten A und B um eine
Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihrem Vater C.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies die Gesuche um
Erteilung einer Einreisebewilligung mit Verfügung vom 14. Juni 2021 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A und B an die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. November
2021.
ab.
III.
A und B erhoben am 3. Dezember 2021 Beschwerde gegen
den Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht. Sie beantragen, der
Rekursentscheid vom 2. November 2021 sei unter Entschädigungsfolge
aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, ihnen eine Einreise- und
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes wurden A und B mit
Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2021 aufgefordert, eine Kaution in der Höhe
von Fr. 2'070.- zu leisten. Die Kaution wurde innerhalb der erstreckten
Frist bezahlt.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Dezember
2021.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt
nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ledige Kinder unter
18.
Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2.2
Ein Anspruch auf Familiennachzug kann sich auch aus dem in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergeben; auf
dieses kann sich im Zusammenhang mit einer Einreise- bzw. Aufenthaltsbewilligung
berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt
ist.
3.
3.1
Nach
Art. 47 Abs. 1 AIG muss der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb
von fünf Jahren geltend gemacht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre
müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die
Fristen beginnen bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern mit
deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47
Abs. 3 lit. a AIG).
3.2
Die
Beschwerdeführer machen geltend, erst mit dem Gerichtsurteil vom
21.
Januar 2020 betreffend die Anerkennung der Vaterschaft sei ein
rechtliches Familienverhältnis zwischen ihnen und ihrem Vater C entstanden und
hätten die Fristen im Sinn von Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG zu
laufen begonnen. Mit den am 3. Februar 2020 gestellten Einreisegesuchen
Dispositiv
seien die Nachzugsfristen demnach eingehalten. Bezüglich des Zeitpunkts der
Anerkennung bringen die Beschwerdeführer Folgendes vor: Ihr Vater C habe sie
nicht früher anerkennen können, zumal seine Ehefrau H ihm gegenüber erwähnt habe,
sie würde sich etwas antun, sollte sie erfahren, dass er eine andere Frau im
Ausland habe.
3.3 Wird das zivilrechtliche Familien- bzw.
Kindsverhältnis durch Anerkennung begründet, beginnt die Frist nach der Praxis
des Verwaltungsgerichts nicht erst im Zeitpunkt der Anerkennung zu laufen,
sondern bereits in dem Moment, in welchem faktisch und rechtlich die
Möglichkeit der Anerkennung bestand. In der Regel ist dabei auf denjenigen
Zeitpunkt abzustellen, in dem der Nachzugswillige einerseits genügende Kenntnis
von seiner (möglichen) Vaterschaft hat und anderseits keine rechtlichen Hindernisse
(mehr) bestehen, welche der Anerkennung entgegenstehen (VGr,
12. November 2019, VB.2019.00298, E. 2.1 – 11. November 2015,
VB.2015.00563, E. 2.2).
3.4 Die
Beschwerdeführer haben ihr Vorbringen, ihr Vater habe sie aus Angst, seine
Ehefrau H würde sich etwas antun, nicht anerkennen können, nicht weiter substanziiert
und mit keinen Belegen untermauert. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb
es dem Vater der Beschwerdeführer aus Angst nicht möglich gewesen sein soll,
die Kinder anzuerkennen, es ihm aber offenbar möglich war, die Beschwerdeführer
zu zeugen, regelmässig zu besuchen, täglich mit ihnen zu telefonieren und der
Kindsmutter E mehrmals pro Monat Geldbeträge zu überweisen. Daher kann nicht
von einer rechtlichen oder faktischen Unmöglichkeit der Anerkennung der
Beschwerdeführer während der gesamten Nachzugsfrist ausgegangen werden.
Schlussendlich konnte der Vater der Beschwerdeführer diese denn auch als seine
Kinder anerkennen.
3.5 Auch dass
der Vater der Beschwerdeführer nicht von der Geburt an die elterliche Sorge
innehatte, stand einem fristgerechten Familiennachzug nicht im Weg. Es wäre dem
Vater der Beschwerdeführer schon früher möglich und zumutbar gewesen, auf eine
Änderung des Sorgerechts hinzuwirken, hätte er tatsächlich einen Nachzug der
Beschwerdeführer beabsichtigt (vgl. BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012,
E. 3.2; VGr, 12. November 2019, VB.2019.00298, E. 3.1). Durch
die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater wurde keine neue Nachzugsfrist
ausgelöst (vgl. VGr, 29. August 2019, VB.2019.00395, E. 4.2, mit
Hinweisen; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 4.2.2).
3.6 Die
Nachzugsfrist begann daher mit der Geburt der Beschwerdeführer zu laufen. Sie
endete für den Beschwerdeführer 1 im September 2014 und für den
Beschwerdeführer 2 im Oktober 2018. Die Nachzugsfristen waren folglich am
3. Februar 2020, als die Beschwerdeführer um Erteilung einer
Einreisebewilligung ersuchten, bereits abgelaufen. Die Gesuche um Nachzug der
Beschwerdeführer erweisen sich somit als verspätet.
4.
4.1 Ausserhalb
der ordentlichen Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG kommt ein Familiennachzug
nach Art. 47 Abs. 4 AIG nur in Betracht, sofern wichtige familiäre
Gründe vorliegen.
4.2 Wichtige
familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern sind gemäss
Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) gegeben, wenn das Kindswohl
nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich
einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist
auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG Rechnung zu tragen,
wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen
soll. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die
Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl.
zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.3 mit Hinweisen, und
7. Juli 2016, 2C_132/2016, E. 2.3.1).
4.3 Praxisgemäss
geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang
getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen
(gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen
während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen
Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von
Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen
an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen
Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare
Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind,
etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht,
wenn der Nachzugswillige die Einhaltung der Fristen, die ihm die
Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine
gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu
beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig
herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie
eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018,
E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017,
E. 3.4.4 – 29. Mai 2017,
2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; VGr,
27. Mai 2021, VB.2021.00004, E. 3.2).
4.4 Die Rechtsprechung bejaht einen wichtigen Grund
für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa dann, wenn deren weiterhin
notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer
Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine
sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. BGr,
22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.5 mit Hinweisen).
4.5 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck
verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des
Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8
Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht dann (nochmals)
vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AIG verneint werden, wobei Art. 47 Abs. 4 AIG dabei so zu handhaben ist,
dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen
BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. – 21. April 2020,
2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2,
jeweils mit Hinweisen; VGr, 22. Juli 2021, VB.2021.00296,
E. 2.2.1).
4.6 Es obliegt
im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen
familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl.
Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2 –
19. Februar 2016, 2C_767/2015, E. 5.1.3; VGr, 21. April 2021,
VB.2021.00149, E. 5.3).
5.
5.1 Die
Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde zunächst vor, ihrem Vater habe es
bis anhin an den finanziellen Ressourcen für einen Nachzug gefehlt, zumal die
älteren Töchter erst gerade volljährig geworden seien, er sich keine grössere
Wohnung habe leisten können und er noch Privatkredite habe abzahlen müssen.
Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht
gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu
schaffen, stellt in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AIG dar (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1; VGr,
26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Entsprechend rechtfertigt
die Abzahlung freiwillig aufgenommener Privatkredite einen nachträglichen
Familiennachzug nicht. Dasselbe gilt für die Wohnverhältnisse des Vaters der
Beschwerdeführer. Diesbezüglich fällt ferner auf, dass die volljährigen Töchter
erst am 17. März 2021 von I nach J gezogen sind, mithin über ein Jahr nach
der Einreichung der Gesuche um Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführer.
Dies zeigt, dass die Beschwerdeführer nicht auf die Veränderung der
Wohnverhältnisse gewartet haben, um ihre Gesuche um Einreisebewilligung
einzureichen.
5.2 Die
Beschwerdeführer machen in der Beschwerde zudem geltend, sie würden in Togo von
ihrer Mutter vernachlässigt. Da die elterliche Sorge auf ihren Vater übertragen
worden sei, treffe ihre Mutter keine rechtliche Pflicht mehr, die
Kindsbetreuung zu übernehmen. Ihre Mutter sei nicht mehr bereit, künftig für
die Betreuung besorgt zu sein, und sie übernehme diese nur noch vorübergehend.
Zudem werde ihre Mutter demnächst nach Ghana umziehen. Eine Betreuung durch
Verwandte in Togo sei ebenfalls nicht (mehr) möglich.
5.3 Aus dem
Urteil des Cour d'Appel de Lomé, Togo, vom 6. Dezember 2019 geht hervor,
dass die Kindsmutter um Übertragung des Sorgerechts ersuchte, da sie sich in
einer angespannten finanziellen Situation befinde und entschieden habe, die
Beschwerdeführer sollten beim Vater leben, sodass dieser ihnen bessere Ausbildungsmöglichkeiten
bieten könne. Mit Schreiben vom 10. August 2020 teilte der Vater der
Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit, die Beschwerdeführer seien bei ihrer
Mutter aufgewachsen und lebten dort bis heute. Dass dies künftig nicht mehr
möglich sein sollte, machte er nicht geltend. Am 3. März 2021 teilte der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführern mit, dass er beabsichtige, das Gesuch
abzuweisen. Daraufhin gaben die Beschwerdeführer bzw. ihr Vater, vertreten
durch Rechtsanwalt D, in einer Stellungnahme vom 7. Mai 2021 an, der Vater
habe seiner Ehefrau von den Beschwerdeführern erzählt, weil er diesen eine
Ausbildung wie seinen Töchtern ermöglichen möchte. Als Beilage zur
Stellungnahme reichten die Beschwerdeführer ein von ihnen verfasstes Schreiben
vom 21. April 2021 ein. Darin führen sie aus, dass sie müde seien, sich
fern von ihrem Vater aufzuhalten, sie würden mit ihm zusammen sein wollen, um
von seiner Liebe beziehungsweise Geborgenheit und väterlichen Autorität profitieren
zu können. Ausserdem würden ihnen ihre beiden Schwestern sehr fehlen. Sie
würden zudem ihre schulische Ausbildung beim Vater machen wollen, damit er sie
auch in dieser Hinsicht persönlich begleiten und unterstützen könne.
In der Folge wies der Beschwerdegegner das Gesuch der
Beschwerdeführer ab. Daraufhin machte die Mutter der Beschwerdeführer in einem
Schreiben vom 6. Juli 2021 erstmals geltend, dass sie die Beschwerdeführer
nur noch für eine kurze Übergangszeit betreuen werde, da die elterliche Sorge
über die Beschwerdeführer auf den Vater übertragen worden sei und ihr keine
elterliche Verantwortung mehr zukomme. Sie sei als selbständige Unternehmerin
nicht in der Lage, die Kinder zu betreuen, zu erziehen und zu pflegen. In einem
Schreiben vom 13. September 2021 ergänzte die Mutter der Beschwerdeführer,
zumal der Vater der Beschwerdeführer sie nicht mehr finanziell unterstütze,
verdiene sie ihren Lebensunterhalt als selbständige Verkäuferin und arbeite den
ganzen Tag. Deshalb seien die Kinder häufig unbeaufsichtigt und würden sich
unmoralische Videos ansehen. Zudem würden sie in einem Fluss schwimmen gehen,
in welchem schon mehrfach Kinder ertrunken seien. Nachdem der abweisende
Rekursentscheid ergangen war, reichten die Beschwerdeführer als Beilage zur
Beschwerde wiederum ein ergänzendes Schreiben ihrer Mutter ein. Darin
wiederholte diese, dass sie keine elterliche Verantwortung mehr habe und
aufhören werde, sich um die Kinder zu kümmern. Zudem gab sie an, sie werde mit
ihrem Lebenspartner nach Ghana ziehen, wo sie eine ausreichende berufliche
Existenz aufbauen könne. Dies sei in Togo wegen der Wirtschaftskrise nicht
möglich.
5.4 Das
Vorbringen der Beschwerdeführer und ihrer Mutter, diese wolle und könne sich
nicht mehr um die Beschwerdeführer kümmern, wirkt angesichts des Zeitpunkts der
Geltendmachung nachgeschoben und unglaubhaft. Im gesamten erstinstanzlichen
Verfahren sprachen die Beschwerdeführer in keiner Weise von einer drohenden
ungenügenden Betreuung in Togo. Im Verlauf des Verfahrens spitzten sich die
entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführer und ihrer Mutter mehr und mehr zu,
weshalb diese verfahrenstaktisch motiviert scheinen. Auch die Aussage der
Mutter der Beschwerdeführer, sie werde nach Ghana gehen, fällt unsubstanziiert
aus und wurde nicht belegt. Sie ist daher ebenfalls als nachgeschoben und
unglaubhaft einzustufen. Gestützt auf das Urteil des Cour d'Appel de Lomé,
Togo, vom 6. Dezember 2019 betreffend die Übertragung des Sorgerechts
sowie auf die Äusserungen der Beschwerdeführer zu Beginn des Verfahrens ist
vielmehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführer und ihre Eltern einen Nachzug
der Beschwerdeführer in die Schweiz wünschen, damit die Beschwerdeführer fortan
hier ihre Ausbildung durchlaufen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführer bei einer Abweisung der Gesuche um Einreise in die Schweiz
weiterhin mit ihrer Mutter in Togo verbleiben und von ihr betreut werden können.
Weiter ist davon auszugehen, dass das Familienleben zum Vater im selben Umfang
wie bisher weitergeführt werden kann. Im Folgenden ist zu prüfen, ob vor diesem
Hintergrund ein nachträglicher Familiennachzug aufgrund der gewünschten
Ausbildung in der Schweiz mit Blick auf das Kindswohl gerechtfertigt erscheint.
5.4.1
Der Umstand, dass es dem Wunsch der Beteiligten entsprechen würde, wenn die
Beschwerdeführer fortan in der Schweiz leben könnten, stellt für sich genommen
keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (VGr, 24. Juni
2015, VB.2015.00295, E. 4.3.2.2). Auch die mit Urteil des Cour d'Appel de
Lomé, Togo, vom 6. Dezember 2019 vorgenommene Übertragung des Sorgerechts
stellt keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Erachtet eine ausländische Behörde einen Umzug in die
Schweiz für sinnvoll oder dem Kindswohl zuträglich, ist diese Beurteilung für
die schweizerischen Behörden nicht bindend. Dies gilt insbesondere dort, wo die
ausländische Behörde massgeblich auf die Präferenzen der Beteiligten abgestellt
und die elterliche Sorge gerade im Hinblick auf den geplanten Familiennachzug
übertragen hat (VGr, 2. Oktober 2018, VB.2018.00497, E. 3.5; vgl.
VGr, 24. Juni 2015, VB.2015.00295,
E. 4.3.2).
5.4.2
Die Beschwerdeführer sind zwölf bzw. neun Jahre alt. Sie sind in Togo bei
ihrer Mutter aufgewachsen und besuchen dort die Schule. Der
Beschwerdeführer 1 schloss die Grundstufe bereits ab und besucht aktuell
das private Gymnasium K. Der Beschwerdeführer 2 besucht die Grundschule.
Neben der Mutter leben weitere Verwandte der Beschwerdeführer in Togo im wenige
Kilometer entfernten Nachbardorf.
In der Schweiz waren die Beschwerdeführer noch nie, und
sie sprechen kein Deutsch. Ihren Vater trafen die Beschwerdeführer persönlich
lediglich im Rahmen von gemeinsamen Ferienaufenthalten in Benin und Ghana,
wobei jeweils soweit ersichtlich die Mutter der Beschwerdeführer ebenfalls
dabei war. Die Schwestern der Beschwerdeführer, die ebenfalls im Kanton Zürich
wohnhaft sind, leben seit dem Jahr 2005 in der Schweiz. Dementsprechend hatten
sie Togo bereits verlassen, als die Beschwerdeführer zur Welt kamen. Dass die
Beschwerdeführer die Ehefrau ihres Vaters kennen würden, ergibt sich nicht aus
den Akten.
Selbst wenn zumindest der Beschwerdeführer 2 noch in
einem anpassungsfähigen Alter ist, ist nicht davon auszugehen, dass das Kindswohl
besser gewahrt wird, wenn die Beschwerdeführer – wie von ihnen und ihren Eltern
gewünscht – eine Ausbildung in der Schweiz durchlaufen. Im Fall eines
nachträglichen Familiennachzugs müssten die Beschwerdeführer ihr vertrautes
sprachliches, soziales und kulturelles Umfeld verlassen und fortan ohne ihre
Mutter, welche bislang ihre Hauptbezugs- und -betreuungsperson war, aufwachsen.
Die Beschwerdeführer bzw. ihre Eltern hätten sich
innerhalb der ordentlichen fünfjährigen Nachzugsfrist um einen Familiennachzug
bemühen müssen, wenn sie den Beschwerdeführern eine Ausbildung in der Schweiz
hätten ermöglichen wollen. Eine möglichst frühe Einschulung in der Schweiz
hätte dazu beigetragen, dass die Integration in das Bildungssystem für die
Beschwerdeführer eine weniger grosse Herausforderung dargestellt hätte. Dies
haben die Beschwerdeführer bzw. ihre Eltern jedoch versäumt.
5.4.3
Soweit die Mutter der Beschwerdeführer geltend macht, sie befinde sich in
einer wirtschaftlich schwierigen Situation, zumal der Vater der
Beschwerdeführer die Unterstützungszahlungen eingestellt habe, ist zunächst zu
bemerken, dass auch diese Aussage unbelegt geblieben ist. Ferner ist darauf
hinzuweisen, dass es dem Vater der Beschwerdeführer wohl weiterhin möglich und
zumutbar ist, einen finanziellen Beitrag an den Unterhalt der Kinder zu leisten,
und kein sachlicher Grund ersichtlich ist, weshalb er die Zahlungen eingestellt
haben sollte. Ferner dürfte er zivilrechtlich auch dazu verpflichtet sein.
5.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, das
Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, die einen nachträglichen
Nachzug der Beschwerdeführer in die Schweiz und die damit verbundene Änderung
der bisherigen Betreuungssituation rechtfertigen würden. Zumal die
Beschwerdeführer und ihr Vater die örtliche Trennung zuvor während sechs bzw.
zehn Jahren bewusst in Kauf genommen haben, überwiegen vorliegend bei einer
Gesamtbetrachtung der massgeblichen Umstände die öffentlichen Interessen
gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer, in die Schweiz zu ihrem
Vater zu ziehen.
5.6 Da die
Nachzugsfristen verpasst wurden und keine wichtigen familiären Gründe im Sinn
von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, sind die Gesuche der
Beschwerdeführer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Verbleib bei
ihrem Vater abzuweisen. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wird mit der
Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht verletzt.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung
ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anspruch auf Familiennachzug geltend
gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
e contrario; BGr, 14. März 2019, 2C_128/2018, E. 1.2). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …