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Entscheid

VB.2021.00814

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00814

28. Januar 2022Deutsch5 min

(URT.2022.23405)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00814

Verfügung

des Einzelrichters

vom 28. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Gemeinde

B, vertreten durch die Primarschulpflege B,

2. Kanton

Zürich,

vertreten durch das Volksschulamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Kündigung

während der Probezeit/Arbeitszeugnis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A war

ab dem 1. August 2018 mit einem Vollpensum als Klassenlehrperson der

Primarschule für die Gemeinde B tätig. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018

löste die Primarschulpflege B das Arbeitsverhältnis während der Probezeit per

21. Dezember 2018 auf.

B. Am

7. Januar 2019 ersuchte A die Primarschulpflege um Auszahlung von

Mehrstunden sowie Verzicht auf Rückforderung des bereits ausgerichteten Lohns

bis zum Ende des Monats Dezember. Die Primarschulpflege überwies die

Angelegenheit an das Volksschulamt, welches das Begehren von A mit Verfügung

vom 12. April 2019 abwies.

C. Mit

Beschluss vom 18. September 2019 legte die Primarschulpflege B den Inhalt

des Schlusszeugnisses fest.

Erwägungen

II.

A erhob gegen die genannten Verfügungen am 7. Januar

2019.

(Kündigungsverfügung), 13. Mai 2019 (Verfügung betreffend Mehrstunden

und Rückforderung) sowie 24. Oktober 2019 (Schlusszeugnis) Rekurs bei der

Bildungsdirektion. Mit Verfügungen vom 9. November 2021 wies die Bildungsdirektion

sowohl die Rekurse in den zuvor vereinigten Verfahren betreffend Kündigung und

Arbeitszeugnis wie auch den Rekurs betreffend Mehrstunden und Rückforderung ab.

III.

A gelangte am 4. Dezember 2021 ans

Verwaltungsgericht, führte sinngemäss aus, ihr sei von verschiedenen Personen

bestätigt worden, dass die genannten Verfügungen bzw. Rekursentscheide nicht

korrekt seien, sie wolle zwar "keine weitere negative Energie in diese

Angelegenheit investieren", stimme aber mit "weiteren Aussagen"

überein, "dass ich mit dieser Kündigung seitens der Primarschule B in

meiner beruflichen Laufbahn um Jahre zurückgeworfen wurde und es in dieser

Angelegenheit um sehr viele Gelder geht".

Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2021 setzte

das Verwaltungsgericht A unter Androhung des Nichteintretens eine Frist von

zehn Tagen, um einen hinreichend konkreten Beschwerdeantrag einzureichen. Weder

innert Frist noch später stellte A einen konkreten Beschwerdeantrag.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Bildungsdirektion über Anordnungen einer Gemeinde oder des Volksschulamts

betreffend das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson.

Die Beschwerde fällt – wie

sich sogleich zeigt – wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus dem

Beschwerdeantrag muss hervorgehen, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen

Rekursentscheids abzuändern ist (vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12). Fehlt es

an einem hinreichenden Beschwerdeantrag, ist – zumindest wenn es sich wie hier

um eine Laienbeschwerde handelt – der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit

zur Verbesserung einzuräumen (vgl. § 56 VRG; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 56 N. 15 ff., auch zum Folgenden). In diesem Sinn erhielt

die Beschwerdeführerin Gelegenheit, dem Verwaltungsgericht innert zehn Tagen

eine verbesserte Beschwerde einzureichen, und wurde ihr zugleich angedroht,

dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem die

Beschwerdeführerin ihre Eingabe nicht innert Frist verbessert hat, ist darauf

androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.

Nach § 65a Abs. 3 VRG sind in personalrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von

Fr. 30'000.- keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt die

Kostenauflage an die unterliegende Partei, wenn sie durch ihre Prozessführung

einen unangemessenen Aufwand verursacht hat. Solches liegt etwa bei mutwilliger

Prozessführung vor (VGr, 21. April 2017, VB.2017.00243, E. 3 [nicht

unter www.vgrzh.ch]). Mangels eines Beschwerdeantrags lässt sich hier der

Streitwert nicht bestimmen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, die zunächst

ein Rechtsmittel einreichte, sich auf die Aufforderung zur Verbesserung aber

nicht mehr meldete, ist ohnehin als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren.

Es rechtfertigt sich deshalb, ihr die (reduzierten) Gerichtskosten

aufzuerlegen.

4.

Gegen diese Verfügung lässt

sich nur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) führen, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit

geht und entweder der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. g

und Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG).

Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 205.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern.

5.

Mitteilung an …