VB.2021.00814
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00814
28. Januar 2022Deutsch5 min
(URT.2022.23405)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00814
Verfügung
des Einzelrichters
vom 28. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Gemeinde
B, vertreten durch die Primarschulpflege B,
2. Kanton
Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Kündigung
während der Probezeit/Arbeitszeugnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
ab dem 1. August 2018 mit einem Vollpensum als Klassenlehrperson der
Primarschule für die Gemeinde B tätig. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018
löste die Primarschulpflege B das Arbeitsverhältnis während der Probezeit per
21. Dezember 2018 auf.
B. Am
7. Januar 2019 ersuchte A die Primarschulpflege um Auszahlung von
Mehrstunden sowie Verzicht auf Rückforderung des bereits ausgerichteten Lohns
bis zum Ende des Monats Dezember. Die Primarschulpflege überwies die
Angelegenheit an das Volksschulamt, welches das Begehren von A mit Verfügung
vom 12. April 2019 abwies.
C. Mit
Beschluss vom 18. September 2019 legte die Primarschulpflege B den Inhalt
des Schlusszeugnisses fest.
Erwägungen
II.
A erhob gegen die genannten Verfügungen am 7. Januar
2019.
(Kündigungsverfügung), 13. Mai 2019 (Verfügung betreffend Mehrstunden
und Rückforderung) sowie 24. Oktober 2019 (Schlusszeugnis) Rekurs bei der
Bildungsdirektion. Mit Verfügungen vom 9. November 2021 wies die Bildungsdirektion
sowohl die Rekurse in den zuvor vereinigten Verfahren betreffend Kündigung und
Arbeitszeugnis wie auch den Rekurs betreffend Mehrstunden und Rückforderung ab.
III.
A gelangte am 4. Dezember 2021 ans
Verwaltungsgericht, führte sinngemäss aus, ihr sei von verschiedenen Personen
bestätigt worden, dass die genannten Verfügungen bzw. Rekursentscheide nicht
korrekt seien, sie wolle zwar "keine weitere negative Energie in diese
Angelegenheit investieren", stimme aber mit "weiteren Aussagen"
überein, "dass ich mit dieser Kündigung seitens der Primarschule B in
meiner beruflichen Laufbahn um Jahre zurückgeworfen wurde und es in dieser
Angelegenheit um sehr viele Gelder geht".
Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2021 setzte
das Verwaltungsgericht A unter Androhung des Nichteintretens eine Frist von
zehn Tagen, um einen hinreichend konkreten Beschwerdeantrag einzureichen. Weder
innert Frist noch später stellte A einen konkreten Beschwerdeantrag.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über Anordnungen einer Gemeinde oder des Volksschulamts
betreffend das Anstellungsverhältnis einer Lehrperson.
Die Beschwerde fällt – wie
sich sogleich zeigt – wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus dem
Beschwerdeantrag muss hervorgehen, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen
Rekursentscheids abzuändern ist (vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12). Fehlt es
an einem hinreichenden Beschwerdeantrag, ist – zumindest wenn es sich wie hier
um eine Laienbeschwerde handelt – der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit
zur Verbesserung einzuräumen (vgl. § 56 VRG; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 56 N. 15 ff., auch zum Folgenden). In diesem Sinn erhielt
die Beschwerdeführerin Gelegenheit, dem Verwaltungsgericht innert zehn Tagen
eine verbesserte Beschwerde einzureichen, und wurde ihr zugleich angedroht,
dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem die
Beschwerdeführerin ihre Eingabe nicht innert Frist verbessert hat, ist darauf
androhungsgemäss nicht einzutreten.
3.
Nach § 65a Abs. 3 VRG sind in personalrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von
Fr. 30'000.- keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt die
Kostenauflage an die unterliegende Partei, wenn sie durch ihre Prozessführung
einen unangemessenen Aufwand verursacht hat. Solches liegt etwa bei mutwilliger
Prozessführung vor (VGr, 21. April 2017, VB.2017.00243, E. 3 [nicht
unter www.vgrzh.ch]). Mangels eines Beschwerdeantrags lässt sich hier der
Streitwert nicht bestimmen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, die zunächst
ein Rechtsmittel einreichte, sich auf die Aufforderung zur Verbesserung aber
nicht mehr meldete, ist ohnehin als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren.
Es rechtfertigt sich deshalb, ihr die (reduzierten) Gerichtskosten
aufzuerlegen.
4.
Gegen diese Verfügung lässt
sich nur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) führen, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht und entweder der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. g
und Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG).
Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern.
5.
Mitteilung an …